Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.02.1982 – C-10/82

ECLI:EU:C:1982:42

In der Rechtssache 10/82 R,

Sven-Ole Mogensen, Carl Waltenburg, Lene Øhrgaard und Jean-Louis Delvaux,

Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Jytte Thorbek, Kopenhagen, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe,

Antragsteller,

gegen

Kommission Der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Johannes F. Buhl als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Antrags im Verfahren der einstweiligen Anordnung, die Besetzung der mit Stellenausschreibung KOM/1144/80 ausgeschriebenen Planstelle eines Überprüfers vorläufig bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache zu verbieten, in der die Kläger die Ablehnung ihrer Bewerbungen für diese Planstelle durch die Kommission angefochten haben.

Tatbestand§

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 19. Dezember 1980 die Stellenausschreibung KOM/1144/80, wonach in der dänischen Übersetzungsabteilung eine Überprüferstelle frei war. Die vier Antragsteller bewarben sich um diese Stelle. Am 15. Mai 1981 wurde ihnen mitgeteilt, daß die Anstellungsbehörde ihre Bewerbung abgelehnt habe. Gegen diese Entscheidung legten sie eine Beschwerde vom 18. Mai 1981 ein. Diese wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 1981 zurückgewiesen. Die Antragsteller haben daraufhin eine gemeinsame Klage erhoben, die am 8. Januar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist. Zwischenzeitlich ernannte die Kommission mit einer Entscheidung, deren Datum nach dem Stand der Akten nicht feststeht, Herrn E. H, Überprüfer beim Rat, mit Wirkung vom 1. Januar 1982 im Wege der Übernahme auf die freie Planstelle. Die Antragsteller haben mit getrennten. Schriftsätzen einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, der vom 22. Dezember 1981 datiert und am 8. Januar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist. Sie beantragen, es der Antragsgegnerin zu untersagen, die Überprüferstelle (KOM/1144/80) zu besetzen, bevor der Gerichtshof sein Urteil in der Hauptsache erlassen hat.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz, der am 25. Januar 1982 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, Stellung genommen. Sie hat beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der aufgrund der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Januar 1982 zuständige Präsident der Dritten Kammer hat die Parteien zur Sitzung am 1. Februar 1982 geladen.

Die Antragsteller haben folgendes vorgetragen :

Es liege eine Dringlichkeit vor, denn der Umstand, daß Herr E. H. für die streitige Stelle ernannt worden sei, hindere die Ernennung eines der Antragsteller nach Verkündung des Urteils in der Hauptsache;

aus demselben Grunde sei den Antragstellern ein irreparabler Schaden entstanden;

die Rechtssicherheit stehe der Besetzung der streitigen Planstelle entgegen.

Die Antragsgegnerin macht geltend,

es sei keine Dringlichkeit gegeben, da die Stelle seit dem 1. Januar gemäß den Vorschriften des Beamtenstatuts besetzt sei;

der den Antragstellern möglicherweise entstandene Schaden könne — zum Beispiel durch Zahlung von Schadensersatz — wiedergutgemacht werden;

die Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs sei nicht — wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderlich — glaubhaft gemacht.

Gründe§

1 Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien seine Prüfung auf die Gründe zu beschränken, die für die Beantwortung der Frage, ob eine Dringlichkeit gegeben ist, maßgebend sein können.

2 Unter diesem Blickwinkel ist schon jetzt festzustellen, daß die streitige Stelle bereits besetzt ist und die beantragte Anordnung angesichts der derzeitigen tatsächlichen Lage keinen Sinn mehr hätte.

3 Somit ist, ohne daß diese Feststellung irgendeine Auswirkung auf die Entscheidung zur Hauptsache und die sich daraus eventuell ergebenden Folgen hätte, die tatsächliche Lage zur Kenntnis zu nehmen und der Antrag, der nunmehr gegenstandslos ist, zurückzuweisen.

Kosten

4 Die Kostenentscheidung ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

hat

der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.