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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.02.1982 – C-212/81
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1982:71
Schlußanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
Vom 18. Februar 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In diesem Vorabentscheidungsverfahren haben Sie ein weiteres Problem der Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts zu lösen, also der Auslegung einer Bestimmung, die Sie kürzlich in der Rechtssache 137/80 (Kommission/Königreich Belgien), die mit Urteil vom 20. Oktober 1981 entschieden worden ist, untersucht haben. Diese Bestimmung verleiht dem Beamten, der nach Ausübung einer anderen Beschäftigung in den Dienst der Gemeinschaften tritt, das Recht, an die Gemeinschaften zahlen zu lassen :
— den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder
— den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet.
Die Cour de Cassation, Luxemburg, legt Ihnen nun im Rahmen einer Klage der Caisse de pension des employés privés gegen Herrn Léon Bodson folgende Frage vor:
Ist Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften so auszulegen, daß die Summe der tatsächlich an ein nationales Pensionssystem gezahlten (beitragsgebundenes System) und/oder der fiktiv errechneten (beitragsfreies System) Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zuzüglich zusammengesetzter Zinsen in Höhe von 4 % jährlich ab 31. Dezember jedes Versicherungsjahres entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert der erworbenen Ruhegehaltsansprüche oder den von der Pensionskasse geschuldeten pauschalen Rückkaufwert darstellen kann?
2. Um zu verstehen, in welchem genauen Zusammenhang diese Frage formuliert worden ist, muß zunächst der Sachverhalt, der zu dem Ausgangsverfahren geführt hat, kurz dargestellt werden. Herr Léon Bodson, ein luxemburgischer Staatsangehöriger, wurde, nachdem er eine Stelle in der Privatwirtschaft seines Landes gehabt hatte, Beamter des Europäischen Parlaments. Er beantragte gemäß der zitierten Bestimmung bei der Caisse de pension des employés privés Luxemburg die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner im Rahmen des nationalen Versicherungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften. Nachdem der Vorstand der Kasse diesen Antrag abgelehnt hatte, erhob der Betroffene beim Conseil arbitral des assurances sociales Klage; dieser wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, daß das luxemburgische Recht nicht die Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der erworbenen Ruhegehaltsansprüche vorsehe. Herr Bodson legte daraufhin beim Conseil supérieur des assurances sociales Berufung ein, und dieses Gericht erkannte mit Urteil vom 1. Dezember 1977 seinen Anspruch auf die beantragte Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts an. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im Urteil des Conseil supérieur der erwähnte Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts in dem Sinne ausgelegt wurde, daß der Betroffene wählen konnte, ob er den versicherungsmathematischen Gegenwert der bei seiner früheren Beschäftigung erworbenen Ruhegehaltsansprüche oder den pauschalen Rückkaufwert, der ihm zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geschuldet wurde, an die Gemeinschaften zahlen ließ.
Nunmehr hatte die Pensionskasse den zugunsten des Herrn Bodson auf die Gemeinschaften zu übertragenden Betrag gemäß dem erwähnten Urteil zu berechnen. Eine dahin gehende Entscheidung ließ aber fast 20 Monate auf sich warten. In der Zwischenzeit erließ das Großherzogtum Luxemburg zur Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts in seiner eigenen Rechtsordnung das Gesetz vom 14. März 1979 (das Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1963 über die Koordinierung der Pensionssysteme abänderte), wonach zugunsten der internationalen und der Gemeinschaftsbeamten die Möglichkeit vorgesehen ist, vom luxemburgischen Pensionssystem einen Betrag in Höhe der Summe der entweder vom Versicherten oder vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge zuzüglich zusammengesetzter Zinsen von 4 % jährlich übertragen zu lassen. Aufgrund dieser Regelung setzte der Vorstand der Caisse de pension des employés privés schließlich mit Bescheid vom 17. Juli 1979 die Höhe der von Herrn Bodson erworbenen Ansprüche, die auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen werden sollten, fest, indem er die sowohl vom Betroffenen als auch von seinem Arbeitgeber an das luxemburgische Pensionssystem entrichteten Beiträge zusammenzählte und zusammengesetzte Zinsen von 4 % jährlich ab 31. Dezember jedes Versicherungsjahres hinzurechnete. In der Begründung dieses Bescheids heißt es insbesondere, daß der Begriff des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche in dem luxemburgischen Gesetz nicht enthalten sei.
Der Betroffene wandte sich daraufhin erneut an den Conseil supérieur des assurances sociales, dessen Uteil inzwischen rechtskräftig geworden war. Der Conseil hob den Bescheid der Pensionskasse auf und wies die Sache wieder an die Kasse zurück, damit sie zur Durchführung des erwähnten Urteils vom 1. Dezember 1977 den versicherungsmathematischen Gegenwert der von Herrn Bodson erworbenen Ruhegehaltsansprüche berechnet, den dieser gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf die Europäischen Gemeinschaften übertragen lassen wollte.
Dieses zweite Urteil des Conseil supérieur des assurances sociales wurde von der Caisse de pension des employés privés bei der Cour de Cassation angefochten. Die Kassationsklägerin, die die Ansicht vertrat, daß die geltende luxemburgische Regelung die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen respektiere, trug vor, die in ihrem Bescheid vom 17. Juli 1979 angewandte Berechnungsmethode gemäß dieser Regelung könne nicht als pauschaler Rückkaufwert angesehen werden — weil dieser nach seiner in den luxemburgischen Rechtsvorschriften enthaltenen Definition nur die vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträge umfasse — und entspreche daher zwangsläufig der anderen Möglichkeit, die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen sei, nämlich dem versicherungsmathematischen Gegenwert. Die Streitfrage ist daher in Wirklichkeit die, ob das luxemburgische Übertragssystem zu der einen oder anderen der in dieser Bestimmung enthaltenen Lösungen gehört. Deshalb möchte die Cour de Cassation mit der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfrage, in der sie sich in allgemeiner Form auf die Merkmale des im luxemburgischen Gesetz vom 14. März 1979 vorgesehenen Übertragungssystems bezieht, wissen, ob ein derartiges Verfahren als Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts oder des versicherungsmathematischen Gegenwerts der auf nationaler Ebene erworbenen Ruhegehaltsansprüche anzusehen ist, um die eine oder andere der angegebenen Möglichkeiten der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmung anwenden zu können.
3. Für die Antwort auf die Frage des luxemburgischen Gerichts sind die beiden Begriffe des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche und des pauschalen Rückkaufwerts in Artikel 11 Absatz 2 auszulegen. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß eine gemeinschaftsrechtliche Auslegung sicher möglich ist, weil es sich um Begriffe handelt, die eine objektive Bedeutung haben, da sie aus der Versicherungsstatistik und aus der Mathematik hervorgegangen sind. Zwar können einige Einzelheiten der Anwendung des einen oder des anderen Systems von Staat zu Staat variieren, dies genügt aber nicht, um — wie es die luxemburgische Regierung in der vorliegenden Rechtssache getan hat — die Ansicht zu vertreten, daß die Auslegung der fraglichen Bestimmung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben muß.
Der versicherungsmathematische Gegenwert eines Anspruchs auf eine finanzielle Leistung dient dazu, den Wert dieser eventuellen künftigen regelmäßig wiederkehrenden Leistung zu kapitalisieren. Es wird also das Kapital des Ruhegehalts berechnet, auf das der Betroffene auf nationaler Ebene Anspruch erworben hat, und hierauf werden — wegen des im Verhältnis zur Fälligkeit, also zum Eintritt des Rentenalters, vorzeitigen Charakters der Zahlung — ein Diskontsatz sowie ein nach dem Todesfallrisiko des Berechtigten vor Fälligkeit bemessener Kürzungskoeffizient (der anhand des Lebensalters des Versicherten und der Mortalitätsziffern bestimmt wird) angewandt. Sowohl der Diskontsatz als auch der Kürzungskoeffizient entsprechen ungefähr dem Zeitraum zwischen der Feststellung des versicherungsmathematischen Gegenwerts und dem Eintritt des Rentenalters; deshalb ist auch die Höhe des versicherungsmathematischen Gegenwerts in bezug auf eine bestimmte Anzahl von Versicherungszeiten je nach dem Alter des Beamten unterschiedlich und nimmt mit wachsendem Alter zu. Letzten Endes umfaßt also die Bestimmung des versicherungsmathematischen Gegenwerts außer der Diskontierung eine Wahrscheinlichkeitsberechnung.
Für eine weitere Klärung der Sache kann es nützlich sein, die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs VIII (Personalkurier Nr. 77 vom 29. Juli 1969 und Personalkurier — Special Interinstitutions — vom 19. Oktober 1977) zu Rate zu ziehen. Artikel 4 dieser Bestimmungen sieht für den Fall der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche beim Wechsel eines Gemeinschaftsbeamten zu einer nationalen Verwaltung (also für den Fall, der dem hier erörterten entgegengesetzt ist und den gerade Artikel 11 Absatz 1 regelt) vor, wie das Organ, dem der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst angehört, en versicherungsmathematischen Gegenwert zu berechnen hat. Hierbei gilt folgender Grundsatz: Es wird das dem Beamten zum Zeitpunkt der Übertragung zustehende Ruhegehalt zugrunde gelegt, das nach den letzten von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen aufgestellten Sterblichkeitstafeln und unter Zugrundelegung eines Jahreszinssatzes von 3,5 °/o kapitalisiert wird. Es ist klar, daß ein ähnlicher Grundsatz für die umgekehrten Übertragungen gilt, deren genaue Regelung den nationalen Stellen obliegt.
Einfacher — und zweifellos ganz anders — ist der Mechanismus des pauschalen Rückkaufwerts. Bei den beitragsgebundenen Versicherungssystemen werden die vom Versicherten und eventuell von seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge zusammengezählt und gegebenenfalls bestimmte Zinsen hinzugerechnet. Bei den anderen Systemen sind diese Beiträge zunächst fiktiv zu berechnen (wobei als Bezugspunkt der Betrag der Ruhegehälter im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit genommen wird) und sodann zusammenzuzählen.
4. Eine Summe, die in der vom Vorlagegericht beschriebenen Weise bestimmt, wird, kann eindeutig keinen versicherungsmathematischen Gegenwert der vom Betroffenen erworbenen Ruhegehaltsansprüche darstellen. Es fehlen nämlich sowohl die Berechnung des Ruhegehalts, das dem Betroffenen bei gesetzlicher Fälligkeit zusteht, als auch die Kapitalisierung dieses Ruhegehalts unter den von mir angegebenen Bedingungen. Die in der Vorabentscheidungsfrage beschriebene Berechnung weist dagegen die Hauptmerkmale des pauschalen Rückkaufwerts auf: Es werden die vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge (oder ihre fiktiven Äquivalente) zugrunde gelegt, diese werden zusammengezählt, und es werden Zinsen hinzugefügt. Es mag merkwürdig erscheinen, daß alle Parteien im Verfahren vor den luxemburgischen Gerichten übereinstimmend erklärt haben, daß der Betrag, dessen Übertragung auf die Gemeinschaften zugunsten des Herrn Bodson in dem Bescheid der luxemburgischen Pensionskasse vom 17. Juli 1979 angeordnet wurde — und von dem wir wissen, daß er genau auf die von der Cour de Cassation in ihrer Frage angegebene Weise bestimmt wurde — keinen pauschalen Rückkaufwert darstellt. Es ist aber zu berücksichtigen, daß im luxemburgischen Pensionssystem vorher, unabhängig von dem Gesetz vom 14. März 1979, der pauschale Rückkaufwert auf die Summe der vom Versicherten gezahlten Beiträge beschränkt war, während der von der Kasse für die von Herrn Bodson beantragte Übertragung bestimmte Betrag, wie gesagt, auch die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge und die sich aus den zusammengesetzten Zinsen von 4 % ergebende Erhöhung umfaßte. Diese Art des pauschalen Rückkaufwerts ist übrigens ähnlich wie die, die in Artikel 12 des Anhangs VIII zugunsten derjenigen Gemeinschaftsbeamten vorgesehen ist, die endgültig aus dem Dienst ausscheiden, bevor sie Anspruch auf ein Ruhegehalt erworben haben. Aus diesem Grund entspricht die in der Frage erwähnte Summe, auch abgesehen von der betreffenden innerstaatlichen Regelung, zweifellos dem pauschalen Rückkaufwert im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII.
5. In den im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingereichten schriftlichen Erklärungen haben die luxemburgische Regierung und die Kommission vorgetragen, es genüge zur Erfüllung der den Mitgliedstaaten in Artikel 11 Absatz 2 auferlegten Verpflichtung, daß jeder Staat die Materie so geregelt habe, daß dem nationalen Beamten eine der beiden Formen der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche gewährleistet werde. Wäre dies zutreffend, so wäre das Großherzogtum Luxemburg dadurch, daß es eine Form des pauschalen Rückkaufwerts, die im übrigen günstiger ist als die vorher in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte, vorgesehen hat, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen, und es wäre nicht erforderlich, daß es auch die Möglichkeit der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts gewährt.
Ich möchte bemerken, daß sich dieses Auslegungsproblem des Artikels 11 Absatz 2 von dem unterscheidet, das in der Vorabentscheidungsfrage der luxemburgischen Cour de Cassation aufgeworfen wird. Ich bin der Ansicht, daß der Gerichtshof dieses Problem nicht erörtern darf, sowohl weil das Vorlagegericht keine dahin gehende Frage gestellt hat (mit der Folge, daß die anderen Mitgliedstaaten außer Luxemburg nicht die Gelegenheit gehabt haben, ihren Standpunkt hierzu darzulegen), als auch weil im vorliegenden Fall, wie sich aus den Gründen der Vorlageentscheidung ergibt, Herr Bodson bereits durch das rechtskräftige Urteil des Conseil supérieur des assurances sociales die Anerkennung seines Anspruchs darauf erlangt hat, daß die luxemburgische Pensionskasse den versicherungsmathematischen Gegenwert der im Herkunftsland erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Europäischen Gemeinschaften überträgt. Dieses Gericht hat also die Auffassung vertreten — ohne vom Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag Gebrauch zu machen —, daß der betroffene Beamte ein Wahlrecht zwischen den beiden Möglichkeiten des Artikels 11 Absatz 2 hat.
Die luxemburgische Regierung scheint in ihrem Schriftsatz auch vortragen zu wollen, daß die vorerwähnte Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar sei, sondern die Existenz einer innerstaatlichen Regelung voraussetze, die für die Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts geeignete Kriterien und Modalitäten festlege; dort, wo diese Regelung fehle — wie es in Luxemburg der Fall sei —, könne dem Antrag des Betroffenen jedenfalls nicht stattgegeben werden. Hinsichtlich der Rechtslage in Luxemburg sollte in diesem Zusammenhang auf das hingewiesen werden, was für den Bereich des öffentlichen Dienstes im Gesetz vom 27. August 1977 in bezug auf das Statut der in den Dienst internationaler Organisationen getretenen Beamten bestimmt ist: Nach Artikel 8 Absatz 2 schließt Absatz 1 dieses Artikels, der den Rückkauf der erworbenen Ruhegehaltsansprüche vorsieht, nicht das Recht des Versicherten aus, den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner nationalen Ruhegehaltsansprüche an die internationale Einrichtung zahlen zu lassen, wenn dies im Versorgungssystem des betreffenden internationalen Organs vorgesehen ist (Artikel 13 dieses Gesetzes verweist wegen der Festsetzung der Modalitäten der versicherungsmathematischen Berechnung auf eine großherzogliche Verordnung). Aber auch abgesehen von dieser Regelung und der Möglichkeit, daraus Kriterien und Modalitäten für die versicherungsmathematische Berechnung der den Bediensteten des privaten Sektors, die in den Dienst der Gemeinschaften treten, zustehenden Ruhegehaltsansprüche abzuleiten, bleibt auf jeden Fall die Tatsache, daß das von der luxemburgischen Regierung aufgeworfene Problem über die Vorabentscheidungsfrage hinausgeht und außerdem in Widerspruch zu dem rechtskräftigen Urteil des Conseil supérieur des assurances sociales vom 1. Dezember 1977 zu stehen scheint. Die Schwierigkeiten, die die luxemburgische Verwaltung bei der Durchführung dieses Urteils haben könnte, stellen eindeutig ein Problem der luxemburgischen Rechtsordnung dar; was die vom Gerichtshof erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts angeht, so betone ich nochmals meine Ansicht, daß sie in den Grenzen der vom Vorlagegericht gestellten Frage bleiben muß.
6. Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der luxemburgischen Cour de Cassation mit Beschluß vom 25. Juni 1981 vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:
Die Summe der von dem versicherten Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber an ein nationales Pensionssystem gezahlten Beiträge zuzüglich zusammengesetzter Zinsen von 4 % jährlich stellt nicht den versicherungsmathematischen Gegenwert der von diesem Arbeitnehmer erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dar. Dieser Betrag stellt vielmehr den pauschalen Rückkaufwert dieser Ansprüche gemäß der vorerwähnten Bestimmung dar.