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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.1982 – C-212/81

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:103

In der Rechtssache 212/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour de Cassation des Großherzogtums Luxemburg in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

Caisse de pension des employés privés

gegen

Léon Bodson

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften über die Übertragung der bei den Versorgungseinrichtungen eines Mitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr Léon Bodson, Beamter des Europäischen Parlaments, reichte bei der Caisse de pension des employés privés Luxemburg einen Antrag auf Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts derjenigen Ruhegehaltsansprüche an das Versorgungssystem der Gemeinschaften ein, die den nach dem Pensionssystem der Privatangestellten des Großherzogtums Luxemburg zurückgelegten Versicherungszeiten entsprachen.

Der Vorstand der Kasse lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 1977 ab.

Die gegen diesen Bescheid beim Conseil arbitral des assurances sociales erhobene Klage wurde ihrerseits am 1. Juli 1977 mit der Begründung abgewiesen, daß das luxemburgische Gesetz vom 29. August 1951 (Artikel 10 und 64 bis 68) nicht die Zahlung eines versicherungsmathematischen Gegenwerts vorsehe und daß die Bestimmungen des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht einschlägig seien, weil sie nur die Modalitäten des Ruhegehalts der Europäischen Beamten regelten und die Modalitäten der vorher anwendbaren nationalen Pensionssysteme unberührt ließen.

Am 1. Juli 1977 legte Herr Bodson beim Conseil supérieur des assurances sociales Berufung ein; dieser erkannte mit Entscheidung vom 1. Dezember 1977 seinen Anspruch auf die beantragte Übertragung, deren Durchführung nur von der Entscheidung des Betroffenen abhänge, an und verwies die Sache wegen der Berechnung seiner versicherungsmathematischen Ansprüche an die Caisse de pension des employés privés zurück.

Am 23. Februar 1978 legte die Caisse de pension des employés privés gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein; doch wurde mit Urteil vom 23. November 1978 festgestellt, daß sie das Kassationsbeschwerderecht verwirkt habe.

In der Folge setzte der Vorstand der Caisse de pension des employés privés mit Bescheid vom 17. Juli 1979 die Höhe der erworbenen Ruhegehaltsansprüche fest, die Herr Bodson gemäß Artikel 18 des — durch Gesetz vom 14. Mai 1979 geänderten — Gesetzes vom 16. Dezember 1963 über die Koordinierung der Pensionssysteme übertragen lassen konnte.

Auf die Klage des Herr Bodson beim Conseil arbitral des assurances sociales hob dieser mit Urteil vom 28. November 1979 den Bescheid des Vorstands der Pensionskasse auf, weil er gegen das Urteil des Conseil supérieur des assurances sociales verstoße, das die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß der Entscheidung des Betroffenen angeordnet habe. Die von der Pensionskasse eingelegte Berufung wurde vom Conseil supérieur des assurances sociales mit Urteil vom 17. Juli 1980 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil legte die Caisse de pension des employés privés Kassationsbeschwerde ein.

Mit Urteil vom 25. Juni 1981 hat die Cour de Cassation, Luxemburg, die Kassationsbeschwerde für zulässig erklärt und unter Aussetzung des Verfahrens dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften so auszulegen, daß die Summe der tatsächlich an ein nationales Pensionssystem gezahlten (beitragsgebundenes System) und/oder der fiktiv errechneten (beitragsfreies System) Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zuzüglich zusammengesetzter Zinsen in Höhe von 4 % jährlich ab 31. Dezember jedes Versicherungsjahres entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert der erworbenen Ruhegehaltsansprüche oder den von der Pensionskasse geschuldeten pauschalen Rückkaufwert darstellen kann?

Das Vorlageurteil ist am 20. Juli 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Ein Antrag der Union Syndicale Luxemburg auf Verfahrensbeitritt zur Unterstützung des Vorbringens von Herrn Bodson ist vom Gerichtshof mit Beschluß vom 11. November 1981 zurückgewiesen worden.

Mit Beschluß vom 9. Dezember 1981 hat der Gerichtshof festgestellt, daß kein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ verlangt hat, daß über die Rechtssache in Vollsitzung entschieden wird, und die Rechtssache nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

Herr Bodson, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, die luxemburgische Regierung, vertreten durch Herrn J. Weyland, Direktor für internationale Wirtschaftsbeziehungen im Außenministerium, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Herr Bodson bemerkt einleitend, nach dem Urteil des Conseil supérieur des assurances sociales Luxemburg vom 1. Dezember 1977 sei das Recht des Beamten, zwischen dem versicherungsmathematischen Gegenwert oder dem pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche zu wählen, nicht mehr in Frage gestellt worden. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage laufe also darauf hinaus, ob die Berechnungsweise der an Herrn Bodson zu zahlenden Beträge den versicherungsmathematischen Gegenwert darstelle.

Herr Bodson trägt hierzu vor, die Cour de Cassation hätte ihre Frage dahin erweitern müssen, ob es sich gegebenenfalls um einen Kompromiß zwischen zwei Begriffen des besonderen pauschalen Rückkaufwerts und des normalen pauschalen Rückkaufwerts handeln könne. Mangels einer Frage, die er als Zwischenfrage bezeichnet, mache er jedoch seine Ausführungen unter Berücksichtigung der beiden Alternativen der dem Gerichtshof vorgelegten Frage.

Handele es sich um den pauschalen Rückkaufwert, so pflichte er der These der Caisse de pension des employés privés bei, wonach die Übertragung der gesamten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nicht den pauschalen Rückkaufwert darstelle, wie er in der Vergangenheit von den Sozialversicherungsträgern definiert und angewandt worden sei.

Handele es sich um den versicherungsmathematischen Gegenwert, so bleibe er dabei, daß der Inhalt und die Definition des Begriffs in den luxemburgischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit vollständig bekannt seien. Die gegenteilige Behauptung der Kasse könne nicht akzeptiert werden.

Herr Bodson bemerkt außerdem, die Definition des versicherungsmathematischen Gegenwerts sei in Artikel 8 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts enthalten; die Berechnung, die von der Kasse vorgenommen worden sei, nämlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zuzüglich Zinsen von 4 %, entspreche nicht dieser Definition, da es sich in Wirklichkeit um eine einfache Beitragserstattung handele. Diese Beiträge seien aber nicht aktualisiert, wie dies der Fall sein müsse, wenn man wirklich ein System des versicherungsmathematischen Gegenwerts habe anwenden wollen.

Zu dem Argument der Kasse, wonach das Gesetz vom 14. März 1979 eine pauschale Lösung geschaffen habe, trägt er vor, aus dieser Ansicht ergebe sich unausweichlich die Schlußfolgerung, daß diese Lösung weder auf dem pauschalen Rückkaufwert, wie er in der Vergangenheit in der luxemburgischen Sozialgesetzgebung definiert worden sei, noch auf dem versicherungsmathematischen Gegenwert beruhe, sondern auf einem hybriden, zufälligen Kompromiß, einem besonderen pauschalen Rückkaufwert ad hoc.

Herr Bodson ist daher der Auffassung, daß das luxemburgische Gesetz in seiner 1979 geänderten Fassung mit Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts unvereinbar sei, soweit es den Beamten nicht die Möglichkeit eines versicherungsmathematischen Gegenwerts eröffne, für den sie sich entscheiden könnten.

2. Die luxemburgische Regierung trägt vor, Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts begründe keine unmittelbaren Rechte des Beamten gegenüber einem Mitgliedstaat oder dessen Versicherungsträgern. Nach ihrer Ansicht handelt es sich um eine Statutsbestimmung, die die Beziehungen zwischen dem Beamten und dem ihn beschäftigenden Gemeinschaftsorgan regele; der Betroffene sei deshalb nicht berechtigt, dem Versicherungsträger seines Herkunftsstaats die Entscheidung über die Zahlung des zu übertragenden Betrags in dieser oder jener Form vorzuschreiben. Gebe es im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats keine Bestimmungen, die diese Übertragung ermöglichten, so könne das Recht des Artikels 11 Absatz 2 des Statuts nicht wirksam werden.

Der luxemburgische Gesetzgeber habe jedoch mit dem Gesetz vom 14. März 1979 eine rechtliche Grundlage geschaffen, die für das Wirksamwerden der Rechte der Betroffenen, aber im Rahmen der jeweiligen Versorgungssysteme, günstig sei. In Anbetracht der den luxemburgischen Systemen zugrundeliegenden Finanzierungsregelungen sei daher die Entscheidung für eine Übertragung aufgrund des versicherungsmathematischen Gegenwerts ausgeschlossen.

Die Regierung macht außerdem geltend, der Begriff der versicherungsmathematischen Werte, auf den sich das Urteil des Conseil supérieur des assurances sociales vom 18. Juli 1980 beziehe, werde in einem sehr eingeschränkten Rahmen verwendet, der sich nur auf den versicherungsmathematischen Wert der im Entstehen begriffenen Rechte eines Ruhegehaltsempfängers beziehe. Dieser Begriff könne also keine allgemeine Geltung des Begriffs versicherungsmathematischer Gegenwert in den niederländischen Rechtsvorschriften begründen, der für einen aktiven Versicherten gelte und dessen Ruhegehaltsansprüche betreffe.

Darüber hinaus sehe das in Luxemburg geltende Finanzierungssystem nicht die Bildung gesetzlicher Reserven vor. Erst bei Eintritt des Versicherungsfalles würden die für die Finanzierung der Leistungen erforderlichen Reserven mit Hilfe der während dieses Jahres erhobenen Beiträge gebildet. Es sei daher nicht denkbar, einem aktiven Versicherten den aktuellen Wert seiner in der Entstehung begriffenen Ansprüche zu erstatten.

Daraus ergebe sich, daß nur die Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts gemäß den lxuemburgischen Rechtsvorschriften möglich sei, nach denen infolge einer kürzlichen Änderung alle entrichteten Beiträge unter Anrechnung von 4 % Zinsen übertragen werden könnten, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Die gleichen Modalitäten gälten auch für die beitragsfreien Pensionssysteme.

3. Die Kommission prüft zunächst die Bestimmungen des Beamtenstatuts, in denen der Begriff versicherungsmathematischer Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche verwendet wird. Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich nach Auffassung der Kommission, daß jeder Ruhegehaltsanspruch im Rahmen des gemeinschaftsrechtlichen Versorgungssystems auf versicherungsmathematischer Grundlage und nicht unter Verteilungsgesichtspunkten berechnet werde.

Zu der gestellten Frage trägt die Kommission vor, Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts eröffne dem Beamten eine Wahlmöglichkeit zwischen der Übertragung oder der Nichtübertragung der vor seinem Dienstantritt bei der Gemeinschaft erworbenen Ruhegehaltsansprüche; er könne jedoch schwerlich dahin ausgelegt werden, daß er dem Beamten ein Wahlrecht zwischen den beiden Berechnungsmethoden einräume. Die in diesem Artikel vorgesehene Alternative sei auf die zwischen und in den Mitgliedstaaten bestehende Verschiedenheit der durch eigene Rechtsvorschriften geregelten Systeme der sozialen Sicherheit zurückzuführen. Das nationale System bestimme letztlich, ob der Beamte erworbene Ruhegehaltsansprüche besitze und ob er berechtigt sei, entweder den pauschalen Rückkaufwert oder den versicherungsmathematischen Gegenwert übertragen zu lassen.

Abschließend schlägt die Kommission vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten :

Die Summe der tatsächlich an ein nationales Pensionssystem (beitragsgebundenes System) gezahlten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zuzüglich zusammengesetzter Zinsen in Höhe von 4 % ab 31. Dezember jedes Versicherungsjahres, wie dies in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. März 1979 zur Ergänzung von Artikel 18 des geänderten Gesetzes vom 16. Dezember 1963 vorgesehen ist, kann den von der Pensionskasse geschuldeten pauschalen Rückkaufwert im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich des Anhangs VIII des Statuts der Europäischen Beamten darstellen.

Die Summe der in einem beitragsfreien System fiktiv errechneten Beiträge kann dagegen einen versicherungsmathematischen Gegenwert der in einem nationalen Pensionssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Anhangs VIII darstellen, soweit die Berechnung tatsächlich aufgrund versicherungsmathematischer Tabellen, insbesondere anhand des Alters des Versicherten, und nicht auf pauschaler Grundlage, die der persönlichen Situation des Versicherten nicht Rechnung trägt, vorgenommen wird.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 21. Januar 1982 haben die Caisse de pension des employés privés Luxemburg, vertreten durch Rechtsanwalt Beghin, Luxemburg, als Bevollmächtigten, Herr Bodson, vertreten durch Rechtsanwalt Biel, Luxemburg, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Baeyens als Bevollmächtigten, unterstützt durch den Sachverständigen M. Capograssi, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Die Kommission hat in dieser Sitzung vorgetragen, daß sie nach dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1981 in der Rechtssache 137/80, Kommission/Belgien, ihre schriftlichen Ausführungen nicht mehr in vollem Umfang aufrechterhalte. Sie möchte deshalb den zweiten Teil ihres Antwortentwurfs auf die Vorabentscheidungsfrage ganz streichen und den Wortlaut ihres Vorbringens dahin ändern, daß der Beamte das Recht auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche entweder als pauschalen Rückkaufwert oder als versicherungsmathematischen Gegenwert im Rahmen des nationalen Systems ausüben muß, soweit der pauschale Rückkaufwert an eine in vernünftigen Grenzen aufrechterhaltene Versicherungszeit anknüpft. Der Gerichtshof hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Február 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour de Cassation des Großherzogtums Luxemburg hat mit Urteil vom 25. Juni 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt, um klären zu lassen, ob die Summe der tatsächlich an ein nationales Pensionssystem gezahlten (beitragsgebundenes System) und/oder der fiktiv errechneten (beitragsfreies System) Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zuzüglich zusammengesetzter Zinsen in Höhe von 4 % jährlich ab 31. Dezember jedes Versicherungsjahres entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert der im früheren Unternehmen des Beamten erworbenen Ruhegehaltsansprüche oder den von der Pensionskasse dieses Unternehmens zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten geschuldeten pauschalen Rückkaufwert darstellen kann.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Caisse de pension des employés privés Luxemburg und Herrn Léon Bodson, der nach einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft in Luxemburg Beamter des Europäischen Parlaments geworden war und bei der Caisse de pension des employés privés die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der von ihm im Rahmen des nationalen Versicherungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften beantragt hatte.

3 Nachdem die Kasse den Antrag abgelehnt hatte, erhob der Betroffene Klage beim Conseil arbitral des assurances sociales und legte nach Abweisung seiner Klage Berufung zum Conseil supérieur des assurances sociales ein. Dieser erkannte mit Entscheidung vom 1. Dezember 1977 seinen Anspruch auf die beantragte Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts mit der Begründung an, daß der Betroffene berechtigt sei, von der ihm nach Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts eröffneten Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen.

4 Die Caisse de pension des employés privés setzte mit Bescheid vom 17. Juli 1979 die Höhe der zu übertragenden erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß der Regelung des Artikels 18 des — durch Gesetz vom 14. März 1979 geänderten — luxemburgischen Gesetzes vom 19. Dezember 1963 über die Koordinierung der Pensionssysteme fest, wonach zugunsten der internationalen und der Gemeinschaftsbeamten die Möglichkeit vorgesehen ist, einen Betrag in Höhe der Summe dervom Versicherten und vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge zuzüglich zusammengesetzter Zinsen von 4 % jährlich ab 31. Dezember jedes Versicherungsjahres übertragen zu lassen; zur Begründung gab die Kasse an, daß der Begriff des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche in den luxemburgischen Rechtsvorschriften nicht enthalten sei.

5 Dieser Bescheid wurde auf die Klage des Betroffenen vom Conseil arbitral des assurances sociales durch Urteil vom 28. November 1979 mit der Begründung aufgehoben, daß er gegen das Urteil des Conseil supérieur des assurances sociales vom 1. Dezember 1977 verstoße. Der Conseil supérieur des assurances sociales wies sodann mit Urteil vom 17. Juli 1980 die Berufung der Caisse de pension des employés privés zurück, die daraufhin Kassationsbeschwerde einlegte.

6 Unter diesen Umständen hat die Cour de Cassation dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften so auszulegen, daß die Summe der tatsächlich an ein nationales Pensionssystem gezahlten (beitragsgebundenes System) und/oder der fiktiv errechneten (beitragsfreies System) Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zuzüglich zusammengesetzter Zinsen in Höhe von 4 % jährlich ab 31. Dezember jedes Versicherungsjahres entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert der erworbenen Ruhegehaltsansprüche oder den von der Pensionskasse geschuldeten pauschalen Rückkaufwert darstellen kann?

7 Die Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts, die in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatus für die Übertragung der nach den nationalen Systemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche vorgesehen ist, dient dazu, den Wert einer eventuellen künftigen regelmäßig wiederkehrenden Leistung zu kapitalisieren, und ergibt sich also aus einer Berechnung des Kapitals in Höhe des Ruhegehalts, das der Betroffene auf nationaler Ebene verlangen kann; hierauf werden ein Diskontsatz — wegen des im Verhältnis zur Fälligkeit vorzeitigen Charakters der Zahlung — sowie ein Kürzungskoeffizient, der nach dem Todesfallrisiko des Berechtigten vor dem Fälligkeitsdatum bemessen ist und aufgrund des Lebensalters des Versicherten und der Mortalitätsziffern bestimmt wird, angewandt, wobei die beiden Faktoren anhand des Zeitraums, der zwischen der Feststellung des versicherungsmathematischen Gegenwerts und der Gewährung des Ruhegehalts liegt, berechnet werden.

8 Die Berechnung des pauschalen Rückkaufwerts dagegen läßt sich bei den beitragsgebundenen Versicherungssystemen durch die Zusammenrechnung der vom Versicherten und gegebenenfalls von seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge, zu denen Zinsen hinzukommen könne, charakterisieren.

9 Daraus ergibt sich, daß das in der Frage des Vorlagegerichts beschriebene nationale System, das dadurch gekennzeichnet ist, daß keine Berechnung des bei gesetzlicher Fälligkeit zu zahlenden Ruhegehalts oder eine Kapitalisierung des Ruhegehalts selbst unter den oben geschilderten Voraussetzungen erfolgt, kein System des versicherungsmathematischen Gegenwerts der von dem Betroffenen nach dem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche darstellen kann.

10 Dieses nationale System kann aber als System zur Berechnung des pauschalen Rückkaufwerts qualifiziert werden.

11 Die Frage der Cour de Cassation des Großherzogtums Luxemburg ist somit wie folgt zu beantworten :

Die Summe der von dem versicherten Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber an ein nationales Pensionssystem gezahlten Beiträge zuzüglich zusammengesetzter Zinsen von 4 % jährlich stellt nicht den versicherungsmathematischen Gegenwert der von diesem Arbeitnehmer erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dar. Dieser Betrag kann den in der vorerwähnten Bestimmung des Beamtenstatuts erwähnten pauschalen Rückkaufwert darstellen.

Kosten

12 Die Auslagen der luxemburgischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Cour de Cassation des Großherzogtums Luxemburg mit Urteil vom 25. Juni 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Summe der von dem versicherten Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber an ein nationales Pensionssystem gezahlten Beiträge zuzüglich zusammengesetzter Zinsen von 4 % jährlich stellt nicht den versicherungsmathematischen Gegenwert der von diesem Arbeitnehmer erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dar. Dieser Betrag kann den in der vorerwähnten Bestimmung des Beamtenstatuts erwähnten pauschalen Rückkaufwert darstellen.