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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1982 – C-93/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:89

In der Rechtssache 93/81

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der belgischen Cour de cassation (Dritte Kammer) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Institut national D'assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel,

gegen

Peter Knoeller, Obrigheim (Bundesrepublik Deutschland),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 34 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr Knoeller, ein deutscher Staatsangehöriger, arbeitete von 1927 bis 1937 in Belgien, wobei er dort pflichtversichert war. Danach arbeitete er bis zum 18. August 1967, als er von seinem Arbeitgeber entlassen wurde, in Deutschland. Vom 19. August bis 1. Dezember 1967 war er arbeitslos gemeldet und bezog vom zuständigen Arbeitsamt Arbeitslosenunterstützung.

Am 4. Dezember 1967 stellte Herr Knoeller bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente, die ihm mit Wirkung vom 1. Dezember 1967 gewährt wurde.

Gemäß—den die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer betreffenden EWG-Verordnungen Nrn. 3 und 4 übermittelte der deutsche Träger dem belgischen Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI) einen Antrag auf Zahlung der anteiligen belgischen Invaliditätsrente. Zu diesem Zweck übersandte er dem INAMI das Formblatt E 26, in das nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. Dezember 1958 jeder Träger der sozialen Sicherheit die Versicherungszeiten einzutragen hat, die nach den von ihm anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften anerkannt werden.

Nach belgischem Recht wird eine Invaliditätsrente nur gewährt, wenn der Betroffene u. a. in den letzten sechs Monaten vor Unterbrechung der Erwerbstätigkeit 120 Arbeitstage (oder gleichgestellte Tage) zurückgelegt hat. Um Anspruch auf eine solche Rente zu haben, mußte der Betroffene im vorliegenden Fall nachweisen, daß er zwischen dem 1. Juni 1967 und dem 1. Dezember 1967 (sechs Monate) mindestens; 120 Tage gearbeitet hatte. In dem Formblatt E 26, das der deutsche Sozialversicherungsträger übersandt hatte, war jedoch nur der Zeitraum bis zum 18. August 1967 aufgeführt und die daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt. Der Betroffene vermochte daher nach Ansicht des belgischen Trägers nicht die genannte Voraussetzung für den Erwerb eines Anspruchs auf Invaliditätsrente in Belgien zu erfüllen. In zwei an das INAMI gerichteten Schreiben vom 5. und 21. März 1970 legte die Landesversicherungsanstalt jedoch dar, daß die Zeit der Arbeitslosigkeit nach dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften zwar nicht bei der Entscheidung über eine Erwerbsunfähigkeitsrente berücksichtigt werden könne, der Versicherte aber als während dieser Zeit gesetzlich versichert anzusehen sei.

Trotz dieser Erläuterungen gelangte das INAMI aufgrund der nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung anwendbaren belgischen Rechtsvorschriften zu dem Ergebnis, daß Herr Knoeller keinen Anspruch auf die anteilige belgische Rente habe, und erhielt, wobei es auf seiner Auslegung der Angaben in dem Formblatt E 26 beharrte, seine ablehnende Entscheidung aufrecht. Herr Knoeller habe nämlich nach den Angaben in dem Formular in den sechs Monaten vor dem 1. Dezember 1967, d. h. vor dem Tag, von dem an ihm in Deutschland eine Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt worden sei, keine 120 Arbeitstage oder gleichgestellte Tage zurückgelegt und der Zeitraum der Erwerbstätigkeit einschließlich gleichgestellter Zeiten habe am 18. August 1967 geendet.

Gegen die Entscheidung des INAMI erhob Herr Knoeller Klage zum Tribunal du travail Verviers. Dieses stellte in seinem Urteil vom 2. März 1972 fest, der Kläger sei in Wirklichkeit ab 19. August 1967 arbeitsunfähig gewesen und die Zeit vom 19. August bis 1. Dezember 1967 gelte nach deutschem Recht als ein Zeitraum, der einer Zeit der Erwerbstätigkeit gleichgestellt sei; es hielt daher die Voraussetzungen des belgischen Rechts für erfüllt und entschied, daß der Kläger einen gegen das INAMI gerichteten Anspruch auf Invaliditätsrente habe.

Gegen dieses Urteil legte das INAMI bei der Cour d'appel Lüttich Berufung ein, auf die mit Urteil vom 2. April 1973 das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich bestätigt wurde.

Der belgische Träger legte daraufhin Kassationsbeschwerde ein. Die Cour de cassation stellte fest, das Urteil der Cour d'appel werde insofern angegriffen, als darin ausgeführt sei, daß nicht nur die Angaben im Formblatt E 26 zu berücksichtigen seien, das in Artikel 33 der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 34 der Verordnung Nr. 4 vorgesehen sei, daß dieses Formblatt vielmehr als Auskunft anzusehen sei, die später ergänzt oder erläutert werden könne, und daß aus eben diesem Grunde die Darlegungen in den Schreiben des deutschen Sozialversicherungsträgers vom 5. und 21. März 1970 zu berücksichtigen seien. Da mit dieser Rüge ihrer Ansicht nach eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufgeworfen wird, beschloß die Cour de Cassation mit Urteil vom 6. April 1981, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Sind bei der Ermittlung der zeitanteiligen Invaliditätsrente, die einem Arbeitnehmer wegen der von ihm in Belgien geleisteten Arbeit zustünde, nur die Angaben in dem Formblatt E 26 zu berücksichtigen, das in Artikel 34 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgesehen ist, oder kann das genannte Formblatt E 26 später durch weitere Angaben ergänzt oder erläutert werden?

Das Vorlageurteil ist am 16. April 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben das Institut national d'assurance maladie-invalidité, vertreten durch Rechtsanwalt Adolphe Houtekier, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 11. November 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Das Institut national d'assurance maladie-invalidité gibt nach einer Übersicht über den Sachverhalt, über die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften und über das Vorlageurteil der Cour de cassation folgende Erklärungen ab:

Die Einreichung und Bearbeitung der auf die Artikel 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3 gestützten Leistungsanträge von Wanderarbeitnehmern sei in der Verordnung geregelt. Die Artikel 33 und 34 dieser Verordnung sähen für die Bearbeitung dieser Anträge folgendes vor: Es sei ein Formular zu benutzen, das insbesondere eine Aufstellung und Zusammenfassung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten enthalte, die der Versicherte nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, denen er unterstellt gewesen sei, zurückgelegt habe. Die Übersendung dieses Formblatts an die zustande gen Träger eines anderen Mitgliedstaats ersetze die Übersendung der Beweisstücke. Der bearbeitende Träger habe in das genannte Formblatt die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten einzutragen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien, und das so ergänzte Formblatt an alle zuständigen Träger zu übersenden. Jeder von diesen habe die Ansprüche festzustellen, die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Artikel 26 bis 28 der Verordnung erworben worden seien, und den Betrag der Leistung anzugeben, die der Antragsteller ohne Anwendung des Artikels 27 der Verordnung ausschließlich aufgrund der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt habe. Alle diese Angaben sowie solche über Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen seien in das Formblatt einzutragen, das alsdann an den bearbeitenden Träger zurückgesandt werde.

Im vorliegenden Fall sei im Formblatt E 26 nicht angegeben gewesen, daß der Zeitraum vom 19. August bis 1. Dezember 1967 als Versicherungszeit oder gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen gewesen sei. Trotz ihres Drängens habe der deutsche Träger zu keinem Zeitpunkt das Formblatt E 26 abgeändert und sich stets geweigert, ein Berichtigungsformular zu übersenden. Es habe daher den streitigen Zeitraum bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht berücksichtigen können, da er in dem hierfür vorgesehenen Formblatt von dem deutschen Versicherungsträger nicht aufgeführt worden sei.

Das INAMI bestreitet nicht, daß das Formblatt E 26 erläutert werden kann, und räumt ein, daß vielfach ergänzende Darlegungen zu seinem Inhalt notwendig sind. Wenn diese Darlegungen jedoch, wie im vorliegenden Fall, knapp gefaßt oder zu kurz seien, könnten sie das Formblatt E 26 nicht ersetzen, vor allem wenn sie Zeiten beträfen, die in diesem Dokument nicht aufgeführt seien. Das Formblatt E 26 sei nämlich insoweit ein Dokument von wesentlicher Bedeutung, dessen Wesen und Zweck darin bestehe zu bescheinigen, daß Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der jeweils zuständigen verschiedenen Träger zurückgelegt worden seien. Die Formblätter E 26 und E 27 hätten keineswegs nur Hinweischara: ter, sondern stellten amtliche Urkunder. dar, in denen gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 sowie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 33 und 34 der Verordnung Nr. 4 die tatsächlichen Versicherungszeiten und die gleichgestellten Zeiten aufgeführt seien, die der Träger des Mitgliedstaats, in dem sie zurückgelegt worden seien, als solche anerkenne; lediglich die in den Formblättern aufgeführten Versicherungszeiten seien für die Prüfung der Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs maßgebend, wenn eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erforderlich sei. Dagegen werde jeder im Formblatt E 26 oder E 27 nicht aufgeführte Zeitraum von dem zuständigen Träger, der das Formblatt ausgefüllt habe, nicht als Versicherungszeit oder gleichgestellte Zeit anerkannt.

Im Urteil vom 6. Juni 1982 in der Rechtssache 2/72 (Murru/Caisse regionale d'assurance maladie de Paris, Slg. 1972, 333), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang eine Zeit der Arbeitslosigkeit für die Ermittlung der Ansprüche eines Wanderarbeitnehmers auf Invalidenrente einer Beschäftigungszeit gleichgestellt werden könne, auf diejenigen Rechtsvorschriften abzustellen sei, nach denen jene Zeit zurückgelegt worden sei. Dies stehe im Einklang mit dem Grundsatz, der niedergelegt sei in den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 und in Artikel 51 EWG-Vertrag, der ausdrücklich die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Vorschriften berücksichtigten Zeiten vorsehe. Nun liege es aber auf der Hand, daß der Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten verkannt würde, wenn es selbst bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen wegen Invalidität eine Zeit der Arbeitslosigkeit in Deutschland berücksichtigen müsse, die bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente in diesem Staat nicht berücksichtigt werden könnte (weil sie nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gelegen habe) und die jedenfalls bei der Prüfung der Frage, ob die in diesem Land geltenden Versicherungsvoraussetzungen erfüllt seien, nicht berücksichtigt werden könnte.

Es sei also erforderlich, daß die Lösung des Problems in Einklang mit den Leitlinien der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe; diese ergebe sich aus dem Urteil vom 9. Juli 1975 in der Rechtssache 20/75 (d'Amico, Sig. 1975, 891), wo der Gerichtshof ausgeführt habe, daß nach Artikel 51 ... die Durchführungsverordnungen den Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Vorschrifien berücksichtigten Zeiten ... sichern [müssen], und aus dem Urteil vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 14/67 (Weichner, Slg. 1967, 443), wonach unter dem Ausdruck gleichgestellte Zeiten die den Versicherungszeiten oder gegebenenfalls den Beschäfiigungszeiten gleichgestellten Zeiten zu verstehen seien, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, bestimmt sind, und zwar soweit sie darin als den Versiche-rungs- oder Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind, und wo es weiter heiße: Insbesondere aus dem Satzteil ... soweit sie ... als ... gleichwertig anerkannt sindfolgt, daß die Verordnung auch auf die Voraussetzungen verweist, die nach innerstaatlichem Recht erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden kann.

In den Artikeln 33 und 34 der Verordnung Nr. 4 sei die Verwendung bestimmter Formulare für die Mitteilung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten vorgesehen, die der jeweilige Träger durch Eintragung in das passende Formular anerkenne. Durch diese Regelung werde die Berücksichtigung von Versicherungszeiten gewährleistet, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat zurückgelegt worden seien, wobei die Anrechenbarkeit derartiger Zeiten von dem Träger zu beurteilen sei, der die Rechtsvorschriften anwende, nach denen diese Zeiten zurückgelegt worden seien. Wenn man von den Angaben des zuständigen Trägers im Formblatt E 26 abweiche, führe dies zu erheblichen Unzuträglichkeiten für die Versicherungseinrichtungen, die über genaue Daten verfügen müßten, um feststellen zu können, ob der Betroffene die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfülle; die genannten Unzuträglichkeiten ergäben sich u. a. daraus, daß Informationen unvollständig oder ungenau sein könnten, so daß weiterhin verschiedene Auslegungen in Betracht kämen.

Das INAMI stellt sich abschließend auf den Standpunkt, daß man sich grundsätzlich auf die Angaben im Formblatt E 26 stützen müsse. Für den Fall, daß der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, die gemeinschaftsrechtliche Regelung schreibe nicht absolut die Verwendung eines bestimmten Dokuments vor und es könne von einem anderen Dokument Gebrauch gemacht werden, macht das INAMI vorsorglich geltend, es sei unumgänglich, daß dieses andere Dokument die Garantien biete, die durch die Artikel 33 und 34 der Verordnung Nr. 4 hinsichtlich der Formblätter hätten festgelegt werden sollen, die im Rahmen der Anwendung der EWG-Verordnungen vorgesehen seien. Außerdem seien die deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, auf die es für die Beantwortung der Frage ankomme, ob die von Herrn Knoeller in Deutschland zurückgelegte Zeit als gleichgestellte Zeit anzusehen sei.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht im wesentlichen folgende rechtlichen Ausführungen:

Die von der belgischen Cour de cassation vorgelegte Frage gehe dahin, ob die Formblätter, die von der durch die Verordnung Nr. 3 des Rates eingesetzten Verwaltungskommission erstellt worden seien, als abschließende Unterrichtung anzusehen seien oder durch andere Angaben ergänzt werden könnten. Die Frage schließe also das Problem ein, welche Befugnisse die genannte Kommission besitze und welcher Rechtsnatur ihre Handlungen seien. Nach Artikel 43 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 habe die Verwaltungskommission u. a. die Aufgabe, alle Verwaltungs- oder Auslegungsfragen zu regeln, die sich aus der Verordnung Nr. 3 und den späteren Verordnungen ergäben, unbeschadet des Rechts der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und die zur Entscheidung von Streitigkeiten berufenen Stellen in Anspruch zu nehmen, welche in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in der Verordnung Nr. 3 und im Vertrag vorgesehen seien.

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 würden die Muster für die Bescheinigungen, Bestätigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Dokumente, die zur Anwendung der Verordnungen Nrn. 3 und 4 erforderlich seien, von der Verwaltungskommission aufgestellt; diese sei also zuständig für die Erarbeitung der Formblätter und Muster, die zur Anwendung der Bestimmungen der beiden Verordnungen erforderlich seien.

Die Befugnisse der Verwaltungskommission seien im Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1981 in der Rechtssache 98/80 (Romano/INAMI) eindeutig umschrieben worden; der Gerichtshof habe dort in der Randnr. 20 der Entscheidungsgründe ausgeführt, daß sich sowohl aus Artikel 155 EWG-Vertrag als auch aus dem durch den Vertrag, insbesondere seine Artikel 173 und 177, geschaffenen Rechtsschutzsystem ergebe, daß eine Stelle wie die Verwaltungskommission nicht ermächtigt werden könne, Rechtsakte mit normativem Charakter zu erlassen, und daß ein Beschluß der Verwaltungskommission zwar für die Sozialversicherungsträger ein Hilfsmittel darstellen könne, er aber nicht geeignet sei, sie zu verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen. Durch diese Passage des genannten Urteils werde lediglich Artikel 43 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 bekräftigt, durch den, wie ausgeführt, der Verwaltungskommission die Aufgabe, alle Verwaltungsr oder Auslegungsfragen zu regeln, unbeschadet des Rechts der beteiligten Behörden, Träger und Personen übertragen werde, die zur Entscheidung von Streitigkeiten berufenen Stellen in Anspruch zu nehmen, welche in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ... vorgesehen sind. Daraus sei zu schließen, daß die Befugnisse der Verwaltungskommission darauf beschränkt seien, Formulare zu erstellen, durch die die Durchführung des Gemeinschaftsrechts Reibungsloser gestaltet werden könne, oder Stellungnahmen zum Gemeinschaftsrecht abzugeben, ohne daß diese Formulare oder Stellungnahmen mehr als nur Hinweischarakter hätten, da die Verwaltungskommission keinesfalls befugt sei, verbindliche Formblätter zu schaffen.

Im Anschluß daran untersucht die Kommission im einzelnen das Formblatt E 26 und trägt vor, dessen Zweck bestehe darin, in verständlicher Weise über die verschiedenen Zeiten zu unterrichten, während deren der Betroffene versichert gewesen sei, und die Beziehungen zwischen den verschiedenen Versicherungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Durch das streitige Formular solle also im wesentlichen die praktische Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit reibungsloser gestaltet werden, ohne daß das Formular jedoch als abschließende Auskunft anzusehen sei. Seine Verwendung sei keine wesentliche Förmlichkeit, die die Einholung weiterer Angaben oder Dokumente ausschließe, und das INAMI sei nicht berechtigt gewesen, ihm die Bedeutung einer solchen Förmlichkeit beizumessen.

In allgemeinerer Hinsicht trägt die Kommission schließlich vor, die Verwaltungskommission und die rechtliche Bedeutung der von dieser erstellten Dokumente müßten anhand der Ziele des EWG-Vertrags beurteilt werden; mit den Artikeln 48 bis 51 werde das Ziel verfolgt, den Wanderarbeitnehmern dadurch einen Vorteil zu verschaffen, daß sie den Wert der unvollständigen Ansprüche realisieren könnten, deren Erwerb ihnen infolge ihrer verschiedenen Aufenthalte in den Mitgliedstaaten verwehrt gewesen sei, und jedes für die Wanderarbeitnehmer nachteilige Hindernis zu beseitigen. In diesem Zusammenhang gesehen gerate durch die vom INAMI befürwortete streng förmliche Auslegung der Formblätter die praktische Wirksamkeit der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag und der Verordnungen über die soziale Sicherheit in Gefahr.

Die Kommission schlägt daher vor, die von der belgischen Cour de cassation gestellte Frage wie folgt zu beantworten:

Das Formblatt E 26 umreißt, wie alle anderen von der Verwaltungskommission erstellten Formulare, den Rahmen für den Austausch von Informationen zur Durchführung der einschlägigen Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Diese Informationen können jederzeit durch zusätzliche Angaben ergänzt oder verdeutlicht werden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 21. Januar 1982 haben das Institut national d'assurance maladie-invalidité, vertreten durch Rechtsanwalt G. Jacobs, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Februar 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die belgische Cour de cassation (Dritte Kammer) hat mit Urteil vom 6. April 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 33 und 34 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. vom 16. Dezember 1958) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Frage geht dahin, ob die Angaben auf dem Formblatt E 26, dessen Muster von der durch die Verordnung Nr. 3 des Rates geschaffenen Verwaltungskommission erstellt worden ist, später durch andere Unterlagen erläutert werden können.

2 Im Ausgangsstreit geht es um einen Rechtsbehelf, den Herr Knoeller, ein deutscher Staatsangehöriger, der von 1927 bis 1937 in Belgien und vom 15. Mai 1939 bis zum 18. August 1967 in Deutschland gearbeitet hat, gegen die Entscheidung des Institut national d'assurance maladie-invalidité (im folgenden: INAMI), eines belgischen Sozialversicherungsträgers, eingelegt hat, durch die ihm die Gewährung der anteiligen belgischen Invaliditätsrente verweigert worden ist.

3 Vom 18. August 1967 an war Herr Knoeller arbeitsunfähig, Erwerbsunfähigsrente wurde ihm aber von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz auf seinen Antrag hin erst vom 1. Dezember 1967 an gewährt. In der Zwischenzeit bezog er jedoch in Deutschland Arbeitslosenunterstützung. Da dieser Umstand nach den deutschen Rechtsvorschriften keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente hat, wurde sie auf dem Formblatt E 26 nicht erwähnt, das der deutsche Träger dem INAMI mit dem Ziel übermittelte, zugunsten von Herrn Knoeller einen Anspruch auf eine anteilig gemäß der von diesem in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeit berechnete belgische Invaliditätsrente zu begründen. Aus dem oben angegebenen Grund sind in diesem Formular nur die von Herrn Knoeller bis zum 18. August 1967, das heißt bis zum Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung, zurückgelegten Versicherungszeiten aufgeführt.

4 Da ein Arbeitnehmer nach belgischem Recht eine Invaliditätsrente nicht erhalten kann, wenn er nicht in den sechs Monaten vor der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit 120 Arbeitstage oder gleichgestellte Tage (wie erfaßte Zeiten der Arbeitslosigkeit) zurückgelegt hat, vertrat das INAMI, gestützt auf die Angaben in dem Formular E 26, die Auffassung, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Denn diese Angaben könnten durch die Schreiben des deutschen Trägers vom 5. und vom 21. März 1970, durch die dieser klargestellt hatte, daß Herr Knoeller während seiner Arbeitslosigkeit nach deutschem Recht gesetzlich versichert war, nicht geändert oder ergänzt werden.

5 Auf die Klage von Herrn Knoeller entschieden das Tribunal du Travail Verviers und die Cour d'appel Lüttich, daß der Kläger Anspruch auf die anteilige belgische Invaliditätsrente habe. Nachdem das INAMI gegen das Urteil der Cour d'appel Lüttich Kassationsbeschwerde eingelegt hatte, hat die Cour de cassation mit Urteil vom 6. April 1981 entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage vorzulegen:

Sind bei der Ermittlung der zeitanteiligen Invaliditätsrente, die einem Arbeitnehmer wegen der von ihm in Belgien geleisteten Arbeit zustünde, nur die Angaben in dem Formblau E 26 zu berücksichtigen, das in Artikel 34 der Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgesehen ist, oder kann das genannte Formblatt E 26 später durch weitere Angaben ergänzt oder erläutert werden?

6 Artikel 43 der Verordnung Nr. 3 sah die Einsetzung einer Verwaltungskommission vor, die unter anderem die Aufgabe hatte, alle Verwaltungs- oder Auslegungsfragen zu regeln, die sich aus dieser Verordnung [und] späteren Verordnungen ... ergeben. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 hatte diese Kommission die Muster für die Bescheinigungen, Bestätigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Dokumente aufzustellen, die zur Anwendung der Verordnungen Nrn. 3 und 4 erforderlich waren. Das Formblatt E 26, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, wurde von der Verwaltungskommission im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 33 und 34 der Verordnung Nr. 4 erstellt. Artikel 33 hatte folgenden Wortlaut:

(1) Für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen, die nach den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung [Nr. 3] geschuldet werden, benutz der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und Zusammenfassung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten enthält, die der Versicherte nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, denen er unterstellt war, zurückgelegt hat,

(2) Die Übersendung dieses Formblatts an die zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats ersetzt die Übersendung der Beweisstücke.

Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4 lautete folgendermaßen:

Der bearbeitende Träger trägt in das in Artikel 33 genannte Formblatt die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und übersendet eine Ausfertigung des Formblatts an die zuständigen Träger der anderen Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften der Versicherte solche Zeiten zurückgelegt hat.

7 Das INAMI ist der Meinung, diese Bestimmungen seien dahin auszulegen, daß allein die in das Formblatt E 26 eingetragenen Zeiten berücksichtigt werden könnten. Es bestreitet nicht, daß der deutsche Träger in den Schreiben vom März 1970 die oben genannten näheren Angaben gemacht hat, vertritt aber die Ansicht, diese ergänzenden Darlegungen könnten nicht das Formblatt E 26 ersetzen, wenn sie Zeiten betreffen, die in diesem Dokument nicht aufgeführt sind. Mit anderen Worten räumt das INAMI zwar ein, daß bestimmte ergänzende Darlegungen sich als erforderlich erweisen können, trägt jedoch vor, daß diese nicht berücksichtigt werden könnten, wenn der bearbeitende Träger das Formblatt nicht berichtige oder durch ein neues ersetze, worum es ausdrücklich gebeten habe.

8 In Anbetracht der vom INAMI vertretenen Auffassung hat die belgische Cour de cassation die oben wiedergegebene Vorabentscheidungsfrage vorgelegt, mit der sie den Gerichtshof im wesentlichen um Entscheidung über die rechtliche Bedeutung des Formblatts E 26 ersucht.

9 Um diese Frage zu beantworten, ist erstens darauf hinzuweisen, daß die Artikel 33 und 34 der Verordnung Nr. 4 sowie die Vorschriften der Verwaltungskommission über das in Frage stehende Formblatt im Lichte der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag auszulegen sind, die Grundlage, Rahmen und Grenzen der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ergangenen Verordnungen bilden (Urteil vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 1/67, Ciechelski, Slg. S. 239). Diese Artikel sollen nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes dadurch fördern, daß sie es ihnen unter anderem ermöglichen, Ansprüche geltend zu machen, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergeben. Die rechtliche Bedeutung des Formblatts E 26 muß daher so beurteilt werden, daß die praktische Wirksamkeit dieser Artikel und der Verordnungen über die Rechte der Wanderarbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nicht gefährdet wird.

10 Die Artikel 33 und 34 der Verordnung Nr. 4 sind demnach im Lichte dieser Grundsätze auszulegen. Nach Artikel 33 hat der bearbeitende Träger für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen, die nach den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung Nr. 3 geschuldet werden, ein Formblatt zu benutzen, dessen Erstellung der oben genannten Verwaltungskommission übertragen worden ist, ohne daß jedoch sonstige ergänzende Angaben ausgeschlossen wären. Nach Artikel 34 Absatz 1 derselben Verordnung hat der bearbeitende Träger nach der Eintragung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, in das Formblatt eine Ausfertigung dieses Formblatts an die zuständigen Träger der anderen Mitgliedstaaten zu übersenden, nach deren Rechtsvorschriften der Versicherte solche Zeiten zurückgelegt hat. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die vorgesehenen Verfahrensweisen im wesentlichen das Ziel haben, den Trägern der sozialen Sicherheit die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und die komplizierten Verwaltungsvorgänge der Zusammenrechnung und der anteiligen Berechnung in den verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Die Verpflichtung des bearbeitenden Trägers zur Übersendung des Formblatts an die anderen beteiligten Träger bedeutet nicht, daß andere Belege dadurch jeden Beweiswert mit der Folge verlieren würden, daß man sich auf sie nicht mehr zur Ergänzung oder Erläuterung des Formblatts berufen könnte. Das Formblatt hat demnach insoweit keinen abschließenden Charakter, als es nicht ausschließt, daß die in ihm enthaltenen Angaben später durch amtliche Schriftstücke wie die Schreiben des deutschen Trägers an das INAMI vom 5. und 21. März 1970 näher erläutert werden. Der Träger, an den sie gerichtet sind, ist daher gehalten, die in diesen Schriftstücken enthaltenen Angaben zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht in der Form einer Berichtigung des zuvor übersandten Formulars gemacht werden.

11 Die von der belgischen Cour de cassation vorgelegte Frage ist daher dahin gehend zu beantworten, daß das in Artikel 34 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 vorgesehene Formblatt später durch weitere Angaben ergänzt oder erläutert werden kann, selbst wenn diese nicht in Form einer Berichtigung des zuvor übersandten Formblatts gemacht werden.

Kosten

Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der belgischen Cour de cassation mit Urteil vom 6. April 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das in Artikel 34 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 vorgesehene Formblatt kann später durch weitere Angaben ergänzt und erläutert werden, selbst wenn diese nicht in Form einer Berichtigung des zuvor übersandten Formblatts gemacht werden.