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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.06.1982 – C-258/78

ECLI:EU:C:1982:211

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 258/78

1. L. C. Nungesser KG, Darmstadt,

2. Kurt Eisele, Darmstadt,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Gündisch, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigte: Frau Jeanne Jansen-Housse, Gerichtsvollzieherin, 21, rue Aldringen, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Erich Zimmermann als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hans Ullrich, München, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unter Beteiligung

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Frau G. Dagtoglou, Treasury Solicitor's Office, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Robin Jacob QC, Gray's Inn, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, 28, boulevard Royal, Luxemburg,

der Regierung der Französischen Republik, nacheinander vertreten durch Herrn Guy Ladreit de Lacharrière und Herrn Noël Museux als Bevollmächtigte sowie durch Herrn Alexandre Carnelutti als stellvertretenden Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Botschaft der Französischen Republik, 2, rue Bertholet, Luxemburg,

der Caisse de Gestion des Licences Végétales, vertreten durch Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kauffmann, 21, rue Philippe-II, Luxemburg,

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Martin Seidel als Bevollmächtigten, Beistand: Professor Dr. Dr. Rudolf Lukes, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20—22, avenue Emile Reuter, Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Aufhebung der Entscheidung 78/823/EWG der Kommission vom 21. September 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 — Sortenschutzrecht — Maissaatgut) (ABl. L 286, 1978, S. 23)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und das Vorbringen der Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Sachverhalt

1. Das Institut national de la recherche agronomique (INRA), eine französische Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist insbesondere mit Forschungsarbeiten zur Verbesserung und Entwicklung der Pflanzenerzeugung betraut. Es hat einige Erfolge bei der Entwicklung von Maissaatgutsorten erzielt, deren Anbau auch in gemäßigten Klimazonen möglich ist, die früher als für den Maisanbau wenig geeignet angesehen wurden. Auf diese Weise hat es die Sorten INRA 190, 200 und 258 entwickelt, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden. Hierbei handelt es sich um Hybridmais, bei dem das Saatgut jedesmal aus Basislinien neu entwickelt werden muß.

2. Herr K. Eisele ist Saatguthändler in Darmstadt. Er ist einziger Komplementär und Hauptgesellschafter der Firma Nungesser KG, die Saatgut herstellt und vertreibt.

3. Am 14. und 16. Dezember 1960 wurde zwischen dem INRA und Herrn Eisele ein Vertrag geschlossen (Anlage 5 zur Klageschrift), dem zufolge Herr Eisele beauftragt war, das INRA beim Bundessortenamt zur Eintragung der vom INRA entwickelten Maissorten zu vertreten (Artikel 1). Des weiteren verpflichtete sich Herr Eisele, das INRA über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vermarktung der betreffenden Sorten in der Bundesrepublik Deutschland zu unterrichten (Artikel 4).

Durch Erklärungen vom 19. Januar und 8. Februar 1961 übertrug das INRA die deutschen Sortenschutzrechte für vier Sorten von Maissaatgut mit Wirkung vom 14. Dezember 1960 auf Herrn Eisele. Diese Erklärungen enthielten die folgende Klausel: Sofern der Inhalt der vorstehenden Erklärung von dem abgeschlossenen Vertrag abweichen sollte, gelten diese Erklärungen als Vereinbarung über die Abänderung des Vertrages (Anlagen 14—17 zur Klageschrift).

Herr Eisele ließ die vom INRA entwickelten Maissorten in der Folgezeit auf seinen Namen beim Bundessortenamt eintragen und wurde demgemäß in Deutschland Inhaber der Schutzrechte an diesen Sorten.

4. Am 5. Oktober 1965 schlossen das INRA und Herr Eisele einen neuen Vertrag über sechs Maissaatgutsorten (Anlage 6 zur Klageschrift), der folgenden Inhalt hat:

Artikel 1Das INRA räumt Herrn Eisele das ausschließliche Recht zur Durchführung des Vertriebs seiner Sorten in Deutschland ein ... Es wird klargestellt, daß das Herrn Eisele eingeräumte, auf die Durchführung des Vertriebs beschränkte Ausschließlichkeitsrecht kein Alleinvertriebsrecht einschließt.Herr Eisele ist verpflichtet, sich seinerseits nicht mit der Durchführung des Vertriebs anderer Maissorten als der INRA-Sorten zu befassen.Artikel 2Herr Eisele verpflichtet sich, allen deutschen Unternehmen, die hinreichende sachliche und persönliche Garantien bieten, Saatgut zu liefern. Die Preise für diese Unternehmen, einschließlich der landwirtschaftlichen Genossenschaften, werden in Abstimmung mit dem INRA festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Preise ist der Abgabepreis der französischen Exporteure zu berücksichtigen ...Artikel 3Herr Eisele ist verpflichtet, mindestens zwei Drittel des für den deutschen Markt benötigten Saatguts durch obligatorische Einschaltung der mit der Zentralisierung und Koordinierung der Ausfuhren betrauten französischen Einrichtung ... aus Frankreich einzuführen. Die darüber hinaus erforderlichen Mengen, d. h. höchstens ein Drittel des Bedarfs, kann er gegen Entrichtung einer Gebühr selbst erzeugen oder unter seiner Verantwortung erzeugen lassen.Artikel 4Herr Eisele verpflichtet sich, die Schutzrechte des INRA an den betreffenden Sorten zu wahren und insbesondere gegen Verletzungshandlungen vorzugehen. Er kann die international angemeldete Marke INRA benutzen und hat alle Vollmachten, um erforderlichenfalls Klagen zu erheben.Artikel 5Das INRA wird dafür sorgen, daß die geplante Einrichtung verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Ausfuhren der INRA-Maissorten nach Deutschland außerhalb der Regelung mit Herrn Eisele zu verhindern.

5. Dieser Vertrag räumte Herrn Eisele somit das ausschließliche Recht zur Herstellung und zum Vertrieb der INRA-Sorten in der Bundesrepublik Deutschland ein. Herr Eisele hat dieses Ausschließlichkeitsrecht in die Nungesser KG eingebracht. Diese Gesellschaft trat damit in die Rechte von Herrn Eisele hinsichtlich seiner Vertragsbeziehungen mit dem INRA ein, mit Ausnahme der Eintragung der Sorten beim Bundessortenamt, die im Namen von Herrn Eisele vorgenommen werden.

Demgemäß wickelt die Nungesser KG die Handelsgeschäfte im Namen des Vertrages vom 5. Oktober 1965 ab. Bis 1973/74 entfielen etwa 20 % des Gesamtabsatzes dieser Gesellschaft in Deutschland auf die INRA-Sorten. Das von der Nungesser KG von 1960 bis 1972 verkaufte INRA-Saatgut machte jährlich mehr als 50 % des deutschen Marktes aus. Seit 1974 hat sich dieser Anteil verringert, aber Herr Eisele hielt seinen Gesamtanteil am deutschen Markt bei über 25 %, da er in der Zwischenzeit ausschließlicher Lizenznehmer der französischen Genossenschft Limagrain geworden war, ohne daß das INRA hiergegen Einspruch erhoben hätte.

6. Auf der anderen Seite hat das INRA, das als öffentlich-rechtliche Einrichtung nicht befugt ist, seine Sorten selbst gewerbsmäßig zu verwerten, der Aktiengesellschaft Française des semences de maïs (Fraserna) eine ausschließliche Lizenz zur gewerbsmäßigen Verwertung seiner Sorten erteilt. In diesem Zusammenhang hat es der Fraserna durch Übereinkunft vom 13. August 1973 die Ausführung seiner früheren Verträge übertragen.

Die Aufgabe der am 18. Juni 1973 gegründeten Fraserna besteht unter anderem darin, für das INRA-Basissaatgut Erzeugung und Vertrieb und für das INRA-Saatgut die grenzüberschreitenden Käufe und Verkäufe durchzuführen. Bei allen ihrer achtzehn Aktionäre handelt es sich um Lieferanten von Maissaatgut, die in Frankreich tätig sind; die vier bedeutendsten Lieferanten, darunter Limagrain, verfügen über mehr als 60 % des Gesellschaftskapitals.

7. Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204), der ersten Verordnung zur Durchführung der Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags, wurde der Vertrag vom 5. Oktober 1965 unter dem 1. November 1965 bei der Kommission angemeldet.

8. Mit Hilfe der genannten Vereinbarungen wurde die Einfuhr oder der Wiederverkauf in Deutschland durch Dritte unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung und gerichtlicher Klagen sowohl durch die Fraserna als auch durch Herrn Eisele unterbunden.

So wurde die Louis David KG dazu gedrängt, am 14. November 1973 vor dem Landgericht Bad Kreuznach einen Vergleich zu schließen, aufgrund dessen sie 4000 DM Schadensersatz zahlen mußte, da sie ohne Einwilligung von Herrn Eisele 15 t zertifiziertes Saatgut der INRA-Sorten aus Frankreich eingeführt und in Deutschland weiterverkauft hatte. Darüber hinaus verpflichtete sie sich, ohne Genehmigung von Herrn Eisele kein INRA-Saatgut zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen.

9. Ebenso wurde dem Unternehmer Robert Bomberault in Argent-sur-Sauldre (Cher), nachdem es in der vom Alfred-Strothe-Verlag in Hannover herausgegebenen Fachzeitschrift Ernährungsdienst eine Anzeige veröffentlicht hatte, die erstmalig ein Angebot über zertifiziertes und ordnungsgemäß in Frankreich bei der Fraserna angehörenden Saatguterzeugern erworbenes INRA-Saatgut enthielt, die Veröffentlichung ähnlicher Anzeigen verweigert. Diese Weigerung war auf den von Herrn Eisele und der Fraserna unter Berufung auf das Herrn Eisele vertraglich eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht sowie auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Sortenschutz gegenüber dem Verleger ausgeübten Druck und die Androhung gerichtlicher Schritte bei erneuter Veröffentlichung dieser Anzeige zurückzuführen. In gleicher Weise übte die Fraserna auf Herrn Bomberault insbesondere durch mehrere Fernschreiben vom 20., 21. und 22. Februar 1974 Druck aus, um ihn von Ausfuhren in die Bundesrepublik Deutschland abzuhalten.

Als Herr Eisele in derselben Zeitschrift eine allgemeine Warnung vor unbefugten Einfuhren von INRA-Saatgut veröffentlichen ließ, zogen mehrere deutsche Unternehmen, die an einem Angebot von Herrn Bomberault interessiert gewesen waren, durch Fernschreiben ihre Bestellung aus Angst vor gerichtlichen Schritten zurück.

10. Herr Bomberault erhob am 20. Februar 1974 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission Beschwerde.

Aufgrund dieser Beschwerde und unter Berücksichtigung der im Jahre 1965 erfolgten Anmeldung des Vertrages leitete die Kommission in dieser Sache am 25. Oktober 1976 ein Verfahren ein.

B — Die Entscheidung

Am 21. September 1978 hat die Kommission die Entscheidung 78/823/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 — Sortenschutzrecht — Maissaatgut) (ABl. L 286, S. 23) erlassen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung ist diese an das INRA, die Fraserna, Herrn K. Eisele, die L. C. Nungesser KG und die Firma Louis David KG gerichtet.

1. Zusammenfassung des Tenors

Der Tenor dieser Entscheidung hat folgenden Wortlaut:

Artikel 1Inhalt und Anwendung der nachstehenden Bestimmungena)des Vertrages vom 14. und 16. Dezember 1960 über die Abtretung der deutschen Sortenschutzrechte des INRA an Herrn K. Eisele,b)des Vertrages über die ausschließliche Vermehrung und den ausschließlichen Vertrieb von Maissaatgut, der am 5. Oktober 1965 zwischen dem INRA und Herrn K. Eisele geschlossen wurde, undc)des Vergleichs vom 14. November 1973 zwischen Herrn K. Eisele und dem Unternehmen Louis David KG zur Unterbindung von Einfuhren und Verkäufen von INRA-Saatgut nach Deutschland ohne Einwilligung des ersterenstellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar:a)der Vertrag vom 14. und 16. Dezember 1960 insoweit, wie er Herrn K. Eisele in die Lage versetzt, seine Sortenschutzrechte geltend zu machen, um sich allen Einfuhren von amtlich zertifiziertem Maissaatgut der INRA-Sorten nach Deutschland oder entsprechenden Ausfuhren nach einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu widersetzen;b)der Vertrag vom 5. Oktober 1965 insoweit, wie er folgendes vorsieht:Artikel 1 :Die Ausschließlichkeit der vom INRA erteilten Lizenz zur Herstellung durch Vermehrung und zum Vertrieb von amtlich zertifiziertem Maissaatgut, soweit durch ihre Auslegung und Anwendung folgendes bewirkt wird:die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das betreffende Saatgut in Deutschland durch andere Lizenznehmer weder erzeugen noch verkaufen zu lassen,die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das gleiche Saatgut in Deutschland weder selbst zu erzeugen noch selbst zu verkaufen,die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, Dritte daran zu hindern, das betreffende Saatgut ohne Einwilligung des Lizenznehmers nach Deutschland zum Zweck der Verwendung oder des Weiterverkaufs einzuführen,die Geltendmachung seines vertraglichen Alleinvertriebsrechts und seiner eigenen Sortenschutz-rechte durch Herrn Eisele zum Zweck der Abwehr jeder Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach Deutschland oder der Verhinderung ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat,Artikel 1 :die Verpflichtung des Lizenznehmers, während der Geltungsdauer der Lizenz keine mit denen des INRA konkurrierenden Maissorten herzustellen oder zu vertreiben,Artikel 2:die Verpflichtung des Lizenznehmers, die betreffenden Erzeugnisse nur an bestimmte Wiederverkäufer zu liefern,Artikel 3:die Verpflichtung des Lizenznehmers, nicht mehr als ein Drittel des Saatguts, das zur Deckung des Bedarfs seines Gebiets erforderlich ist, zu erzeugen und den übrigen Bedarf durch Einfuhren aus Frankreich zu decken,Artikel 5:die Verpflichtung des INRA, alle Ausfuhren seiner Sorten nach Deutschland zu verhindern, soweit diese Verpflichtung amtlich zertifiziertes Saatgut betrifft;c)der Vergleich vom 14. November 1973 insoweit, wie er folgendes vorsieht:Artikel 1 :die Verpflichtung der Louis David KG, Saatgut der Sorten INRA ohne Einwilligung des deutschen Lizenznehmers in Deutschland nicht mehr zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen.

Artikel 2Die von Herrn Kurt Eisele beantragte Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags wird versagt...

2. Zusammenfassung der Gründe

Ausschließlichkeit der Lizenz

Den mit der Ausschließlichkeit der Herrn Eisele gewährten Lizenz verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Charakter sieht die Kommission darin, daß der Lizenzgeber durch die Übertragung seiner Sortenschutzrechte in einem bestimmten Gebiet an ein einziges Unternehmen sich für die Gesamtdauer des Vertrages der Möglichkeit beraube, in diesem Gebiet eine Lizenz an andere Unternehmen zu gewähren, wodurch diese als konkurrierende Anbieter ausgeschaltet würden. Dadurch, daß der Lizenzgeber sich verpflichte, im Lizenzgebiet diese Sorten weder selber herzustellen noch zu verkaufen, schalte er sich selbst wie auch die Fraserna und deren Mitglieder als Anbieter in diesem Gebiet aus.

Außerdem bewirke die Unmöglichkeit für Dritte, ohne Einwilligung des INRA oder von Herrn Eisele das fragliche Saatgut nach Deutschland ein- oder von dort auszuführen, eine Aufteilung der Absatzmärkte und nehme den landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchern in Deutschland jede echte Verhandlungsmöglichkeit, da sie das Saatgut von vornherein nur durch einen einzigen Anbieter erreiche.

Die Übertragung der ausschließlichen INRA-Sortenschutzrechte an Herrn Eisele stelle einen grundlegenden Bestandteil des Vertriebsystems für INRA-Sorten in Deutschland dar, insofern als diese formelle Rechtsposition des Lizenznehmers dazu benutzt werden könne, jede Art von Einfuhren von Originalerzeugnissen zu verhindern und so die Ausschließlichkeit dieses Lizenznehmers sowohl gegenüber dem Lizenzgeber als auch gegenüber Dritten zu stärken.

Unanwendbarkeii der Verordnung Nr. 26

Die Kommission hat weiter festgestellt, die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, S. 993) vorgesehene Ausnahme sei im vorliegenden Fall insbesondere aus folgenden Gründen nicht einschlägig:

Die fraglichen Vereinbarungen seien nicht Bestandteil und nicht verlängerter Arm einer nationalen Marktordnung für Maissaatgut.

Diese Vereinbarungen trügen nicht dazu bei, die in Artikel 39 des EWG-Vertrags genannten Ziele zu erreichen. Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele seien in der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. L 246, S. 1) enthalten, und die Vereinbarungen paßten in keiner Weise in den Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung.

Besondere Eigenschaften von Saatgut

Zur etwaigen Unzweckmäßigkeit einer strengen Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs wegen der besonderen Eigenschaften von Saatgut und des Schutzinhalts des Sortenschutzrechts hat die Kommission festgestellt, die betroffenen Erzeugnisse würden unter der Verantwortung des Erzeugers und nach Maßgabe öffentlicher Vorschriften in den Verkehr gebracht, die gerade deshalb erlassen worden seien, um allen aus ihrer pflanzlichen Natur erwachsenden Risiken zu begegnen. Da der Schutz eines Lizenznehmers vor dem Wettbewerb des Lizenzgebers, vor dem anderer Mitlizenznehmer oder Dritter nicht zum spezifischen Gegenstand des Sortenschutzrechts gehöre, könne Artikel 36 des EWG-Vertrags keine Einschränkungen des freien Warenverkehrs mit amtlich zertifiziertem und damit zur Vermarktung freigegebenem Saatgut rechtfertigen.

Die Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages

Die Kommission hat festgestellt, grundsätzlich könnten, wie beim Patent, für die Ausschließlichkeit der Herstellung durch Vermehrung, die einem Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes von einem Sortenschutzrechts-inhaber eingeräumt werde, alle VorausSetzungen der Freistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 als erfüllt angesehen werden. Auch eine Ausschließlichkeit des Vertriebs mit Ausfuhrverbot könne in bestimmten Fällen in den Genuß der Freistellung kommen, namentlich, wenn sie zum Schutz von Klein- oder Mittelbetrieben bei der Erschließung eines neuen Marktes oder bei der Einführung eines neuen Erzeugnisses notwendig erscheine und parallele Einfuhren nach wie vor möglich seien.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Beurteilung der Herrn Eisele eingeräumten Ausschließlichkeit bei der Herstellung nach Artikel 85 Absatz 3 dahinstehen lassen, da die zu einer Freistellung erforderlichen Bedingungen jedenfalls für die Ausschließlichkeit des Vertriebs und die darin enthaltenen Ausfuhrverbote aus folgenden Gründen nicht erfüllt seien:

die Voraussetzung der Erschließung eines neuen Marktes oder der Einführung eines neuen Produktes liege nicht vor;

Herr Eisele genieße einen absoluten Gebietsschutz; jede Einfuhr auf anderen Wegen sei verhindert worden, obwohl in Deutschland eine ständige Nachfrage bestanden habe; dies schließe bereits das Vorliegen der ersten Bedingung des Artikels 85 Absatz 3, nämlich das Bestehen einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung, aus.

Außerdem habe die Einführung des Systems der Ausschließlichkeit der Verteilung zur Folge gehabt, daß die INRA-Sorten an die deutschen Verbraucher auf einem Preisniveau hätten verkauft werden können, das — verglichen mit den Preisen in Frankreich — eine angemessene Beteiligung an dem eventuell entstehenden Gewinn im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 ausgeschlossen habe.

C — Verfahren

Gegen diese Entscheidung, die ihnen am 27. September 1978 zugestellt wurde, richtet sich die von den Klägern erhobene Klage. Die Klageschrift ist am 27. November 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshof eingetragen worden.

Durch Beschlüsse vom 19. April, 24. Juli, 12. September 1979 und vom 30. Januar 1980 hat der Gerichtshof das Vereinigte Königreich, die Französische Republik, die Caisse de Gestion des Licences Végétales und die Bundesrepublik Deutschland als Streithelfer zugelassen.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts die Beteiligten mit Schreiben vom 2. Oktober 1980 aufgefordert, Angaben zur Klärung einiger Tatsachenfragen zu machen, und zwar über

a) die Sorten von Maissaatgut, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht;

b) das Preisniveau für dieses Saatgut in Frankreich und in Deutschland im Laufe der vor der Entscheidung der Kommission liegenden Jahre;

c) die von der Firma Nungesser praktisch erbrachten Leistungen, um die betreffenden Sorten Maissaatgut für Deutschland verwendbar zu machen.

Die Beteiligten wurden insbesondere gebeten, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, um gemeinsam zu prüfen, ob diese Fragen nicht vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung einvernehmlich geklärt werden könnten. Diese Zusammenkunft erfolgte am 19. Januar 1981 am Sitz des Gerichtshofes. Am Schluß dieser Zusammenkunft hatten die Beteiligten nicht über alle Fragen ein Einvernehmen erzielt, sie haben jedoch ergänzende Angaben gemacht.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 21. September 1978 für nichtig zu erklären, mit Ausnahme derjenigen Teile des Artikels 1 (b) der Entscheidung, die die Verpflichtung des Lizenznehmers enthalten, während der Geltungsdauer der Lizenz keine mit denen des INRA konkurrierenden Maissaatsorten herzustellen oder zu vertreiben, sowie derjenigen Teile, die Artikel 2 und 3 des Vertrages vom 5. Oktober 1965 betreffen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Kläger machen folgende Klagegründe geltend:

Verletzung der Artikel 30, 36 und 85 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag;

Verletzung der Verordnung Nr. 17/62, insbesondere ihrer Artikel 4 und 8, und der Verordnung Nr. 26/62;

Ermessensmißbrauch, weil die Kommission den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe und von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis abgewichen sei.

A — Zum Sachverhalt

1. Von Herrn Eisele erbrachte Leistungen:

a) Keimfähigkeit und Triebkraft

Die Kläger behaupten, die Kommission sei bei der Beurteilung der Auswirkungen der fraglichen Verträge davon ausgegangen, daß die in Frankreich abgesetzten und die nach Deutschland exportierten Partien von Maissaatgut weitgehend miteinander vergleichbar seien. Die angefochtene Entscheidung beruhe ebenfalls auf dieser Annahme. Diese sei jedoch unzutreffend. Sie lasse insbesondere die erheblichen Leistungen unberücksichtigt, die Herr Eisele habe erbringen müssen, um das französische Saatgut den Anforderungen des deutschen Marktes anzupassen.

Zur Veranschaulichung dieses Problems erläutern die Kläger zunächst die in Deutschland aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit und der Triebkraft von Maissaatgut.

Die Keimfähigkeit sei die maximale Keimfähigkeit eines Saatguts unter optimalen Laborbedingungen. Die Triebkraft drücke demgegenüber die Fähigkeit dieses Saatguts aus, sich unter schwierigen Anbaubedingungen, z. B. in einem kalten oder trockenen Klima, zu entwickeln.

Es sei möglich, daß ein Maissaatgut mit hoher Keimfähigkeit nur geringe Triebkraft habe. Die Kommission lasse die insoweit bestehenden Unterschiede zwischen Frankreich und Deutschland unbeachtet. In Frankreich, wo die Anbaubedingungen für Mais günstiger seien, bestünden für die Triebkraft keine besonderen Bestimmungen.

Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Keimfähigkeit seien durch die Richtlinie 66/402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 1966, S. 2309) festgelegt. Für Maissaatgut sei die zur Vermarktung erforderliche Mindestkeimfähigkeit auf 90 % reines Saatgut festgesetzt. Wegen der schlechten klimatischen Bedingungen in Deutschland verlangten jedoch die deutschen Vorschriften neben einer Keimfähigkeit von 90 % zusätzlich eine Mindesttriebkraft von 85o/o (SaatgutVO — Landwirtschaft vom 2. 7. 1975, BGBl. I, S. 1659).

Wie sich in der Praxis erwiesen habe, könne das aus Frankreich importierte INRA-Maissaatgut, auch wenn es eine Keimfähigkeit von 90 % besitze, eine Triebkraft aufweisen, die für eine Vermarktung in Deutschland zu niedrig sei. Die Funktion der Firma Nungesser habe demnach nicht lediglich in An- und Verkauf von aus Frankreich importiertem Saatgut, sondern auch in der ständigen Anpassung dieses Saatgutes an die Anforderungen der deutschen Rechtsvorschriften sowie an die in Deutschland bestehenden Anbaubedingungen für Mais bestanden. Die Kläger müßten nämlich ständig darüber wachen, daß die von den geltenden Bestimmungen wie auch von den Verbrauchern verlangte Qualität nicht beeinträchtigt werde.

Nach Auffassung der Kommission haben die Kläger aus Frankreich INRA-Maissaatgut erhalten, das auch jeder französische oder deutsche Händler in gleicher Qualität von den französischen Erzeugern habe erhalten können.

Die Richtlinie 66/402 habe in Artikel 5 den Vorbehalt für zusätzliche einzelstaatliche Anforderungen an Saatgut auf im Inland erzeugtes Saatgut beschränkt. Der Verkehr mit Saatgut aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft habe also von den deutschen Stellen nicht durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen beschränkt werden dürfen; im vorliegenden Fall sei er im übrigen nicht beschränkt worden.

Folglich betreffe das nach deutschem Recht bestehende Erfordernis einer Mindesttriebkraft (seit 1977 85 %, vorher 75 %) nur das in der Bundesrepublik erzeugte Saatgut.

Im übrigen regele § 23 Absatz 2 des deutschen Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut vom 1. Juli 1975 (BGBl. I, S. 1453) die Fälle, in denen bei der Einfuhr eine Anerkennung des Saatguts nicht erforderlich sei. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt:

Ist das Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft anerkannt oder zugelassen, so genügt es ..., daß das Saatgut die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen erfüllt, soweit diese mindestens den Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung entsprechen, die in den Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr mit Saat- und Pflanzengut festgesetzt sind ....

Daraus folge, daß in Frankreich zertifiziertes Maissaatgut ohne weiteres in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden könne, da die französische Zertifizierung den Anforderungen der Richtlinie 66/402 entspreche.

In ihrer Antwort auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen haben die Kläger ausgeführt, die Richtlinie aus dem Jahre 1966 setze die Mindestkeimfähigkeit für Maissaatgut auf 90 % der reinen Körner fest. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie sei es den Mitgliedstaaten gestattet, diesen Satz für Maissaatgut bis auf 85 % herabzusetzen. Artikel 5 der Richtlinie erlaube den Mitgliedstaaten überdies, für die einheimische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Keimfähigkeit, zusätzliche oder strengere Voraussetzungen festzulegen.

Die Kläger weisen darauf hin, daß die deutschen Vorschriften seit dem 31. Mai 1968 eine Mindestkeimfähigkeit von 85 % der reinen Körner verlangt hätten. Daneben sei als zusätzliche Anforderung bei Mais eine Triebkraft von mindestens 75 % der reinen Körner verlangt worden. Am 23. Mai 1977 seien diese Anforderungen geändert worden. Die Mindestkeimfähigkeit sei entsprechend den Gemeinschaftsnormen auf 90 % erhöht worden, während die zusätzliche Anforderung der Triebkraft auf 85 % festgesetzt worden sei.

Seit dem Jahre 1968 hätten sämtliche Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatguts, also auch die Triebkraft, behördlich überprüft werden müssen (§12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 der Getreidesaatgut-Verordnung vom 31. 5. 1968, BGBl. I, S. 566).

Vor 1968 habe das deutsche Recht eine Überprüfung der Triebkraft nur für die Fälle vorgesehen, in denen die Mindestkeimfähigkeit nicht erreicht worden sei.

Die Firma Nungesser habe einen Teil der INRA-Saatgutsorten im Inland angebaut und einen anderen Teil importiert. Wenn für die Importe keine Triebkraftprüfung erfolgt wäre, so hätte dies die Gefahr mit sich gebracht, daß die importierten und selbst angebauten Sorten unterschiedliche Qualitätsstandards aufgewiesen hätten. Derartige Unterschiede habe die Firma Nungesser jedoch nicht hinnehmen können, weil die Verbraucher berechtigterweise darauf vertraut hätten, daß das gesamte von ihr in den Verkehr gebrachte INRA-Maissaatgut den gleichen Qualitätsstandard habe.

Die Kommission bestätigt, daß die Ausführungen der Kläger über die deutschen Rechtsvorschriften und die Gemeinschaftsvorschriften zutreffend seien. Es treffe zu, daß gemäß der deutschen Regelung von 1968 bei Saatgut von Mais die Triebkraft stets neben der Keimfähigkeit zu prüfen gewesen sei.

Sie bleibt jedoch dabei, daß es gemäß § 23 Absatz 2 des bereits erwähnten Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut vom 1. Juli 1975 für die Einfuhr von Saatgut genüge, daß dieses in einem anderen Mitgliedstaat der EWG anerkannt oder zugelassen sei.

Die Kläger hätten nicht den Nachweis erbracht, daß die an eingeführtem Saatgut vorgenommenen Prüfungen ergeben hätten, daß trotz einer Keimfähigkeit von 90 % und mehr die von den deutschen Vorschriften aufgestellte Norm für die Triebkraft (75 % bzw. 85 %) nicht erreicht worden sei.

1. Von Herrn Eisele erbrachte Leistungen:

h) Chemische Behandlung

Die Kläger tragen vor, das Saatgut werde in Frankreich mit chemischen Substanzen behandelt, deren Verwendung in Deutschland nicht zugelassen sei. Aus diesem Grunde sei ein ungehinderter Saatgutverkehr des in Frankreich im Inlandsverkehr befindlichen amtlich zertifizierten Saatguts über die Grenze nach Deutschland nicht möglich.

Die Kommission bestreitet diese Behauptung. Zwar werde in Frankreich ein anderes Erzeugnis verwendet; dieses enthalte denselben chemischen Wirkstoff (Anthrachinon), der nach den französischen Vorschriften in gleicher Dosis für die Beizung des Saatguts zugelassen sei.

In Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen haben die Kläger vorgetragen, Pflanzenbehandlungsmittel dürften nur nach Deutschland eingeführt werden, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen seien. Anthrachinon sei nicht in der Liste der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Erzeugnisse aufgeführt.

Die Kommission führt in ihrer Antwort aus, im vorliegenden Fall handele es sich nicht um die Einfuhr von Pflanzenbehandlungsmitteln.

Was dagegen die Frage des Saatguts angehe, das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werde und das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt sei, so erlaube § 23 Absatz 2 des bereits erwähnten deutschen Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut vom 1. Juli 1975 die Einfuhr von Saatgut, das die in einem anderen Mitgliedstaat der EWG geltenden Anforderungen erfülle.

Im übrigen sei Anthrachinon sowohl in Frankreich als auch in der Bundesrepublik zugelassen.

1. Von Herrn Eisele erbrachte Leistungen:

c) Kalibrierung

Die Kläger führen aus, am Maiskolben wüchsen unterschiedlich geformte Samenkörner; sie seien klein oder groß, rund oder flach usw. Die Sämaschinen dürften in das vorbestimmte Pflanzenloch nur ein Samenkorn ablegen, und sie seien dazu nur in der Lage, wenn das Saatgut ganz gleichmäßig sortiert, also kalibriert sei. Da die Sämaschinen in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland von verschiedenen Herstellern in verschiedenen Systemen und Ausführungen in den Verkehr gebracht würden, müsse das Saatgut gerade bei der Kalibrierung in diesen beiden Ländern unterschiedlichen Ansprüchen genügen.

Die Kläger erfüllten in bezug auf die Kalibrierung eine wichtige Funktion, indem sie die einzelnen Kaliber definierten und die Landwirte mit den erforderlichen Informationen über die bei den verschiedenen Sämaschinen zu verwendenden Säscheiben versorgten.

Die Kommission bestreitet nicht, daß die Kalibrierung des Maissaatguts für die Aussaat eine Bedeutung habe. Sie bestreitet aber, daß der Tätigkeit der Kläger hierbei eine besondere Bedeutung zukomme. Die französischen Erzeuger böten das INRA-Maissaatgut in einer Reihe von Kalibrierungen — etwa 12 bis 14 — an, aus denen die Käufer auswählen könnten. Jeder deutsche oder französische Händler könne bei den Erzeugern in Frankreich die gewünschten Kalibrierungen auswählen.

2. Die Preise für INRA-Maissaatgut in Deutschland und in Frankreich

In der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, der für die Kläger bestehende absolute Gebietsschutz habe dazu geführt, daß sie unter anderem von den deutschen Landwirten wesentlich höhere Preise verlangen könnten, als dies für identisches Saatgut in Frankreich möglich wäre. Die Kläger bestreiten die von der Kommission vorgelegten Zahlenangaben und behaupten, es bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Preisniveau in Frankreich und Deutschland, zumindest habe der Unterschied im Preisniveau nicht die ihm von der Kommission beigelegte Bedeutung.

Die von den Parteien gemachten Angaben über die Preise für INRA-Maissaatgut in Deutschland und Frankreich werden in der folgenden Tabelle wiedergegeben :

1972197319741975Preis in Frankreich nach Angaben der Kommission3,00 FF3,00 FF3,10 FF4,00 FFPreis in Frankreich nach Angaben der Kläger7,00 FF3,55 FF3,90 FF4,20 FF1972197319741975Preis in Deutschland nach Angaben der Kommission2,70 DM2,80 DM2,85 DM2,90 DMPreis in Deutschland nach Angaben der Kläger2,51 DM2,65 DM2,70 DM2,80 DM

Nach Angaben der Kommission sind die von ihr zugrunde gelegten Preise mittlere Preise für 1 kg Inrakorn (258) ohne Mehrwertsteuer auf der gleichen Verteilerstufe. Diese Preise seien für Frankreich anhand der Angaben von zehn der bedeutendsten regionalen landwirtschaftlichen Genossenschaften errechnet worden.

Die deutschen Preise seien von der Kommission aufgrund von Auskünften errechnet worden, die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 von der Nungesser KG und der Firma Stroetmann eingeholt worden seien.

Nach Ansicht der Kläger sind die von der Kommission für Frankreich zugrunde gelegten Preise nicht repräsentativ. Die Kommission habe ihre Ermittlungen in der Hauptsache im Umkreis von Paris durchgeführt und die Hauptbedarfsgebiete für Saatmais unberücksichtigt gelassen. Die Kommission habe außerdem einfach den Durchschnitt der ermittelten Preise errechnet, ohne eine wertende Gewichtung durchzuführen.

Die Kommission trägt vor, es sei ihr nur darauf angekommen zu zeigen, daß die deutschen Landwirte höhere Preise zu zahlen gehabt hätten als die französischen Landwirte. Zweck des Vergleichs der Preise in Deutschland und Frankreich sei es nicht gewesen nachzuweisen, daß die Kläger durch überhöhte Preise eine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt hätten. Es sei der Kommission nur darum gegangen, die Größenordnung der Preisunterschiede aufzuzeigen, die nicht — wie die Kläger behaupteten — bei 2 % oder 20 % lägen, sondern zum Teil bei 50 % und mehr.

Die Kommission habe ihre Preiserhebung auf die zehn Genossenschaften beschränkt, weil auf sie ein bedeutender Anteil des Absatzes von Maissaatgut in Frankreich entfalle. Dieser Anteil mache ein Viertel bis ein Drittel des gesamten Absatzes an Maissaatgut in Frankreich aus.

In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes haben die Kläger eingeräumt, daß die Unterschiede zwischen ihren Zahlenangaben und den von der Kommission vorgelegten Zahlen hinsichtlich der Preise in Deutschland nicht derart seien, daß sie Auswirkungen auf die vom Gerichtshof zu treffende Entscheidung haben könnten. Hinsichtlich der Preise in Frankreich gebe es demgegenüber zwischen den Parteien weiterhin große Auffassungsunterschiede.

Zur Stützung ihres diesbezüglichen Vortrags haben die Kläger eine Studie des Instituts de Gestion et d'Économie Rurale (IGER) vom Mai 1980 vorgelegt, in der Angaben über die durchschnittlichen Kosten für Maissaatgut pro Hektar in den Jahren 1971 bis 1972 und 1974 bis 1977 gemacht werden. Daraus seien folgende Maissaatgutpreise zu entnehmen:

1972: 416—500 FF/100 kg

1974: 557—668 FF/100 kg

1975: 647—776 FF/100 kg.

Sie haben weiter ein Schreiben der Association Generale des Producteurs de Mais (AGPM) vom 3. April 1981 vorgelegt, aus dem sich folgende prix conseillés culture (empfohlene Verbraucherpreise) für die Sorte INRA 258 ergeben:

1972: 357,50 FF

1973: 377,00 FF

1974: 396,50 FF

1975: 422,50 FF.

Anhand dieser Zahlen korrigieren die Kläger ihre Angaben über die Preise in Frankreich folgendermaßen (Preis für 100 kg):

1972: 460 FF

1973: 355 FF

1974: 390 FF

1975: 420 FF.

Zur Struktur des Maissaatgutmarktes in Frankreich tragen die Kläger vor, es gebe wesentlich mehr private Händler, die Maissaatgut vertrieben (1393), als Genossenschaften (523). Der Anteil des privaten Handels liege bei 65 bis 70 %, während der Anteil der Genossenschaften auf 30 bis 35 % geschätzt werde. Daraus folge, daß die von der Kommission vorgelegten Angaben nicht repräsentativ seien. Der Saatgutmarkt in Frankreich weise beträchtliche Schwankungen auf, die auf den privaten Handel zurückzuführen seien, da sich die Funktion der Genossenschaften im allgemeinen auf die gleichmäßige Versorgung ihrer Abnehmer beschränke.

Die Kommission ist der Ansicht, die von den Klägern vorgelegten Unterlagen gäben weder über die Preise des freien Einzelhandels im allgemeinen noch über die von INRA-Sorten im besonderen Aufschluß. Bei der Studie des IGER handele es sich nicht um eine Untersuchung der Preisbildung auf dem französischen Markt für Maissaatgut, sondern um eine Ermittlung der Rentabilität des Maisanbaus im allgemeinen. Sie gebe keine Preise, sondern Kosten an, ohne mitzuteilen, wie die Preise ermittelt worden seien, die diesen Kosten zugrunde lägen. Sie enthalte auch keine Angaben über die von den Klägern behaupteten hohen Schwankungen der Verbraucherpreise.

Die Unterlagen der AGPM trügen gleichfalls wenig zur Aufklärung bei. Soweit sie Preisangaben enthielten, handele es sich nicht um echte Preise, sondern ausschließlich um die von den Herstellern von Saatgut empfohlenen Preise.

Die Angaben der Kläger über die Anteile des genossenschaftlichen und des nicht genossenschaftlichen Handels am Gesamtabsatz von Maissaatgut in Frankreich stellten schlichte Behauptungen dar. Die Kommission hält diesen eine Veröffentlichung aus der Fachpresse (La distribution des semences de maïs, in Semences et Progrès Nr. 22, Oktober/Dezember 1979, S. 21 bis 23) entgegen, die zeige, daß die Genossenschaften auf der Verteilungsstufe 57 % des Absatzes an die Landwirte gegenüber 43 % durch den nicht genossenschaftlichen Handel ausführten. Der durchschnittliche Absatz an die Landwirte liege bei 617 dz pro Genossenschaft gegenüber 126 dz pro Händler.

Unter diesen Umständen bleibt die Kommission bei den von ihr bereits früher gemachten Preisangaben. Sie weist im übrigen darauf hin, daß sie sich bei der Durchführung ihrer Berechnungen auf Angaben gestützt habe, die ihr von den zehn bedeutendsten Genossenschaften aus jenen französischen Departements vorgelegt worden seien, in denen die Maiserzeugung am höchsten sei.

Sie trägt weiter vor, die französische Tochtergesellschaft von Nungesser in Straßburg habe folgende Preise festgesetzt:

1972: 3,20—3,35 FF

1973: 3,20—3,30 FF

1974: 3,50—3,55 FF

1975: 4,20—4,30 FF;

es bestünden also erhebliche Unterschiede zu den in Deutschland berechneten Preisen.

B — Rechtsausführungen

1. Zum Gegenstand der Entscheidung

Die Kläger machen geltend, Artikel 1 Buchstabe a der Kommissionsentscheidung erstrecke sich zu Unrecht auf den Vertrag vom 14. und 16. Dezember 1960. Dieser Vertrag sei in seinem wesentlichen Inhalt durch die Erklärung vom 19. Januar/8. Februar 1961 aufgehoben worden: An die Stelle der Vertretung des INRA durch Herrn Eisele bei der Anmeldung der Sorten beim Bundessortenamt sei die Übertragung des Sortenschutzrechts getreten. Dies sei erforderlich gewesen, weil die Eintragung in der deutschen Sortenliste nur über einen deutschen Sortenschutzinhaber habe erfolgen können.

Daraus folge, daß Herr Eisele keinerlei Sortenschutzrechte aufgrund des Vertrags vom 14. und 16. Dezember 1960 habe geltend machen können, der nicht mehr bestanden habe. Erkläre man diesen Vertrag als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, so stelle dies einen Ermessensmißbrauch dar. Demgegenüber könne Herr Eisele weiterhin Sortenschutzrechte aufgrund der Übertragung vom 19. Januar/8. Februar 1961 geltend machen, die von der Entscheidung der Kommission nicht erfaßt sei.

Die Kommission ist der Ansicht, der Vertrag vom 14./16. Dezember sei nicht durch die nachfolgende Übertragung aufgehoben worden. Die Übertragung habe den Vertrag, der habe erhalten bleiben sollen, lediglich geändert. Deshalb seien die Übertragungserklärungen auch auf den 14. Dezember 1960 rückdatiert worden und werde noch in der Präambel der Vereinbarung von 1965 auf den Vertrag von 1960 Bezug genommen.

Die rückwirkende Koppelung der Übertragungen vom Januar 1961 an den Vertrag vom Dezember 1960 zeige an, daß diese Übertragungen dem Aufbau des Vertriebs von INRA-Maissorten in Deutschland hätten dienen sollen, den der Vertrag von 1960 vorbereitet habe. Sie hätten dementsprechend Herrn Eisele keine wirtschaftlich selbständige Inhaberstellung an den Sortenschutzrechten verliehen.

Die Übertragung sei nur formell erfolgt, um die durch die damaligen deutschen Vorschriften aufgestellten Hindernisse bei der Eintragung ausländischer Sorten in die deutsche Sortenliste aus dem Wege zu räumen. Man habe die ausländische Sorte durch die Übertragung der Sorte auf einen Inländer in eine inländische Sorte umwandeln müssen. Eine solche Eintragung habe eben zum Erwerb einer formellen Rechtsstellung geführt, die einen absoluten Gebietsschutz möglich gemacht habe. So dürfe die Übertragung, obwohl formell wirksam, aus wirtschaftlicher Sicht nur als ein Bestandteil des Herrn Eisele gewährten ausschließlichen Vertriebsrechts angesehen werden.

Die Kommission verweist im übrigen auf Artikel 1 der Entscheidung, wonach diese den Inhalt... des Vertrages vom 14. und 16. Dezember 1960 über die Abtretung der deutschen Sortenschutzrechte des INRA an Herrn K. Eisele zum Gegenstand habe. Daraus folge, daß die Entscheidung sich gleichermaßen auf die Übertragung beziehe.

2. Gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsregeln und Sortenschutzrecht

Die Kläger tragen vor, das Sortenschutz-recht stehe nach § 12 des deutschen Gesetzes über den Schutz von Pflanzensorten vom 20. Mai 1968 (Sortenschutzgesetz 1968, Bundesgesetzblatt I, S. 429) dem Sorteninhaber zu. Sorteninhaber sei der Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder sein Rechtsnachfolger. Herr Eisele sei aufgrund der Vereinbarung vom 19. Januar/8. Februar 1961 Rechtsnachfolger des Züchters, des INRA. Nach § 15 Absatz 1 Sortenschutzgesetz stehe Herrn Eisele das ausschließliche Recht zu, Vermehrungsgut der geschützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb zu erzeugen und gewerbsmäßig zu vertreiben.

§ 15 Absatz 1 Sortenschutzgesetz gewähre dem Inhaber des Sortenschutzrechts auch das Recht, Einfuhren von Saatgut der geschützten Sorte in die Bundesrepublik Deutschland, die ohne seine Zustimmung erfolgten, zu verbieten. Dies habe der Bundesgerichtshof in einem die Kartoffelsorte Voran betreffenden Urteil vom 29. Februar 1968 (GRUR 1968, S. 129) für die §§ 6 und 35 des früheren Saatgutgesetzes, die den Bestimmungen des jetzigen Sortenschutzgesetzes inhaltlich gleich gewesen seien, entschieden. Der Bundesgerichtshof habe sich dabei auf den im Sorten-schutzrecht ebenso — und mit noch größerer Berechtigung — wie im Patentrecht geltenden Territorialitätsgrundsatz gestützt.

Diese Rechtsfolgen des deutschen Rechts wolle die Kommission mit ihrer streitigen Entscheidung durch die Anwendung des Wettbewerbsrechts umgehen. Eine solche Anwendung stehe jedoch im Widerspruch zu der allgemeinen Auslegung der Sortenschutzgesetze in den Mitgliedstaaten. Diese Gesetze seien in Ausführung des in Paris getroffenen Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UNTS 815,89; BGBl. 1968 II, S. 428) ergangen. Dieses Übereinkommen bestätige ebenfalls den Territorialitätsgrundsatz.

Die Kläger tragen weiter vor, die Grundsätze des Gerichtshofes über eine mögliche Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die Ausübung von gewerblichen Schutzrechten seien deshalb nicht für den vorliegenden Fall heranzuziehen, weil das Sortenschutzrecht Besonderheiten aufweise, die eine strenge Einhaltung des Territorialitätsgrundsatzes erforderlich machten.

Zunächst einmal hänge die Saatgutzucht von den klimatischen und bodenkulturellen Verhältnissen ab, wobei jede Sorte einer speziellen Behandlung bedürfe.

Weiterhin müsse das gezüchtete Saatgut im Falle von hybriden Sorten durch einen biologischen Vorgang ständig reproduziert und so erhalten werden.

Schließlich müßten für die Einführung und Pflege einer neuen Saatgutsorte wesentlich intensivere und wesentlich stärker auf die Eigenarten eines Landes abgestellte Bemühungen unternommen werden als bei einem Patent.

Die Kommission gibt zunächst die Rechtsprechung des Gerichtshofes wieder, der den Grundsatz aufgestellt habe, daß es gegen die Regeln zum Schutze des freien Wettbewerbs verstoße, ausschließliche Rechte mit dem Ziel zu übertragen, den Vertrieb von Waren in einem Gebiet in absoluter Weise vor Einfuhren identischer Waren abzuschirmen (Urteil vom 13. 7. 1966, Rechtssachen 56 und 58/64, Grundig und Consten/Kommission, Slg. 1966, 321; Urteil vom 11. 2. 1971, Rechtssache 40/70, Sirena/Eda, Slg. 1971, 69; Urteil vom 15. 6. 1976, Rechtssache 51/75, EMI Records/CBS United Kingdom, Slg. 1976, 811; Urteil vom 20. 6. 1978, Rechtssache 28/77, Tepea/Kommission, Slg. 1978, 1391).

Die streitige Entscheidung beruhe auf eben diesen Erwägungen. Die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ergebe sich unmittelbar aus dem absoluten Gebietsschutz für Frankreich und Deutschland. Wie in der Entscheidung festgestellt werde, hätten die Kläger im Zusammenwirken mit dem INRA bzw. der FRASEMA dadurch gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, daß Herr Eisele aufgrund eines Vertrages zur Begründung eines Alleinvertriebsrechts Sortenschutzrechte erworben habe, die ihm einen absoluten territorialen Schutz seines nationalen Alleinvertriebsgebiets ermöglichten, und daß er diese, abgesichert durch einen zusätzlichen vertraglichen Exportschutz, in Abstimmung mit seinen Vertragspartnern tatsächlich zum Schutz seines Gebietes ausgenutzt habe.

Was die von den Klägern auf die Natur des Sortenschutzrechts gestützten Einwände angehe, so werde in der Rechtssprechung des Gerichtshofes eine deutliche Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Fällen vorgenommen: dem Fall der einseitigen Ausübung gewerblicher Schutzrechte durch ein Unternehmen, die durch die Grundsätze über den freien Warenverkehr (Artikel 30 EWG-Vertrag) unter Berücksichtigung der Besonderheiten einzelner Schutzrechtsformen und der Rechtfertigungsgründe für die Ausübung dieser Schutzrechte (Artikel 36 EWG-Vertrag) beschränkt werde, sowie dem Fall einer zweiseitig abgestimmten oder einseitig auf der Grundlage einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache erfolgenden Schutzrechtsausübung, in dem diesen Rechtfertigungsgründen nicht dieselbe Bedeutung zukomme. Der Zweck des Ausschließlichkeitsrechts verliere nämlich in diesem letzteren Fall, der dem vorliegenden Fall entspreche, dadurch seinen rechtfertigenden Charakter, daß das Ausschließlichkeitsrecht als Stütze für eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise oder -Vereinbarung in Anspruch genommen werde.

Das Gemeinschaftsrecht dulde auch bei Sortenschutzrechten nicht die Verhinderung von Paralleleinfuhren (Urteil vom 31. 10. 1974, Rechtssache 15/74, Centrafarm/Sterling Drug, Sig. 1974, 1147; Urteil vom 29. 2. 1968, Rechtssache 24/67, Parke Davis/Probel, Slg. 1968, 85; Urteil vom 8. 6. 1971, Rechtssache 78/70, Deutsche Grammophon/Metro, Slg. 1971, 487).

Geschichtlich sei der Sortenschutz aus dem Patentschutz hervorgegangen. Diese Verwandtschaft lasse sich am strukturellen Aufbau beider Schutzrechte ebenso zeigen, wie sich Abweichungen aus den natürlichen Unterschieden des geschützten Objekts erklären ließen. So seien etwa dem Patentinhaber und dem Sortenschutzinhaber nach deutschem wie französischem Recht dieselben Verwertungshandlungen vorbehalten, habe allerdings der Gebrauch des Saatguts nicht mit aufgenommen werden können, weil sonst gerade die zweckentsprechende Verwendung unzulässig wäre. Aus ähnlichen Gründen habe der Weg für abhängige Neuzüchtungen besonders freigehalten werden müssen. Wie im Patentrecht sei der Schutz zeitlich begrenzt und werde nur für eine Gegenleistung im Interesse der Allgemeinheit gewährt. Entsprechend der patentrechtlichen Offenbarungspflicht, welche die Bereicherung des Wissens der Allgemeinheit am Ende der Schutzfrist sichern solle, verlange das Sortenschutzrecht vom Sorteninhaber die Sicherstellung des Fortbestehens der geschützten Sorte.

Vor allem aber kenne das nationale Sortenschutzrecht entsprechend dem jeweiligen nationalen Patentrecht den Grundsatz der Erschöpfung, sobald der Berechtigte oder ein von ihm dazu Ermächtigter den geschützten Gegenstand erstmals in Verkehr bringe.

Dies bedeute namentlich, wie es ganz allgemein dem Zweck des Sortenschutzes entspreche, daß der Schutzbereich des Ausschließlichkeitsrechts nur die Identität der Sorte decke, wie sie sich in der Definition der Unterscheidbarkeit niederschlage. Qualitätserhaltungsmaßnahmen, Schutz der Reputation und eine mit beiden verbundene Kontrolle über den Vertrieb gehörten nicht dazu. Sie gehörten um so weniger dazu, als nur die züchterische Leistung als solche, die Schaffung oder das Auffinden einer neuen Sorte, vor einer kostenlosen Übernahme durch Dritte geschützt werden solle. Dagegen liege die Bewahrung und Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Sorte unter unterschiedlichen Umweltbedingungen außerhalb des Regelungsbereichs und Zwecks des Sortenschutzes.

Die Bezugnahme auf den Territorialitätsgrundsatz im Zusammenhang mit dem Sortenschutzrecht verkenne, daß eine hier ansetzende Unterscheidung im Gemeinsamen Markt zum Widerstreit mit dessen wesentlichen Ordnungsgrundsätzen führen müsse.

Aus § 15 Absatz 4 Sortenschutzgesetz folge, daß es keiner Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedürfe, wenn Vermehrungsgut einer geschützten Sorte in ein Gebiet gebracht werde, in dem für Sorten dieser Art ein entsprechender Schutz gewährt werde. Demnach sei im deutschen Recht nunmehr anerkannt, daß die Erschöpfung grundsätzlich auch international Platz greifen solle.

Im übrigen sei § 15 Absatz 4 gerade mit Rücksicht auf das (bereits erwähnte) Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen neu formuliert worden, was erkennen lasse, daß die Versagung des Schutzes gegenüber Paralleleinfuhren mit diesem Übereinkommen vereinbar sei.

Der Hinweis der Kläger, daß das Sorten-schutzrecht Besonderheiten aufweise, die von klimatischen und bodenkulturellen Verhältnissen und damit von nationalen Eigenarten abhingen, könne nicht verfangen. Es handele sich hier um Einflußfaktoren, die sich erst an Herstellung und Vertrieb des Saatguts anschlössen und mit dem spezifischen Gegenstand des Sortenschutzes nichts zu tun hätten. Es gehe vielmehr um Umweltbedingungen, die für alle Sorten, auch die nicht geschützten, gleichermaßen gälten.

Lasse sich nach allem eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen, so fänden die Grundsätze des Urteils vom 31. Oktober 1974 (Centrafarm/Sterling Drug, Rechtssache 15/74, Slg. 1974, 1147) Anwendung. Die Kläger hätten sich daher nicht auf sortenschutz-rechtliche Abwehransprüche gegenüber Einfuhren von Erzeugnissen berufen dürfen, die in Frankreich bereits von dem dortigen Sortenschutzinhaber selbst oder mit seiner Billigung in Verkehr gebracht worden seien. Der Grund dafür sei, daß man jedenfalls dann den Besonderheiten eines nur abgeleiteten Erwerbs Rechnung tragen müsse, wenn zwischen Veräußerer und Erwerber weiterhin wirtschaftliche Beziehungen bestünden, die wirtschaftlich eine Zuteilung der Verluste und Erlöse aus der Verwertung dieses Schutzrechts zwischen den Parteien als Schutzrechtsinhabern vornähmen. Eine solche Beziehung habe im vorliegenden Fall bestanden. In einem derartigen Fall sei entsprechend dem Willen des originären Schutzrechtsinhabers und den von ihm getroffenen Dispositionen sichergestellt, daß er die Belohnung erhalte, die der spezifische Gegenstand des Schutzrechts ihm vermitteln solle.

3. Ausschließlichkeitsstellung und Wettbewerbsregeln

Die Kläger tragen vor, in Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung der Kommission werde Artikel 1 des Vertrages vom 5. Oktober 1965 insoweit als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erklärt, als die Ausschließlichkeit der vom INRA erteilten Lizenz folgendes bewirke:

die Geltendmachung seines vertraglichen Alleinvertriebsrechts und seiner eigenen Sortenschutzrechte durch Herrn Eisele zum Zwecke der Abwehr jeder Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse.

Dieser Teil der Verbotsentscheidung der Kommission habe zwei Elemente: Zum einen werde die Geltendmachung eines vertraglichen Alleinvertriebsrechts, zum anderen die Geltendmachung von Sortenschutzrechten durch Herrn Eisele zum Zweck der Abwehr jeder Einfuhr der INRA-Erzeugnisse als Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht erklärt.

Soweit der Vertrag vom 5. Oktober 1965 dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen solle, daß Herr Eisele jede Einfuhr durch die Geltendmachung seines vertraglichen Alleinvertriebsrechts abgewehrt habe, sei die Entscheidung sinnwidrig und deshalb als Ermessensmißbrauch aufzuheben.

Soweit Herrn Eisele in diesem Passus der Entscheidung die Geltendmachung seiner eigenen Sortenschutzrechte zum Zweck der Abwehr jeder Einfuhr der INRA-Erzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland verboten werde, verweisen die Kläger auf ihre oben (unter 2) wiedergegebenen Erklärungen.

Was die ausschließliche Lizenz angehe, so stehe diese nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (ABl. L 17, 1976, S. 1).

Nach Artikel 43 Absatz 1 dieses Übereinkommens könne das Gemeinschaftspatent Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete sein, in denen es Wirkung habe. Eine Lizenz könne ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

Der Inhaber eines Gemeinschaftspatents sei also berechtigt, eine territorial begrenzte ausschließliche Lizenz an seinem Patent zu vergeben. Wäre also, auf den konkreten Fall übertragen, das INRA Inhaber eines Gemeinschaftspatents, so wäre es berechtigt gewesen, der Firma Nungesser für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland eine ausschließliche Lizenz zu erteilen. Diese Regelung des europäischen Patentübereinkommens zeige, daß die Mitgliedstaaten der Auffassung waren und sind, durch eine Patentlizenz dürften auch territorial begrenzte ausschließliche Nutzungsrechte gewährt werden.

In ihrer Klagebeantwortung verweist die Kommission darauf, daß der Vertrag von 1965 Herrn Eisele das Recht zum ausschließlichen Vertrieb von INRA-Maissaatgut und zur ausschließlichen eigenen Herstellung eines Drittels seiner Gesamtvertriebsmenge einräume. Der Abschluß dieses Vertrages komme somit der Erteilung einer ausschließlichen Lizenz an Sortenschutzrechten gleich, die Herrn Eisele aus den bereits geschilderten Gründen zusätzlich übertragen worden seien.

Die Kommission legt im einzelnen dar, aus welchen rechtlichen Gründen sie sich verpflichtet fühlt, solche Lizenzverträge einer Prüfung gemäß Artikel 85 EWG-Vertrag zu unterziehen, in denen sich der Schutzrechtsinhaber verpflichtet, nur dem Lizenzinhaber ganz allein und keinem weiteren Unternehmen ein Nutzungsrecht zu gewähren. Eine solche Verpflichtung des Schutzrechtsinhabers beschränke die Handlungsfreiheit, die ihm das Schutzrecht gewähre. Er könne weder dritten Unternehmen, die dies wünschten, eine Lizenz erteilen, noch selbst das Schutzrecht ausüben. Damit werde der Wettbewerb zwischen mehreren Lizenznehmern und mehrerer Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Unternehmen, der ohne diese vertragliche Verpflichtung möglich wäre, versperrt. Außerdem werde die Verbreitung neuen Wissens behindert.

Einschränkungen der Vertrags- oder Verwertungsfreiheit des Schutzrechtsinhabers dürften nicht grundsätzlich anders behandelt werden als sonstige vertragliehe

Beschränkungen unternehmerischer Handlungs- und Verfügungsfreiheit. Vielmehr müßten sie einer Prüfung nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unterzogen werden.

Diese Prüfung werde notwendig durch die Prüfung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag ergänzt, der im Merkmal der Förderung des technischen Fortschritts eine Voraussetzung der Freistellung bestimme, die gerade auf Patentlizenzverträge gemünzt sei und oftmals durch diese erfüllt werde. Die Kommission ist daher der Ansicht, die integrale Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag auf ausschließliche Lizenzen könne die Konkordanz sichern, die zwischen Patent- oder Sortenschutz und Wettbewerbsfreiheit bestehen solle, nämlich einerseits die Förderung des technischen Fortschritts und andererseits die Verbreitung des so geförderten technischen Fortschritts.

Um Mißverständnissen zu begegnen, legt die Kommission dar, daß eine ausschließliche Lizenz nicht dadurch von vornherein der Prüfung nach Artikel 85 Absatz 1 entzogen sei, daß sie einer Übertragung ähnele und deshalb angeblich die Ausschlußwirkung des Rechts des Inhabers, Dritten die Verwertung seiner Erfindung oder Züchtung zu versagen, nur zugunsten des Lizenznehmers verschiebe oder verlagere. Anders als eine vollständige Übertragung auf einen unabhängigen Dritten stelle nämlich die Lizenz eine Aufteilung der Schutzrechtsverwertung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer kraß Vertrages dar. Die Folge sei, daß über die Vertragsbeziehung die Verwertung des Schutzrechts und damit der Wettbewerb je nach der Marktstellung der Vertragsparteien und ihrer Wettbewerber unterschiedlich beeinflußt und konzertiert gesteuert werden könnten. Keine der Parteien könne unabhängig und ohne Rücksicht auf die Gewinninteressen der anderen handeln. Es handele sich hierbei um Wirkungen des Vertrages, nicht um Wirkungen des Schutzrechts allein. Der rechtlich mögliche Umfang des Schutzrechts könne deshalb den Umfang der wirtschaftlich durch den Vertrag erzielten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung nicht rechtfertigen. Entscheidend für Artikel 85 EWG-Vertrag sei die Frage, wieviel Wettbewerb ohne die einschränkende Verpflichtung, die dem Schutzrechtsinhaber auferlegt werde, möglich wäre.

Hinsichtlich des Gemeinschaftspatentübereinkommens legt die Kommission dar, die Vertragsstaaten hätten sich darauf beschränkt, kraft Patentrechts die Möglichkeit zur Vergabe ausschließlicher Lizenzen zu eröffnen. Ihrer kartellrechtlichen Beurteilung hätten sie nicht vorgegriffen.

In ihrer Erwiderung machen die Kläger geltend, die Möglichkeit der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz gehöre zum Wesen des Schutzrechts. Der wirtschaftliche Grund und damit die Rechtfertigung dieser Übertragbarkeit liege in der Tatsache, daß einem Erfinder oder Züchter häufig nur durch die Übertragung seines Schutzrechts die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung gegeben werde. Erfinder oder Züchter seien nämlich häufig nicht in der Lage, ihr Schutzrecht selbst auszubeuten. Die Übertragung erfolge dann an ein Verwertungsunternehmen, das dem Erfinder oder Züchter den Nutzen aus der Erfindung oder Züchtung, also das Entgelt für seine von der Allgemeinheit genutzte geistige Leistung, in Form des Kaufpreises gewähre. Auch die Möglichkeit der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz diene letztlich der Sicherung des Ertrages für die geistige Leistung von Erfinder oder Züchter.

Der Hinweis der Kommission darauf, daß die ausschließliche Lizenz

eine Wettbewerbsbeschränkung darstelle, rechtfertige nicht die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft stünden nämlich den traditionellen gewerblichen Schutzrechten im Prinzip nicht entgegen. Jedes Patent- und jedes Sortenschutzrecht stelle per se eine Wettbewerbsbeschränkung dar, weil durch das dem Erfinder oder Züchter vorbehaltene ausschließliche Verwertungsrecht alle anderen von der Verwertung der Erfindung oder Züchtung ausgeschlossen würden. Auch Übertragungsvereinbarungen seien per se Wettbewerbsbeschränkungen, weil der seine Schutzrechte übertragende Erfinder oder Züchter nach der Übertragung von der Nutzung seiner Erfindung oder Züchtung ausgeschlossen sei. Dennoch werde wohl auch die Kommission nicht der Auffassung sein, daß jede Übertragung von gewerblichen Schutzrechten gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoße.

Zur Frage des Gemeinschaftspatentübereinkommens greifen die Kläger das Argument der Kommission auf, die Vertragsstaaten seien nicht der Auffassung gewesen, daß es zulässig sein solle, ausschließliche Lizenzen zu erteilen, da sich ihre gesetzgeberische Absicht auf das Patentrecht beschränkt habe.

Dieses Argument der Kommission habe nur auf den ersten Blick etwas für sich. Es wäre dann berechtigt, wenn die ausschließlichen Gebietslizenzen im Prinzip zulässig wären — und zwar sowohl nach dem Patentrecht des Übereinkommens als auch nach den Wettbewerbsregeln des Vertrages von Rom — und wenn zwischen diesen beiden Regelungen nur in Einzelfällen eine Kollision auftreten könnte; diese Kollision müßte dann zugunsten der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages gelöst werden.

Die Ausführungen der Kommission zur Bedeutung einer ausschließlichen Lizenz zeigten aber mit erfreulicher Klarheit, daß die Kommission in der ausschließlichen Lizenz per se eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung sehe, die schon ihrer Natur nach gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoße.

In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, eine Übertragung stelle ein einmaliges Geschäft dar, bei dem zwischen Verkäufer und Erwerber keine dauernde Vertragsbeziehung entstehe. Dies sei bei der Lizenz deswegen anders, weil über die Gebührenpflicht eine Gewinnteilung stattfinde. Darüber hinaus blieben Lizenzgeber und Lizenznehmer einander vertraglich verbunden.

Die Kommission habe niemals die Auffassung vertreten, ausschließliche Lizenzen stellten per se unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen dar. Sie habe im Gegenteil immer betont, daß die Gültigkeit der Ausschließlichkeitsklausel nur davon abhänge, daß die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erfüllt seien. Die Kläger blickten stets nur auf Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und verkennten, daß diese Bestimmung nur einheitlich in Zusammenhang mit Absatz 3 gelesen und angewandt werden könne. Es könne daher keine Rede davon sein, daß die Kommission jede Ausschließlichkeitsklausel in einem Lizenzvertrag verbieten wolle. In der Praxis der Kommission habe bislang bei sieben im Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 entschiedenen Fällen einschließlich des vorliegenden nur zweimal die Freistellung versagt werden müssen. In weiteren Fällen hätten sich die Parteien sogar in der Lage gesehen, auf die Ausschließlichkeitsklausel freiwillig zu verzichten.

4. Der Vergleich vom 14. November 1973

Die Kläger legen dar, der am 14. November 1973 vor dem Landgericht Bad Kreuznach abgeschlossene Vergleich habe sich auf das Sortenschutzrecht von Herrn Eisele gestützt. Hierzu berufen sie sich auf die oben wiedergegebenen Argumente.

Sie weisen dann darauf hin, daß dieser Vergleich gemäß § 794 Absatz 1 Zivilprozeßordnung abgeschlossen worden sei. Er stelle eine prozessuale Rechtshandlung dar, die gemäß § 194 Zivilprozeßordnung ein Vollstreckungstitel sei. Die Kommission habe daher durch die Entscheidung, diesen Vergleich als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag zu erklären, in die nationale Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland eingegriffen. Darüber hinaus greife die Kommission dadurch, daß sie einen vollstreckbaren Titel für nichtig erkläre, in eine aufgrund des deutschen Rechts unwiderruflich erworbene Rechtsposition ein.

Die Kommission trägt vor, ein gerichtlicher Vergleich sei nur dann wirksam, wenn er sowohl den Erfordernissen des materiellen Rechts als auch denen des Zivilprozeßrechts entspreche. Die angefochtene Entscheidung beschränke sich auf die Feststellung, daß der Vergleich in seinem zivilrechtlichen Teil gemäß Artikel 85 Absatz 2 EWG-Vertrag nichtig sei.

5. Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 26

Die Kläger machen geltend, die Kommission habe zu Unrecht die Anwendung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, S. 993) abgelehnt.

Die Ausübung der auf den Namen von Herrn Eisele eingetragenen Sorten-schutzrechte entspreche der Zielsetzung des Artikels 39 EWG-Vertrag. Zur ausschließlichen Gebietslizenz argumentieren die Kläger in ähnlicher Weise, indem sie darlegen, die in der Verordnung Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. L 246, S. 1) aufgeführten Mittel zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik seien keineswegs die einzigen Mittel zur Erreichung dieser Ziele.

Die Kommission wiederholt zunächst noch einmal ihre Ansicht, daß die streitigen Vereinbarungen nicht wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 26 seien. Der Umstand, daß die Kläger mit Hilfe der Vereinbarungen jeglichen Wettbewerb für INRA-Maissaatgut auf dem deutschen Markt hätten ausschalten können, habe dazu geführt, daß die Preise für dieses Saatgut in Deutschland lange Zeit höher gewesen seien als in Frankreich, was im Widerspruch zu zwei in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Zielen stehe.

Im übrigen bestreite die Kommission nicht, daß das Sortenschutzrecht mit Artikel 39 EWG-Vertrag jn Übereinstimmung stehe. Streitig sei jedoch, ob der Inhaber eines solchen Rechts berechtigt sein müsse, die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß von dem dort Berechtigten in Verkehr gebracht worden seien, durch die Gerichte untersagen zu lassen. Ebenso seien Lizenzverträge über Sortenschutzrechte zwar ein geeignetes Mittel, das Wissen und die Kenntnisse von Pflanzenzüchtern zu verbreiten; daraus folge jedoch nicht, daß Ausschließlichkeitsklauseln wie die hier streitigen zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag notwendig seien. Hierfür hätten die Kläger keinerlei Begründung vorgelegt.

6. Ablehnung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag

Die Kläger machen geltend, der Vertrag vom 5. November 1965 erfülle alle Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für eine Freistellung.

In der Entscheidung der Kommission werde eingeräumt, daß für die einem Lizenznehmer von einem Sortenschutzrechtsinhaber eingeräumte Ausschließlichkeit grundsätzlich alle Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden könnten. Nichtsdestoweniger habe sie die Freistellung zum einen deswegen verweigert, weil die Voraussetzung der Erschließung eines neuen Marktes oder der Einführung eines neuen Produktes nicht vorliege, und weil zum anderen Herr Eisele in der Bundesrepublik Deutschland einen absoluten Gebietsschutz genieße.

Die Kläger sind der Meinung, der Vertrag habe im Zeitpunkt seiner Anmeldung gerade den Zweck gehabt, einen neuen Markt zu erschließen und ein neues Produkt einzuführen. Herr Eisele habe erhebliche Mühen sowohl bei den Behörden als auch bei den Verbrauchern aufwenden müssen, um französische Hy-brid-Maissorten in der Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Angesichts dieser Situation müsse anerkannt werden, daß für einen Zeitraum von 20 Jahren nach der Einführung einer neuen Züchtung ein Schutz gewährt werden dürfe. Die Firma Nungesser sei im übrigen als Klein- oder Mittelbetrieb im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 anzusehen, da ihr Umsatz weit unter der hierfür von der Kommission selbst in ihrem Vorentwurf einer Verordnung über die Gruppenfreistellung von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. C 58, 1979, S. 12) festgesetzten Grenze gelegen habe.

Überdies gingen die Ausschließlichkeitsbindungen in dem Vertrag vom 5. November 1965 nicht über die Klauseln hinaus, die in Artikel 1 Absatz 1 des genannten Vorentwurfs generell für zulässig erklärt seien. In diesem Entwurf werde Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf Patentlizenzvereinbarungen für nicht anwendbar erklärt, die die folgenden Verpflichtungen enthielten:

aa) Die Verpflichtung des Lizenzgebers, im Gemeinsamen Markt oder innerhalb eines abgegrenzten Gebietes desselben (Lizenzgebiet) die Herstellung oder Benutzung des patentierten Erzeugnisses oder die Benutzung des patentierten Verfahrens nicht selbst vorzunehmen oder anderen Unternehmen nicht zu gestatten.

bb) Die Verpflichtung des Lizenzgebers, in dem Lizenzgebiet den Vertrieb des patentierten Erzeugnisses oder des aufgrund eines patentierten Verfahrens hergestellten Erzeugnisses zu unterlassen oder anderen Lizenznehmern ein entsprechendes Verbot aufzuerlegen.

cc) Die Verpflichtung des Lizenznehmers, in dem vom Lizenzgeber für sich vorbehaltenen abgegrenzten Gebiet des Gemeinsamen Marktes oder in den Lizenzgebieten anderer Lizenznehmer das patentierte Erzeugnis oder ein aufgrund eines patentierten Verfahrens hergestelltes Erzeugnis nicht selbst zu vertreiben.

Die Kommission verfolge die Praxis, die freistellungsunfähigen Teile eines Vertrages von den beteiligten Unternehmen aufheben zu lassen, bevor sie eine Entscheidung treffe. Sie habe außerdem die Möglichkeit, einen in den meisten Teilen einwandfreien Vertrag unter der Bedingung freistellen zu lassen, daß bestimmte andere Vertragsklauseln innerhalb einer gewissen Frist außer Kraft gesetzt würden. Es stelle einen Ermessensmißbrauch dar, daß die Kommission im vorliegenden Fall nicht ebenso verfahren sei. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei die Kommission zur Auferlegung derartiger Bedingungen verpflichtet, wenn diese das mildere Mittel im Verhältnis zu einer Verbotsentscheidung darstellten. Angesichts dessen, daß die Vereinbarung mehr als zehn Jahre vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung angemeldet worden sei, stellen die Kläger fest, daß die Kommission dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht Rechnung getragen habe, als sie eine Vereinbarung generell verboten habe, obwohl eine Freistellung unter Bedingungen möglich gewesen sei.

Die Kommission ist der Auffassung, die in ausschließlicher Lizenz hergestellten Erzeugnisse müßten im gesamten Gemeinsamen Markt frei zirkulieren können. Ein Schutz des Lizenzgebers oder des Lizenznehmers oder mehrerer Lizenznehmer voreinander im Vertrieb der geschützten Erzeugnisse sei grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Nur ausnahmsweise, wenn besondere Umstände dies erforderlich machten, könne ein durch Ausfuhrverbote bewirkter Schutz beim Vertrieb zu einer Verbesserung der Warenverteilung führen, etwa, wenn ein kleineres oder mittelständisches Unternehmen ein Erzeugnis auf einem neuen Markt einführen wolle. Auch in diesem Falle müßten aber Paralleleinfuhren möglich bleiben.

Der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, daß die Kläger nur einen Teil ihres Bedarfs (ein Drittel) an INRA-Maissaatgut selbst herstellten, den anderen Teil (zwei Drittel) aber von den Mitgliedern der FRASEMA, französischen Herstellern, bezögen. Hinsichtlich des von den französischen Züchtern bezogenen Saatguts beschränke sich die Tätigkeit der Kläger auf den Vertrieb. Die züchterische Leistung werde nicht von ihnen, sondern von ihren Lieferanten erbracht. In diesem Falle begegne ein durch Ausfuhrverbote bewirkter Schutz der Kläger vor direkten Lieferungen der französischen Züchter nach Deutschland erheblichen Bedenken.

In jedem Falle könne das Unternehmen der Kläger nicht als Klein- oder Mittelbetrieb gelten, denn es handele sich um eines der bedeutendsten deutschen Saatgut-Unternehmen, für das die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes vor dem Wettbewerb des INRA und der der FRASEMA angehörenden französischen Saatgutzüchter nicht anerkannt werden könne.

Die Kläger hätten sich des weiteren über die Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geirrt. Die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gewähre eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Diese Freistellung stelle eine Vergünstigung dar, auf die die Kläger nur dann einen Anspruch hätten, wenn die Voraussetzungen, an die sie geknüpft sei, vorlägen (gebundener Verwaltungsakt). Aus der Bindung der Kommission an die in Artikel 85 Absatz 3 aufgestellten Voraussetzungen folge, daß sie nicht verpflichtet sein könne, eine Freistellung zu gewähren, wenn eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht vorlägen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Beklagte eine freistellende Entscheidung mit Bedingungen versehen könne. Diese Befugnis sei ihr nicht zu dem Zweck verliehen, Vereinbarungen, die nicht den Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 entsprächen, so umzugestalten, daß sie freistellungsfähig würden. Diese Befugnis habe vielmehr den Zweck, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Vereinbarungen, die den Voraussetzungen für eine Freistellung entsprächen, nicht in einer Weise angewandt würden, die zu den Voraussetzungen der Freistellung in Widerspruch stünden.

IV — Die Nebeninterventionen

1. Wirtschaftliche und technische Erwägungen

Die Caisse de Gestion des Licences Végétales (im folgenden: CGLV) trägt vor, das durch den INRA und die FRASEMA errichtete Vertriebssystem für Saatgutsorten habe vollständig den Bedürfnissen der Verbraucher entsprochen. Diese hätten sich durch ihre Vertreterorganisationen wie folgt geäußert:

Die an der Erzeugung und dem Vertrieb geschützter Sorten beteiligten landwirtschaftlichen Betriebe und Saatguthäuser müssen sich im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Gesamtplanung, Fachberatung, Verkaufsstrategie, Einsatzsteuerung auf die Fachkenntnisse, den Überblick und das Direktionsrecht des Züchters verlassen können, denn nur er kann über die Ausgabe von Basissaatgut und Regelungen für das dem besonderen Charakter der jeweiligen Sorte entsprechende Angebot in ökologisch passenden Räumen sachgerechte Produktions- und Marktstrategie betreiben. Der Züchter muß zu dieser Verantwortung verpflichtet werden und damit die anderen beteiligten Wirtschaftskreise vor Fehleinschätzungen bewahren.

Die CGLV macht der Kommission den Vorwurf, sie habe keine Analyse des Maissaatgutmarktes durchgeführt, sondern sich voll auf die Preise der Kläger in Deutschland gestützt, um daraus auf eine Wettbewerbsbehinderung zu schließen. Die Einleitung des Verfahrens und die von der Kommission getroffene Entscheidung hätten eine Abriegelung des deutschen Marktes für die in Frankreich erzeugten INRA-Sorten zur Folge gehabt, die durch vergleichbare Sorten auf dem Markt ersetzt worden seien.

Es müsse der spezifischen Eigenart des Produktes Rechnung getragen werden. In Wirklichkeit handele es sich im vorliegenden Fall um ein Vorprodukt. Aus einem Saatgutkorn entstünden hunderte von Körnern. Daraus folge, daß jegliche Veränderung eines Saatgutkorns Folgen habe, die im Verhältnis der Zahl der daraus entstehenden Körner zu multiplizieren seien. Die Tatsache, daß eine Saatgut-Partie den Gemeinschaftsvorschriften entspreche, biete keine ausreichende Gewähr, daß alle Risiken einer Qualitätseinbuße ausgeschlossen seien. Nur die Verantwortung des Sortenschutzinhabers biete eine ausreichende Garantie dafür, daß das auf den Markt gebrachte Erzeugnis den bestehenden Qualitätsanforderungen entspreche.

Die Kommission behauptet in bezug auf die Zufriedenheit der Verbraucherkreise, der diesbezügliche Vortrag der CGLV sei nicht repräsentativ. Der Zwischenhandel habe jedenfalls wiederholt seine Unzufriedenheit geäußert. Auch das von der CGLV befürwortete Direktionsrecht des Sorteninhabers lasse sich mit einer am Wettbewerb ausgerichteten Wirtschaft nicht vereinbaren.

Die INRA-Sorten seien nicht infolge des Eingreifens der Kommission vom deutschen Markt verschwunden. Vielmehr seien sie überhaupt vom Markt, auch vom französischen, verschwunden und durch Sorten wie die von Limagrain hergestellte Sorte LG 11 ersetzt worden.

Auf die genauen Marktanteile der anderen Wettbewerber komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. Die Kommission habe Angaben über die Marktanteile der Kläger gemacht, die grundsätzlich unstrittig seien. Sie ließen erkennen, daß die Kläger Wettbewerber hätten und ermöglichten den Nachweis, daß die Wettbewerbsbeschränkung spürbar sei. Die CGLV verkenne zum einen, daß es nicht nur auf die Beschränkung des Wettbewerbs mit anderen Sorten (inter brand competition) ankomme, sondern schon die Beschränkung des Wettbewerbs mit Waren derselben Sorte (intra brand competition) Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf den Plan rufe.

Zum anderen greife dieser Artikel nicht erst dann ein, wenn der Wettbewerb gefährdet sei, sondern stets schon dann, wenn er in irgendeiner Weise spürbar beschränkt oder verfälscht werde. Sei dies der Zweck der Vereinbarung, bedürfe es weiterer Feststellungen über ihre Wirkung nicht. Nachdem die Kommission festgestellt habe, daß die Vereinbarungen zwischen der FRASEMA und den Klägern ihrem Zweck nach den Wettbewerb beschränkten, habe sie keinen Grund gehabt, ihre Entscheidung mit weiteren Angaben zu belasten.

2. Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf ausschließliche Lizenzen

Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, die Kommission scheine das Bestehen der Regeln über den freien Warenverkehr nicht beachtet zu haben. Wenn nämlich die Louis David KG und Herr Bomberault lediglich Saatgut vertrieben hätten, das zuvor durch die französischen Lizenzgeber in den freien Verkehr gebracht worden wäre, so hätten sie eindeutig eine Einrede gegen jede in Deutschland erhobene Verletzungsklage geltend machen können. Daraus folge, daß die Vereinbarungen ihnen gegenüber rechtlich gesehen keine beschränkende Wirkung gehabt hätten.

Übertragungen von Sortenschutzrechten, bei denen die Parteien ständige Geschäftsbeziehungen aufrechterhielten, seien mit der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz gleichzusetzen. Diese werde aufgrund eines Vertrages gewährt, nach dem der Lizenznehmer das gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrecht in einem bestimmten Gebiet ausüben könne, in dem der Rechtsinhaber sich jeder Verwertung enthalte, und der dem Lizenznehmer das Recht einräume, gegen eine etwaige Verletzung seiner Rechte gerichtlich vorzugehen.

Die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 auf ausschließliche Lizenzen habe zur Folge, daß die Inhaber gewerblicher Schutzrechte nicht mehr geneigt sein würden, diese Rechte mit Hilfe ausschließlicher Lizenzen zu verwerten. Zwar könnten sie versuchen, eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu beantragen, aber die Gefahr, daß ein derartiger Antrag abgelehnt würde, sei zu groß, um bedeutende Investitionen zuzulassen. Auf diese Weise zwinge die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer dazu, die Lizenzen in Bündeln zu übernehmen, die den gesamten Gemeinsamen Markt abdeckten, und begünstige damit die Entwicklung großer (pan-euro-päischer) Unternehmen im Rahmen des Gemeinsamen Marktes zum Nachteil der kleineren und mittleren Unternehmen.

Die Lizenz habe vor allem die Wirkung, den Lizenznehmer vollkommen freizustellen: Ohne Lizenz habe der ausschließliche Lizenznehmer überhaupt kein Recht zur Herstellung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse.

Gehe man vom spezifischen Gegenstand des gewerblichen Schutzrechts aus, so sei wesentliche Grundlage eines solchen Rechts die Kontrolle des Rechtsinhabers über die Herstellung und das erstmalige Inverkehrbringen des geschützten Erzeugnisses. Zu diesem Kernpunkt des gewerblichen Schutzrechts gehöre auch die Möglichkeit, die Kontrolle des Schutzrechts auf Dritte zu übertragen. Wirtschaftlich gesehen könne ein Schutzrecht beträchtlich an Wert verlieren, wenn eine Verwertung durch den Verkauf des Rechts zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb eines bestimmten Gebiets an einen Dritten nicht möglich sei.

Dementsprechend seien der Kommission in den folgenden Punkten Rechtsfehler unterlaufen :

a) bei der Feststellung, ausschließliche Lizenzen seien Artikel 85 Absatz 1 unterworfen, da der Lizenzgeber sich ... der Möglichkeit beraubt, ... eine Lizenz an andere Unternehmen zu gewähren ...;

b) bei der Feststellung, ausschließliche Lizenzen seien Artikel 85 Absatz 1 unterworfen, weil der Lizenzgeber sich verpflichte, die Herstellung und den Verkauf im Lizenzgebiet zu unterlassen;

c) bei der (impliziten) Feststellung, die Übertragbarkeit gehöre nicht zum spezifischen Gegenstand eines Sorten-schutzrechtes;

d) bei der Feststellung (im Zusammenhang mit Waren, die durch das INRA oder mit seiner Zustimmung in den freien Verkehr gebracht worden sind), die Vereinbarungen bewirkten die Unmöglichkeit für Dritte, ... [Saatgut] aus anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes einzuführen ...;

e) bei der Feststellung, das den französischen Lizenznehmern auferlegte Verbot direkter Ausfuhren nach Deutschland falle unter Artikel 85 Absatz 1;

f) bei der Feststellung, die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 im vorliegenden Falle stelle die durch nationales Gesetz ... verliehenen Rechte weder hinsichtlich ihres Bestandes noch hinsichtlich ihres spezifischen Gegenstands in Frage.

Die französische Regierung ist der Ansicht, die Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache dürften nicht zu einer generellen Beurteilung führen, die eine wirksame Ausübung der gewerblichen Schutzrechte beeinträchtigen würde. Der zwischen Herrn Eisele und dem INRA geschlossene Vertrag stelle eine Abtretung dar. Zu seinen wesentlichen Elementen gehöre die Dauer der Verpflichtungen, die sich die Unterzeichner auferlegt hätten.

Die dem Sortenschutzrecht unterliegenden Erzeugnisse seien nicht mechanisch vermehrbar, und ihre. Erzeugung sei mit beträchtlichen Investitionen verbunden. Deswegen müsse der Erwerber während der gesamten Dauer des Risikos, das sich aus der Empfindlichkeit des Saatguts ergebe, geschützt werden.

Die CGLV macht geltend, das Recht zur Erteilung ausschließlicher Lizenzen gehöre zum spezifischen Gegenstand des Sortenschutzrechts. Ausschließliche Lizenzen vergrößerten den Wettbewerb, da ein Markt versorgt werde, auf dem der Inhaber des Schutzrechtes selbst nicht tätig werden könne.

Der Wettbewerb werde nicht dadurch beschränkt, daß der Inhaber sich mit der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz des Rechtes begebe, weitere Lizenzen zu vergeben. Der Inhaber hätte ebenfalls das Recht gehabt, überhaupt keine Lizenz zu vergeben, was noch nie als Wettbewerbsbeschränkung angesehen worden sei.

Die Verpflichtung des Inhabers, dem Lizenznehmer auf dem Lizenzgebiet keine Konkurrenz zu machen, beruhe auf einer Notwendigkeit. Der Lizenznehmer müsse sein Recht ungestört ausüben können. Wollte man diese Beschränkung aufheben, so würde man die Ausübung unkörperlicher Rechte denjenigen Unternehmen überlassen, die fähig seien, diese im gesamten Gemeinsamen Markt selbst auszuüben. Die CGLV verweist darauf, daß der Gerichtshof das Wesen der gewerblichen Schutzrechte in seinem Urteil vom 31. Oktober 1974 (Centrafarm/Sterling Drug, Rechtssache 15/74, Slg. 1974, 1147) in der Randnr. 9 der Entscheidungsgründe definiert habe. Die Vergabe von Lizenzen an Dritte gehöre zum spezifischen Gegenstand des gewerblichen Eigentumsrechts, wobei das dem Rechtsinhaber zugestandene ausschließliche Recht zum Ziel habe, die schöpferische Leistung zu belohnen. Wäre die Erteilung einfacher Lizenzen als zum spezifischen Gegenstand des Rechts gehörend zu betrachten, während die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz nicht darunter fiele, so würde man dem Zweck des ausschließlichen Rechts des Inhabers nicht mehr gerecht. Der Inhaber wäre dann jedesmal um seine gerechte Belohnung gebracht, wenn sein Recht ohne Vergabe einer ausschließlichen Lizenz nicht rentabel ausgeübt werden könnte.

Die Kommission habe die von ihr mißbilligten Verträge nicht getrennt untersucht, was dazu geführt habe, daß sie keine Unterschiede zwischen den aus diesen Verträgen für die Kläger resultierenden Rechten mache. Nach Auffassung der Kommission habe die Übertragung der Sortenschutzrechte in dem bestehenden System nur das Ziel gehabt, die gewährte Ausschließlichkeit zu verstärken. Daraus folge, daß die Kommission zwei Arten von Rechten gleichbehandelt habe, nämlich das Sortenschutzrecht und das Alleinvertriebsrecht.

Die deutsche Regierung verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die gewerblichen Schutzrechte, die sich nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten bestimmen, in ihrem Bestand, ihrer Substanz bzw. ihrem spezifischen Gegenstand oder ihrer Hauptfunktion durch das Gemeinschaftsrecht nicht verändert werden und lediglich einzelne Ausübungen bei einzelnen gewerblichen Schutzrechten gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen können. In seinem Urteil vom 31. Oktober 1974 (Centrafarm/Sterling Drug, Rechtssache 15/74, Slg. 1974, 1147) habe der Gerichtshof anerkannt, daß zum spezifischen Gegenstand des Patentrechts die Befugnis des Rechtsinhabers gehöre, die Erfindung im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten.

Im vorliegenden Fall gehe es also um die Feststellung, ob auch für andere gewerbliche oder kommerzielle Schutzrechte, insbesondere das Sortenschutzrecht, die Befugnis zur Lizenzvergabe zum spezifischen Gegenstand gehöre und ob dies im Fall der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz anders zu beurteilen sei.

Die deutsche Regierung trägt hierzu vor, der spezifische Gegenstand des gewerblichen Schutzrechts setze sich aus der Summe der dem Rechtsinhaber nach nationalem Recht zuerkannten Befugnisse zusammen. Hierzu gehöre auch die Befugnis, über das Schutzrecht durch vollständige oder teilweise Übertragung zu verfügen. Eine der Möglichkeiten, über bestimmte Rechte durch Übertragung zu verfügen, sei die Vergabe von Lizenzen, unabhängig davon, ob es sich um einfache oder ausschließliche Lizenzen handele. Solche Übertragungsmöglichkeiten seien aus dem Bestreben des nationalen Gesetzgebers zu erklären, einen besonderen Anreiz für Innovationen zu schaffen, indem durch die Sortenschutz- und Patentrechte ein Schutz für gewerbliche und landwirtschaftliche Innovationen gewährt werde. Aus dieser Vorstellung heraus werde das zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht angesichts der betreffenden wirtschaftlichen Interessen in den nationalen Rechtsvorschriften als zusätzlicher Anreiz zur Innovationsförderung angesehen. Artikel 2 EWG-Vertrag zeige, daß diese Bestrebungen, Erfindungen zu belohnen und einen Anreiz für Innovationen zu schaffen, von den Autoren des Vertrages geteilt worden seien. Daraus folge, daß das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht nicht zu einer Verringerung der durch die nationalen Rechtsordnungen gebotenen Möglichkeiten und zu einer unterschiedlichen Bewertung der jeweils in Frage stehenden Interessen führen dürfe. Zur Erreichung der Vertragsziele sei die Belohnungs-, Anreizund Innovationswirkung des Sortenschutzrechts und des Patentrechts von wesentlicher Bedeutung. Diese Wirkung werde beeinträchtigt, wenn die Befugnis des Rechtsinhabers zur Erteilung von Lizenzen beschränkt werde.

Wenn eine ausschließliche Lizenz allgemein und nicht nur in Mißbrauchsfällen als unzulässig anzusehen wäre, hätte dies eine Verringerung der Lizenzbereitschaft von Unternehmen und damit eine Beeinträchtigung des Marktes für die vom gewerblichen Schutzrecht erfaßten Erzeugnisse zur Folge. Eine derartige Auslegung, wie sie die Kommission anscheinend befürworte, würde die Verbreitung von Kenntnissen und Technologien in der Gemeinschaft beeinträchtigen. Darüber hinaus hätte sie nachteilige Folgen für kleine oder mittelständische Unternehmen, die im allgemeinen nicht kapitalkräftig genug seien, um Erzeugungskapazitäten oder Vertriebsorganisationen aufzubauen. Wenn diesen Unternehmen die Möglichkeit genommen würde, ausschließliche Lizenzen zu erteilen, könnten sie die ihnen als Bestandteil ihrer Rechte zustehenden ausschließlichen Befugnisse nicht mehr nutzen. Die Ansicht, ausschließliche Lizenzen seien unzulässig, habe daher nur die wirtschaftliche Folge, daß die Unternehmenskonzentration begünstigt werde, da nur der Kapital- und Marktmächtige wirtschaftlich in der Lage sei, beliebig eigene Produktionsstätten und Vertriebsorganisationen aufzubauen.

Der ausschließlichen Lizenz als solcher komme somit kein wettbewerbsbeschränkender Charakter zu. Lediglich zusätzliche Vereinbarungen oder Absprachen könnten zu einer Anwendung des Artikels 85 führen.

Zur Frage der vollständigen Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag legt die deutsche Regierung dar, Voraussetzung für die Freistellung einer ausschließlichen Lizenz nach Artikel 85 Absatz 3 wäre zunächst einmal, daß diese nach Artikel 85 Absatz 1 verboten wäre.

Die Verpflichtung des Rechtsinhabers, keine weiteren Lizenzen an andere Unternehmen zu gewähren und die Erfindung oder geschützte Sorte nicht selbst zu nutzen, könne keine Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine einfache Übertragung, die zu einem Wechsel in der Person desjenigen führe, der die Befugnisse aus dem Sortenschutzrecht ausübe. Da diese Übertragung auf der Betätigungsfreiheit des Rechtsinhabers beruhe, könne von einer Wettbewerbsbeschränkung keine Rede sein. Sie führe im übrigen nicht zu einer größeren Wettbewerbsbeschränkung als derjenigen, die automatisch mit der Ausschließlichkeitswirkung eines gewerblichen Schutzrechts verbunden sei, und sie sei nicht die Folge einer Vereinbarung, sondern dieses Schutzrechts.

Die gleichen Überlegungen griffen auch gegenüber dem Argument Platz, eine Vereinbarung über die Erteilung einer Lizenz an ein einziges Unternehmen versage den potentiellen Lizenznehmern den Zugang zu dem Schutzrecht, da djese keine Lizenz mehr erhalten könnten, um damit möglicherweise eine Konkurrenz auf dem Markt für die Erfindung oder die geschützte Sorte aufzubauen. Hinzu komme, jedenfalls im Falle von Sortenschutzrechten, daß die verschiedenen Sorten untereinander austauschbar seien, so daß die Wahlfreiheit für die Lizenznehmer, die auf andere Sorten ausweichen könnten, nicht beeinträchtigt sei. Überdies gewährleiste der Erschöpfungsgrundsatz einen ausreichenden Wettbewerb auf dem betreffenden Markt.

Es sei allein Sache des Rechtsinhabers zu entscheiden, was er als vollen Wert seines gewerblichen Schutzrechts ansehen wolle. Die Kommission sei nicht befugt festzulegen, welches die dem Rechtsinhaber zustehende Entlohnung sein solle.

Zur Frage der Anwendung der Regeln über den freien Wettbewerb auf Vereinbarungen über die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz im Bereich des Sortenschutzrechts führt die deutsche Regierung zunächst aus, das Sorten-schutzrecht weise Besonderheiten auf, da es sich auf botanische Materie beziehe. Insbesondere müsse der Rechtsinhaber bestimmte Dispositionsmöglichkeiten haben, weil sonst der Bestand seines Sortenschutzrechts beeinträchtigt werde. Der Umfang des deutschen Sortenschutzrechts sei dadurch gekennzeichnet, daß einerseits dieses Recht ausdrücklich die ausschließlichen Lizenzen umfasse (§17 Absatz 3 Sortenschutzgesetz) und daß dieser Schutz andererseits geringer sei als der des Patentrechts. Das Sorten-schutzrecht erstrecke sich nur auf Vermehrungsgut, und der hierdurch gewährte Schutz beschränke sich auf die Vermehrung zum Zwecke des gewerbsmäßigen Vertriebs und auf diesen Vertrieb selbst (§15 Absatz 1 Sortenschutzgesetz).

Zusammenfassend trägt die deutsche Regierung vor, zum spezifischen Gegenstand des Sortenschutzrechts gehöre die Befugnis des Rechtsinhabers, sich den wirtschaftlichen Wert seines Rechts durch entgeltliche Überlassung an einen anderen im Wege ausschließlicher Lizenzen zuzuführen. Der Ausschluß der Übertragbarkeit würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Sortenschutzrechts führen. Die Wettbewerbsregeln des Vertrages könnten jedoch auf Übertragungsgeschäfte nur insoweit zur Anwendung kommen, als die betreffenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen über den spezifischen Gegenstand hinausgehende Wirkungen herbeiführten oder bezweckten.

Auf die Stellungnahme der Regierung des Vereinigten Königreichs antwortet die Kommission, sie sei verpflichtet, von Amts wegen im öffentlichen Interesse und zum Schutz der schwächeren Betroffenen für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln einzutreten.

Die von der britischen Regierung gegebene Definition der ausschließlichen Lizenz sei unzulänglich. Eine ausschließliche Lizenz sei nicht einfach das Recht eines einzelnen Lizenznehmers, das gewerbliche Schutzrecht in einem bestimmten Gebiet zu benutzen. Vielmehr stelle sie einen Vertrag dar, wonach ausschließlich der Lizenznehmer allein das Schutzrecht benutzen dürfe. Nicht die Ausschließlichkeit des Schutzrechts, sondern die Ausschließlichkeit der Lizenz sei entscheidend.

Die Thesen der Regierung des Vereinigten Königreichs liefen auf eine völlige Aushöhlung des Anwendungsbereichs von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag oder aber auf eine Vorzugsbehandlung bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen hinaus. Die von der Streithelferin angestellten Überlegungen könnten nämlich auch andere Wettbewerbsbeschränkungen wie etwa Rationalisierungsvereinbarungen, Alleinvertriebssysteme oder Gemeinschaftsunternehmen rechtfertigen, die allerdings nur im Falle einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zulässig seien und deren allgemeiner Nutzen nicht geringer sei als der von Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten.

Was die befreiende Wirkung der Vergabe ausschließlicher Lizenzen angehe, so könnten nur einfache Lizenzen eine solche Wirkung besitzen. Eine ausschließliche Lizenz sei nicht mit einer Übertragung zu vergleichen.

In ihrer Antwort auf die Stellungnahmen der französischen Regierung und der CGLV verweist die Kommission auf ihre Ausführungen, in denen sie nachgewiesen habe, daß Herrn Eisele nichts anderes als ein Alleinvertriebssystem mit absolutem Gebietsschutz habe eingeräumt werden sollen und daß er nicht durch einfache Übertragung eine selbständige Stellung als Sortenschutzinhaber erworben habe. So gebe die CGLV keine Erklärung dafür, weshalb Herrn Eisele 1965 ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt werden mußte oder konnte, wenn er seit 1961 der alleinige und angeblich ungebundene Inhaber der INRA-Maissorten in Deutschland war und diese selbst vermehren konnte. Wäre er wirklich als Sortenschutzinhaber selbständig gewesen, hätte es genügt, wenn er gegebenenfalls ihm fehlende Saatgutmengen aus Frankreich bezogen hätte. Eine besondere Vertriebsberechtigung in Deutschland hätte er nur dann gebraucht, wenn er in Wirklichkeit von der FRASEMA abhängig und ihr Lizenznehmer gewesen sei, weil diese weiterhin die Verwertung der INRA-Maissorten insgesamt kontrolliert habe.

Die Kommission macht geltend, sie habe den spezifischen Gegenstand des Sortenschutzrechts nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie die Übertragung dieses Rechts unter den vorliegenden Umständen nicht zugelassen habe. Sie habe im Gegenteil die Schutzrechtsübertragung zur Kenntnis genommen und sie keinesfalls als solche zu einem Verstoß gegen Artikel 85 erklärt. Sie habe nämlich nur die Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte insoweit für unzulässig erklärt, als diese zu einem absoluten Gebietsschutz für die Kläger geführt hätten.

Die Gründe, die der Verleihung eines ausschließlichen Sortenschutzrechts zugrunde lägen, rechtfertigten nicht schon aus sich heraus eine ausschließliche Lizenz. Es müßten zusätzliche, über die allgemeine Rechtfertigung des Sortenschutzes hinausgehende Gründe vorgetragen werden, wenn statt einer einfachen gerade eine ausschließliche Lizenz gerechtfertigt werden solle. Eine solche Rechtfertigung folge nicht schon aus der Übertragbarkeit des Schutzrechts, denn eine Rechtsübertragung und eine ausschließliche Lizenz seien zweierlei.

Auch wenn die Vergabe von Lizenzen zum spezifischen Gegenstand der gewerblichen Schutzrechte gehöre, bedeute dies keineswegs, daß die Einräumung ausschließlicher Lizenzen ungeprüft zugelassen werden müsse. Eine Vereinbarung, die das Lizenzrecht einem einzelnen Unternehmen vorbehalte und die Möglichkeiten der Lizenzvergabe beschränke, bedeute eine Gefahr für den spezifischen Gegenstand des gewerblichen Schutzrechts.

Der deutschen Regierung hält die Kommission entgegen, der spezifische Gegenstand der gewerblichen Schutzrechte könne vom nationalen Gesetzgeber nicht einseitig festgesetzt werden, sondern dieser müsse den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts Rechnung tragen. Zwischen gewerblichen Schutzrechten und Wettbewerb bestehe kein Antagonismus, denn sie verfolgten dasselbe Ziel, nämlich den technischen Fortschritt. Die Ausschlußwirkung sichere zwar den Erfinderlohn, dessen Höhe hänge jedoch allein vom Wert der Erfindung auf dem Markt ab. Im Interesse der Hervorbringung weiterer Innovationen durch andere Unternehmen müsse ein bestimmtes Maß an Wettbewerb erhalten bleiben. Die gewerblichen Schutzrechte und insbesondere des Patentrecht seien somit in den freien Wettbewerb eingeordnet. Daraus folge, daß nur die Verwirklichung der Ausschlußbefugnis unter Bedingungen eines freien Wettbewerbs den Zielen des EWG-Vertrags gerecht werden könne.

Die Bedeutung des Urteils vom 31. Oktober 1974 (Centrafarm/Sterling Drug, a. a. O.) gehe nicht über einen allgemeinen Hinweis auf eine Art der Patentverwertung, nämlich die Fremd- statt der Eigenverwertung, hinaus.

Was die besonderen Kennzeichen von Lizenzen angehe, so werde ein Lizenzvertrag immer nur befristet abgeschlossen und könne mit der Folge gekündigt werden, daß der Lizenznehmer seine Befugnis automatisch verliere. Einer Rückübertragung bedürfe es nicht, woran sich der Unterschied zwischen dem Fall der Übertragung und dem einer Lizenz erkennen lasse.

Es sei erforderlich, die Umstände zu prüfen, unter denen das gewerbliche Schutzrecht ausgeübt werde. Die Grundlage der Schutzrechtsausübung ändere sich, wenn diese erst aufgrund eines Vertrages, der Lizenzvereinbarung, möglich werde. Weil der Vertrag notwendig in Ansehung der Ausschlußwirkungen des Schutzrechts geschlossen werde, habe er deren konkrete Wirkungen auf den Wettbewerb zum Gegenstand und falle schon deshalb unter Artikel 85 EWG-Vertrag. Aus diesem Grunde sei die Annahme unzutreffend, daß bei einer Lizenzvergabe die Wirkungen des Schutzrechts auf den Wettbewerb nicht kausale Folge einer Vereinbarung seien, sondern sich allein aus dem Schutzrecht selbst ergäben. Die deutsche Regierung verkenne, daß die zuvor einseitige Schutzrechtsausübung durch den Rechtsinhaber nunmehr einer vertraglichen Koordination unterliege. Wäre dem Rechtsinhaber durch die Lizenzvereinbarung nicht die Erteilung weiterer Lizenzen untersagt, so könnten die Lizenznehmer untereinander in Wettbewerb treten, was zu einer Steigerung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt führen würde.

Der vorliegende Rechtsstreit zeige, daß die allgemeine These, ausschließliche Lizenzen würden nur Lizenznehmern gewährt, die besondere Risiken zu tragen hätten, nicht gerechtfertigt sei. In einem Fall wie dem vorliegenden werde das Risiko der Herstellung der geschützten Erzeugnisse nicht vom Lizenznehmer getragen, sondern vom Rechtsinhaber; die Lizenz diene demgegenüber nur der Kontrolle des Vertriebs dieses Erzeugnisses.

Artikel 85 EWG-Vertrag müsse vollständig angewendet werden; berücksichtige man lediglich den ersten Absatz dieser Vorschrift, so wende man diese nur halb an. Die Kommission verweist auf den positiven Sinn des Absatzes 3, der einem Anliegen der deutschen Regierung entspreche, nämlich der Förderung des technischen Fortschritts.

Artikel 85 EWG-Vertrag bezeichne selbst schon die Maßstäbe und Voraussetzungen, nach denen die Entscheidung über die Zulässigkeit der hier in Frage stehenden Vereinbarungen zu treffen sei. Eine pauschale a priori-Zulässigkeit unter Berufung auf Artikel 36 EWG-Vertrag scheide damit aus. Als Wettbewerbsbeschränkung, die zur Förderung des technischen Fortschritts beitragen solle, müsse eine Vereinbarung über ausschließliche Lizenzen den Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag genügen.

Was den Umfang des nationalen Sortenschutzes anbelange, so stehe die Vergabe von Lizenzen an Sortenschutzrechten schon nach deutschem Recht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit § 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie unterliege deshalb auch dem — gemeinschaftsrechtlichen — Vorbehalt der Vereinbarkeit mit Artikel 85 EWG-Vertrag. Im übrigen bestimme § 17 Absatz 3 Sortenschutzgesetz nur, daß Verträge über ausschließliche Lizenzen in Schriftform abzuschließen seien.

Der Umfang des Sortenschutzes sei von Staat zu Staat unterschiedlich, und dasselbe gelte für die Unterschiede zwischen Sortenschutz und Patentschutz. Zum anderen sei die Beschränkung des Sortenschutzes auf die Herstellung und den Vertrieb von Vermehrungsgut eine logische Folge der Tatsache, daß sich die Agrarproduktion in mehrere Produktionsstufen gliedere, die nicht alle der Kontrolle des Züchters untergeordnet sein könnten.

Die Maßnahmen zur Sicherung des Sortenbestands und zur Gewährleistung sonstiger Bedingungen der Zulassung der Sorte zum Verkehr beträfen jede Art von Lizenzen und keineswegs nur ausschließliche Lizenzen. Die Vereinbarkeit von Ausschließlichkeitsvereinbarungen in Lizenzverträgen mit den Wettbewerbsregeln werde deshalb in keiner Weise von der Beruteilung dieser Vereinbarungen gegenüber den Maßnahmen zur Erhaltung der Qualität der fraglichen Sorten berührt.

3. Ablehnung der Freistellung nach Arti-, kel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag

Die Regierung des Vereinigten Königreichs stellt zunächst die Funktionsweise des britischen Sortenschutzsystems dar. Bevor eine Sorte einer landwirtschaftlichen Pflanzenart innerhalb eines Mitgliedstaats verkauft werden dürfe, müsse sie in die nationale Sortenschutzrolle dieses Staates oder in den Gemeinsamen Sortenkatalog der EWG eingetragen werden. Vor Eintragung in eine Sortenschutzrolle müßten die Sorten auf ihre Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und ihren Gebrauchswert geprüft werden.

Auch wenn es zulässig sei, eine Sorte überall in der Gemeinschaft zu verkaufen, sobald ihre Eintragung in den Gemeinsamen Katalog erfolgt sei, müsse sie jedoch praktisch in jedem Mitgliedstaat geprüft und in die nationale Sortenschutzrolle, manchmal auch in eine noch enger begrenzte Empfehlungsrolle eingetragen werden, bevor sie von den Verbrauchern angenommen werde. In einigen Mitgliedstaaten müsse der Züchter im Inland gewonnene Untersuchungsergebnisse für die zur Eintragung vorgeschlagenen Sorten vorlegen, bevor diese zu den amtlichen Prüfungen zugelassen werden könnten.

Für den Züchter sei es daher notwendig, in jedem Lande angemessene technische Möglichkeiten zur Verfügung zu haben, um diesen unterschiedlichen Erfordernissen gerecht zu werden. Nur Züchter mit erheblichen Eigenmitteln seien in der Lage, eine eigene Organisation zur Durchführung dieser Aufgaben aufzubauen. Aus diesem Grunde pflegten die Züchter in jedem Land Alleinvertreter zu bestellen, die über die für diese Aufgaben erforderlichen technischen Fähigkeiten und Einrichtungen verfügten. In vielen Fällen handele es sich dabei um Vertreter, die selbst Züchter seien. Ihre Rolle als Vertreter bestehe nicht nur darin, die Sorten bei den amtlichen Prüfungen zum Zwecke der Eintragung zu betreuen, sondern umfasse auch die zur Einführung der Sorte auf dem Markt erforderliche Erzeugung und Werbung. Es sei möglich, daß der Züchter 15 Jahre für die Züchtung und Eintragung der Sorte in die nationale Sortenschutzrolle benötige, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden könne. Ebenso könne jeder Vertreter im Ausland 5 bis 10 Jahre mit Tätigkeiten im technischen und kommerziellen Bereich verbringen, um die Sorte für seinen Markt vorzubereiten. Dieses ganze verschachtelte System sei leistungs- und wettbewerbsfähig und biete dem Endverbraucher, also dem Landwirt, Vorteile. Ausschlaggebend für sein Funktionieren sei jedoch, daß der Vertreter durch das ihm vom Züchter erteilte Ausschließlichkeitsrecht eine angemessene Vergütung für seine zusätzlichen Aufwendungen erhalten könne.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs bestreitet, daß es sich bei den ausschließlichen Lizenzen um Beschränkungen handele, die nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein könnten. Ihrer Ansicht nach ist die auschließliche Lizenz gewöhnlich nach Artikel 85 Absatz 3 gerechtfertigt. Eine Ablehnung der Freistellung könne nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Der Lizenznehmer werde nämlich zur Verwertung des fraglichen Rechts bereit sein, weil er den Schutz der ausschließlichen Lizenz genießen werde; dies diene somit der Verbesserung der Warenerzeugung oder-Verteilung sowie der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag. Die ausschließliche Lizenz diene somit dazu, dem Lizenznehmer den erforderlichen Schutz seines Rechts zu gewähren und ihn bei der Verwertung dieses Rechts zu unterstützen.

Die Gründe der Kommission für die Ablehnung einer Freistellung im vorliegenden Fall beruhten auf einem strengeren Maßstab als dem in Artikel 85 Absatz 3 enthaltenen.

Es stelle sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Produkt nicht mehr neu sei und wann ein Markt erschlossen sei. Eine ausschließliche Lizenz, die lediglich für den kurzen Zeitraum bis zur Erschließung des Marktes erteilt werde, habe sicher keinen praktischen Wert mehr. Der Lizenznehmer müsse die Möglichkeit haben, von der Ausschließlichkeit auch — nachdem er zunächst mit Verlust gearbeitet habe — in der Phase Gebrauch zu machen, in der seine Arbeit Früchte zu tragen beginne und seine Lizenz rentabel werde. Die allgemeine Schutzdauer für Sortenrechte betrage ungefähr 20 Jahre. Die Erfahrung habe jedoch gezeigt, daß ein Produkt sich erst gegen Ende dieses Zeitraumes durchsetze. Daraus folge, daß der Maßstab für die Beurteilung der Neuheit der Dauer des betreffenden gewerblichen Schutzrechts entsprechen sollte.

Die CGLV meint, die streitigen Vereinbarungen erfüllten die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 wegen des spezifischen Charakters des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Erzeugnisses als eines empfindlichen und technisch hoch entwickelten Erzeugnisses. Für ein derartiges Erzeugnis sei ein selektives System zur Planung und Marktstabilisierung unerläßlich. Die Verbraucher selbst verlangten nämlich eine effektive Versorgungssicherheit auf dem Maissaatgutmarkt.

Bei dem absoluten Gebietsschutz, den Herr Eisele nach den Behauptungen der Kommission genossen habe, handele es sich eher um einen relativen Schutz, da es auf dem Markt zahlreiche ähnliche oder vergleichbare Sorten gegeben habe, die in direktem Wettbewerb mit den INRA-Sorten gestanden hätten und die im Anschluß an die angefochtene Entscheidung tatsächlich voll an die Stelle der INRA-Sorten getreten seien. In der Campari-Entscheidung (Entscheidung der Kommission vom 23. 12. 1977, ABl. L 70, S. 69) habe die Kommission zugestanden, daß andere gut eingeführte Bitter-Marken, die mit dem Bitter Campari konkurrieren könnten, auf dem Markt seien, und daß die Ausschließlichkeitsvereinbarungen deshalb alle Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erfüllten.

Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei anerkannt, daß die Untersuchung des Marktes der fraglichen Erzeugnisse substituierbare oder gleichartige Erzeugnisse umfassen müsse (Urteil vom 18. 2. 1971, Sirena, Rechtssache 40/70, Slg. 1971, 69; Urteil vom 8. 6. 1971, Deutsche Grammophon/Metro, Rechtssache 78/70, Slg. 1971, 487; Urteil vom 21. 2. 1973, Continental Can, Rechtssache 6/72, Slg. 1973, 215).

In der vorliegenden Rechtssache habe die Kommission dagegen nicht geprüft, ob gleichartige oder substituierbare Sorten in Wettbewerb treten könnten. Abgesehen von zahlreichen weiteren Wettbewerbern gebe es das INRA selbst, das ständig an deutsche Firmen INRA-Hybriden verkaufe, die nach Kreuzung und Vermehrung unter dem Namen oder der Marke der deutschen Firma, die das Erzeugnis gekauft habe, in Deutschland auf den Markt gebracht werden sollten. In der Bundesrepublik Deutschland habe daher ein echter Wettbewerb zwischen Sorten desselben Ursprungs bestanden.

Wenn die Kommission davon ausgegangen sei, daß eine Klausel des Vertrages von 1965 eine Beschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstelle, so hätte sie nachprüfen müssen, ob diese Klausel nicht für die Organisation des Saatgutvertriebs unbedingt erforderlich sei; bejahendenfalls hätte sie sie freistellen müssen.

Bei Nichtanerkennung der Notwendigkeit dieser Vertragsklauseln hätte die Kommission den Vertragspartnern deren Aufhebung oder Änderung vorschlagen müssen, bevor sie die gesamte Vereinbarung verbot. Jedes andere Verhalten verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, da im vorliegenden Fall der Vertrag bereits 13 Jahre zuvor bei der Kommission angemeldet worden sei. Hätten sich die Vertragsparteien gegen eine solche Aufforderung zur Abänderung gewehrt, so hätte die Kommission nur die Klauseln verbieten können, für die eine Freistellung nicht möglich gewesen wäre.

Die Kommission habe des weiteren den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt; sie habe zum einen nicht das Recht, die betreffenden Vereinbarungen insgesamt zu verbieten, und hätte einen etwa erforderlichen Eingriff auf bestimmte Klauseln beschränken müssen; zum anderen sei das ausgesprochene Verbot nicht das geeignete Mittel: Der Wettbewerb, den diese Entscheidung habe fördern sollen, sei auf dem fraglichen Markt nicht verbessert worden — die INRA-Sorten seien vom Markt verschwunden, während die konkurrierenden Sorten weiterhin Gegenstand von Ausschließlichkeitsvereinbarungen seien.

Die Kommission entgegnet der Regierung des Vereinigten Königreichs, die gleichmäßige und ausreichende, also preiswerte Versorgung aller landwirtschaftlichen Verbraucher zu ähnlichen Bedingungen wie im Inland müsse das Ziel auch der Verwertung von Sorten-schutzrechten in anderen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes sein. Die von der Streithelferin vorgetragenen Gründe stünden dem nicht entgegen. Im übrigen träfen diese Gründe nur auf Vermeh-rungs-, nicht aber auch auf Vertriebslizenzen zu.

Nach der Richtlinie 66/402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 1966, S. 2309) und der Richtlinie 70/457 des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog (ABl. L 225, S. 1) könne Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt und anerkannt worden sei, in jedem Mitgliedstaat vertrieben werden, wenn die Sorte in den Gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen sei.

Die Erhaltungszüchtung im Ausland genüge (§ 67 Saatgutverkehrsgesetz). Nichts hindere heute den Sortenschutzinhaber daran, in den einzelnen Mitgliedstaaten selbst Sorteninhaber zu sein und dort die Verwertung über einfache Lizenznehmer vorzunehmen; er könne einem Unternehmen eine Lizenz zu Vorzugsbedingungen erteilen, wenn dieses Aufgaben der Sortenpflege übernehme. Es sei klarzustellen, daß die Eintragung in die nationale Sortenliste für den Vertrieb nach Gemeinschaftsrecht nicht erforderlich und auch die Eintragung in die beschreibende Sortenliste nicht notwendig sei; in Deutschland jedenfalls handele es sich um eine beschreibende Liste und nicht um eine amtliche Empfehlung. Zusätzliche Kosten, die über etwaige Gebühren wie etwa für die Sortenzulassung hinausgingen, erfordere die Aufnahme in die beschreibende Sortenliste nicht. Sie solle ja gerade von Amts wegen über Eigenschaften und Verbreitung von Sorten unterrichten. Im übrigen müßten in Deutschland inländische Untersuchungsergebnisse der Anmeldung nicht beigefügt werden.

Die Eintragung in die nationalen Sortenlisten sei also nicht sonderlich schwierig. Es bestehe auch keine Notwendigkeit mehr, in jedem Mitgliedstaat ein Unternehmen als Vertreter des Rechtsinhabers eintragen zu lassen. Die eigentlichen Kosten der Entwicklung und Erhaltung der Sorte fielen nur einmal an, und lediglich die Markteinführungskosten entstünden in jedem Mitgliedstaat neu.

Sortenschutz solle den Züchter belohnen, nicht auch den vertriebsberechtigten Händler. Gewiß beeinflusse der Vertrieb den Umfang des wirtschaftlichen Ertrags der Sorte, aber er tue dies in unmittelbarer Form nur dort, wo nicht zwischen Züchtung und Verbreitung der Sorte besondere und ausschließliche Vertriebsberechtigungen zwischengeschaltet seien. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Klägern um Alleinvertriebsberechtigte. Es gebe keinen Grund, sie mehr als Vertriebsberechtigte für andere Erzeugnisse vor dem Wettbewerb mit Saatgut derselben Sorte zu schützen.

Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß ausschließlich Lizenzen zur Herstellung durch Vermehrung grundsätzlich die Voraussetzungen für die Freistellung erfüllten. Ein Unterschied in den Auffassungen der Kommission und der britischen Regierung bestehe nur in der Frage, wie die Ausschließlichkeit hinsichtlich des Vertriebs zu beurteilen sei. Die Streithelferin unterscheide nicht zwischen der ausschließlichen Vermehrungslizenz und der ausschließlichen Vertriebslizenz; sie gehe davon aus, daß beide Arten der Ausschließlichkeit im Hinblick auf ihre Wirkungen in gleicher Weise zu beurteilen seien. Die Kommission meint dagegen, es müsse unterschieden werden zwischen der Herstellung und dem Vertrieb: Ausschließlichkeit der Vermehrung für ein bestimmtes Gebiet bedeute, daß der Lizenzgeber sich verpflichte, für das betreffende Gebiet keine weitere Lizenz zu erteilen, durch die es einem anderen erlaubt würde, in diesem Gebiet das gleiche Saatgut zu vermehren; Ausschließlichkeit des Vertriebs bedeute dagegen, daß der Lizenznehmer das von ihm vermehrte Saatgut nur in dem betreffenden Gebiet absetzen dürfe und daß es den Inhabern einer ausschließlichen Lizenz für andere Gebiete sowie dem Lizenzgeber untersagt sei, Saatgut der betreffenden Sorte in das Gebiet des Lizenznehmers zu liefern. Hinzu komme, daß die Ausschließlichkeit im Vertrieb auch für den Fall in Anspruch genommen werden könne, in dem das Saatgut vom Lizenznehmer nicht selbst vermehrt, sondern vom Lizenzgeber oder einem anderen Lizenznehmer bezogen werde; auch in diesem Fall sei es dem Lizenzgeber und anderen Lizenznehmern verwehrt, Saatgut der betreffenden Sorte in das Gebiet des Lizenznehmers zu liefern. Es sei offensichtlich, daß die den Vertrieb betreffenden Wirkungen der Ausschließlichkeit nicht notwendig mit denen gleichzusetzen seien, die für die Ausschließlichkeit der Vermehrung geltend gemacht werden könnten.

Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag sei gewesen, daß die Kläger für das INRA-Saatgut, das sie in Deutschland unter ihrem ausschließlichen Vertriebsrecht verkauften, einen absoluten Gebietsschutz genössen. Die Kläger hätten unter Einsatz des deutschen Sortenschutzrechts des Herrn Eisele erreicht, daß jede Einfuhr von Originalerzeugnissen, d. h. von INRA-Saatgut aus Frankreich, auf anderen Wegen verhindert worden sei. Für die Beurteilung der vorliegenden Vereinbarung sei wesentlich gewesen, daß die Kläger nur einen geringen Teil des INRA-Saatguts selbst vermehrten, den weit überwiegenden Teil aber aus Frankreich bezögen; ihre Funktion beschränke sich also im wesentlichen auf den Vertrieb des in Frankreich vermehrten Saatguts. Die Ablehnung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag beziehe sich allein auf die Beschränkungen des Vertriebs von INRA-Saatgut.

Die Kommission hält es für gerechtfertigt, zwischen kleinen und mittleren Unternehmen einerseits sowie Großunternehmen andererseits zu unterscheiden. Für erstere könne ein Schutzbedürfnis vor dem Wettbewerb anderer Unternehmen anerkannt werden; für die zweite Gruppe bestehe ein solches Bedürfnis nicht. Es treffe im übrigen nicht zu, daß die Markterschließung sich auf die gesamte Dauer eines gewerblichen Schutzrechts erstrecken müsse. Die Produktzyklen seien wesentlich kürzer, und innerhalb des jeweiligen Zyklus könne ein ansehnlicher Gewinn erzielt werden.

Gegenüber dem Schriftsatz der CGLV verweist die Kommission darauf, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für die Ausschließlichkeit des Vertriebs und die darin enthaltenen Ausfuhrverbote im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien (Entscheidung, Punkt III, 1 b).

Der Begriff des absoluten Gebietsschut-zes beziehe sich nur auf die in Frage stehenden Erzeugnisse. Es komme daher nicht darauf an, ob dieser Schutz wegen des Vorhandenseins gleichartiger oder substituierbarer Sorten auf dem Markt nur relativ gewesen sei. Die Entscheidung, die Freistellung abzulehnen, finde ihre Begründung darin, daß bestimmte Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag, nämlich eine Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung und eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn, nicht vorgelegen hätten.

Das Problem der Marktabgrenzung spiele nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 Buchstabe b eine Rolle, nämlich für die Frage, ob die Vereinbarung Möglichkeiten eröffnet ..., für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Aus diesem Grunde gingen die Hinweise auf die erwähnte Campari-Entscheidung sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes fehl.

Was den Grundsatz der Rechtssicherheit angehe, so bedeute dieser keineswegs, daß die Vertragspartner nach Ablauf einer bestimmten Zeit einen Anspruch auf Freistellung hätten erwerben können, auch wenn wesentliche Teile ihrer Vereinbarung den hierfür bestehenden Voraussetzungen nicht genügten.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 28. Oktober 1981 haben die Beteiligten mündlich verhandelt.

Die Generalanwältin hat ihre Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Februar 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma L. C. Nungesser KG, Darmstadt, und Herr Kurt Eisele, einziger Komplementär und Hauptgesellschafter dieser Firma, ebenfalls Darmstadt, haben mit Klageschrift, die am 27. November 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf teilweise Aufhebung der den Klägern am 27. September 1978 mitgeteilten und im Amtsblatt (L 286, 1978, S. 23) veröffentlichten Entscheidung der Kommission vom 21. September 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 — Sortenschutzrecht — Maissaatgut).

2 Das Sortenschutzrecht ist nach Artikel 5 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (Recueil des Traités des Nations Unies Nr. 815, S. 89), dessen Bestimmungen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zugrunde liegen, das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger zustehende Recht, aufgrund dessen, seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial dieser neuen Sorte als solches zum Zweck des gewerbsmäßigen Absatzes zu erzeugen, feilzuhalten oder gewerbsmäßig zu vertreiben.

3 In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, daß Inhalt und Anwendung einiger Bestimmungen der beiden 1960 und 1965 zwischen dem Institut national de la recherche agronomique (im folgenden: INRA), Paris, und Herrn Eisele geschlossenen Verträge über die Abtretung des Schutzrechts an bestimmten, vom INRA entwickelten Sorten vori Hybridmaissaatgut für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und über die ausschließliche Vermehrung und den ausschließlichen Vertrieb dieses Saatguts in dem angegebenen Gebiet eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellten. Außerdem wird festgestellt, daß Inhalt und Anwendung des 1973 zwischen Herrn Eisele und der Firma Louis David KG, Meisenheim (Deutschland), geschlossenen Vergleichs zur Unterbindung von Einfuhren und Verkäufen von INRA-Saatgut nach Deutschland durch diese Firma ebenfalls eine Zuwiderhandlung gegen die genannte Bestimmung des EWG-Vertrages darstellten (Artikel 1 der Entscheidung).

4 In dieser Entscheidung wird außerdem die von Herrn Eisele beantragte Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag versagt (Artikel 2 der Entscheidung).

5 Die Kläger stützen ihre Klage auf die folgenden fünf Rügen :

Erste Rüge: Die angefochtene Entscheidung sei gegenstandslos, soweit sie sich auf den Vertrag von 1960 zwischen dem INRA und Herrn Eisele beziehe, da dieser Vertrag durch andere, 1961 zwischen denselben Parteien geschlossene Verträge ersetzt worden sei.

Zweite Rüge: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 993), deren Bestimmungen der Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag auf die fraglichen Verträge entgegenstünden.

Dritte Rüge: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 85 Absätze 1 und 2 sowie gegen die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag, da

A. die Kommission die besondere Natur des Sortenschutzrechts verkannt habe, dessen Ausübung eine strikte Beachtung des Gebietsschutzes erforderlich mache;

B. die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, daß jede ausschließliche Lizenz an einem Sortenschutzrecht definitionsgemäß in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle.

Vierte Rüge: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag, da die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dieser Bestimmung im vorliegenden Fall erfüllt seien; jedenfalls seien die für die Ablehnung der Freistellung angegebenen Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft.

Fünfte Rüge: Die angefochtene Entscheidung sei insoweit wegen Ermessensmißbrauchs rechtswidrig, als sie für den zwischen der Firma David und Herrn Eisele geschlossenen Vergleich gelte, da dieser Vergleich nach deutschem Recht eine prozessuale Rechtshandlung sei.

6 Die Klage bezieht sich nicht auf diejenigen Teile des Artikels 1 Buchstabe b der Entscheidung, welche die Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 des Vertrags von 1965 sowie die in Artikel 1 dieses Vertrags niedergelegte Verpflichtung des Lizenznehmers betreffen, keine mit denen des INRA konkurrierenden Maissorten herzustellen oder zu vertreiben.

7 Die Streithilfe der britischen Regierung, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Regierung sowie der Caisse de gestion des licences végétales gilt hauptsächlich der dritten und der vierten Rüge. Die französische Regierung hat außerdem geltend gemacht, das INRA sei eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, der im Allgemeininteresse liegende Aufgaben übertragen seien; die Kläger hätten sich also im Verwaltungsverfahren vor der Kommission zu Recht auf Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag berufen.

8 Hierzu ist zu bemerken, daß nach Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln dieses Vertrages gelten, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert.

9 In der angefochtenen Entscheidung wird — von der französischen Regierung unbestritten — festgestellt, daß die besondere Aufgabe, die dem INRA nach den französischen Rechtsvorschriften übertragen sei, in der Organisation, Durchführung und Veröffentlichung aller wissenschaftlichen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Landwirtschaft insbesondere bezüglich der Verbesserung und der Entwicklung der Pflanzenerzeugung sowie der Erhaltung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bestehe. Die Erfüllung einer solchen Aufgabe wird nicht dadurch verhindert, daß die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags auf eine Reihe von Verträgen angewendet werden, die im wesentlichen nicht die Züchtung, d. h. die Schöpfung oder Entwicklung neuer Sorten, zum Gegenstand haben, sondern die Vermarktung von Maissaatgut, das aus den vom INRA aufgrund seiner Forschungstätigkeit bereits zuvor gewonnenen und entwickelten Basislinien hervorgegangen ist und das im Zuge seiner Vermarktung an die Landwirte geliefert werden soll. Die Berufung auf Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag geht daher im vorliegenden Fall fehl.

Erste Rüge: Die von der angefochtenen Entscheidung erfaßten Verträge

10 Der Vertrag von 1960 wurde zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem INRA und Herrn Eisele geschlossen. Ihm zufolge war Herr Eisele beauftragt, das INRA beim Bundessortenamt, der für die Eintragung der Sorten-schutzrechte zuständigen Stelle, zur Eintragung der vom INRA entwickelten Maissaatgutsorten, die bereits nach französischem Recht durch Sortenschutz-rechte geschützt waren, zu vertreten. Außerdem verpflichtete sich Herr Eisele, das INRA über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vermarktung dieser Sorten in der Bundesrepublik Deutschland zu unterrichten.

11 Die Vertragsparteien stellten fest, daß nach den seinerzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften ein außerhalb Deutschlands ansässiger Inhaber von Sortenschutzrechten diese Rechte nicht beim Bundessortenamt eintragen lassen konnte. Um dieser Schwierigkeit zu begegnen, übertrug das INRA seine Schutzrechte an vier INRA-Maissaatgutsorten für Deutschland durch vier Erklärungen von Januar und Februar 1961, aber mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages von 1960, auf Herrn Eisele.

12 Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichnet in Buchstabe a Inhalt und Anwendung einiger Bestimmungen des Vertrags von 1960 als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, ohne auf die 1961 geschlossenen Verträge Bezug zu nehmen. Mit ihrer ersten Rüge tragen die Kläger vor, die Entscheidung sei gegenstandslos, soweit sie sich auf den Vertrag von 1960 beziehe, da dieser durch die Übertragungen in seinem wesentlichen Inhalt aufgehoben worden sei.

13 Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß sämtliche Übertragungserklärungen folgende Klausel enthielten:

Sofern der Inhalt der vorstehenden Erklärung von dem abgeschlossenen Vertrag abweichen sollte, gelten diese Erklärungen als Vereinbarung über die Abänderung des Vertrages.

14 Daraus folgt, daß der Vertrag von 1960 durch die Übertragungserklärungen geändert und nicht aufgehoben wurde. Die Kommission hat sich übrigens diese Auslegung des Vertrags zu eigen gemacht, indem sie in den Begründungserwägungen der Entscheidung (ID Nr. 1.1) geltend gemacht hat, daß Herr Eisele ... aufgrund dieses Vertrages, nämlich desjenigen von 1960, die vom INRA entwickelten Maissorten auf seinen Namen beim Bundessortenamt eintragen lassen [hat] und ... demgemäß in Deutschland Inhaber der Schutzrechte an diesen Sorten geworden [ist], und indem sie sich im Tenor der Entscheidung (Artikel 1 Buchstabe a) auf den Vertrag von 1960 über die Abtretung der deutschen Sortenschutzrechte des INRA an Herrn K. Eisele bezogen hat.

15 Eine solche Auslegung ist um so mehr gerechtfertigt, als der Vertrag von 1960 und seine Änderung durch die Übertragungserklärungen erst den Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem INRA und den Klägern darstellten, die sich in der Folge insbesondere aufgrund des Vertrags von 1965, der Herrn Eisele das ausschließliche Recht zur Durchführung des Vertriebs des INRA-Maissaatguts in Deutschland einräumte, intensivieren sollte. Die Übertragungen gehörten also zu einer Reihe von Geschäften, deren Zweck darin bestand, den Vertrieb des INRA-Maissaatguts in Deutschland zu organisieren.

16 Die erste Rüge ist demnach zurückzuweisen.

Zweite Rüge: Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 26

17 Nach Artikel 2 der aufgrund von Artikel 42 EWG-Vertrag erlassenen Verordnung Nr. 26 gilt Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen, wenn sie wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind.

18 Hierzu wird in der Entscheidung zunächst ausgeführt, daß die Vereinbarungen zwischen dem INRA und Herrn Eisele nicht Bestandteil und nicht verlängerter Arm einer nationalen Marktordnung für Maissaatgut seien (II Nr. 5 erster Gedankenstrich). Seit 1973 habe das INRA die gewerbsmäßige Verwertung des INRA-Maissaatguts innerhalb und außerhalb Frankreichs der FRASEMA, einer französischen privatrechtlichen Gesellschaft, deren Aktionäre die Hauptlieferanten des in der französischen Landwirtschaft verwendeten zertifizierten Saatguts sämtlicher Sorten seien, übertragen. Das INRA-Maissaatgut weise keine solchen Eigentümlichkeiten auf, daß die Organisation dieses Marktes von der des Marktes für Maissaatgut im allgemeinen unterschieden werden müsse. Die zwischen dem INRA und der FRASEMA geschlossenen Vereinbarungen könnten daher nicht als eine nationale Marktordnung für Maissaatgut gewertet werden. Im übrigen unterliege der Markt für Maissaatgut den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. L 246, S. 1).

19 In der Entscheidung wird sodann festgestellt, daß die fraglichen Vereinbarungen nicht dazu beitrügen, die in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen (II Nr. 5 zweiter Gedankenstrich). Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele seien in der Verordnung Nr. 2358/71 des Rates enthalten, und die Vereinbarungen paßten in keiner Weise in den Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung. Die Tatsache, daß die Kläger mit Hilfe der Vereinbarungen jeglichen Wettbewerb für INRA-Maissaatgut auf dem deutschen Markt hätten ausschalten können, habe dazu geführt, daß die Preise für Saatgut in Deutschland höher gewesen seien als die in Frankreich. Dieses Ergebnis stehe im Widerspruch zu zwei in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Zielen: der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, sowie für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Schließlich könnten die Vereinbarungen durch die Beschränkung der Erzeugung von INRA-Maissaatgut in Deutschland das Ziel der in Artikel 39 vorgesehenen Sicherheit der Versorgung gefährden, da sie in einer nicht zu unterschätzenden Weise die geographische Ausbreitung der Erzeugung in solchen Zonen der Gemeinschaft einschränkten, in denen ein Anbau möglich wäre.

20 Mit der zweiten Rüge wird die Richtigkeit des zweiten Teils dieser Argumentation bestritten. Die Kläger machen zunächst geltend, die Preise seien für INRA-Saatgut in Deutschland nicht wesentlich höher als in Frankreich. Sie tragen sodann vor, eine ausschließliche Gebietslizenz an einem Sorten-schutzrecht sei das beste Mittel zur Erreichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag. Zum einen ermöglichten die Verträge über eine ausschließliche Lizenz eine Verbreitung der vom Saatgutzüchter erworbenen Kenntnisse und damit eine Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft durch die Förderung des technischen Fortschritts, was zu einer Erhöhung des ProKopf-Einkommens der Landwirte führe (Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b). Zum anderen könne nur der ausschließliche Lizenznehmer im Verein mit dem Lizenzgeber eine langfristige Politik zur Befriedigung des Saatgutbedarfs in seinem Gebiet betreiben und so die Stabilisierung des Marktes und die Sicherstellung der Versorgung gewährleisten (Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben c und d).

21 Die zweite Rüge beruht demnach auf der These, daß die fraglichen Verträge aufgrund der Erteilung einer ausschließlichen Lizenz für das Schutzrecht am INRA-Maissaatgut für Deutschland in Anbetracht der besonderen Erfordernisse der Erzeugung und Vermarktung dieses Saatguts das geeignete Mittel zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik darstellten. Diese These wird im Rahmen der dritten Rüge untersucht.

22 Es ist daher nicht erforderlich, die zweite Rüge gesondert zu prüfen.

Dritte Rüge, A: Die besondere Natur des Sortenschutzrechts

23 Die Kläger erklären zunächst, Herr Eisele sei Inhaber der Sortenschutz-rechte, die ihm vom INRA für Deutschland übertragen worden seien. Nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften werde einem solchen Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, Saatgut der geschützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb zu erzeugen und gewerbsmäßig zu vertreiben, sowie das Recht, Einfuhren dieses Saatguts, die ohne seine Zustimmung erfolgten, zu verbieten (§ 15 Absatz 1 Sortenschutzgesetz).

24 Sie machen sodann geltend, der Grundsatz der Territorialität des durch diese Rechte nach den genannten Rechtsvorschriften bewirkten Schutzes rechtfertige sich durch die besondere Natur der Pflanzenarten, die Gegenstand dieser Rechte seien. Zum einen hänge die Saatgutzucht von den klimatischen und bodenkulturellen Verhältnissen ab; das Saatgut müsse an die speziellen Bedingungen des Landes, in dem es verwendet werde, angepaßt werden. Zum anderen müsse hybrides Saatgut nach seiner Züchtung durch einen biologischen Vorgang ständig reproduziert werden, um erhalten zu bleiben; die Gefahr einer DeStabilisierung der Sorte sei so groß, daß ein nicht von einem Sortenschutzinhaber oder seinem Lizenznehmer kontrollierter Vertrieb für die gesamte Landwirtschaft in dem betreffenden Gebiet zu erheblichen Schäden führen könne.

25 Dieses Vorbringen ist von der französischen Regierung und der Caisse de Gestion des Licences Végétales bekräftigt worden, die unter anderem geltend machen, die Förderung der technischen Innovation auf dem Gebiet der Pflanzenarten hänge von der Möglichkeit eines absoluten Gebietsschutzes ab. Es sei sehr viel Zeit erforderlich, um die Basislinien zu entwickeln, aus denen das zertifizierte Saatgut, das Gegenstand des Sortenschutzrechts sei, erzeugt werde, und die dafür erforderliche beträchtliche Festlegung von Kapital könne nur hingenommen werden, wenn der Sortenschutzinhaber und sein Lizenznehmer die Gewißheit hätten, daß sie ihre Rechte ungestört wahrnehmen könnten.

26 Die Kläger und diese beiden Streithelferinnen folgern aus diesem Vorbringen, daß die angefochtene Entscheidung insoweit rechtswidrig sei, als in ihr die Ansicht vertreten werde, daß die fraglichen Verträge auf eine Aufteilung der Märkte gerichtet seien, obgleich der Gebietsschutz, den Herr Eisele genieße, Folge der rechtmäßigen Ausübung der Sortenschutzrechte sei, deren Inhaber er in Deutschland sei.

27 Zunächst ist hervorzuheben, daß in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Inhalt und Anwendung des Vertrags von 1960 beanstandet werden, soweit dieser Herrn Eisele in die Lage versetze, seine Sortenschutzrechte geltend zu machen, um sich allen Einfuhren von ... Maissaatgut der INRA-Sorten nach Deutschland oder entsprechenden Ausfuhren nach einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu widersetzen (Artikel 1 Buchstabe a).

28 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 15. 6. 1976 in der Rechtssache 51/75, Emi Records, Slg. 1976, 811) ein gewerbliches Schutzrecht als gesetzliche Regelung nicht unter die Merkmale einer Vereinbarung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fällt, daß aber seine Ausübung unter die Verbote des Vertrages fallen kann, wenn sie den Gegenstand, das Mittel oder die Folgen eines Kartells darstellt.

29 Eine solche durch die Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere Artikel 85 Absatz 1, verbotene Ausübung eines gewerblichen Schutzrechts liegt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 1978 in der Rechtssache 28/77 (Tepea, Slg. 1978, 1391) ausgeführt hat, unter anderem dann vor, wenn die Kombination einer Vereinbarung über die Einräumung des ausschließlichen Rechts auf Verwertung eines gewerblichen Schutzrechts in einem bestimmten Gebiet mit einer Vereinbarung, die dem Lizenznehmer die Eigenschaft eines Alleinvertriebshändlers für dasselbe Gebiet verleiht, zur Folge hat, daß dem Lizenznehmer durch die Verhinderung von Paralleleinfuhren ein absoluter Gebietsschutz gesichert wird.

30 Mit den zur Begründung der dritten Rüge unter A vorgetragenen Argumenten wird im wesentlichen geltend gemacht, daß diese in bezug auf das Warenzeichen- und das Patentrecht entwickelte Rechtsprechung im Falle eines Sortenschutzrechts angesichts der besonderen Merkmale dieses Rechts und der Erzeugnisse, die seinen Gegenstand bildeten, keine Anwendung finden könne.

31 Hierzu ist festzustellen, daß sich im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung auf INRA-Maissaatgut bezieht, das Gegenstand der Sortenschutz-rechte war, deren Inhaber in Frankreich das INRA und — infolge der vorgenommenen Übertragungen — in der Bundesrepublik Deutschland Herr Eisele waren, und das amtlich zertifiziert und geeignet war, in Deutschland eingeführt, verkauft und erzeugt zu werden, um den landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchern zur Verfügung zu stehen.

32 Es trifft zu, daß Herr Eisele nach Artikel 3 des Vertrages von 1965 vom INRA auch Basislinien erhielt, um selbst zertifiziertes Saatgut anzubauen, sofern er nicht mehr als ein Drittel des für den Bedarf der deutschen Saatgutverbraucher erforderlichen zertifizierten Saatguts erzeugte und den restlichen Teil aus Frankreich einführte. In der Entscheidung wird festgestellt, daß diese Verpflichtung des Herrn Eisele, nicht mehr als ein Drittel des verkauften Saatguts zu erzeugen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstelle (Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung zu Artikel 3 des Vertrages von 1965). Die Kläger haben aber diesen Teil der Entscheidung nicht angefochten. Die übrigen Teile der Entscheidung betreffen nicht die Entwicklung oder die Einfuhr der Basislinien, sondern die Vermarktung und daneben auch die Erzeugung des zertifizierten Saatguts.

33 Diese Feststellung ermöglichte eine bessere Beurteilung der Argumente, die aus der Förderung der technischen Innovation im Agrarbereich hergeleitet werden. Zwar kann die Entwicklung von neuem Saatgut mit beträchtlichen finanziellen Opfern verbunden sein, doch besteht dieses Risiko eher auf der Ebene der Erzeugung des Basissaatguts. Hat dagegen die neu entwickelte Sorte in dem Sinne ihre endgültige Form erlangt, daß sie zur Erzeugung von Saatgut führt, das amtlich zertifiziert sowie vermarktet werden kann, so sind , auf diese Vermarktung grundsätzlich die Vorschriften über den Warenverkehr einschließlich des Wettbewerbsrechts anzuwenden.

34 Bei dem zertifizierten Saatgut, das Gegenstand der streitigen Verträge ist, handelt es sich um Hybridmaissaatgut, also um Saatgut, dessen Beständigkeit nur gewährleistet werden kann, wenn es jedesmal wieder neu aus Basislinien gewonnen wird. Nach Ansicht der Kläger wirft daher die Reproduktion dieses Saatguts gegenüber der Reproduktion von Erzeugnissen, die durch ein Warenzeichenrecht oder ein Patent geschützt seien, namentlich insofern besondere Probleme auf, als das dabei anzuwendende Verfahren komplizierter sei und die Reproduktion in ganz besonderer Weise von den Zufälligkeiten des Klimas und der Bodenbeschaffenheit abhänge.

35 Diese Argumentation verkennt jedoch, daß bei vielen Erzeugnissen, die Gegenstand eines Warenzeichenrechts oder eines Patents sein können, insbesondere bei bestimmten Nahrungs- oder Arzneimitteln, die Situation ähnlich ist. Die von den Klägern angeführten Gründe beruhen zwar auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen; sie genügen aber nicht, um dem Sortenschutz-recht gegenüber den übrigen gewerblichen Schutzrechten eine besondere Behandlung zuteil werden zu lassen.

36 Das Hauptargument, das die Kläger zur Begründung ihrer Rüge geltend gemacht haben, besteht darin, daß der Inhaber eines deutschen Sortenschutzrechts gegenüber dem Bundessortenamt Garant für die Beständigkeit der geschützten Sorte sei. Die Verantwortung, die der Inhaber insoweit trage, mache eine absolute Kontrolle der gesamten Vermarktung des Saatguts der geschützten Sorte in Deutschland durch ihn erforderlich. Gerade aus diesem Grund stehe die Natur des Sortenschutzrechts, wie sie sich aus dem einschlägigen deutschen Recht ergebe, Paralleleinfuhren entgegen, die außerhalb der Kontrolle durch den Inhaber erfolgten.

37 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß nach §§12 und 15 des deutschen Sortenschutzgesetzes (Neufassung BGBl. 1977, I, S. 105) das Recht auf Sortenschutz dem Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zusteht; es hat die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber befugt ist, Vermehrungsgut der geschützten Sorte zum gewerbsmäßigen Vertrieb zu erzeugen oder gewerbsmäßig zu vertreiben. Hinsichtlich des Fortbestehens der Sorte bestimmt § 16 dieses Gesetzes, daß der Sortenschutzinhaber dem Bundessortenamt die Auskünfte zu erteilen hat, die für die Beurteilung der Sorte notwendig sind, ihm die Nachprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten und ihm das hierfür erforderliche Material einzusenden hat.

38 Wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes ausgeführt hat, regelt dieses Gesetz nicht die Zulassung des Saatguts zum Vertrieb und die damit verbundenen Kontrollen; dies ist Gegenstand des deutschen Saatgutverkehrsgesetzes (Neufassung: BGBl. 1975, I, S. 1453). Nach § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes darf Saatgut grundsätzlich nur vertrieben werden, wenn es zum Beispiel als Basissaatgut oder als zertifiziertes Saatgut anerkannt ist. Diese Anerkennung setzt insbesondere voraus, daß die betreffende Sorte auf Antrag des Züchters der Sorte oder, wenn es sich um eine geschützte Sorte handelt, des Sortenschutzinhabers in der Sortenliste eingetragen ist (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes). Weder die Eintragung in der Sortenliste noch die Anerkennung des Saatguts begründen ein ausschließliches Recht zur Erzeugung oder zum Vertrieb des Vermehrungsguts.

39 Nach § 38 Absatz 1 Saatgutverkehrsgesetz kann eine Sorte nur in die Sortenliste eingetragen werden, wenn sie unterscheidbar, hinreichend homogen, beständig, von landeskulturellem Wert und mit einer eintragungsfähigen Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Das Bundessortenamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste erfüllt sind (§ 57 Absatz 1 des Gesetzes). Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn eine dieser fünf Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt (§ 62 Absatz 2 des Gesetzes).

40 Das Saatgutverkehrsgesetz bestimmt außerdem, daß der Züchter, der die Sorte in der Sortenliste hat eintragen lassen, diese Sorte so, wie sie eingetragen worden ist, zu erhalten hat und daß das Bundessortenamt die Erhaltung der eingetragenen Sorten überwacht (§§ 67 und 68 des Gesetzes).

41 Dieser Überblick über die deutschen Rechtsvorschriften zeigt, daß das zertifizierte und zum Vertrieb zugelassene Saatgut einer behördlichen Qualitätskontrolle unterliegt, die eine Kontrolle der Beständigkeit der Sorte umfaßt. Das Sortenschutzrecht bezweckt jedoch nicht, an die Stelle der Kontrolle durch die zuständigen Behörden eine Kontrolle durch den Inhaber zu setzen, sondern es soll dem Inhaber einen Schutz gewähren, dessen Wesen und Wirkungen dem Bereich des Privatrechts angehören. Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die Rechtsposition eines Sortenschutzinhabers nicht von der des Inhabers eines Patents oder Warenzeichenrechts an einem Erzeugnis, das einer strengen behördlichen Kontrolle unterliegt, wie es etwa bei einem Arzneimittel der Fall ist.

42 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß Maissaatgut, das aus Frankreich eingeführt und in diesem Mitgliedstaat bereits anerkannt worden ist, in Deutschland vertrieben werden kann, ohne daß ein neues Anerkennungsverfahren erforderlich wäre. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nämlich erklärt, sie habe zu diesem Zweck Verordnungen aufgrund der §§ 23 und 24 Saatgutverkehrsgesetz und der Gemeinschaftsrichtlinien über den Verkehr mit Getreidesaatgut erlassen.

43 Somit ist nicht davon auszugehen, daß es sich bei dem Sortenschutzrecht um ein gewerbliches Schutzrecht handelt, das so spezifische Merkmale aufweist, daß es in bezug auf die Wettbewerbsregeln eine andere Behandlung als die übrigen gewerblichen Schutzrechte verlangt. Diese Schlußfolgerung ändert jedoch nichts an dem Erfordernis, bei Anwendung der Wettbewerbsregeln der spezifischen Natur der Erzeugnisse, die Gegenstand des Sortenschutzrechts sind, Rechnung zu tragen.

Dritte Rüge, B: Die Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag auf ausschließliche Lizenzen

44 Mit dieser Rüge werfen die Kläger der Kommission vor, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine ausschließliche Lizenz an einem Sortenschutzrecht ihrem Wesen nach einer durch Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotenen Vereinbarung gleichzustellen sei. Diese Ansicht der Kommission sei insoweit unzutreffend, als bei einem Saatgut, das erst kürzlich in einem Mitgliedstaat entwickelt worden sei und den Markt eines anderen Mitgliedstaats noch nicht erschlossen habe, die auschließliche Lizenz das einzige Mittel darstelle, um den Wettbewerb zwischen dem neuen Erzeugnis und den vergleichbaren Erzeugnissen in diesem anderen Mitgliedstaat zu fördern. Kein Züchter oder Händler riskiere es nämlich, das neue Erzeugnis auf einem neuen Markt einzuführen, wenn es nicht gegen den unmittelbaren Wettbewerb des Sortenschutzinhabers und seiner anderen Lizenznehmer geschützt sei.

45 Diese Rüge ist von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und von der britischen Regierung sowie von der Caisse de Gestion des Licences Végétales unterstützt worden. Die beiden Regierungen machen unter anderem geltend, der allgemeine Charakter der Begründung der angefochtenen Entscheidung sei mit dem Wortlaut von Artikel 85 EWG-Vertrag unvereinbar und stehe im Widerspruch zu einer vernünftigen Wettbewerbspolitik. Die Begründung gehe von der unzutreffenden These aus, daß jede ausschließliche Lizenz an einem gewerblichen Schutzrecht unabhängig von dessen Natur als eine durch Artikel 85 Absatz 1 verbotene Vereinbarung zu betrachten sei und daß die Kommission daher zu beurteilen habe, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erfüllt seien.

46 Im Laufe des Verfahrens ist die Verwendung des Begriffs ausschließliche Lizenz beanstandet worden, weil im vorliegenden Fall die Kläger das ausschließliche Recht zum Vertrieb des betreffenden Saatguts in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Sortenschutzrechte besäßen, deren Inhaber in diesem Mitgliedstaat Herr Eisele sei. Dieses ausschließliche Recht beruhe also weder auf der vom INRA vorgenommenen Einräumung eines ausschließlichen Rechts zur Verwertung der gewerblichen Schutzrechte des INRA in Deutschland noch auf dem Vertrag von 1965, der Herrn Eisele die Eigenschaft eines Alleinvertriebshändlers für das betreffende Saatgut in Deutschland verliehen habe.

47 Diese Ansicht verkennt jedoch, daß in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht der Vertrag von 1960, der die Zusammenarbeit zwischem dem INRA und Herrn Eisele begründete, die im Jahre 1961 erfolgten Übertragungen der Sorten-schutzrechte sowie der Vertrag von 1965 über die Durchführung des Vertriebs des INRA-Saatguts in Deutschland ein untrennbares Ganzes bilden. Wirtschaftlich gesehen war die Stellung des Herrn Eisele auf dem deutschen Markt die eines ausschließlichen Lizenznehmers, vor allem weil die ihm vom INRA erteilte Erlaubnis, die dem INRA in Frankreich zustehenden Sorten-schutzrechte unter seinem Namen in Deutschland eintragen zu lassen, darauf zurückzuführen war, daß das INRA damals seine eigenen Sortenschutzrechte nicht beim Bundessortenamt eintragen lassen konnte, und weil dieser Vorgang im Zusammenhang steht mit der Einräumung des ausschließlichen Rechts zur Durchführung des Vertriebs von INRA-Saatgut in Deutschland an Herrn Eisele.

48 In der Begründung der Entscheidung werden zwei Gruppen von Umständen angeführt, um die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 auf die in Rede stehende ausschließliche Lizenz zu rechtfertigen (II Nr. 3). Der dort geschilderte Sachverhalt ist nicht bestritten worden.

49 Die erste Gruppe von Umständen wird wie folgt beschrieben :

... der Lizenzgeber [beraubt sich] durch die Übertragung seiner Sorten-schutzrechte in einem bestimmten Gebiet an ein einziges Unternehmen ... für die Gesamtdauer des Vertrages der Möglichkeit ..., in diesem Gebiet eine Lizenz an andere Unternehmen zu gewähren .... Außerdem schaltet sich der Lizenzgeber dadurch, daß er sich verpflichtet, im Lizenzgebiet diese Sorten weder selbst herzustellen noch zu verkaufen, selbst aus und schaltet auch die FRASEMA und deren Mitglieder als Anbieter in diesem Gebiet aus.

50 Diesem Teil der Begründung entspricht Artikel 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung, wonach die Ausschließlichkeit der im Vertrag von 1965 vorgesehenen Lizenz gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstößt, soweit sie folgendes bewirkt:

— die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das betreffende Saatgut in Deutschland durch andere Lizenznehmer weder erzeugen noch verkaufen zu lassen,

— die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das gleiche Saatgut in Deutschland weder selbst zu erzeugen noch selbst zu verkaufen.

51 Die zweite in der Entscheidung angeführte Gruppe von Umständen wird wie folgt beschrieben :

Die Unmöglichkeit für Dritte, ohne Einwilligung des INRA oder von Herrn Eisele das erwähnte Saatgut — nämlich das, auf das sich die Lizenz bezieht — aus anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes nach Deutschland ein- oder von hier nach dort auszuführen, bewirkt eine Aufteilung der Absatzmärkte und nimmt den landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchern in Deutschland jede echte Verhandlungsmöglichkeit, da sie das Saatgut von vornherein nur durch einen einzigen Anbieter erreicht.

52 Diesem Teil der Begründung entspricht Artikel 1 Buchstabe b dritter und vierter Gedankenstrich der Entscheidung, wonach die Ausschließlichkeit der im Vertrag von 1965 vorgesehenen Lizenz gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstößt, soweit sie folgendes bewirkt:

— die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, Dritte daran zu hindern, das betreffende Saatgut ohne Einwilligung des Lizenznehmers nach Deutschland zum Zweck der Verwendung oder des Weiterverkaufs einzuführen,

— die Geltendmachung seines vertraglichen Alleinvertriebsrechts und seiner eigenen Sortenschutzrechte durch Herrn Eisele zum Zweck der Abwehr jeder Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach Deutschland oder der Verhinderung ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat.

53 Es ist darauf hinzuweisen, daß diese beiden Gruppen von Erwägungen zwei rechtliche Fallgestaltungen betreffen, die nicht zwangsläufig übereinstimmen. Im ersten Fall handelt es sich um eine sogenannte offene ausschließliche Lizenz oder Konzession, bei der sich die Ausschließlichkeit der Lizenz nur auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer bezieht, indem sich der Inhaber lediglich verpflichtet, keine weiteren Lizenzen für dasselbe Gebiet zu erteilen und dem Lizenznehmer in diesem Gebiet nicht selbst Konkurrenz zu machen. Im zweiten Fall handelt es sich dagegen um eine ausschließliche Lizenz oder Konzession mit absolutem Gebietsschutz, bei der die Vertragsparteien die Absicht verfolgen, für die betreffenden Erzeugnisse und das fragliche Gebiet jeden Wettbewerb Dritter, etwa von Parallelimporteuren oder Lizenznehmern für andere Gebiete, auszuschalten.

54 Nach dieser Klarstellung ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Ausschließlichkeit der Lizenz, soweit es sich um eine offene Lizenz handelt, eine Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag bewirkt.

55 Hierzu hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorgetragen, der Schutz landwirtschaftlicher Innovationen mit Hilfe der Sortenschutzrechte stelle ein Mittel zur Ermutigung solcher Innovationen dar und die befristete Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts sei geeignet, einen zusätzlichen Anreiz für die Förderung der Innovation zu schaffen. Daher würde ein absolutes Verbot jeder — also auch der offenen — ausschließlichen Lizenz zu einer Verringerung des Interesses der Unternehmen an Lizenzen führen, was die Verbreitung von Kenntnissen und Techniken in der Gemeinschaft beeinträchtigen würde.

56 Die ausschließliche Lizenz, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, betrifft den Anbau und Vertrieb von Hybridmaissaatgut, das vom INRA nach jahrelanger Forschungs- und Experimentiertätigkeit entwickelt wurde und das den deutschen landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchern zu dem Zeitpunkt, als die Zusammenarbeit zwischen dem INRA und den Klägern zustande kam, nicht bekannt war. Aus diesem Grund erweisen sich die von den Streithelferinnen geäußerten Besorgnisse in bezug auf den Schutz einer neuen Technologie als gerechtfertigt.

57 Im Falle einer Lizenz an einem Sortenschutzrecht für in einem Mitgliedstaat neu entwickeltes Hybridmaissaatgut könnte sich nämlich ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, welches nicht sicher wäre, daß ihm nicht andere Lizenznehmer für das ihm zugeteilte Gebiet oder der Rechtsinhaber selber Konkurrenz machen, veranlaßt sehen, das Risiko des Anbaus und Vertriebs dieses Erzeugnisses nicht zu übernehmen; ein solches Ergebnis wäre der Verbreitung einer neuen Technologie abträglich und würde somit den Wettbewerb zwischen dem neuen Erzeugnis und ähnlichen vorhandenen Erzeugnissen in der, Gemeinschaft beeinträchtigen.

58 In Anbetracht der Besonderheit der fraglichen Erzeugnisse gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Vergabe einer offenen ausschließlichen Lizenz, also einer Lizenz, welche die Stellung Dritter, wie der Parallelimporteure und Lizenznehmer für andere Gebiete, nicht betrifft, als solche nicht unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ist.

59 Die dritte Rüge unter B ist also insoweit gerechtfertigt, als sie sich auf diesen Aspekt der Ausschließlichkeit der Lizenz bezieht.

60 Was die Stellung Dritter betrifft, so wirft die Kommission den Vertragsparteien im wesentlichen vor, den Begriff der Ausschließlichkeit auf Importeure, die nicht an den Vertrag gebunden seien, namentlich auf Parallelimporteure, ausgedehnt zu haben. Parallelimporteure und -exporteure wie die Firma David in Deutschland und die Firma Bomberault in Frankreich, die deutschen Käufern INRA-Saatgut angeboten hätten, seien Verfahren und Pressionen von seiten des INRA, der FRASEMA und der Kläger ausgesetzt worden, um die Ausschließlichkeitsstellung der Kläger auf dem deutschen Markt zu sichern.

61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen 56 und 58/64, Consten, Sig. 1966, 321) führt der einem Lizenznehmer gewährte absolute Gebietsschutz, der die Überwachung und Verhinderung von Paralleleinfuhren ermöglichen soll, zur künstlichen Aufrechterhaltung getrennter nationaler Märkte, die mit dem EWG-Vertrag unvereinbar ist.

62 Die britische Regierung hat die Ansicht vertreten, ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen könne nicht die Freiheit der Importeure behindern, Saatgut im Land des Rechtsinhabers zu kaufen, um es nach dem Land des Lizenznehmers auszuführen, da man sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf ein gewerbliches Schutzrecht berufen könne, um sich dem Vertrieb eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats vom Inhaber dieses Rechts oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sei. Ein solcher Vertrag könne also nicht als eine durch Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotene Vereinbarung angesehen werden.

63 Diese Ansicht verkennt jedoch, daß es zu den Aufgaben der Kommission gehört, gemäß Artikel 85 EWG-Vertrag und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen dafür Sorge zu tragen, daß Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen keine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; diese Zuständigkeit der Kommission wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß von derartigen Einschränkungen betroffene Einzelpersonen oder Unternehmen in der Lage wären, sich auf Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr zu berufen, um sich diesen Einschränkungen zu entziehen.

64 Aus den Akten geht hervor, daß die umstrittenen Verträge tatsächlich eine Einschränkung des Wettbewerbs Dritter auf dem deutschen Markt bezweckten. Nach Artikel 5 des Vertrages von 1965 verpflichtet sich nämlich das INRA, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Ausfuhren der fraglichen Saatgutsorten nach Deutschland zu verhindern, und übernimmt es, auch die Erwerber seiner Rechte hierzu zu verpflichten.

65 In der Entscheidung wird diese Klausel dahin ausgelegt, daß sie bezwecke, Dritte, also Käufer von INRA-Saatgut in Frankreich, an der Ausfuhr dieses Erzeugnisses nach Deutschland zu hindern (II Nr. 3b). Aus den Hindernissen, die die Vertragsparteien den Bemühungen der Firmen David und Bomberault, INRA-Saatgut in Deutschland zu verkaufen, in den Weg gelegt haben, ergibt sich, daß diese Auslegung zutreffend ist.

66 Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung erwähnt ausdrücklich Artikel 5 des Vertrags von 1965 sowie die Ausübung der Sortenschutzrechte durch Herrn Eisele zur Verhinderung des Vertriebs des INRA-Saatguts in Deutschland durch Dritte. Insoweit ist die dritte Rüge unter B also unbegründet.

67 Die Prüfung der dritten Rüge unter B führt demnach zu der Schlußfolgerung, daß diese Rüge teilweise begründet ist und daß Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung insoweit aufzuheben ist, als er sich auf Artikel 1 des Vertrages von 1965 bezieht, soweit dieser vorsieht:

die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das betreffende Saatgut in Deutschland durch andere Lizenznehmer weder erzeugen noch verkaufen zu lassen,

die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das gleiche Saatgut in Deutschland weder selbst zu erzeugen noch selbst zu verkaufen.

Vierte Rüge: Die Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag

68 Die Kläger tragen zur Begründung der vierten Rüge vor, in der angefochtenen Entscheidung werde eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag deshalb abgelehnt, weil im speziellen Fall nicht von der Erschließung eines neuen Marktes oder der Einführung eines neuen Produkts die Rede sein könne und weil Herr Eisele in Deutschland einen absoluten Gebietsschutz genieße. Diese beiden Gründe seien unzutreffend. Zum einen habe der Vertrag von 1965 im Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Kommission gerade den Zweck gehabt, einen neuen Markt zu erschließen und ein neues Produkt einzuführen; zum anderen gingen die Ausschließlichkeitsbindungen in diesem Vertrag nicht über das hinaus, was zur Verbreitung der Arten, die außerhalb ihres Ursprungslandes angebaut werden könnten, und damit zur Verbesserung der Warenerzeugung und -Verteilung erforderlich sei.

69 Die britische Regierung hat zur Unterstützung dieser Rüge ausgeführt, nur wenn der Lizenznehmer den Schutz der ausschließlichen Lizenz genieße, werde er zur Verwertung der fraglichen Sortenschutzrechte bereit sein; dieser Schutz diene somit der Verbesserung der Warenerzeugung und -Verteilung sowie der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts im Sinne von Anikei 85 Absatz 3. Der in der angefochtenen Entscheidung angelegte Maßstab sei folglich zu streng.

70 Die Caisse de Gestion des Licences Végétales hat geltend gemacht, es handele sich im vorliegenden Verfahren um ein empfindliches und technisch hoch entwickeltes Erzeugnis und in einem solchen Fall könne die Sicherheit der Versorgung nur durch Errichtung eines selektiven Systems zur Planung und Marktstabilisierung erreicht werden. Die Kommission habe, indem sie eine Freistellung abgelehnt habe, den spezifischen Charakter der fraglichen Verträge verkannt.

71 Zunächst ist zu bemerken, daß die angefochtene Entscheidung die Beurteilung der Herrn Eisele eingeräumten Ausschließlichkeit bei der Herstellung durch Vermehrung nach Artikel 85 Absatz 3 dahinstehen läßt und sich auf die Feststellung beschränkt, daß die zu einer Freistellung erforderlichen Bedingungen für die Ausschließlichkeit des Vertriebs und die darin enthaltenen Ausfuhrverbote nicht erfüllt seien (III Nr. 1 b).

72 Sodann ist festzustellen, daß sich der Gerichtshof, da die dritte Rüge unter B teilweise Erfolg hat, bei der Beurteilung der Ablehnung einer Freistellung auf die Prüfung der von der Kommission vorgetragenen Argumente in bezug auf die Ausschließlichkeit des Vertriebs, soweit sie einen absoluten Gebietsschutz gewährt, beschränken kann.

73 In dieser Beziehung heißt es in der Entscheidung, daß Herr Eisele für das Saatgut, das er in Deutschland unter seinem ausschließlichen Vertriebsrecht verkaufe, einen absoluten Gebietsschutz genieße. Ein solcher Schutz habe zur einzigen und unmittelbaren Folge gehabt, daß jede Einfuhr von Originalerzeugnissen, d. h. von INRA-Saatgut aus Frankreich, auf anderen Wegen verhindert worden sei, obwohl in Deutschland eine ständige Nachfrage nach ihnen bestanden habe. Dies schließe bereits das Bestehen einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 aus (III Nr. 1 b zweiter Gedankenstrich).

74 Die Caisse de Gestion des Licences Végétales hat diese Begründung in Zweifel gezogen. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei dem Gebietsschutz, den der Lizenznehmer im vorliegenden Fall genieße, eher um einen relativen Schutz, da es auf dem Markt zahlreiche Maissaatgutsorten gebe, die an die Stelle der INRA-Sorten treten und daher mit diesen Sorten direkt konkurrieren könnten.

75 Die Kommission hat hierauf jedoch zutreffend geantwortet, diese Ausführungen der Caisse de Gestion des Licences Végétales beträfen das Problem der Marktabgrenzung. Dieses stelle sich, wenn die Kommission zu prüfen habe, ob eine Vereinbarung Möglichkeiten eröffnet ... für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten (Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b). Es spiele aber für die Frage, ob eine Vereinbarung geeignet sei, die Warenerzeugung oder -Verteilung zu verbessern, keine Rolle.

76 Nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag kann eine Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 für solche Vereinbarungen zwischen Unternehmen gewährt werden, die zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung oder zur Förderung des technischen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind.

77 Handelt es sich aber um Saatgut, das von einer großen Anzahl von Landwirten für die Erzeugung von Mais, einem für die menschliche und tierische Ernährung wichtigen Erzeugnis, verwendet werden soll, so geht ein absoluter Gebietsschutz offensichtlich über das hinaus, was für die Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung oder für die Förderung des technischen FortSchritts unerläßlich ist. Dies zeigt im vorliegenden Fall namentlich das von den Parteien der Vereinbarung angestrebte Verbot jeder Paralleleinfuhr von INRA-Maissaatgut nach Deutschland, auch wenn ces sich um vom INRA selbst gewonnenes und in Frankreich in den Verkehr gebrachtes Saatgut handelt.

78 Daraus ergibt sich, daß der dem Lizenznehmer gewährte absolute Gebietsschutz, wie er in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wird, einen ausreichenden Grund darstellte, um die Ablehnung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag zu rechtfertigen. Folglich brauchen die in der Entscheidung für die Ablehnung einer solchen Freistellung angeführten weiteren Gründe nicht mehr geprüft zu werden.

79 Die vierte Rüge ist demnach zurückzuweisen.

Fünfte Rüge: Der Vergleich zwischen der Firma David und Herrn Eisele

80 Die fünfte Rüge bezieht sich auf Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung, in dem die Kommission Artikel 1 des Vergleichs vom 14. November 1973 zwischen der Firma David und Herrn Eisele als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag bezeichnet, soweit er die Verpflichtung der Firma David vorsieht, Saatgut der Sorten INRA ohne Einwilligung des deutschen Lizenznehmers in Deutschland nicht mehr zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen.

81 Ausweislich der Akten wurde dieser Vergleich im Rahmen eines Rechtsstreits abgeschlossen, den Herr Eisele vor dem Landgericht Bad Kreuznach wegen Verletzung seines Ausschließlichkeitsrechts angestrengt hatte, nachdem die Firma David ohne seine Einwilligung eine bestimmte Menge zertifizierten Saatguts der INRA-Sorten aus Frankreich eingeführt und in Deutschland weiterverkauft hatte.

82 Die Kläger machen geltend, dieser Vergleich sei ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 794 Absatz 1 Nr. 1 Zivilprozeßordnung, der zwischen den Parteien zur Beilegung eines Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach vor einem deutschen Gericht abgeschlossen worden sei. Ein solcher Vergleich, der nach der genannten Vorschrift ein Vollstreckungstitel sei, stelle nicht nur ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft, sondern auch eine prozessuale Rechtshandlung dar.

83 Die Kläger folgern daraus, wenn die Kommission einen derartigen Vergleich für nichtig erkläre, greife sie damit in die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland ein. In Anbetracht der Nichtigkeitsfolge des Artikels 85 Absatz 2 EWG-Vertrag habe die Kommission aber den fraglichen Vergleich für nichtig erklärt, als sie einen Teil davon als Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 qualifiziert habe.

84 Die Kommission entgegnet, nach deutschem Recht müsse ein zur Beilegung eines Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich den für jeden zivilrechtlichen Vertrag geltenden Erfordernissen des materiellen Rechts, insbesondere auch denen des Wettbewerbsrechts, genügen. Der gerichtliche Vergleich sei sowohl ein zivilrechtlicher Vertrag als auch eine Prozeßhandlung, und die Unwirksamkeit des Vertrags mache den gesamten Vergleich hinfällig.

85 Die Kommission fügt hinzu, die deutsche Rechtsprechung, namentlich die des Bundesgerichtshofs, habe diese Auffassung bestätigt. Nach dieser Rechtsprechung könne sich die Partei eines Prozeßvergleichs nicht wirksam auf solche Bestimmungen des Vergleichs berufen, die gegen das deutsche Kartellrecht verstießen. Es gebe keinen Grund dafür, bei einem Vergleich, der gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln verstoße, anders zu entscheiden.

86 Der umstrittene Vergleich ist dem Gerichtshof vorgelegt worden. Dieser hat feststellen können, daß es sich tatsächlich um einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 794 Absatz 1 Nr. 1 Zivilprozeßordnung handelt, also um einen Vergleich, der vor einem deutschen Gericht zur Beilegung eines bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits abgeschlossen worden ist.

87 Der gerichtliche Vergleich stellt zwar, wie die Kläger vortragen, einen Vollstreckungstitel dar; ihm kommt jedoch nach deutschem Recht keine Rechtskraft zu, und er kann daher anderen Gerichten, Behörden oder Dritten gegenüber keine Wirkung entfalten. Wie außerdem die Kommission hervorgehoben hat, geht die deutsche Rechtsprechung von der Auffassung aus, daß ein gerichtlicher Vergleich, soll er nicht unwirksam sein, die zum ordre public gehörenden Rechtsvorschriften und die guten Sitten beachten muß und deshalb nicht gegen zwingende Regeln des Wettbewerbsrechts verstoßen darf.

88 Für die Beurteilung des Klagevortrags braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit ein vor einem deutschen Gericht abgeschlossener Prozeßvergleich wegen Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln unwirksam ist. In der angefochtenen Entscheidung wird nämlich nur festgestellt, daß die Verpflichtung der Firma David, INRA-Saatgut ohne Einwilligung des Herrn Eisele in Deutschland nicht mehr zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstelle.

89 Insoweit beschränkt sich also die Wirkung der Entscheidung auf das Herrn Eisele auferlegte Verbot, sich zur Unterbindung des Verkaufs oder Inverkehrbringens von INRA-Saatgut in Deutschland durch die Firma David auf Artikel 1 des Vergleichs zu berufen. Ein derartiges Verbot entspricht der Auffassung, die dem deutschen Recht zugrunde liegt, wonach ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 794 Absatz 1 Nr. 1 Zivilprozeßordnung sowohl eine Prozeßhandlung ist, die einen Rechtsstreit beendet, als auch ein zivilrechtlicher Vertrag, in dem die Parteien zwingende Rechtsvorschriften nicht außer acht lassen dürfen.

90 Die fünfte Rüge ist sonach zurückzuweisen.

91 Nach alldem ist der Klage insoweit stattzugeben, als sie sich auf Artikel 1 Buchstabe b, zu Artikel 1 des Vertrags von 1965, erster und zweiter Gedankenstrich, bezieht; im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kosten

92 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, so daß jede Partei und jede Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung der Kommission vom 21. September 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 — Sortenschutzrecht — Maissaatgut; ABl. L 286, S. 23) wird insoweit aufgehoben, als er sich auf Artikel 1 des Vertrags vom 5. Oktober 1965 bezieht, soweit dieser vorsieht:

die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das betreffende Saatgut in Deutschland durch andere Lizenznehmer weder erzeugen noch verkaufen zu lassen,

die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das gleiche Saatgut in Deutschland weder selbst zu erzeugen noch selbst zu verkaufen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei und jede Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.