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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1982 – C-129/81

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:91

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 129/81

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 1 77 EWG-Vertrag vom Zweiten Zivilsenat der Corte suprema di cassazione in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Fratelli Fancon, Monte di Malo,

gegen

Società Industriale Agricola Tresse (SIAT), Quarto d'Aitino,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172, S. 3025)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Mit Vertrag vom 2. Juli 1973 kaufte die Firma Fratelli Fancon von der Firma Società in Accomandita Semplice SIAT — Società Industriale Agricola Tresse — 10000 dz brasilianisches Sojaextraktmehl zum Preis von 43500 LIT je dz. Die Ware sollte in monatlichen Partien von Ende Juli bis September 1973 ausgeliefert werden.

Nach Abschluß und vor Beginn der Erfüllung dieses Vertrages erließ die italienische Regierung das Decreto legge Nr. 425 vom 24. Juli 1973 (GU Nr. 189 vom 24. 7. 1973) — später umgewandelt in das Gesetz Nr. 494 vom 4. August 1973 — zur Regelung der Preise für die von Großunternehmen hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse. Die Frage der Vereinbarkeit dieses Decreto legge mit dem Gemeinschaftsrecht hat bereits zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1975 geführt (Galli, Rechtssache 31/74, Slg. 1975, 47).

Durch dieses Decreto legge wurde unter anderem den Unternehmen, deren Umsatz im ersten Halbjahr 1973 5 Milliarden LIT überstiegen hatte, vorgeschrieben, die Preise für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Decreto, das heißt am 24. Juli 1973, noch nicht erbrachten Leistungen auf dem Niveau vom 28. Juni 1973 einzufrieren.

Auf Betreiben der Firma Fancon kam es vor den italienischen Gerichten zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit über die Frage, ob der Vertrag vom 2. Juli 1973 zu den darin festgelegten Bedingungen, wie die Firma SIAT meint, oder zu den im Decreto legge Nr. 425 vorgesehenen Bedingungen, wie die Firma Fancon meint, zu erfüllen sei.

In diesem Rechtsstreit stellt sich nach Ansicht der Corte di cassazione vorab die Frage, ob die in Artikel 1 Absatz 2 des Decreto legge Nr. 425 zugunsten von Unternehmen, die Güter herstellen oder vertreiben, deren Preise einer anderen Regelung unterliegen, vorgesehene Ausnahme im vorliegenden Fall insoweit eingreife, als die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172, S. 3025) sich auch auf Ölsaaten und daraus gewonnenes Mehl erstrecke.

Das Tribunale Genua und die Corte d'Appello Genua verneinten diese Frage — trotz gegensätzlicher Entscheidung in der Sache — mit der Begründung, in der Verordnung Nr. 136/66 sei Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet, unter Bezugnahme auf die Nummer 12.02 G2T ausdrücklich erwähnt; damit sei entfettetes Mehl, also auch Sojaextraktmehl, ausgenommen; die in der Verordnung Nr. 136/66 weiter in Bezug genommenen Nummern 15.17 und 23.04 GZT könnten auf dieses Mehl ebenfalls nicht angewendet werden, da dieses etwas anderes als die in jenen Tarifnummern aufgeführten Rückstände sei.

Die drei Tarifnummern hatten seinerzeit folgenden Wortlaut:

12.02:Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet, ausgenommen Senfmehl15.17:Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen23.04:Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß:A.Olivenölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung von OlivenölB.andere.

Die Corte die cassazione, die mit dieser Frage nunmehr befaßt ist, hält es zur Entscheidung über die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des Artikels 1 Absatz 2 des Decreto legge Nr. 425 von 1973 unter Berufung auf die vom Gerichtshof in dem Urteil Galli entwickelten Grundsätze für erforderlich, folgende Frage vorzulegen:

Gehört Sojaextraktmehl zu den Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 insbesondere unter den Nummern 12.02, ex 15.17 oder ex 23.04 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind?

Der Vorlagebeschluß ist am 27. Mai 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Leone aus Mailand, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte Ubertazzi und Capelli aus Mailand, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato Ferri, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater der Kommission R. Wainwright als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Berardis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Mit Beschluß vom 26. Oktober 1981 hat der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verweist zunächst darauf, daß Sojaextraktmehl durch industrielle Extraktion des Öls mit Hilfe von Lösungsmitteln entstehe: Es handele sich um die beste Quelle für pflanzliches Eiweiß im Futtermittelbereich. Dieses Mehl enthalte nur noch 1,3 bis 1,5 % Fettbestandteile. Beim Pressen von 100 kg Sojabohnen erhalte man

ca. 79 bis 82 kg Extraktmehl

ca. 17 bis 20 kg Öl

ca. 1 kg Lezithin aus Soja (ein Nebenerzeugnis und Rückstand aus der Verarbeitung).

Sojamehl werde von der Verordnung Nr. 136/66 nicht erfaßt, da es keiner Abschöpfung bei der Einfuhr aus dritten Ländern unterliege und da diese Verordnung sich außerdem vor dem 24. Juli 1974 nicht auf Sojabohnen habe erstrekken können, denn mit der Verordnung Nr. 1900/74 vom 15. Juli 1974 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen (ABl. L 201, S. 5) sei erstmals eine dieses Erzeugnis betreffende Verordnung ergangen.

Im übrigen handele es sich bei Sojaextraktmehl — einer im wesentlichen eiweißhaltigen Substanz mit einem Fettgehalt von nicht mehr als ca. 1 % — nicht um ein Fett, so daß es nicht als von der Verordnung Nr. 136/66 erfaßt angesehen werden könne. Zur Unterstützung dieser Behauptung legt die Firma Fratelli Fancon neun Bestätigungen von Forschungszentren, Laboratorien und Universitäten vor.

Es sei folglich ausgeschlossen, daß die fragliche Ware sachlich unter die angeführte Gemeinschaftsregelung fallen kann.

Gleichwohl prüft die Firma Fratelli Fancon die konkrete Frage der Corte suprema di cassazione.

Was die Tarifnummer 12.02 angehe, so sei leicht festzustellen, daß das, definitionsgemäß entfettete, Sojaextraktmehl nicht unter diese Nummer des GZT fallen kann, da diese gerade Erzeugnisse vorsieht, die einen hohen Gehalt an Extraktionsöl aufweisen.

Sojaextraktmehl gehöre auch nicht zur Tarifnummer 15.17, da es das Haupterzeugnis aus der Pressung der Bohnen darstelle und somit nicht als Rückstand anzusehen sei; Rückstand sei im vorliegenden Fall das Sojalezithin.

Das streitige Erzeugnis falle schließlich auch nicht unter die Tarifnummer 23.04, da Sojamehl kein — durch mechanische Pressung gewonnener — Ölkuchen sei, sondern ein Extraktmehl, das durch Verwendung von Lösungsmitteln gewonnen werde, und da es nicht als Rückstand anzusehen sei.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt weiter aus, selbst wenn — was sie bestreite — dieses Erzeugnis den Tarifnummern 12.02 oder 23.04 zuzuordnen wäre, würde hierauf gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG nur der GZT, nicht aber auch die Preis- und Abschöpfungsregelung Anwendung finden, so daß der vom italienischen Staat zur Abwehr einer momentanen Krise beschlossene vorühergehende Preisstopp als zulässig anzusehen ist.

Sie schlägt daher vor, auf die Frage des vorlegenden Gerichts folgendermaßen zu antworten :

1. Sojaextraktmehl fällt nicht unter die Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette.

2. Sojaextraktmehl gehört nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 aufgeführten und namentlich weder zu den in der Tarifnummer 12.02 noch zu den in den Tarifnummern 15.17 oder 23.04 der Verordnung Nr. 136/66 aufgeführten Erzeugnissen, da es sich um ein im wesentlichen eiweißhaltiges Erzeugnis handelt.

B — Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache sei mit dem Sachverhalt, der dem Urteil Galli (a. a. O.) zugrunde gelegen habe, identisch. Sie wiederholt die Ausführungen, die seinerzeit vor dem Gerichtshof gemacht wurden, in den für die vorliegende Rechtssache erheblichen Punkten.

In bezug auf die Umstände des vorliegenden Verfahrens versucht die Firma SIAT sodann nachzuweisen, daß die Preisvorstellung der Firma Fancon, nämlich 30000 LIT je dz Sojaextraktmehl — entsprechend dem in Frage stehenden italienischen Decreto legge — statt 43800 LIT — was dem Marktpreis entsprochen habe und von der Firma Fancon im Vertrag vom 2. Juli 1973 aus freien Stücken akzeptiert worden sei —, für die SIAT einen glatten Verlust von 10000 LIT je dz, nicht gerechnet den entgangenen Gewinn bedeute, da sie die Ware zum Preis von ungefähr 40000 LIT auf dem internationalen Markt einkaufe.

Zwar habe der Gerichtshof das Decreto legge Nr. 425 bereits in einem Urteil mißbilligt, die vorliegende Rechtssache erweise sich jedoch unter dem Aspekt des nationalen Rechts als erheblich komplexer als die Rechtssache Galli.

Eines der Probleme resultiere daraus, daß der Marktpreis für Sojaextraktmehl zwischen dem 28. Juni 1973 — dem Bezugszeitpunkt für die Festsetzung des Preises gemäß Artikel 4 des Decreto legge Nr. 425 — und dem 24. Juli 1973 — dem Tag der Bekanntmachung dieses Decreto — aufgrund des am 27. Juni 1973 von der Regierung der Vereinigten Staaten verfügten Ausfuhrembargos für Soja beträchtliche Steigerungen erfahren habe und von 31000 LIT auf mehr als 42000 LIT gestiegen sei.

Die Firma Fancon verkenne diese Preissteigerung nicht und bestreite ebensowenig, den Vertrag mit SIAT über 43800 LIT je dz geschlossen zu haben; sie versuche lediglich, von dem ihr angeblich nach dem Decreto legge Nr. 425 zustehenden Recht Gebrauch zu machen, einen niedrigeren Preis als den frei vereinbarten zu bezahlen.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens greift schließlich die von der Corte suprema di cassazione vorgelegte Frage auf und macht geltend, das Sojaextraktmehl sei bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der Tarifnummer 23.04 zugewiesen worden. Diese Tarifierung ergebe sich sowohl aus den vom Zollamt Ravenna akzeptierten Zollanmeldungen als auch aus der Erklärung zuständiger Dienststellen, aus einer Mitteilung der Zollbezirksdirektion Venedig vom 19. März 1976 und aus dem Nachtrag Nr. 2 zum GZT vom Februar 1981.

Man müsse daher davon ausgehen, daß Sojaextraktmehl der Tarifnummer 23.04 zuzuweisen ist und somit den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnissen zuzurechnen ist und daß die Vorlagefrage zu bejahen sei.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält es jedoch für erforderlich, an die Kerngedanken des Urteils Galli zu erinnern, aus denen hervorgehe, daß die Auffassung der Firma Fancon, sie könne die Firma SIAT aufgrund des Decreto legge Nr. 425/73 zum Verkauf des Sojaextraktmehls zu einem anderen als dem frei vereinbarten Preis zwingen, unzweifelhaft indiskutabel sei, da dieses Decreto legge nicht für Vereinbarungen gelte, die das fragliche Erzeugnis zum Gegenstand hätten; aus dem Urteil Galli ergebe sich nämlich, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt seien, in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, in die Preisbildung einzugreifen.

Ungeachtet einiger Schwankungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Jahren 1976 bis 1978 bestätigten die letzten Entscheidungen (Urteil vom 6. 11. 1979, Toffoli, Rechtssache 10/79, Slg. 1979, 3301, und insbesondere das Urteil vom 6. 11. 1979, Danis, Rechtssachen 16 bis 20/79, Slg. 1979, 3327) die im Urteil Galli eingeschlagene Rechtsprechungslinie.

Die Kommission teilt die Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens und meint, Sojaextraktmehl sei der Tarifstelle 23.04 B GZT zuzuweisen; diese Tarifierung entspricht vollständig den Erläuterungen der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ).

Ölkuchen und andere Rückstände der Tarifstelle 23.04 B seien nämlich feste Extraktionsrückstände, das heißt bei der Extraktion des Öls gewonnene Erzeugnisse und nicht Abfälle, mit einem sehr geringen Ölgehalt (1 bis 2 %). Die Erläuterungen zur Tarifnummer 23.04 der NRZZ machten deutlich, daß unter anderem die Sojarückstände wertvolles Futter darstellten. Sie kämen in verschiedenen Formen vor, unter anderem auch als grobes Mehl, in welcher Form sie als Tierfutter Verwendung fänden.

Dieses Erzeugnis werde hauptsächlich aus Brasilien und den Vereinigten Staaten in die Gemeinschaft eingeführt. Das dieser Rechtssache zugrunde liegende Sojaextraktmehl selbst komme allerdings aus Brasilien und solle Futterzwecken dienen.

Demgegenüber könne Sojaextraktmehl weder unter die Tarif nummer 12.02 — die sich nur auf nicht entfettetes Mehl beziehe — noch unter die Tarifnummer 15.17 fallen — die sich nur auf Rückstände von Fettstoffen oder Wachsen beziehe, zu denen Sojabohnen nicht gezählt werden könnten.

Die Kommission schlägt daher vor, die gestellte Frage folgendermaßen zu beantworten:

Sojaextraktmehl gehört zur Tarifstelle 23.04 B GZT.

Die italienische Regierung möchte die vorgelegte Frage ebenfalls positiv beantwortet sehen.

Ihrer Ansicht nach könnte man Sojaextraktmehl der Tarifnummer 12.02 zuordnen, sofern es nicht in einem Verfahren gewonnen worden ist, das eine vollständige Entölung beinhaltet. Sei dies nicht möglich, so falle es unter die Tarifnummer 23.04, da es als fester Rückstand von der Ölgewinnung aus Ölsamen anzusehen sei und mit der in der Erläuterung zu dieser Tarifnummer gegebenen Definition übereinstimme. Für die Einordnung unter diese Tarifnummer komme es nicht darauf an, ob das Sojaextraktmehl entfettet sei, da im Hinblick auf die zuvor genannte Erläuterung das Vorhandensein einer bestimmten Menge von Fettstoffen in diesem Mehl mit einer solchen Tarifierung nicht unvereinbar sei.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung von 3. Dezember 1981 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Capelli aus Mailand, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Leone aus Mailand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Berardis als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Februar 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Zweite Zivilsenat der Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 28. Januar 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Mai 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172, S. 3025) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei italienischen Firmen, von denen die eine brasilianisches Sojaextraktmehl von der anderen gekauft hatte, das zwischen Ende Juli und September 1973 ausgeliefert werden sollte. Nach Abschluß und vor Beginn der Erfüllung dieses Vertrages erließ die italienische Regierung das Decreto legge Nr. 425 vom 24. Juli 1973 (GU Nr. 189 vom 24. 7. 1973) — später umgewandelt in das Gesetz Nr. 494 vom 4. August 1973 — zur Einführung einer für Unternehmen einer bestimmten Größenordnung verbindlichen Preisregelung. In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Vertrag zu den darin festgelegten Bedingungen zu erfüllen ist oder ob diese aufgrund des Decreto legge Nr. 425 einer Änderung unterliegen.

3 Die Lösung dieser Frage hängt von der Natur des streitigen Erzeugnisses ab. Unterliegt dieses nämlich einer gemeinsamen Marktorganisation, so sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen.

4 Diese aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 23. 1. 1975 in der Rechtssache 31/74, Galli, Sig. 1975, 47) gewonnene Erkenntnis hat die Corte suprema di cassazione dazu bewogen, dem Gerichtshof die folgende Frage vorzulegen: Gehört Sojaextraktmehl zu den Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG) des Rates vom 22. September 1966 insbesondere unter den Nummern 12.02, ex 15.17 oder ex 23.04 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind?

5 Bei der zitierten Verordnung Nr. 136/66 handelt es sich um die gemeinschaftsrechtlichen Grundvorschriften, durch die eine gemeinsame Marktorganisation für Fette errichtet worden ist. In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung werden die von ihr erfaßten Erzeugnisse des Sektors der Ölsaaten und ölhaltigen Früchte aufgezählt und unter bestimmte Nummern des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) gruppiert.

6 Die drei von dem nationalen Gericht aufgeführten Tarifnummern hatten in der seinerzeit geltenden Fassung der Verordnung Nr. 1/73 vom 19. Dezember 1972 über den GZT (ABl. L 1 vom 1. 1. 1973, S. 1) folgenden Wortlaut:

12.02:Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet, ausgenommen Senfmehl:A.von SojabohnenB.anderes15.17:Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:A.Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist:I.SoapstockII.andereB.andere:I.Öldraß und SoapstockII.andere23.04:Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß:A.Olivenölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung von OlivenölB.andere.

7 Zunächst ist festzustellen, daß Sojabohnen dieser gemeinsamen Marktorganisation für Fette unterliegen, da es sich bei ihnen um Ölsaaten handelt, die in der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66 aufgeführten Tarifnummer 12.01 GZT gattungsmäßig bezeichnet sind.

8 Sodann sind die von dem vorlegenden Gericht angegebenen einzelnen Tarifnummern zu prüfen, um festzustellen, ob das Sojaextraktmehl unter eine von ihnen fällt.

9 Es steht fest, daß sich aus der industriellen Verarbeitung von Sojabohnen verschiedene Erzeugnisse ergeben, zu denen das Sojaextraktmehl gehört, ein zu Futterzwecken bestimmtes Erzeugnis mit hohem Eiweißgehalt. Dieses Merkmal wie auch die Tatsache, daß der größte Teil des darin enthaltenen Öls durch Pressung oder Verwendung von Lösungsmitteln entzogen worden ist, bestimmen seinen — für die Fleischerzeugung nützlichen — Nährwert.

10 Die Tarifnummer 12.02 kann auf Sojaextraktmehl keine Anwendung finden, da seine Herstellung zu einem entfetteten Erzeugnis führt; nach ihrem Wortlaut und nach den Erläuterungen gemäß dem Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife umfaßt diese Tarifnummer jedoch nur Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet.

11 Auch die Tarifnummer 15.17, die sich nur auf Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen bezieht, findet keine Anwendung auf Sojaextraktmehl, da sie solche Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen erfaßt, die nicht zu Futterzwecken geeignet sind, wodurch sich das Sojaextraktmehl gerade auszeichnet.

12 Die Tarifnummer 23.04 erfaßt dagegen Ölkuchen und andere Rückstände, bei denen es sich gemäß der zitierten Nomenklatur um die festen Rückstände vom Ausziehen des Öls aus Ölsamen ... durch Pressen, durch Ausziehen mit Lösungsmitteln oder durch Zentrifugieren handelt; diese Verfahren werden auch zur Gewinnung von Sojaextraktmehl angewendet.

13 Gegen die Zuweisung des Sojaextraktmehls zur Tarifnummer 23.04 ist zum einen eingewandt worden, dieses Mehl sei nicht vollständig entfettet und könne daher nicht als Extraktionsrückstand von einem fetthaltigen Stoff angesehen werden, und zum anderen, es stelle keinen Rückstand, sondern das Haupterzeugnis aus dem Entölungsverfahren dar.

14 Dem ersten Einwand ist entgegenzuhalten, daß die Entölung so weit durchgeführt wird, wie es technisch möglich ist, und daß das Vorhandensein minimaler Ölrückstände keine Änderung der Qualität eines Mehls bewirkt, dessen wichtigste Eigenschaft sein Gehalt an Eiweiß mit hohem Futtermittelwert ist. Gegenüber dem zweiten Einwand ist festzustellen, daß der Begriff Rückstand nicht mit Abfällen verwechselt werden darf; dies ergibt sich aus der Abfassung der Tarifnummer 23.04, nach der Öldraß, ein praktisch wertloser Stoff, ausgenommen ist, während Sojaextraktmehl der bei der industriellen Verarbeitung von Sojabohnen zur Gewinnung des Sojaextraktmehls anfallende Rückstand der Sojabohnen ist.

15 Daraus folgt, daß Sojaextraktmehl der Tarifnummer 23.04 GZT zuzuweisen ist und somit zu den Erzeugnissen gehört, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette aufgeführt sind.

16 Aufgrund dieser Tarifierung des Sojaextraktmehls ist die Prüfung anderer Tarifnummern, auf die die genannte Verordnung verweist, nicht erforderlich.

Kosten

17 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

£.uf die ihm vom Zweiten Zivilsenat der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 28. Januar 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Sojaextraktmehl ist der Tarif nummer 23.04 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen und gehört somit zu den Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172, S. 3025) aufgeführt sind.