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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.1982 – C-93/81

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:40

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 4. Februar 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Vorabentscheidungsfrage und einige erhebliche Tatsachen

Herr Peter Knoeller arbeitete während des Zeitraumes von 1928 bis 1938 in Belgien. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland arbeitete er dort bis zum 18. August 1967, dem Tag, an dem er entlassen wurde. Vom 19. August bis 1. Dezember dieses Jahres bezog er Arbeitslosenunterstützung. Am 4. Dezember 1967 wurde ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend vom 1. Dezember an gewährt, dem Zeitpunkt, zu dem seine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt worden war. Gemäß den Verordnungen Nrn. 3 und 4 wandte sich der zuständige deutsche Träger an das INAMI, um für Herrn Knoeller die anteilige Rente für die in Belgien zurückgelegten Arbeitszeiten zu erhalten. Auf dem dazu bestimmten Formblatt E 26 wurde jedoch nicht angegeben, daß Herr Knoeller während des Zeitraums vom 19. August bis zum 1. Dezember 1967 pflichtversichert gewesen war oder daß dieser Zeitraum als gleichgestellter Zeitraum anzusehen war. Diese Unterlassung war offensichtlich darauf zurückzuführen, daß diese Tatsache für die Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach deutschem Recht unerheblich war.

Das INAMI lehnte diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, daß nach belgischem Recht (Artikel 66 des Gesetzes von 1963 und Artikel 204 der Königlichen Verordnung von 1963) nicht nachgewiesen werden könne, daß in dem dem Tag der Bescheinigung der Erwerbsunfähigkeit unmittelbar vorausgehenden Zeitraum von sechs Monaten 120 Arbeitstage oder damit gleichgestellte Tage der Pflichtversicherung gelegen hätten. Ausgehend von dem Zeitpunkt des 18. August 1967, dem vom INAMI als letzten Tag der Pflichtversicherung angesehenen Tag, war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Allerdings wird in den bei den Akten befindlichen Schreiben vom 5. und 21. März 1970 an das INAMI das Bestehen des Zeitraums der Arbeitslosigkeit kenntlich gemacht, während dessen Herr Knoeller ebenfalls pflichtversichert war. Ein neues Formblatt E 26 wurde jedoch nicht übersandt. Ausgehend von einer engen Auslegung der Bedeutung dieses Formblattes war das INAMI der Auffassung, es brauche diese ergänzenden Angaben nicht zu berücksichtigen. Nachdem es vor zwei Untergerichten unterlegen war, legte das INAMI Kassationsbeschwerde ein, die die belgische Cour de Cassation dazu veranlaßte, dem Gerichtshof die folgende Frage vorzulegen: Sind bei der Ermittlung der zeitanteiligen Invaliditätsrente, die einem Arbeitnehmer wegen der von ihm in Belgien geleisteten Arbeit zustünde, nur die Angaben in dem Formblatt E 26 zu berücksichtigen, das in Artikel 34 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgesehen ist, oder kann das genannte Formblatt E 26 später durch weitere Angaben ergänzt oder erläutert werden?

Am Rande möchte ich bemerken, daß durch die Hartnäckigkeit, mit der das INAMI an seinem Standpunkt festgehalten hat, selbst nachdem es in zwei Instanzen vor belgischen Gerichten unterlegen war, Herrn Knoeller jetzt bereits 15 Jahre lang der belgische Anteil seiner Invaliditätsrente vorenthalten worden ist.

2. Die Beurteilung der Vorlagefrage

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 werden die für die Durchführung der Verordnung Nr. 3 erforderlichen Dokumente und Muster von der Verwaltungskommission erstellt, die gemäß Artikel 43 dieser Verordnung eingesetzt worden ist. Artikel 33 der Verordnung Nr. 4 bestimmt, daß der bearbeitende Träger in den Fällen der Artikel 26, 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 ein Formblatt [benutzt], das insbesondere eine Aufstellung und Zusammenfassung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten enthält, die der Versicherte nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, denen er unterstellt war, zurückgelegt hat. Nach Auffassung des INAMI ist dieses als E 26 bezeichnete Dokument von einer solchen Bedeutung, daß nur die darauf angegebenen Zeiten berücksichtigt werden können.

Es scheint mir klar zu sein, daß — wie Generalanwalt Warner in einer früheren Rechtssache, in der es um die in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1408/71 zu beachtenden Förmlichkeiten ging (Rechtssache 41/77, The Queen gegen einen National Insurance Commissioner ex parte Warry, Slg. 1977, 2085), erklärt hat — dann, wenn Herrn Knoeller kein Anspruch auf eine belgische Invaliditätsrente verschafft wird, die Verordnung Nr. 1408/71 in dieser Hinsicht ihren Zweck offensichtlich nicht erreicht hat. Es gehört ja zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Ansprüche auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, die durch die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften allein erworben werden, niemals durch die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt werden können. Dieser Grundsatz, der sich auf die Ziele und das System des Artikels 51 EWG-Vertrag stützt, ist durch den Gerichtshof bereits in dem auch von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen angeführten Urteil vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 1/67 (Ciechelski, Slg. 1967, 239, auf Seite 250) formuliert und in vielen späteren Urteilen wiederholt worden. Konkreter hat der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 66/74 (Farrauto/Bau-Berufsgenossenschaft, Slg. 1975, 157, auf Seite 162) entschieden, daß die zu den Maßnahmen zur Sicherung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gehörende gemeinschaftsrechtliche Regelung über die soziale Sicherheit bestimmte Hindernisse sachlicher und verwaltungstechnischer Art beseitigen will. Es wäre bei dieser Rechtslage nicht vertretbar, die Verordnungen Nrn. 3 und 4 so auszulegen, daß solche Hindernisse wieder neu — aber jetzt in gemeinschaftsrechtlicher Form — geschaffen würden. In derselben Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, daß die unmittelbare Mitteilung an den Betroffenen durch Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten eine Praxis [ist], die dazu dient, die Verwaltungsförmlichkeiten zu vereinfachen und den Verfahrensablauf zu beschleunigen, wobei bestimmte Formen und Wege zur Verfügung [stehen], die es gestatten, die Rechtsicherheit zugunsten der Betroffenen zu wahren. Auch dieses Urteil spricht daher für eine funktionale Auslegung der Verwaltungsvorschriften in den genannten Verordnungen. Die Kommission zitiert im gleichem Zusammenhang auch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Nonnenmacher (Rechtssache 92/63, Slg. 1964, 611).

Die Kommission lehnt in ihren schriftlichen Erklärungen die vom INAMI vertretene Auslegung ab und beruft sich dafür in erster Linie auf den Umfang der der Verwaltungskommission durch die Verordnungen und durch den Gerichtshof eingeräumten Befugnisse. Anders als die Kommission bin ich jedoch der Auffassung, daß der nichtbindende Charakter der Entscheidungen dieses Organs, unter anderem in bezug auf die Erstellung der genannten Formblätter, kein zwingendes Argument dafür ist, die Auslegung des INAMI abzulehnen. Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 bestimmt nämlich eindeutig, daß die Verwendung des Formblatts E 26 obligatorisch ist. Es ist gerade die vollständige Aufstellung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die im vorliegenden Fall auf dem Formular fehlt. Für durchschlagender halte ich dann auch das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, die in Artikel 34 Absatz 1 niedergelegte Verpflichtung betreffe ausschließlich die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die nach den für den betroffenen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien. Der deutsche Träger hat sich daher im vorliegenden Fall beim Ausfüllen des Formblatts zu Recht nach dem einschlägigen deutschen Recht gerichtet. Die französische, die deutsche und die italienische Fassung des Artikels 33 zeigen außerdem, daß die im Absatz 1 vorgeschriebene Verwendung eines Formblattes nicht impliziert, daß damit die Beweiskraft von anderen Beweisstücken beseitigt wird, so daß eine Berufung darauf zur Ergänzung oder Bestätigung des Formblattes nicht mehr möglich wäre. Absatz 2 dieser Bestimmung bringt lediglich zum Ausdruck, daß die Übersendung von Dokumenten nicht mehr erforderlich ist (remplace la transmission, sostituisce la trasmissione, ersetzt die Übersendung). Die niederländische Fassung bringt diese Bedeutung noch klarer durch die Formulierung zum Ausdruck: dit formulier kan in de plaats van bewijsstukken aan de bevoegde organen van een andere Lid-Staat worden gezonden [dieses Formblatt kann anstelle von Beweisstücken an den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaates übersandt werden]. Die genannte Bestimmung läßt daher das Übersenden von Beweisstücken, wie im vorliegenden Fall das Schreiben des deutschen Versicherungsträgers, durchaus zu, so daß die restriktive Auslegung des INAMI abzulehnen ist.

Ich schlage daher vor, die Frage der Cour de Cassation wie folgt zu beantworten :

Das in Artikel 34 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 3. Dezember 1958 genannte Formblatt kann durch andere Angaben ergänzt oder erläutert werden, wenn dies für die Zuerkennung einer Invaliditätsrente erforderlich ist, die ohne diese näheren Angaben nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht zuerkannt werden könnte.