Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.03.1982 – C-98/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:111

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 98/81

K. J. Munk, ehemaliger Beamter auf Probe bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1040 Brüssel, rue de Maelbeek 9, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, 1050 Brüssel, avenue de Blauwaerts 38, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Eden, Luxemburg, 2, rue Goethe,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Pipkorn als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, 1180 Brüssel, avenue Montjoie 214, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes O. Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1980, mit der die Entlassung des Klägers nach Ablauf der Probezeit verfügt wurde, und zwar mit allen Konsequenzen einer solchen Aufhebung, insbesondere hinsichtlich der Wiederherstellung der Laufbahn,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Durch Entscheidung vom 18. März 1980 stellte die Kommission den Kläger, mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 als Beamten auf Probe mit der Besoldungsgruppe A 7 ein. Er wurde in der Generaldirektion XIV (Fischerei), Direktion B (Markt und Struktur), Abteilung 2 (Strukturpolitik) verwendet.

Am 20. Mai 1980 teilte ihm sein Abteilungsleiter schriftlich mit, daß er seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Ablauf der Probezeit nicht befürworten werde.

Zu diesem Schreiben nahm der Kläger am 9. Juni 1980 Stellung.

Am 19. Juni 1980 legte der Abteilungsleiter einen Probezeitbericht vor, in dem er sich dagegen aussprach, den Kläger im Dienst der Kommission zu belassen.

Der Bericht wurde dem Kläger am 22. Juni 1980 zugeleitet. Dieser reichte ihn am 27. Juni mit seinen Bemerkungen zurück.

Durch Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1980 wurde der Kläger mit Wirkung vom selben Tag entlassen.

Am 26. September 1980 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Die Kommission lehnte die Beschwerde des Klägers erst am 21. Mai 1981 durch eine ausdrückliche Entscheidung ab.

Da auf seine Beschwerde innerhalb der gebotenen viermonatigen Frist keine Antwort erteilt wurde, hat der Kläger gegen die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde beim Gerichtshof Klage erhoben.

Seine Klage ist am 24. April 1981 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission ersucht, Auskünfte über die vom Kläger während seiner Probezeit wahrgenommenen Aufgaben zu erteilen und seine Arbeit im Hinblick auf die dienstlichen Erfordernisse wissenschaftlich zu beurteilen, ferner die vom Kläger zur Zeit in der GD VI der Kommission ausgeübte Tätigkeit als nationaler Experte zu beschreiben und seine Arbeit qualitativ zu beurteilen. Diese Auskünfte sind fristgerecht erteilt worden.

II — Anträge der Parteien

1. Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich die Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 1980 aufzuheben, mit der der Kläger am Ende seiner Probezeit entlassen worden ist;

folglich dem Kläger die Wiederherstellung der Laufbahn, auf die er Anspruch hat, zu gewähren;

die Beklagte zur Kostentragung zu verurteilen.

2. Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Der Kläger trägt vor, die Entlassungsverfügung vom 1. Juli 1980 verstoße gegen Artikel 34 Absatz 2 des Statuts, sei unzutreffend begründet und stelle einen Ermessensmißbrauch dar.

Zu der ersten Rüge — Verstoß gegen Artikel 34 Absatz 2 des Statuts — macht der Kläger folgendes geltend:

Nach dieser Bestimmung sei spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe abzugeben.

Obwohl die Probezeit am 30. Juni 1980 abgelaufen sei, sei der Probezeitbericht erst am 19. Juni abgefaßt worden, und der Kläger habe ihn erst am 22. Juni erhalten. Er habe ihn seiner Direktion am Freitag, dem 27. Juni, mit seiner Stellungnahme zurückgereicht. Der Anstellungsbehörde habe somit nur ein Tag — Montag, der 30. Juni — zur Verfügung gestanden, um die Argumente des Klägers zu würdigen, mit denen er um Überprüfung seines Falles gebeten habe.

Deshalb sei die zwingende, gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Statuts garantierte Frist für die Abfassung des Probezeitberichts nicht eingehalten worden; außerdem sei die zwangsläufig verspätet eingereichte klägerische Stellungnahme von der Beklagten nicht ernsthaft berücksichtigt worden, so daß diese nicht in voller Kenntnis der Sachlage habe entscheiden können.

Aus diesem Grund sei, selbst wenn gegen die Rechtswirksamkeit des Probezeitberichts wegen Nichteinhaltung der für seine Erstellung vorgeschriebenen Frist nichts eingewandt werden könne, die darauf folgende Entlassungsverfügung rechtswidrig, und zwar deshalb, weil die betreffende Frist nicht eingehalten und der Kläger nicht ordnungsgemäß in die Lage versetzt worden sei, zu dem Probezeitbericht Stellung zu nehmen.

Zu der Rüge, die Entlassungsverfügung sei unzutreffend begründet, trägt der Kläger vor, daß der dieser Verfügung zugrunde liegende Probezeitbericht die Wirklichkeit nur zum Teil wiedergebe, und zwar gerade den Teil, der zum Nachteil des Klägers ausgelegt werden könne.

In diesem Bericht werde ihm folgendes zur Last gelegt: fehlendes Verständnis für seine Aufgaben; unzureichende Fähigkeit, sich auf die Art der verlangten Arbeit einzustellen; schlechtes Urteilsvermögen; Unfähigkeit, die Arbeit nach den dienstlichen Erfordernissen einzuteilen; unzureichendes Verantwortungsbewußtsein und mangelhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben; allzu theoretische und wirklichkeitsfremde Arbeit; langsame Ausführung; Nichteinhaltung des Dienstwegs, Weigerung, den Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, und Halsstarrigkeit im Umgang mit den Kollegen.

Diese Vorwürfe seien unbegründet; sie entsprächen nicht der Wirklichkeit, und zwar weder hinsichtlich der Qualität und Quantität der von ihm in seiner Probezeit geleisteten Arbeit noch hinsichtlich seines dienstlichen Verhaltens.

Dazu macht der Kläger ganz allgemein und insoweit, als ihm im wesentlichen dienstlicher Ungehorsam sowie die Unfähigkeit vorgeworfen wird, eine den dienstlichen Weisungen entsprechende Arbeit zu leisten, folgendes geltend :

Er habe sich nicht über seinen Vorgesetzten hinweggesetzt, sondern mit der gebotenen Diskretion versucht, sich bei seinen Kollegen über die bestmögliche Durchführung der ihm übertragenen Arbeiten zu erkundigen; das sei erforderlich gewesen, da er keine genauen Weisungen von seinem Abteilungsleiter erhalten habe, dessen wirtschaftliche und technische Kenntnisse nicht ausreichten, um den Kläger bei seinen Arbeiten anleiten zu können. Diese Lage sei noch dadurch verschlimmert worden, daß sein Abteilungsleiter weder dänisch noch englisch, die Arbeitssprachen des Klägers, spreche. Somit habe der Kläger als Beamter auf Probe nicht nur größere Schwierigkeiten bei seiner Tätigkeit meistern müssen, sondern er habe auch gegenüber seinem Abteilungsleiter zu Unrecht das Bild eines Beamten auf Probe abgegeben, dem es am Sinn für Zusammenarbeit und Disziplin fehle.

Darüber hinaus wendet sich der Kläger dagegen, daß der Probezeitbericht Vorbehalte gegen die Qualität und Quantität seiner Arbeiten enthalte. Bei der Vorlage seiner Arbeiten seien diese ohne jede Kritik entgegengenommen und in manchen Fällen sehr gelobt worden. Der Kläger bezieht sich auf seine Untersuchungen über die Überkapazität des Schiffsbestands der EWG, die Entwicklung des Nordsee-Zentrums sowie die wirtschaftlichen Folgen der der Sardinen- und Anchovisindustrie gewährten Beihilfen, die er neben anderen Arbeiten wie zum Beispiel der über die Einrichtung einer Norway pout box oder der über Jutland durchgeführt habe.

Diese Arbeiten seien nicht nur zufriedenstellend erledigt worden, sondern er habe bei ihrer Durchführung auch mit den Problemen fertig werden müssen, die wegen der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit seinem Abteilungsleiter, wegen fehlender Anweisungen und sogar fehlender technischer Mittel (keine englischsprachigen Schreibkräfte) sowie deshalb bestanden hätten, weil es in seiner Dienststelle niemand gegeben habe, mit dem er bei einigen Arbeiten die wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten hätte erörtern können.

Die Rüge des Ermessensmißbrauchs begründet der Kläger wie folgt: Die besonders negative Formulierung des Probezeitberichts, der unmittelbar zu seiner Entlassung geführt habe, sei auf die Animosität seines Abteilungsleiters ihm gegenüber zurückzuführen; deren Grund liege wiederum darin, daß es zwischen ihnen wegen der sprachlichen Schwierigkeiten zu keiner Verständigung und Zusammenarbeit gekommen sei und daß sein Abteilungsleiter ihm keine Anweisung zur Durchführung seiner Untersuchungen während seiner Probezeit gegeben habe.

Zusätzlich müsse man berücksichtigen, daß die Vorgesetzten des Klägers diesem, wie sich aus der Beurteilung ergeben, vor Ostern 1980 nahegelegt hätten, sich für seine weitere Probezeit um eine andere Verwendung in einer anderen Generaldirektion zu bemühen, damit er gegebenenfalls seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erreiche.

Er habe tatsächlich mehrfach bei der Abteilung Innergemeinschaftliche Fischbestände in der Generaldirektion XIV, die anscheinend bereit gewesen sei, ihn aufzunehmen, sowie bei anderen Generaldirektionen vorgesprochen. Eine etwaige Versetzung innerhalb der Generaldirektion hätte bedeutet, daß sein Abteilungsleiter die Planstelle des Klägers in seiner Abteilung verloren hätte, und sei aus diesem Grund blockiert worden. Wie sich bei einem Telefongespräch zwischen ihm und seinem Abteilungsleiter Ende Juni herausgestellt habe, hätte der Abteilungsleiter die Versetzung des Klägers in die Generaldirektion VI — mit anschließender Änderung des Probezeitberichts — unter der Voraussetzung akzeptiert, daß dafür in seiner Abteilung ein qualifizierter Beamter eingestellt würde; dies sei jedoch nicht realisiert worden.

Der Inhalt des Probezeitberichts sei weitgehend darauf zurückzuführen, daß sein Abteilungsleiter unbedingt die vom Kläger besetzte Planstelle habe behalten wollen, selbst um den Preis der Entlassung des Klägers am Ende der Probezeit.

Unter diesen Umständen dürfe man davon ausgehen, daß er nicht entlassen worden wäre, wenn er auf eine andere Planstelle in der Generaldirektion VI hätte versetzt werden können und wenn die Generaldirektion XIV dafür Gegenleistungen erhalten hätte.

Hinzu komme, daß seine Vorgesetzten ihm die nach Artikel 24 des Beamtenstatuts gebotene Unterstützung verweigert und die Entlassungsverfügung getroffen hätten, ohne abzuwarten, welches Ergebnis die Anfragen, haben würden, die er gerade erst im Hinblick auf seine Versetzung durchgeführt habe und von denen sie unterrichtet gewesen seien. Schließlich könne man die Entschlossenheit seiner Vorgesetzten, seine Entlassung zu erreichen, und den behaupteten Ermessensmißbrauch aus dem widersprüchlichen Verhalten der Kommission herleiten.

Dazu bemerkt er: Entweder sei er nicht so qualifiziert gewesen, um am Ende seiner Probezeit zum Beamten auf Lebenszeit in seiner Abteilung ernannt zu werden; dann sei seine Verwendung in einer anderen Dienststelle schwer vorstellbar. Oder aber er besitze tatsächlich die entsprechende Qualifikation; in diesem Fall müsse sie berücksichtigt werden und zu einem günstigen Probezeitbericht sowie zu seiner anschließenden Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit führen.

Derselbe Widerspruch bestehe zwischen seiner Probezeitbeurteilung, die zu seiner Entlassung geführt habe, und seiner Beschäftigung seit 1. Dezember 1980 als nationaler Experte in der Generaldirektion IV; dieser Dienstposten verlange ähnliche Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie von den Kommissionsbeamten gefordert würden, sowie den Sinn für Hierarchie, der ihm als Beamten auf Probe nach dem Vorwurf der Kommission angeblich abgegangen sei.

2. Vorbringen der Kommission:

Zu der ersten Rüge — Verstoß gegen Artikel 34 Absatz 2 des Statuts — trägt die Kommission vor, es werde nicht bestritten, daß der Probezeitbericht nicht innerhalb der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Frist abgefaßt worden sei.

Sie verweist jedoch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes; danach bedeute die verspätete Abfassung des Berichts zwar einen Rechtsverstoß, dieser Verstoß stelle jedoch die materielle Wirksamkeit des Berichtes nicht in Frage (Urteil vom 12. Juli 1973 in den Rechtssachen 10 und 47/72, di Pillo/Kommission, Sig. S. 763, 770). Die Entlassungsverfügung müsse nicht unbedingt zu einem Zeitpunkt getroffen werden, der mit dem Ende der Probezeit zusammenfalle, sondern lediglich innerhalb einer vernünftigen Frist ergehen, deren Lauf in dem Moment beginne, in dem der Probezeitbericht abgefaßt und dem Betroffenen mitgeteilt worden sei. Der Inhalt des Berichts habe den Kläger nicht überraschen können, weil dieser während seiner Probezeit vor allem durch ein Schreiben seines Abteilungsleiters vom 20. Mai 1980 auf die durch sein Verhalten entstandenen Probleme hingewiesen worden sei und den Rat erhalten habe, gegebenenfalls eine andere Verwendung zur Fortsetzung seiner Probezeit zu suchen.

Im übrigen sei der Probezeitbericht deshalb verspätet abgefaßt worden, weil die Vorgesetzten des Klägers abgewartet hätten, was aus der etwaigen Versetzung werden würde, und weil der Betroffene eine Studie, mit der er am 20. Mai 1980 betraut worden sei, verspätetet abgeliefert habe.

Auch sei der Probezeitbericht samt seinen Anhängen hinreichend deutlich gewesen, um die Anstellungsbehörde in die Lage zu versetzen, ihre Entscheidung am Ende der Probezeit in Kenntnis der Sachlage zu treffen; der Käger habe zuvor seine Stellungnahme abgeben können, was er am 27. Juni 1980 tatsächlich getan habe.

Zu der Rüge der unzutreffenden Begründung bemerkt die Kommission, der Probezeitbericht halte die wesentlichen Feststellungen der Vorgesetzten über das dienstliche Verhalten des Beamten auf Probe fest, das somit ein ausschlaggebendes Element der Entscheidung der Anstellungsbehörde darstelle. Die Befähigung des Bewerbers sei nach freiem Ermessen zu beurteilen, wobei der Gerichtshof die Mittel und Wege, die zu dieser Beurteilung geführt hätten, nachprüfen könne; das ergebe sich aus den Urteilen vom 19. Juli 1955 (Kergall/Versammlung EGKS, Sig. 1955-1956, 9) und vom 12. Dezember 1956 (Mirosse-vich/Hohe Behörde EGKS, Sig. 1955-1956, 379).

Im übrigen wirft die Kommission dem Kläger vor, daß er seine Argumentation auf die Behauptung stütze, sein Abteilungsleiter habe ihm gegenüber eine feindliche Einstellung an den Tag gelegt. Dabei verkenne der Kläger, daß den der Entlassungsverfügung zugrunde liegenden, vom Abteilungsleiter abgegebenen Probezeitbericht auch der Direktor der Direktion B Markt und Struktur unterschrieben habe; dieser habe den Bericht in Abstimmung mit dem Abteilungsleiter und dem Generaldirektor der GD XrV verfaßt, die ihn somit inhaltlich gebilligt hätten.

Die Kommission trägt vor, sie bestreite nicht die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers, gleichwohl gebe der Bericht über die Probezeit des Klägers genau wieder, wie sich dieser während seiner Probezeit verhalten habe; die Probezeit des Klägers sei zwar nicht vollständig, aber im Endergebnis negativ gewesen.

So habe der Kläger die hierarchische Ordnung mißachtet, indem er seinen Abteilungsleiter übergangen, dessen Anweisungen kritisiert und sogar versucht habe, ihn bei seinen Vorgesetzten in ein schlechtes Licht zu setzen.

Außerdem habe der Kläger den Hang gehabt, die ihm übertragenen Arbeiten nach seinen eigenen Ideen auszurichten, und die ihm von seinen Vorgesetzten — darunter sein Direktor, der englisch gesprochen habe — sehr wohl gegebenen Anweisungen stur mißachtet sowie die Neigung gehabt, die Vorgänge theoretisch anzugehen, wobei er lange Ausführungen ohne unmittelbaren Bezug zu den konkreten Gegebenheiten gemacht habe; darunter hätten seine Arbeiten sehr gelitten, die mehrfach hätten neu begonnen werden müssen.

Dem Kläger seien Indiskretion vorzuwerfen, denn er habe bei den ihm übertragenen Untersuchungen wie etwa der über die Norway pout box, einen Vorgang mit bedeutenden politischen Auswirkungen, Kontakte zu Personen außerhalb seiner Generaldirektion aufgenommen.

Schließlich habe der Kläger die sprachlichen und technischen Schwierigkeiten, wie sie jeder Beamte auf Probe antreffe, absichtlich übertrieben und sich im übrigen geweigert, den Weisungen Folge zu leisten, auch wenn diese ihm zur Anleitung bei seinen Arbeiten von Nutzen hätten sein können.

Zu der Rüge des Ermessensmißbrauchs führt die Kommission aus, der Kläger habe hierfür nicht einmal ansatzweise einen Beweis erbracht. Der Probezeitbericht gebe objektiv den Ablauf der Probezeit wieder; er hebe sogar die theoretischen Kenntnisse des Klägers hervor und erwähne, wie es sich gehöre, dessen Haupttätigkeiten.

Was die Versetzung des Klägers angehe, so könnten die Vorgesetzten, die insoweit über keinerlei Befugnisse verfügten, weder eine bestimmte Initiative ergreifen noch die Verantwortung für das Scheitern der zu diesem Zweck unternommenen Versuche übernehmen.

Zu dieser Versetzung sei dem Kläger vor Ablauf seiner Probezeit geraten worden, weil die Aussichten für seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit innerhalb der Direktion, in der er seine Probezeit abgeleistet habe, ungünstig gewesen seien.

Die Vorgesetzten des Klägers hätten sich insoweit zu nichts verpflichtet und auch keine Versprechungen gemacht. Dieser Versuch einer Versetzung sei deshalb gescheitert, weil sich der Kläger entschieden habe, nicht den offiziellen Verwaltungsweg einzuhalten, und weil den Leitern der angesprochenen Direktionen bekannt gewesen sei, wie der Kläger bis dahin seine Probezeit in der Abteilung, der er zugeteilt worden sei, abgeleistet habe.

Die Kommission leugnet nicht, daß der Kläger tatsächlich Kontakte aufgenommen habe, um seine Versetzung zu erreichen; seine Vorgesetzten hätten jedoch nicht unbegrenzt lange deren Ergebnis abwarten können.

Durch die Abfassung des Probezeitberichts und die darauf ergangene Verfügung sei somit nicht nur nicht die den Beamten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt worden, wie der Kläger behaupte, sondern es seien auch die Vorschriften über den Inhalt des Berichts und der Verfügung sowie den Zeitpunkt, in dem sie abgefaßt werden bzw. ergehen müßten, eingehalten worden.

Weder die Empfehlung, der Kläger solle sich um eine andere Verwendung bemühen, noch die Tatsache, daß er als nationaler Experte in einer anderen Generaldirektion beschäftigt werde, stünden im Widerspruch mit dem Inhalt des Probezeitberichts und mit der Entlassungsverfügung.

Dem Kläger sei seine Versetzung vorgeschlagen worden, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, angesichts der wenig überzeugenden Ergebnisse, zu denen seine Probezeit in der ihm zugewiesenen Abteilung geführt hätten, gegebenenfalls seine Qualitäten in einer anderen Dienststelle bei der Erfüllung anderer Aufgaben unter Beweis zu stellen.

Im Hinblick auf die gegenwärtige Tätigkeit des Klägers als nationaler Experte bemerkt die Kommission, daß für diesen Dienstposten andere Fähigkeiten und Fachkenntnisse als für die Beamten verlangt würden.

Während die nationalen Experten ausschließlich ganz präzise und spezifische Aufgaben zu erfüllen hätten, müßten sich die Beamten an vielfältige und wechselnde Aufgaben im Hinblick auf Zielsetzungen anpassen, deren Verwirklichung voraussetze, daß man von persönlichen Konzeptionen absehe und sich den Erfordernissen des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer Hierarchie unterordne.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission ersucht, Auskünfte darüber zu erteilen, welche Aufgaben und Arbeiten der Kläger während seiner Probezeit wahrgenommen hat und wie die Erfüllung seiner gegenwärtigen Aufgaben als nationaler Experte beurteilt wird.

Diese fristgerecht erteilten Auskünfte lauten wie folgt:

I. Beschreibung der Aufgaben von Herrn Munk in der GD XIV

(i) Analyse der Strukturprobleme in der Fischwirtschaft (norwegischer Schellfisch, Gleichgewicht zwischen Fischereikapazitäten und Fischbeständen).

(ii) Prüfung der Investitionsprojekte und -programme in der Fischwirtschaft (insbesondere Schiffsbau, Industrieanlagen).

(iii) Betreuung bestimmter, vor allem wirtschaftlicher, nach außerhalb vergebener Untersuchungen.

II. Arbeiten

1. Analyse der Strukturprobleme

a) Arbeit über die Norway pout box:

Die Arbeit habe die Suche nach einer strukturellen Lösung der mit der Erhaltungsmaßnahme Norway pout box verbundenen Probleme erleichtern sollen. Sie hätte nach Feststellung der dänischen Verluste aufgrund des britischen Fangverbots für Schellfisch zu Hinweisen auf das beste Mittel, um den Fang- und Verarbeitungsbetrieben zu einer zumindest teilweisen Umstellung auf andere Tätigkeiten zu verhelfen, führen sollen.

Von Anfang an habe der Abteilungsleiter versucht, das eigentliche Thema der Untersuchung, das zum Aufgabenbereich der Abteilung gehört habe, festzulegen, dabei aber keinen Erfolg gehabt.

Statt dessen werde in der Arbeit nur dargelegt, daß die britische Maßnahme der dänischen Fischwirtschaft Schaden zugefügt habe; unter diesem Gesichtspunkt könne die Arbeit, obwohl sie sich auf einige angreifbare Annahmen stütze, in rein theoretischer Hinsicht als brauchbar angesehen werden, für die von der Kommission verfolgte Politik der Erhaltung der Fischbestände sei sie jedoch völlig nutzlos, ja sogar gefährlich gewesen. Sie habe nämlich darzulegen versucht, daß die britische Maßnahme fangmäßig nur geringe Auswirkungen auf die menschliche Ernährung gehabt habe. Der Leiter der Dienststelle habe die Untersuchung für unzweckmäßig und nicht überzeugend gehalten. Der davon unterrichtete Generaldirektor habe die Unterbrechung dieser Arbeit angeordnet, Herr Munk habe jedoch privat seinen Vermerk (64 Seiten) fortgeführt und abgeschlossen.

b) Gleichgewicht zwischen Fischereikapazitäten und Fischbeständen:

Dazu habe Herr Munk in einem Vermerk die verschiedenen Methoden zur Lösung des Problems der Überkapazitäten der Fangflotte beschrieben. Anstatt diese verschiedenen Methoden in einer allgemein verständlichen Sprache auszudrücken und daraus für die späteren Arbeiten der Abteilung brauchbare Angaben herzuleiten, habe sich Herr Munk darauf beschränkt, die Methoden unter Verwendung abstrakter mathematischer Formeln wiederzugeben, ohne daraus in die Praxis umsetzbare Schlußfolgerungen zu ziehen. Diese Arbeit dürfte zwar wissenschaftlichen Anforderungen genügen, sie werde jedoch den dienstlichen Erfordernissen nicht gerecht.

2. Prüfung von Investitionsprojekten und -programmen

Herr Munk sei hauptsächlich deshalb eingestellt worden, um die der DG XIV zur Begutachtung (vor allem in dänischer Sprache) zugeleiteten Investitionsprojekte und -programme zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen. Diese Arbeit habe er zufriedenstellend ausgeführt; von Beginn seiner Probezeit an habe Herr Munk seinen Vorgesetzten jedoch erklärt, daß er diese Art von Arbeit, die er als unterwertig angesehen habe, nicht verrichten wolle.

3. Betreuung bestimmter nach außerhalb vergebener Untersuchungen

Angesichts seiner Ausbildung sei Herr Munk unter anderem gebeten worden, sich bestimmter Untersuchungen anzunehmen, welche die Abteilung Strukturpolitik mit Hilfe auswärtiger Experten durchgeführt habe. Diese Aufgabe sei dadurch erleichtert worden, daß der allgemeine Rahmen dieser Untersuchungen bereits vor der Ankunft von Herrn Munk festgelegt worden sei; dieser hätte vor allem in bezug auf die dänischen und deutschen Gebiete den ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchungen überwachen und die Ergebnisse begutachten sollen.

Anstatt die Schwierigkeiten mit den Experten aus dem Weg zu räumen, habe Herr Munk neue Probleme geschaffen; der Abteilungsleiter habe deshalb eingreifen müssen, um bestimmte Situationen zu bereinigen.

4. Wirtschaftliche Folgen der der Sardinen- und Anchovisindustrie gewährten Beihilfen

Obwohl Herr Munk gebeten worden sei, eine erste Schätzung der Größenordnung dieser wirtschaftlichen Beihilfen vorzunehmen, habe er eine völlig unverhältnismäßige Arbeit abgeliefert, die nicht weniger als vier Vermerke und ein working paper von ca. 40 Seiten mit 100 Seiten Anhang umfaßt habe.

Was schließlich die Beurteilung der Tätigkeit anbelangt, die der Kläger gegenwärtig als nationaler Experte ausübt, so legt die Kommission die schriftliche Stellungnahme des Leiters der Abteilung vor, in welcher der Kläger verwendet wird. Der Abteilungsleiter, dessen Beurteilungen von seinem Direktor bestätigt werden, führt aus:

Herr Munk, dänischer nationaler Experte, wurde auf der Grundlage der Weisungen eines A 5-Beamten damit beauftragt, die Daten des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Kommission in einem Modell zu aktualisieren.

Aufgrund seiner Kenntnisse auf dem Gebiet der Ökonometrie und der Erstellung von Modellen konnte Herr Munk ein in der Praxis einsatzfähiges Modell erstellen, das inzwischen schon zur Vorbereitung des Memorandums der Kommission über das Mandat vom 30. Mai 1980 und zur Vorbereitung für die Vorschläge gemeinsamer Agrarpreise eingesetzt worden ist. Zur Zeit ist Herr Munk dabei, dieses Modell technisch zu vervollkommnen, um es noch funktioneller zu machen und sein Fassungsvermögen zu verbessern.

Der Beitrag von Herrn Munk zur Entwicklung der Informationsinstrumente der GDVI ist besonders wirkungsvoll gewesen.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 17. Dezember 1981 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Pipkorn als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Februar 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr K. Munk, ehemaliger Beamter auf Probe bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 24. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1980, mit der er nach Ablauf der Probezeit entlassen worden ist, und zwar mit allen Konsequenzen einer solchen Aufhebung, insbesondere hinsichtlich der Wiederherstellung seiner Laufbahn.

2 Der Kläger ist am 1. Oktober 1979 als Beamter auf Probe mit der Besoldungsgruppe A 7 in den Dienst der Kommission getreten und der Abteilung Strukturpolitik in der GD XIV (Fischerei) zugewiesen worden. Nach Ablauf der Probezeit ist er durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 1. Juni 1980 auf der Grundlage eines für ihn ungünstigen Probezeitberichts entlassen worden.

3 Die Anstellungsbehörde hat, gestützt auf die wesentlichen Angaben in dem Probezeitbericht, die Entlassung damit begründet, daß der Kläger den dienstlichen Erfordernissen im Hinblick sowohl auf seine Befähigung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als auch auf seine Leistungen und seine Führung nicht entsprochen habe.

4 Zur Begründung seiner Klage rügt der Kläger, die angefochtene Verfügung sei in dreifacher Hinsicht mit Mängeln behaftet: Die Frist zur Erstellung des Probezeitberichts sei nicht eingehalten und die Verfügung wegen ungenauer und zu strenger Beurteilungen in diesem Bericht unzutreffend begründet worden; schließlich liege ein Ermessensmißbrauch vor, da der Bericht mit dem alleinigen Ziel verfaßt worden sei, den Kläger zu entlassen und daran zu hindern, eine Verwendung in einer anderen Dienststelle der Kommission zu finden. In diesem Zusammenhang habe die Kommission außerdem ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten verletzt und gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen.

Zur Einhaltung der Frist gemäß Artikel 34 des Beamtenstatuts

5 Nach Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ... ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung abzugeben. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann.

6 Dazu trägt der Kläger vor, die in dieser Bestimmung festgelegte Monatsfrist sei nicht eingehalten worden, da der Bericht über seine Probezeit am 19. Juni 1980 abgegeben worden sei, er ihn am 22. Juni erhalten, am 27. Juni mit seinen Bemerkungen zurückgegeben habe und die Entlassungsverfügung am 1. Juli mit Wirkung vom selben Tage getroffen worden sei. Aufgrund dieser kurzen Fristen habe der Kläger nicht genügend Zeit gehabt, Stellung zu nehmen, und die Anstellungsbehörde habe nicht über die notwendige Zeit zur Würdigung der Beurteilung in dem Bericht sowie der beigefügten Bemerkungen verfügt, um ihre Entscheidung am Ende der Probezeit in voller Kenntnis der Sachlage treffen zu können. Die unter diesen Umständen ergangene Entlassungsverfügung sei als fehlerhaft anzusehen.

7 Die Kommission rechtfertigt diese Fristüberschreitung damit, daß sie den Interessen des Klägers habe Rechnung tragen wollen. Die Vorgesetzten des Klägers hätten diesem nämlich die Möglichkeit geben wollen, eine Untersuchung abzuschließen und vor Ablauf seiner Probezeit eine andere Verwendung bei der Kommission zu suchen, wozu ihm geraten worden sei.

8 Wie der Gerichtshof entschieden hat, bedeutet die verspätete Abfassung des Probezeitberichts, gemessen an den ausdrücklichen Erfordernissen des Statuts, einen Rechtsverstoß, der jedoch, so bedauerlich er auch ist, die materielle Wirksamkeit des Berichts nicht in Frage stellt. Durch Artikel 34 des Statuts soll dem Betroffenen das Recht garantiert werden, gegenüber der Anstellungsbehörde gegebenenfalls Stellung zu nehmen; weiterhin soll sichergestellt werden, daß diese Behörde dieser Stellungnahme Rechnung tragen wird.

9 Ausweislich der Akten reichte der Zeitraum zwischen der Abfassung des Berichtes und der Entlassungsverfügung im vorliegenden Fall dafür aus, daß der Kläger nach Mitteilung des Berichtes Stellung nehmen und auch die Anstellungsbehörde die ihr obliegende Beurteilung vornehmen konnte. Hinzu kommt, daß die Auffassung des Vorgesetzten, die im wesentlichen mit der Beurteilung in dem Probezeitbericht übereinstimmte, dem Kläger mit Schreiben vom 20. Mai mitgeteilt worden war und daß dieser mit Schreiben vom 9. Juni 1980 darauf geantwortet hatte.

10 Daraus ergibt sich, daß die auf die Verletzung von Artikel 34 des Beamtenstatuts gestützte Rüge des Klägers nicht begründet und somit zu verwerfen ist.

Zur unzutreffenden Begründung der Entlassungsverfügung

11 Der Kläger trägt vor, daß der Probezeitbericht, der die wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung darstelle, unzutreffende und zu strenge Beurteilungen enthalte und insoweit nicht objektiv sei, als er sich auf die beanstandeten Seiten seiner Arbeit stütze, ohne irgendein positives Element seiner Probezeit zu erwähnen. Auch habe er während seiner Probezeit ohne genaue Weisungen seiner Vorgesetzten gearbeitet; ferner gehe der Probezeitbericht nicht auf alle seine Tätigkeiten während des in Rede stehenden Zeitraums ein.

12 Die Beklagte tritt dieser Argumentation mit der Erklärung entgegen, die intellektuellen und wissenschaftlichen Fähigkeiten des Klägers würden nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl habe der Kläger nicht die Befähigung, wie sie für eine Beamtenlaufbahn in einer internationalen, mit spezifischen Problemen konfrontierten Verwaltung erforderlich sei. Der Kläger habe die ihm übertragenen Vorgänge zu theoretisch bearbeitet; dabei sei er den Anforderungen des täglichen Dienstbetriebs nicht nachgekommen und habe sich über den Rahmen hinweggesetzt, der ihm für die Ausführung seiner Arbeiten vorgegeben worden sei.

13 Dem Kläger wird außerdem vorgeworfen, die hierarchische Ordnung nicht eingehalten zu haben; er habe nämlich ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten und ohne dessen Einschaltung Kontakte mit anderen Dienststellen der Kommission aufgenommen.

14 Der Kläger hat keinen Beweis für seine Behauptungen angetreten, daß er ohne Anweisungen habe arbeiten müssen und daß der Bericht deshalb unzutreffend sei, weil in ihm nicht alle seine Tätigkeiten während des in Rede stehenden Zeitraums erwähnt seien. Im übrigen muß der Probezeitbericht selbst nur die wesentlichen Tätigkeiten des Betroffenen während der Probezeit beschreiben. Diese Beschreibung muß hinreichend genau sein, damit die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung begründen und treffen kann.

15 Dem Bericht fehlt es auch nicht an Objektivität, denn es geht eindeutig daraus hervor, daß die Fähigkeiten des Klägers in mancherlei Hinsicht als gut und sogar als sehr gut beurteilt worden sind.

16 Was die Behauptungen des Klägers zum Inhalt seiner Beurteilungen in diesem Bericht anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß es Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde ist, nach ihrem Ermessen die Befähigung des Betroffenen zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zu beurteilen, wobei die Ausübung dieses Ermessens der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof im Hinblick auf offensichtliche Fehler unterliegt. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, daß der Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall bei ihrer Beurteilung der Fähigkeiten von Herrn Munk ein offensichtlicher Fehler unterlaufen wäre.

17 Auch die zweite Rüge des Klägers ist deshalb zu verwerfen.

Zur Rüge eines Ermessensmißbrauchs

18 Dazu macht der Kläger geltend, seine Entlassung sei erfolgt, um seine Bemühungen um eine Versetzung zu vereiteln.

19 Eine derartige Argumentation ist nicht stichhaltig; sie beruht auf einem zweifachen Mißverständnis. Zunächst waren es die Vorgesetzten des Klägers selbst, die diesem rechtzeitig geraten haben, die Möglichkeiten einer anderen, seinen beruflichen Fähigkeiten besser entsprechenden Beschäftigung in anderen Dienststellen der Kommission zu prüfen. Zum anderen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Umgruppierung der Dienstposten einer Verwaltung zu befinden, was der Antrag des Klägers jedoch voraussetzen würde.

20 Der Kläger wirft der Kommission auch vor, ihre in Artikel 24 des Beamtenstatuts vorgesehene Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten dadurch verletzt zu haben, daß sie ihn nicht in seinen Bemühungen, eine andere Verwendung innerhalb des Organs zu erlangen, unterstützt habe.

21 Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Wie der Gerichtshof kürzlich im Urteil vom 17. Dezember 1981 (Rechtssache 178/80, Bellardi-Ricci, noch nicht veröffentlicht) ausgeführt hat, soll durch die Bestimmungen von Artikel 24 des Statuts die Verteidigung der Beamten gegen Angriffe Dritter sichergestellt werden, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten.

22 Aus allen diesen Gründen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

24 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.