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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1983 – C-10/82

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1983:210

In der Rechtssache 10/82

Sven-Ole Mogensen, Carl waltenburg, Lene Øhrgaard und Jean-Louis Delvaux, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, alle wohnhaft in Belgien, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Jytte Thorbek, Kopenhagen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater Johannes Føns Buhl als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen der in der Klageschrift gestellten Anträge,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Mit der Stellenausschreibung KOM/1144/80, veröffentlicht in Stellenausschreibungen Nr. 49, gab die Kommission bekannt, daß eine Stelle als Überprüfer zu besetzen sei.

Die Stellenausschreibung verlangte folgende Qualifikationen:

1. abgeschlossene Universitätsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung;

2. langjährige Erfahrung in der Übersetzung; Erfahrung in der Überprüfung und

3. Sicherheit in der Ausdrucksweise und im Stilempfinden.

Unstreitig haben alle Kläger ein Universitätsexamen abgelegt und verfügen über mehrjährige Berufserfahrung. Aus den Beurteilungen der vier Kläger ergibt sich, daß sie nicht nur langjährige Erfahrung in der Übersetzung haben, sondern alle auch Überprüfertätigkeiten ausgeführt haben. Alle vier haben besonders anerkennende Beurteilungen.

Die vier Kläger erfüllten also eindeutig die Anforderungen der Stellenausschreibung; die betreffende Überprüferstelle war jedoch ihrer Behauptung nach von vornherein für Ebbe Hagelin vorgesehen, wie sich aus sowohl von den Klägern als auch von der Kommission vorgelegten Unterlagen ergebe.

Zum besseren Verständnis des Zusammenhangs zwischen diesen, von den Parteien als Anlagen vorgelegten Schreiben und Vermerke kann folgende zeitliche Übersicht dienen:

26. Februar 1980: Bewerbungsschreiben von Ebbe Hagelin an J. Baxter, Personaldirektor in der GD IX, um Einstellung bei der Kommission.

13. Juni 1980: Vermerk des Leiters der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen, Y. Desbois, für den Direktor der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek, A. Ciancio, mit der Bitte um Stellungnahme zu der Bewerbung von Ebbe Hagelin; der letzte Abschnitt dieses Vermerks lautet folgendermaßen:

Sollte Ihre Antwort positiv ausfallen, muß eine Stelle der Laufbahn LA 5/LA 4 ausgeschrieben werden, und nach Zurückweisung der eingegangenen internen Bewerbungen muß diese Stelle bei den anderen Organen ausgeschrieben werden (Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c Beamtenstatut).

19. Dezember 1980: Ausschreibung verschiedener freier Stellen bei der Kommission, u. a. von Stellen für Überprüfer.

12. Januar 1981: Zweites Schreiben von Ebbe Hagelin an J. Baxter mit der Bewerbung um die Überprüferstelle. Beigefügt ist ein Auszug aus seiner letzten Beurteilung.

16. Januar 1981: Ablauf der Bewerbungsfrist für die Überprüferstelle; auch die vier Kläger haben sich vor Fristablauf beworben.

18. Februar 1981: Vermerk von A. Ciancio für J. Baxter mit der Feststellung, daß keiner der Bewerber um die Überprüferstelle befördert werden könne, da ihnen die nach seiner Auffassung erforderliche Erfahrung fehle. Herr Ciancio teilt weiter mit, er behalte sich vor, eine Besetzung der Stelle im Wege der Übernahme vorzuschlagen.

20. Februar 1981: Vermerk von J. S. Pignot im Namen von A. Ciancio für J. Baxter mit dem Vorschlag, die Überprüferstelle durch Übernahme von Ebbe Hagelin vom Rat zur Kommission zu besetzen.

17. März 1981: Vermerk von J. S. Pignot für G. Cairoli mit der Begründung für die Abweisung der acht internen Bewerbungen um die Überprüferstelle.

25. März 1981: Sitzung der Kontaktgruppe in Brüssel, in der J. Baxter seine Begründung für die Übernahme von Ebbe Hagelin gibt.

28. April 1981: Förmliche Ablehnung der Bewerbungen der vier Kläger.

28. April 1981: Übersendung gleichlautender Schreiben der Kommission an die übrigen EG-Organe mit der Bitte um Veröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/1144/80.

29. April 1981: Erneutes Treffen der Kontaktgruppe in Brüssel, bei dem einer der vier Kläger, Sven-Ole Mogensen, die Auffassung vertritt, die Überprüferstelle sollte mit einem der internen Bewerber besetzt werden; J. Baxter entgegnet, die Beurteilung der dienstlichen Erfordernisse und der Verdienste der einzelnen sei Sache des betreffenden Dienstes.

15. Mai 1981: Eingang der Schreiben mit der Ablehnung ihrer Bewerbungen bei den vier Klägern (die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Phase endet also in bezug auf sie erst in diesem Zeitpunkt).

18. Mai 1981: Alle Bewerber legen Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Bewerbungen um die Überprüferstelle ein.

19. Juni 1981: Vermerk von A. Ciancio für G. Cairoli mit der Bitte um beschleunigte Behandlung des Vorschlags der Übernahme von Ebbe Hagelin.

30. Juli 1981: Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission, J. C. Morel, an den Generalsekretär des Rates, Niels Ersbøll, mit dem offiziellen Antrag auf Übernahme von Ebbe Hagelin zum 1. September 1981.

September 1981: Schreiben von Niels Ersbøll an J. C. Morel mit der Mitteilung, daß eine Übernahme von Ebbe Hagelin vor dem 1. Januar 1982 nicht möglich sei.

23. September 1981: Vermerk des Leiters der Abteilung Laufbahnen, C. Landes, für A. Ciancio mit der Mitteilung, Ebbe Hagelin könne erst zum 1. Januar 1982 übernommen werden.

1. Dezember 1981: Mit Schreiben dieses Datums Ablehnung der vier Beschwerden durch die Kommission.

18. Dezember 1981: Ernennung von Ebbe Hagelin auf die Überprüferstelle durch die Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 1982.

22. Dezember 1981: Datum der von den vier Klägern beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift.

8. Januar 1982: Eintragung der Klageschrift in der Kanzlei des Gerichtshofes.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen; er hat jedoch die Kommission zur Beantwortung folgender Fragen bis zum 5. März 1983 aufgefordert:

1. Die Kommission wird aufgefordert, dem Gerichtshof ihre Beförderungspraxis in der Sonderlaufbahn Sprachendienst zu schildern:

Erfolgen (oder erfolgten in der Vergangenheit) Beförderungen regelmäßig, wenn die Beamten das Mindestdienstalter in ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben,

oder erfolgen sie erst nach längerer Zeit?

2. Die Kommission wird aufgefordert, dem Gerichtshof anzugeben, welche Unterlagen sie der Ernennung von Ebbe Hagelin zugrunde gelegt hat, und darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ihre Dienststellen am 20. Februar 1981 seine Übernahme und Ernennung vorschlugen.

3. Die Kommission wird aufgefordert, den Inhalt und die Bedeutung der als Anlagen 12 und 13 der Klageschrift beigefügten Schreiben zu erläutern.

Der Gerichtshof hat die Kommission ferner aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung eine (oder mehrere) Person(en beizuziehen, die befugt sei(en), etwaige Fragen des Gerichtshofes, insbesondere zum Verfahrensablauf und zu allen anderen im Rahmen des Verfahrens angesprochenen Umständen oder Einzelheiten zu beantworten.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger haben beantragt,

1. die von der Beklagten mit Schreiben vom 28. April 1981 getroffenen Entscheidungen, die Überprüferstelle (KOM/1144/80) nicht mit einem der vier Kläger zu besetzen, aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, die unter 1 genannte Stelle mit dem Qualifiziertesten der vier Kläger zu besetzen.

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission beantragt.

— die von den Klägern in der vorliegenden Rechtssache gestellten Anträge abzulehnen,

— den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In ihrer Gegenerwiderung hat die Kommission ferner beantragt,

— das auf neu zutage getretene rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützte neue Vorbringen der Kläger für unzulässig zu erklären und hilfsweise die von den Klägern erhobene Rüge, bei der Besetzung der Überprüferstelle KOM 1144/80 habe ein Ermessensmißbrauch vorgelegen, zurückzuweisen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

In ihrer Klageschrift weisen die Kläger zunächst darauf hin, daß die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 29 Beamtenstatut zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs prüfen müsse, bevor sie etwa ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs durchführe; erst danach dürfe die Anstellungsbehörde Bewerbungen von Beamten anderer Organe der Europäischen Gemeinschaften um Übernahme berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall habe die Kommission es jedoch abgelehnt, einen der vier Kläger zu ernennen, obwohl alle die für die Überprüferstelle geltenden Anforderungen erfüllten. Die Anstellungsbehörde habe daher die Verfahrensregeln des Artikels 29 Beamtenstatut nicht eingehalten. Aus den tatsächlichen Umständen ergebe sich ebenfalls, daß die Stelle bewußt für Ebbe Hagelin offen gehalten worden sei. Aufgrund seiner ersten Bewerbung vom 18. Februar 1980 sei nämlich im Sommer 1980 eine Überprüf erstelle eingerichtet worden, die zwischen September 1980 und Ende August 1981 vorübergehend besetzt worden sei und bis zum 1. Januar 1982 freigehalten worden sei, da Ebbe Hagelin erst zu diesem Zeitpunkt habe kommen können. Die Phase c des Artikels 29 sei somit noch vor Abschluß der Phase a eingeleitet worden.

Die Kommission könne die Ernennung von Ebbe Hagelin ferner auch nicht unter Hinweis auf Artikel 27 rechtfertigen, da diese Vorschrift den Charakter eines Programmsatzes habe, während Artikel 29 spezieller als Artikel 27 sei und diesem daher vorgehe.

Die Kläger fordern die Kommission schließlich auf, ihre Auslegung des Artikels 27 Beamtenstatut bezüglich ihrer bisherigen Praxis bei Beförderungen in der dänischen Übersetzungsabteilung darzulegen.

In ihrer Klagebeantwortung stellt die Kommission zunächst fest, die Anforderungen für eine Hauptübersetzer- und eine Überprüferstelle seien identisch. Auch wenn die in den beiden Fällen zu erledigenden Arbeiten gleichartig seien und zwischen Beamten dieser beiden Stellenarten kein Über-Unterordnungsverhältnis bestehe, so müsse doch darauf hingewiesen werden, daß ein Teil der einem Überprüfer zugedachten Aufgaben Fähigkeiten erfordere, die sich von denen für die Arbeit als Hauptübersetzer unterschieden.

Ebbe Hagelin habe ein Abschlußexamen als cand. ling. mere, in Englisch und Deutsch abgelegt. Er sei im Juni 1972 bei der Kommission als Übersetzer eingestellt worden und im September 1973 vom Rat übernommen worden. Mit Wirkung vom 1. Juli 1975 sei er zum Überprüfer beim Sekretariat des Rates ernannt worden und habe diese Funktion bis zu seiner Übernahme durch die Kommission wahrgenommen. Er erfülle somit vollständig die für die Besetzung der Überprüferstelle KOM 1144/80 aufgestellten Anforderungen. Hinsichtlich der Kläger hat die Kommission dagegen auf die Notiz vom 18. März 1981 hingewiesen, aus der hervorgehe, daß zwei von ihnen kurz zuvor zu Hauptübersetzern der Laufbahn LA 5/4 ernannt worden seien. In bezug auf die beiden anderen Kläger, Lene Øhrgaard und Jean-Louis Delvaux, sei die Leitung der Übersetzungsabteilung der Meinung gewesen, diese verfügten nicht über die für die Besetzung einer Überprüferstelle erforderliche Erfahrung.

Im Hinblick auf eine etwaige Nichteinhaltung der für Beförderungen geltenden Bestimmungen des Artikels 29 Beamtenstatut führt die Beklagte aus, die Anstellungsbehörde sei zwar verpflichtet, zunächst die in Artikel 29 Absatz 1 Buch-. stabe a genannten Möglichkeiten zu prüfen; der stark nuancierte Sprachgebrauch des Artikels 29 zeige jedoch deutlich, daß die Anstellungsbehörde in diesem Bereich einen weiten Ermessenspielraum habe. Dieser Grundsatz sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofes wiederholt bekräftigt worden. Wenn die Anstellungsbehörde nach Prüfung der internen Bewerbungen zu dem Ergebnis gelange, daß es keine Möglichkeit für eine Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs gebe, stehe es ihr frei, entweder ein internes Auswahlverfahren durchzuführen oder eine Übernahme von einem anderen Organ zu betreiben. Im vorliegenden Fall habe die Anstellungsbehörde keinen Anlaß zur Durchführung eines Auswahlverfahrens gesehen, weil keine weiteren geeigneten Bewerber zu erwarten gewesen seien als die, die von der Kommission in der Phase a des Artikels 29 bereits abgelehnt worden seien; da der Anstellungsbehörde bekannt gewesen sei, daß die Stelle mit einem Bewerber besetzt werden könne, der seit mehreren Jahren erfolgreich eine Überprüferstelle beim Rat bekleidet habe, sei es mit Artikel 29 Beamtenstatut vereinbar gewesen, weiter zu prüfen, ob die freie Überprüferstelle mit dem Betreffenden besetzt werden könne.

Die Besetzung von Stellen habe in erster Linie im dienstlichen Interesse zu erfolgen; die Anstellungsbehörde müsse daher prüfen, ob die durch Artikel 29 eröffneten Möglichkeiten es zuließen, eine Person zu ernennen, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genüge. Aus diesem in Artikel 27 Beamtenstatut niedergelegten Grundsatz folge, daß die Anstellungsbehörde nicht dazu verpflichtet sei, eine Beförderung oder Versetzung vorzunehmen oder innerhalb des betreffenden Organs ein Auswahlverfahren durchzuführen; die Kläger mißverstünden Artikel 29, wenn sie geltend machten, dieser könne ein subjektives Recht auf Beförderung begründen.

Die Kommission behält sich ihre Stellungnahme dazu, wie die Kläger in den Besitz der als Anlage zur Klageschrift beigefügten Vermerke und Schreiben gekommen sind, vor und verweist im Zusammenhang hiermit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 (verbundene Rechtssache 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle Erling KG und andere/Rat und Kommission, Sie. S. 3211, 3245Ì.

Nach Auffassung der Kommission fällt die Entscheidung, eine freie Stelle nicht durch Beförderung innerhalb des Organs zu besetzen, in das Ermessen der Anstellungsbehörde. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde, die Stelle durch Übernahme zu besetzen, müsse im übrigen nicht gegenüber den anderen Bewerbern begründet werden. Die Anstellungsbehörde müsse anstreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten; hierbei müsse sie jede Diskriminierung vermeiden. Im vorliegenden Fall sei das Vorbringen der Kläger, die Anstellungsbehörde habe im voraus beschlossen, Ebbe Hagelin zu ernennen, in jedem Fall unzutreffend, da die Anstellungsbehörde am 18. Februar 1981, als die Kommission beschlossen habe, die Überprüferstelle nicht durch Beförderung innerhalb des Organs zu besetzen, noch nicht über die Akten zur Beurteilung der Qualifikationen von Ebbe Hagelin verfügt habe; die Bewerbung von Ebbe Hagelin sei somit erst nach dem 18. Februar 1981 geprüft worden.

In bezug auf die Qualifikationen der Kläger weist die Beklagte darauf hin, daß auch Beamte, die die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, keinen Anspruch hierauf hätten, da bei der Besetzung einer Stelle gemäß Artikel 27 in erster Linie auf das dienstliche Interesse abzustellen sei. Ferner habe der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgestellt, daß die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Qualifikationen der Bewerber einen großen Ermessensspielraum habe; diese Befugnis, über eine Einstellung aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu entscheiden, dürfe nicht außer acht gelassen werden, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Ermessensfehler vor, was hier nicht der Fall sei.

Die Kommission weist die Unterstellung der Kläger zurück, die Anstellungsbehörde habe bei der Ernennung von Ebbe Hagelin zum Überprüfer ein anderes als das rechtlich vorgegebene Ziel verfolgt. Die Anstellungsbehörde habe ferner durch ihre Entscheidung, die Überprüferstelle KOM 1144/80 durch Übernahme eines qualifizierten Bewerbers von einem anderen Organ innerhalb der Europäischen Gemeinschaften statt durch Beförderung eines der vier Kläger zu besetzen, keineswegs gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 29 und 45 Beamtenstatut verstoßen und dadurch die statutarischen Rechte der Betroffenen verletzt.

Es gebe keinen Grund dafür, der Aufforderung der Kläger an die Kommission nachzukommen und einen Bericht über deren Einstellungs- und Beförderungspraxis vorzulegen; zum einen stehe diese Aufforderung nämlich in keinem Zusammenhang mit den von den Klägern in der vorliegenden Rechtssache gestellten Anträgen, und zum anderen hätten die Kläger nicht dargelegt, welches rechtliche Interesse sie daran hätten, die betreffenden Informationen zu erhalten.

Hinsichtlich des Antrags der Kläger, die Kommission zu verpflichten, die Überprüferstelle mit dem Qualifiziertesten der vier Kläger zu besetzen, trägt die Beklagte vor, dieser Antrag müsse ohne weiteres abgewiesen werden, da der Gerichtshof einem Organ keine derartige Verpflichtung auferlegen könnte.

In ihrer Erwiderung machen die Kläger zunächst einige Bemerkungen zur Sachverhaltsdarstellung der Beklagten:

Die Kommission habe die Ablehnung der internen Bewerber nur damit begründet, daß diese nicht die Erfahrung besessen hätten, die für die Ernennung zum Überprüfer für erforderlich gehalten worden sei. Die Kläger halten diese Begründung für unzureichend und fordern die Kommission auf zu erklären, was sie hiermit ausdrücken wolle. Im übrigen sei die von A. Ciancio gegebene Begründung in sich widersprüchlich, da eine gewisse Erfahrung nicht gleichzeitig lang und umfassend sein könne; daraus sei zu folgern, daß das Adjektiv gewisse nur hinzugefügt worden sei, um eine Ablehnung zu rechtfertigen. Jedenfalls stehe diese Erklärung von A. Ciancio im Widerspruch zu den in den Personalakten der Kläger enthaltenen Beurteilungen.

Die Kläger lehnen das von ihnen so genannte Postulat der Kommission ab, wonach die Tätigkeit als Überprüfer Fähigkeiten erfordere, die sich von den für die Tätigkeit als Hauptübersetzer erforderlichen Fähigkeiten unterscheide, und dies um so mehr, als die Stellenausschreibung diesbezüglich keine Angaben mache.

Soweit die Kläger die Qualifikationsanforderungen erfüllten, habe die Anstellungsbehörde willkürlich gehandelt und dies nachträglich mit dem erwähnten Postulat gerechtfertigt.

Was die zeitliche Abfolge angehe, sei die Phase c des Artikels 29 vor Abschluß der Phase a eingeleitet worden. Darüber hinaus sei die Stelle nicht bei den übrigen Organen ausgeschrieben worden, was darauf schließen lasse, daß die Übernahme mögliehst im Verborgenen habe erfolgen sollen.

Die Anstellungsbehörde habe die Qualifikationen der Kläger nicht mit denen von Ebbe Hagelin vergleichen können, da seine Personalakte sich nicht bei der Kommission befunden habe. Ein Vergleich habe daher nur aufgrund von Parallelakten erfolgen können, die die Kommission somit vorlegen müsse.

Da Ebbe Hagelins Personalakte im Februar 1981 der Kommission nicht vorgelegen habe, müsse die Anstellungsbehörde ihr Ermessen entweder völlig willkürlich oder aufgrund von vertraulichen Informationen ausgeübt haben, was ebenfalls auf einen Ermessensmißbrauch hindeute.

Aufgrund dieser Ausführungen in Verbindung mit der von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgelegten Korrespondenz kommen die Kläger zu dem Schluß, daß die Ausschreibung der Überprüferstelle nur zum Schein erfolgt sei und daß ein Ermessensmißbrauch vorliege, was von der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung mehr oder weniger eingeräumt werde.

In bezug auf die rechtlichen Ausführungen der Kommission weisen die Kläger erneut darauf hin, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, zunächst die Phase a nach Artikel 29 durchzuführen, bevor sie in die Phase b oder c eintrete. Alle vier Kläger seien qualifiziert, und die zeitliche Reihenfolge der internen Mitteilungen und Schreiben zeige deutlich, daß die Ernennung von Ebbe Hagelin vorweg beschlossen worden sei, was einen Verstoß gegen Artikel 29 darstelle und einen Ermessensmißbrauch begründe.

Was die Auslegunge des Artikels 27 angeht, sind die Kläger damit einverstanden, diese Vorschrift dahin auszulegen, daß die Einstellung im dienstlichen Interesse zu erfolgen habe, mit der Maßgabe, daß dieser Begriff durch Artikel 29 in der Weise konkretisiert werde, daß qualifizierte interne Bewerber externen Bewerbern vorzuziehen seien.

Die Kläger treten der Auffassung der Beklagten entgegen, interne Mitteilungen dürften nicht als Beweismaterial verwendet werden; die Kläger hätten ein rechtliches Interesse daran, den Fall so gut wie möglich aufzuklären, und Artikel 26 Absatz 6 Beamtenstatut gewähre ihnen das Recht, alle sie betreffenden Unterlagen und Akten einzusehen. Sie fordern die Kommission daher auf, die fehlende Korrespondenz vorzulegen. Die betreffenden Mitteilungen hätten im übrigen nicht den Stempel Nur für den Dienstgebrauch oder gar Vertraulich getragen, und die Kläger seien auf ordnungsgemäße Weise in den Besitz der Papiere gelangt, da diese einem der Kläger anonym zugesandt worden seien. Da die erwähnten Mitteilungen und Schreiben darüber hinaus in das Einstellungsverfahren Eingang gefunden hätten, könnten die betroffenen Beamten zulässigerweise Einsicht in diese nehmen.

Im Hinblick auf die von der Kommission angeführte Rechtsprechung tragen die Kläger vor, die zitierten Urteile seien, was Beförderungen angehe, für die vorliegende Rechtssache nicht einschlägig, und es gebe kein Urteil, das die Auffassung der Anstellungsbehörde bestätigen würde, daß man Bewerber bereits nach der Phase a des Artikels 29 ablehnen dürfe und danach zur Phase c übergehen könne.

Die Kläger weisen schließlich darauf hin, sie hätten in der Klageschrift unter anderem geltend gemacht, daß die Beklagte einen Ermessensmißbrauch begangen habe, was durch die von dieser vorgelegten Anlagen 2 und 12 sowie durch die Klagebeantwortung deutlich bestätigt werde.

Nach Zusammenfassung der in der Erwiderung gestellten Anträge beantragen die Kläger ferner gemäß Artikel 26 Absatz 7 Beamtenstatut die Vorlage der Personalakte von Ebbe Hagelin sowie der über ihn und/oder die Kläger etwa geführten Parallelakten; sie beantragen weiter die Vernehmung des Abteilungsleiters Marstrand und des Direktors Ciancio als Zeugen.

In der Gegenerwiderung nimmt die Kommission zunächst zu den tatsächlichen Ausführungen der Kläger wie folgt Stellung:

Die Formulierung Erfahrungen, die für die Ernennung zum Überprüfer erforderlich erscheinen, sei insofern verständlich, als die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Qualifikationen der Bewerber über einen weiten Ermessensspielraum verfüge.

Ergänzend zu ihren Ausführungen in der Klagebeantwortung trägt die Kommission vor, die konkrete Entscheidung über die Besetzung einer Stelle müsse sich nach dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage richten; wenn es hochqualifizierte Bewerber gebe, werde natürlich der qualifizierteste ausgewählt, was der entscheidende Grund dafür gewesen sei, Ebbe Hagelin für die Stelle als Überprüfer zu benennen.

Zum Nachweis der Qualifikationen von Ebbe Hagelin legt die Kommission eine Reihe von Informationen über seine Ausbildung und seine laufbahnmäßige Entwicklung vor, die die Entscheidung der Anstellungsbehörde vollständig rechtfertigten.

Sie betont ferner, daß es keineswegs ungewöhnlich sei, wenn der für die Direktion Übersetzung der Kommission Verantwortliche sich über geeignete Bewerber innerhalb und außerhalb der Kommission informiere und bei seiner Entscheidungsfindung zwischen Februar und April 1981 die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, daß durch Übernahme von einem anderen EG-Organ ein besser geeigneter Bewerber eingestellt werden könnte.

Die Kommission weist den Antrag auf Vorlage sogenannter Parallelakten, deren Vorhandensein einmal unterstellt, zurück und behält sich eine Stellungnahme zur Frage der Benutzung interner Unterlagen durch Bedienstete der Kommission vor, denn sie könne nicht akzeptieren, daß die anonyme Zusendung interner Unterlagen, wie in der Erwiderung (Seite 11) vorgetragen, mit einer ordnungsgemäßen Überlassung von Unterlagen zu vergleichen wäre.

In rechtlicher Hinsicht wiederholt und vertieft die Kommission ihre Ausführungen aus der Klagebeantwortung.

Sie fügt hinzu, der klägerische Antrag auf Vernehmung zweier Zeugen sei zurückzuweisen, da die in der Verfahrensordnung vorgeschriebene Angabe von Gründen für die Zeugenvernehmung nicht erfolgt und die Vernehmung der beiden Beamten überflüssig sei.

Schließlich sei die von den Klägern in der Erwiderung erhobene Rüge des Ermessensmißbrauchs zurückzuweisen, da im Zusammenhang mit dem schriftlichen Verfahren keine rechtlichen der tatsächlichen Gründe zutage getreten seien, die die Kläger zum Vorbringen neuer Angriffsmittel berechtigt hätten.

IV — Antwort der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes

Erste Frage

Nach Angabe der Kommission ist es eine Ausnahme, wenn Beamte unmittelbar nach Ableistung der Mindestdienstzeit nach Artikel 45 Absatz 1 Beamtenstatut befördert werden. Im Durchschnitt habe das Dienstalter bei den Beamten, die im Jahr 1981 in die Besoldungsgruppe LA 5 befördert worden seien, vier Jahre und sieben Monate betragen, während die Mindestdienstzeit bei zwei Jahren und neun Monaten liege.

Zweite Frage

Nach Angaben der Kommission haben der Ernennung von Ebbe Hagelin folgende Unterlagen zugrunde gelegen:

a) Übersendung der acht internen Bewerbungen an den zuständigen Direktor, A. Ciancio, zur Stellungnahme.

b) Stellungnahme von A. Ciancio mit der Entscheidung, die internen Bewerber abzulehnen, und dem Vorbehalt, die Stelle im Wege der Übernahme zu besetzen.

c) Ergänzende Mitteilung vom 17. März 1981 mit einer Begründung für die Ablehnung der acht internen Bewerbungen.

d) Entscheidung des Kommissionsmitglieds O'Kennedy als Anstellungsbehörde vom 8. Mai 1981,

die Stelle nicht gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a Beamtenstatut zu besetzen,

kein internes Auswahlverfahren durchzuführen,

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c Beamtenstatut anzuwenden.

e) Mitteilung an A. Ciancio vom 3. Juni 1981, daß nur eine Bewerbung von Ebbe Hagelin vorliege.

f) Bewerbungsschreiben von Ebbe Hagelin vom 12. Januar 1981, das seinerzeit im Rahmen der Phase des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a Beamtenstatut nicht berücksichtigt worden war, sondern im Zusammenhang mit der in Buchstabe c dieses Artikels genannten Phase Berücksichtigung fand.

g) Antwort von A. Ciancio auf die unter e) genannte Mitteilung mit der Bitte, das Übernahmeverfahren einzuleiten.

h) Übernahmeantrag von Ebbe Hagelin an den Generalsekretär des Rates vom 6. August 1981.

i) Antwort auf diesen Antrag, datiert auf den 16. Oktober 1981.

Die Kommission fügt hinzu, sie habe nicht am 20. Februar 1981 vorgeschlagen, Ebbe Hagelin im Wege der Übernahme zu ernennen; die Mitteilung habe nur einen technischen Vorschlag der zuständigen Direktion, nicht aber einen förmlichen Vorschlag an die Anstellungsbehörde dargestellt.

Dritte Frage

Bezüglich der Anlage 12 zur Klageschrift führt die Kommission aus, Y. Desbois habe A. Ciancio um Stellungnahme zu der Bewerbung von Ebbe Hagelin gebeten und die Verfahrensschritte angegeben, die gegebenenfalls zu einer Übernahme von Ebbe Hagelin führen könnten.

Zu Anlage 13 der Klageschrift trägt die Kommission vor, J. S. Pignot habe am 20. Februar 1981 J. Baxter darauf aufmerksam gemacht, daß Ebbe Hagelin sich um die Überprüferstelle beworben habe, und J. Baxter habe vorgeschlagen, ihn zu übernehmen. Sie räumt allerdings ein, daß „die Formulierung der Mitteilung möglicherweise unzweckmäßig ist, da der Eindruck erweckt wird, der Vorschlag habe einen endgültigen Charakter, was nicht zutrifft. Die Kommission verweist insbesondere darauf, daß Ebbe Hagelin ani 2. Februar 1981 mitgeteilt worden sei, seine Bewerbung könne nicht bearbeitet werden. Der tatsächliche Antrag auf Übernahme von Ebbe Hagelin sei in dem Schreiben von A. Ciancio an G. Cairoti vom 19. Juni 1981 enthalten.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 21. April 1983 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Mai 1983 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Sven-Ole Mogensen, Herr Carl Waltenburg, Herr Jean-Louis Delvaux und Frau Lene Øhrgaard, im Zeitpunkt ihrer Bewerbung um eine Überprüferstelle im Anschluß an die Stellenausschreibung KOM/1144/80 sämtliche Beamte der Besoldungsgruppe LA 6 in der dänischen Übersetzungsabteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschrift, die am 8. Januar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 28. April 1981, durch die ihre Bewerbungen um diese Stelle abgelehnt wurden, sowie auf Verpflichtung der Kommission, diese Stelle mit dem qualifiziertesten der vier Kläger zu besetzen.

2 In der fraglichen Stellenausschreibung KOM/1144/80 schrieb die Kommission die Stelle eines Überprüfers der Laufbahngruppe und Laufbahn LA 5/4 aus, für die folgende Voraussetzungen aufgestellt wurden:

— abgeschlossene Universitätsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung;

— langjährige Erfahrung in der Übersetzung; Erfahrung in der Überprüfung und

— Sicherheit in der Ausdrucksweise und im Stilempfinden.

3 Unstreitig erfüllten alle vier Kläger die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen. Nichtsdestoweniger wurden ihre im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buschtabe a Beamtenstatut abgegebenen Bewerbungen abgelehnt, und ein Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, der bereits die Tätigkeit eines Überprüfers in der Besoldungsgruppe LA 5 ausübte, wurde im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c Beamtenstatut ernannt.

4 Nachdem die Kläger bei der Einstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Beamtenstatut Beschwerde eingelegt hatte, haben sie die vorliegende Klage erhoben, die auf zwei Hauptklagegründe gestützt ist, nämlich auf eine Verletzung von Artikel 29 Absatz 1 Beamtenstatut sowie darauf, daß die fragliche Überprüferstelle bereits, wie aus einer Reihe von Mitteilungen und Schreiben der betroffenen Dienststellen der Kommission hervorgehe, im voraus dem genannten Beamten des Rates vorbehalten worden sei.

5 In ihrer Erwiderung machen die Kläger ferner geltend, die Kommission habe einen Ermessensmißbrauch begangen, und stützen dies im wesentlichen auf ihr Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes.

Zum ersten Klagegrund

6 Zur Begründung ihres ersten Klagegrundes tragen die Kläger vor, die Anstellungsbehörde dürfe erst dann eine Ernennung im Wege der Übernahme vornehmen, d. h. die Phase C nach Artikel 29 Absatz 1 einleiten, wenn sie festgestellt habe, daß es innerhalb des Organs keine Bewerber gebe, die die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfüllten, wie es der Phase a des Artikels 29 entsprechen würde. Die Anstellungsbehörde habe somit gegen Artikel 29 Beamtenstatut verstoßen, als sie keinen der vier Kläger ernannt habe, obwohl alle vier die Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllt hätten. Die Kommission könne sich auch nicht auf Artikel 27 Beamtenstatut berufen, um zu einer anderen Auslegung zu gelangen, da Artikel 29 spezieller als Artikel 27 sei und diesem daher vorgehe. Demgegenüber spreche nichts dagegen, Artikel 27 dahin auszulegen, daß der Begriff des dienstlichen Interesses seine konkrete Ausformung durch Artikel 29 in der Weise erhalte, daß qualifizierte organinterne Bewerber externen Bewerbern vorzuziehen seien.

7 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Ihrer Ansicht nach ist die Anstellungebehörde zwar verpflichtet, zunächst die in Buchstabe a vorgesehenen Möglichkeiten zu prüfen, doch zeige der sehr nuancierte Wortlaut des Artikels 29 deutlich, daß die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Soweit die Anstellungsbehörde daher — wie hier geschehen — feststelle, daß eine interne Beförderung nicht möglich sei, stehe es ihr völlig frei, ein internes Auswahlverfahren — Phase b — oder eine Übernahme — Phase c — durchzuführen; im vorliegenden Fall hätte ein internes Auswahlverfahren jedoch keinen Sinn gehabt, da es innerhalb des Organs keine geeigneten Bewerber als die in der Phase a abgelehnten habe geben können; dies erkläre, warum die Kommission unmittelbar zur Phase c übergegangen sei. Im übrigen müßten Stellenbesetzungen in erster Linie unter Beachtung des Artikels 27 erfolgen, d. h. anstreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchstens Ansprüchen genügen; daraus folge, daß die Anstellungsbehörde nicht zur Vornahme einer Beförderung innerhalb des Organs verpflichtet sei, um so mehr, als die Entscheidung, eine freie Stelle nicht zu besetzen, im Ermessen der Anstellungsbehörde stehe.

8 Zunächst ist festzustellen, daß die von den Klägern vertretene Auslegung, die Anstellungsbehörde hätte einen von ihnen auf die freie Stelle ernennen müssen, im Widerspruch dazu steht, daß die Anstellungsbehörde gemäß Buchstabe a nur die Möglichkeiten einer Beförderung zu prüfen hat.

9 Die Verwendung des Begriffs Möglichkeiten zeigt deutlich, daß die Anstellungsbehörde nicht die absolute Verpflichtung hat, eine Beförderung vorzunehmen, sondern lediglich in jedem Fall prüfen muß, ob eine Beförderung entsprechend Artikel 27 Beamtenstatut zur Ernennung einer Person führen kann, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt.

10 Zwar führt die Unterteilung von Artikel 29 Absatz 1 dazu, daß die Anstellungsbehörde die Möglichkeiten für eine Beförderung besonders sorgfältig prüfen muß, bevor sie zur nächsten Phase übergeht, jedoch hindert die Vorschrift die Anstellungsbehörde nicht daran, im Rahmen einer solchen Prüfung auch zu überlegen, ob die anderen in diesem Absatz genannten Verfahren es ermöglichen, qualifziertere Bewerber zu gewinnen. Daraus folgt, daß es der Anstellungsbehörde frei steht, auch die folgenden Möglichkeiten zu prüfen.

11 Im vorliegenden Fall stellte die Übernahme die nächste Phase dar, da ein internes Auswahlverfahren hier unnötig war, nachdem, wie von der Kommission zutreffend ausgeführt, alle für diese Stelle geeigneten Bewerber sich bereits in der Phase a gemeldet hatten. Jedoch besaß der im Wege der Übernahme eingestellte Bewerber nach den Akten wie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die oben genannten Eigenschaften und erfüllte die besonderen Anforderungen der zu besetzenden Stelle vollständig.

12 Die Kommission hat daher im vorliegenden Fall nicht gegen Artikel 29 Absatz 1 Beamtenstatut verstoßen, so daß der erste Klagegrund nicht durchgreift.

Zum zweiten Klagegrund

13 Zur Stützung dieses Klagegrundes tragen die Kläger vor, die Beklagte habe die zu besetzende Stelle tatsächlich den Beamten des Rates vorbehalten; die zuständige Dienststelle habe die Übernahme dieses Beamten bereits vorgeschlagen, als die Qualifikationen der internen Bewerber noch nicht einmal bekannt gewesen seien. Dieser Vorwurf wird auf im wesentlichen auf die zwischen den Dienststellen der Kommission gewechselten Mitteilungen gestützt, und zwar insbesondere auf die Mitteilung des Leiters der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen vom 13. Juni 1980, in der das weitere Vorgehen für die etwaige Ernennung des erwähnten Beamten aufgezeigt wird, die Mitteilung vom 18. Februar 1981, mit der die internen Bewerbungen abgelehnt werden und eine Besetzung der Stelle im Wege der Übernahme vorgeschlagen wird, und die Mitteilung vom 20. Februar 1981, mit der die Übernahme des besagten Beamten vorgeschlagen wird.

14 Die Kommission bestreitet, daß die Stelle im voraus dem Beamten des Rates vorbehalten worden sei, da sie am 18. Februar noch nicht über die ihn betreffenden Unterlagen verfügt habe. In der Gegenerwiderung trägt sie ergänzend vor, ihre Entscheidung sei von der Absicht bestimmt gewesen, den besten Bewerber auszuwählen, und es sei normal, wenn sie sich über besonders qualifizierte externe Bewerber informiere und dementsprechend bei der Beurteilung der internen Bewerber berücksichtigt habe, daß es einen solchen externen Bewerber gebe.

15 Mit diesem ausdrücklichen Eingeständnis, die Qualifikationen dieses Beamten des Rates berücksichtigt zu haben, räumt die Kommission praktisch ein, daß der Direktor der betreffenden Übersetzungsabteilung schon vor Veröffentlichung der Stellenausschreibung diesen zur Ernennung auf die Überprüferstelle vorschlagen wollte. Ein derartiges Verhalten gibt Anlaß zu der Frage, ob die Überprüferstelle tatsächlich schon vor Durchführung der für die Phase a des Artikels 29 Beamtenstatut vorgesehenen Prüfung diesem Beamten vorbehalten gewesen ist.

16 Es ist allerdings festzuhalten, daß der Gerichtshof in Anbetracht dessen, daß die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, eine Ernennung im Wege der internen Beförderung vorzunehmen, und daß sie bei der Suche nach dem Bewerber, der in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt, einen weiten Ermessensspielraum hat, nur prüfen darf, ob die Verwaltung sich innerhalb vertretbarer Grenzen gehalten und ihre Befugnisse nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

17 In dieser Hinsicht läßt der Umstand, daß ein Bewerber eines anderen Organs bei Eröffnung des Einstellungsverfahrens als der geeignetste erachtet wurde, für sich allein nicht den Schluß zu, die internen Bewerbungen seien nicht sorgfältig geprüft worden.

18 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür, daß die Anstellungsbehörde die Kenntnisse und Verdienste der internen Bewerber nicht tatsächlich geprüft hätte. Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, daß zwei der vier Kläger (Lene Øhrgaard und Jean-Louis Delvaux) nur eine Dienstzeit von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe LA 6 hatten, die zwar der für eine Beförderung erforderlichen Mindestdienstzeit entspricht, jedoch erheblich unter dem für 1981 festgestellten Durchschnitt von vier Jahren und sieben Monaten liegt, und daß die Anstellungsbehörde durchaus die Auffassung vertreten konnte, ihre Erfahrung sei nicht ausreichend; zweitens ist festzustellen, daß die beiden anderen Kläger sich auch um die Stelle eines Hauptübersetzers der Besoldungsgruppe LA 5 (Stellenausschreibung KOM/1134-1140/80) beworben hatten und daß sie im übrigen am 1. März 1981 auf solche Stellen befördert worden sind, also noch vor der Ernennung des Beamten des Rates auf die Überprüf erstelle; dies zeigt deutlich, daß die Anstellungebehörde aufgrund ihrer Akten zu dem Ergebnis kam, diese beiden Bewerber könnten auf den Dienstposten eines Hauptübersetzers, nicht aber auf den eines Überprüfers ernannt werden.

19 Darüber hinaus ergibt sich weder aus den Behauptungen der Kläger noch aus den Akten eine Rechtfertigung für die Annahme, die Beklagte habe durch die Ernennung eines Dritten ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt.

20 Es steht nämlich fest, daß der ernannte Beamte nach einer mehr als einjährigen Tätigkeit als Übersetzer bei der Kommission seit 1975 als Überprüfer der Besoldungsgruppe LA 5 beim Rat tätig war und somit über eine Dienstzeit von mehr als sechs Jahren in einer Stelle wie der zu besetzenden verfügte, während die Kläger die Tätigkeit eines Übersetzers der Besoldungsgruppe LA 6 kaum länger als zwei Jahre ausübten und nur gelegentlich Überprüfungsaufgaben wahrnahmen.

21 Die Kommission durfte daher davon ausgehen, daß der ernannte Beamte die für die Tätigkeit des Überprüfers erforderlichen Qualifikationen, und zwar insbesondere die erforderliche Erfahrung in der Überprüfung, besser erfüllte als die Kläger; sie konnte folglich seine Ernennung im dienstlichen Interesse vornehmen.

22 Da die Kläger keinen anderen Anhaltspunkt dafür geliefert haben, daß die Anstellungsbehörde ihren Ermessensspielraum überschritten hätte, indem sie einem anderen Bewerber den Vorzug bei der Ernennung auf die fragliche Überprüferstelle gab, ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

23 Daraus folgt, daß der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs, der im wesentlichen auf das gleiche Vorbringen wie zum zweiten Klagegrund gestützt ist, ebenfalls ab unbegründet zurückzuweisen ist, ohne daß dazu Stellung genommen werden muß, ob dieser Klagegrund, wie von der Kommission vorgetragen, wegen verspäteten Vorbringens unzulässig ist.

24 Die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten ist daher abzuweisen. Daraus folgt, daß der Antrag, der Gerichtshof möge die Kommission dazu verpflichten, den qualifiziertesten der Kläger zu ernennen, ebenfalls abzuweisen ist. Im übrigen überschreitet dieser Antrag in jedem Falle die Befugnisse des Gerichtshofes.

Kosten

25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.