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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.1982 – C-95/81

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:96

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 17. März 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In diesem Verfahren begehrt die Kommission die Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie vorgeschrieben hat, daß die Händler bei Vorauszahlungen für Warenimporte nach Italien eine Kaution zugunsten des Ufficio italiano dei cambi, der italienischen Devisenbewirtschaftungsstelle, zu stellen haben.

Die fraglichen Maßnahmen haben ihre Grundlage in dem Gesetz Nr. 1126 vom 20. Juli 1952 (Gazzetta Ufficiale Nr. 206 vom 5. September 1952) in der Fassung des Gesetzes Nr. 162 vom 2. April 1962 (Gazzetta Ufficiale Nr. 111 vom 30. April 1962). Nach Artikel 1 des Gesetzes von 1952 in der geänderten Fassung kann von Personen, die Vorauszahlungen für Einfuhren leisten, die Stellung einer Kaution (cauzione) verlangt werden. Artikel 4 bestimmt, daß die Kaution verfällt, wenn der Händler nicht nachweist, daß die Waren innerhalb einer festgesetzten Frist nach Italien eingeführt worden sind, und daß, wenn die rechtzeitige Einfuhr nur hinsichtlich eines Teils der Waren nicht nachgewiesen wird, der entsprechende Teil der Kaution verfällt. Nach Artikel 5 verfällt die Kaution nicht, wenn nachgewiesen wird, daß der Händler die Unterlassung der Einfuhr nicht zu vertreten hat.

Nach einem am 25. Juni 1976 veröffentlichten Rundschreiben des Außenhandelsministeriums (Nr. V/206600/104) muß die mit der Vorausbezahlung von Einfuhren betraute Bank die (von dem Händler gestellte) Kaution einem unter dem Namen des Händlers geführten Konto gutschreiben, das keine Zinsen abwirft und zugunsten des Ufficio italiano dei cambi gesperrt ist.

Zu dem Zeitpunkt, als die Kommission im vorliegenden Fall die mit Gründen versehene Stellungnahme abgab, war die Höhe der Kaution auf 5 % des Gegenwerts der Vorauszahlung in Lire festgesetzt, war die Stellung einer solchen Kaution bei Vorauszahlungen im Wert von über 10 Millionen Lire vorgeschrieben und betrug der Zeitraum, innerhalb dessen der Händler die Einfuhr durchzuführen hatte, um den Verfall der Kaution zu vermeiden, 120 Tage, vom Zeitpunkt der Vorauszahlung an gerechnet: Decreto ministeriale (Ministerialverordnung) vom 12. Juli 1978 (Gazzetta Ufficiale Nr. 220 vom 8. August 1978) und Decreto ministeriale vom 28. September 1980 (Gazzetta Ufficiale Nr. 267 vom 29. September 1980). Durch später erlassene Rechtsvorschriften wurde die vorgeschriebene Frist auf 360 Tage ausgedehnt, wenn die Vorauszahlung als Teilzahlung geleistet wird, die 10 % des gesamten Kaufpreises nicht überschreitet; außerdem wurde die Grenze für Vorauszahlungen, die ohne die Verpflichtung zur Stellung einer Kaution zugunsten des Ufficio italiano dei cambi geleistet werden können, auf 100 Millionen Lire angehoben: Decreto ministeriale vom 12. März 1981 (Gazzetta Ufficiale Nr. 82 vom 24. März 1981), Artikel 12 und 13.

Nach der schriftlichen Erklärung der italienischen Regierung in den verbundenen Rechtssachen 206 bis 210/80 (Orlandi u. a. — dort werden die hier von der Kommission angegriffenen Maßnahmen ebenfalls erörtert —) sollen durch das Erfordernis der Stellung einer Kaution Störungen der Zahlungsbilanz verhindert werden, die einträten, wenn Händler den Zeitpunkt der Zahlung vorverlegten oder die Einfuhr aufschöben, um Vorteile aus einer zwischenzeitlichen Abwertung der Lira zu ziehen.

In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme und ihrer Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission geltend gemacht, die streitige Regelung verstoße gegen Artikel 30 EWG-Vertrag, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verbietet, und gegen die erste Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages des Rates vom 11. Mai 1960 (ABl. S. 921) in der Fassung der dieselbe Materie betreffenden zweiten Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1962 (ABl. 1963, S. 62). Weder in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme noch in ihrer Klageschrift hat sich die Kommission auf Artikel 106 EWG-Vertrag gestützt, der die Beseitigung bestimmter Hindernisse für Zahlungen regelt, die sich auf den freien Warenverkehr beziehen. In der mündlichen Verhandlung, in der auch Ausführungen zu den verbundenen Rechtssachen 206 bis 210/80 (siehe oben) gemacht wurden, ist vorgebracht worden, die fraglichen Maßnahmen seien auch nach Artikel 106 ungültig.

Es ist ein feststehender Grundsatz, daß der Gerichtshof nicht über Fragen entscheidet, die in dem das Verfahren einleitenden Schriftstück oder in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht aufgeworfen worden sind, da sonst der beklagte Staat wichtiger im Vertrag vorgesehener Verfahrensgarantien beraubt würde (siehe z. B. Rechtssache 123/76, Kommission/Italien, Slg. 1977, 1449, 1458). Deshalb braucht in der Entscheidung über die vorliegende Klage auf dieses Vorbringen nicht eingegangen zu werden.

Andererseits ist in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden, die fraglichen Maßnahmen seien überhaupt nicht als unter Artikel 30 fallend anzusehen, weil die einschlägigen Vertragsbestimmungen diejenigen über die Zahlungsbilanz einschließlich der Artikel 104 und 108 seien. Ein Sachverhalt könne nämlich nicht gleichzeitig unter zwei verschiedene Vorschriften fallen. Dieser Ansicht vermag ich nicht zuzustimmen. Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache 74/76 (Ianelli/Meroni, Slg. 1977, 557, 575) festgestellt: So weit der Anwendungsbereich von Artikel 30 auch sein mag, so erfaßt er doch solche Beeinträchtigungen [des Handels] nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten. Diese Feststellung ist jedoch in ihrem Zusammenhang zu sehen. Der Gerichtshof traf eine Unterscheidung zwischen Beeinträchtigungen fiskalischer Art, die unter die Artikel 9 bis 16 und 95 EWG-Vertrag fallen, und solchen, die unter Artikel 30 fallen. Der Gerichtshof sprach jedoch ausdrücklich den Fall [an], für den gleichzeitig zwei oder mehr Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Betracht kommen. Eine ähnliche Betrachtungsweise läßt sich auch in der Rechtssache 27/74 (Demag/Finanzamt Duisburg-Süd, Slg. 1974, 1037) feststellen.

Obwohl den fraglichen Maßnahmen das Bestreben zugrunde liegt, Störungen der Zahlungsbilanz zu verhindern, so daß sie möglicherweise unter das die Zahlungsbilanz betreffende Kapital 2 des Titels II des Vertrages fallen, bleibt somit zu prüfen, ob sie auch unter Artikel 30 EWG-Vertrag fallen, weil sie in besonderer Weise die Vorausbezahlung eingeführter Waren betreffen und sich angeblich auf den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auswirken. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Maßnahmen möglicherweise gegen Artikel 106 verstoßen, ist zu prüfen, ob sie auch gegen Artikel 30 verstoßen. Eventuell sind beide Vorschriften einzuhalten.

Die erste Frage lautet daher, ob diese Maßnahmen überhaupt Artikel 30 verletzen und, wenn ja, inwieweit. Zweitens ist zu fragen, ob andere Vertragsbestimmungen, insbesondere die Artikel 104 und 108, auf die streitigen Maßnahmen anwendbar sind und Abweichungen von dem nach Artikel 30 gebotenen Verhalten zulassen. Die dritte Frage, die zweckmäßigerweise als letzte zu behandeln ist, obwohl sich die Ansicht vertreten läßt, daß sie an zweiter Stelle komme, geht dahin, ob sich die italienische Regierung im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf Artikel 36 berufen kann.

In seinem Urteil in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837, 852) behandelte der Gerichtshof unter anderem Artikel 30 und führte dabei aus:

Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.

Verboten sind Maßnahmen, die geeignet sind, die Einfuhren zu behindern (Rechtssache 82/77, van Tiggele, Slg. 1978, 25, 39). Entscheidend für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme nach Artikel 30 ist somit ihre Wirkung, nicht das mit ihr verfolgte Ziel.

Wie der Vertreter der Kommission vorgetragen hat, sind Händler, die regelmäßig nach Italien importieren, gezwungen, einen Teil ihres Betriebskapitals in Bankeinlagen zu binden, oder es entstehen ihnen möglicherweise, wenn sie die Kautionen von ihren Banken stellen lassen, Kosten (in Höhe von schätzungsweise 3 bis 5 % des Jahresumsatzes eines typischen Händlers) und es verringert sich ihr Kreditrahmen. Dieses Hindernis wird dadurch verstärkt, daß das auf Sperrkonten liegende Geld nach dem ministeriellen Rundschreiben vom 25. Juni 1976 keine Zinsen trägt. Vor allem aber laufen die Händler Gefahr, die von ihnen gestellten Kautionen zu verlieren, wenn bei der Einfuhr der Waren eine Verzögerung eintritt, für die sie keine die Behörden überzeugenden Gründe angeben können. Außerdem hat der Vertreter der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß Zahlungen gegen Dokumente, wie sie bei cif-Verträgen im internationalen Handel gang und gäbe sind, tatsächlich als Vorauszahlungen im Sinne der fraglichen italienischen Regelung behandelt werden. Wenn dem so ist, so wirken sich die angegriffenen Maßnahmen wahrscheinlich auf weitaus mehr Transaktionen aus, als dies ansonsten der Fall wäre.

Zur Begründung ihrer Ansicht, daß die fraglichen Maßnahmen auf diese Weise tendenziell den Handel behinderten, hat die Kommission vorgetragen, Vorauszahlungen seien im internationalen Handel die Regel. Die französische Regierung hat dies in ihrer schriftlichen Erklärung bestritten. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der französischen Regierung vorgetragen, nach Statistiken der französischen Behörden handele es sich lediglich bei 8 % der Bezahlung von Einfuhren um Vorauszahlungen, die mehr als sechs Monate vor der Lieferung der betreffenden Waren vorgenommen würden. Diese Zahlenangabe vermittelt jedoch nur ein annähernd richtiges Bild. Sie bezieht sich auf Importe nach Frankreich aus allen anderen Ländern und nicht nur aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Es ist eingeräumt worden, daß insoweit wahrscheinlich beträchtliche Unterschiede von einem Wirtschaftsbereich zum anderen bestünden. Meines Erachtens gibt es nur unzureichendes Material, anhand dessen man die Häufigkeit von Vorauszahlungen für Importe aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien ermitteln könnte. Einer Lösung dieser Streitfrage bedarf es jedoch nicht, um über die dem Gerichtshof vorliegende Grundsatzfrage entscheiden zu können, denn selbst wenn feststünde, daß Vorauszahlungen weniger häufig als von der Kommission behauptet sind, würde dies nicht die Anwendung von Artikel 30 auf die tatsächlich erforderlichen Vorauszahlungen für Importe ausschließen.

Das übrige Material, das dem Gerichtshof in dieser Rechtssache vorliegt, läßt wohl keinen anderen Schluß zu, als daß die angegriffenen Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Dafür, daß ein Erfordernis der genannten Art eine Behinderung der Einfuhren darstellen kann, spricht auch der Umstand, daß in der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 (ABl. 1970, L 13, S. 29) unter Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i Maßnahmen aufgeführt sind, die nur die Einfuhr von der Hinterlegung einer Sicherheit oder einer Anzahlung abhängig machen. (Dem Wort Sicherheit entspricht in der italienischen Fassung das Wort cauzione.)

Allerdings sollen durch Artikel 30 meines Erachtens nur Beschränkungen für echte Importe verboten werden; dagegen betrifft er nicht als Mittel zur Verschleierung von Devisenspekulationen inszenierte Transaktionen, die nicht als echter Handel angesehen werden können. Soweit Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art solche Transaktionen erfassen, sind sie meines Erachtens nicht nach Artikel 30 verboten. Fehlerhaft sind die hier in Rede stehenden Maßnahmen wegen des Ausmaßes, in dem sie den Handel dadurch behindern oder behindern können, daß sie Lasten auferlegen, Kapital binden oder die Freiheit des Importeurs, den Zeitpunkt der Zollabfertigung zu wählen, beschränken.

Ich komme nun zur zweiten und dritten Frage.

Artikel 104 EWG-Vertrag schreibt jedem Mitgliedstaat vor, daß er die Wirtschaftspolitik zu betreiben hat, die erforderlich ist, um das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten. Er enthält keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlaß von Maßnahmen, die ohne diese Vorschrift gegen Artikel 30 oder vergleichbare Artikel verstoßen würden, und meines Erachtens ist nichts vorgebracht worden, was die Annahme einer ungeschriebenen Befugnis (implied power) zum Handeln nach Artikel 104 unter Verstoß gegen oder in Abweichung von Artikel 30 rechtfertigen würde, so grundlegend die Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität für die Gemeinschaft auch sein mag.

Dieses Ergebnis steht wohl im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69 (Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, 539), in der der Gerichtshof die Ansicht zurückwies, die Festsetzung eines Vorzugsrediskontsatzes gehöre unmittelbar zur Währungspolitik, für die ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig seien. Er führte aus, daß die Mitgliedstaaten zwar nach Artikel 104 EWG-Vertrag dafür verantwortlich seien, das Gleichgewicht ihrer Gesamtzahlungsbilanz zu sichern, daß aber ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 105 und 107 sowie die Befugnisse der Gemeinschaftsorgane aus den Artikeln 108 Absatz 3 und 109 Absatz 3 darauf hindeuteten, daß die Mitgliedstaaten nicht aufgrund von Artikel 104 von ihren Verpflichtungen aus den. anderen Vertragsbestimmungen abweichen dürften. Wie A. W. H. Meij und I. A. Winter in ihrem Aufsatz Measures Having an Effect Equivalent to Quantitative Restrictions (Common Market Law Revue 1976, Nr. 13, S. 79, 89) bemerken, lassen sich die Erwägungen, die der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69 zum Verhältnis zwischen den Artikeln 104 und 92 EWG-Vertrag anstellte, grundsätzlich in gleicher Weise in bezug auf das Verhältnis zwischen den Artikeln 103 ff. und 30 anstellen.

Artikel 108 regelt die Frage, in welcher Weise die Kommission — und nach ihr der Rat — vorzugehen hat, wenn einem Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz ernstlich Schwierigkeiten drohen. Die Kommission kann unter anderem unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die der betreffende Staat nach Artikel 104 treffen kann, Maßnahmen empfehlen. Sind diese und der eventuell vom Rat gewährte Beistand unzureichend, so kann die Kommission dazu ermächtigen, von ihr näher bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt: [Es] ist ... nicht zulässig, in Ausübung der den Staaten vorbehaltenen Zuständigkeiten einseitig Maßnahmen zu ergreifen, die der Vertrag verbietet (verbundene Rechtssachen 6 und 11/69, a.a.O., S. 540) — Ausführungen, die in neuerer Zeit zustimmend von Generalanwalt Mayras in den verbundenen Rechtssachen 16 bis 20/79 (Danis, Sig. 1979, 3342, 3346) zitiert worden sind. Es mag sein, daß die Kommission nach Artikel 108 zu Abweichungen von anderen Vertragsbestimmungen ermächtigen kann (was zum Beispiel in der Entscheidung Nr. 74/287 vom 8. Mai 1974 [ABl. L 152, S. 18] geschah, in der ein Mitgliedstaat ermächtigt wurde, ein zinsloses Bardepot für bestimmte Einfuhren zu verlangen), aber eine solche Ermächtigung ist im vorliegenden Fall nicht erteilt worden.

Ich vermag darum der Ansicht nicht zuzustimmen, daß die Artikel 104 und 108 aufgrund ihres Wortlautes im vorliegenden Fall eine Abweichung von. den Grundsätzen für die Einfuhr von Waren gestatten.

Ebensowenig folge ich der Auffassung, daß die Verhinderung von Störungen der Zahlungsbilanz einen Aspekt der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 36 darstelle, der den Mitgliedstaaten die Aufrechterhaltung von Verboten oder Beschränkungen gestattet, die ohne diese Vorschrift gegen Artikel 30 verstoßen würden. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 7/61 (Kommission gegen Italien, Slg. 1961, 693, 720) ausgeführt hat, enthält Artikel 36 ... Tatbestände nichtwirtschaftlicher Art. Später, in der Rechtssache 7/78 (Thompson, Slg. 1978, 2247, 2281), hat Generalanwalt Mayras festgestellt: Die öffentliche Ordnung, von der in Artikel 36 die Rede ist, betrifft nicht die öffentliche Währungsordnung. In neuerer Zeit, nämlich in der Randnummer 7 seines Urteils vom 17. Juni 1980 in der Rechtssache 113/80 (Kommission/Irland, Slg. S. 1625, 1638) hat der Gerichtshof erneut betont, daß Ausnahmen von Artikel 30 eng ausgelegt werden müssen und daß die in Artikel 36 aufgeführten Ausnahmen nicht auf andere als die abschließend aufgezählten Fälle ausgedehnt werden können. Da dem so ist, können währungspolitische Erwägungen, wie sie in den Artikeln 104 und 108 EWG-Vertrag genannt sind, meines Erachtens keine auf Artikel 36 gestützten Ausnahmen von Artikel 30 begründen.

Es ist auch auf die Cassis de Dijon-Sache 120/78 (Rewe/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg. 1979, 649) verwiesen worden, wo der Gerichtshof zu Artikel 30 folgendes ausgeführt hat (a.a.O., S. 662):

Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.

Diese Passage betrifft ausdrücklich die Handelshemmnisse, die ihre Ursache in den Unterschieden der nationalen Regelungen haben. Das Hemmnis im damaligen Fall ergab sich aus Rechtsvorschriften, durch die lediglich Normen festgelegt worden waren, die beim Verkauf bestimmter Waren an die Allgemeinheit einzuhalten waren. Im vorliegenden Fall beziehen sich die fraglichen Maßnahmen dagegen speziell und ausschließlich auf Einfuhren und ergeben sich nicht aus Unterschieden zwischen nationalen Regelungen. Ich glaube nicht, daß die Passage unmittelbar für den Standpunkt der italienischen Regierung in der vorliegenden Rechtssache spricht.

Es ist nun noch das Vorbringen der Kommission zu prüfen, daß die streitigen italienischen Maßnahmen mit der ersten Richtlinie des Rates zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (in der Fassung der zweiten Richtlinie) unvereinbar seien. Die Kommission hat, kurz gesagt, geltend gemacht, die angegriffenen Maßnahmen behinderten die Gewährung und Rückzahlung von kurz- und mittelfristigen Krediten, die in Verbindung mit Handelsgeschäften ... stehen, im Sinne der Anlage I zur ersten Richtlinie und hätten daher nach deren Artikel 1 beseitigt werden müssen.

Artikel 67 EWG-Vertrag schreibt die schrittweise Beseitigung der Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs vor. Der freie Kapitalverkehr mag komplementär zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie zur Freizügigkeit sein, ist aber von diesen zu unterscheiden. Wie Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 203/80 (Casati) festgestellt hat, ist eine Zahlung als Gegenleistung für den Erwerb einer Ware etwas anderes als die Einfuhr von Zahlungsmitteln zum Zwecke des möglichen Erwerbs von Waren. Die Präambel der Richtlinie nimmt auf Artikel 106 Absatz 2, nicht aber auf Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag Bezug, dessen Anwendungsbereich weiter ist. Artikel 106 Absatz 2 sieht vor, daß Beschränkungen der Zahlungen, die sich auf den Waren-, Dienstleistungsund Kapitalverkehr beziehen, durch entsprechende Anwendung der Vorschriften der Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen, die Liberalisierung der Dienstleistungen und den freien Kapitalverkehr beseitigt werden. Diese Vorschrift ist offenbar so zu verstehen, daß die Beschränkungen von Zahlungen, die sich auf den Warenverkehr beziehen, durch Anwendung des Kapitels über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen, die Beschränkungen der Zahlungen, die sich auf Kapital beziehen, dagegen nach dem Kapitel über den freien Kapitalverkehr zu beseitigen sind. Damit steht von vornherein fest, daß eine zur Durchführung von Artikel 67 erlassene Richtlinie nur den Kapitalverkehr, nicht aber die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen regelt und daß die Bezugnahme auf Artikel 106 Absatz 2 lediglich für die Beschränkungen der Zahlungen gilt, die sich auf den Kapitalverkehr beziehen. Im vorliegenden Fall geht es aber im wesentlichen um Beschränkungen von Zahlungen, die sich auf den Warenverkehr beziehen.

Der Begriff kurz- und mittelfristige Kredite, die in Verbindung mit Handelsgeschäften ... stehen, kann nach meinem Dafürhalten jedenfalls nicht so ausgelegt werden, daß darunter Vorauszahlungen auf den Kaufpreis von Waren fallen. Bei dem Wort Kredit denkt man an eine Leistung, die im allgemeinen von einer Bank oder einem Kreditinstitut zu dem Zweck erbracht wird, einem Käufer die nötigen Geldmittel für die Bezahlung der Kaufsache zu verschaffen. Gewährt ein Verkäufer dem Käufer Zahlungsaufschub, so kann man in einem bestimmten Sinn davon sprechen, daß er einen Kredit gewährt; ob dies allerdings auch im Rahmen der Richtlinie so zu sehen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Entsprechend könnte man möglicherweise einen Käufer als Kreditgläubiger bezeichnen, wenn sein Kundenkonto bei seinem Verkäufer einen positiven Saldo aufweist. Der bloße Umstand, daß Waren im voraus bezahlt werden müssen, bedeutet meines Erachtens keine Kreditgewährung des Käufers an den Verkäufer. Solche Zahlungen sind meiner Ansicht nach weder überhaupt Darlehen, noch handelt es sich bei ihnen um Darlehen, die im Zusammenhang mit Handelsgeschäften ..., an denen kein Deviseninländer beteiligt ist, stehen und deshalb (wie die französische Regierung wohl geltend macht) unter die Liste D der ersten Richtlinie fallen; selbst wenn dies freilich der Fall wäre, gäbe es noch keine für diese Zahlungen geltenden Rechtsvorschriften.

Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß der Gerichtshof feststellen sollte, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß er aber zugleich die Klage der Kommission insoweit abweisen sollte, als sie auf die erste und die zweite Richtlinie zur Durchführung von Artikel 67 EWG-Vertrag gestützt worden ist.

Obwohl das auf die beiden Richtlinien gestützte Vorbringen der Kommission sich meiner Ansicht nach als nicht stichhaltig erwiesen hat, halte ich es für angebracht, daß die Italienische Republik die Kosten der Kommission trägt, da diese in der wichtigsten Streitfrage im wesentlichen Erfolg gehabt hat. Die italienische Regierung und die französische Regierung haben meines Erachtens ihre Kosten selbst zu tragen.