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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.02.1982 – C-98/81
Generalanwalt Gerhard Reischl · ECLI:EU:C:1982:53
Schlußanträge des Generalanwalts
Gerhard Reischl
Vom 11. Februar 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 als Beamter auf Probe mit einer Einstufung in die Gehaltsgruppe A 7 in den Dienst der Kommission getreten. Er wurde in der Generaldirektion XIV (Fischerei), Direktion B (Märkte und Strukturen), Abteilung 2 (Strukturpolitik) verwendet.
Schon geraume Zeit vor Ablauf seiner — gemäß Artikel 34 des Personalstatuts am 30. Juni 1980 endenden — Probezeit wurden ihm wegen seiner Leistungen und seines Verhaltens von seinen Vorgesetzten mündliche Vorhaltungen gemacht. Schriftlich hat der Leiter der Abteilung, in der er tätig war, auch in einer Note vom 20. Mai 1980 Kritik geäußert. In ihr ist einmal davon die Rede, der Kläger habe sich nicht ausreichend um eine Anpassung an seine neuen Aufgaben bemüht, er habe die ihm übertragenen Aufgaben nicht immer befriedigend ausgeführt und er habe auch erteilte Anweisungen nicht befolgt. Zum anderen wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe — weil er sich mit Kritik über seinen unmittelbaren Vorgesetzten an den Leiter der Direktion B gewandt habe — die hierarchische Ordnung nicht beachtet, und auch sein Verhältnis zu anderen Dienststellen sei problematisch gewesen. Die Note schloß mit der Bemerkung, es sei nicht möglich, den Kläger für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Probezeit vorzuschlagen, sowie mit dem Hinweis darauf, daß ihm schon vor Ostern 1980 der Rat erteilt worden sei, sich wegen anderweitiger Verwendung an die Verwaltung der Kommission zu wenden.
Dazu nahm der Kläger eingehend in einem Schreiben vom 9. Juni 1980 Stellung. Er gab darin im einzelnen Erklärungen zu den ihm übertragenen Arbeiten, wies darauf hin, daß sein Abteilungsleiter ihm Anweisungen in französischer Sprache erteile, in der der Kläger nur über elementare Kenntnisse verfüge, und daß zu bestimmten, ihm übertragenen Aufgaben — betreffend die Norway pout box — von seinem Abteilungsleiter keine detaillierten Anweisungen gegeben worden seien.
Kurze Zeit danach, am 19. Juni 1980, wurde vom Leiter der Direktion B nach Konsultation des dem Kläger vorgesetzten Abteilungsleiter der in Artikel 34 des Personalstatuts vorgesehene Bericht über den Ablauf der Probezeit erstellt, den auch der Leiter der Generaldirektion XIV unterzeichnete. Unter, sieben von zehn Gesichtspunkten enthielt er — mit kurzen Kommentaren — die Beurteilung unzulänglich; sehr gut wurden die Kenntnisse des Klägers beurteilt, und zu den Rubriken Initiative und Pünktlichkeit enthält der Bericht die Benotung gut. In der zusammenfassenden Beurteilung wird hervorgehoben, der Kläger sei rigide und presque dogmatique in der Behandlung von Problemen, weshalb er sich besser für akademische Aufgaben als für eine Beamtenkarriere eigne, und vorgeschlagen, ihn nach Ablauf der Probezeit aus dem Dienst zu entlassen, weil er für eine Beamtenlaufbahn nicht die nötigen Fähigkeiten besitze.
Zu diesem ihm am 22. Juni 1980 zugeleiteten Bericht machte der Kläger am 26. Juni seine Bemerkungen. Er rügte, daß der Bericht nicht alle Aufgaben erwähne, die der Kläger zu erledigen gehabt und teilweise befriedigend und weisungsgemäß erfüllt habe, und verwies im übrigen auf seine Stellungnahme zu der Note seines Abteilungsleiters vom 20. Mai 1980. Mit seiner Unterschrift versehen gab der Kläger den Bericht am 27. Juni 1980 zurück.
Am 1. Juli 1980 erließ dann das zuständige Kommissionsmitglied die Entscheidung, daß das Dienstverhältnis des Klägers mit Wirkung vom gleichen Tage ende.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde vom 26. September 1980, in der er unter anderem geltend machte, der Bericht gebe kein vollständiges Bild von den ihm übertragenen Funktionen, und in der er auch darauf hinwies, daß eine anderweitige Verwendung bei der Kommission schon im Juli 1980 möglich gewesen wäre.
Da die Beschwerde in der vorgesehenen Frist nicht beantwortet wurde — eine ausdrückliche Zurückweisung erfolgte erst am 21. Mai 1981 —, rief der Kläger schließlich am 24. April 1981 den Gerichtshof an mit dem Antrag, die Entscheidung vom 1. Juli 1980 für nichtig zu erklären und anzuordnen, daß die Laufbahn des Klägers wiederhergestellt werde.
Der Kläger war, einem ihm schon im Frühjahr 1980 von seinen Vorgesetzten gegebenen Rat folgend, bemüht, bei anderen Dienststellen der Kommission unterzukommen. Dies gelang ihm — im Sinne einer Übernahme als Beamter auf Probe oder als Beamter auf Lebenszeit — nicht vor Erlaß der erwähnten Entlassungsverfügung. Später wurde er aber — nämlich vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1980 und dann weiter vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 — als sogenannter Experte, dem nach der maßgebenden, von der Kommission erlassenen Regelung nur Tagegeld und einmal pro Monat die Erstattung der Kosten für die Reise an den Herkunftsort zusteht, in der Direktion A der Generaldirektion VI verwendet. Dort war er in der Abteilung Analyse de la situation des exploitations agricoles — information agricole mit einem A 6-Beamten zusammen offenbar zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten mit ähnlichen Arbeiten wie an der Universität Aarhus beschäftigt, nämlich mit der Ausarbeitung eines Informationsnetzes für die landwirtschaftliche Buchhaltung.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger drei Klagegründe vorgebracht, zu denen ich wie folgt Stellung nehme:
1. Verletzung von Artikel 34 des Personalstatuts
In Artikel 34 des Personalstatuts ist vorgesehen, daß spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung abgegeben wird. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Denn der fragliche Bericht ist am 19. Juni 1980 erstellt worden, der Kläger erhielt ihn am 22. Juni und gab ihn mit seinen Bemerkungen versehen am 27. Juni zurück; danach erging schon am 1. Juli 1980 die Entscheidung über die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers mit Wirkung vom selben Tag.
Wenn der Kläger dies an erster Stelle hervorhebt, so geht es ihm aber nicht — wie seine Replik deutlich macht — um die Frage der Rechtswirksamkeit des Berichtes, zu der die Kommission auf das Urteil der'verbundenen Rechtssachen 10 und 47/72 verwiesen hat, wonach die Nichtbeachtung der in Artikel 34 des Personalstatuts gesetzten Frist tatsächlich die materielle Wirksamkeit des Berichtes nicht in Frage stellt. Er meint vielmehr, es müsse — weil ein negativer Bericht für die Frage der Beendigung des Dienstverhältnisses ein entscheidendes Element darstelle — gewährleistet sein, daß der Betroffene dazu seine Bemerkungen vorbringen könne; ferner müsse auch die Anstellungsbehörde ausreichend Zeit für die Würdigung des Berichtes und der dazu abgegebenen Stellungnahme haben, damit die am Ende der Probezeit zu fällende Entscheidung von einer soliden Basis ausgehe. Davon könne jedoch im vorliegenden Fall angesichts der geschilderten Daten nicht gesprochen werden, und schon deshalb sei die Entlassung als fehlerhaft anzusehen.
In diesem ersten Punkt wird man dem Kläger schwerlich folgen können, auch wenn einzuräumen ist, daß im vorliegenden Fall die in Betracht kommenden Fristen außerordentlich knapp waren und jedenfalls nicht so viel Spielraum ließen wie in dem in den verbundenen Rechtssachen 10 und 47/72 entschiedenen Fall.
Diese Verfahrensgestaltung wurde nämlich von der Kommission mit einer Rücksichtnahme auf die klägerischen Interessen erklärt: Man wollte einmal offenbar noch die Fertigstellung einer Studie abwarten, mit der der Kläger am 20. Mai betraut und die nicht rechtzeitig abgeschlossen worden sei; außerdem habe man auch zugewartet, weil man gehofft habe, der Kläger würde — wie ihm angeraten — rechtzeitig vor dem Ende der Probezeit eine andere Stelle bei der Kommission finden.
Dazu kommt einmal, daß der Kläger ausreichend Zeit zur Abgabe einer Stellungnahme nach Zuleitung des Berichts (22. Juni) und bis zu dessen Rückgabe (27. Juni) hatte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß ihm schon in einer Note seines Vorgesetzten vom 20. Mai Vorhaltungen gemacht worden waren, daß er dazu in einem Schreiben vom 9. Juni ausführlich Stellung genommen hatte und daß er sich hierauf im wesentlichen bei Abgabe seiner Stellungnahme zu dem Probezeitbericht bezogen hat. Andererseits darf wohl auch davon ausgegangen werden, daß die nach Rückgabe des Berichts verbleibende Zeit für eine angemessene Würdigung des Berichts und der Bemerkungen des Klägers durch die Anstellungsbehörde ausreichte. Jedenfalls kann angenommen werden, daß diese, hätte sie Anlaß zu Zweifeln und Nachforschungen gesehen, wohl nicht gezögert hätte, die Probezeit stillschweigend zu verlängern, so wie es in den vorhin erwähnten Rechtssachen geschehen war.
Eine Annullierung der Entlassungsverfügung wegen Verletzung des Artikels 34 des Personalstatuts würde ich deshalb nicht für angebracht halten, auch wenn man ein gewisses Unbehagen im Hinblick auf die im vorliegenden Fall nicht sehr sorgsame Anwendung dieser Bestimmung nicht unterdrücken kann.
2. Irrtum in der Begründung der Entlassungsverfügung
Der vom Kläger angegriffene Akt nimmt Bezug auf den gemäß Artikel 34 des Personalstatuts erstellten Bericht über die Probezeit und führt daraus die Punkte an, zu denen die Note unzulänglich erteilt worden ist. Insofern macht der Kläger mit einem zweiten Klagegrund geltend, der Bericht, der für die Entlassungsverfügung offensichtlich die Grundlage abgegeben habe, sei in den genannten Punkten nicht stichhaltig, unter anderem weil er den Kläger entlastende Momente nicht in Betracht gezogen habe. Er meint auch, der Bericht sei nicht objektiv, denn er habe kein genaues Bild vom Ablauf der Probezeit unter Anführung aller vom Kläger geleisteten Arbeiten gegeben, sondern sich auf die Zusammenstellung der negativen Aspekte beschränkt.
a) Was diesen Klagegrund angeht, so hat sich im Verlaufe des Verfahrens, nicht zuletzt durch Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen, ein genaueres Bild von dem über den Kläger abgegebenen Urteil abgezeichnet.
Anerkannt wurde, daß der Kläger eine Reihe von Aufgaben zufriedenstellend erledigt hat, und auch seine intellektuellen Qualitäten, namentlich seine wissenschaftliche Befähigung, wurden mit aller Deutlichkeit hervorgehoben.
Vorgeworfen wird ihm aber, er habe die ihm übertragenen Aufgaben vielfach zu theoretisch und akademisch weitschweifig zu lösen versucht, nicht aber den Notwendigkeiten des täglichen Dienstbetriebes und der Realisierung der Kommissionspolitik entsprechend, für die praktische Konsequenzen gezogen werden müßten.
Ferner habe er in verschiedenen Fällen bei der Durchführung von Arbeiten seine eigene Konzeption gegen die Anweisungen seiner Vorgesetzten durchsetzen wollen und auf diese Weise Probleme geschaffen, so namentlich bei seinen Arbeiten über die Norway pout box, die für die Politik der Erhaltung der Fischbestände geradezu gefährlich gewesen seien. Endlich habe er wiederholt die hierarchische Ordnung nicht beachtet und auch durch unerwünschte Kontakte mit anderen Dienststellen der Kommission unzulässige Indiskretionen begangen.
b) Hervorzuheben ist sodann einmal, daß ein gemäß Artikel 34 des Personalstatuts erstellter Bericht natürlich nicht alle Details der Probezeit wiedergeben kann. Wie in der Rechtsprechung schon klargestellt wurde (Rechtssache 99/77), genügt es, wenn in einem solchen Bericht eine Beschreibung der hauptsächlichen Tätigkeiten gegeben wird. Dem ist im vorliegenden Fall — wie ein einziger Blick auf den fraglichen Bericht zeigt — sicher Rechnung getragen worden. Auch kann man nicht sagen, er habe sich — was mit dem Grundsatz der Objektivität nicht vereinbar wäre — auf die Anführung negativer Aspekte beschränkt, macht er doch klar, daß die klägerischen Fähigkeiten in verschiedener Hinsicht gut und sehr gut zu beurteilen sind, wie er auch die wissenschaftliche Qualifikation des Klägers nicht verschweigt.
Zum anderen ist offensichtlich, daß ein Probezeitbericht, soweit er sich über die Eignung eines Beamten zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Funktionen ausspricht, ganz überwiegend Werturteile enthält. Das ist im vorliegenden Verfahren jedenfalls anzunehmen, soweit es um die Rubriken A. 2. 4. und 5. sowie B. 1. geht, während dies vielleicht weniger, aber in einem bestimmten Maß doch auch noch zutrifft für die Bewertung der Schnelligkeit der Arbeit — B. 1. — sowie für die Beurteilung der Beziehungen im Dienst und gegenüber Dritten — C. 1. und 2. In dieser Hinsicht ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, solche Werturteile durch eigene zu ersetzen, namentlich nicht hinsichtlich der einzelnen im Verfahren erwähnten, vom Kläger durchgeführten Arbeiten sowie ihrer Gewichtung für die Bildung des Gesamturteils. Es kann sich allenfalls um die Feststellung offensichtlicher Irrtümer handeln, und es kann, wie in der Rechtsprechung zu Fragen der beruflichen Befähigung schon früh klargestellt wurde (Rechtssache 1/55 und Rechtssache 10/55), nur darum gehen, zu prüfen, ob die Mittel und Wege, die zu einer Beurteilung geführt haben, zu Beanstandungen Anlaß geben.
c) Vor diesem Hintergrund ist zum Vorbringen des Klägers im einzelnen folgendes zu bemerken:
aa) Soweit der Eindruck erweckt wird, das negative Urteil über ihn sei darauf zurückzuführen, daß die Beziehungen zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten gestört gewesen seien, ist entscheidend, daß der Bericht nicht von diesem unmittelbaren Vorgesetzten, sondern vom Leiter der Direktion B erstattet wurde, der unbestrittenerweise durch häufige Kontakte mit dem Kläger sich ein eigenes Bild hatte verschaffen können, und daß zu dem Bericht auch die Zustimmung des zuständigen Generaldirektors vorlag, der ebenfalls — wie unstreitig vorgetragen wurde — dem Kläger gegenüber bei der Durchführung von Arbeiten zu intervenieren hatte.
bb) Die klägerische Verteidigung stützt sich einmal auf die Behauptung, bezüglich einiger Arbeiten, deren Durchführung negativ beurteilt worden sei, habe es an zuverlässigen Anweisungen gefehlt, zum anderen auf den Hinweis auf sprachliche Probleme im Umgang mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten sowie auf das Fehlen geeigneter Gesprächspartner in seinem Dienst. Hierauf seien einige ihm nachgesagte Unzulänglichkeiten zurückzuführen; dies zu berücksichtigen, sei in dem Bericht aber versäumt worden.
Dazu ist jedoch anzumerken, daß der Kläger das Fehlen präziser Anweisungen nicht glaubhaft machen konnte, insbesondere nicht für eine Reihe von Arbeiten, die er nach dem Urteil seiner Vorgesetzten zufriedenstellend durchgeführt hat. Darüber hinaus muß man den Eindruck haben, daß gerade bezüglich der am eingehendsten diskutierten Arbeit — für die sogenannte Norway pout box — für die erforderliche Klarheit bei wiederholten Kontakten des Klägers mit dem Leiter der Direktion B gesorgt wurde, bei denen es, da letzterer englisch spricht, keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben haben dürfte.
Ferner ist in diesem Zusammenhang nach den unwidersprochenen Einlassungen der Kornmission festzustellen, daß es dem Kläger auch nicht an einem gleichrangigen kompetenten Gesprächspartner in seiner Dienststelle gefehlt hat, hat er doch offenbar während der Hälfte seiner Probezeit mit einem englischen Kollegen zusammengearbeitet.
Was aber die Kommunikationsprobleme mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten angeht, so dürfen sie wohl deshalb nicht überschätzt werden, weil der Kläger nach dem, was wir gehört haben, passive Kenntnisse der französischen Sprache und der ihm vorgesetzte Abteilungsleiter passive Kenntnisse der englischen Sprache hat, was eine angemessene Verständigung durchaus möglich erscheinen läßt.
cc) In bezug auf die dem Kläger nachgesagte Langsamkeit bei der Erledigung bestimmter Aufgaben hat er sich darauf beschränkt, die Zahl der von ihm durchgeführten Arbeiten anzuführen und auf einen letzten, 40 Seiten umfassenden Bericht hinzuweisen, den er in der Zeit vom 20. Mai bis 17. Juni erstellt habe.
Dazu muß aber einmal gesagt werden, daß der Kläger so nicht darum konnte, er habe die jeweils gestellten Aufgaben mit der notwendigen Schnelligkeit durchgeführt. Zum anderen hat die Kommission zu dem genannten Bericht, einer Studie zu den wirtschaftlichen Folgen der der Sardinen- und Anchovisindustrie gewährten Beihilfen, auch überzeugend erklärt, der Kläger habe in diesem Fall gleichfalls seinen Auftrag nicht richtig verstanden, denn es sei hier nur um eine erste Bewertung von Größenordnungen gegangen, die keineswegs eine umfangreiche, längere Zeit in Anspruch nehmende Arbeit notwendig gemacht hätte.
dd) Zu der dem Kläger vorgeworfenen Mißachtung der hierarchischen Ordnung und zu der Rüge, er habe — in Ansehung bestimmter Arbeiten — unzulässige Kontakte mit anderen Dienststellen der Kommission aufgenommen, ist schließlich festzustellen, daß es insofern wohl keinen Streit um Tatsachen gibt. Der Kläger räumt nämlich ein, er habe wiederholt unter Umgehung seines unmittelbaren Vorgesetzten Kontakt mit dem Leiter der Direktion B aufgenommen, und er gibt auch zu, in Zusammenhang mit bestimmten Arbeiten und offensichtlich gegen klare Anordnungen einen Gedankenaustausch mit Kollegen aus anderen Dienststellen gehabt zu haben, der aus der Sicht seiner eigenen Dienststelle und der dort befürworteten Politik als Indiskretion gelten mußte.
Wenn er aber versucht, diese Vorfälle zu bagatellisieren und als bloße Ungeschicklichkeiten eines Neulings darzustellen, kann ihm darin schwerlich gefolgt werden. Man wird vielmehr anzuerkennen haben, daß auch die Einhaltung derartiger Spielregeln ihre Bedeutung hat und daß, falls ein Beamter auf Probe es versäumt, sich dem anzupassen, es durchaus angebracht ist — namentlich wenn ausdrückliche Anordnungen in diesem Sinne gegeben wurden —, ein solches Verhalten bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.
d) Da sich somit im Rahmen der Prüfungsmöglichkeiten, die dem Gerichtshof zur Frage der Eignung und Befähigung von Beamten offenstehen, keine fundierte Kritik an der Begründung der Entlassungsverfügung ergibt, kann letztlich nur festgestellt werden, daß auch das Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes keinen Anlaß zur Annullierung der Entlassungsverfügung gibt.
3. Ermessensmißbrauch
Zu dem Vorwurf des Ermessensmißbrauchs hat der Kläger darauf hingewiesen, daß ihm der Rat erteilt worden sei, sich um eine andere Verwendung bei der Kommission zu bemühen. Seine danach unternommenen Anstrengungen, die erfolgreich gewesen wären, wenn man eine Versetzung zusammen mit seinem Dienstposten gestattet hätte, hätten jedoch seine Vorgesetzten hintertrieben. Sie hätten, weil sie auf den vom Kläger besetzten Posten oder einen Ausgleich dafür nicht zu verzichten bereit gewesen seien, auf seiner Entlassung bestanden. In der Replik hat der Kläger in diesem Zusammenhang zusätzlich geltend gemacht, die Anstellungsbehörde sei verpflichtet gewesen, ihn bei seinen Bemühungen um eine andere Verwendung zu unterstützen. Dem habe sie jedoch nicht entsprochen, sondern vielmehr die klägerischen Bemühungen durch den negativen Bericht vom 19. Juni 1980 gestört und einen Erfolg auch dadurch vereitelt, daß sie das Dienstverhältnis abrupt beendet habe, anstatt mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis ein anderweitiges Unterkommen, mit dem schon im Juli zu rechnen gewesen sei, geglückt sei. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch auf seine spätere Verwendung als Experte bei der Generaldirektion VI und auf die Tatsache hingewiesen, daß seine Leistungen hier durchaus befriedigend beurteilt worden seien.
Sicher kann nicht von einem Ermessensmißbrauch der Anstellungsbehörde gesprochen werden, wenn die Vorgesetzten des Klägers, die nicht mit der Anstellungsbehörde identisch sind, das Zustandekommen einer Versetzung des Klägers mit seinem Dienstposten vereiteln, weil sie der Auffassung sind, in ihrem Bereich nicht auf diesen Posten verzichten zu können, und wenn danach die Anstellungsbehörde aufgrund eines negativen Berichtes über die Möglichkeit, den Kläger in seinem Dienstposten endgültig zu verwenden, die nach dem Statut vorgesehene Konsequenz — Beendigung des Dienstverhältnisses — zieht.
Soweit sich der Kläger in der Replik ferner auf die Fürsorgepflicht der Anstellungsbehörde beruft, geht diese wohl nicht so weit, eine — im Statut nicht vorgesehene — Verlängerung der Probezeit vorzusehen, um dem Kläger die Chance einer anderweitigen Verwendung bei der Kommission offenzuhalten. Dabei darf insbesondere nicht vergessen werden, daß dem Kläger ein entsprechender Rat schon sehr frühzeitig, nämlich Monate vor Ablauf der Probezeit, erteilt worden ist und daß er ihn offenbar nicht in angemessener Weise, durch Aufnahme von Kontakten mit der zuständigen Generaldirektion Verwaltung befolgt, sondern es vorgezogen hat, sich an das dänische Kabinett und an Beamte anderer Dienststellen der Kommission zu wenden. Ich glaube auch nicht, daß die vom Kläger angezogene Fürsorgepflicht dahin zu verstehen ist, daß bei einer Sachlage wie der vorliegenden die Erstattung des Probezeitberichts nach Artikel 34 des Personalstatuts, die ohnehin schon mit Verspätung erfolgte, noch weiter hätte verzögert werden müssen, damit die Bemühungen des Klägers um eine andere Verwendung nicht gestört wurden. Darüber hinaus wird man auch nicht annehmen können, daß die Vorgesetzten eines Beamten auf Probe, dessen Fähigkeiten negativ beurteilt werden, zur Vermeidung des Vorwurfs des Ermessensmißbrauchs gehalten sind, sich um eine andere Verwendung zu bemühen, und man kann der Anstellungsbehörde auch keinen Vorwurf daraus machen, daß sie nicht für eine andere Verwendung gesorgt hat.
Was aber der Hinweis des Klägers auf eine spätere Tätigkeit als Experte anbelangt, die -offenbar befriedigend beurteilt wird, so ist dazu festzustellen, daß für Experten, namentlich was die Aufgabenstellung betrifft, andere Voraussetzungen gelten als für Beamte und daß — ganz abgesehen davon, daß der Kläger als Experte in einem anderen, seinen wissenschaftlichen Neigungen offenbar mehr entsprechenden Bereich tätig war — natürlich nicht auszuschließen ist, daß er inzwischen in seinen Bemühungen, sich den besonderen Erfordernissen einer Verwaltung anzupassen, erhebliche Fortschritte gemacht hat.
Man kann deshalb nur feststellen, daß auch der dritte Klagegrund nicht zu einer Annullierung der Entlassungsverfügung zwingt.
4. Ich schlage somit dem Gerichtshof vor, die Klage von Herrn Munk als unbegründet abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.