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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.1982 – C-103/81
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:100
In der Rechtssache 103/81,
Liliane Chaumont-Barthel, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Elvange, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch den Direktor für Personal und Soziale Angelegenheiten Martin Schmidt, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22B, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung einer Entscheidung des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten vom 24. Juli 1980, mit der festgestellt wurde, daß ein von einer Versicherungsgesellschaft an die Klägerin gezahlter Betrag im Rahmen der Regelung zur Sicherung der Beamten der Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten vom Forderungsübergang zugunsten der Gemeinschaften erfaßt werde, sowie wegen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 50000 BFR an die Klägerin,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Nach Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften () wird der Beamte gemäß einer von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung (im folgenden: Regelung) bei Unfällen gesichert. Nach Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels erhält er bei dauernder Teilinvalidität eine Entschädigung.
In Artikel 8 der Regelung ist vorgesehen, daß der Beamte auf diese Entschädigung nur dann Anspruch hat, wenn er in ihrer Höhe seine Ansprüche gegen etwaige ersatzpflichtige Dritte an die Gemeinschaften abtritt. Der Beamte hat dem Organ, dem er angehört, zur etwaigen Erhebung einer Klage gegen den ersatzpflichtigen Dritten alle ihm möglichen Auskünfte zu erteilen und alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu liefern sowie jede erforderliche Hilfe zu leisten. Der Beamte hat für eine gütliche Einigung oder einen Vergleich mit dem ersatzpflichtigen Dritten über seine Rechte die Zustimmung des Organs einzuholen, dem er angehört.
Die Klägerin erlitt am 25. Mai 1977 einen Verkehrsunfall. Am 1. Juli 1977 unterzeichnete sie eine Abtretungserklärung, durch die sie alle ihre Regreßansprüche gegen den ersatzpflichtigen Dritten auf die Gemeinschaften überleitete, und zwar sowohl in bezug auf die ihr nach den Artikeln 72, 73 und 75 des Statuts gewährten Leistungen, Entschädigungen und Erstattungen als auch in bezug auf die während ihrer Dienstunfähigkeit gezahlten Dienstbezüge.
Sie verpflichtete sich für den Fall, daß es zu einer gütlichen Einigung oder einem Vergleich mit dem Dritten oder zu einem Klageverzicht diesem gegenüber kommen sollte, das Parlament acht Tage vorher zu unterrichten.
Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den ersatzpflichtigen Dritten vor den luxemburgischen Gerichten wurde die Klägerin, die dem Verfahren als Nebenklägerin beigetreten war, von einem durch das Gericht bestellten Sachverständigen untersucht. Der Sachverständige veranschlagte den immateriellen Schaden wegen erlittener Schmerzen im Ergebnis auf 15000 BFR. Zu den Unfallfolgen führte er aus:
Die Beschwerden bei Belastung des linken Ellenbogens sind gegenwärtig nicht mehr objektiv feststellbar. Es bestehen weiter eine leichte Okzipitalneuralgie rechts als Folge der erlittenen Zerrung der Halswirbelsäule sowie drei wetterempfindliche und etwas unansehnliche Narben im Bereich der Kniescheibe des linken Knies; da funktionelle Folgen im eigentlichen Sinn fehlen, besteht jedoch keine dauernde Teilinvalidität.
Unter Berücksichtigung der vorübergehenden Verletzungsfolgen und der geringfügigen Dauerfolgen schlage ich vor, der Verletzten eine Entschädigung in Höhe von 50000 BFR wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit zu gewähren.
Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens wurden der Klägerin die beiden genannten Geldbeträge zugesprochen.
Der Vertrauensarzt des Parlaments kam in seinem Gutachten vom 16. Oktober 1979 zu einem Grad dauernder Teilinvalidität von 6 %.
Mit Schreiben vom 16. Januar 1980 fragte der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten bei der Klägerin an, ob sie mit dem Vorschlag des Parlaments einverstanden sei, der eine aufgrund des festgestellten Invaliditätsgrades von 6 % berechnete Entschädigung von 292582 BFR vorsehe. Die Klägerin wurde ferner ersucht, den Betrag der etwaigen Schadensersatzleistung von Seiten der Versicherung des ersatzpflichtigen Dritten dem Parlament mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1980 erklärte sich die Klägerin mit dem angebotenen Betrag einverstanden; sie wies darauf hin, daß sie von der Gegenseite nichts für Invalidität, sondern lediglich Schadensersatz wegen erlittener Schmerzen und wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit erhalten habe.
Mit Schreiben vom 24. April 1980 teilte der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten der Klägerin mit, daß ihrem Bankkonto der Betrag von 242582 BFR gutgeschrieben werde, das heißt die Entschädigung für dauernde Teilinvalidität abzüglich 50000 BFR, die sie von der Versicherung des ersatzpflichtigen Dritten wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit erhalten habe.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 2. Oktober 1980 Beschwerde ein, die durch Entscheidung des Generalsekretärs vom 29. Januar 1981 abgelehnt wurde.
Mit Klageschrift, die am 28. April 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Klägerin gemäß Artikel 91 des Statuts Klage erhoben.
Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. die Klage für zulässig zu erklären;
2. sie für begründet zu erklären und dementsprechend :
die Entscheidung des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten vom 24. Juli 1980 aufzuheben;
dementsprechend: den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die 50000 BFR als Entschädigung für den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu zahlen, die zu Unrecht von der ursprünglich festgesetzten Entschädigung für dauernde Teilinvalidität abgezogen worden sind, und zwar zuzüglich 6 % Jahreszinsen ab 24. Juli 1980, dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Einbehaltung der 50000 BFR;
dem Beklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
davon Kenntnis zu nehmen, daß der Beklagte die Zulässigkeit der Klage nicht bestreitet;
die Klage als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten nach den einschlägigen Bestimmungen des Statuts zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin hat zwei Klagegründe vorgebracht.
Erster KUgegrund: Verstoß gegen Artikel 73 des Statuts
Nach Auffassung der Klägerin beziehen sich die im Statut vorgesehenen Leistungen für dauernde teilweise Dienstunfähigkeit aufgrund eines Unfalls ausschließlich auf die körperlichen Schäden, die sich zum einen für den Geschädigten und zum anderen für das Organ finanziell auswirkten, bei dem er beschäftigt sei.
Was den vom Forderungsübergang nicht erfaßten Bereich anbelange, z. B. das Schmerzensgeld, den immateriellen Schaden und die Beschädigung des Autos oder der Kleidung, so könnten die Geschädigten Schadensersatzleistungen unmittelbar von dem Ersatzpflichtigen erhalten.
Der im vorliegenden Fall wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit zugesprochene Betrag stelle ein von dem Forderungsübergang nicht erfaßtes Schmerzensgeld dar; das ergebe sich aus der Diagnose des Arztes, der in seinem Gutachten von vorübergehenden Verletzungsfolgen und geringfügigen Dauerfolgen spreche, die in Beschwerden im Knie ... nicht täglich auftretenden Schmerzen im Hinterkopf... sowie stechenden Schmerzen in Höhe der Narben am ... Knie bestünden, und der somit zwischen Dienstunfähigkeit (die er nicht angenommen habe) und Eingriff in die körperliche Unversehrtheit differenziert habe.
Daher verstoße es gegen Artikel 73 des Statuts und die dazu erlassene Gemeinschaftsregelung, wenn in der Entscheidung vom 24. Juli 1980 die Entschädigung für dauernde Teilinvalidität herabgesetzt worden sei.
Das Parlament entgegnet, nach Artikel 2 der Regelung sei Unfall... jedes auf äußerer Einwirkung beruhende plötzliche oder gewaltsame oder außergewöhnliche Ereignis, das eine Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten zur Folge hat. Der Gerichtshof habe auch den Begriff der Invalidität im Sinne von Artikel 73 dahin ausgelegt, daß darunter die Beeinträchtigung der physischen Unversehrtheit des Beamten zu verstehen sei, ohne daß es auf den eventuellen Grad der unfallbedingten Dienstunfähigkeit ankomme (Urteil vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77, B./Kommission, Sig. S. 2819).
Trotz der Hinweise der Klägerin auf eine Dienstunfähigkeit werde die in Rede stehende Entschädigung unabhängig davon gewährt, ob der Betroffene weiterhin seinen Dienst versehen könne.
In dem Sachverständigengutachten sei der Arzt zu dem Ergebnis gekommen, daß mangels funktioneller Folgen im eigentlichen Sinne der Unfall nicht zu einer Dienstunfähigkeit geführt habe. Darüber hinaus habe der Arzt ausdrücklich zwischen immateriellem Schaden wegen erlittener Schmerzen und Eingriff in die körperliche Unversehrtheit differenziert.
Auch wenn der Vertrauensarzt des Parlaments zu einer dauernden Teilinvalidität von 6 % gelangt sei, habe er sich in seiner Stellungnahme doch ähnlicher Begriffe wie der Sachverständige bedient und ebenfalls keine Dienstunfähigkeit angenommen.
Die Klägerin meint, die in der Rechtssache 152/77 entwickelten Grundsätze seien in der vorliegenden Rechtssache nicht anzuwenden. Das vom Parlament zitierte Urteil befasse sich allein mit dem Begriff der dauernden Teilinvalidität, die Klägerin habe aber den vom Parlament zugrunde gelegten Grad der dauernden Teilinvalidität nicht angegriffen.
Der Forderungsübergang könne ausschließlich wegen der vermögensrechtlichen Leistungen geltend gemacht werden, die bei einem Unfall im Statut vorgesehen seien; alle nicht vermögensrechtlichen Schäden seien davon ausgenommen. Der Zweck des Forderungsübergangs bestehe darin zu verhindern, daß ein Geschädigter für ein und denselben Schaden zweimal entschädigt werde.
Nach luxemburgischem Recht liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nur dann vor, wenn eine dauernde Teilinvalidität festgestellt sei und diese nicht zu einem Einkommensverlust führe. Seien die beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, so handele es sich nicht um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, sondern um einen immateriellen Schaden im weiteren Sinne; darunter dürften unfallbedingte Beeinträchtigungen ästhetischer Art und des Wohlbefindens, allgemeine Folgen sowie Unzuträglichkeiten des täglichen Lebens fallen. Was der Sachverständige zweifellos unzutreffend als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit qualifiziert habe, stelle demzufolge nach luxemburgischem Recht einen immateriellen Schaden dar.
Dieser immaterielle Schaden sei nicht von den Organen getragen worden, da sein Ersatz nicht in den Leistungen nach dem Statut enthalten sei; auf die Organe könnten wegen einer Zahlung, die sie überhaupt nicht vorgenommen hätten, keine Forderungen übergehen.
Das Payment stellt klar, es behaupte nicht, daß der vorliegende Fall entsprechend der Rechtssache 152/77 zu behandeln sei. Diese habe es nur zitiert, um die Behauptungen der Klägerin zu widerlegen, daß Artikel 73 Absatz 2 des Statuts gegen Dienstunfähigkeit sichere, daß in den Leistungen nach dem Statut keine Entschädigung wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit vorgesehen sei und daß dieser Artikel unter Berücksichtigung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten auszulegen sei.
Für den Rechtsstreit sei nicht das luxemburgische Recht, sondern das Gemeinschaftsrecht maßgebend. In der Rechtssache 152/77 habe der Gerichtshof jegliche Bezugnahme auf vergleichbare nationale Rechtsvorschriften verworfen. Die von der Klägerin nunmehr vertretene Definition des immateriellen Schadens sei nicht akzeptabel; dies gelte noch weniger für die Ansicht, daß unter diesen Schaden ein als Unfallfolge anerkannter Eingriff in die körperliche Unversehrtheit falle, der sich nicht auf die Dienstfähigkeit auswirke.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die der Gemeinschafisregelung zugrunde liegenden, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze
Die Klägerin trägt vor, im nationalen Recht der meisten Mitgliedstaaten werde die Abgrenzung zwischen den Begriffen Dienstunfähigkeit und Eingriff in die körperliche Unversehrtheit allein nach dem Kriterium vorgenommen, ob wirtschaftliche Auswirkungen gegeben seien. Der Schaden aus einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit — das heißt einem körperlichen Schmerz, Gebrechen oder einer verletzungsbedingten Folge —, der sich weder finanziell noch auf die Dienstfähigkeit auswirke, sei nach den Grundsätzen des immateriellen Schadens zu ersetzen. Die Entschädigung aufgrund des Statuts und die für Verletzungs- und Dauerfolgen gewährte Entschädigung hätten somit nichts miteinander zu tun; die angefochtene Entscheidung verstoße deshalb gegen die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze, die die Gemeinschaftsregelung inspiriert haben dürften.
Nach Ansicht des Parlaments ist Artikel 73 eine autonome Vorschrift, die als solche ohne Rückgriff auf möglicherweise in den Mitgliedstaaten bestehende vergleichbare, jedoch eigenständige Bestimmungen anzuwenden und auszulegen sei. In diesem Sinne habe der Gerichtshof in der bereits genannten Rechtssache 152/77 entschieden.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 28. Januar 1982 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ernest Arendt und Rechtsanwältin Maryvonne Lannon, Luxemburg, und das Parlament, vertreten durch Herrn Martin Schmidt, Beistand: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. März 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Chaumont-Barthel, Beamtin des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 28. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben. Sie beantragt zum einen, die Entscheidung des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten des Parlaments vom 24. Juli 1980 aufzuheben, mit der festgestellt worden ist, daß eine von einer Versicherungsgesellschaft an die Klägerin wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit gezahlte Entschädigung im Rahmen der Regelung zur Sicherung der Beamten der Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten vom Forderungsübergang zugunsten der Gemeinschaften erfaßt worden sei; zum anderen beantragt sie, den Beklagten zur Zahlung dieser Entschädigung in Höhe von 50000 BFR an sie zu verurteilen.
2 Die Klägerin war am 25. Mai 1977 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie erlitt Verletzungen, für die sie von zwei Seiten eine Entschädigung erhielt.
3 Erstens wurde ihr, nachdem sie einem Strafverfahren gegen den ersatzpflichtigen Dritten als Nebenklägerin beigetreten war, aufgrund des Gutachtens eines durch das Gericht bestellten Sachverständigen Schadensersatz in Höhe von 65000 BFR zugesprochen, und zwar 15000 BFR für den immateriellen Schaden wegen erlittener Schmerzen sowie unter Berücksichtigung der vorübergehenden Verletzungsfolgen und der geringfügigen Dauerfolgen 50000 BFR wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit. Nach Ansicht des Gerichts war eine dauernde Teilinvalidität nicht anzunehmen.
4 Zweitens erklärte sich die Klägerin im Rahmen der Sicherung der Beamten bei Unfällen gemäß Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968) mit dem Vorschlag einverstanden, den ihr der Leiter der Abteilung Soziale Angelegenheiten mit Schreiben vom 16. Januar 1980 unterbreitet hatte und nach dem ihr wegen dauernder Teilinvalidität eine Entschädigung von 292582 BFR gezahlt werden sollte, die auf der Grundlage des vom Vertrauensarzt des Parlaments angenommenen Invaliditätsgrades von 6 % berechnet war.
5 Von diesem Entschädigungsbetrag zog das Parlament jedoch anschließend 50000 BFR ab, die die Klägerin von der Versicherung des ersatzpflichtigen Dritten wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit erhalten hatte; zur Begründung machte es geltend, dieser Betrag werde vom Forderungsübergang zugunsten der Gemeinschaften erfaßt.
6 Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 2. Oktober 1980 Beschwerde ein, die der Generalsekretär am 29. Januar 1981 ablehnte. Am 28. April 1981 hat die Klägerin gemäß Artikel 91 des Statuts Klage erhoben.
7 Nach Auffassung der Klägerin beziehen sich die beiden Entschädigungen auf zwei unterschiedliche Schadensarten, einen immateriellen und einen materiellen Schaden; der erstgenannte unterliege nicht dem Forderungsübergang auf die Gemeinschaften. Das Parlament hält dem entgegen, daß die Klägerin durch die beiden Entschädigungen Schadensersatz für einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit enthalte; deshalb sei das Parlament befugt gewesen, die 50000 BFR abzuziehen, um zu verhindern, daß die Klägerin für ein und denselben Schaden zweimal entschädigt werde.
8 Zur Entscheidung des Rechtsstreits zwischen den Parteien ist auf die hier einschlägigen Vorschriften des Statuts abzuheben.
9 In der zur Durchführung von Artikel 73 des Statuts erlassenen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten sind die Entschädigungen aufgeführt, die Beamten bei einem Unfall gewährt werden können. Nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Regelung erhält ein Beamter bei dauernder Teilinvalidität einen bestimmten Kapitalbetrag. Gemäß Artikel 44 derselben Regelung erhält der Beamte bei einer dauernden Verletzung oder Entstellung, die zwar nicht seine Erwerbsfähigkeit mindert, aber seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt, und ihn deshalb im gesellschaftlichen Leben benachteiligt, eine Entschädigung, deren Höhe entsprechend den Sätzen festgelegt wird, die sich aus der in Artikel 12 genannten Invaliditätstabelle ergeben.
10 Zur Zeit des Unfalls war die für den Forderungsübergang maßgebliche Vorschrift Artikel 8 der Regelung; danach haben die Beamten oder sonstigen Anspruchsberechtigten auf die vorgesehenen Entschädigungen nur dann Anspruch, wenn sie in Höhe dieser Entschädigungen ihre sämtlichen Ansprüche gegen etwaige ersatzpflichtige Dritte an die Gemeinschaften abtreten. Am 1. Juli 1977 unterzeichnete die Klägerin eine Abtretungserklärung, durch die sie alle ihre Regreßansprüche gegen den ersatzpflichtigen Dritten auf die Gemeinschaften überleitete, und zwar sowohl in bezug auf die ihr gemäß den Artikeln 72, 73 und 75 des Statuts gewährten Leistungen, Entschädigungen und Erstattungen als auch in bezug auf die während ihrer Dienstunfähigkeit gezahlten Dienstbezüge.
11 Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, daß der Zweck des Forderungsübergangs auf die Gemeinschaften darin besteht zu verhindern, daß ein Beamter für ein und denselben Schaden zweimal entschädigt wird.
12 Daher sind die beiden der Klägerin gewährten Entschädigungen darauf zu untersuchen, ob sie jeweils denselben Schaden abdecken. Aus dem Schreiben des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten vom 16. Januar 1980 ergibt sich, wie auch in der Sitzung bestätigt worden ist, daß sich die vom Parlament gewährte Entschädigung nur auf die vom Vertrauensarzt dieses Organs festgestellte dauernde Teilinvalidität bezog. Diese Entschädigung fällt unter Artikel 12 der Regelung.
13 Die der Klägerin von dem Gericht zugesprochene Entschädigung beruht auf den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen; dieser hat eine dauernde Teilinvalidität ausdrücklich ausgeschlossen, jedoch eine Entschädigung von 50000 BFR wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit befürwortet. Diese Entschädigung fällt unter Artikel 14 der Regelung.
14 Daraus folgt, daß die vom Parlament gewähne Entschädigung sich nicht auf denselben Schaden bezieht wie die von dem Gericht zugesprochene. Unter diesen Umständen war das Parlament nicht berechtigt, den Forderungsübergang geltend zu machen; es hätte die gewährte Entschädigung ohne Abzug auszahlen müssen. Folglich ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Parlament zu verurteilen, die 50000 BFR an die Klägerin zu zahlen.
15 Auch sind auf diesen Betrag ab dem 24. Juli 1980 6 % Jahreszinsen zu entrichten.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
17 Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung des Leiters der Abteilung Soziale Angelegenheiten des Parlaments vom 24. Juli 1980 wird aufgehoben.
2. Das Parlament wird verurteilt, an die Klägerin 50000 BFR zuzüglich 6 % Jahreszinsen ab 24. Juli 1980 bis zum Tage der tatsächlichen Leistung zu zahlen.
3. Das Parlament wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.