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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.1982 – C-129/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:41

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 4. Februar 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache geht es um die in einem Rechtsstreit vor dem Zweiten Zivilsenat der italienischen Corte suprema di cassazione aufgeworfene Frage, ob das Decreto legge Nr. 425 vom 24. Juli 1973 (GU Nr. 189 vom 24.7.1973, später umgewandelt in das Gesetz Nr. 494 vom 4.8.1973), durch das Preiserhöhungen nach dem 28. Juni 1973 verboten wurden, für einen Vertrag über den Kauf von brasilianischem Sojaextraktmehl gilt, der am 2. Juli 1973 zwischen der Firma Fratelli Fancon (Fancon) und der Firma Società Industriale Agricola Tresse (SIAT) geschlossen wurde. Die Firma Fancon stützt ihre Auffassung, daß sie nicht mehr zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Preises verpflichtet sei, auf die Bestimmungen des Decreto legge. Nach Ansicht der Firma SIAT findet das Decreto legge keine Anwendung, da Sojamehl unter die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 (ABl. L 172, S. 3025) (die Verordnung) falle, durch die eine gemeinsame Marktorganisation für Ölsaaten, ölhaltige Früchte sowie für pflanzliche oder aus Fischen und Meeressäugetieren gewonnene Öle und Fette errichtet worden und damit den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Regelung der Preise der hiervon erfaßten Waren entzogen worden sei. Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung enthaltene Liste der von ihr betroffenen Erzeugnisse führt eine Reihe von Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) sowie die entsprechenden Bezeichnungen des GZT auf.

Die Corte suprema di cassazione hat dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gehört Sojaextraktmehl zu den Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ... insbesondere unter den Nrn. 12.02, ex 15.17 oder ex 23.04 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind?

Zu den Folgen für die Waren, die in den. Anwendungsbereich der Verordnung fallen, brauche ich mich nicht zu äußern, da keine dahin gehende Frage gestellt worden ist.

Bei der hier streitigen Ware handelt es sich um für Futterzwecke bestimmtes Sojaextraktmehl. Es ist ein Folgeerzeugnis aus der gewerbsmäßigen Verwertung von Sojabohnen. Dabei wird offenbar das folgende Verfahren angewendet: Die Bohnen werden zunächst gereinigt, aufgebrochen und enthülst. Die Hülsen werden als Futtermittel verwendet. Anschließend werden die Bohnen mechanisch gepreßt, und es wird das Öl herausgezogen. Hierbei entsteht der sogenannte Ölkuchen, der einen Eiweißgehalt von zirka 45 % und einen Fettgehalt von zirka 4 bis 5 % aufweist. Eine weitere Möglichkeit zur Gewinnung des Öls, die auch im vorliegenden Fall angewendet wurde, ist das Ausziehen mit Lösungsmitteln. In diesem Fall werden die gepreßten Bohnen mit Hexan behandelt. Das gewonnene Öl wird gereinigt, wobei Lezithin zurückbleibt. Die nach der Ölgewinnung verbleibenden Reste werden ebenfalls durch Wärmeeinwirkung gereinigt, um die Spuren des Lösungsmittels zu beseitigen. Das Ergebnis ist Sojaextraktmehl, das entweder gemahlen und in Pulverform verkauft wird oder zu Pellets verarbeitet wird. Mit diesem Verfahren lassen sich die Sojabohnen anscheinend in ungefähr 80 % Mehl und 20 % Öl trennen — nicht gerechnet den Anteil des ebenfalls entstandenen Sojalezithins in Höhe von 1 %. Der Mehlanteil soll den doppelten Marktwert des Ölanteils erbringen. Sojamehl hat einen höheren Eiweißgehalt als Ölkuchen, und ein Ölgehalt von ungefähr 1 % nach vollständiger Extraktion ist unmöglich. Bei der Extraktion mit Lösungsmitteln wird soviel Öl herausgezogen, wie es in einem gewerbsmäßigen industriellen Verfahren möglich ist.

Die Firma Fancon hat einige allgemeine Überlegungen für ihre Auffassung vorgetragen, daß auch dann, wenn die Ware unter eine der in Anikei 1 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Tarifnummern falle, sie gleichwohl nicht von der durch die Verordnung errichteten gemeinsamen Marktorganisation erfaßt werde. Als erstes hat sie vorgetragen, daß die Verordnung den Schutz der Produktion von Olivenöl sowie pflanzlichen und tierischen Fetten in der Gemeinschaft bezwecke. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien jedoch in der Gemeinschaft keine Sojabohnen erzeugt worden. Demzufolge hätten sie auch nicht von der gemeinsamen Marktordnung erfaßt werden sollen. Tatsächlich habe die gemeinsame Marktorganisation erst ab Juli 1974 — nach Erlaß des italienischen Decreto legge — aufgrund der Verordnung Nr. 1900/74 des Rates vom 15. Juli 1974 (ABl. L 201 vom 23.7.1974, S. 5) für Sojabohnen Geltung erlangt. Zweitens enthalte Sojaextraktmehl keinerlei Öl oder Fett; mithin könne man nicht davon ausgehen, daß es unter eine gemeinsame Marktorganisation für Öle und Fette falle.

Diesem Vorbringen kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Die Waren, die von der gemeinsamen Marktorganisation erfaßt werden, sind in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung aufgeführt. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß sie lediglich in der Gemeinschaft erzeugte Waren umfassen sollte. Hiergegen spricht vielmehr die Präambel der Verordnung, die ausdrücklich auf die aus dritten Ländern eingeführten Öle und Ölsaaten verweist. Die Verordnung mag sicherlich zum Schutz der Produktion in der Gemeinschaft ergangen sein, aber wie die Präambel zeigt, ist sich der Rat dessen bewußt gewesen, daß dies nur möglich ist, wenn konkurrierende Erzeugnisse von der gemeinsamen Marktorganisation erfaßt werden. Der Auffassung, daß Sojabohnen bis zum Jahr 1974 nicht unter die Verordnung gefallen seien, kann ich nicht zustimmen, da Artikel 1 Absatz 2 die von der Tarifnummer 12.01 GZT erfaßten Ölsaaten aufführt und da Sojabohnen nach den GZT-Vorschriften zu Kapitel 12 zu dieser Tarifnummer gehören. Gegenstand der Verordnung Nr. 1900/74 war die Einführung eines Systems von Zielpreisen und Erzeugerbeihilfen für Sojabohnen. Daraus folgt jedoch nicht, daß Sojabohnen von der Verordnung ausgenommen waren. Im übrigens läßt sich die Frage, ob Erzeugnisse aus Sojabohnen unter die Verordnung fallen, nicht unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1900/74 beantworten, die nur für Sojabohnen selbst gilt.

Das Verfahren, bei dem Sojaextraktmehl gewonnen wird, ist deutlich darauf angelegt, den größtmöglichen Teil des Öls zu entfernen, denn der Wert des Extraktmehls liegt hauptsächlich in seinem hohen Eiweiß- und nicht in seinem Fettgehalt. Die Schlußfolgerung, daß ein derartiges Erzeugnis prinzipiell nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation für Fette fallen könne, scheint mir jedoch durch den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung unter der Tarifnummer 23.04 enthaltenen speziellen Verweis auf Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß, direkt widerlegt zu werden. Wenn die Absicht bestanden hätte, Sojaextraktmehl oder gleichartige Stoffe vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen, so müßte man erwarten, daß die Verordnung eine entsprechende Aussage enthielte. Etwas Derartiges konnte die Firma Fancon jedoch nicht nachweisen, so daß die Entscheidung meines Erachtens davon abhängt, ob Sojaextraktmehl unter eine der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Tarifnummern fällt.

Es ist weiter vorgetragen worden, Artikel 2 der Verordnung sehe für die Posten, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen gehörten, keine Abschöpfungen vor, sondern bestimme lediglich, daß auf sie der Gemeinsame Zolltarif angewendet werde. Ich glaube nicht, daß dies von Bedeutung für die hier streitige Frage ist, da es klar ist, daß die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Waren von der Verordnung erfaßt werden und unter die beschriebene gemeinsame Marktorganisation fallen.

Von den in Anikei 1 Absatz 2 aufgeführten Tarifnummern kommen wohl nur die in dem Vorlagebeschluß genannten drei Tarifnummern in Betracht. Die Tarifnummer 12.02 lautet: Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet, ausgenommen Senfmehl, und ist in die beiden Tarifstellen A. von Sojabohnen und B. anderes unterteilt. In den Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften wird diese Tarifnummer nicht erwähnt. Die Erläuterungen zur NRZZ besagten lediglich: Hierher gehört ... nicht entfettetes Mehl, das durch Mahlen der zu Nr. 12.01 gehörigen Ölsaaten ... gewonnen ist. Nicht hierher gehören: ... Entfettete Mehle (...) (Nr. 23.04). Alle Beteiligten sind sich wohl darin einig, daß die Ware nicht unter diese Tarifnummer fällt.

Die Tarifnummer 15.17 in der seinerzeit geltenden Fassung lautete: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen. Sie war ebenfalls in zwei Tarifstellen unterteilt, nämlich A. Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist und B. andere. Auch zu dieser Tarifnummer enthalten die Gemeinschaftserläuterungen keine Aussage, während die Erläuterungen zur NRZZ ausdrücklich feststellen, daß Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle (Nr. 23.04) nicht hierher gehören. Die Firma Fancon wie die Kommission vertreten — mit unterschiedlicher Begründung — die Auffassung, Sojaextraktmehl falle nicht unter die Tarifnummer 15.17. Die Firma SIAT und die italienische Regierung haben gegenüber dem Gerichtshof hierzu nicht Stellung genommen.

Die Tarifnummer 23.04 umfaßt Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß. Sie ist unterteilt in die beiden Tarifstellen A. Olivenölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung von Olivenöl und B. andere. Ölkuchen und andere Rückstände im Sinne dieser Tarifnummer sind nach der Definition der Erläuterungen zur NRZZ die festen Rückstände vom Ausziehen des Öls aus Ölsamen ... durch Pressen, durch Ausziehen mit Lösungsmitteln oder durch Zentrifugieren ... Die hierher gehörigen Rückstände können die Form von Kuchen, Schrot oder grobem Mehl (Ölkuchenmehl) besitzen. Sie können auch zu Zylindern, Kügelchen usw. (Pellets) agglomeriert sein, gleich, ob das durch einfaches Pressen oder Zufügen eines Bindemittels ... geschehen ist. Mit Ausnahme der Firma Fancon stimmen alle Beteiligten darin überein, daß die Ware unter diese Tarifnummer fällt.

Meiner Ansicht nach fällt Sojaextraktmehl aus zwei Gründen nicht unter die Tarif nummer 12.02:

1. ist das Öl extrahiert worden, so daß das Mehl nicht als nicht entfettet eingestuft werden kann ;

2. heißt es in den Erläuterungen zur NRZZ, daß zu der Tarifnummer Mehl gehört, das durch Mahlen der zu Nr. 12.01 gehörigen Ölsaaten gewonnen ist, während die streitige Ware einer weiteren Behandlung unterzogen worden ist.

Sie fällt auch nicht unter die Tarifnummer 15.17, da die Erläuterungen Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle ausdrücklich ausschließen. Daraus folgt, daß die zweite Tarif stelle, andere, sich auf Rückstände bezieht, die Öl enthalten, das nicht die Merkmale von Olivenöl aufweist, nicht aber auf Rückstände, die wenig oder gar kein Öl enthalten; weiter folgt daraus, daß eine vollständige Extraktion des Öls nicht erforderlich ist, um eine Ware von dieser Tarifnummer auszuschließen.

Nach Ansicht der Firma Fancon fällt Sojaextraktmehl nicht unter die Tarifnummer 23.04, da es sich hierbei erstens nicht um einen Ölkuchen, sondern um ein mit Hilfe von Lösungsmitteln gewonnenes Extraktmehl, und zweitens nicht um einen Rückstand, sondern um das Haupterzeugnis aus diesem Verfahren handele. Dem ersten Argument stimme ich zu. Der Begriff Ölkuchen bezieht sich meines Erachtens nicht auf eine Substanz, deren Ölgehalt soweit wie möglich entzogen wurde. Er ist ungeeignet zur Beschreibung einer getrockneten Substanz, deren Erscheinungsbild dem des Mehls entspricht und die nur den Rest Ölgehalt aufweist, dessen Gewinnung nicht mehr wirtschaftlich wäre. Was das zweite Argument angeht, so mag es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ungewöhnlich sein, ein Erzeugnis als Rückstand zu bezeichnen, um dessen Gewinnung es hauptsächlich geht. Die Frage ist jedoch, ob das Mehl einen Rückstand im Sinne der Verordnung darstellt. Die Erläuterungen zur NRZZ definieren die zu dieser Tarifnummer gehörenden Waren als die festen Rückstände vom Ausziehen des Öls. Es wird nicht danach unterschieden, ob das Öl das in der Hauptsache gewünschte Erzeugnis darstellt oder ob es als Nebenerzeugnis bei einem Verfahren anfällt, mit dem in erster Linie das wertvollere eiweißhaltige Extraktmehl gewonnen werden soll. Entscheidend ist das Ergebnis und nicht der verfolgte Zweck. Es ist das Mehl, das nach. dem Ausziehen des Öls zurückbleibt, und dies scheint mir mit dem Begriff Rückstand ausgedrückt zu werden. Gegen eine Gleichsetzung von Rückstand und Abfall spricht meiner Ansicht nach der in der Tarifnummer vorgenommene Ausschluß von Öldraß. Auch die französische Fassung bringt^ dies zum Ausdruck, wenn sie auf lies (Hefe) und fèces (Bodensatz) verweist, die von dem Begriff Rückstand in diesem Zusammenhang ausgenommen sind. Die italienische Fassung bezieht sich wie die englische auf dregs [Bodensatz] (morchie), während die niederländische Fassung insoweit mehr der französischen ähnelt, als sie von droesen (Hefen) und bezinksel (Bodensatz) spricht. Die dänische und deutsche Fassung weichen davon etwas ab. Nach der dänischen Fassung sind restprodukter fra rensning af olier (Rückstände von der Reinigung des Öls) ausgeschlossen, während nach der deutschen Fassung Öldraß ausgenommen ist. Im Ergebnis muß man daher wohl davon ausgehen, daß der Begriff dregs und die gleichbedeutenden Begriffe in den anderen Fassungen möglicherweise Lezithin, nicht aber Sojaextraktmehl erfassen.

Wie die italienische Regierung ausgeführt hat, hängt die Zuweisung zu dieser Tarifnummer nicht davon ab, ob die Ware vollständig entfettet ist. Nach den Gemeinschaftserläuterungen können unter bestimmten Umständen Rückstände darunter fallen, deren Fettgehalt 8 Gewichtshundertteile nicht übersteigt (z. B. Erzeugnisse, die bei der Gewinnung von Olivenöl entstehen, sowie Rückstände von der Gewinnung von Maiskeimöl). Nach den Erläuterungen zur NRZZ sind von der Tarifnummer 23.04 ausgenommen Eiweißkonzentrate aus entfettetem Sojamehl, durch Entzug gewisser Bestandteile gewonnen und als Zusatz für Lebensmittelzubereitungen bestimmt (Nr. 21.07). Diese letztgenannte Tarifnummer hat einen Auffangcharakter; den Erläuterungen zufolge gehören zu ihr nur Zubereitungen, die zur menschlichen Ernährung verwendet werden. Die hier streitige Ware war allem Anschein nach für Futterzwecke bestimmt. Auch wenn es zutreffend wäre, sie als Eiweißkonzentrat zu bezeichnen, könnte sie daher nicht der Tarifnummer 21.07 zugewiesen werden. Sie fällt somit meiner Ansicht nach unter die Tarifnummer 23.04.

Aus diesen Gründen sollte die Antwort auf die von der Corte suprema di cassazione vorgelegte Frage meiner Meinung nach lauten, daß Sojaextraktmehl zu den Erzeugnissen gehört, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG aufgeführt sind.