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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.02.1982 – C-16/81

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:66

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 18. Februar 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Einleitung

Im Amtsblatt C 225 der Europäischen Gemeinschaften vom 4. September 1980 wurde auf S. 8 das allgemeine Auswahlverfahren KOM/LA/315 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Übersetzern mit den Hauptsprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Niederländisch bekanntgegeben. Punkt B.1 bestimmte hinsichtlich der Altersgrenze :

Der Bewerber muß nach dem 15. Oktober 1948 geboren sein. Die Altersgrenze gilt nicht für Bewerber, die am 15. Oktober 1980 seit mindestens einem Jahr Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften sind.

Frau Alaimo, die 1942 geboren wurde und seit dem 1. Dezember 1976 beirn Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung beschäftigt ist, bewarb sich für dieses Auswahlverfahren. Mit Schreiben vom 7. November 1980 unterrichtete sie Herr Yves Desbois, Leiter der Abteilung Einstellung der Kommission, jedoch darüber, daß der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren ihre Bewerbung wegen ihres Alters abgelehnt habe. In dieser Ablehnung liegt zugleich die Weigerung, die für die Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltende Ausnahme von der Höchstaltersgrenze auf die Klägerin anzuwenden. Frau Alaimo hat gegen diese Ablehnung Klage erhoben. Die Kommission hat die Zulässigkeit der Klage nicht bestritten.

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung ist vom Rat durch die Verordnung Nr. 337/75 vom 10. Februar 1975 (ABl. L 39, 1975, S. 1) aufgrund von Artikel 235 EWG-Vertrag errichtet worden. Nach der Präambel dieser Regelung ist es Aufgabe des Zentrums, die Kommission bei der Ausführung des Artikels 118 des Vertrages zu unterstützen, auch wenn diese Einrichtung nicht zu den Dienststellen der Kommission gehört. Die Verordnung Nr. 1859/76 des Rates vom 29. Juni (ABl. L 214, 1976, S. 1) enthält die für das Personal des Zentrums maßgeblichen Bestimmungen.

2. Die geltend gemachten Klagegründe

Anhang III des Statuts (Auswahlverfahren) bestimmt in Artikel 1 unter anderem:

1. Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.

In der Stellenausschreibung sind anzugeben:

a) ...

...

g) gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter fiir Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen;

Der unterstrichene Begriff enthält keinen Zusatz wie der Gemeinschaft oder der Organe. Bei der Bekanntgabe von Auswahlverfahren verwendet die Kommission aber immer den Zusatz der Europäischen Gemeinschaften.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie falle als Bedienstete des Zentrums unter den Begriff Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften. Dafür führt sie folgende Gründe an:

1. Das Zentrum sei eine gemeinschaftsrechtliche Einrichtung, da es aufgrund einer Verordnung nach Artikel 235 des Vertrages gegründet worden sei und eine Gemeinschaftsaufgabe, nämlich einen der der Kommission durch Artikel 118 übertragenen Aufträge, wahrnehme.

2. Laut Präambel der Gründungsverordnung (letzte Begründungserwägung) sei das Zentrum im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften errichtet worden.

3. Das Personal des Zentrums nehme eine Gemeinschaftsaufgabe wahr und unterliege besonderen Bestimmungen, die in den Verordnungen Nrn. 1859/76 und 1237/80 enthalten seien. Der erste Teil dieses dritten Grundes ist eigentlich eine Wiederholung des ersten Grundes.

Diesen Gründen fügt die Klägerin für den Fall, daß die anderen nicht ausreichen, noch drei weitere hinzu:

4. Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen sei nach Artikel 16 der Gründungsverordnung auf das Zentrum anwendbar, und gemäß Artikel 55 der Verordnung Nr. 1859/76 fänden die Artikel 12 bis 16 dieses Protokolls auf die Bediensteten des Zentrums Anwendung.

5. Nach Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 der Verordnung Nr. 1859/76 gelte das System der Gemeinschaftssteuer für die Dienstbezüge der Bediensteten des Zentrums.

6. Nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 1859/76 sei der Gerichtshof für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Zentrum und seinen Bediensteten zuständig.

Zum Schluß trägt die Klägerin noch zwei weitere Gründe vor:

1. Die Präambel der Verordnung Nr. 1237/80 zur Änderung der Verordnung Nr. 1859/76 (ABl. L 127, 1980, S. 1) bringe zum Ausdruck, daß es zweckmäßig sei, bestimmte, für die Bediensteten der Gemeinschaften geltende Vorschriften und die Vorschriften für die Bediensteten des Zentrums einander anzugleichen. Die Klägerin frage sich, warum dies geschehen solle, wenn die Bediensteten des Zentrums keine Bediensteten der Gemeinschaften seien.

2. In einer Entschließung vom 19. September 1980 habe das Europäische Parlament (ABl. C 265, 1980, S. 93) auf die Möglichkeit eines Arbeitskräfteaustauschs zwischen dem Zentrum und den Organen der Gemeinschaften gedrungen.

Die Kommission ist der Ansicht, die Qualifikation Bediensteter der Gemeinschaften treffe auf das Personal des Zentrums nicht zu. Sie leitet dies aus folgenden Überlegungen ab:

1. Das Zentrum sei kein Organ der Gemeinschaft, sondern eine besondere, aufgrund von Artikel 235 des Vertrages errichtete Institution.

2. Das Zentrum habe eine eigene Rechtspersönlichkeit (Artikel 1 der Verordnung Nr. 337/75).

3. Die Einstellung der Bediensteten des Zentrums sei nicht mit den gleichen Garantien versehen wie diejenige bei den Organen.

4. In der Gegenerwiderung verweist die Kommission auf Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts. Soweit erheblich, lautet diese Bestimmung:

1. Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst:

a) ...

b) ...

c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der Europäischen Gemeinschaften ...

Ganz allgemein ist den Schriftsätzen der Kommission die Auffassung zu entnehmen, daß die Bediensteten der gemäß Artikel 235 des Vertrages errichteten Institutionen gegenüber den regulären Bediensteten der Gemeinschaften eine absolute Sonderstellung einnehmen.

3. Die Rechtsfragen

3.1. Im vorliegenden Rechtsstreit stehen zwei zusammenhängende Rechtsfragen zur Diskussion: In erster Linie ist zu ermitteln, was in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts unter Bediensteten zu verstehen ist, also wie der persönliche Geltungsbereich des Statuts abzustecken ist. Zweitem ist zu erörtern, was mit dem von der Kommission in der Ausschreibung der Auswahlverfahren gebrauchten Ausdruck der Europäischen Gemeinschaften gemeint ist. Bei der Behandlung dieser beiden Fragen sollen die von der Klägerin vorgebrachten sechs Gründe besprochen werden.

3.2. Nach Artikel 1 des Statuts ist diese Regelung auf die Organe der Gemeinschaft und auf die aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des letzten Satzes dieses Artikels ihnen gleichgestellten Einrichtungen wie den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Rechnungshof anwendbar. Auch die übrigen Bestimmungen des Statuts knüpfen immer wieder an das Won Organ an. Der Begriff Organ wird — Soweit hier von Belang — durch Artikel 4 EWG-Vertrag, durch das Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und durch den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften klargestellt.

Artikel 1 des Statuts enthält eine ausdrückliche Bestimmung zur Gleichstellung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Rechnungshofes. Daraus läßt sich für sonstige Einrichtungen ableiten, daß sie ebenfalls einer solchen Gleichstellungsbestimmung bedürfen, soweit sie nicht Organe der Gemeinschaft sind. So fehlt in Artikel 1 des Statuts die Europäische Investitionsbank, die ihr eigenes Personalstatut hat. Ferner ist bei diesen sonstigen Einrichtungen besonders an die aufgrund von Artikel 235 des Vertrages errichteten Institutionen zu denken, zu denen auch das Zentrum gehört. Die damit hinsichtlich seines persönlichen Geltungsbereichs angedeutete Systematik des Statuts legt es nahe, das Wort Bedienstete in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts gleichfalls in diesem Sinne auszulegen.

Hinsichtlich der ersten drei von der Klägerin geltend gemachten Gründe ist folgendes zu sagen. Das erste Argument der Klägerin, das Zentrum sej eine gemeinschaftliche Einrichtung und nehme eine Gemeinschaftsaufgabe wahr, besagt für sich allein nichts über den persönlichen Geltungsbereich des Statuts. Dieses Merkmal trifft auch auf die Europäische Investitionsbank zu, eine Einrichtung, die, wie vorhin erwähnt, eindeutig nicht unter das Statut fällt.

Dieselbe Erwägung gilt für das zweite Argument der Klägerin, das Zentrum sei im Rahmen der Gemeinschaften errichtet. Das dritte Argument, d. h. die Sonderregelung der Verordnungen Nrn. 1839/76 und 1237/80, läßt sich sogar als Gesichtspunkt dafür anführen, daß sich Artikel 1 des Statuts und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III nur auf die Organe und die ihnen ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen beziehen.

3.3. Schon aufgrund dieser Überlegungen ist meines Erachtens festzustellen, daß sich Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts nur auf die in Artikel 1 des Statuts genannten Organe und damit nicht auf das Zentrum bezieht.

Eine Komplikation tritt aber dadurch ein, daß die Kommission in der betreffenden Bekanntgabe des allgemeinen Auswahlverfahrens die Worte ... der Europäischen Gemeinschaften verwendet. Zwar wird aus ihrem Schriftsatz deutlich, daß sie mit der Wahl dieser Worte dasselbe wie Artikel 1 des Statuts meint, aber es sprechen gute Gründe dafür, daß diese Wortverbindung in einem weiteren Sinne ausgelegt werden kann, ja sogar muß.

Erstens wird nach Artikel 16 der Gründungsverordnung Nr. 337/75 das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen auf das Zentrum für anwendbar erklärt. Daß der vollständige Titel Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften lautet, spricht dafür, das Zentrum unter den letztgenannten Begriff fallen zu lassen. Diese Überlegung wird durch folgendes gestützt. Nach der Präambel und nach Artikel 22 des Protokolls gelten dessen Vorschriften auch für die Europäische Investitionsbank. Daraus ist zu schließen, daß, weil Artikel 4 EWG-Vertrag sowie das Abkommen und der Vertrag über die Fusion der Organe diese Einrichtung nicht aufführen, auch eine spezielle Gleichstellungsbestimmung vorhanden sein muß, um das Protokoll auf das Zentrum für anwendbar zu erklären. Obwohl das Protokoll eine derartige Erweiterungsmöglichkeit nicht vorsieht, hat der Rat in dem erwähnten Artikel 16 der nach Artikel 235 des Vertrages ergangenen Gründungsverordnung gerade dies getan, wobei er offenbar davon ausgegangen ist, daß auch das Zentrum zu den Europäischen Gemeinschaften zählt. Dieses Argument läßt sich auch noch durch Ihr Urteil in der Rechtssache 110/75 (Mills/Investitionsbank, Slg. 1976, 955) stützen. Sie haben die Anwendbarkeit des Protokolls auf die Investitionsbank in Randnr. 13 der Entscheidungsgründe (somit) als Hauptargument benutzt, um diese Institution unter den Begriff Gemeinschaft im Sinne von Artikel 179 des Vertrages zu subsumieren. Außerdem wird in der Verordnung Nr. 1859/76 Kapitel V des Protokolls (Artikel 12 bis 16) mit der Überschrift Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich auf das Zentrum für anwendbar erklärt.

Zweitens ist die Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften auf das Zentrum für anwendbar erklärt worden. Auch in Artikel 12 dieser Verordnung wird die Europäische Investitionsbank gesondert erwähnt, und es fehlt eine ausdrückliche Erweiterungsmöglichkeit. Dennoch hat der Rat unter Berufung auf Artikel 235 des Vertrages den Geltungsbereich dieser Verordnung auch auf das Zentrum ausgedehnt.

Drittens bestimmt Artikel 44 der Verordnung Nr. 1859/76, daß der Gerichtshof für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Zentrum und seinen Bediensteten zuständig ist. Nach Artikel 179 des Vertrages ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäßigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben. Aus den kursiv geschriebenen Textstellen läßt sich wiederum ableiten, daß das Zentrum unter den Begriff Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift fallen soll.

4. Schlußfolgerung

Zusammenfassend meine ich deshalb, daß das Zentrum unter den Begriff Gemeinschaft bzw. Europäische Gemeinschaften in dem Sinne fällt, in dem dieser Begriff in Artikel 179 des Vertrages, im Protokoll und in den zitierten Verordnungen verwendet wird. Deshalb konnte die Verwendung dieser Wortverbindung in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens bei der Klägerin den Eindruck erwecken, daß auch sie unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts fällt.

Diese Handlungsweise der Kommission oder irgendein anderes von der Klägerin vorgebrachtes Motiv oder Argument ist jedoch kein Grund dafür, den persönlichen Geltungsbereich der genannten Bestimmung des Statuts anders zu verstehen, als sich aus Artikel 1 des Statuts ergibt. Demgemäß kann sich Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts nicht auch auf die Bediensteten des Zentrums erstrecken. Aber der Kommission sollten meiner Ansicht nach alle Verfahrenskosten gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung auferlegt werden, da ihre irreführende Bekanntgabe bei der Klägerin Hoffnungen erweckt hat. Die überzeugenden Gründe, die dafür sprechen, den von der Kommission in der Bekanntgabe verwendeten Wortlaut aus sich selbst heraus, so wie es die Klägerin, tut, auszulegen, sind ein zusätzlicher Anlaß, um in den erweckten Hoffnungen einen außergewöhnlichen Grund im Sinne der zitierten Bestimmung zu sehen. Dieser Schlußfolgerung in bezug auf die Kostenverteilung tut der Umstand keinen Abbruch, daß eine erschöpfende Analyse der Rechtssache ergibt, daß leider doch eine Änderung des Statuts notwendig wäre, um den von der Klägerin vorgebrachten und zum Teil sehr überzeugenden Argumenten Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Denn nach meiner Beurteilung könnte nur eine Änderung des Statuts die eindeutige Feststellung ermöglichen, inwieweit die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts für Bedienstete geschaffene Vorzugsregelung auf paragemeinschaftliche Einrichtungen der verschiedensten Art ausgedehnt werden soll, die seit Inkrafttreten des Statuts in seiner augenblicklichen Fassung auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage geschaffen worden sind.

Ich beantrage somit,

1. die Klage abzuweisen,

2. der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.