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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.03.1982 – C-103/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:80
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 4. März 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin des Verfahrens, das uns heute beschäftigt — eine Beamtin des Europäischen Parlaments —, hatte am 25. Mai 1977 einen Verkehrsunfall, bej dem sie verschiedene Verletzungen erlitt (Prellungen an den Knien mit Platzwunden, Prellungen des linken Ellenbogens und der linken Hüfte, Zerrung der Halswirbelsäule sowie Absplitterung an einem Zahn). Sie war danach drei Wochen lang arbeitsunfähig.
Am 1. Juli 1977 unterzeichnete sie ein Formular, dem zufolge ihre Ansprüche gegen den anderen Unfallbeteiligten insoweit auf die Gemeinschaften übergehen sollten, als diese Leistungen aufgrund der Artikel 72, 73 und 75 des Personalstatuts wegen des Unfalls erbringen würden. Dieser Forderungsübergang war seinerzeit in Artikel 8 der Regelung der Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten vorgesehen; seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 (ABl. L 119 vom 3.5.1978, S. 1) ist er in Artikel 73 Absatz 4 des Personalstatuts selbst geregelt.
Gleichwohl machte die Klägerin — und zwar ohne das Parlament davon zu unterrichten — im Rahmen des Verfahrens, das bei luxemburgischen Gerichten gegen den anderen am Unfall Beteiligten eingeleitet worden war, Ansprüche auf Entschädigung wegen erlittener Schmerzen und wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit sowie Ansprüche auf Erstattung von Arzt- und Heilungskosten geltend. Mit der Bestimmung ihres Umfangs wurde vom luxemburgischen Gericht der Experte Dr. Neuen betraut. Er stellte — nach Untersuchung der Klägerin im November 1978 — in einem Bericht vom 13. Februar 1979 fest, der moralische Schaden wegen erlittener Schmerzen sei auf 15000 LFR zu beziffern; weil es aber an funktionellen Folgen im eigentlichen Sinne fehle, sei keine ständige teilweise Invalidität gegeben und der Klägerin deshalb — unter Berücksichtigung vorübergehender Verletzungsfolgen und geringfügiger Dauerfolgen — nur eine Entschädigung von 50000 LFR wegen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zuzusprechen. Diese Summen wurden der Klägerin offenbar von der Versicherung des anderen am Unfall Beteiligten ausgezahlt.
Da die Klägerin — wie alle Beamten der Gemeinschaften — gegen Unfälle jeder Art nach Artikel 73 des Personalstatuts in Verbindung mit der bereits erwähnten Regelung zur Deckung der Unfallrisiken versichert ist, kam es auch in diesem Zusammenhang zu einer Untersuchung der Unfallfolgen. Dabei gelangte der Vertrauensarzt des Parlaments im Oktober 1979 zu dem Ergebnis, die festzustellenden Unfallfolgen hätten eine ständige teilweise Invalidität in Höhe von 6 % nach sich gezogen. Dies wurde der Klägerin in einem Schreiben des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten vom 16. Januar 1980 mitgeteilt. Sie wurde darin auch gefragt, ob sie mit der sich so ergebenden Entschädigungssumme in Höhe von 292582 BFR einverstanden sei und ob sie eine Entschädigung von der Versicherung des anderen am Unfall Beteiligten erhalten habe. Die Klägerin erklärte ihr Einverständnis in einem Schreiben vom 4. Februar 1980 und gab daneben zu verstehen, daß sie von der partie adverse keine Invaliditätsentschädigung erhalten habe, sondern lediglich un dédommagement pour douleurs endurées et atteinte à l'intégrité physique.
Nachdem die Verwaltung des Parlaments über ihre Versicherung und die Versicherung des anderen am Unfall Beteiligten im Juni 1980 erfahren hatte, welche Entschädigungen der Klägerin von letzterer zugeflossen waren, teilte der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten der Klägerin in einem Schreiben vom 24. Juli 1980 mit, er habe Anweisung gegeben, ihr nur die Summe von 242582 BFR zu überweisen, denn es habe von der zunächst genannten Entschädigungssumme (292582 BFR) die Entschädigung abgezogen werden müssen, die der Klägerin von der Versicherung des anderen am Unfall Beteiligten wegen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gezahlt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit einer förmlichen Beschwerde am 2. Oktober 1980. Sie vertrat darin die Auffassung, der erwähnte Abzug sei nicht gerechtfertigt, da insoweit, weil ihr von der Versicherung des anderen am Unfall Beteiligten keine Entschädigung für ständige teilweise Invalidität, sondern nur eine solche wegen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gezahlt worden sei, ein Forderungsübergang auf die Gemeinschaften nicht stattgefunden habe.
Nach Zurückweisung dieser Beschwerde durch Entscheidung vom 29. Januar 1981 rief sie dann am 28. April 1981 den Gerichtshof an mit den Anträgen, die Verfügung vom 24. Juli 1980 aufzuheben und das Parlament zur Zahlung von 50000 BFR zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p.a. ab 24. Juli 1980 zu verurteilen.
Zu diesen Anträgen, die das beklagte Parlament für unbegründet hält, nehme ich wie folgt Stellung:
1. Vorweg ist, weil davon im Verfahren die Rede war und weil es namentlich in der Argumentation des beklagten Parlaments eine wesentliche Rolle gespielt hat, das Urteil der Rechtssache 152/77, in dem es auch um die Anwendung des Artikels 73 des Personalstatuts und die Gewährung einer Entschädigung für die Folgen eines Unfalls ging, in Erinnerung zu bringen.
In ihm findet sich einmal die Feststellung, Artikel 73 könne nicht unter Bezugnahme auf einzelstaatliche Vorschriften dieses Bereichs, sondern nur gleichsam autonom ausgelegt werden. Damit ist klar, daß die Klägerin mit ihrem zweiten Klagegrund keinen Erfolg haben kann, mit dem sie vorbringt, die Anwendung des Artikels 73, wie sie in der angegriffenen Verfügung erfolgt sei, stehe mit gemeinsamen Rechtsprinzipien der Mitgliedstaaten, die das Gemeinschaftsrecht in der genannten Bestimmung inspiriert hätten, nicht in Einklang.
Zum anderen gibt das Urteil aber auch eine für den vorliegenden Fall wichtige Klärung von Begriffen, auf die es nach Artikel 73 des Personalstatuts ankommt. Im Anschluß an meine Schlußanträge, in denen ich gewisse aus dem nationalen Recht zu gewinnende Erkenntnisse aufzeigte, in denen ich ferner Bezug nahm auf eine Definition, die sich zum Recht der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Verordnung Nr. 574/72 (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1) findet, und in denen ich schließlich klarstellte, daß nicht nur in Artikel 73 eine gewisse Relation zur Arbeit hergestellt wird — weil sich nämlich der Versicherungsbeitrag und die Versicherungsleistung nach dem Grundgehalt des betroffenen Beamten richten —, sondern daß auch die Tabelle in der Durchführungsregelung zu Artikel 73 offensichtlich auf die Erwerbsfähigkeit bezogen ist, hat der Gerichtshof entschieden, es sei zwar anzuerkennen, daß der Grad der Dienstunfähigkeit für Artikel 73 keine Bedeutung habe und eine Entschädigung unabhängig von der Fähigkeit gewährt werde, weiterhin den Dienst zu verrichten; der Begriff Invalidität im Sinne dieser Vorschrift müsse aber doch grundsätzlich dahin verstanden werden, daß es sich um körperliche oder seelische Schäden handele, die bewirkten, daß der Betroffene völlig oder teilweise außerstande ist, einem normalen Erwerb nachzugehen (Erwägungsgründe 10).
Daraus folgt, daß die Invaliditätsentschädigung in erster Linie als Ausgleich für einen Schaden gedacht ist, den man als matenellen Schaden zu qualifizieren hat, auch wenn er nicht oder nicht sofort mit einer vermögensrechtlichen Einbuße verbunden ist. Daraus folgt auch, daß die Einlassung des Parlaments — für die es sich auf das genannte Urteil stützen zu können glaubt —, Invalidität bedeute ohne Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit lediglich Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, nicht haltbar ist.
Es ist somit davon auszugehen, daß die Entschädigung gemäß Artikel 12 der Durchführungsregelung über die Dekkung der Unfallrisiken, die im Falle ständiger teilweiser Invalidität gewährt wird, eine solche wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit darstellt. Dafür spricht im übrigen auch Artikel 14 dieser Regelung, nach dem — unter analoger Anwendung der Tabelle des Artikels 12 — auch eine Entschädigung bei bloßer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, die die Arbeitsfähigkeit unberührt läßt, gezahlt wird, wenn die Verletzung einen echten Nachteil für die sozialen Beziehungen mit sich gebracht hat.
2. Zentrale Frage des Verfahrens ist, ob das Parlament zu Recht einen Forderungsübergang bezüglich der Leistungen geltend gemacht hat, die die Klägerin von der Versicherung des anderen am Unfall Beteiligten erhalten hat.
Ein solcher Übergang ist jetzt, seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 in Artikel 73 Absatz 4 des Personalstatuts geregelt, wo es heißt:
Ist der Unfall, der den Tod oder die Verletzungen des Beamten oder der mitversicherten Personen verursacht hat, von einem Dritten verschuldet worden, so gehen die Rechte des Beamten oder der anspruchsberechtigten Personen gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus den Artikeln 72, 73 und 75 ergeben, auf die Gemeinschaften über.
Früher galt insofern Artikel 8 der wiederholt schon erwähnten Durchführungsregelung über die Deckung von Unfallrisiken. Er bestimmte:
Der Beamte oder die sonstigen Anspruchsberechtigten haben auf die in dieser Regelung vorgesehenen Leistungen und Entschädigungen sowie Erstattung der Heilungskosten nur dann Anspruch, wenn sie in Höhe dieser Leistungen, Entschädigungen und Erstattungen sämtliche Ansprüche gegen etwaige ersatzpflichtige Dritte an die Gemeinschaften abtreten.
Klar ist nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck — Vermeidung doppelter Leistungen für ein und dieselbe Schädigung —, daß vom Forderungsübergang nur Leistungen erfaßt werden, die denen gleichartig sind, die der Dienstherr des Geschädigten aufgrund von Artikel 73 des Personalstatuts und der dazu ergangenen Durchführungsregelung wegen des in Frage stehenden Unfalls erbringt.
Daran fehlt es nach Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall. Sie macht geltend, die von der Versicherung des anderen am Unfall Beteiligten aufgrund einer im Rahmen des luxemburgischen Gerichtsverfahrens veranlaßten Expertise gezahlte Entschädigung sei eine solche für moralische Beeinträchtigung im weitesten Sinn, nicht aber — wie die Invaliditätsentschädigung nach Artikel 73 des Personalstatuts — eine Entschädigung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Für ihren Standpunkt verweist sie außerdem auf eine note d'information des Leiters der Generaldirektion Verwaltung des Parlaments vom 18. Februar 1980, die zu der Frage des Forderungsübergangs im Falle eines Unfalls klarstelle, daß ein geschädigter Beamter sich direkt bei einem schuldigen Dritten schadlos halten könne, soweit es um bestimmte materielle Schäden wie Beschädigung der Kleidung oder eines Autos oder um Schmerzensgeld sowie moralische Beeinträchtigungen gehe.
Das beklagte Parlament dagegen ist der Ansicht, es handele sich sowohl bei der von der Versicherung des anderen am Unfall Beteiligten gezahlten als auch bei der von ihm gewährten Entschädigung um eine solche wegen einfacher Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, weshalb der von ihm vorgenommene Abzug der ersteren bei Auszahlung der letzteren durchaus zu Recht erfolgt sei.
a) Zur Lösung dieser Frage trägt sicher nichts bei der Hinweis des Parlaments auf die Definition des Begriffs Unfall in Artikel 2 der erwähnten Durchführungsregelung, die besagt:
Unfall ist jedes auf äußerer Einwirkung beruhende plötzliche oder gewaltsame oder außergewöhnliche Ereignis, das eine Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten zur Folge hat.
Zu einem entsprechenden, in der Rechtssache 152/77 vorgetragenen Argument habe ich in den Schlußanträgen zu jener Rechtssache schon darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift nur eine Definition für den Begriff Unfall gibt und dabei selbstverständlich auf die Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit abstellt, daß sie aber keine Aussage dazu macht, wofür die nach Artikel 73 zu gewährende Leistung erbracht wird (Slg.1979, 2850). Auf diese Weise läßt sich also nicht belegen, daß Unfallentschädigungen allein wegen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gezahlt wird.
b) Für den vorliegenden Fall ist zunächst einmal wichtig, wie nach den uns bekanntgewordenen Elementen die im Rahmen des luxemburgischen Gerichtsverfahrens zugebilligte Entschädigung zu qualifizieren ist. Daß dabei das luxemburgische Recht eine entscheidende Rolle spielt, ist wohl selbstverständlich. Danach ist — wenn ich recht sehe — von Invalidität zu sprechen, wenn eine perte ou une entrave dans les moyens d'action vorliegt, und die Invalidität wird nach der Verminderung der Arbeitsfähigkeit bemessen, wogegen es auf die Verminderung des Einkommens nicht ankommt (Thiry, Actions et recours des assurances sociales devant des juridictions répressives, S. 114). Ausgehend von dieser Rechtslage und weil funktionelle Folgen im eigentlichen Sinne fehlten, hat der hinzugezogene Experte ausdrücklich festgestellt, von einer dauernden teilweisen Invalidität könne nicht gesprochen werden. Wenn er gleichwohl wegen vorübergehender Verletzungsfolgen und der geringfügigen Dauerfolgen (leichte Okzipitalneuralgie, wetterempfindliche und etwas unansehnliche Narben im Bereich der Kniescheibe des linken Knies) eine Entschädigung in Höhe von 50000 LFR für angemessen hielt, so kann es sich dabei tatsächlich — wie die Klägerin meint — nur um einen Ausgleich für moralischen Schaden im weiteren Sinne handeln.
c) Fragt man sich andererseits, wie die vom Parlament zugestandene Entschädigung qualifiziert werden muß, so kommt nach allem, was im Verfahren erkennbar geworden ist, wohl nur eine Subsumption unter Artikel 12 der Regelung zur Deckung der Unfallrisiken in Frage.
Dafür ist wichtig, daß der Vertrauensarzt in seinem Attest hinsichtlich der Unfallfolgen schlicht und einfach feststellt: L'invalidité est de 6 %. Auch der Vertreter des Parlaments in der mündlichen Verhandlung hat auf eine Frage des Gerichtshofes lediglich erklären können, es sei eine /nwd/iíňíá'ŕsentschädigung zuerkannt worden. Desgleichen deutet nichts in dem eingangs erwähnten Schreiben des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten vom 16. Januar 1980, in dem das Untersuchungsergebnis mitgeteilt und von einer invalidité permanente partielle de 6 % gesprochen wird, darauf hin, daß die sich danach ergebende Summe unter analoger Anwendung der in Artikel 12 der Durchführungsregelung genannten Tabelle, also aufgrund von Artikel 14 dieser Regelung, bestimmt worden sein könnte.
Wir haben also davon auszugehen, daß die vom Parlament gezahlte Entschädigung im Hinblick auf eine — wenn auch nur geringfügige — Verminderung der Erwerbsfähigkeit gewährt wurde, das heißt, daß es sich nicht um einen Ausgleich für moralische, sondern für materielle Einbußen handelt.
d) Die sich danach ergebende Schlußfolgerung ist klar und zwingend: da das Parlament nicht dartun konnte, daß die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang — Gleichartigkeit der vom Parlament erbrachten und der aufgrund des luxemburgischen Verfahrens von der Versicherung des schuldigen Dritten erbrachten Leistungen — vorlagen, hat es letztere zu Unrecht in Abzug gebracht. Die angegriffene Verfügung ist deshalb aufzuheben und festzustellen, daß die Klägerin dem Parlament gegenüber Anspruch auf Leistung der vollen Entschädigungssumme in Höhe von 292582 BFR hat.
3. Auch der Antrag, der Klägerin Zinsen auf den Differenzbetrag vom Zeitpunkt der Vornahme des Abzugs an zuzusprechen, erscheint mir begründet.
Dabei haben wir uns nicht so sehr an der Rechtsprechung zu orientieren, die gerade zur Unfallentschädigung entwickelt wurde und nach der darauf abzustellen ist, ob in der Verzögerung der Zahlung ein haftungsbegründendes Fehlverhalten erblickt werden muß (Rechtssache 152/77) oder ob die Zahlung ungebührlich verzögert wurde (Rechtssachen 156/80 und 186/80). Denn die Einzelheiten dieser Fälle wie übrigens auch der Rechtssache 115/76 machen klar, daß es hier jeweils um die Frage ging, ob das Invaliditätswr^iAren zügig genug abgewickelt worden ist und wen — verneinendenfalls — die Verantwortung dafür trifft, daß nicht rechtzeitig nach der Konsolidierung der Unfallfolgen der Grad der Invalidität ermittelt und damit die Zahlungsverpflichtungen zur Entstehung gebracht wurde.
Hier aber geht es ja nur um das Problem der Rechtmäßigkeit des Abzugs der von der Versicherung des schuldigen Dritten gezahlten Summe von der vom Parlament gewährten Entschädigungssumme, so daß es sich empfiehlt, sich an die Rechtsprechung zu einer ähnlichen Problematik — sie bezog sich auf Witwenund Waisenrenten, die nach einem Unfall fällig wurden — zu halten (verbundene Rechtssachen 63 und 64/79) Wenn dort im Anschluß an die Feststellung der Unzulässigkeit eines Abzugs Zinsen vom Zeitpunkt der Vornahme des Abzugs an zugesprochen wurden, sollten wir auch im vorliegenden Fall so verfahren, also einfach wie in der Rechtssache 185/80), in der es um die Zahlung der Auslandszulage ging, Fälligkeitsz'msen zuerkennen, um die Klägerin auf diese Weise so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn rechtzeitig der volle Entschädigungsbetrag an sie bezahlt worden wäre.
4. Ich schlage demnach vor, der Klage stattzugeben, die Verfügung vom 24. Juli 1980 aufzuheben und das Parlament zur Zahlung von 50000 BFR zuzüglich 6 % Zinsen p. a. ab 24. Juli 1980 zu verurteilen. Bei diesem Verfahrensausgang hat das beklagte Parlament auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.