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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.05.1982 – C-16/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:154

In der Rechtssache 16/81,

Agata Alaimo, Bedienstete des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, wohnhaft in West-Berlin, Kommandantenstraße 2, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater J.-P. Delahousse als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr O. Montalto, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/LA/315, die Bewerbung der Klägerin zu diesem Auswahlverfahren nicht zuzulassen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Frau Alaimo wurde am 28. Dezember 1942 geboren und ist seit dem 1. Dezember 1976 Bedienstete des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung. Dieses Zentrum wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 (ABl. L 39, 1975, S. 1) errichtet.

Im Jahre 1980 beantragte Frau Alaimo die Zulassung zur Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen KOM/LA/315, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Bildung einer Einstellungsreserve von Übersetzern durchführte.

Bei den besonderen Zulassungsvoraussetzungen zu diesem Auswahlverfahren war hinsichtlich der Altersgrenze folgendes bestimmt: Der Bewerber muß nach dem 15. Oktober 1948 geboren sein. Die Altersgrenze gilt nicht für Bewerber, die am 15. Oktober 1980 seit mindestens einem Jahr Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften sind.

Mit Schreiben vom 7. November 1980 unterrichtete der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission Frau Alaimo darüber, daß ihre Bewerbung abgelehnt worden sei, weil die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens festgesetzte — von ihr tatsächlich überschrittene — Altersgrenze zwingenden Rechts sei, es sei denn, der Bewerber wäre schon seit mindestens einem Jahr Bediensteter der Gemeinschaften.

Die Klägerin hat am 28. Januar 1981 die vorliegende Klage erhoben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Frau Alaimo beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/LA/315, ihre Bewerbung für dieses Auswahlverfahren nicht zuzulassen, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, das allgemeine Auswahlverfahren KOM/LA/315 für die Klägerin wiederzueröffnen;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

über die Kosten nach geltendem Recht zu entscheiden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Frau Alaimo trägt vor, sie sei am 15. Oktober 1980 seit mindestens einem Jahr Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften gewesen und habe daher Anspruch darauf, daß ihr die in der Stellenausschreibung zugunsten von Personen mit dieser Eigenschaft vorgesehene Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugute komme.

Zur Unterstützung ihres Vorbringens macht Frau Alaimo geltend :

Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (im folgenden: das Zentrum) sei eine öffentlichrechtliche Gemeinschaftseinrichtung, weil der Rat es aufgrund von Artikel 235 des EWG-Vertrags errichtet habe, um eines der Ziele der Gemeinschaft, hier eine der der Kommission in Artikel 118 des Vertrages übertragenen Aufgaben, zu verwirklichen und weil das Zentrum ... im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften errichtet [worden ist] und ... seine Tätigkeit im Rahmen des Gemeinschaftsrechts aus[übt] (vgl. die Präambel der vorgenannten Verordnung über die Errichtung des Zentrums, zweite und siebte Begründungserwägung).

Das Personal des Zentrums erbringe deshalb eine öffentliche Dienstleistung der Gemeinschaft, dazu noch in einem besonderen gemeinschaftsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis [vgl. die Verordnungen (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 214, 1976, S. 1) und Nr. 1237/80 des Rates vom 13. Mai 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 1859/76 (ABl. L 127 1980, S. 1)].

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sei sowohl auf das Zentrum (vgl. Artikel 16 der Verordnung Nr. 337/75) wie auf seine Bediensteten (vgl. Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1859/76) anzuwenden.

Die Bediensteten seien von nationalen Steuern auf die vom Zentrum gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge befreit. Das Zentrum erhebe auf diese die Gemeinschaftssteuer (vgl. Artikel 55 Absatz 1 und 56 der Verordnung Nr. 1859/76).

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei für alle Streitsachen zwischen dem Zentrum und seinen Bediensteten zuständig (vgl. Artikel 44 der Verordnung Nr. 1859/76).

Aus allen diesen Gründen vertritt Frau Alaimo die Ansicht, die Bediensteten des Zentrums seien Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften. Die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze hätte ihr zugute kommen müssen, da sie am 15. Oktober 1980 seit beinahe vier Jahren Bedienstete des Zentrums gewesen sei.

Um ihre Begründung zu untermauern, behauptet Frau Alaimo — obwohl dies ihrer Ansicht nach möglicherweise überflüssig ist —, die Verordnung Nr. 1237/80, die es in ihrer vierten Begründungserwägung für zweckmäßig erkläre, einige Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten des Zentrums den für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften geltenden anzugleichen, gehe wohl ebenfalls davon aus, daß diese Bediensteten die Eigenschaft von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hätten. Eine derartige Schlußfolgerung sei auch aus einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. September 1980 zu ziehen, in der unter anderem festgestellt werde, das Personal des Zentrums sei gemäß den Vorschriften für die Einstellung der Beamten der Organe einzustellen, die Bediensteten des Zentrums seien entweder anhand der Listen der Bewerber, die ein von den Gemeinschaftsorganen durchgeführtes Auswahlverfahren erfolgreich bestanden hätten, einzustellen, oder es seien Beamte der Organe abzuordnen, wobei die Möglichkeiten für einen Wechsel zwischen dem Zentrum und den Organen zu verbessern seien.

In ihrer Erwiderung stellt Frau Alaimo die Frage, ob der in der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Stellenausschreibung verwendete Begriff Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften in einem besonderen, einschränkenden Sinne zu verstehen sei, nämlich dahin gehend, daß er nur das Personal der Gemeinschaftsorgane erfasse. Ihre Antwort lautet, es bestehe Grund zur Annahme, diesen Ausdruck im weitesten Sinne zu verstehen, so daß er sowohl das Personal der Organe wie das der öffentlichrechtlichen Gemeinschaftseinrichtungen erfasse.

Der Grund für die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze sei nämlich der, daß die Verwaltung externe Bewerber und Bewerber, die sich schon im Dienst der Europäischen Gemeinschaften befänden und für die es nicht um den Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften gehe, sondern darum, in ihrer Laufbahn weiterzukommen oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden, nicht auf dieselbe Stufe stellen wolle. Hier müsse man in gewisser Weise ähnlich argumentieren wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Zulassung von Hilfskraften zum internen Auswahlverfahren der Organe. Die Bediensteten der aufgrund von Artikel 235 des Vertrages durch eine Maßnahme des Sekundärrechts geschaffenen Einrichtungen wirkten schon an der Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinschaft mit, gehörten schon zur Familie, so daß es nur logisch sei, ihnen die im Vergleich zu den externen Bewerbern weiteren und großzügigeren Zulassungsbedingungen zu den allgemeinen Auswahlverfahren einzuräumen.

Abschließend hält es Frau Alaimo für zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 27/59 und 39/59, (Campolongo, Sļg. 1960, 821 ff.), in denen es um die Anwendung der Bestimmung des Artikels 12 Buchstabe a der Personalordnung der EGKS auf einen Beamten ging, der die Hohe Behörde verlassen hatte, um in den Dienst der Europäischen Investitionsbank zu treten, diese Bestimmungen ... im Sinne einer innerhalb der Europäischen Gemeinschaften und 4er angegliederten Organe bestehenden funktionellen Einheit auszulegen [sind]. Um den Begriff Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften auszulegen, sei es ebenfalls wichtig, die Idee der funktionellen Einheit der Europäischen Gemeinschaften und der damit verbundenen Einrichtungen im Auge zu behalten, dies um so mehr, als in diesem Falle diese besondere funktionelle Einheit zwischen der Kommission, die das umstrittene Auswahlverfahren durchgeführt habe, und dem Zentrum bestehe, das gerade mit einer Aufgabe betraut sei, die der Kommission aufgrund des EWG-Vertrags obliege.

Die Kommission ist der Ansicht, unter „Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts sei hinsichtlich der Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur das Personal der drei juristischen Personen, die die Gemeinschaft bildeten, zu verstehen, also das Personal, das als solches einheitlichen Rechtsvorschriften unabhängig von der jeweiligen Gemeinschaft unterliege.

Dieser Ausdruck beziehe sich deshalb allein auf die Bediensteten der Organe dieser juristischen Personen, das heißt auf die Bediensteten der Gemeinschaftsorgane (oder der Einrichtungen, die das Beamtenstatut diesen Organen bei seiner Anwendung gleichstellt), nicht aber auf die Bediensteten anderer Gemeinschaftseinrichtungen, die unmittelbar durcļi den Vertrag oder zu dessen Ausführung errichtet worden und von den Gemeinschaften unabhängige juristische Personen seien.

Bedienstete der Gemeinschaften sejpn die Beamten, die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte des Rates, der Kommission, des Gerichtshofes und des Parlaments sowie des Wirtschafts- upcj Sqzialausschusses und des Rechnungshofes, die durch Artikel 1 Absatz 2 des Pearntenstatuts, soweit nichts anderes bestimmt sei, bei der Anwendung des Statuts den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt [werden].

Hinsichtlich der anderen Gemeinschaftseinrichtungen räumt die Kommission ejn, daß sich der Gerichtshof in seineni Urteil vom 15. Juni 1976 (Mills, Recjļtssacļip 110/75, Sig. 1976, 967) zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zwischen 4er Europäischen Investitionsbank uncļ ihren Bediensteten nach Artikel 179 EWG-Vertrag für zuständig erklärt habe, wonach der Gerichtshof ... für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb 4er Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig [ist], die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

Die Kommission macht jedoch geltend, daß dieses Urteil eine beschränkte Tragweite habe. Der Gerichtshof habe lediglich erklärt, die Bediensteten der Bank seien nur fiir die Anwendung des Artikels 179 E WG-Vertrag als Bedienstete der Gemeinschaft anzusehen.

Aus diesem Urteil folge mithin nicht, daß das Personal der Bank den Bediensteten der Gemeinschaften auf allen Gebieten, einschließlich der Anwendung des Artikels 1 Buchstabe g des Anhangs III des Statuts, gleichzustellen sei. Dies gelte a fortiori für das Personal anderer Einrichtungen wie das Zentrum, wenn man berücksichtige, daß die Bank unmittelbar durch den Vertrag errichtet worden und ihre Satzung Gegenstand eines dem genannten Vertrag beigefügten Protokolls sei, während die übrigen Einrichtungen später in Anwendung des Artikels 235 geschaffen worden seien.

Wenn insbesondere den Bediensteten des Zentrums die den Bediensteten der Gemeinschaften gewährten Vorrechte und Befreiungen zugute kämen und wenn sie als der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unterstellt angesehen würden, dann geschehe dies einzig und allein aufgrund der ausdrücklichen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 337/75 und 1859/76, die sie insoweit, aber auch nur insoweit, den Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gleichstellten.

Die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze, die wie jede Ausnahme eng auszulegen sei, solle die Bewerber bevorzugen, die sich schon im Dienst der Gemeinschaften befänden. Das Zentrum habe nun eine eigene, von der der Gemeinschaften verschiedenen Rechtspersönlichkeit, und für seine Bediensteten gelte eine Regelung, die zwar vom Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften beeinflußt sei, sich davon aber gleichwohl unterscheide. Auch biete die Einstellung nicht die gleichen Garantien wie diejenige bei den Organen. Diese Unterschiede machten es unmöglich, die Ausnahme zugunsten der Bediensteten der Gemeinschaftsorgane auf die Bediensteten des Zentrums auszudehnen.

Hinsichtlich des von Frau Alaimo zur Stützung ihres Vorbringens erwähnten Urteils Campolongo weist die Kommission darauf hin, daß dieses Urteil 1960 im Hinblick auf die bevorstehende Verschmelzung der Organe der drei Gemeinschaften und im Hinblick auf die Festlegung eines einheitlichen Statuts für das Personal ergangen sei. Inzwischen habe die Verschmelzung stattgefunden und sei das einheitliche Statut, das ebenfalls für die Bediensteten der Europäischen Investitionsbank gelte, erlassen worden. Indes sei diese Vereinheitlichung nicht auf die Gemeinschaftseinrichtungen ausgedehnt worden, die in Ausführung des Artikel 235 EWG-Vertrag geschaffen worden seien. Diese verfügten über eine eigene Rechtspersönlichkeit, und ihr Personal unterliege einer eigenen Regelung.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 21. Januar 1982 haben die Parteien mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Februar 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Agata Alaimo, Bedienstete des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (im folgenden: das Zentrum) hat mit Klageschrift vom 28. Januar 1981, die am 2. Februar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Übersetzern durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/LA/315 erhoben, mit der ihre Bewerbung zu diesem Auswahlverfahren nicht zugelassen wurde.

2 Wie sich aus einem Schreiben vom 7. November 1980 ergibt, in dem der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission der Betroffenen die streitige Entscheidung mitteilte, wurde Frau Alaimo von der Teilnahme an den Prüfungen ausgeschlossen, weil sie die in der Stellenausschreibung festgelegte Höchstaltersgrenze überschritten hatte und nach Ansicht des Prüfungsausschusses nicht die Voraussetzungen erfüllte, um in den Genuß der Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu kommen, die ausdrücklich den Bewerbern gewährt wurde, die am 15. Oktober 1980 seit mindestens einem Jahr Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften waren.

3 Die genannte Ausnahme beruht auf Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III zum Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften, der die bei Durchführung des Auswahlverfahrens einzuhaltenden Regeln festlegt und folgendes bestimmt:

Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.

In der Stellenausschreibung sind anzugeben :

...

g) gegebenenfalls das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst stehen.

...

4 Frau Alaimo macht geltend, die Bedienstete des Zentrums seien Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Stellenausschreibung. Es gebe keinen Grund, diesen Begriff so auszulegen, daß er sich ausschließlich auf Bedienstete der Gemeinschaftsorgane oder der Einrichtungen beziehe, die diesen Organen durch eine Vorschrift des Statuts ausdrücklich gleichgestellt seien. Sie schließt daraus, sie sei, weil sie am 1. Dezember 1976 in den Dienst des Zentrums getreten sei, seit diesem Zeitpunkt ohne weiteres Bedienstete der Gemeinschaften und habe daher am 15. Oktober 1980, als die Frist für die Abgabe der Bewerbungen zum Auswahlverfahren KOM/LA/315 abgelaufen sei, die Voraussetzungen erfüllt, um in den Genuß der Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu kommen.

5 Die Kommission vertritt die Ansicht, man könne unter Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nur die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaftsorgane oder der ihnen durch eine Vorschrift des Statuts ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen verstehen;

6 Obwohl der in der Stellenausschreibung benutzte Begriff (Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften) in seiner wörtlichen Bedeutung leicht von dem Begriff in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut (Bedienstete) abweicht, besteht kein Zweifel, daß die Bedeutung in beiden Fällen dieselbe ist. Da der Begriff Bedienstete in der vorgenannten Vorschrift nicht definiert ist, ist seine Tragweite auf der Grundlage aller Vorschriften, in denen er vorkommt, zu bestimmen, wobei vorrangig die Vorschriften des Vertrages zu Untersuchen sirid. Hierbei ergibt sich aber, daß jedesmal, wenn das Wort Bediensteter in einer Vorschrift eines der Verträge (Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 EGKS-Vertrag, Artikel 179 und Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertťag; Artikel 152 und Artikel 188 Absatz 2 EWG-Vertrag; Artikel 24 Absatz 1 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) auftaucht, es mit dem Begriff Gemeinschaft verbünden ist.

7 Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt also von der Antwort auf die Frage ab, ob der Begriff Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften äuch die Bediensteten des Zentrums erfaßt. Um diese Frage beantworten zu können, ist es erforderlich Und ausreichend, zu prüfen, ob das Zentrum zu den Europäischen Gemeinschaften gehört.

8 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 16 der Verordnung 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung bestimmt, daß das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für das Zentrum [gilt].

9 Die Vorrechte und Befreiungen, die die Europäischen Gemeinschaften genießen, sind ihnen, wie Artikel 28 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften klarstellt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingeräumt worden und können nicht für Einrichtungen gelten, die mit diesen Aufgaben nichts zu tun haben. Mit der Erklärung, daß das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen auf das Zentrum anzuwenden ist, hat der Rat mithin diesem die Eigenschaft einer Gemeinschaftseinrichtung zuerkannt.

10 Ferner ist zu berücksichtigen, daß nach Artikel 44 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für alle Streitsachen zwischen dem Zentrum und einer Person, auf die diese Beschäftigungsbedingungen Anwendung finden, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinn von Artikel 43 Absatz 2... der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig [ist].

11 Da eine Zuständigkeit des Gerichtshofes für Personalstreitigkeiten angesichts der Vorschriften der Verträge nur für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten in Betracht kommt, besagt der vorgenannte Artikel 44 zwangsläufig auch, daß das Zentrum zu den Europäischen Gemeinschaften gehört.

12 Der Rat hat das Zentrum übrigens gemäß Artikel 235 des EWG Vertrags errichtet, damit es durch seine Arbeit zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft, insbesondere zur harmonischen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeiten, beiträgt. Es wirkt so bei den Aufgaben mit, die die Verträge den Gemeinschaften übertragen haben.

13 Berücksichtigt man den Wortlaut der Stellenausschreibung, die Rechtsstellung und die Aufgaben des Zentrums sowie die Verordnungen des Rates, die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen auf das Zentrum für anwendbar erklären und die Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und seinen Bediensteten dem Gerichtshof zuweisen, so muß man daraus schließen, daß die Bediensteten des Zentrums Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften sind.

14 Folglich ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/LA/315, durch die Frau Alaimo von der Teilnahme am genannten Auswahlverfahren ausgeschlossen worden ist, weil sie nicht Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften sei, aufzuheben.

15 Da es sich um ein zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren handelt, werden die Rechte der Klägerin angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß seine Entscheidung erneut erwägt, ohne daß es erforderlich wäre, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage erfolgten Ernennungen aufzuheben.

Kosten

16 Nach Artikel 60 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tagung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/LA/315 vom 7. November 1980, die Klägerin nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, wird aufgehoben.

2. Die Kommission wird verurteilt, sämtliche Verfahrenskosten zu tragen.