Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.02.1982 – C-258/78
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:32
Schlussanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 3. Februar 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I —
Mit einer Klage vom 27. November 1978 haben die Firma L. C. Nungesser und Herr Kurt Eisele den Gerichtshof um Teilaufhebung der Entscheidung 78/823 der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 — Sortenschutz-recht — Maissaatgut) ersucht.
Diese — besonders komplexe — Rechtssache bringt die Anwendung zahlreicher Erwägungen und Grundsätze auf dem sehr speziellen Gebiet des Sortenschutzrechts mit sich. Sie macht einleitende Darlegungen erforderlich, die zwar etwas lang, meines Erachtens aber sowohl für das Verständnis der Einzelheiten des Falles als auch für die Lösung, die ich Ihnen vorschlagen werde, unabdingbar sind.
Vor Erörterung dieser Rechtssache ist zweckmäßigerweise eine Reihe von Begriffen zu definieren, die der nationale Gesetzgeber oder der Gemeinschaftsgesetzgeber auf dem Gebiet des Saatgutrechts verwendet, insbesondere was den gewerblichen Rechtsschutz (das gewerbliche und kommerzielle Eigentum), den Verbraucherschutz, die Sicherstellung der Versorgung und die Organisation des Handels anbelangt.
a)
Zunächst muß von der Hybridisation gesprochen werden, nicht um über dieses Verfahren ein Werturteil abzugeben, sondern um Klarheit über eine Reihe von Einzelheiten zu schaffen, denen rechtliche Bedeutung zukommt. Unter Hybridisation (Bastardierung) versteht man die Kreuzung zweier Individuen (Linien) verschiedener Sorten oder Arten. In der Sprache der Spezialisten stellen die Linien das erste genetische Ausgangsmaterial dar; es handelt sich um vollkommen reinerbiges Saatgut, das nach fünfzehnjähriger Kreuzung gewonnen wird. Man nennt es auch Vorstufensaatgut. Unter den Sorten der Art Zea mays L. unterscheidet man frei oder offen abblühende Sorten und hybride Sorten. Es gibt, in der zweiten Generation, Einfachhybriden (Kreuzung zweier Linien) und, in der dritten Generation, Doppelhybriden (Kreuzung zweier Einfachhybriden). Es ist sogar gelungen, Dreiweghybriden (Kreuzung einer Einfachhybride mit einer Inzuchtlinie) und Top-Cross-Hy-briden (Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfachhybride mit einer frei abblühenden Sorte) zu züchten.
Das Verfahren der Hybridisation ist seit langem bekannt. Es führt zu Ergebnissen, die den Eltern in der Regel hinsichtlich bestimmter Merkmale, nämlich Wuchs, Größe und Ertrag, überlegen sind.
Es hat jedoch auch einige Nachteile. Zum einen sind hybride Sorten, was Bewässerung, Düngung und Pflanzenschutzbehandlung angeht, anspruchsvoller als die Sorten, aus denen sie hervorgegangen sind. Zum anderen muß ein Landwirt, der einen Teil der von ihm geernteten Hybriden für die Aussaat im folgenden Jahr wiederverwendet, feststellen, daß die folgende Generation gemäß den Mendelschen Gesetzen heterogen wird, und zwar in einem Maße, daß der Durchschnittsertrag schon in der ersten Generation um mindestens 20 % und später noch weiter zurückgeht.
Die Hybridisation führt somit zu einer Differenzierung zwischen als Saatgut verwendetem Maissiamen und dem Verbrauch unterliegenden Maiskörnern. Die Folge ist doppelter Art: Der Landwirt muß jedes Jahr Saatgut bei den Züchtern kaufen, während er früher einen Teil seiner Ernte als Saatgut behalten konnte. Was Mais anbelangt, so verwenden die Landwirte Saatgut aus eigenem Anbau praktisch überhaupt nicht mehr, denn sie säen, um aus jedem einzelnen Samenkorn eine neue Pflanze zu gewinnen.
Vor allem bedarf der Züchter der Hybriden, wenn es ihm gelingt, die reinen Elternlinien geheimzuhalten (im folgenden werde ich von geheimgehaltenem Zuchtaufbau oder kurz von geschlossenen Sorten sprechen), zum Schutz seiner Handelssorten keines Gesetzes, weil aus einer im Handel befindlichen Hybride kein neues Saatgut gewonnen werden kann. Die genealogischen Komponenten sind dann ausschließlich ihm selbst und der Überwachungsstelle bekannt.
Diese Möglichkeit, das Züchtungsverfahren (den Zuchtaufbau) geheimzuhalten, ist in der Richtlinie 66/402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut ausdrücklich vorgesehen:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Prüfung und Beschreibung der genealogischen Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten werden. (Artikel 6 Absatz 3)
Ferner ist sie in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten vorgesehen:
Sofern die Prüfung von Hybriden und synthetischen Sorten eine Prüfung der genealogischen Komponenten erfordert, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Ergebnisse der Prüfung der genealogischen Komponenten und deren Beschreibung auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten werden.
Dies wird als arbeiten mit geheimgehaltenem Zuchtaufbau bezeichnet.
b)
Der Begriff Pflanzen sorte ist gleichbedeutend mit Neuzüchtung. Eine neue Sorte wird dann amtlich als solche anerkannt, eingetragen und bezeichnet, wenn sie außer ihrer Neuheit drei im Gesetz definierte Merkmale, nämlich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit, aufweist. Außerdem wird ihr landeskultureller Wert berücksichtigt.
Bei einer Sorte mit geheimgehaltenem Zuchtaufbau tritt der Schutz, den die Rechtsstellung als Sortenschutzinhaber gewährt, zwar zu dem Schutz hinzu, der sich bereits aus der Vertraulichkeit des Zuchtverfahrens ergibt; um die Sorte in den Verkehr bringen zu können, muß man sie aber jedenfalls in den nationalen Sortenkatalog eintragen lassen. Die geschlossene Sorte wird dann nur von dem Züchter oder seinem Vertreter erzeugt und vertrieben.
Die Dauer des Schutzes ist auf einen bestimmten Zeitraum (bei einjährigen Arten 20 Jahre) beschränkt. Die Verletzung des Sortenschutzrechts ist strafbar. In Frankreich wird der Sortenschutz vom Comité de protection des obtentions végétales (Sortenschutzkommission; CPOV) aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen erteilt, die eine Dienststelle des Institut national de la recherche agronomique (Nationales landwirtschaftliches Forschungsinstitut; INRA) für das Comité technique permanent de sélection (Ständiger Züchtungsfachausschuß; CTPS), eine mit der Eintragung neuer Sorten in den amtlichen französischen Sortenkatalog betraute Stelle, durchgeführt hat.
c)
Mit den Begriffen Basissaatgut oder Eltern oder auch Basiserbträger bezeichnet man Samen, der unter der unmittelbaren Verantwortung eines Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszüchtung im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist. Eine weitere Bezeichnung lautet Erzeugungssaatgut (Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D der Richtlinie 66/402). Dieses Saatgut ist für die Vermehrungsunternehmen bestimmt, die dadurch, daß sie diese Erbträger untereinander kombinieren und sie vermehren, das zertifizierte Saatgut gewinnen, das zum Vertrieb bestimmt ist und mit dem nicht Saatgetreide, sondern für den Verbrauch vorgesehene Körner erzeugt werden sollen. Für den Zeitraum zwischen der Neuzüchtung der Sorte und ihrem Vertrieb muß man fast acht Jahre veranschlagen.
d)
Die vom Züchter neu entwickelte Sorte (Basissaatgut) wird also später entweder, wenn dies zu seinem beruflichen Aufgabengebiet gehört, von dem Züchter selbst, oder von einem Vermehrungsunternehmen vermehrt, d. h. von einem Anbaubetrieb, der mit dem vom Züchter entwickelten und gelieferten Saatgut durch dessen Vermehrung neues Saatgut anbaut und damit erzeugt, aus dem das zertifizierte Saatgut gewonnen wird. Ist der Züchter nicht gleichzeitig Vermehrer, so werden in der Regel zwischen ihm und den Vermehrungsunternehmen Verträge abgeschlossen, durch die die Erzeugungsmenge einer bestimmten Sorte sowie ein von dem Vermehrungsunternehmen an den Züchter zu zahlendes Entgelt festgesetzt wird.
Die Stellung des Züchters und des Vermehrers bringt nicht nur Rechte mit sich; mit ihr sind auch Pflichten verbunden. Die Bedingungen für die Vermehrung des Saatguts unterliegen im Hinblick auf die Zertifizierung einer strengen Überwachung (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 66/402). Für die Zertifizierung gelten auf die einzelnen Arten abgestimmte Regelungen; sie wird in Frankreich vom Service officiel de contrôle (Amtlicher Überwachungsdienst; SOC), dem technischen Dienst des Groupement national interprofessionnel des semences et plants (Nationaler Berufsverband für Saat- und Pflanzgut; GNIS) durchgeführt. Die Anbautechniken werden in einem eingehenden Protokoll niedergelegt, und das Saatgut muß bestimmte Normen (Reinheit, Keimfähigkeit, Feuchtigkeit) erfüllen.
Wie wir gesehen haben; bietet die Hybridisation dem Züchter, der den Zuchtaufbau seiner Sorten geheimhält, die Gewähr dafür, daß die Ergebnisse seiner Bemühungen seinem Privatvermögen zufliessen; außerdem bietet sie ihm die Sicherheit, daß seine Züchtungen auf jeden Fall (außer bei Verpflichtung zur Lizenzerteilung oder bei Enteignung) geschützt sein werden, selbst wenn keine Vorschriften über Sortenschutzrechte bestehen. Von daher leuchtet es ein, daß die Hybridisation zu einer Umwälzung bei der Saatguterzeugung geführt hat und daß sie zugleich Voraussetzung und Ursache der Privatinvestitionen in dieser Branche war.
e)
Dagegen sind bei Sorten mit offengelegtem Zuchtaufbau die genealogischen Komponenten allgemein bekannt und allen Interessierten zugänglich. In einem solchen Fall wird dieses Saatgut zwar nach den Vorschriften über den Verkehr mit Saatgut (in Deutschland: Saatgutverkehrsgesetz vom 20. Mai 1968) als zertifiziertes Saatgut anerkannt und in den Sortenkatalog eingetragen, der Erzeuger (Züchter) genießt jedoch keinen absoluten privatrechtlichen Schutz nach den Sortenschutzvorschriften (in Deutschland: Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968). Diese Situation tritt im allgemeinen ein, wenn eine Sorte von öffentlich-rechtlichen Forschüngseinrichtungen (Universitäten o. a.) gezüchtet worden ist, die die Ergebnisse ihrer Bemühungen der öffentlichkeit oder der nationalen Gemeinschaft gegen eine finanzielle Gegenleistung zur Verfügung zu stellen, die normalerweise geringer als diejenige ist, die von einem privaten Züchter verlangt werden kann (einfache Erlaubnis, Lizenzbereitschaft, Jedermannserlaubnis, § 21 Sortenschutzgesetz).
Bis gegen Ende 1950 wurde der Maisanbau in Frankreich mit lokalen Sorten betrieben, die von aus der Neuen Welt übernommenen Hartmaislinien abstammten.
Nachdem die Forscher des INRA den ersten Hybridsaatmais in Frankreich eingeführt hatten, gelang es. ihnen in den Jahren 1957 und 1958 die ersten Frübhy- bridmaissorten zu züchten. Die Sorte Inra 200 wurde im Jahre 1957, die Sorte Inra 258 im Jahr 1958 in den amtlichen französischen Sortenkatalog eingetragen. Das INRA eröffnete so den Weg zur Ausdehnung des Maisanbaus auf nördliche Gebiete, die zweifellos eines der Ziele des Vertrages von Rom darstellt (Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 85 Absatz 3). Zwanzig Jahre später wurde Hybridmais bei einem Ertrag von 50 Doppelzentnern je Hektar auf fast drei Millionen Hektar angebaut; trotz dieses Fortschritts beträgt das Defizit der Gemeinschaft bei Mais noch immer fast zwölf Millionen Tonnen pro Jahr.
Bis Anfang der siebziger Jahre legte das INRA den Zuchtaufbau seiner neuen Sorten offen: Der von ihm entwickelte Zuchtaufbau der Hybriden war bekannt, und jedermann konnte Nutzen daraus ziehen. Seine Sorten Inra 200 und Inra 259 gehörten zu den billigsten, was seiner Aufgabenstellung als Einrichtung der Grundlagenforschung entsprach und einer selbständigen nationalen Anstalt des öffentlichen Rechts wohl ansteht. Durch das Gesetz vom 18. Mai 1946 geschaffen und vom französischen Staaat finanziert hatte das INRA alles getan, um die Privatunternehmen und die französischen Genossenschaften an der Züchtung und der Erzeugung seiner Hybriden teilhaben zu lassen. Es selbst ist nämlich weder Erzeuger (Vermehrer) noch Verkäufer von Saatgut, wohl aber Züchter und Verantwortlicher für die Erhaltungszüchtung; es stellt nur Vorstufensaatgut her.
Während das INRA somit das unbedingt benötigte Saatgut entwickelte, zogen die Privatunternehmen schnell die Vorteile aus seinen Forschungen. Nachdem sie sehr rasch die Bedeutung dieses Sektors erkannt hatten, züchteten diese (genossenschaftlichen oder privaten) Unternehmen, die in ihrem Gewinnstreben nicht durch eine Aufgabenstellung als öffentliche Behörde behindert waren, aus Inra-Material ihre eigenen privaten Sorten. Noch heute findet man die Inra-Linien in 90 % des im Handel befindlichen Hybridsaatmaises wieder. Diese Unternehmen haben also allmählich die Position des INRA übernommen. Während zu Beginn der sechziger Jahre in Frankreich fast ausschließlich Sorten des INRA als Maissaatgut verkauft wurden, ging deren Anteil seitdem ständig zurück und betrug 1981 nur noch etwa 10 % dieses Marktes.
Das Saatgut aus dem Großanbau französischer und ausländischer Sorten wird in Frankreich von Personen oder Gesellschaften erzeugt und vertrieben, die vom französischen Landwirtschaftsministerium anerkannt und die Inhaber einer vom GNIS ausgestellten Gewerbekarte sind. Wegen des rein behördlichen Charakters des INRA erwies es sich als notwendig, 1960 eine privatrechtliche Gesellschaft zu gründen, die sich um die Probleme der Vermehrung, der Erhaltung und des Vertriebs von Basissaatgut und von zertifiziertem Saatgut der Inra-Hybridsorten kümmern sollte. Diese Aufgaben wurden der Société des semences de base de maïs s.a.r.l. (Gesellschaft für Maissaatgut; SSBM), einem Berufsdachverband von Privatunternehmen (im Syndicat national des établissements de semences agréés pour le maïs — Nationalverband der anerkannten Maissaatguterzeuger — SNESAM — zusammengeschlossen) und von (im Synco-Maïs zusammengeschlossenen) Genossenschaften. Die Anschrift des Sitzes der SSBM war übrigens identisch mit der des SNESAM.
Von den siebziger Jahren an stieß die Art und Weise, in der die vom INRA gezüchteten Sorten vertrieben wurden, auf Kritik; daraufhin wurde der Vertrieb des Inra-Materials der Aktiengesellschaft Française des semences de maïs (FRASEMA) übertragen, die am 18. Juni 1973 an die Stelle der SSBM trat. Alle französischen Unternehmen, die Inra-Mais erzeugen, sind Aktionäre der FRASEMA; ihr kann jeder anerkannte Züchter beitreten. Ihr steht innerhalb Frankreichs wie auch weltweit das ausschließliche Recht der Erzeugung und des Vertriebs der Basiserbträger zu, die aus von Einrichtungen des INRA kommenden Ausgangsstämmen hervorgegangen sind. Der Verwaltungsrat der FRASEMA besteht aus den wichtigsten privaten Saatmaiszüchtern, die somit sowohl in erster Linie die Vorteile aus den Resultaten dieser öffentlichen Einrichtung ziehen als auch deren wichtigste Konkurrenten sind.
Ebenso wie das INRA den interessierten französischen Unternehmen die Vermehrung der von ihm gezüchteten Sorten ermöglicht hatte, bemühte es sich auf Verlangen französischer Gewerbetreibender, die Vermehrungssaatgut dieser Sorten nach Deutschland ausführen wollten, auch um die Eintragung in den deutschen Sortenkatalog gemäß dem deutschen Sortenschutzrecht, die eine unabdingbare Voraussetzung für das Inverkehrbringen in Deutschland darstellt.
Als seinen Vertreter gegenüber dem Bundessortenamt wählte es Herrn Kurt Eisele, Darmstadt.
Kurt Eisele ist persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft L. C. Nungesser, Darmstadt. Diese 1775 gegründete Gesellschaft beschäftigte 1977 192 Personen; sie hatte im selben Jahr einen Umsatz von 80 Mio. DM. Ihr einziger Kommanditist war Christoph Eisele junior.
Die Firma Nungesser hat auch ein zu 100 % in ihrem Besitz befindliches Tochterunternehmen in Straßburg. Dieses vertreibt in Ostfrankreich Saatgut, das die Muttergesellschaft aus Dänemark, den Niederlanden und Drittländern einführt. Gegenstand seiner Geschäftstätigkeit sind hauptsächlich Samen für Gräser, Körner für Vögel und Kleesamen. In geringem Ausmaß (weniger als 5 % seines Umsatzes) verkauft es auch Maissaatgut, das es von Genossenschaften in Ostfrankreich aufkauft, an Händler von Agrarerzeugnissen in dieser Region. Zu keinem Zeitpunkt hat es Maissaatgut verkauft, das aus der Bundesrepublik Deutschland stammte.
In einem auf französisch abgefaßten Vertrag, der am 14. Dezember 1960 in Paris und am 16. Dezember 1960 in Darmstadt unterzeichnet wurde, verpflichtete sich Kurt Eisele, alle zur Eintragung der Sorten Inra 200 Inra 244, Inra 258 und Inra 321 erforderlichen Schritte bei den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu unternehmen. Das INRA verpflichtete sich, Kurt Eisele alle durch die Eintragung dieser Sorten verursachten Kosten zu erstatten. Kurt Eisele wiederum sagte zu, das INRA über alle Fragen zu unterrichten, die sich auf das Inverkehrbringen dieser Sorten in der Bundesrepublik beziehen.
Durch vier in deutscher Sprache abgefaßte gleichlautende Erklärungen, die am 19. Januar 1961 in Darmstadt und am 8. Februar 1961 in Paris unterzeichnet wurden, übertrug das INRA das Sorten-schutzrecht für diese vier mit dem Wort Darmstadt bezeichneten Hybridmaissorten auf Kurt Eisele, der das Sorten-schutzrecht für diese Sorten und die mit diesem verbundenen Rechte mit Wirkung vom 14. Dezember 1960 übernahm.
Die Verwendung der Bezeichnung Darmstadt, des Sitzes der Firma Nungesser, ist darauf zurückzuführen, daß während der Dauer des Verfahrens vor dem Bundessortenamt eine Anmeldebezeichnung benutzt werden kann, die nicht den für Sortenbezeichnungen geltenden Anforderungen entsprechen muß.
Bei der Wahl der endgültigen Bezeichnungen Inrafrüh, Inrasil, Inra-korn und Inraweiß wurde wohl Artikel 13 Absatz 8 des am 2. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen zugrunde gelegt, der wie folgt lautet:
Wird eine Sorte feilgehalten oder gewerbsmäßig vertrieben, so darf der eingetragenen Sortenbezeichnung eine Fabrik- oder Handelsmarke, eine Firmenbezeichnung oder eine gleichartige Angabe hinzugefügt werden. Geschieht dies, so muß die Sortenbezeichnung dennoch leicht zu erkennen sein.
Der Unterschied zu den französischen Bezeichnungen erklärt sich auch daraus, daß die bloße Übernahme dieser Bezeichnungen eine Verwechslungsgefahr begründet hätte: Die Zahlen 200, 244, 258 und 321 entsprechen zum Teil der Reifezahl für Frankreich, der sich von dem für Deutschland unterscheidet. Schließlich haben wir erfahren, daß nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Sorte in Deutschland nicht mit einem Namen und einer Nummer eingetragen werden konnte, daß es vielmehr ein vollständiger Name sein mußte.
Jede der genannten Erklärungen enthielt auf ihrer Rückseite eine weitere auf deutsch abgefaßte Erklärung, die von Kurt Eisele als Rechtsnachfolger am 19. Januar 1961 in Darmstadt und vom Vertreter des INRA als bisheriger Berechtigter am 8. Februar 1961 in Paris unterzeichnet wurde. Darin erklärten die Vertragsparteien, daß das INRA (bisheriger Berechtigter) das Zuchtmaterial und das zur Züchtung oder Vermehrung erforderliche Saatgut (Basiserbträger) sowie die Zuchtbücher und die sonstigen auf die vier Sorten bezüglichen Aufzeichnungen gemäß § 9 Absatz 3 des deutschen Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 übergeben habe, daß Kurt Eisele (Rechtsnachfolger) sie übernommen habe und daß die vorstehende Erklärung, soweit ihr Inhalt von dem abgeschlossenen Vertrag abweichen sollte, als Vereinbarung über die önderung des Vertrages gelte.
In dem zu prüfenden deutschen Saatgutgesetz vom 27. Juni 1953 waren die Bestimmungen über die Erteilung des privatrechtlichen Sortenschutzes (Erster Teil) und die öffentlich-rechtlichen oder wirtschaftspolizeilichen Regelungen für die Sortenzulassung und für den Saatgutverkehr (Zweiter Teil) zusammengefaßt. Wie wir sehen werden, hat der deutsche Gesetzgeber später diese beiden Regelungskomplexe getrennt.
Nach dem genannten Gesetz hatte die Erteilung des Sortenschutzes unabhängig von den für sie geltenden Voraussetzungen die Wirkung, daß das Saatgut anerkannt und in den Verkehr gebracht werden konnte, und daß allein der Sortenschutzinhaber befugt war, Saatgut der Sorte zum Zwecke des gewerbsmäßigen Vertriebs zu erzeugen und zu vertreiben.
Unter dem Titel Übertragung einer Sorte bestimmt das Gesetz in § 9 folgendes:
(1) Ein Vertrag, durch den das Recht auf Sortenschutz oder das Recht aus dem Sortenschutz übertragen oder durch den die Verpflichtung hierzu eingegangen wird, bedarf der Schriftform.
(2) Der Rechtsnachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(3) Der bisherige Berechtigte ist im Zweifel verpflichtet, das Zuchtmaterial und das zur Züchtung oder Vermehrung erforderliche Saatgut der Sorte sowie Zuchtbücher und sonstige auf die Sorte bezügliche Aufzeichnungen an den Rechtsnachfolger herauszugeben und die Berichtigung der Sortenschutzrolle (§ 23) herbeizuführen.
...
Unter der Überschrift Ausländische Sorten heißt es in § 14:
(1) Für ausländische Sorten kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Antrag der Sortenschutz gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Der Bundesminister stellt fest, ob die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und macht die Feststellung der Gegenseitigkeit im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Eine ausländische Sorte kann auch ohne die Voraussetzung der Gegenseitigkeit geschützt werden, wenn an der Erteilung des Sortenschutzes ein landeskulturelles oder volkswirtschaftliches Interesse besteht.
(3) Wer im Geltungsbereich des Gesetzes weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann eine Sorte zum Sortenschutz nur anmelden, an einem im Ersten Teil dieses Gesetzes geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus einem Sortenschutz nur geltend machen, wenn er im Inland einen Vertreter bestellt. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundessortenamt und, unbeschadet des § 78 der Zivilprozeßordnung, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die den Sortenschutz betreffen, zur Vertretung befugt ...
Nach § 23 hat das Bundessortenamt die Sortenschutzrolle zu führen; zugleich wird dort geregelt, wie dies zu geschehen hat.
Für die vorliegende Rechtssache steht damit fest, zu welchem Zweck die erwähnten Vereinbarungen geschlossen wurden, nämlich um die Erzeugung und den Vertrieb der vier Inra-Sorten in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und Kurt Eisele in die Lage zu versetzen, den diesbezüglich im deutschen Saatgutgesetz vom 27. Juni 1953 gestellten Anforderungen zu genügen. Sie standen voll und ganz mit dem Rechtszustand jener Zeit im Einklang, als es weder einen gemeinsamen Agrarmarkt noch die Verordnung Nr. 17 noch einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten noch eine Gemeinschaftsrechtsprechung zur Erschöpfung gewerblicher Schutzrechte gab. Die Bestellung von Kurt Eisele zum Vertreter des INRA war die einzige Möglichkeit, die vom INRA entwickelten Sorten in Deutschland in den Verkehr zu bringen, gleichgültig, ob diese Sorten in Frankreich von den — genossenschaftlichen oder privaten — französischen Unternehmen oder aber in Deutschland von Kurt Eisele vermehrt wurden.
Auf internationaler Ebene wurde der Sortenschutz durch das Pariser Übereinkommen von 1961 geregelt, das am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978 in Genf revidiert wurde.
Wenn ich mich nicht irre, sind alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Luxemburgs und Griechenlands diesem Übereinkommen beigetreten. Sie gründeten den Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Union internationale pour la protection des obtentions végétales, UPOV).
Aufgrund dieses Übereinkommens haben die Verbandsstaaten, soweit erforderlich, neue Rechtsvorschriften erlassen oder ihr bestehendes Recht geändert.
Nach dem Übereinkommen hat das dem Züchter einer danach geschützten Sorte gewährte Recht die Wirkung, daß seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsgut dieser Sorte als solches zum Zweck des gewerbsmäßigen Vertriebs zu erzeugen (Artikel 5 Absatz 1).
Unter der Überschrift Beschränkungen der Ausübung der geschützten Rechte bestimmt Artikel 9 :
(1) Die freie Ausübung des dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger gewährten ausschließlich Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.
(2) Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der neuen Sorten sicherzustellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit der Züchter oder sein Rechtsnachfolger eine angemessene Vergütung erhält.
Der Schutz, der in verschiedenen Verbandsstaaten von natürlichen oder juristischen Personen beantragt wird, die sich auf dieses Übereinkommen berufen können, ist unabhängig von dem Schutz, der für dieselbe Sorte in anderen Verbandsstaaten oder in Nichtverbandsstaaten erlangt worden ist (Artikel 11 Absatz 3).
Gemäß dem Übereinkommen hat Italien am 25. November 1971 das Gesetz Nr. 1096, Belgien am 10. Mai 1975 das Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten und das Vereinigte Königreich den Plant Varieties and Seeds Act 1964 (Sortenschutz- und Saatgutgesetz) erlassen.
In Frankreich bestimmt Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 70-489 vom 11. Juni 1970 über den Schutz von Pflanzensorten:
Für jede Pflanzensorte kann eine als Sortenschutzzertifikat bezeichnete Urkunde ausgestellt werden, die ihrem Inhaber das ausschließliche Recht verleiht, im Geltungsgebiet dieses Gesetzes zu verkaufen oder feilzuhalten: ganze Pflanzen oder Pflanzenteile oder sämtliche Elemente für die generative oder vegetative Vermehrung der betreffenden Sorte und, wenn die generative Vermehrung die erneute Verwendung der ursprünglichen Sorte erfordert, der aus dieser Sorte durch Hybridisation hervorgegangenen Sorten.
Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte das Übereinkommen im Jahre 1968. Zur Anpassung des deutschen Rechts an die Grundsätze des Übereinkommens wurde am 20. Mai 1968 das Sortenschutzgesetz, das lediglich das private Sortenschutzrecht regelt (und am 4. Januar 1977 geändert wurde), und am gleichen Tag das Saatgutverkehrsgesetz erlassen, das die öffentlich-rechtlichen Regelungen für die Sortenzulassung und den Saatgutverkehr enthält (und das am 23. Juni 1975 geändert wurde).
Somit darf eine Sorte sowohl in Frankreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland und allgemein in allen Mitgliedstaaten, die ein objektives Sorten-schutzrecht haben, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in den amtlichen nationalen Sortenkatalog eingetragen ist. Es ist verboten, Saatgut und Pflanzgut zu verkaufen, wenn die Sorte, deren Angabe auf dem Etikett vorgeschrieben ist, nicht genau dem entspricht, was der eingetragene Züchter mit diesem Namen bezeichnet hat. Dieser hinterlegt eine Erzeugungsurkunde für seine Sorte und hat die Kontrolle über deren Erzeugung, da auf jedem Behältnis (Sack) ein Etikett mit der Sortenbezeichnung anzubringen ist und alle anderen Vermehrer diese Sorte nur erzeugen dürfen, wenn sie eine Lizenz besitzen. Auch ohne irgendwelche vertraglichen Bestimmungen hat der Züchter oder sein Rechtsnachfolger allein aufgrund des Gesetzes das rechtliche Monopol für den Vertrieb des Saatguts der betreffenden Sorte.
Die Versuche und Formalitäten, deren Abwicklung im Hinblick auf die Eintragung einer Sorte in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist, nehmen etwa fünf Jahre in Anspruch. In der Erwartung, daß die Eintragung der Kurt Eisele anvertrauten Sorten Ende 1965 durchgeführt sein würde, wandte sich das INRA im Oktober 1964 mit der Bitte an die SSBM, ihr für 1965 die Linien, Einfachhybriden und Doppelhybriden zu liefern, die zur Erledigung der Eintragungsformalitäten und zum Nachweis der Möglichkeit der Erzeugung von Inra-Hybridsaatgut in Deutschland benötigt wurden, damit die deutsche Überwachungsstelle sich vergewissern könne, daß sie, ohne daß Abweichungen auftreten, generativ vermehrt werden könnten.
In dieser Korrespondenz wurde darauf hingewiesen, daß das INRA mit Kurt Eisele vereinbart habe, daß er bis zu einem Drittel des Saatguts, das er in Deutschland verkaufen würde, erzeugen. könne, sofern mindestens zwei Drittel aus Frankreich eingeführt würden. Dementsprechend ersuchte das INRA die SSBM, auch Kurt Eisele mit den Einfachhybriden zu beliefern, die für die Erzeugung von Saatgut der vier Sorten auf einer Fläche von 51 Hektar benötigt würden.
Als die von Kurt Eisele beantragten Sortenschutzrechte kurz vor ihrer Realisierbarkeit standen, wurden in einem Vertrag, der am 5. Oktober 1965 in Paris zwischen dem INRA und Kurt Eisele geschlossen wurde, diese verschiedenen Verpflichtungen bekräftigt und präzisiert und zugleich die Anerkennung von Herrn Eisele besiegelt. Da es letztlich um diese Vertragsbestimmungen geht, möchte ich sie im vollen Wortlaut zitieren:
Artikel 1Das INRA räumt Herrn Eisele das ausschließliche Recht zur Durchführung des Vertriebs seiner Maissorten Inra 200, Inra 244, Inra 258, Inra 270, Inra 300 und Inra 321 ein, für die derzeit bei den Behörden der Bundesrepublik Deutschland das Eintragungsverfahren durchgeführt wird (und deren Züchter das INRA ist).Es wird klargestellt, daß das Herrn Eisele eingeräumte auf die Durchführung des Vertriebs beschränkte Ausschließlichkeitsrecht kein Alleinvertriebsrecht einschließt.Herr Eisele ist verpflichtet, sich seinerseits nicht mit der Durchführung des Vertriebs anderer als der Maissorten zu befassen, deren Züchter das INRA ist.
Artikel 2Herr Eisele verpflichtet sich, allen deutschen Saatgutunternehmen und -genos-senschaften, die hinreichende sachliche und persönliche Garantien bieten, auf Verlangen Saatgut jeder der Sorten zu liefern, auf die sich dieser Vertrag bezieht.Er verpflichtet sich, den Vertrieb des fraglichen Saatguts seinerseits nicht zu beschränken.Sollten mangels Saatguts oder aus irgendwelchen anderen Gründen nicht alle eingegangenen Bestellungen ausgeführtwerden können, übermittelt Herr Eisele dem INRA seinen Plan zur Aufteilung auf die Nachfrager zur Genehmigung.Der Preis für die Abgabe der fraglichen Sorten an die gemäß dem Vorstehenden ausgewählten Unternehmen wird durch Vereinbarung zwischen dem INRA und Herrn Eisele festgesetzt; dieser verpflichtet sich, den genannten Preis einzuhalten. Bei der Festsetzung dieses Preises sind der Abgabepreis der französischen Exporteure und die Lage auf dem normalen Markt in Deutschland zu berücksichtigen.Ergänzend wird festgelegt, daß bei der Bestimmung dieses Preises die Aufwendungen von Herrn Eisele für die Verbreitung der genannten Arten berücksichtigt werden; Herr Eisele kann diese Verbreitung mit allen Mitteln, vorbehaltlich der Beachtung des einschlägigen Rechts und der insoweit bestehenden Verkehrssitte, betreiben.
Artikel 3Herr Eisele verpflichtet sich, mindestens zwei Drittel des für die Deckung des deutschen Bedarfs benötigten Saatguts aus Frankreich einzuführen. Der Ankauf in Frankreich wird über die französische Einrichtung abgewickelt, die mit der Zentralisierung und Koordinierung der Maisexporte betraut ist.Herr Eisele kann das darüber hinaus für die Deckung des deutschen Bedarfs benötigte Saatgut d. h. höchstens ein Drittel, selbst erzeugen oder unter seiner Verantwortung erzeugen lassen.Herr Eisele verpflichtet sich, für das unmittelbar unter seiner Kontrolle erzeugte und in Deutschland in den Verkehr gebrachte Saatgut an das INRA eine Lizenzgebühr nach demselben Tarif und zu denselben Bedingungen zu entrichten, wie sie die Caisse de gestion des licences végétales in Frankreich bei den von ihr verlangten Gebühren anwendet. Herr Eisele zahlt diese Gebühren jeweils am Ende des Kalenderjahres.
Artikel 4Herr Eisele verpflichtet sich, für die Beachtung der Schutzrechte des INRA an den fraglichen Sorten, insbesondere was eventuelle Verletzungshandlungen anbelangt, sowie der Schutzrechte an dem für das INRA in Frankreich und in Genf eingetragenen Warenzeichen Inra, dessen Benutzung Herrn Eisele gestattet wird, Sorge zu tragen.Herr Eisele hat alle Vollmachten, die Klagen zu erheben, deren es zur Durchsetzung der Beachtung der Rechte des INRA bedarf.
Artikel 5Das INRA wird dafür sorgen, daß die geplante Einrichtung verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Inra-Maissorten in die Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Regelung mit Herrn Eisele zu verhindern.
Artikel 6Für alles, was in diesem Vertrag nicht geregelt ist, bedarf Herr Eisele der vorherigen Zustimmung des INRA.
Artikel 7Dieser für die Dauer von fünf Jahren geschlossene Vertrag tritt am 1. September 1965 in Kraft.Seine Geltungsdauer verlängert sich stillschweigend um den gleichen Zeitraum, sofern nicht die Partei, die ihn zu beendigen wünscht, dies der anderen Partei ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt hat.
Artikel 8Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich das Tribunal de commerce de la Seine zuständig.
Die Anschrift des Sitzes der in Artikel 3 genannten Caisse de Gestion des Licences Végétales (Kasse für die Verwaltung von Sortenschutzlizenzen, CGLV) deckte sich mit der der oben erwähnten Zusammenschlüsse SSBM und SNE-SAM. Es handelt sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an deren Kapital unter anderen das INRA beteiligt ist. Ihre Aufgabe besteht in der Verwaltung der Sortenschutzrechte, falls die Sortenschutzinhaber ihre Rechte nicht lieber selbst ausüben. Sie erteilt eine Jahreslizenz für die Vermehrung der ihr anvertrauten Sorten unter ihrer Überwachung. Für ihre Verkäufe müssen die Unternehmen, denen so Lizenzen für die Erzeugung der Sorten erteilt worden sind, eine Lizenzgebühr an die CGLV entrichten, die diese nach Abzug ihrer Verwaltungskosten an den Sortenschutzinhaber weiterleitet. Die CGLV verwaltet insbesondere alle Inra-Maissorten und die aus Inra-Linien entwickelten Sorten und erhebt für eigene Rechnung die Gebühr, die das Entgelt für die Gewährung der Lizenz an französische Erzeuger darstellt, während das INRA selbst die Gebühr erhebt, die das Entgelt für die Gewährung der Lizenz an Kurt Eisele darstellt.
Bei der ebenfalls in Artikel 3 erwähnten, wenn auch nicht namentlich genannten Einrichtung, die mit der Zentralisierung und Koordinierung der französischen Maisausfuhren in alle Länder betraut ist, mit denen das INRA einen Vertrag geschlossen hatte oder noch schließen würde, handelte es sich um die SSBM. Dieser Gesellschaft war die Aufgabe übertragen, das von mir so genannte Eisele-Kontingent zwischen dem Privatsektor (im SNESAM zusammengeschlossene Unternehmen) und dem Genossenschaftssektor (im Synco-Maïs zusammengeschlossene Genossenschaften) aufzuteilen, die Saatgutbestellungen Eiseies ausführen zu lassen und die für ihn bestimmten Ausfuhren zu zentralisieren, wobei sie auch die Rechnungen zu stellen hatte.
Tatsächlich wird durch diesen Vertrag die in Frankreich bestehende Organisation der Erzeugung und des Vertriebs der im Handel befindlichen Inra-Hybriden auf den deutschen Markt übertragen, mit dem bedeutenden Unterschied, daß die Organisation der Erzeugung und des Vertriebs in der Bundesrepublik zwar ausschließlich Kurt Eisele anvertraut ist, dieser es aber als Alleinabnehmer mit einer großen Anzahl von Lieferanten zu tun hat. Im übrigen wird Kurt Eisele durch den Vertrag selbst, was das Inra-Basisaatgut anbelangt, keinerlei Allein-bezugsrecht eingeräumt. Zwar wird das zertifizierte Saatgut ausschließlich von der FRASEMA vertrieben, das Basissaatgut kann aber von jedem Abnehmer in Europa und damit auch in der Bundesrepublik erworben werden. So verkaufte die FRASEMA 1976 große Mengen Inra-Basisaatgut an die deutschen Firmen Kleinwanzlebener Saatzucht (KWS) und Nordsaat.
Die erste Bestellung Kurt Eiseies vom 24. August 1966 wurde im Februar 1967 ausgeführt, und es folgte nun eine Reihe von erfolgreichen Jahren für die Erzeuger und Verkäufer der Inra-Sorten. Obwohl noch 1970 nur eine einzige französische Sorte mit geheimgehaltenem Zuchtaufbau auf dem deutschen Markt war, konnten die deutschen Maisanbauer, die französisches Saatgut verwenden wollten, d. h. die Mehrheit, schon 1967 auf die Inra-Sorten, insbesondere Inra 200, zurückgreifen.
Gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages in der Fassung der Verordnung Nr. 118/63) meldete Kurt Eisele am 1. November 1965 vorsorglich den am 5. Oktober 1965 mit dem INRA geschlossenen Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 1. September 1970 bei der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission in Brüssel an.
In den den Inhalt der Vereinbarung betreffenden Abschnitt trug er ein: Übergabe von Sortenschutzrechten für Hybridmaissorten INRA laut anliegendem Vertrag.
Weiter gab er an, daß die Vereinbarung Lieferungen zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland betreffe.
Zur Begründung für seine Ansicht, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht einschlägig sei, führte er aus:
Die Anmeldung erfolgt vorsichtshalber und zur Vermeidung etwaiger Rechtsverluste; nach Ansicht des Anmeldenden nicht 85 ff. wegen
der Verordnung Nr. 26 des Rates zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen,
der Verordnung Nr. 17 selbst und
der Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 — Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen).
Zu der Frage, inwieweit die Vereinbarung zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, erklärte er:
Eintragung neuer Pflanzenzüchtungen beim Bundessortenamt zum Nutzen der deutschen Landwirtschaft.
Fast zehn Jahre gingen ins Land, bis die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission offiziell auf diese Anmeldung reagierte.
Inzwischen wurden wichtige Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den Verkehr mit Saatgut, den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten und die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut erlassen.
Für den Verkehr mit Getreidesaatgut gilt die Richtlinie 66/402 des Rates vom 4. Juni 1966, die die technischen Einzelheiten betrifft. (Um den bis dahin eingetretenen önderungen Rechnung zu tragen, wurde im Amtsblatt C 66 vom 8. Juni 1974, S. 24, eine kodifizierte Fassung dieser Richtlinie veröffentlicht.)
Diese auf die Artikel 43 und 10Q EWG-Vertrag gestützte Richtlinie soll dazu dienen, dadurch eine höhere Produktivität beim Anbau von Getreide in der Gemeinschaft zu erreichen, daß die Mit- gliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden. Zu diesem Zweck beschränkt sie den gewerbsmäßigen Verkehr auf bestimmte Sorten.
Andererseits soll durch die Richtlinie auch sichergestellt werden, daß der Landwirt wirklich Saatgut dieser Sorte erhält. Zu diesem Zweck wird durch die Richtlinie für den gewerbsmäßigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten ein einheitliches gemeinschaftliches Anerkennungssystem geschaffen, das auf Mindestnormen (technische Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand) beruht und auf den Erfahrungen mit den auf internationaler Ebene (Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft) bereits bestehenden Systemen aufbaut.
Zur Sicherung der Identität des jeweiligen Saatguts (Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut) sieht die Richtlinie eine Reihe von Regeln für die Verpakkung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung (Etikettierung) vor. Die für letztere geltende Regelung wurde mehrfach geändert und ergänzt. Die neuesten Vorschriften über das Datum der Verschließung der Pak-kungen sind in der Richtlinie 78/692 des Rates vom 25. Juli 1978 enthalten.
Der Verkehr mit Saatgut, das diese Voraussetzungen erfüllt, darf nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden, und zwar unbeschadet des Artikels 36 EWG-Vertrag.
Während eines ersten Zeitraums — bis zur Schaffung eines gemeinsamen Sortenkatalogs — umfaßten diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten, den Saatgutverkehr auf Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen.
Die Mitgliedstaaten hatten bis spätestens 1. Juli 1968 die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um ihr Recht mit Artikel 14 Absatz 1 in Einklang zu bringen, und bis spätestens 1. Juli 1969 den übrigen Bestimmungen der Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen.
Demnach gewährleistet die Richtlinie aus dem Jahr 1966 den freien Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten mit amtlich anerkanntem Saatgut, das in einen nationalen Sortenkatalog eines Mitgliedstaats eingetragen ist, sowie die Gleichwertigkeit von Getreidesaat, das in einem Mitgliedstaat unmittelbar aus in einem anderen Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut erzeugt worden ist. Im übrigen läßt die Richtlinie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind (Artikel 22).
Von bestimmten späteren Anpassungen abgesehen blieb diese Regelung in Kraft, bis am 29. September 1970 die Richtlinie 70/457 des Rates erlassen wurde, durch die die ersten Grundlagen für einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gelegt und die Vorschriften zusammengefaßt wurden, die bis dahin in den Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut und Pflanzkartoffeln sowie in der Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von und Faserpflanzen verstreut waren. (Eine kodifizierte Fassung der letztgenannten Richtlinie wurde im Amtsblatt C 66 vom 8. Juni 1974, S. 56, veröffentlicht.)
In dieser Richtlinie wird darauf hingewiesen, daß ein gemeinsamer Sortenkatalog zunächst nur auf der Grundlage nationaler Kataloge aufgestellt werden könne. Die Richtlinie schreibt vor, daß jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Kataloge der in seinem Gebiet zur Anerkennung und zum Verkehr zugelassenen Sorten aufzustellen hat. Aufgrund der Erwägung, daß das gesamte Saat- und Pflanzengut der Sorten, die ab 1. Juli 1967 in mindestens einem Mitgliedstaat nach den in ihr niedergelegten Grundsätzen zugelassen worden sind, nach einer bestimmten Frist in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen sollte, bestimmt die Richtlinie außerdem, daß diese Sorten in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen werden, und verpflichtet die Kommission zur Veröffentlichung dieses Katalogs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
In ihrem Artikel 9 heißt es :
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Katalog der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten jeweils mit dem Namen des oder der in ihrem Land für die Erhaltungszüchtung Verantwortlichen amtlich bekanntgemacht wird ...
(2) Die Mitgliedstaaten tragen bei Zulassung einer Sorte dafür Sorge, daß diese möglichst in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bezeichnung trägt.
Ist bekannt, daß Saat- oder Pflanzgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben.
Absatz 3 dieses Artikels in der Fassung der Richtlinie 79/692 des Rates vom 24. Juli 1974 lautet:
Unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, daß eine Sorte, die sich nicht deutlich
von einer Sorte, die früher in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, oder
von einer Sorte, die hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität nach Regeln beurteilt wurde, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ohne eine in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 bekannte Sorte zu sein,
unterscheidet, die Bezeichnung dieser Sorte trägt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn diese Bezeichnung in bezug auf die Sorte zu Irrtümern Anlaß geben oder zu Verwechslungen führen könnten oder wenn andere Umstände — aufgrund der gesamten Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates über die Sortenbezeichnung — ihrer Verwendung entgegenstehen, oder wenn das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.
Diese Bestimmungen scheinen mir von Bedeutung zu sein, weil der Rat es danach im Jahr 1979 als gegeben annimmt, daß ein Dritter, der aufgrund der gesamten Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates über die Sortenbezeichnung Rechte erworben hat, der freien Verwendung einer Sortenbezeichnung entgegentreten kann.
Die Zulassung einer Sorte im Katalog gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres. Die Zulassung von Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 in einem Mitgliedstaat erfolgt ist, gilt bis spätestens 30. Juni 1982 (Artikel 12 Absatz 1 in der Fassung der Richtlinie 72/418). Die Zulassung einer Sorte kann jeweils für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden (Artikel 12 Absatz 2).
In Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 66/402 war vorgesehen gewesen, daß der gemeinsame Sortenkatalog spätestens am 1. Januar 1970 eingeführt werden muß. Artikel 25 der Richtlinie 70/457 bestimmte dann jedoch, daß die Mitgliedstaaten spätestens am 1. Juli 1972 die erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen haben, um einen nationalen Katalog gemäß den in der Richtlinie 70/457 niedergelegten Grundsätzen aufzustellen. Demzufolge konnte der gemeinsame Katalog, der lediglich ein Mosaik aus den verschiedenen nationalen Katalogen ist, frühestens am 1. Juli 1972 angewandt werden. Tatsächlich mußte man auf die erste Veröffentlichung des vollständigen gemeinsamen Katalogs bis zum Erscheinen des Amtsblatts C 164 vom 21. Juli 1975 warten. Diese Veröffentlichung wurde mehrfach gemäß den Mitteilungen der Mitgliedstaaten ergänzt. In dem gemeinsamen Katalog sind die Sorten aufgezählt, die ab 31. Dezember 1974 im Gebiet der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung keinen Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf die Sorte mehr unterliegen (Artikel 18 der Richtlinie 70/457). Seit dem 31. Dezember 1975 (zweite Veröffentlichung des Katalogs vom 20. März 1976) hat der Katalog — erstmalig — in den ursprünglichen Mitgliedstaaten und in den neuen Mitgliedstaaten dieselben Wirkungen.
Es ist jedoch zwischen den Begriffen freie Verwendung und freie Anerkennung oder freie Erzeugung zu unterscheiden; denn Saatgut aus dem Mitgliedstaat, in dem es zugelassen worden ist, kann zwar in allen anderen Mitgliedstaaten gewerbsmäßig vertrieben werden, erzeugt, kann es dort aber nur werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.
Die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut wurde durch die vom 1. Juli 1972 an geltende Verordnung Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 errichtet; sie umfaßt im wesentlichen gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern und legt die Voraussetzungen für die Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen für die Erzeugung von Saatgut fest (Ausgleichsabgaben, Schutzklausel, Einfuhrlizenzregelung, die durch die Verordnungen Nrn. 1117 bis 1119/79 vom 6. Juni 1979 geändert wurde).
In den Begründungserwägungen dieser Verordnung wird, ohne daß sich dies in einer besonderen Bestimmung ihres normativen Teils niederschlüge, ebenfalls darauf hingewiesen, daß im Binnenhandel der Gemeinschaft ab 1. Januar 1970 die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß dem Vertrag automatisch verboten sind. Ferner ist vorgesehen (Artikel 13), daß bei der Durchführung der Verordnung zugleich den in Artikel 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen [ist].
Bis zum Jahre 1971 nahmen die Beziehungen zwischen Kurt Eisele, dem INRA und der SSBM in Kaufverträgen zwischen der Firma Nungesser und den der SSBM angehörenden französischen Unternehmen konkrete Gestalt an.
Die das Saatgut der Inra-Sorten betreffenden Beziehungen waren Gegenstand eines am 23. September 1971 in Paris unterzeichneten Protokolls über einen Vertrag zwischen der Firma Nungesser, vertreten durch Kurt Eisele, und der SSBM; die Gegenzeichnung des INRA war zwar vorgesehen, kam aber nicht zustande. Das Protokoll wurde auch nicht bei der Kommission angemeldet; es ist in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt, jedoch erweist es sich als zweckmäßig, seine Bestimmungen wiederzugeben, weil sie ein fotografisch genaues Bild der damaligen Situation vermitteln.
Es wurde dort daran erinnert, daß Kurt Eisele vom INRA das Alleinvertriebsrecht für Saatmais der Inra-Sorten in der Bundesrepublik Deutschland übertragen worden sei.
Unter Bezugnahme auf dieses Alleinvertriebsrecht übernahm Kurt Eisele unabhängig vom Vertrieb des Inra-Maissaatguts in der Bundesrepublik, das er dort herzustellen berechtigt war, die Verpflichtung, Inra-Maissaatgut nur in Frankreich zu beziehen, und zwar ausschließlich bei den in einer Liste aufgeführten Unternehmen; bei diesen handelte es sich um die im SNESAM zusammengeschlossenen Privatunternehmen und die im Synco-Maïs zusammengeschlossenen Genossenschaften. Kurt Eisele erklärte sich bereit, einen stillschweigend verlängerbaren Dreijahresvertrag mit den in dieser Liste aufgeführten französischen Erzeugungsunternehmen abzuschließen, die von der SSBM mit dem Inra-Basisgut beliefert wurden.
Kurt Eisele willigte darin ein, daß die unmittelbar zwischen ihm und den genannten Unternehmen zu schließenden Verträge dem Mustervertrag entsprechen sollten, der dem Protokoll als Anlage beigefügt war.
Die SSBM verpflichtete sich ihrerseits, die Firma Nungesser nach Möglichkeit im Rahmen des Vertrages zwischen dem, INRA und Kurt Eisele vom 5. Oktober 1965 mit dem Basissaatgut der als Eltern dienenden Einfachhybriden zu beliefern, die für die Erzeugung von für den Handel bestimmten Inra-Hybriden in der Bundesrepublik bestimmt waren.
Es blieb Kurt Eisele überlassen, wie er die Gesamtbezugsmenge auf die einzelnen Unternehmen verteilte; dabei hatte er jedoch die in den letzten beiden Jahren vor Unterzeichnung des Protokolls durchgeführten Lieferungen zu berücksichtigen.
Der SSBM wurde die Aufgabe übertragen, alljährlich mit der Firma Nungesser den im Vertrag aufgeführten Preis auszuhandeln. Dieser Preis, der sich aus dem Tarif ergeben sollte, der bei der Jahresversammlung der französischen Erzeugungsunternehmen im September festgelegt wurde, sollte bis zu dem der Aussaat jeweils vorausgehenden 1. Oktober besprochen und festgesetzt werden.
Mit Rücksicht auf die Mehrjährigkeit und das Gesamtvolumen der Verträge wie auch auf die früheren Bemühungen der Firma Nungesser bei der Werbung, zu deren Fortsetzung während der Laufzeit des Vertrages sie sich verpflichtete, sollte auf diesen Preis ein Sonderrabatt gewährt werden.
Die SSBM sollte den französischen Exportunternehmen mit Zustimmung des INRA das notwendige Basismaterial liefern.
Der für die Vermarktungsjahre 1971 bis 1974 gültige Mustervertrag hatte unter anderem folgenden Inhalt:
In ihm waren für jedes Unternehmen die Mengen Saatgut der Inra-Sorten festgelegt, zu deren Abnahme pro Jahr Kurt Eisele sich verpflichtete. Die vom SOC zertifizierte Ware sollte bestimmten Normen entsprechen (unter anderem: Keimfähigkeit von 92 %, obligatorische Behandlung mit Captan) und nach dem L. C. Nungesser-Schema kalibriert sein, wobei der Käufer sich das Recht zur Ablehnung des Kalibers Nr. 6 vorbehielt. Tatsächlich geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Begleitzetteln zu den von der Firma Nungesser stammenden Säcken hervor, daß das Unternehmen nur Getreide mit einem höheren Kaliber als dem Kaliber Nr. 6 vertreibt. Die Pakkungen sollten vom Käufer mit seinem Warenzeichen und eventuell mit einer deutlich sichtbaren Kontrollmarke des Lieferunternehmens versehen werden.
Der Preis sollte gemäß dem Protokoll über den Vertrag zwischen der Firma Nungesser und der SSBM durch Vermittlung der SSBM festgesetzt werden. Der Verkäufer sollte seine Lieferungen direkt dem Käufer in Rechnung stellen.
Die FRASEMA, die, wie gesagt, am 18. Juni 1973 an die Stelle der SSBM trat, übernahm deren Verpflichtungen unverändert.
Vom September 1972 traten dann für Kurt Eisele und die Firma L. C. Nungesser einige Probleme auf.
Wegen des Preisverfalls auf dem französischen Markt stellte Kurt Eisele fest, daß Wiederverkäufer von Inra-Mais zu sehr niedrigem Preis direkt von Frankreich nach Deutschland verkauften. Außerdem waren neue französische Maissorten mit geheimgehaltenem Zuchtaufbau in Deutschland eingetragen worden und traten in scharfe Konkurrenz zu den Inra-Sorten.
Am 1. März 1973 stellten die für die Überwachung des Saatgutverkehrs verantwortlichen deutschen Stellen in einem Lager der landwirtschaftlichen Bezugsgenossenschaft des Ortes Schrozberg 56 mit Etiketten in französischer Sprache versehene Säcke Mais fest, die die Sortenbezeichnung Inra 258 trugen, und nicht etwa Inrakorn, deren Züchter in der Bundesrepublik Kurt Eisele ist.
Die betreffende Genossenschaft hatte sich dieses Saatgut von einer Firma in Bamberg liefern lassen; diese hatte es im November 1971 von einer Firma in Nürnberg gekauft, die es ihrerseits von der Firma Louis David in Meisenheim bezogen hatte.
Die 1861 gegründete Firma Louis David ist seit 1955 eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter Otto David ist; sie beschäftigte 1977 25 Personen und ist auf den Saatguthandel spezialisiert.
Diese Firma hatte tatsächlich im Mai 1971 15 t Inra 258 über Kehl aus Frankreich eingeführt; die Lieferung war für März 1971 vorgesehen gewesen, wurde jedoch erst im Mai 1971 durchgeführt, so daß die eingeführten 15 t nicht zur Frühjahrsaussaat 1971 abgesetzt werden konnten. Aus einem nicht geklärten Grund konnten sie anscheinend auch im Frühjahr 1972 nicht mehr zur Aussaat gebracht werden. Es handelte sich somit um Saatgut, das im Herbst 1970 in Frankreich geerntet worden und zu dem Zeitpunkt, als es in Deutschland verwendet werden konnte, zweieinhalb Jahre alt war.
Die zuständigen Behörden beschlagnahmten damals die 56 Säcke zur Verhinderung ihres Weiterverkaufs und ihrer Verwendung aus folgenden Gründen:
Sowohl nach dem Sortenschutzgesetz von 1968 als auch nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom selben Jahr war der Vertrieb der Sorten, die in den deutschen Katalog der geschützten Pflanzenarten eingetragen sind, nur unter der dort eingetragenen Bezeichnung (Inrakorn) zulässig. Sortenschutzinhaber für die Sorte Inrakorn war aber Kurt Eisele, der die Sorte Inra 258 nur unter der Bezeichnung Inrakorn in Spezialsäkken vertrieb. Nach § 15 des Sortenschutzgesetzes war also allein Kurt Eisele befugt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Saatgut der Inra-Sorten zum gewerbsmäßigen Vertrieb zu erzeugen oder gewerbsmäßig zu vertreiben. Außerdem war nur er berechtigt, außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erzeugtes Saatgut der genannten Sorten im Geltungsbereich des Gesetzes gewerbsmäßig zu vertreiben oder seinen gewerbsmäßigen Vertrieb von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
Die deutsche Getreidesaatgutverordnung (in der Fassung vom 31. Mai 1968) schreibt vor (§21 Absatz 4), daß die Packungen von eingeführtem Saatgut, die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, unverzüglich nach Ankunft im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett versehen werden müssen, daß die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache enthält. Diese Angaben in deutscher Sprache fehlten aber auf den Packungen des fraglichen Saatguts.
Herr Eisele rief daraufhin am 17. September 1973 das Landgericht Bad Kreuznach an, um Ersatz für den Schaden zu erlangen, der ihm durch die Verletzung seiner Sortenschutzrechte (§15 Absatz 1 i. V. m. § 47 Absatz 1 des Sortenschutzgesetzes) entstanden sei, weil die Firma David versucht habe, Saatgut mit der Bezeichnung Inra 258 als Inrakorn-Saatgut auszugeben.
Die Firma Louis David brachte im wesentlichen zu ihrer Verteidigung vor, das Recht, das der Sortenschutzinhaber Kurt Eisele für sich in Anspruch nehmen könne, sei als erschöpft und verbraucht anzusehen, da die Gebühr für die eingeführten Erzeugnisse in Frankreich entrichtet worden sei. Wenn Erzeugnisse nach Entrichtung dieser Gebühr ordnungsgemäß in den Handel gelangt seien, so könne für sie, wenn sie erneut in den Verkehr gebracht würden, keine weitere Gebühr anfallen. Die Rechte des Sortenschutzinhabers (Kurt Eisele) im Einfuhrland seien durch die Zahlung der Gebühr an das INRA in Frankreich erschöpft; die Einfuhr nach Deutschland bedürfe nicht mehr seiner Zustimmung.
Die Parteien schlossen vor dem Landgericht Bad Kreuznach einen Vergleich, durch den sich die Firma Louis David verpflichtete, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, aus Frankreich von ihr importierten Saatmais ohne Zustimmung Kurt Eiseies in Deutschland feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen; damit war der Rechtsstreit beendet.
Am 19. Februar 1973 ließ jedoch ein französischer Saatguthändler, Robert Bomberault, in der deutschen Presse eine Verkaufsanzeige für die Sorten Inra 190 — Inraexpreß Inra 200“ — Inrafrüh, Inra 258 — Inrakorn und Inra 260 (diese Sorte war nur in Frankreich eingetragen) erscheinen.
Diese Veröffentlichung trug der Firma Robert Bomberault -am selben Tag ein Fernschreiben der FRASEMA ein, in dem sie darauf hingewiesen wurde, daß die Handelsbeziehungen zwischen Frankreich und Deutschland, was die Inra-Sorten angeht, in einem Ausschließlichkeitsvertrag zwischen der Firma Nungesser, dem INRA und der Française des Semences de Maïs geregelt ist, und in dem ihr gerichtliche Schritte angedroht wurden.
Die Firma Robert Bomberault unterrichtete über diesen Vorgang am 20. Februar 1974 den Generaldirektor für Wettbewerb bei der Kommission.
Gleichzeitig sandte Kurt Eisele ein Fernschreiben an die deutsche Zeitschrift, die die Anzeige der Firma Robert Bomberault veröffentlicht hatte, in dem er darauf hinwies, daß die in seiner Anzeige angegebenen Sorten in Deutschland nicht unter der Bezeichnung Inra 190- Inraexpreß in den Vertrieb gebracht werden dürfen. Am 23. Februar 1974 ließ die Firma Nungesser in der fraglichen deutschen Zeitschrift eine Anzeige des Inhalts erscheinen, daß Direktimporte von Inra-Saatmais der Hybridsorten Inraexpreß; Inrafrüh, Inra-sil und Inrakorn einen Verstoß gegen das Sortenschutzgesetz und das Saatgutverkehrsgesetz darstellten, dieses Saatgut aber in ausgezeichneter Qualität und ausreichender Menge im Handel bei den Genossenschaften in Deutschland erhältlich sei.
Auf diese Vorgänge hin holte die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission am 11. November 1975 endlich die Akte bezüglich des von Herrn Eisele im Jahre 1965 angemeldeten Vertrages hervor und wandte sich an die Firma Servant, deren Leiter Präsident der FRASEMA war.
Das Bureau de gestion des variétés (Büro für die Sortenverwaltung) des INRA ließ sich dadurch nicht davon abhalten, die FRASEMA daran zu erinnern, daß ihre Mitglieder verpflichtet seien, vor jedem Verkauf von Inra-Saatmais ins Ausland die Genehmigung des INRA oder von dessen ausschließlichem Beauftragten, der FRASEMA einzuholen. (Ein gleichlautendes Schreiben wurde auch an die CGLV gesandt.) Am 2. März 1976 wandte sich der Generaldirektor für Wettbewerb im Zuge der Bearbeitung dieser Sache an Herrn Ehkirch, den Präsidenten der FRASEMA.
Am 3. November 1976 übersandte die Kommission Kurt Eisele/L. C. Nungesser, dem INRA, der Saatguthandlung Bomberault, Argent-sur-Sauldre (Cher), und der FRASEMA eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.
In dieser Mitteilung legte die Kommission den Betroffenen folgendes zur Last:
Das Vorgehen gegen die Firma Bomberault mit dem Ziel, diese an der Ausfuhr nach Deutschland zu hindern, und gegen den deutschen Stro-the-Verlag mit dem Ziel, diesen an der Veröffentlichung von Verkaufsangeboten der Firma Bomberault in Deutschland zu hindern, stelle eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 dar.
Der am 14. November 1973 zwischen Kurt Eisele und der Firma Louis David geschlossene Prozeßvergleich stelle ebenfalls eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 dar.
Die Kommission beabsichtigte demgemäß,
die Beteiligten zu verpflichten, diese Zuwiderhandlungen abzustellen, und
die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 zu versagen.
Nachdem die Kommission am 11. März 1977 die beteiligten Unternehmen angehört und am 7. Dezember 1977 die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen eingeholt hatte, erließ sie am 21. September 1978 die Entscheidung 78/823 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824) - Sorten-schutzrecht — Maissaatgut), die am 12. Oktober 1978 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
An die Darstellung des Tatbestands sowie die Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 und der Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 schließt sich folgender Tenor der Entscheidung an:
Artikel 1Inhalt und Anwendung der nachstehenden Bestimmungena)des Vertrages vom 14. und 16. Dezember 1960 über die Abtretung der deutschen Sortenschutzrechte des INRA an Herrn K. Eisele,b)des Vertrages über die ausschließliche Vermehrung und den ausschließlichen Vertrieb von Maissaatgut, der am 5. Oktober 1965 zwischen dem INRA und Herrn K. Eisele geschlossen wurde, undc)des Vergleichs vom 14. November 1973 zwischen Herrn K. Eisele und dem Unternehmen Louis David KG zur Unterbindung von Einfuhren und Verkäufen von INRA-Saatgut nach Deutschland ohne Einwilligung des ersterenstellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar:a)der Vertrag vom 14. und 16. Dezember 1960 insoweit, wie er Herrn K. Eisele in die Lage versetzt, seine Sortenschutzrechte geltend zu machen, um sich allen Einfuhren von amtlich zertifiziertem Maissaatgut der INRA-Sorten nach Deutschland oder entsprechenden Ausfuhren nach einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu widersetzen;b)der Vertrag vom 5. Oktober 1965 insoweit, wie er folgendes vorsieht:Artikel 1:Die Ausschließlichkeit der vom INRA erteilten Lizenz zur Herstellung durch Vermehrung und zum Vertrieb von amtlich zertifiziertem Maissaatgut, soweit durch ihre Auslegung und Anwendung folgendes bewirkt wird :die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das betreffende Saatgut in Deutschland durch andere Lizenznehmer weder erzeugen noch verkaufen zu lassen,die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das gleiche Saatgut in Deutschland weder selbst zu erzeugen noch selbst zu verkaufen,die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, Dritte daran zu hindern, das betreffende Saatgut ohne Einwilligung des Lizenznehmers nach Deutschland zum Zweck der Verwendung oder des Weiterverkaufs einzuführen,die Geltendmachung seines vertraglichen Alleinvertriebsrechts und seiner eigenen Sortenschutz-rechte durch Herrn Eisele zum Zweck der Abwehr jeder Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach Deutschland oder der Verhinderung ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat,Artikel 1 :die Verpflichtung des Lizenznehmers, während der Geltungsdauer der Lizenz keine mit denen des INRA konkurrierenden Maissorten herzustellen oder zu vertreiben,Artikel 2:die Verpflichtung des Lizenznehmers, die betreffenden Erzeugnisse nur an bestimmte Wiederverkäufer zu liefern,Artikel 3:die Verpflichtung des Lizenznehmers, nicht mehr als ein Drittel des Saatguts, das zur Deckung des Bedarfs seines Gebiets erforderlich ist, zu erzeugen und den übrigen Bedarf durch Einfuhren aus Frankreich zu decken,Artikel 5:die Verpflichtung des INRA, alle Ausfuhren seiner Sorten nach Deutschland zu verhindern, soweit diese Verpflichtung amtlich zertifiziertes Saatgut betrifft:c)der Vergleich vom 14. November 1973 insoweit, wie er folgendes vorsieht:Artikel 1:die Verpflichtung der Louis David KG, Saatgut der Sorten INRA ohne Einwilligung des deutschen Lizenznehmers in Deutschland nicht mehr zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen.
Artikel 2Die von Herrn Kurt Eisele beantragte Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages wird versagt
...
Die Artikel 1 und 2 des Tenors dieser Entscheidung betrafen nur das INRA und Kurt Eisele; in Artikel 3 wurden jedoch die Beteiligten INRA, FRASÉALA, Kurt Eisele und Ĺ. C. Nungesser KG verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen und unverzüglich von jeder rechtlichen und tatsächlichen Maßnahme Abstand zu nehmen, die eine Verhinderung oder Erschwerung der Ein- oder Ausfuhr von amtlich zertifiziertem Saatgut zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt. Außer an diese Beteiligten war die Entscheidung auch an die Firma Louis David, nicht aber an Robert Bomberault gerichtet.
Die Entscheidung ist von der Firma L. C. Nungesser und Kurt Eisele angefochten worden; sie werden unterstützt von der Regierung des Vereinigten Königreichs, der französischen Regierung, der CGLV und der deutschen Regierung. Weder das INRA noch die FRASEMA haben sich geäußert, wenngleich das INRA in der mündlichen Verhandlung vertreten war.
Die Kläger beantragen die Aufhebung der Entscheidung mit Ausnahme derjenigen Teile ihres Artikels 1 Buchstabe b, die die Verpflichtung des Lizenznehmers betreffen, während der Geltungsdauer der Lizenz keine mit denen des INRA konkurrierenden Maissorten herzustellen oder zu vertreiben (Artikel 1 des Vertrages vom 5. Oktober 1965), nur an bestimmte Wiederverkäufer zu liefern (Artikel 2 dieses Vertrages) und nicht mehr als ein Drittel des Saatguts, das zur Dekkung des Bedarfs seines Gebiets erforderlich ist, zu erzeugen und den übrigen Bedarf durch Einfuhren aus Frankreich zu decken (Artikel 3 des Vertrages).
II —
Es stellen sich weder Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, noch ist irgendeine besondere Rüge vorgebracht worden, die das eigentliche, zum Erlaß der Entscheidung führende Verfahren betrifft; etwas anderes gilt aber für die Begründetheit.
Bevor ich näher auf das Vorbringen der Beteiligten eingehe, möchte ich folgende Bemerkungen machen:
1. Während die Mitteilung der Beschwerdepunkte außer den Sorten Inra 200 und Inra 258 auch die Sorten Inra 300 — Inraspät und Inra 321 — Inraweiß betraf, werden letztere in der Entscheidung mit keinem Wort mehr erwähnt. In der informellen Sitzung vom 19. Januar 1981 hat die Kommission erklärt, diese Sorten seien zwar Gegenstand der Verträge, hätten aber für den Handel zwischen Frankreich und Deutschland keine so große Bedeutung, daß sie in die Entscheidung hätten einbezogen werden müßten.
Andererseits haben die Kläger eingeräumt, daß die Sorte Inra 190 — In-raexpreß, die zwar nicht in den Verträgen erwähnt, aber in der Entscheidung mit aufgeführt ist, in diese einbezogen werden konnte, weil das INRA das Sortenschutzrecht für sie übertragen hatte und deshalb davon ausgegangen werden konnte, daß die bereits bestehenden Beziehungen zwischen ihnen und dem INRA auch diese Sorte erfassen.
Nach der 1975 vom Bundessortenamt und im gemeinsamen Sortenkatalog veröffentlichten beschreibenden Liste der Sorten geht es somit im vorliegenden Verfahren um folgende Sorten:
Inraexpreß. Sortenschutzinhaber dieser Sorte ist Kurt Eisele, Darmstadt. Sie wurde 1971 in Deutschland eingetragen und ist auch in Frankreich eingetragen, wo sie als Inra 190 bezeichnet wird. Es handelt sich um eine Doppelhybride (FAO-Index 230 für Deutschland und 190 für Frankreich).
Inrafrüh. Sortenschutzinhaber dieser Sorte ist Kurt Eisele, Darmstadt. Sie wurde 1966 in Deutschland eingetragen und ist außerdem in Belgien, Frankreich (dort seit 1957) und im Vereinigten Königreich eingetragen, wo sie als Inra 200 bezeichnet wird. Es handelt sich um eine Doppelhybride (FAO-Index 240 für Deutschland und 200 für Frankreich), das heißt ebenfalls eine Züchtung der dritten Generation (Kreuzung zweier Einfachhybriden).
Inrakorn. Sortenschutzinhaber dieser Sorte ist Kurt Eisele. Sie wurde 1966 in Deutschland eingetragen und ist außerdem in Belgien, Frankreich (dort seit 1958), im Vereinigten Königreich und in Luxemburg eingetragen, wo sie als Inra 258 bezeichnet wird. Es handelt sich um eine Doppelhybride (FAO-Index 280 für Deutschland und 260 für Frankreich).
Die FAO-Indexe für diese Sorten stellen eine Reifeskala dar; sie unterscheiden sich bei derselben Sorte je nach dem Klima. Im allgemeinen liegt der FAO-Index für Deutschland 40 Punkte unter dem in Frankreich für dieselbe Sorte festgesetzten Index. Maissorten, die außerhalb Deutschlands einen höheren FAO-Index als 400 (späte Reifung) haben, dürfen in Deutschland nicht vertrieben werden. Diese Unterschiede haben keine besondere Bedeutung für die vorliegende Rechtssache.
Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat sich herausgestellt, daß eine der Eisele-Sorten, die Sorte Inra 190 — Inraexpreß noch vor Erlaß der Entscheidung aus dem Katalog gestrichen wurde, weil sowohl die Geltungsdauer der Eintragung in den deutschen Sortenkatalog als auch die der Eintragung in Frankreich geendet hatte. Genauer gesagt hatten in der Bundesrepublik Deutschland die Firma L. C. Nungesser und Herr Eisele im Dezember 1975 auf die 1971 vorgenommene Eintragung verzichtet, weil die Sorte durch Sorten besserer Qualität überholt ist. Die Sorte wurde daraufhin am 31. Dezember 1976 gestrichen. Am 4. Januar 1977 endete auch die Geltungsdauer der Eintragung der Sorte in Frankreich. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 70/457 ist sie in dem am 27. Februar 1978 veröffentlichten gemeinsamen Sortenkatalog nicht mehr aufgeführt.
Die (im September 1978 erlassene) Entscheidung der Kommission zielte also, wie die Kläger zu Recht erklärt haben, darauf ab, etwas zu verbieten, was nach anderen Vorschriften überhaupt nicht mehr erlaubt war.
Es kann wohl nicht die Aufgabe der Kommission sein, Zuwiderhandlungen zu unterbinden, die in der Vergangenheit begangen wurden. Wegen solcher Zuwiderhandlungen können allenfalls Geldbußen festgesetzt werden. Meines Erachtens sollten Entscheidungen der Kommission, durch die eine Freistellung versagt wird, um ihrer praktischen Wirksamkeit willen nur Vereinbarungen betreffen, die bei Erlaß der Entscheidung noch eine Wirkung entfalten, da sonst der Satz Die Beteiligten ... sind gehalten, die ... festgestellten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen [und] unverzüglich von jeder rechtlichen und tatsächlichen Maßnahme Abstand zu nehmen ... keinerlei praktische Bedeutung hätte. Schon allein aus diesem Grund sollte die Entscheidung aufgehoben werden, soweit sie die Sorte Inra 190 — Inraexpress betrifft.
2. In der Entscheidung selbst wird eingeräumt, daß vom Wirtschaftsjahr 1977/78 an das von der Firma Nungesser erzeugte Saatgut fast dem gesamten deutschen Absatz dieser Firma von Inra-Sorten entsprach und somit von diesem Wirtschaftsjahr an die Verpflichtung aus Artikel 3 des Vertrages nicht mehr eingehalten wurde.
Außerdem wird in der Entscheidung eingeräumt, daß Kurt Eisele vom Wirtschaftsjahr 1973/74 an die private Sorte LG 11 vertrieb; folglich dürfte die Entscheidung nicht auf die Klausel (Artikel 1 des Vertrages) erstreckt werden, durch die der Lizenznehmer sich verpflichtete, keine konkurrierenden Erzeugnisse herzustellen oder zu vertreiben.
Das in der Entscheidung erwähnte Schreiben des Bureau de gestion des variétés des INRA beweist überdies, daß schon vor Ende Dezember 1975 die Klausel nicht mehr angewandt wurde, wonach Einfuhren oder Ausfuhren der Sorte, für die die Lizenz erteilt worden ist, ... ohne ausdrückliche Einwilligung des Sortenschutzinhabers keinesfalls durchgeführt werden [dürfen].
3. In der Entscheidung wird der Firma L. C. Nungesser vorgeworfen, die Eisele-Sorten nicht nach Frankreich ausgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang wird auf einen Schriftwechsel vom 4. und 19. April 1977 zwischen der Firma BayWa AG, München, und der Firma Nungesser verwiesen. Die Kläger haben jedoch vorgetragen, wenn sie tatsächlich niemals Saatgut nach Frankreich ausgeführt hätten, das aus nach Deutschland eingeführtem Inra-Saatgut gewonnen gewesen sei, so liege das daran, daß dies nicht in ihrem Interesse gelegen habe. Normalerweise dürfte die Ausfuhr aus dem Defizitland Bundesrepublik Deutschland in andere Staaten der Gemeinschaft, insbesondere in das Ausfuhrland Frankreich, für deutsche Erzeuger oder Händler wirtschaftlich uninteressant sein. Von dem kurzen Hinweis in der Entscheidung abgesehen geht aus den Akten nicht hervor, daß Kurt Eisele in irgendeinem Fall der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr von Inra-Saatgut aus Deutschland hätte entgegentreten müssen. Unterstellt man, daß derartige Geschäfte rentabel gewesen wären, so würde dies beweisen, daß die von der Firma Nungesser angewandten Preise unter den französischen Preisen gelegen hätten, da solche Geschäfte nur dann Gewinn hätten abwerfen können. Ich meine daher, daß die Kommission ein solches Exportverbot wohl vor allem zur Ergänzung ihrer Beweisführung erwähnt hat, dieser Beschwerdepunkt aber in sich widersprüchlich ist.
4. Die Kläger machen geltend, die Entscheidung der Kommission (Artikel 1 Buchstabe a) erstrecke sich zu Unrecht auf den Vertrag vom 14./16. Dezember 1960; dieser Vertrag sei nämlich in seinem wesentlichen Inhalt durch die Erklärungen vom 19. Januar/8. Februar 1961 aufgehoben worden. Das Ausschließlichkeitsrecht, das Herr Eisele für sich in Anspruch nehme, ergebe sich aus seiner Rechtsstellung als Sortenschutzinhaber nach deutschem Recht, die sich aus cer Übertragung des Sortenschutzrechts auf ihn durch die Erklärungen von 1961 ableite. Letztere würden in der Entscheidung aber nicht erwähnt, so daß die Entscheidung sozusagen ins Leere gehe.
Mit der Kommission bin ich jedoch der Ansicht, daß die Erklärungen im Januar/Februar 1961 mit dem Vertrag vom Dezember 1960 im Hinblick auf Artikel 85 eine Einheit bilden.
5. Was den Vergleich vom 14. November 1973 zwischen der Firma Louis David und Kurt Eisele angeht, so vermag ich nicht zu erkennen, wie eine solche Handlung unter Artikel 85 fallen könnte. Es handelt sich nicht um einen Schiedsspruch, bezüglich dessen Artikel 4 des Entwurfs einer Verordnung der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen vorsieht, daß er unverzüglich der Kommission mitzuteilen ist, weil die Artikel 85 und 86 Grundelemente der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft darstellten und Schiedsverfahren die Gefahr einer Auslegung der Patentlizenzvereinbarungen in sich bärgen, die die Grenzen dieser Verordnung überschreite. Wenn eine solche Vorschrift erlassen werden sollte, könnte dies die Anwendung von Schiedsverfahren und den Abschluß von Schiedsverträgen auf einem wichtigen Gebiet ernsthaft beeinträchtigen. Wo es sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt, können die Kommission und die Prozeßparteien ihn jedenfalls mit anderen Mitteln auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen als durch den Rückgriff auf Artikel 85.
Gegen die fragliche Entscheidung bringen die Klageparteien vor, durch sie werde die Anwendung
die Verordnung Nr. 26,
des Artikels 90 Absatz 2 auf das INRA,
des Artikels 36 (Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums) — insofern wegen völliger Außerachtlassung der nationalen Rechtsvorschriften, des Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und des Gemeinschaftspatentübereinkommens —
sowie schließlich von Artikel 85 Absatz 3
zu Unrecht versagt.
Das fragliche Saatgut ist unbestreitbar ein landwirtschaftliches Erzeugnis; seine Erzeugung und der Handel mit ihm bilden den Gegenstand von Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen, die im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 in Artikel 85 Absatz 1 oder in Artikel 86 EWG-Vertrag genannt sind.
In der Entscheidung kommt die Ansicht zum Ausdruck, es lägen die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 26 aufgestellten Voraussetzungen dafür vor, die Erklärung der Unanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 auf diese Vereinbarungen abzulehnen; insbesondere seien diese Vereinbarungen nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig. Die materiellrechtliche Prüfung dieser Frage deckt sich weitgehend mit der Prüfung der Versagung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3; ich werde auf diese Frage im Zusammenhang mit den Klagegründen zurückkommen, mit denen die Nichtanwendung von Artikel 36 und Artikel 85 Absatz 3 gerügt wird. Meines Erachtens wäre es angesichts der agronomischen Implikationen der angefochtenen Entscheidung sinnvoll gewesen, vor ihrem Erlaß den durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 eingesetzten Ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen anzuhören.
In der Entscheidung (Teil II Nr. 1) wird festgestellt, das INRA und die FRASEMA seien Unternehmen im Sinne von Artikel 85. Ich halte es jedoch für höchst angebracht, von vornherein zu klären, ob das INRA ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels darstellt oder ob das Inra-Saatgut nicht solche Besonderheiten aufweist, daß der Markt für dieses Saatgut von dem Markt für Maissaatgut unterschieden werden kann, dessen Zuchtaufbau geheimgehalten wird. Der Qualifizierung des INRA im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln scheint mir in der vorliegenden Rechtssache grundlegende Bedeutung zuzukommen.
Das INRA ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die dem Landwirtschaftsministerium untersteht. Es hat nicht nur die Aufgabe, Forschung zu betreiben, Züchtungsvorhaben durchzuführen und das generative Vermehrungsgut für die Anbauversuche zu erzeugen, sondern es soll auch Schutzrechte für seine Erfindungen beantragen, das heißt im Rahmen von Verträgen, soweit sich dies mit seiner dem Allgemeininteresse verpflichteten Aufgabenstellung vereinbaren läßt, Nutzen im wirtschaftlichen Sinne dieses Wortes aus seinen Neuzüchtungen ziehen; dies bedeutet zwangsläufig, daß es gegenüber der Anwendung seiner Forschungsergebnisse und dem Vertrieb des Saatguts, zu dessen Züchtung es beigetragen hat, nicht gleichgültig sein kann.
Diese Aufgabe hat infolge der durch das Dekret vom 5. September 1980 bewirkten Reform noch an Bedeutung gewonnen; durch dieses Dekret wurde diese Anstalt des öffentlichen Rechts mit Behördenstellung in eine gewerbliche Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Das INRA muß nunmehr seine Beziehungen zu den Nutznießern seiner Forschungsergebnisse, den Landwirten oder Gewerbetreibenden, ausbauen und aktiver an der Verwertung der von ihm erzielten Resultate mitwirken.
Mit 7000 Beschäftigten (darunter 1170 Wissenschaftlern und 770 Ingenieuren), einer jährlichen Mittelzuweisung von 800000000 FF (das sind 94 % des Forschungsetats des Landwirtschaftsministeriums) und 100000000 FF Eigeneinnahmen im Jahr 1979 spielt das INRA neben anderen Einrichtungen wie den Universitäten, den technischen Instituten und dem Centre national de la recherche scientifique (Nationales Forschungszentrum; CNRS) eine herausragende Rolle bei der Agrar- und Lebensmittelforschung.
Dem INRA stehen unter anderem folgende Mittel zur Verfügung:
Haushaltsmittel aus dem Etat des Landwirtschaftsministeriums,
staatliche Subventionen
und der Ertrag aus den Gebühren für Erfindungen und neue Verfahren.
In der Entscheidung (Teil I Abschnitt C Nr. 1) wird eine Übereinkunft vom 13. August 1983 angeführt, durch die das INRA der FRASEMA eine ausschließliche gebührenpflichtige Lizenz zur gewerbsmäßigen Verwertung seiner Sorten in allen Ländern erteilt habe. Es wird klargestellt, daß die Entscheidung diese Übereinkunft nicht betrifft und daß diese gegebenenfalls in einem späteren Verfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft wird. Dennoch wird in der Entscheidung (Teil II Nr. 5 erster Gedankenstrich) davon ausgegangen, daß diese Übereinkunft zwischen dem INRA und der FRASEMA nicht als eine nationale Marktordnung für Maissaatgut gewertet werden [kann], zumal es überdies eine gemeinsame Marktorganisation für diesen Sektor gebe, die in der Verordnung Nr. 2358/71 geregelt sei.
Ich möchte darauf hinweisen, daß das INRA keinerlei zertifiziertes Saatgut erzeugt, vermehrt oder vertreibt; es entwickelt lediglich Basiserbträger. Daher war es für diese aus öffentlichen Geldern finanzierte Anstalt des öffentlichen Rechts legitim zu versuchen, aus seiner Tätigkeit wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, indem es in einem anderen Mitgliedstaat Sortenschutzrechte begründete; eine Züchtung, die überdies in Frankreich nur Gegenstand einer einfachen Lizenz war, konnte in Deutschland nur verwertet werden, wenn der deutsche Sortenschutzinhaber seinerseits Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts war.
Es liegt auf der Hand, daß die Höhe der Sortenlizenzgebühr von der Zahl der Lizenznehmer und den Absatzmöglichkeiten für die Sorte abhängt. Hätte ein privater französischer Sortenschutzinhaber seinerzeit gewußt, daß es möglich sein sollte, das von ihm oder seinem Lizenznehmer in Frankreich erzeugte Saatgut in den anderen Mitgliedstaaten frei zu vertreiben, so hätte er gewiß von diesem französischen Lizenznehmer eine höhere Lizenzgebühr verlangt. Dem INRA war dies wegen seiner Stellung als öffentlichrechtliche Forschungsanstalt verwehrt. Für eine offene Sorte, die von einer nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung ausgerichteten Einrichtung entwickelt worden ist und von einer Vielzahl von Vermehrern erzeugt wird, kann keine so hohe Lizenzgebühr verlangt werden wie für eine geschlossene Sorte, die von einem einzigen Sortenschutzinhaber oder privaten Lizenznehmer erzeugt wird.
Meines Erachtens ist es völlig normal und steht voll und ganz mit der Befugnis des INRA in Einklang, außerhalb Frankreichs über seine Erfindungen, wie dies sein Bestreben ist, mit dem Ziel ihrer Verwertung und der Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Verwaltung zu verfügen, daß das INRA es untersagen konnte, seine Sorten in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen zu lassen. Dies wirkt sich grundsätzlich in keiner Weise auf den freien Verkehr mit Saatgut aus, das in Frankreich mit Zustimmung des INRA in großen Mengen erzeugt wird.
Das INRA ist also nicht etwa deshalb als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 anzusehen, weil es eine Lizenz für seine Erfindungen erteilte, um in bestimmtem Ausmaß wirtschaftlichen Nutzen aus ihnen zu ziehen. Es ist vielmehr im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und stellt eine Einrichtung dar, der eine besondere Aufgabe zugewiesen ist. Eine uneingeschränkte Anwendung der Wettbewerbsregeln auf seine Tätigkeit, wie sie bei Privatunternehmen berechtigt ist, ist abzulehnen, weil sie der Erfüllung seiner Aufgaben entgegenstehen würde. Die einzige Einschränkung ergibt sich aus Artikel 90 Absatz 2: Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
In der Entscheidung heißt es, in den Jahren, in denen die Vereinbarung angewandt worden sei, sei der freie Verkehr mit amtlich anerkanntem Inra-Saatgut nicht voll und ganz gewährleistet gewesen; er sei vielmehr durch die Verträge verhindert worden. Indem die Entscheidung die Beteiligten verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen, will sie die Ein- und Ausfuhr von amtlich anerkanntem Saatgut zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern.
Deshalb wird in der Entscheidung der Vertrag vom 14. Dezember 1960 und der spätere Vertrag mit der Begründung beanstandet, das INRA und die Erwerber seiner Rechte (dies kann sich nur auf die FRASEMA beziehen) hätten sich verpflichtet, die Inra-Sorten in Deutschland selbst (auch dies kann sich nur auf die FRASEMA beziehen) weder zu erzeugen noch zu vertreiben und diese Sorten in Deutschland nicht durch andere Personen als Kurt Eisele erzeugen oder vertreiben zu lassen.
Man kann der FRASEMA nicht vorwerfen, nicht selbst nach Deutschand exportiert zu haben; sie verpflichtete sich im Gegenteil, den deutschen Markt regelmäßig mit zwei Dritteln des Bedarfs dieses Markts an diesen Sorten zu versorgen. Der Vorwurf der Kommission gegen die FRASEMA geht dahin, daß diese direkt lediglich an Kurt Eisele exportiert habe.
Weder das INRA noch die FRASEMA konnten es rechtlich verhindern, daß Unternehmen, die von den französischen Erzeugern auf den Markt gebrachtes Inra-Saatgut erworben hatten, dieses in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Ein Kaufvertrag über den Verkauf der Inra-Sorten, der eine solche Klausel enthalten hätte, wäre nach französischem Recht verboten gewesen. Gewiß war die FRASEMA nach dem Grundsatz, daß Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen sind, verpflichtet, bei ihren Mitgliedern darauf hinzuwirken, daß Inra-Saatgut in der Bundesrepublik Deutschland lediglich von der Firma Nungesser verkauft wird. Eine solche Verpflichtung entspricht normalerweise nicht nur dem Interesse des Erzeugers an der Steigerung seiner Erzeugung, sondern auch dem Interesse des Verkäufers an einer möglichst starken Ausweitung seines Absatzes. Dem Wortlaut des Vertrages von 1965 (Artikel 1 Absatz 2, Artikel 5) läßt sich nicht entnehmen, daß die FRASEMA sich jemals verpflichtet hätte, Kurt Eisele ein absolutes territoriales Alleinvertriebsrecht zu gewährleisten.
Zwar hat die FRASEMA versucht, Händler (Fall Bomberault) daran zu hindern oder davon abzubringen, in Deutschland Saatgut zu vertreiben, das in Frankreich in den Verkehr gebracht worden war; dies stellte jedoch nur die Erfüllung einer moralischen Verpflichtung dar, und den Akten läßt sich nicht entnehmen, daß die FRASEMA tatsächlich gerichtlich gegen Händler vorgegangen wäre, die sich solchen Geschäften zuwandten, oder daß sie Repressalien ihnen gegenüber angewandt hätte. Trotz dieser Einschüchterungsversuche gelangte tatsächlich französisches Saatgut der Inra-Sorten über französische Wiederverkäufer nach Deutschland (Fall Louis David).
In Wirklichkeit konnte die Einhaltung der genannten Verpflichtung rechtlich nur durch eine auf die Verhinderung jeder Einfuhr durch Dritte gerichtete Klage Kurt Eiseies als des Sortenschutz -inhabers durchgesetzt werden.
Die Kommission mißbilligt deshalb den Vertrag vom 14. Dezember 1960 (und den Vertrag von 1961), weil er Kurt Eisele das Mittel dafür verschaffte, sich in der Bundesrepublik Deutschland auf sein eigenes Sortenschutzrecht zu berufen und so erfolgreich der Einfuhr von Inra-Saatgut auf anderen Wegen als über ihn entgegenzutreten, obwohl der Vertrieb dieses Saatguts nach der Richtlinie über den gemeinsamen Sortenkatalog keiner Beschränkung hinsichtlich der Sorte hätte unterworfen werden dürfen und die Einfuhr dieses Saatguts nach Deutschland in analoger Anwendung der Theorie von der Erschöpfung des Rechts völlig frei hätte möglich sein müssen.
In der Entscheidung wird denn auch die Übertragung der ausschließlichen Lizenz für die Erzeugung und den Verkauf der in Frankreich entwickelten Sorten vom INRA auf Kurt Eisele als rechtswidrig angesehen.
Dies ergibt sich aus folgender Begründungserwägung:
Das in Anwendung von Artikel 85 des Vertrages durchzuführende Verfahren stellt die durch nationales Gesetz oder die durch die innerstaatliche verfassungsmäßige Ordnung verliehenen Rechte weder hinsichtlich ihres Bestandes noch hinsichtlich ihres spezifischen Gegenstands in Frage. Das Ziel des Verfahrens besteht lediglich darin, im Sinne von 36 des EWG-Vertrags die Ausübung solcher Rechte zu begrenzen und hierdurch mit den Grundsätzen des EWG-Vertrags in Einklang zu bringen.
In der Entscheidung wird eine Freistellung mit der Begründung abgelehnt, eine Ausschließlichkeit des Vertriebs könne namentlich nur dann in den Genuß einer Freistellung kommen, wenn parallele Einfuhren nach wie vor möglich seien; die Ausschließlichkeit des Vertriebs und die darin enthaltenen Ausfuhrverbote erfüllten vor allem wegen des dem Lizenznehmer im Hoheitsgebiet seines Staates gewährten absoluten Gebietsschutzes nicht die Voraussetzungen einer Freistellung.
Demnach hätte nicht nur Kurt Eisele, sondern auch das INRA, da es diesem durch die Übertragung seiner Rechte ermöglichte, parallelen Einfuhren entgegenzutreten, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 begangen.
Durch die Entscheidung sollte Kurt Eisele wohl deshalb eine Ahndung auferlegt werden, weil er sich auf sein nationales Recht berufen hatte, um indirekten oder parallelen Einfuhren entgegenzutreten.
Die Kommission möchte also diese Ausschließlichkeit an sich untersagen, und sie prüft nur rein vorsorglich die Frage, ob diese Ausschließlichkeit, ihre rechtliche Zulässigkeit unterstellt, nach Artikel 85 Absatz 3 hätte freigestellt werden können. Es ist klar ersichtlich, daß der Grundsatz des freien Warenverkehrs sich für die Kommission mit dem Grundsatz des freien Wettbewerbs deckt: Sobald der freie Warenverkehr gewährleistet ist, ist die Freiheit des Wettbewerbs sichergestellt; umgekehrt ist der freie Wettbewerb automatisch dann beeinträchtigt, wenn der freie Warenverkehr, d. h. die Möglichkeit indirekter Einfuhren durch Dritte, nicht sichergestellt ist.
Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs dargelegt hat, ist dieses Vorgehen der Kommission in sich widersprüchlich.
Es besteht folgende Alternative: Entweder ist die Theorie von der Erschöpfung des gewerblichen Schutzrechts auf das Sortenschutzrecht anwendbar; dann sind die sich aus den Verträgen ergebenden Beschränkungen des Vertriebs von Inra-Saatgut in Deutschland unwirksam und es wäre nicht erforderlich gewesen, außerdem noch zu untersuchen, ob diese Ausschließlichkeit, soweit sie sich aus dem Vertrag ergibt, gerechtfertigt sein kann. Oder die Theorie von der Erschöpfung des Rechts greift nicht ein, so daß die fraglichen Verträge im Hinblick auf Artikel 85 zu prüfen sind. Die Entscheidung schlägt beide Wege gleichzeitig ein: Sie verbietet die Ausschließlichkeit als solche und sie versagt die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3, auf die allein die 13 Jahre zurückliegende Anmeldung abgezielt hatte.
Wie bereits gesagt: Durch die 1960/61 abgeschlossenen Verträge sollte Kurt Eisele zwar tatsächlich eine ausschließliche Lizenz für die Erzeugung und den Vertrieb der fraglichen Sorten gewährt werden, sie bewirkten aber für sich allein keine Territorialität dieses Ausschließlichkeitsrechts; diese ergibt sich vielmehr aus den gemäß dem Übereinkommen von 1961 erlassenen deutschen Rechtsvorschriften. Die Rechte, die aus der Stellung als Sortenschutzinhaber erwachsen, ergeben sich aus der Eintragung beim Bundessortenamt, nicht aber aus dem vorher abgeschlossenen Vertrag. Kurt Eisele hat nicht nur ein vertragliches Recht aufgrund der Gewährung einer Lizenz, er ist vielmehr Inhaber des privatrechtlichen Sortenschutzrechts. Von keiner Seite ist jemals die Gültigkeit seines Antrags auf Anerkennung oder die seiner Eintragung bestritten worden. Die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland hat die Kommission ebensowenig nach Artikel 169 beanstandet wie die der anderen Mitgliedstaaten.
Es ist somit klarer, als dies in der Entscheidung geschieht, zwischen dem Begriff Sortenschutzinhaber und dem Begriff Verantwortlicher für die Erhaltungszüchtung zu unterscheiden.
Der erste Begriff steht im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Sortenschutzrecht (Artikel 12 und 15 des Sortenschutzgesetzes); der Sortenschutzinhaber hat privatrechtlich das ausschließliche Recht, das Vermehrungsgut der geschützten Sorte zum Zweck des gewerbsmäßigen Vertriebs generativ zu vermehren oder gewerbsmäßig zu vertreiben.
Der zweite Begriff steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Regelung des Vertriebs von Saatgut.
Saatgut kann in Deutschland ohne Beschränkungen hinsichtlich der Sorte nur vertrieben werden, wenn es als Basissaatgut oder als zertifiziertes Saatgut anerkannt ist (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes).
Diese Anerkennung setzt voraus, daß die Sorte in die Sortenliste eingetragen worden ist (§ 7 Absatz 1). Es ist aber nicht erforderlich, daß die Person, die die Eintragung beantragt, die Sorte selbst gezüchtet hat oder Rechtsnachfolger des Züchters ist. Sie braucht die Sorte nur nach den Grundsätzen der systematischen Erhaltungszüchtung zu bearbeiten (§55 Absatz 2). Die Eintragung verleiht dem Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung kein ausschließliches Recht an der Sorte; vielmehr können sich auch andere Personen, die die Erhaltungszüchtung durchführen, für dieselbe Sorte — selbstverständlich unter der Voraussetzung, daß ihnen deren genealogische Komponenten bekanntgegeben worden sind — in die Sortenliste eintragen lassen (§ 63 Absatz 1) und das der Anerkennung zugängliche (§ 5) Saatgut erzeugen. Das anerkannte Saatgut der Sorte kann sogar ohne Zustimmung des in die Sortenliste eingetragenen Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung vertrieben werden.
Es gibt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die in der Praxis zur Regel wird, wenn die nach dem Saatgutverkehrsgesetz eingetragene Sorte gleichzeitig den dem Sortenschutzinhaber nach dem Sortenschutzgesetz gewährten Schutz genießt.
Denn die Möglichkeit, die Eintragung zum Zweck der Erzeugung und des Vertriebs zu beantragen (öffentlich-rechtliche Vorschrift), geriete in Widerstreit zur Ausschließlichkeit des privaten Rechts des Sortenschutzinhabers nach dem Sortenschutzgesetz. In einem solchen Fall, wie er bei Kurt Eisele vorliegt, steht nach § 55 Absatz 2 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes ausschließlich dem Verantwortlichen fiir die Erhaltungszüchtung das Recht zu, das Verfahren für die Zulassung/Erzeugung einer Sorte in Deutschland und eventuell für die Verlängerung der Zulassung gemäß den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 70/457 in Gang zu setzen. Nach § 63 darf keine andere Person als Verantwortlicher für die Erhaltungszüchtung eingetragen werden. Daher kann nur der Sortenschutzinhaber — Kurt Eisele — die Eintragung in die Sortenliste beantragen, und nur er trägt — als Gegenleistung — die Verantwortung für die Erhaltungszüchtung. Er ist demnach der einzige, der das zugelassene Saatgut nicht nur erzeugen, sondern auch die Rechte, die das Saatgutverkehrsgesetz verleiht, nutzen, das heißt dieses Saatgut vertreiben kann.
Von dieser Rechtslage, bei der es sich somit um den Normalfall handelt, gibt es nur bei solchen Sorten eine Ausnahme, die von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen gezüchtet worden sind, die die Ergebnisse ihrer Bemühungen der öffentlichkeit gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen (§21 des Sortenschutzgesetzes, Jedermannserlaubnis), oder wenn der Fall einer Zwangserlaubnis (§22 des Sortenschutzgesetzes) vorliegt: Die Sorte ist dann in die Sortenliste zum Zweck der Erzeugung und des Vertriebs eingetragen, ohne daß der Züchter das private Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz für sich in Anspruch nehmen kann. Gestützt auf die deutschen Rechtsvorschriften privatisierte Kurt Eisele sozusagen in Deutschland eine Sorte, die in Frankreich eine offene Sorte war, indem er sich das, was in Frankreich eine Lizenzbereitschaft (licence de droit) des INRA war, übertragen ließ. Dies ermöglichte es ihm, durch Berufung auf das private Sortenschutz-recht nach dem Sortenschutzgesetz parallelen Einfuhren von Saatgut der Sorte Inra 190 entgegenzutreten, da nur der Sortenschutzinhaber für diese Sorte im Sinne des deutschen Rechts berechtigt ist, dieses Saatgut in Deutschland zu vertreiben. Da die Kommission den absolut freien Warenverkehr für einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinsamen Marktes hält, ist die Möglichkeit von parallelen Einfuhren eine conditio sine qua non für die Gewährung einer Freistellung. Die Klage gegen die Firma Louis David und die Abmahnung der Firma Robert Bomberault und ihres Verlegers sind dann Grund genug, um die angeblichen Vorteile der Verträge (technischer Fortschritt, Qualität des Saatguts, gleichmäßige Versorgung, Preis) zurückzutreten zu lassen und sowohl die Übertragung der ausschließlichen Lizenz für die Erzeugung als auch die ausschließliche Lizenz für den Vertrieb zu mißbilligen.
Wie ist die Situation nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu beurteilen?
Nach dem Urteil Consten vom 13. Juli 1966 (Slg. 321) verstößt es gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn sich ein Unternehmen, das aufgrund eines Vertrages ein anderes Unternehmen in einem bestimmten Mitgliedstaat vertritt und dort den Bedarf durch Importe zu decken versucht, auf sein Warenzeichenrecht beruft, um die Einfuhr von Erzeugnissen zu verhindern, die sein ausländischer Lieferant in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht hat.
Im Falle einer parallelen Übertragung eines Warenzeichenrechts an ein und demselben Erzeugnis hat der Gerichtshof (durch Urteil vom 18. Februar 1971 in der Rechtssache Sirena, Slg. 69, 80 ff.) entschieden, daß die Ausübung des auf Unternehmer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten übertragenen Warenzeichenrechts immer dann den Verbotstatbestand des Artikels 85 erfüllen kann, wenn sich herausstellt, daß sie Gegenstand, Mittel oder Folge einer Kartellabsprache ist (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe) und daß dies insbesondere zutreffen kann, wenn Zeicheninhaber oder Personen, die ihr Recht von ihnen ableiten, Vereinbarungen treffen, die die Möglichkeit bieten, Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).
Der Gerichtshof hat diese Feststellung jedoch nur für das Warenzeichenrecht getroffen, indem er ausdrücklich (in Randnr. 7 der Entscheidungsgründe) ausführte, daß die Ausübung des Warenzeichenrechts ... sich ganz besonders dazu [eignet], zur Aufteilung der Märkte beizutragen und dadurch den für den Gemeinsamen Markt wesentlichen freien Warenverkehr zwischen den Staaten zu beeinträchtigen, und zwar, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Van Zuylen vom 3. Juli 1974 (Slg. 731, 745) hinzugefügt hat, um so mehr, als dieses Recht im Gegensatz zu anderen gewerblichen Schutzrechten keinen zeitlichen Grenzen unterliegt.
Nach dem Urteil Deutsche Grammophon vom 8. Juni 1971 (Slg. 487) verstößt es gegen die Vorschriften über den Gemeinsamen Warenverkehr (Artikel 30, 34 und 36), wenn der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Rechts in einem bestimmten Mitgliedstaat sich auf sein Recht beruft, um die Einfuhr von Erzeugnissen, die er selbst in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht hat, mit der Folge zu verbieten, daß ein Preisunterschied zwischen gleichen Erzeugnissen, die von ein und demselben Hersteller stammen, aufrechterhalten wird.
Diese Rechtsprechung wurde durch das Urteil Centrafarm vom 31. Oktober 1974 (Slg. 1183) bestätigt, wonach es mit den Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes unvereinbar ist, wenn der Inhaber eines Warenzeichens von der ihm durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, in diesem Staat den Vertrieb eines durch das Warenzeichen geschützten Erzeugnisses zu unterbinden, das in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist.
Was Sortenschutzrechte angeht, so sind meines Wissens zwei ähnlich gestaltete Fälle in Deutschland aufgetreten.
Der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Zivilgericht, entschied am 29. Februar 1968 in einem Fall, der die Einfuhr von Saatkartoffeln in die Bundesrepublik Deutschland betraf, für die der Kläger in jener Rechtssache bereits als Sortenschutzinhaber aufgrund eines ihm in den Niederlanden zustehenden parallelen Schutzrechts Gebühren erhoben hatte, daß das Sortenschutzrecht ebenso wie das Patent räumlich begrenzt und in seinem Bestand unabhängig von parallelen Schutzrechten in anderen Mitgliedstaaten sei. Die Durchführung des Territorialitätsprinzips sei außerdem durch die besondere Abhängigkeit des Pflanzenbaus von den Bodenverhältnissen gerechtfertigt.
Mit einer ähnlichen Frage wurde der Gerichtshof am 17. Oktober 1979 vom Landgericht Düsseldorf befaßt. Wie in der Rechtssache vor dem Bundesgerichtshof handelte es sich um den Inhaber eines deustchen Schutzrechts, diesmal für eine Rotkleesorte, der außerdem Inhaber eines ihm in Frankreich gewährten parallelen Schutzrechts war und der der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut dieser Sorte, das in Frankreich in den Verkehr gebracht worden war, in die Bundesrepublik Deutschland entgegentreten wollte. Der Gerichtshof mußte in dieser Sache nicht entscheiden, da das vorlegende Gericht ihm mitteilte, daß der Kläger die Klage zurückgenommen habe.
Es besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen Rechtssachen und dem Verfahren, in dem sich Kurt Eisele und die Firma Louis David gegenüberstanden: Zwar ist Kurt Eisele Inhaber eines Schutzrechts in Deutschland, aber er ist dies nicht in Frankreich und er hat auch keine Gebühr für den Vertrieb auf dem französischen Markt erhoben. Auch die FRASEMA hat keine Gebühr für den Vertrieb in Frankreich erhoben. Lediglich das INRA hat in Frankreich eine Gebühr erhoben, und seit dem Abschluß des Vertrags von 1965 (Artikel 3) zahlt Kurt Eisele für das von ihm vermehrte oder in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Saatgut eine Gebühr, die ebenso hoch wie diejenige ist, die die CGLV von den französischen Unternehmen, die Inra-Sorten vermehren, verlangt. Diese von Kurt Eisele entrichtete Gebühr scheint eine gewisse Gegenleistung für die vom INRA übernommenen (Artikel 3 des Vertrages von 1960) Kosten der Eintragung der Sorten in Deutschland darzustellen.
Außerdem wird das vegetative Inra-Vermehrungsgut in Frankreich nicht von dem Inhaber des deutschen Schutzrechts (Kurt Eisele) in den Verkehr gebracht, und dieses Inverkehrbringen bedarf nicht seiner Zustimmung und geschieht ohne diese. Man kann daher nicht sagen, daß sich das Schutzrecht an den Inra-Sorten, das Kurt Eisele nach deutschem Recht innehat, durch das erste Inverkehrbringen der Inra-Sorten in Frankreich durch Kurt Eisele oder mit seiner Zustimmung wie in der Rechtssache Centrafarm erschöpft habe.
Es liegt schon dann kein gleicher Fall mehr vor, wenn der Inhaber eines Patents oder einer Lizenz, der Erzeugnisse in seinem eigenen Land herstellt, sich auf sein Patent beruft, um die Einfuhr von Erzeugnissen zu unterbinden, die in einem anderen Mitgliedstaat von dem Patentinhaber selbt, von einem wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen oder von einem anderen Lizenznehmer hergestellt worden sind. Es bedürfte einer zusätzlichen Begründung, wenn man annehmen wollte, daß die Erschöpfung des Rechts in einem Mitgliedstaat die Erschöpfung des Rechts in einem anderen Mitgliedstaat selbst dann zur Folge hätte, wenn die Rechtsinhaber nicht identisch oder rechtlich voneinander unabhängig sind.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes enthält somit keinesfalls ein Präjudiz für die Erschöpfung der Ausübung des Schutzrechts für Pflanzensorten.
Die Ansicht der Kommission könnte nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffen:
1. Das Sortenschutzrecht müßte uneingeschränkt einem Patent gleichgestellt werden können, und die räumliche Wirkung des für diese Art der Erfindung gewährten Schutzes müßte sich wie beim Warenzeichen und beim Patent durch das erste Inverkehrbringen des geschützten Erzeugnisses erschöpfen.
2. Die dadurch bewirkte Einschränkung dieses Schutzes müßte auch dann eingreifen, wenn ein Sortenschutzrecht nach seiner Aufspaltung oder Übertragung selbständig genutzt würde, und die Berufung auf den durch das nationale Recht eingeräumten Schutz müßte als solche mißbräuchlich sein.
Ausgehend von der Bejahung der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit von Sorten-schutzrechten gilt es zu erkennen, daß eine Regelung für den Schutz lebender und damit verderblicher und Veränderungen unterworfener Organismen (landwirtschaftliche Erzeugnisse) ganz andere Probleme aufwirft als die Durchführung einer solchen Regelung für technische Erfindungen (industrielle Erzeugnisse).
Das Sortenschutzrecht ist wegen der aktiven Rolle der Natur im Verfahren der Entwicklung der Erfindung ein Patent ganz besonderer Art. Man kann Saatgut (Samen oder unfertige Erzeugnisse) nicht schlicht und einfach zum Verbrauch bestimmten Körnern (Fertigerzeugnisse) gleichsetzen. Selbst wenn es eine Ware im Sinne des Vertrags darstellt, steht doch fest, daß ihm ein anderer Schutz als industriellen Erzeugnissen zukommen muß.
Diese Besonderheit wird durch die Tatsache bekräftigt, daß Pflanzenzüchtungen in vielen Ländern Gegenstand einer besonderen Regelung sind. Im vorliegenden Verfahren war vom Entwurf einer Verordnung (EWG) der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. C 58 vom 3. 3. 1979, S. 12) die Rede, der seit vier Jahren unerledigt dem Rat vorliegt und das Inkrafttreten der betreffenden Verordnung zum 1. Januar 1980 vorsieht. Nach Artikel 5 Nr. 4 dieses Entwurfs gilt die Verordnung mangels ausreichender Erfahrungen in Einzelentscheidungen nicht für Lizenzvereinbarungen über Pflanzenzüchtungen. Die Kommission erkennt damit selbst an, daß es für Vereinbarungen, durch die die Beteiligten einander geheime Herstellungsverfahren oder andere geheime Kenntnisse auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtungen mitteilen, einer besonderen Regelung bedarf, die der Besonderheit von Pflanzenzüchtungen Rechnung trägt. Ich selbst bin der Auffassung, daß diese erste Entscheidung der Kommission weit davon entfernt ist, all die Probleme erschöpfend zu behandeln, die die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung dieser Vereinbarungen in den Verordnungsentwurf aufwirft.
Im Gegensatz zum Schutz von Gebrauchsmustern, der aus einer einfachen Anmeldung und einer einfachen Eintragung resultiert, ergibt sich der Sortenschutz in Deutschland aus einer behördlichen Entscheidung des Sortenausschusses beim Bundessortenamt (§ 67 des Saatgutverkehrsgesetzes).
Die Kosten der Verbesserung oder der Züchtung einer neuen Sorte verteilen sich normalerweise über vier bis zehn Jahre, bevor man damit rechnen kann, sie in den Handel bringen zu können. Um eine Sorte eintragen zu lassen, benötigt man vor deren Anerkennung mehrere Jahre für die vorgeschriebenen Versuche (fünf Jahre bei den Inra-Sorten), was Kosten mit sich bringt.
Auf dem Gebiet des Sorterischutzes werden Gebühren erhoben
für die Bearbeitung des Antrags und
anläßlich der Anerkennung der Pflanzensorte (Prüfgebühr);
außerdem muß der Sortenschutzinhaber (oder der Verantwortliche für die Erhaltungszüchtung) eine jährliche Gebühr für die Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Anerkennung entrichten (20 oder 25 Jahresbeiträge).
Allgemein fällt für jede Eintragung in das nationale Sortenverzeichnis sowie für jede Streichung in diesem Verzeichnis eine Gebühr an. Nach den Akten muß Kurt Eisele 80000 DM aufgrund seiner Stellung als Verantwortlicher für die Erhaltungszüchtung entrichten.
Um sich das Sortenschutzrecht zu erhalten, genügt es nicht, wie beim Patent, ein für allemal ein bestimmtes Verfahren zu beschreiben; vielmehr muß das durch einen biologischen Prozeß gewonnene Saatgut ständig reproduziert werden, um seine Merkmale zu erhalten (Erhaltungszüchtung). Die Anbauflächen des Züchters unterliegen einer Überwachung an Ort und Stelle.
Für die Lagerung und Aufbewahrung der Linien, der Einfächhybriden und des Vorstufensaatguts müssen Kühlräume verwendet werden. Diese Axt der Aufbewahrung ermöglicht es, die Saatgutvorräte unter Erhaltung zufriedenstellender Keimqualität von einem Jahr auf das andere zu übertragen.
Als Gegenleistung für die Vorteile aus dem Sortenschutzrecht muß dessen Inhaber die Gewähr dafür übernehmen, daß die Sorte während der ganzen Dauer des ihm gewährten Schutzes erhalten wird; /sobald dies nicht mehr gewährleistet ist, endet dieser Schutz (Artikel 11 der Richtlinie 70/457; § 16 des Sortenschutzgesetzes; § 67 des Saatgutverkehrsgesetzes).
Allerdings kann das Erzeugnis, für das ein Sortenschutzrecht besteht, ungeachtet irgendwelcher Ausschließlichkeitsklauseln zur Züchtung neuer Sorten verwendet werden. Da die genetische Erosion die Lebensdauer von Neuheiten verkürzt, verkürzt sich der Amortisationszeitraum oft auf fünf oder sechs Jahre, während gleichzeitig die Investitionskosten wegen der Kompliziertheit der Anlagen und der Methoden weiterhin hoch sind. Schließlich wird die Sorte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (je nach Mitgliedstaat 20 oder 25 Jahre; in Frankreich: Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1970) frei.
Außerdem sind bei Erzeugung ein und derselben Sorte unter verschiedenen Bezeichnungen in zwei Mitgliedstaaten die besonderen Probleme zu berücksichtigen, die aus dem Nebeneinanderbestehen zweier Sortenschutzrechte und dem Schutz erwachsen, der sich aus diesen für den Vertrieb von Saatgut mit einer bestimmten Bezeichnung in dem Land ergibt, in dem es anders bezeichnet wird.
Denn nach den Richtlinien von 1966 und von 1970 darf der Vertrieb von in einem Mitgliedstaat eingetragenem und in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommenem Saatgut zwar hinsichtlich der Sorte keinen andern als den in diesen Richtlinien vorgesehenen Beschränkungen unterworfen werden; diese Richtlinien lassen aber das Problem des Bestehens paralleler Sortenschutzrechte und der Inanspruchnahme des aus diesen Rechten erwachsenden Schutzes unberührt.
Dieses Problem hat den Gemeinschaftsgesetzgeber und die Mitgliedstaaten stark beschäftigt, und sie haben es, was Patente anbelangt, im Luxemburger Übereinkommen vom 15. Dezember 1975 über das Europäische Patent für den Gemeinsamen Markt, dem sogenannten Gemeinsachaftspatentübereinkommen, zu lösen versucht.
Im Verwaltungsverfahren, das dem Erlaß der Entscheidung vorausging, hatte sich Kurt Eisele auf Artikel 43 dieses Übereinkommens berufen, der bestimmt:
(1) Das Gemeinschaftspatent kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenz für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete sein, in denen es Wirkung hat. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
(2) Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Absatz 1 verstößt, können die Rechte aus dem Gemeinschaftspatent geltend gemacht werden.
(3) ...
In der Entscheidung wird zu diesem Vorbringen überhaupt nicht Stellung genommen. In der Anhörung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission jedoch auf Artikel 2 Absatz 2 berufen, der lautet:
Das Gemeinschaftspatent ist einheitlich. Es hat in allen Hoheitsgebieten, für die dieses Übereinkommen gilt, die gleiche Wirkung und kann nur für alle diese Gebiete erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen ...
Diese Vorschrift läßt jedoch die Möglichkeit unberührt, für einen Teil oder für die Gesamtheit des Gebiets, in dem das Patent seine Wirkungen entfaltet, eine oder mehrere Lizenzen zu erteilen.
Die Kommission hat sich auch auf Artikel 93 des Übereinkommens ... berufen, wonach keine Vorschrift dieses Übereinkommens ... gegen die Anwendung einer Vorschrift des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltend gemacht werden [kann].
Keine Vorschrift des Vertrages bezieht sich aber ausdrücklich auf die Erschöpfung der Rechte aus dem Gemeinschaftspatent. Diese Frage bildet den Gegenstand von Artikel 32 des Übereinkommens, während die Erschöpfung der Rechte aus nationalen Patenten in Artikel 81 geregelt ist.
Bekanntlich traten bei der Erarbeitung des Texts des Übereinkommens, wie die Stellungnahme der Kommission betreffend den Entwurf eines Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (veröffentlicht in ABl. L 261 vom 9. 10. 1975, S. 26) zeigt, zwischen den vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommens einerseits und der Kommission andererseits tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten auf. Die Kommission hat aber wegen des Abschlusses dieses Übereinkommens niemals ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag eingeleitet, obwohl sie dies am Ende ihrer Stellungnahme in Aussicht gestellt hatte.
In dieser Stellungnahme erklärte die Kommission: Es ist kein Grund ersichtlich, denjenigen, der auf Grund einer Abtretung ein nationales Patent erworben hat, anders zu behandeln als den Inhaber einer Ausschließlichkeitslizenz, welche einer Abtretung in wirtschaftlicher Hinsicht sehr nahekommt.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat vorgetragen, wenn die Übertragung einer ausschließlichen Lizenz der Veräußerung der durch das Sorten-schutzrecht gebildeten Form des Eigentums sehr nahekomme, so dürfte sie grundsätzlich keine Probleme im Hinblick auf Artikel 85 aufwerfen, weil sich ihre unmittelbaren Wirkungen in der Übertragung der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung des Rechtsinhabers auf den Lizenznehmer erschöpften. Sie schränke als solche die Handlungsfreiheit des Rechtsinhabers nicht ein. Damit falle sie unter die Eigentumsordnung, die der Vertrag unberührt lasse (Artikel 222).
Überdies ist es etwas paradox, dem INRA vorzuwerfen, seine eigene Handlungsfreiheit eingeschränkt zu haben, wo doch die von ihm entwickelten Sorten in Frankreich praktisch frei waren und die Übertragung von Rechten auf Kurt Eisele für die Erschließung des deutschen Markts unbedingt erforderlich war.
Die Kommission trägt vor, daß die Entscheidung in Artikel 1 lit. a nur feststellt, daß eine bestimmte Ausübung der Sortenschutzrechte mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar ist, dem Kläger aber nicht den wie immer gearteten Rechtstitel daran entzieht. Dem Kläger mußte also auch der von der Entscheidung beanstandete Gebrauch des Sortenschutzrechts in der Zukunft verboten werden.
Um Kurt Eisele also an einem zu beanstandenden Gebrauch der Rechte zu hindern, die ihm sein nationales Recht einräumt, verbietet die Entscheidung dem INRA die künftige Übertragung einer Herstellungslizenz und Herrn Eisele den Erwerb einer solchen Lizenz in der Zukunft. Dies betrifft wohl den eigentlichen Gegenstand des Schutzrechts und hat nicht mehr viel mit Artikel 85 zu tun. Wenn die Entscheidung in diesem Punkt bestätigt würde, so könnte sie sich als eine Art rückwirkender Enteignung von Kurt Eisele auswirken.
Die Möglichkeit eines parallelen Sortenschutzrechts mit einer anderen Bezeichnung ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ausdrücklich vorgesehen; die Begründung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts ist nicht möglich. Die Erschöpfungstheorie kann daher meines Erachtens nicht uneingeschränkt gelten, wenn das Sortenschutz-recht, wie im vorliegenden Fall, von einer öffentlichen nationalen Forschungseinrichtung begründet und in einem Mitgliedstaat Gegenstand dessen geworden ist, was das Patentübereinkommen (Artikel 44) im Gegensatz zur vertraglichen Lizenz als Lizenzbereitschaft bezeichnet.
Für die Vergütung, die der Sortenschutzinhaber für eine solche Sorte erhält, gelten nicht dieselben Modalitäten wie für die Vergütung bei einem Sortenschutzrecht für eine geschlossene Sorte, das unter den Bedingungen des uneingeschränkten Wettbewerbs zwischen einem Züchter und einem Vermehrer, die voneinander unabhängig sind, übertragen wird. Artikel 81 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmt:
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Erzeugnis aufgrund einer Zwangslizenz [i. S. v. Artikel 44] in Verkehr gebracht worden ist.
Man kann somit aus den Bestimmungen des Übereinkommens ebensowenig wie aus denen des Entwurfs einer Verordnung der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen ein Verbot von ausschließlichen Patentlizenzen fiir ein bestimmtes Gebiet ableiten, zumal es nicht ausgeschlossen ist, daß für Sortenschutzrechte eine andere Regelung getroffen wird. Solange es kein Gemeinschaftsübereinkommen über Sortenschutzrechte gibt, sind Vereinbarungen über ausschließliche räumlich begrenzte Lizenzen auf diesem Gebiet nach wie vor zulässig, sofern sie nach Artikel 85 Absatz 3 gerechtfertigt sind. Andernfalls würde ihnen allein schon wegen ihrer räumlich begrenzten Geltung unabhängig davon, wie sich die Vergabe einer solchen Lizenz im übrigen wirtschaftlich auswirkt, ein wesentlicher Mangel anhaften; ein Gemeinschaftsübereinkommen würde sich dann sogar ganz erübrigen.
Behauptet man, wie die Kommission dies tut, daß der spezifische Gegenstand des Sortenschutzrechts darin bestehe, für seinen Inhaber das Recht zu begründen, das Vermehrungsgut der geschützten Sorte zu erzeugen und als erster in den Verkehr zu bringen, daß durch die Ausschließlichkeit dieses Rechts lediglich die Identität der Sorte gewährleistet werden solle und daß der Schutz eines Lizenznehmers vor dem Wettbewerb des Lizenzgebers, vor dem anderer Mitlizenznehmer oder Dritter nicht zum spezifischen Gegenstand des Sortenschutzrechtes gehört (Teil II Nr. 7 der Entscheidung), so greift man damit dem Erlaß einer Gemeinschaftsregelung über die Sortenschutzrechte vor.
Der durch das Sortenschutzrecht gewährte Schutz fällt unter den Vorbehalt des Artikels 36 EWG-Vertrag, vor allem soweit dieses Recht kommerziell in Form von Lizenzen genutzt wird, die den Vertrieb von Sorten, in denen die geschützte Züchtung verkörpert ist, in den einzelnen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können (so für Urheberrechte das Urteil vom 20. Januar 1981 in der Rechtssache Musik-Vertrieb membran, Slg. 147, 161, Randnr. 9). Die Ausübung der Rechte aus einem nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats begründeten Sorten-schutzrecht bedeutet für sich allein keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages. Das Sortenschutz-recht ist als solches, wenn man davon absieht, daß es zum Gegenstand von Vereinbarungen gemacht werden kann, mit keiner der in Artikel 85 Absatz 1 abschließend aufgezählten Formen von Kartellen verwandt, sondern ist Ausdruck einer von einem Staat eingeräumten Rechtsstellung (Urteil vom 29. Februar 1968 in der Rechtssache Parke, Slg. 86, 111 f.).
Dieses ändert freilich nichts daran, daß die Lizenzvergabe durch das INRA in Verbindung mit den deutschen Rechtsvorschriften trotz der Unanwendbarkeit der Erschöpfungstheorie in den Jahren der praktischen Durchführung der Vereinbarungen eine Monopolstellung von Kurt Eisele für die Herstellung und den Vertrieb von Saatgut bestimmter Inra-Sorten zur Folge hatte. Bei dem seinerzeit (1965) bestehenden Rechtszustand bedurfte es daher direkter Einfuhren von Frankreich nach Deutschland, wo ein Mangel an Maissaatgut herrschte. Die Klausel, wonach Herr Kurt Eisele zwei Drittel des von ihm in Deutschland vertriebenen Saatguts der Inra-Sorten kaufen sollte, trug dem Rechnung; durch diese Klausel wurde tatsächlich seine Handlungsfreiheit eingeschränkt, er hält sich aber inzwischen nicht mehr daran und wendet sich auch nicht gegen ihr Verbot.
Die einzige noch zu prüfende Frage geht dahin, ob die Klauseln zur Regelung dieser Direktverkäufe spürbare Einschränkungen des Wettbewerbs bewirkt und sich — ebenfalls spürbar — auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt haben (Urteil vom 6. Juli 1969 in der Rechtssache Volk, Slg. 295; Urteil vom 6. Mai 1971 in der Rechtssache Cadillon, Slg. 351). Ob die Vereinbarungen, um die es hier geht, letztlich unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, hängt also weniger von ihrer Rechtsnatur als von ihren Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ab (Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache Lancôme, Slg. 2511, 2536). Zu Recht haben die Kläger und die Streithelferinnen geltend gemacht, daß in einem solchen Fall eher Artikel 86 hätte angewandt werden müssen, wenn die Firma Nungesser eine beherrschende Stellung auf diesem Gebiet innegehabt und diese mißbraucht hätte. Da die Entscheidung aber nicht auf dieser Grundlage beruht, ist lediglich im Hinblick auf die Artikel 39 und 85 Absatz 3 eine wirtschaftliche Bestandsaufnahme zu machen, was um so leichter ist, als für die Beobachtung ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung steht.
Wie wir gesehen haben, führt die Eintragung einer Sorte in den gemeinsamen Sortenkatalog dazu, daß diese Sorte in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Herkunft eingeführt werden kann, selbst wenn sie im Einfuhrstaat nicht anerkannt ist (§ 23 Absatz 2 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes). Dagegen mußte eine in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommene Sorte, um in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft zum Zwecke des späteren Vertriebs erzeugt werden zu können, im nationalen Sortenkatalog des Erzeugungslandes eingetragen sein (§ 4 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes).
Die von Herrn Kurt Eisele erwirkte Eintragung in den nationalen Sortenkatalog war in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:
als Eintragung für die Zwecke des Vertriebs, die zu der Zeit, als sie erwirkt wurde, erforderlich war, um Inra-Saatgut in Deutschland verkaufen zu können, und die seit der Einführung des gemeinsamen Sortenkatalogs nicht mehr erforderlich ist;
als Eintragung fiir die Zwecke der Anerkennung und der Erzeugung, die nach wie vor erforderlich ist, um aus von der FRASEMA geliefertem Basissaatgut durch Vermehrung zertifiziertes Saatgut zu gewinnen, das dann vertrieben wird.
Die deutsche Regierung hat ausgeführt, nur bei einer Paralleleintragung für die Zwecke der Erzeugung werde die Sorte anhand der im Inland geltenden Kriterien auf ihren landeskulturellen Wert hin untersucht (§38 Absatz 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes; Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 70/457).
Saatgut einer bestimmten Sorte läßt sich aber besser absetzen, wenn eine amtliche Bestätigung seines landeskulturellen Werts für den betreffenden Mitgliedstaat vorliegt. Die Eintragung erleichtert die Werbung und den Vertrieb der Sorte; die Einrichtungen, die die Landwirte beraten (Landwirtschaftskammern und andere), empfehlen vorzugsweise die Verwendung von Sorten, die auf nationaler Ebene anerkannt sind.
So enthielt der deutsche Sortenkatalog, obwohl im gemeinsamen Sortenkatalog für 1981 etwa 180 Maissorten aufgeführt sind, die theoretisch in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden können, nur 48 Sorten (1978: etwa 100). 99,5 % des in der Bundesrepublik verwendeten Saatguts entfällt auf die im deutschen Sortenkatalog eingetragenen Sorten. Nur wenige Sorten (etwa 20) werden in großen Mengen verkauft.
Über 99 % der 1978 für Saatgut vergebenen Lizenzen waren ausschließliche Lizenzen.
Die parallele Eintragung einer Sorte in den deutschen Katalog — sie setzt die Erzeugung dieser Sorte in der Bundesrepublik voraus —, begünstigt den Vertrieb dieser Sorte unter ihrer deutschen Bezeichnung; dieser Mitnehmereffekt kommt seinerseits dem Saatgut derselben Sorte zugute, das in Frankreich erzeugt und unter dem deutschen Namen vertrieben wird. In kommerziellem Rahmen ist dies nur möglich, wenn das französische Saatgut germanisiert wird. Da Kurt Eisele unbezweifelbar rechtmäßig Inhaber eines Alleinvertriebsrechts für das von ihm selbst erzeugte Saatgut ist, muß er aus wirtschaftlichen Gründen dasselbe Alleinvertriebsrecht für das in Frankreich erzeugte Saatgut derselben Sorten innehaben, da er sonst keinerlei Interesse an der Aufrechterhaltung seines Sortenschutzrechts und der Übernahme der damit verbundenen Kosten hätte und dies letztlich auf den Vertrieb des in Frankreich erzeugten Saatguts durchschlagen würde. Die Aufhebung des Alleinvertriebsrechts für das importierte Saatgut beschwört die Gefahr herauf, daß jedes Interesse an der Erteilung des gesetzlichen Ausschließlichkeitsrechts für die Vermehrung von Inra-Saatgut und den Vertrieb des erzeugten Saatguts in Deutschland erlischt, und würde auf die Dauer dazu führen, daß dieses deutsche Erzeugnis eingestellt würde, was im übrigen, wie wir noch sehen werden, tatsächlich eingetreten ist.
Es liegt auf der Hand, daß Kurt Eisele zur Zahlung der Gebühren an das INRA, zu Bemühungen zur Förderung des Absatzes der Inra-Sorten und zur Übernahme der finanziellen und juristischen Verantwortung für die Durchführung der Erhaltungszüchtung nach deutschem Recht nur gegen Übertragung der Alleinvertretung bereit war. Der räumliche Geltungsbereich ist aber für sich genommen ein unverzichtbares Merkmal eines Vertrages über die Vergabe einer solchen ausschließlichen Lizenz.
In der Entscheidung (Teil I Abschnitt D Nr. 2) wird eingeräumt, daß die von der Firma Nungesser in Deutschland angewandten Verkaufspreise entgegen dem Vertrag vom 5. Oktober 1965 stets ohne Einschaltung des INRA festgesetzt worden seien. Es ist denkbar, daß die fragliche Klausel es dem INRA ermöglichen sollte, eine gewisse Kontrolle über Kurt Eisele auszuüben und ihn am Mißbrauch der Stellung zu hindern, die er aufgrund der anderen Vertragsklauseln auf dem deutschen Markt innehatte.
Die Entscheidung (Teil I Abschnitt D Nr. 4) wurde jedoch vor allem deshalb erlassen, weil die von der Firma Nungesser in Deutschland angewandten Preise im Vergleich zu den französischen Preisen überhöht gewesen sein sollen („Die Preise differierten im Frühjahr 1974 ... auf den einander gegenüberliegenden Ufern des Rheins ... [um] 70 %; Allein für das von Herrn Eisele 1974 abgesetzte INRA-Maissaatgut ... hatten die Landwirtschaft und letztlich der deutsche Verbraucher mehrere Millionen Rechnungseinheiten für die zusätzlich entstandenen Handelsspannen aufzubringen), was der Gewährung einer Freistellung für den Vertrag eindeutig entgegenstünde.
Durch die Entscheidung soll also verhindert werden, daß die deutschen Landwirte nicht angemessen an den eventuellen Gewinnen, die sich aus den streitigen Vereinbarungen ergeben, teilhaben können und solche Preisdifferenzen zu tragen haben.
In der informellen Sitzung vom 19. Januar 1981 haben die Beteiligten bestätigt, daß es auf die Differenzen zwischen ihren jeweiligen Zahlenangaben über die Preise auf dem deutschen Markt nicht ankommt. Sie konnten sich jedoch nicht über die Preise auf dem französischen Markt einigen, über die die Schätzungen erheblich auseinandergingen.
Vor allem hinsichtlich des Jahres 1972 (nicht hingegen hinsichtlich des Jahres 1974, das in der Entscheidung besonders hervorgehoben wird) sind diese Meinungsverschiedenheiten weiterhin unüberbrückbar. Während die Kläger geltend gemacht haben, 1972 sei der Preis von Inra 258 wegen der Knappheit des Saatguts dieser Sorte auf 700 FF je Doppelzentner gestiegen, geht die Kommission für dasselbe Jahr von nur 300 FF aus. Wenn ich es recht verstanden habe, handelt es sich um 1971 geerntetes Saatgut, das für die Aussaat im Frühjahr 1972 bestimmt war, während in der verbleibenden Zeit des Jahres 1972, nach der Herbsternte, ein Preisverfall eintrat.
In der genannten Sitzung hat sich jedoch gezeigt, daß die französischen Preise für das Jahr 1972 keineswegs so niedrig waren, wie die Kommission es behauptet hat. Die Kommission hat sich daher veranlaßt gesehen, die von ihr diesem Preis-Aspekt zugemessene Bedeutung zu relativieren. Für sie betreffe das vorliegende Verfahren nicht eine Zuwiderhandlung auf dem Gebiet der Preise, sondern die Ausschließlichkeit einer Lizenz. Wenn aber die Ausschließlichkeit der Lizenz sich nicht in ungerechtfertigten Preisunterschieden niederschlägt, so beeinträchtigt sie meines Erachtens nicht einen wirksamen Wettbewerb im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache Metro, Randnr. 20, Slg. 1875, 1905), und ihr Verbot würde dem Verbraucher keinen nennenswerten Vorteil bringen. Daher ist der Vergleich zwischen den französischen und den deutsehen Preisen für die Beurteilung der Begründetheit der Klage durchaus von Bedeutung.
Die eingehende Sachaufklärung hat gezeigt, daß die Kommission sich nur auf die Preise gestützt hat, die ihr von zehn Genossenschaften in den Haupterzeugungsgebieten in Frankreich angegeben wurden, die Angebote zu besonders interessanten Preisen machten. Auf diese Genossenschaften entfiel jedoch auf dem französischen Markt ohne Gewichtung nach dem Verkaufszeitpunkt nur ein Anteil von etwa 30 oder 35 % des Umsatzes auf allen Handelsstufen. Nun können aber die Preise im Läufe eines einzigen Jahres stark schwanken, je nachdem ob sie für das laufende Wirtschaftsjahr bestimmtes Saatgut oder aber während des darauf folgenden Wirtschaftsjahrs geerntetes Saatgut betreffen. Es kommt hinzu, daß die selbständigen Händler auf diesem Markt eine wichtige Rolle spielen und daß in dieser Handelsbranche anders als bei den Genossenschaften, denen es in erster Linie auf eine gleichmäßige Versorgung ihrer Kunden ankommt, sehr leicht spekulative Bewegungen auftreten. Dies liegt daran, daß für die offenen Inra-Sorten, bei denen sehr leicht Kursschwankungen auftreten, komplizierte Vertriebs- und Absatzwege bestehen.
Ich verstehe durchaus, daß die Kommission zum Zwecke der Beweisführung die Bedeutung des nichtgenossenschaftlichen Sektors in Frankreich herunterspielt. Dies steht aber meines Erachtens im Gegensatz zu der Bedeutung, die nach Ansicht der Kommission den selbständigen Händlern und den Zwischenmaklern (die Firmen Robert Bomberault und Louis David) zukommt, und zu dem besonderen Wert, den sie auf die Aufrechterhaltung dieser unverzichtbaren Handelsstufe legt.
Der Durchschnittspreis des Jahres 1972, der der Realität am nächsten kommt, dürfte 400 oder 450 FF je Doppelzentner betragen haben. Insgesamt wäre die durchschnittliche Differenz zwischen den französischen und den deutschen Preisen auf derselben Handelsstufe demnach nicht höher als 25 % gewesen. In ihrem letzten Schriftsatz vom 12. Mai 1981 haben die Kläger sogar geltend gemacht, die Preisdifferenzen hätten zwischen 14 und 15 % geschwankt. Dies dürfte nicht ganz unwahrscheinlich sein, da dieser Prozentsatz die Gewinnspanne darstellt, die Herr Kurt Eisele geltend machte, als er beim Landgericht Bad Kreuznach auf Ersatz des Schadens klagte, der ihm angeblich durch die nicht genehmigten Einfuhren der Firma Louis David entstanden war. Herr Eisele hatte aber ein Interesse daran, seine Handelsspanne so hoch wie möglich anzugeben, um einen möglichst hohen Schadensersatz zu bekommen.
Vielleicht könnte der Streit der Parteien über diese Frage nur aufgrund eines Gutachtens entschieden werden, aber nach so vielen Jahren wäre eine solche Untersuchung sehr schwer durchzuführen. Meines Erachtens genügt es, festzustellen, daß die Preisdifferenzen in der Entscheidung unzutreffend angegeben sind.
Im Hinblick auf diese Preisunterschiede ist festzustellen, daß die Leistungen (Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a EWG-Vertrag) von Kurt Eisele vielleicht nicht so außergewöhnlich, wie er behauptet, aber auch nicht völlig unbedeutend waren. Die Parteien haben heftig darum gestritten, ob diese Leistungen rein kommerzieller Art waren, wie es die Kommission geltend macht, oder ob sie nach dem deutschen Recht vorgeschrieben sind, wie die Kläger vortragen.
Die Fachleute unterscheiden zwischen der Keimfähigkeit oder auch Keimkraft und der Triebkraft. Die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Mindestkeimfähigkeit beträgt 85 % des Maissaatguts (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 66/402). Die Triebkraft einer Partie Maissaatgut, d. h. dessen Fähigkeit, kalte und feuchte Keimbedingungen zu ertragen, wird in einem Kalttest ermittelt. Bisher gehört der Kalttest jedoch nicht zu den international anerkannten Methoden; im übrigen unterziehen sich die großen französischen Einrichtungen bei ihrer eigenen Erzeugung dieser Art der Kontrolle, und die Triebkraft wird bei den Zuchtkriterien berücksichtigt.
Nach der Saatgutverordnung — Landwirtschaft in der Fassung der Siebenten Verordnung zur önderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz vom 23. Juni 1978, durch die die zuletzt am 23. Mai 1977 geänderte Saatgutverordnung — Landwirtschaft vom 2. Juli 1975 erneut geändert wurde, darf Saatgut in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es eine Keimfähigkeit von mindestens 90 % und eine Triebkraft von mindestens 85 % aufweist. Das zusätzliche Erfordernis einer Mindesttriebkraft wurde anscheinend erst im Juli 1980 fallengelassen.
Das von der Eisele-Kette in Deutschland vertriebene Saatgut der Doppelhybriden Inra 200 und Inra 258 hatte, gleichzeitig, ob es von diesem Unternehmen selbst erzeugt oder aber von ihm in Frankreich aufbereitet worden war, eine Keimfähigkeit von über 92 % und lag damit nach Angaben der Firma Eisele über der des gewöhnlich auf dem französischen Markt vertriebenen Saatguts. Außerdem hatte es eine Triebkraft von über 95 %. Mir ist nicht recht klar geworden, ob die deutsche Regelung zu der Zeit, als die Firma Louis David die Importe durchführte, dem Vertrieb von auf diese Weise eingeführtem Inra-Saatgut unter dem Gesichtspunkt des Keimverhaltens entgegenstand. Anscheinend wurde erst am 1. Juli 1975 § 23 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes formell dem Gemeinschaftsrecht angeglichen, indem bestimmt wurde, daß es für die Zulässigkeit der Einfuhr von Saatgut nach Deutschland genügt, daß das Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt oder zugelassen ist.
Wie in der Entscheidung (Anmerkung 3 zu Teil I Abschnitt Nr. 1) ausgeführt wird, gilt die Regel, daß oberhalb einer bestimmten Keimfähigkeit deren Zunahme zu einer überproportionalen Zunahme der Triebkraft und folglich der Zahl der tatsächlich aufgehenden Saatkörner führt. In der Entscheidung wird ferner festgestellt, daß für die Triebkraft keine Norm aufgestellt worden sei, daß die Triebkraft als Werbeargument benutzt werde (Anmerkung 4 zu Teil I Abschnitt Nr. 1) und daß dieses Merkmal nur bei Saatgut zur Gewinnung von Körnermais von Interesse sei; etwa 80 % der gesamten deutschen Maisproduktion entfielen aber auf die Erzeugung von Futtermais.
Hierzu möchte ich jedoch bemerken, daß die Richtlinie keine solche Unterscheidung trifft: Mais wird als Getreide und nicht als Futterpflanze (das Saatgut für solche Pflanzen bildet den Gegenstand einer anderen Richtlinie, nämlich der Richtlinie 66/401) eingestuft. Im übrigen werden für Futtermais wie für Körnermais fast immer dieselben Sorten verwendet, obwohl diese beiden Maiskategorien unterschiedlich verwendet werden.
Jedenfalls darf nicht übersehen werden, daß durch Artikel 5 der Richtlinie 66/402 lediglich Mindesterfordernisse festgelegt werden sollten :
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.
Es war Kurt Eisele also keineswegs verboten, über die gemeinschaftlichen Anforderungen hinauszugehen und eine auf die Qualität abstellende Politik zu verfolgen. Die Keimfähigkeit und die Triebkraft, die er für das von ihm erzeugte Saatgut in Anspruch nahm, trugen zur Verbesserung von dessen Keimverhalten bei, auch wenn das letztgenannte Merkmal nur für höchstens 20 % der gesamten deutschen Maiserzeugung aus Inra-Sorten von Interesse sein konnte.
Es gibt zwölf bis fünfzehn verschiedene Maiskaliber. Kurt Eisele bot das von ihm erzeugte Saatgut in acht und das von ihm aus Frankreich eingeführte Saatgut in sieben verschiedenen Kalibern an. Auf den Säcken, in die das Saatgut in beiden Fällen abgefüllt war, war angegeben, welche Säscheibe gemäß den besonderen Verhältnissen in Deutschland zu verwenden ist. Diese Angaben waren nach dem Vorbringen der Kläger erforderlich, weil angeblich in Frankreich pneumatische, in Deutschland hingegen mechanische Sämaschinen verwendet werden.
Bekanntlich wird jede Sämaschine mit einem Satz von Scheiben verschiedener Kaliber geliefert, die zur Aussaat anderer Samen als Mais, nämlich von Erbsen, Bohnen usw., verwendet werden können. Selbst wenn der Landwirt sich bemüht, seine Sämaschine der Größe des Saatguts anzupassen, kann er niemals dessen möglicherweise für das Ernteergebnis entscheidendes Kaliber vergrößern. Nun wissen wir aber nicht, welches Kaliber das von der Firma Louis David verkauft oder das von der Firma Robert Bomberault angebotene Saatgut hatte. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es sich dabei um Restkaliber handelte.
Hingegen wissen wir, daß das am Ende des Frühjahrs 1971 von der Firma Louis David aus Frankreich importierte Saatgut im Frühjahr 1973, nachdem es durch mehrere Hände gegangen war, noch nicht verwendet worden war. Dem Alter des Saatguts kommt jedoch wesentliche Bedeutung zu, und einer der Vorwürfe, der Samenhändlern gemacht wird, besteht darin, daß sie zu altes Saatgut verkaufen. Verlangt man um jeden Preis die Erhaltung einer Branche von unabhängigen Händlern, die Geschäfte von Fall zu Fall durchzuführen versuchen, so beschwört man die Gefahr herauf, daß dann die Verbraucher das Nachsehen haben. Es ist oft besser, wenn das Saatgut unter Bedingungen ausgesät wird, die der Erstverkäufer kontrollieren kann, da die Verbraucher sonst Gefahr laufen, in der Annahme, ein günstiges Geschäft zu machen, Partien von zu altem und damit untauglichem Saatgut oder aber Restkaliber (Kaliber Nr. 6) zu kaufen, deren Lieferung Kurt Eisele, wie die in den Akten befindliche Korrespondenz beweist, gerade ablehnte.
Das von der Firma Nungesser vertriebene Saatgut wies schließlich, gleichgültig, ob es von ihr selbst erzeugt oder aber von ihr nur aufbereitet worden war, unter dem Gesichtspunkt der phytosanitären Behandlung und der Etikettierung andere Merkmale als das von der Firma Louis David vertriebene oder das von der Firma Bomberault angebotene Saatgut auf. Obwohl es sich dabei genau genommen nur um rein kommerzielle Leistungen handelt und man kaum von einer Verbesserung sprechen kann, kommt dieser letztgenannten Besonderheit im Hinblick auf den freien Warenverkehr Bedeutung zu.
Die Kläger machen geltend, nach deutschem Recht habe Maissaatgut nur mit Captan behandelt werden dürfen, die Verwendung bestimmter chemischer Substanzen (Anthrachinon) für die Behandlung des Saatguts sei hingegen verboten gewesen; diese Substanzen würden aber in Frankreich zur Desinfizierung verwendet, was bereits ausgereicht habe, um die Einfuhr von nicht besonders für sie aufbereitetem Saatgut unzulässig zu machen. Das von den Klägern erzeugte und das von ihnen eingeführte Saatgut entsprach dagegen den deutschen Rechtsvorschriften, wie sich aus den in den Akten befindlichen Verträgen ergibt (Behandlung mit Captan).
Meines Erachtens hätte dies allein nicht genügt, zu verhindern, daß französisches Saatgut auf indirektem Wege auf den deutschen Markt gelangt. Seit Juli 1975 wurde in Deutschland importiertes Maissaatgut nicht mehr nach der Regelung über den Vertrieb von Saatgut auf eine eventuelle chemische Behandlung hin überprüft. Jedoch konnte das deutsche Recht bei in Deutschland erzeugtem Saatgut auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes ebenso wie hinsichtlich des Keimverhaltens strengere Anforderungen stellen, als sie die Richtlinie an aus Frankreich importiertes Saatgut stellte.
In ihrem Schriftsatz vom 28. September 1981 hat die Kommission auf eine an sie gerichtete Frage des Gerichtshofes vom 20. Juli 1981 erklärt, § 20 der deutschen Saatgutverordnung vom 2. Juli 1975 erlaube die mehrsprachige Etikettierung und § 22 derselben Verordnung bestimme, daß ein besonderes deutsches Etikett für Saatgut nicht erforderlich sei, dessen Anerkennung aufgrund des Gemeinschaftsrechts der Anerkennung in Deutschland gleichgestellt sei.
Auf dieselbe Frage antworten die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 23. September 1981, in § 19 derselben Verordnung in der Fassung vom 14. Juli 1981 (der § 20 der alten Fassung entspricht) sei bestimmt, daß jede Packung von Saatgut, das als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen werden solle, mit einem Etikett zu kennzeichnen sei. Dieses Etikett müsse dem Muster der Anlage 5 entsprechen, das selbstverständlich auf deutsch verfaßt sei. § 19 bestimme ferner, daß die Angaben auf diesem Muster zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden könnten.
Wenngleich sich die Darlegungen der Kommission auf eine ältere Fassung der Saatgutverordnung beziehen, dürfte das Vorbringen der Kläger zutreffen, daß jedenfalls eine Etikettierung in deutscher Sprache erforderlich gewesen sei.
Die Kläger führen weiter aus, § 22 der Verordnung enthalte von diesem Grundsatz bei Einfuhren aus den Mitgliedstaaten keine Ausnahme. Tatsächlich bezieht sich diese Bestimmung nur auf solches eingeführtes Saatgut, dessen Anerkennung oder Zulassung aufgrund des § 24 des Saatgutverkehrsgesetzes der nationalen Anerkennung oder Zulassung gleichgestellt ist. § 24 des Saatgutverkehrsgesetzes sieht die Gleichstellung für bestimmte Arten durch Rechtsverordnung des Bundeslandwirtschaftsministers vor und betrifft nicht die Einfuhr von Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, das dort anerkannt ist und den Gemeinschaftsrichtlinien entspricht; für dieses Gemeinschaftssaatgut gilt § 23 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes.
Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 besagt nichts anderes, wenn er bestimmt, daß die Mitgliedstaaten vorschreiben, die Packungen von Saatgut mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu versehen, denn selbstverständlich soll damit nicht verboten werden, daß es sich bei dieser Sprache um die Amtssprache des betreffenden Staates handeln kann. Schließlich dient die Etikettierung der Unterrichtung der Landwirte, die das Saatgut verwenden; bei einer Kennzeichnung, die nur in einer Fremdsprache abgefaßt wäre, bestünde aber die Gefahr, daß Irrtümer entstehen.
Somit entsprach das von der Firma Louis David 1973 in den Handel gebrachte Saatgut allein schon im Hinblick auf die Etikettierung weder der deutschen noch der gemeinschaftsrechtlichen Regelung. Im übrigen räumt die Kommission (auf Seite 8) ein, daß das von der Firma David eingeführte Saatgut ausschließlich französisch etikettiert gewesen sei, und sie leitet daraus paradoxerweise ab, daß keine Gefahr einer Verwechslung mit dem Eisele-Saatgut bestanden habe.
Der Umstand, daß die von der Firma Louis David importierten Warenpartien ausschließlich auf französisch etikettiert waren, schloß die Gefahr nicht aus, daß diese Einfuhren dem Markenimage der von der Firma L. C. Nungesser verkauften Sorten schadeten, im Gegenteil. Es besteht kein Grund, weshalb das von der Firma Robert Bomberault angebotene, oder das von der Firma Louis David vertriebene Saatgut aus dem Ruf Nutzen ziehen sollte, den das von Herrn Eisele vertriebene Inra-Saatgut im Handel genießt, und weshalb es zu diesem in einen parasitären Wettbewerb treten sollte. So gesehen drohte die unkontrollierte Einfuhr von Saatgut der Inra-Sorten, deren Ruf in Deutschland zu schädigen, und vermochte entgegen den Ausführungen in der Entscheidung (Teil II Nr. 7 und Teil III Nr. 6 Buchstabe c) durchaus eine besondere Ausnahme von Artikel 30 oder 85 zu rechtfertigen. Durch die Forderung, daß das Eisele-Saatgut sich dem Louis David- oder dem Bombe-rault -Saatgut angleichen soll, würde man Herrn Kurt Eisele zur Aufgabe seiner Stellung als Sortenschutzinhaber zwingen und ihm nur die Rolle eines einfachen Vertreters belassen.
Diese verschiedenen Einzelheiten rechtfertigen meines Erachtens jedenfalls die Preisdifferenz bei dem von Herrn Eisele erzeugten Saatgut. Daß das in Frankreich für die Firma L. C. Nungesser erzeugte und aufbereitete Saatgut von dieser zum selben Preis wie das in Deutschland erzeugte Saatgut verkauft wird, ergibt sich nicht aus den beanstandeten Verträgen, sondern ganz einfach daraus, daß zwei verschiedene Preise für ein Erzeugnis mit ein und derselben Marke nicht möglich sind, da bei gleichen Qualitätsmerkmalen das billigere Saatgut notwendigerweise das teurere verdrängt.
In diesem Zusammenhang frage ich mich, welchen Sinn die Passage der Entscheidung (Teil III Nr. 1 Buchstabe b) haben soll, in der es heißt, daß die Kommission die Beurteilung der Herrn K. Eisele eingeräumten Ausschließlichkeit bei der Herstellung durch Vermehrung nach Artikel 85 Absatz 3 dahin stehen [läßt], da die zu einer Freistellung erforderlichen Bedingungen jedenfalls für die Ausschließlichkeit des Vertriebs und die darin enthaltenen Ausfuhrverbote ... nicht erfüllt sind.
Es besteht doch ein Unterschied zwischen Herstellungslizenzen und Vertriebslizenzen: Eine Herstellungslizenz kann nützlich sein, selbst wenn die mit ihr einhergehende Vertriebslizenz möglicherweise zu Beanstandungen Anlaß gibt. Die Theorie von der Erschöpfung des aus einer Vertriebslizenz resultierenden Schutzes wirft besondere Probleme auf, wenn diese Lizenz wie hier mit einer Herstellungslizenz einhergeht. Die Gewährung einer Vertriebslizenz kann oft die Voraussetzung dafür sein, daß eine Herstellungslizenz vergeben werden kann. Die Entscheidung vermittelt den Eindruck, daß sie Kurt Eisele mit einem einfachen Vertriebshändler oder einem beliebigen Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung gleichsetzt, der sich dem freien Verkehr von Saatgut in seinem Land widersetzt, das in einem anderen Land von ihm oder mit seiner Zustimmung erzeugt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall: Herr Eisele ist ein echter Sortenschutzinhaber, der sich aus stichhaltigen Gründen dagegen wehrt, daß Dritte Sorten in den Verkehr bringen, bezüglich deren er ein Recht innehat, das zwar in gewisser Hinsicht ein abgeleitetes Recht ist, nichtsdestoweniger aber eine Rechtfertigung in dem nationalen Recht, unter dessen Geltung es erworben wurde, sowie in zwingenden kommerziellen Erfordernissen hat.
Da die Entscheidung nicht zwischen dem von der Firma Nungesser erzeugten Saatgut (ein Drittel) und dem in Frankreich erzeugten Saatgut (zwei Drittel) unterscheidet, da die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Verhältnisses nicht eingehalten wurde, da Kurt Eisele bereit ist, darauf zu verzichten, und da er die Entscheidung in diesem Punkt nicht angreift, ist diese jedenfalls insoweit aufzuheben, als sie impliziert, daß das von Kurt Eisele erzeugte Saatgut zu einem überhöhten, durch nichts gerechtfertigten Preis vertrieben worden sei.
Das Inverkehrbringen in einem Land (Frankreich) würde die Erschöpfung der mit der Rechtsstellung des Sortenschutz -inhabers in einem anderen Land (Bundesrepublik) verbundenen Vorteile bewirken, ohne daß damit gleichzeitig die Erschöpfung der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Verpflichtungen einherginge. Wenn es für ein und dieselbe Sorte, die sich unter zum Teil verschiedenen Bezeichnungen (Inra 190, In- raexpreß) in ein und demselben Land (Bundesrepublik) im Verkehr befindet, zwei Verantwortliche für die Erhaltungszüchtung gibt (INRA in Frankreich, Kurt Eisele in der Bundesrepublik), so besteht die Gefahr, daß unlösbare Schwierigkeiten entstehen, wenn eine Warenpartie dieser Sorte nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen sollte.
Selbst wenn man unterstellt, daß geklärt werden kann, ob es sich bei der betreffenden Warenpartie um in der Bundesrepublik hergestelltes Saatgut (Inra-expreß) oder um in Frankreich angebautes Saatgut (Inra 190) handelt, und daß das Sortenschutzrecht demgemäß eine Ausstrahlungswirkung nur in dem Land des Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung entfaltet, aus dem die betreffende Warenpartie stammt, hätte diese Ausstrahlung doch unvermeidlich Folgen für den kommerziellen Ruf der Sorte, für die das parallele Sortenschutz-recht besteht.
Die Erzeugung von Saatgut der Inra-Sorten in Deutschland liegt in den Händen von Kurt Eisele; diese Erzeugung droht zum Erliegen zu kommen, sobald Herr Eisele zwar den ausschließlichen Schutz für den Vertrieb des von ihm erzeugten Saatguts, den die Kommission ihm zugesteht, behält, er aber nicht mehr dasselbe Ausschließlichkeitsrecht für das Saatgut derselben — zum Teil anders bezeichneten — Sorten geltend machen kann, das in Frankreich erzeugt, aber außerhalb seiner Kontrolle in Deutschland vertrieben wird.
Diese Kontrolle ist vor allem erforderlich, um vernünftige Entscheidungen über die Erzeugung von Basissaatgut (Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 66/402) und von Vorstufensaatgut (Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstaben a und b) treffen zu können.
Außer der Qualität und dem Preis des Saatguts ist für den Verbraucher die sichere Versorgung (Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d EWG-Vertrag) von überragender Bedeutung.
Bei den meisten Arten oder Sorten ist für die Saatguterzeugung deren Mehrjährigkeit kennzeichnend. Das Volumen der Agrarerzeugung wird durch die Menge des abgesetzten Basissaatguts bestimmt, vor allem wenn es, wie bei Hybridmais, erforderlich ist, alljährlich die Vermehrungsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Die Vermehrung dieser Hybriden weist ziemlich ausgeprägte Besonderheiten auf. Zu den Erfordernissen bei der Aussaat (Alternieren männlicher und weiblicher Reihen) kommt hinzu, daß die Saatfelder isoliert liegen müssen und daß die Ernte besondere Anstrengungen erfordert (Reinigung, Einlagerung in besonderen Behältern, Sortieren). Daher wird sie meist vertraglich durchgeführt, oft unter Hinzuziehung von Saisonarbeitern z. B. für das Kastrieren der Rispen). Die Sorten müssen daher mehrere Jahre im vorhinein programmiert werden, um die Deckung des künftigen Bedarfs der Landwirte zu sichern; dies ermöglicht eine Regulierung der Erzeugung durch Anpassung des Angebots an die Nachfrage. Der Sortenschutzinhaber und das Vermehrungsunternehmen tragen somit sehr intensiv zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik bei.
In enger Verbindung mit dem INRA und dem Landwirtschaftsministerium stellt die FRASEMA für alle ihre Mitglieder zusammen ein Programm für die Saatguterzeugung, ausgedrückt in Tonnen und Saatflächen, auf. Ihr ist der Absatz dieser Erzeugung übertragen, damit eine Beeinträchtigung der technischen Eigenschaften des Saatguts durch einen untergeordneten Vertrieb vermieden und die richtige Verwendung gewährleistet wird. Verträge zwischen Sortenschutzinhabern und Vermehrungsunternehmen sehen Preis- und Absatzgarantien für letztere vor.
Auf diesen Sachzwängen beruhen die streitigen Verträge. Die in der Entscheidung angegebenen Zahlen zeigen, daß Sortenmonopol von Kurt Eisele nicht nur nicht die gleichmäßige Versorgung des deutschen Marktes mit Qualitätssaatgut behinderte, sondern auch eine stabilisierende Wirkung auf die Preise ausübte.
Die in den Akten aufgeführten Verträge, die alljährlich im September zwischen der Firma Nungesser und den Mitgliedern der FRASEMA geschlossen wurden, garantierten jener eine genau festgelegte Menge und Qualität zu einem genau bestimmten Preis. So lieferte die FRASEMA 1972, als der Preis von Inra 258 auf dem französischen Markt auf 700 FF je Doppelzentner angestiegen war, nach dem Vorbringen der Kläger diesen, wie der Vertrag es vorsah, weiterhin Mais zu 290 DM.
Die für den Lizenznehmer Kurt Eisele bestehende Möglichkeit, nur an Einrichtungen zu verkaufen, die seiner Beurteilung unterliegende Garantien bieten, ergibt sich nicht aus dem Vertrag von 1965, dessen Artikel 2 das Gegenteil vorsieht.
Wenn er sich geweigert hätte, die Erzeugung oder einen ausreichenden gewerbsmäßigen Vertrieb seiner Sorten zu gestatten, so hätte das Bundessortenamt auf ihn § 22 des Sortenschutzgesetzes anwenden, d. h. ihn zwingen können, gegen eine angemessene Vergütung eine Zwangslizenz (Zwangserlaubnis) zu erteilen.
Die Sachaufklärung hat gezeigt, daß die streitigen Verträge nicht nur nicht den Handel zwischen Deutschland und Frankreich und die Erzeugung der Inra-Sorten in der Bundesrepublik Deutschland beschränkten, sondern daß sie auch das Instrument für deren Bewerkstelligung darstellten und daß das Sortenmonopol von Kurt Eisele die Entwicklung neuer Sorten nicht behindert hat, durch die seine exklusive Stellung stark relativiert wurde.
Schon vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung, aber in noch stärkerem Maße seit September 1978 hat sich der Umfang dieses Handels und dieser Erzeugung ständig zugunsten der sogenannten geschlossenen Sorten, die in der Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellt werden, verringert.
Die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die ein Gebiet betreffen, auf dem die Veränderungen sich rasch vollziehen, sind stark veraltet. Es trifft nicht zu, daß die Sorten, die aufgrund von Lizenzen der großen nordamerikanischen Sortenschutzinhaber (Pioneer, Dekalb, Funk's, Cargill, Northrup, King und Asgrow) hergestellt werden, seit 1958 von den Inra-Sorten weit überflügelt worden seien und daß dies auch heute (September 1978) noch gelte (wie es in Teil I Abschnitt C Nr. 2 der Entscheidung heißt).
Das Gegenteil ist der Fall, wenn auch mit der Einschränkung, daß die aus Inra-Sorten hervorgegangenen Sorten (insbesondere LG 11) tatsächlich in großem Maße zu diesem Rückgang beigetragen haben, aber es handelt sich dabei durchaus um konkurrierende geschlossene Sorten.
Von fast 750 auf der Welt existierenden Maissorten konnten fast 200 in Frankreich und über 100 in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden, so daß man von einem Sortenchaos hat sprechen können. Es sind aber auch die genetische Erosion und die Tatsache zu berücksichtigen, daß einige wenige Sorten den Markt beherrschen.
Die vorgelegten Diagramme zeigen, daß der Handel mit Inra-Sorten zwischen 1973 und 1979 in äußerst spektakulärer Weise zurückgegangen ist. Auf die FRA-SEMA, deren Anteil am Gesamtabsatz der ersten 80 in Frankreich erzeugten und vertriebenen Sorten 1973 54 % betragen hatte, entfielen 1979 nur noch 10 %.
Die meisten großen französischen Unternehmen, die wie die Firma Limagrain der FRASEMA angehört hatten, sind zu unmittelbaren Konkurrenten des INRA geworden, indem sie — vielfach aus Inra-Erbträgern — Sorten mit geheimgehaltenem Zuchtaufbau entwickelten. Sie haben ihre eigenen Alleinvertreter in Deutschland.
Bis 1973/74 entfiel auf das von der Firma Nungesser verkaufte Saatgut (das etwa 20o/o von deren Gesamtabsatz in der Bundesrepublik Deutschland ausmachte) ein Anteil am deutschen Markt von etwa 50 bis 70 %, der 1973/74 immer noch fast 40 % betrug (Teil I Abschnitt C Nr. 4 der Entscheidung). Von 1974 an verloren die Inra-Sorten stark an Bedeutung; das Interesse der Erzeuger und der Verbraucher wandte sich anderen, geschlossenen Sorten zu. Ein wachsender Teil der 100000 Doppelzentner Maissaatgut, die jährlich in Deutschland verwendet werden, wird aus Drittländern eingeführt, und der Anteil des Inra-Saatguts an dem noch aus Frankreich importierten Saatguts hat ständig abgenommen.
Unterscheidet man beim Absatz der Firma L. C. Nungesser zwischen dem importierten und dem von ihr selbst erzeugten Saatgut, so stellt man fest, daß fast das gesamte von der Firma L. C. Nungesser im Wirtschaftsjahr 1977/78 in Deutschland verkaufte Inra-Saatgut von dieser Firma selbst erzeugtes Saatgut war, während bis 1974 drei Viertel oder zwei Drittel des Absatzes auf aus Frankreich importiertes Saatgut entfallen waren (1973: 50000 von 60000 Doppelzentnern, 1974: 60000 von 80000 Doppelzentnern; siehe Teil I Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung).
Aber während Kurt Eisele bis zum Wirtschaftsjahr 1973/74 nur die Inra-Sortea in der Bundesrepublik Deutschland erzeugt und verkauft hatte, vertrieb er von diesem Wirtschaftsjahr an die Sorte LG 11. Im März 1976 wurde die Sorte Inra 200 praktisch nicht mehr vertrieben, und die Kommission scheint nicht gemerkt zu haben, daß eine der drei betroffenen Sorten (Inra 190 — Inraex-preß) noch vor Erlaß ihrer Entscheidung sowohl aus dem deutschen als auch aus dem gemeinsamen Sortenkatalog verschwunden war.
Vergleicht man heute die Menge des Maissaatguts, das aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wird, mit der Saatgutmenge, die dort verwendet wird, so stellt man fest, daß 1976 etwa 52 % aus Drittländern stammten, 4,7 % in der Bundesrepublik Deutschland erzeugt wurden und 43 % aus Frankreich stammten (wobei hiervon etwa 17o/o auf die durch die Entscheidung betroffenen Sorten und 18 % auf die Sorte LG 11 entfielen).
1977 wurde der deutsche Bedarf an Maissaatgut zu 28 % (von denen 18 % auf Inra-Sorten und 4 % auf die Sorte LG 11 entfielen) mit Importen aus Frankreich, zu 64 % mit Importen aus Drittländern und zu 6o/o mit einheimischem Saatgut gedeckt.
1978 stammten von dem in Deutschland verwendeten Maissaatgut etwa 10 % aus dem Inland, 70 % aus Drittländern und etwa 20 % aus Frankreich, wobei 4 % auf die Sorte LG 11 und 0,05 % auf Inra-Saatgut entfielen; die durch die Entscheidung erfaßten Sorten traten also überhaupt nicht mehr in Erscheinung.
Zwar nahmen die französischen Ausfuhren von Maissaatgut in die Bundesrepublik Deutschland prozentual ausgedrückt von 1971 bis 1977 ständig zu. Während aber 1971 fast 58o/o dieser Ausfuhren auf die fraglichen Inra-Sorten entfielen, betrug deren Anteil 1977 kaum mehr 14 % und war 1978 und 1979 gleich Null.
Es ist hervorzuheben, welche Rolle bei dieser Entwicklung die Einfuhren von Saatgut aus den Drittländern spielten und daß es nicht richtig ist, von einem geringen Handel mit diesen Ländern zu sprechen. Zwar sieht die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut die Erteilung von Einfuhrlizenzen, die Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe und die Erhebung von Abgaben zur Ausgleichung der Preisdifferenzen vor. Die Höhe dieser Abgaben ist aber durch das GATT auf 4 % des Werts des Erzeugnisses beschränkt. So können bestimmte Unternehmen ihr Saatgut in Drittländern vermehren lassen, um die Verkaufspreise von konkurrierendem Saatgut, das in Europa erzeugt wird, zu brechen, was dazu führen könnte, daß die Forschung mangels finanzieller Mittel allmählich aus Europa abwandert.
Die großen Privatunternehmen, die private Sorten entwickelt haben, können sich dadurch Zugang zum Gemeinsamen Markt verschaffen, daß sie, statt Herstellungslizenzen zu vergeben, Tochterunternehmen gründen, was zur Ausschaltung von Artikel 85 ausreichen würde; diese Tochterunternehmen brauchen dann das Saatgut nicht einmal selbst zu vermehren, es genügt vielmehr, daß sie das Stammhaus dem Bundessortenamt gegenüber vertreten, wobei dann nur Artikel 86 anwendbar wäre — eine Vorschrift, von der wir wissen, daß sie die Kommission nur zögernd anwendet. Im Gegensatz dazu ermöglicht es die Vergabe von ausschließlichen Herstellungsund Vertriebslizenzen auf diesem Gebiet, der Konzentration entgegenzuwirken, die Existenz selbständiger Unternehmen zu sichern und die Gemeinschaftspräferenz zu gewährleisten.
Im übrigen wird in der Entscheidung eingeräumt, daß zwischen 1958/59 und 1973/74 drei Viertel der Frühaussaat von Mais mit Inra-Sorten — oder mit aus dem INRA hervorgegangenen Sorten, was nicht dasselbe ist — bestritten wurden.
In ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat die CGLV, ohne auf Widerspruch zu stoßen, vorgetragen, 1978 hätten 91 % der französischen Saatgutausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland aus folgenden drei Sorten bestanden:
Dekalb 202 (Sortenschutzinhaber: Firma Dekalb, USA),
Cargill Primeur (Sortenschutzinhaber: Firma Cargill, USA)
Blizzard (Firma Ciba-Geigy).
Die Firma Ciba-Geigy hat heute einen Anteil am deutschen Markt von über 40 %. Das auf diesem Markt verkaufte Saatgut wird teils in Frankreich, teils in Drittländern erzeugt; es wird in der Bundesrepublik Deutschland entweder durch eine Tochterfirma des Sortenschutzinhabers (so im Falle Ciba-Geigy) oder durch Alleinvertreter vertrieben.
1979 gab es in der Bundesrepublik Deutschland noch dreizehn vorherrschende Sorten, jedoch hatten drei von ihnen einen Marktanteil von insgesamt 72%:
Forla, eingetragen 1975 (Verantwortliche für die Erhaltungszüchtung ist die Firma Kleinwanzlebener Saatzucht [KWS], die vier Sorten besitzt und die Firma Intersaat übernommen hat),
Edo, eingetragen 1974 (derselbe Verantwortliche) ;
Limagold, eingetragen 1973 (Sortenschutzinhaber und Verantwortliche in Deutschland ist die Firma Nordsaat Saatzuchtgesellschaft; Verantwortliche für die Ausfuhr in Frankreich ist die Firma Mais-Ange-vin-Hodée.
In den Jahren, in denen die von Kurt Eisele übernommenen Verpflichtungen sich praktisch auswirkten, waren die Inra-Sorten somit in dem Herrn Eisele überlassenen Gebiet einem wirksamen Wettbewerb von wegen ihres Verwendungszwecks weitgehend gleichartigen Erzeugnissen ausgesetzt. Es ist daher meines Erachtens wirklichkeitsfremd, daß die Kommission für die Inra-Sorten mit offengelegtem Zuchtaufbau unbedingt einen Wettbewerb innerhalb der Sorte verlangt.
Von 1975 an hatten sich die streitigen Verträge nur noch weit weniger spürbar auf den innergemeinschaftlichen Handel ausgewirkt, und diese ihre Auswirkungen haben sich seit dem Erlaß der Entscheidung noch mehr abgeschwächt. Damit möchte ich nicht sagen, daß diese Entwicklung durch den Erlaß der angefochtenen Entscheidung beschleunigt worden sei, vielmehr hat sie sich in jedem Fall völlig unabhängig von dem Verbot von Parallelimporten oder indirekten Einfuhren vollzogen.
Die positive Auswirkung der streitigen Verträge ergibt sich aus folgendem Gegenbeweis: Das Fehlen einer Herstellungslizenz für Inra-Saatgut in Belgien hat dort zu einem ungeordneten und ungesicherten Vertrieb dieses Saatguts geführt; es wurde zum Schaden sowohl der belgischen Landwirtschaft als auch der Agrarforschung im allgemeinen rasch durch konkurrierende außereuropäische geschlossene Sorten, die sich wegen des Vorhandenseins eines Alleinvertreters durchsetzen konnten, vom belgischen Markt verdrängt.
Die streitigen Verträge haben unter Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zur Förderung des technischen Fortschritts und zur Verbesserung der Erzeugung beigetragen, und die Ausschließlichkeitsverpflichtungen, die sie mit sich brachten und die tatsächlich eingehalten wurden, waren für die Erzielung dieser günstigen Wirkung unerläßlich.
Abschließend möchte ich noch kurz folgendes bemerken:
Zwischen der Kommission, bestimmten privaten Verbänden und den nationalen Experten bestehen tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten über den Verordnungsentwurf für eine Gruppenfreistellung von Patentlizenzvereinbarungen. Die Kommission macht keinen Hehl daraus, daß sie sich von der Entscheidung des Gerichtshofes die Aufstellung bestimmter Leitprinzipien auf diesem Gebiet erwartet. Es erscheint mir jedoch nicht angebracht, anläßlich dieser ersten Rechtssache eine Grundsatzposition auf dem Gebiet des Sortenschutzrechts festzulegen, die die Gefahr mit sich brächte, künftigen Entwicklungen vorzugreifen.
Die Exklusivität und Selektivität von Vertriebsvereinbarungen müssen, wie der Wirtschafts- und Sozialausschuß in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 1981 (ABl. C 322, S. 3, 11) ausgeführt hat, in ihrer positiven Funktion für jene Sektoren gesehen werden, in denen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache Metro, a. a. O.) objektive Gründe eine auch im Hinblick auf die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Verantwortung des Herstellers besonders organisierte und qualifizierte Vertriebsstruktur rechtfertigen.
In Übereinstimmung damit heißt es in der am 17. Dezember 1981 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Entschließung:
[Das Europäische Parlament]
ist der Auffassung, daß die Auswirkungen von Vertriebsvereinbarungen auf den Wettbewerb insgesamt eingehender geprüft werden müssen, wobei mehr Gewicht auf den wirtschaftlichen als auf den juristischen Standpunkt gelegt werden sollte;
vertritt insbesondere die Auffassung, daß die Fragen im Zusammenhang mit den Parallelimporten ausführlich geprüft werden müssen;
ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, daß bei der öffnung des Binnenmarktes soweit wie möglich ein Gleichgewicht gewahrt werden muß und daß gleichzeitig Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Investitionen und Arbeitsplätze gegen Importeure zu schützen, die spekulative Absichten verfolgen...
Wenn schließlich der Zeitraum, der zwischen der Anmeldung einer Vereinbarung und dem Erlaß der Entscheidung, durch die eine Freistellung für diese Vereinbarung abgelehnt wird, zu lange ist (im vorliegenden Fall 13 Jahre), so besteht nicht nur die Gefahr, daß die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgenommenen Investitionen aufs Spiel gesetzt werden, sondern es ist auch zu befürchten, daß die Entscheidung völlig überholt sein wird.
III —
Aus allen diesen Gründen beantrage ich,
die Entscheidung 78/823 der Kommission vom 21. September 1978 außer hinsichtlich derjenigen Bestimmungen des Artikels 1 Buchstabe b aufzuheben, die folgende Verpflichtungen des Lizenznehmers betreffen: die Verpflichtung, während der Geltungsdauer der Lizenz keine mit denen des INRA konkurrierenden Maissorten herzustellen oder zu vertreiben, die Verpflichtung, die betreffenden Erzeugnisse nur an bestimmte Wiederverkäufer zu liefern, und die Verpflichtung, nicht mehr als ein Drittel des Saatguts, das zur Deckung des Bedarfs seines Gebiets erforderlich ist, zu erzeugen und den übrigen Bedarf durch Einfuhren aus Frankreich zu decken,
der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferinnen aufzuerlegen.