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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.06.1982 – C-95/81

ECLI:EU:C:1982:216

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Giuliano Marenco vom Juristischen Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montako vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, gesetzlich vertreten durch ihren Bevollmächtigten Arnaldo Squillante, Prozeßbevollmächtigter: Avvocato dello Stato Ennio Viola, Zustellungsanschrift: Botschaft Italiens in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt von

Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn G. Guillaume, Directeur des affaires juridiques im Außenministerium, als Bevollmächtigten, Beistand: Herr A. Carnelutti, Secrétaire des affaires étrangères, als weiterer Bevollmächtigter, Zustellungsanschrift: Botschaft Frankreichs in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Vorschriften aufrechterhalten hat, nach denen Importeure eine Kaution zu stellen haben, wenn sie Vorauszahlungen für Warenimporte leisten,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die streitige italienische Regelung

Artikel 1 des ergänzende devisen- und außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen enthaltenden Gesetzes Nr. 1126 vom 20. Juli 1952 (Gazzetta Ufficiale Nr. 206 vom 5. September 1952) in der Fassung des Gesetzes Nr. 62 vom 2. April 1962 (Gazzetta Ufficiale Nr. 111 vom 30. April 1962) lautet:

Die Vorausbezahlung von zur Einfuhr bestimmten Waren ist davon abhängig, daß der Importeur zugunsten des Uffico italiano dei cambi [italienische Devisenbewirtschaftungsstelle] eine Kaution stellt.

Nach dem Rundschreiben V/206600/104 des Außenhandelsministeriums vom 25. Juni 1976 muß die mit der Transaktion betraute Bank den von dem Unternehmer gestellten Kautionsbetrag einem unter dem Namen des Importeurs geführten laufenden Konto gutschreiben, das keine Zinsen abwirft und zugunsten des Ufficio italiano dei cambi gesperrt ist. Die Kaution kann durch eine Bankbürgschaft ersetzt werden.

Nach Artikel 3 des Decreto ministeriale (Ministerialverordnung) vom 7. August 1978 (Gazzetta Ufficiale Nr. 220 vom 8. August 1978) beträgt die Kaution oder die sie ersetzende Bankbürgschaft 5 % des Gegenwerts der durchzuführenden Vorauszahlung in Lire; sie ist derzeit bei Einfuhren im Wert von über 10 Millionen Lire zu stellen.

Außerdem bestimmt Artikel 4 des genannten Gesetzes vom 20. Juli 1952 folgendes über den Verfall der Kaution :

Wird nicht nachgewiesen, daß die Einfuhr innerhalb der durch die jeweils geltenden Bestimmungen festgesetzten Frist durchgeführt wurde, so verfällt die Kaution vollständig zugunsten der Staatskasse.

Wird nur für einen Teil der Ware die Einfuhr nachgewiesen, so verfällt die Kaution teilweise in Höhe des Gegenwerts der nicht eingeführten Warenmenge.

Der vollständige oder teilweise Verfall wird durch Decreto des Außenhandelsministers angeordnet.

Unter Einfuhr verstehen die italienischen Behörden nicht die tatsächliche Ankunft der Waren im italienischen Hoheitsgebiet, sondern die Überführung der in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse in den freien Verkehr. Daher ist jede Zahlung, die vor Erledigung der Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr geleistet wird, von der Stellung einer Kaution oder einer Bankbürgschaft abhängig.

Nach Artikel 1 des Decreto ministeriale vom 28. September 1980 (Gazzetta Ufficiale Nr. 267 vom 29. September 1980) beträgt die Frist, innerhalb deren die Einfuhr durchgeführt werden muß, damit die Kaution oder die Bankbürgschaft nicht verfällt, 120 Tage (oder 4 Monate), vom Zeitpunkt der Vorauszahlung an gerechnet.

2. Das Vorverfahren

Aufgrund von Beschwerden einzelner gegen die oben beschriebene Regelung gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß diese Regelung in zweierlei Hinsicht mit dem EWG-Vertrag unvereinbar sei, nämlich

wegen Verstoßes gegen Artikel 30 und

wegen Verstoßes gegen die Richtlinien, die der Rat zur Durchführung des den freien Kapitalverkehr betreffenden Artikels 67 erlassen hat.

Demgemäß forderte die Kommission gemäß Artikel 169 die italienischen Behörden zunächst mit einem Schreiben vom 17. Juli 1980 auf, sich zu äußern, und richtete sodann an sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme vom 28. Januar 1981.

Die italienischen Behörden antworteten weder auf die Aufforderung noch auf die mit Gründen versehene Stellungnahme.

Ihr Standpunkt ist der Kommission jedoch unter anderem aus den Erklärungen der Regierung der Italienischen Republik in den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen 206, 207, 209 und 210/80 bekannt, in denen das Tribunale civile Rom den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer Regelung von der Art der streitigen italienischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht hat.

Die Klageschrift vom 23. April 1981 ist am 24. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Kommission darauf verzichtet, eine Gegenerwiderung einzureichen.

Mit einem am 19. August 1981 eingereichten Schriftsatz hat die französische Regierung beantragt, zur teilweisen Unterstützung der Anträge der Beklagten im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist durch Beschluß vom 16. September 1981 stattgegeben worden.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Er hat die Kommission jedoch ersucht, bis zum 14. Januar 1982 folgende Frage zu beantworten:

Über welche sonstigen Mittel zur Verhinderung der Spekulation in dem besonderen Fall der Vorausbezahlung von Waren verfügt Italien?

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie die Vorausbezahlung von zur Einfuhr bestimmten Waren von der Stellung einer Kaution oder einer Bankbürgschaft abhängig gemacht hat.

Die Italienische Republik hofft, daß der Gerichtshof in seinem Urteil die Anträge der Kommission abweisen wird.

Die Regierung der Französischen Republik beantragt festzustellen, daß Italien insoweit, und nur insoweit, gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, als durch die streitige Regelung Vorauszahlungen nichtspekulativer Art, die im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr üblichen Zahlungen entsprechen, von der Stellung einer Kaution oder einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden.

III — Vorbringen der Beteiligten

A — Zum Verstoß gegen Artikel 30

1. Die Kommission trägt vor, die italienische Regelung sei als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen. Da Vorauszahlungen im internationalen Handel die Regel seien, bürde das durch die genannte Regelung geschaffene System der bankmäßigen Sicherheiten den in Italien ansässigen Unternehmen sowohl bezüglich der Verwaltungsformalitäten als auch in finanzieller Hinsicht besondere Lasten auf; darüber hinaus seien die finanziellen Belastungen bei Verfall der Kaution wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Frist besonders schwer. Demzufolge veranlasse eine solche Regelung die Wirtschaftsteilnehmer dazu, vorzugsweise inländische Geschäfte abzuschließen, für die Belastungen solchen Ausmaßes nicht bestünden.

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Richtlinie 70/50/EWG vom 22. Dezember 1969 (ABl. L 13 vom 19. Januar 1970, S. 29) solche Maßnahmen als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen qualifziere, die die Einfuhr verhinderten, die ohne diese Maßnahme stattfinden könnte, einschließlich derjenigen, die die Einfuhren gegenüber dem Absatz der inländischen Erzeugung erschwerten oder verteuerten, insbesondere wenn sie nur die Einfuhr von der Hinterlegung einer Sicherheit oder einer Anzahlung abhängig machen (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i).

Die italienische Regierung macht allerdings in ihren Erklärungen in den Rechtssachen 206, 207, 209 und 210/80 geltend, die streitige Regelung sei der Währungspolitik zuzurechnen und falle daher gemäß Artikel 104 EWG-Vertrag, wonach jeder Mitgliedstaat die Wirtschaftspolitik betreibe, die erforderlich sei, um das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten, nicht unter das Verbot des Artikels 30.

Die Kommission bestreitet nicht den währungspolitischen Charakter der italienischen Regelung. Sie trägt jedoch vor, Artikel 104 gestatte keine Abweichung von Artikel 30, da nur die in Artikel 36 genannten Rechtfertigungsgründe oder Schutzmaßnahmen nach Artikel 108 Absatz 3 Abweichungen von Artikel 30 zulässig machten.

Was Artikel 108 Absatz 3 angelange, so beweise der Umstand, daß er den Erlaß von Schutzmaßnahmen vorsehe, wenn ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sei, daß Artikel 104 für sich genommen Abweichungen von Artikel 30 nicht zulasse; solche Abweichungen müßten vielmehr im Rahmen von Artikel 108 beschlossen werden. Da die Kommission die fragliche italienische Regelung nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 genehmigt habe, scheide diese Möglichkeit der Abweichung vom Verbot des Artikels 30 aus.

Zu Artikel 36 trägt die Kommission vor, das Erfordernis der Sicherung einer ausgewogenen Zahlungsbilanz gehöre nicht zu den möglichen Rechtfertigungsgründen. Nach Ansicht der italienischen Regierung ist die in Rede stehende Regelung insofern nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt, als diese Vorschrift den Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung vorsehe. Hierzu erklärt die Kommission jedoch, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei Artikel 36 eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Außerdem habe der Gerichtshof betont, daß Artikel 36 Tatbestände nichtwirtschaftlicher Art enthalte (Urteil vom 19. Dezember 1961 in der Rechtssache 7/61, Kommission/Italien, Slg. S. 693).

In ihren Erklärungen in den vier durch Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile Rom anhängig gewordenen Rechtssachen hat sich die italienische Regierung zu ihrer Verteidigung auch auf das Urteil vom 23. November 1978 in der Rechtssache 7/78 (Thompson, Slg. S. 2247) berufen; der Gerichtshof habe dort anerkannt, daß durch den in Artikel 36 genannten Begriff öffentliche Ordnung ein Ausfuhrverbot gerechtfertigt sein könne, wenn es zum Schutz des Münzrechts dient, das herkömmlich als wesentliches Interesse des Staates betrachtet wird. Nach Ansicht der Kommission entspricht der in der Rechtssache 7/78 geprüfte Fall jedoch nicht dem vorliegenden Fall.

2. Die italienische Regierung wendet sich sowohl hinsichtlich der Artikel 104 und 108 als auch hinsichtlich des Artikels 36 EWG-Vertrag gegen die von der Kommission vertretene Auffassung.

Was zunächst Artikel 104 anbelange, so liege die Ratio für die Festlegung der in diesem Artikel genannten Grenzen im Rahmen der in Artikel 2 EWG-Vertrag genannten Zielsetzungen der EWG, denn eine Wirtschaftspolitik, die nicht auf die Verwirklichung der in Artikel 104 genannten Ziele ausgerichtet sei oder zu einer Senkung des Beschäftigungsstandes oder zu einer Destabilisierung des Preisniveaus führen würde, würde die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindern.

Artikel 104, der Teil des Kapitels 2 (Die Zahlungsbilanz) des Titels II des dritten Teils des Vertrages sei, sei als eine Vorschrift mit relativem Ausnahmecharakter anzusehen. In bezug auf die besondere in ihm geregelte Materie sei er eine allgemeine Vorschrift, hinsichtlich der Bestimmungen, durch die das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung aufgestellt werde, handele es sich hingegen um eine Ausnahmevorschrift. Ferner schließe es Artikel 108 Absatz 3 nicht aus, daß Artikel 104 für sich genommen ausreiche, um eine Abweichung von Artikel 30 zuzulassen. Die Anwendung von Artikel 104, der ein Kontroll- und Präventivinstrument zur Sicherung des Gleichgewichts der Gesamtzahlungsbilanz und zur Aufrechterhaltung des Vertrauens in die Währung jedes einzelnen Mitgliedstaats darstelle, sei nämlich nicht willkürlich.

Artikel 108 Absatz 3 sei zwar eine Vorschrift mit relativem Ausnahmecharakter, stelle aber auch eine subsidiäre Al-ternativvorschrift dar. Durch diese Vorschrift, die andere Fälle als Artikel 104 regele, werde in das System ein erschwertes Verfahren für die Anwendung von Instrumenten zur Behebung von Störungen des Gleichgewichts der Zahlungsbilanz eingefügt. Daher sei Artikel 108 gegenüber Artikel 104 subsidiär und habe die Wirkung einer Ausnahmevorschrift zu Artikel 30, indem er zum Erlaß von Maßnahmen ermächtige, die den freien Warenverkehr unmittelbar behinderten.

Aufgrund der Andersartigkeit der durch Artikel 104 einerseits und durch Artikel 108 (wie auch durch Artikel 109) andererseits geregelten abstrakten Fälle sei somit festzustellen, daß Artikel 104 für sich genommen Abweichungen von Artikel 30 zulasse und daß Artikel 108 daneben als weitere Ausnahmevorschrift zu Artikel 30 stehe, die in qualitativ und/oder quantitativ anderen Fällen als den durch Artikel 104 erfaßten Fällen eingreife.

Abschließend räumt die italienische Regierung zwar ein, daß jede währungspolitische Maßnahme sich auf den freien Warenverkehr auswirke, meint aber, solche Maßnahmen stünden nur dann im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, wenn die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck nicht mehr gewahrt sei (Unangemessenheit wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot). Die streitige Beschränkungsmaßnahme könne aber nicht als außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehend angesehen werden.

Die italienische Regierung wendet sich auch gegen das Vorbringen der Kommission zu Artikel 36 und macht geltend, daß die angegriffene Regelung auch insoweit aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt sei.

Nach Ansicht der italienischen Regierung schließt der Ausnahmecharakter von Artikel 36 dessen extensive Auslegung insofern nicht aus, als durch eine solche Auslegung lediglich wieder die Fälle in den Anwendungsbereich der ausgelegten Vorschrift einbezogen würden, die aus diesem nur scheinbar ausgeschlossen gewesen seien. Zur Ansicht der Kommission, daß die Rechtfertigungsgründe des Artikels 36 nur den Schutz nichtwirtschaftlicher Interessen bezweckten, erklärt die italienische Regierung: Ein Mittel zum Schutz nicht wirtschaftlicher Interessen könne durchaus einen wirtschaftlichen Aspekt haben; darüber hinaus schließe es Artikel 36 Satz 2, der neutral formuliert sei und bedeute, daß die Verbote oder Beschränkungen rechtfertigende Erforderlichkeit des Schutzes der genannten Situationen tatsächlich gegeben sein müsse, nicht aus, daß die in Artikel 36 genannten Rechtfertigungsgründe Schutzmaßnahmen wirtschaftlicher Art betreffen könnten.

Die streitige italienische Regelung sei somit nach Artikel 36 durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. S. 1999) hervorgehoben, daß die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung voraussetze, daß ... eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. In diesem allgemeinen gedanklichen Rahmen habe die italienische Regierung in ihren Erklärungen in den denselben Gegenstand betreffenden Vorabentscheidungssachen auf das Urteil Thompson (a.a.O.) verwiesen. Die streitige italienische Regelung, die den Schutz des Monopols des italienischen Staates für den Devisenhandel, das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz und die Aufrechterhaltung des Vertrauens in die italienische Währung betreffe, sei eine Maßnahme zum Schutz des Grundinteresses des Staates. Da dieses Grundinteresse ohne eine Regelung der hier gegebenen Art gefährdet wäre und da es nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehe, daß Importeuren Devisen nur bei Stellung einer Kaution zugeteilt würden, sei diese Regelung nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt.

Die französische Regierung, die zur teilweisen Unterstützung der italienischen Regierung dem Verfahren beigetreten ist, vertritt die Ansicht, die Beklagte habe nur insoweit gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, als die beanstandete Regelung Vorauszahlungen nichtspekulativer Art, die im innergemeinschaftlichen Handel üblich seien, von der Stellung einer Kaution abhängig mache.

Nach Ansicht der französischen Regierung ist die Auffassung der Kommission zum Teil gerechtfertigt, die Formulierung dieser Auffassung, wie sie sich aus der Klageschrift ergebe, sei jedoch zu weit, da ein Mitgliedstaat befugt sein müsse, das Gleichgewicht seiner Zahlungsbilanz, die Stabilität seiner Währung und die Beachtung seiner öffentlichen Ordnung im Bereich der Wirtschaft zu sichern, ohne daß eine Krise im Sinne von Artikel 108 vorliege.

Die italienische Regelung stelle zwar ein Hindernis für den freien Warenverkehr dar, sie stehe aber nur insoweit im Widerspruch zu Artikel 30, als die betroffenen Zahlungen üblich oder mit dem normalen Geschäftsverkehr verbunden seien und in ihren Merkmalen den Handelsbräuchen in dem jeweiligen Wirtschaftszweig entsprächen. In diesem Zusammenhang sei es nach Ansicht der französischen Regierung von wesentlicher Bedeutung, daß keine abstrakte und einheitliche Definition gegeben werde, die für alle Mitgliedstaaten und alle Erzeugnisse gelte, da die Handelsbräuche variieren könnten und entgegen der Auffassung der Kommission nicht einmal die Praxis der Vorausbezahlung im internationalen Handel die Regel sei.

Dagegen stehe die streitige Regelung insoweit nicht im Widerspruch zu Artikel 30, als die Vorauszahlungen nur zum Schein vorgenommen würden, tatsächlich aber unzulässige Ausfuhren von Zahlungsmitteln in spekulativer Absicht darstellten.

Die französische Regierung teilt die Ansicht der italienischen Regierung, daß ein Mitgliedstaat gegen die genannten Praktiken nicht nur mit Hilfe des Artikels 108, der nur auf offene, akute Krisen zugeschnitten sei und somit den hier gegebenen Fall nicht betreffe, sondern auch mit Hilfe der Artikel 104 und 36 vorgehen können müsse. Die französische Regierung meint, soweit die streitige Regelung noch in einem strikt angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten rechtmäßigen Ziel stehe, das heißt, soweit sie auf die Unterbindung von Kapitalexporten unter dem Vorwand der Vorausbezahlung von Waren abziele, könne sie nicht als im Widerspruch zum Vertrag stehend angesehen werden, und zwar im wesentlichen aus drei Gründen :

Erstens trage sie zu einer harmonischen Verwirklichung der Ziele des Artikels 2 EWG-Vertrag bei.

Zweitens sei Italien aufgrund von Artikel 104 EWG-Vertrag berechtigt gewesen, die von der Kommission beanstandete Kautionsregelung einzuführen.

Drittens dienten die von der italienischen Regierung verfolgten Ziele dem Schutz der öffentlichen Ordnung Italiens und stellten ein allgemeines Interesse dar, dem Vorrang gegenüber dem freien Warenverkehr in der Gemeinschaft zukomme.

Was die Artikel 104 und 36 EWG-Vertrag anbelangt, so hält die französische Regierung die Betrachtungsweise der Italienischen Republik für zutreffend; bezüglich des Artikels 36 fügt sie jedoch hinzu, die fragliche italienische Regelung sei nur insoweit gemeinschaftsrechtlich zulässig, als sie streng verhältnismäßig sei. Diesem Erfordernis werde sie aber anscheinend nicht gerecht, weil sie jede Art der Vorausbezahlung von Waren erfasse und den Begriff Vorausbezahlung bis zur Zollabfertigung ausdehne. Der letztgenannte Aspekt stehe wohl im Mittelpunkt der vier Vorabentscheidungssachen, die ebenfalls die hier streitige italienische Regelung zum Gegenstand hätten. Eine solche Definition der Vorausbezahlung sei wohl, gemessen an den Kontrollerfordernissen, zu weit.

B — Verstoß gegen die Richtlinien über den freien Kapitalverkehr

1. Die Kommission erinnert daran, daß der Rat am 11. Mai 1960 zur Durchführung des den freien Warenverkehr betreffenden Artikels 67 des Vertrages eine erste Richtlinie (ABl. Nr. 43 vom 12. Juli 1960, S. 921) erlassen habe, die dann durch eine zweite Richtlinie vom 18. Dezember 1962 (ABl. Nr. 8 vom 22. Januar 1963, S. 62) geändert worden sei. Artikel 1 der ersten Richtlinie habe den Kapitalverkehr liberalisiert, der in der Anlage I Liste A der Richtlinie genannt sei. Dort heiße es unter anderem:

Gewährung und Rückzahlung von kurz- und mittelfristigen Krediten, die in Verbindung mit Handelsgeschäften stehen, an denen ein Deviseninländer beteiligt ist.

Da die vor der Lieferung der Waren geleisteten Zahlungen zu diesen Transaktionen gehörten, sei die italienische Regelung, die sie erschwere, mit der Liberalisierungspflicht unvereinbar.

Zwar bestimme Artikel 5 der ersten Richtlinie vom 11. Mai 1960:

Das Recht der Mitgliedstaaten, die Art und die tatsächliche Durchführung der Geschäfte oder Transferzahlungen zu überprüfen oder die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern, wird durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht beschränkt.

Dieses Recht bedeute jedoch nicht, daß die Mitgliedstaaten im Handelsverkehr Verpflichtungen aufrechterhalten oder einführen könnten, zumal sie über andere Mittel verfügten, um mißbräuchliche Kapitalexporte zu kontrollieren und zu verhindern.

2. Die italienische Regierung hält die Feststellung der Kommission für unzutreffend, daß vor der Lieferung der Waren geleistete Zahlungen zu den durch Artikel 1 der ersten Richtlinie über den freien Kapitalverkehr erfaßten Transaktionen gehörten.

Die Vorauszahlung des Kaufpreises der Waren in der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger wohne, falle nämlich aus zwei Gründen nicht unter Artikel 1 der genannten Richtlinie: Erstens stelle die Zahlung des Preises vor Lieferung der Ware keine Kreditgewährung im technischen Sinn dar, und zweitens folge aus der Tatsache, daß die Handelsgeschäfte selbst in der Liste A der Anlage I nicht aufgeführt seien, daß die mit ihnen verbundenen Zahlungen bereits Gegenstand einer unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsnorm, nämlich von Artikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag, seien.

Selbst wenn man aber annehme, daß die Vorauszahlung des Kaufpreises der Waren unter Artikel 1 der Richtlinie falle, stehe die von der Kommission beanstandete Regelung doch nicht im Widerspruch zu dieser Vorschrift. Die durch die beanstandete Regelung eingeführten Maßnahmen seien nämlich unerläßlich, um Zuwiderhandlungen gegen die staatlichen Vorschriften zu unterbinden, wonach die Handelsgeschäfte, für die Devisen zugeteilt worden seien, auch durchgeführt werden müßten. Die Kommission bestreite dies zwar mit der Behauptung, die Mitgliedstaaten verfügten über andere Mittel, um mißbräuchliche Kapitalexporte zu kontrollieren und zu verhindern, sie gebe aber nicht an, worin diese anderen Mittel bestünden.

Außerdem sehe die Richtlinie selbst in ihrem Artikel 5 insofern eine Ausnahme von der möglichst weitgehenden Liberalisierung des Kapitalverkehrs vor, als sie Maßnahmen zulasse, die unerläßlich seien, um Zuwiderhandlungen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zu verhindern; die streitige nationale Regelung falle unter diese Ausnahmevorschrift. Die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme werde, da sie ja abstrakt als unerläßlich anzusehen sei, nicht nur durch die Unmöglichkeit des Erlasses anderer Maßnahmen, sondern auch dadurch bewiesen, daß diese eventuellen anderen Maßnahmen straf-, ziviloder verwaltungsrechtlicher Art unwirksam wären.

Die italienische Regierung vertritt daher die Ansicht, daß mit einer Maßnahme, die zur Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen Rechts- und Verwaltungs-vorschriften unerläßlich sei, dann das mit ihr verfolgte Ziel erreicht werden könne, wenn sie durchsetzbar sei; das einzige Mittel, durch das die Durchsetzung einer solchen Maßnahme allgemein gesehen gewährleistet werden könne, sei notwendigerweise eine persönliche oder dingliche Sicherheit, die ergänzend zur allgemeinen Haftung des eventuellen Schuldners hinzutrete.

3. Die französische Regierung trägt vor, beim internationalen Warenkauf gebe es drei verschiedene Arten der Bezahlung: die schon vor der Lieferung fällige Bezahlung — in diesem Fall handele es sich immer um eine Anzahlung —, die sofortige Bezahlung oder Bezahlung bei der Lieferung — dies seien Zahlungen ohne irgendwelche Besonderheiten — oder die nach der Lieferung fällige Bezahlung — in diesem Fall gehe mit der Bezahlung die Gewährung von Handelskrediten einher.

Von diesen drei Zahlungsarten seien die Fälle zu unterscheiden, in denen die Bezahlung zu einem anderen als dem im Vertrag genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolge. In diesen Fällen gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder es werde vor demvereinbarten Fälligkeitszeitpunkt bezahlt; dann könne es sich um eine vorzeitige Kreditablösung oder um ein spekulatives Verhalten handeln, durch das der Schuldner dem Sinken des Kurses seiner Währung zuvorkomme. Oder aber es werde nach Eintritt der Fälligkeit bezahlt; dann könne es sich entweder um eine Verlängerung der Laufzeit des vereinbarten Handelskredits oder um ein spekulatives Verhalten handeln, durch das sich der Lieferant eine Forderung gegenüber dem Abnehmer erhalte, ohne sie einzuziehen. Um keinen dieser beiden Fälle scheine es im vorliegenden Rechtsstreit zu gehen.

Falls die Bezahlung abweichend von den Anzahlungen betreffenden Handelsbräuchen vor der Lieferung erfolge, sei dies ein unübliches Verhalten, das weder als eine vorzeitige Kreditrückzahlung noch als Gewährung eines Handelskredits angesehen werden könne. Bei einem Handelskredit könne es sich nur um einen Finanzierungskredit handeln; die vorgezogene Zahlung könne daher nicht unter die Anlage I der ersten Richtlinie des Rates zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages fallen. Denn die dort vorgesehene Verbindung mit dem Handelsgeschäft müsse darin bestehen, daß die Bezahlung gekaufter Waren ermöglicht werde. Die Anzahlung ermögliche es dem Lieferanten aber in keinem Fall, Waren zu bezahlen, die Gegenstand des zu der Vorauszahlung führenden Geschäfts seien. Sie könne daher weder als Kreditgewährung noch als Kreditrückzahlung qualifiziert werden, da vor der Lieferung nicht von einem Kredit gesprochen werden könne, weil die Forderung mit der Übertragung des Eigentums und des Besitzes an der Sache entstehe.

Wenn also feststehe, daß eine Vorauszahlung nicht in Verbindung mit einem Warenkauf stehe oder nicht den Handelsbräuchen entspreche, so könne sie nicht unter Artikel 106 EWG-Vertrag fallen und damit auch nicht in den Genuß der durch die beiden genannten Richtlinien bewirkten Liberalisierung der Zahlungen gelangen, die sich auf normale Handelsgeschäfte bezögen. Eine solche Zahlung sei als Kapitalverkehr anzusehen, der unter die Liste D der Anlage zu den beiden Richtlinien falle. Gemäß Artikel 67 EWG-Vertrag seien für diesen Kapitalverkehr keine Liberalisierungsmaßnahmen getroffen worden, so daß er von den Mitgliedstaaten noch beschränkt werden dürfe.

Schließlich hebt die französische Regierung die Notwendigkeit hervor, wegen der Unterscheidung zwischen üblichen Zahlungen einerseits und nicht den Handelsbräuchen entsprechenden und damit spekulativen Zahlungen andererseits auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten Bezug zu nehmen, da man nicht rein abstrakt definieren könne, wann eine Anzahlung in spekulativer Absicht erfolgt sei; auf eine Spekulation könne aus den Verhältnissen geschlossen werden, in denen sich ein Mitgliedstaat befinde. Da diese Verhältnisse veränderlich seien, könne man kaum absolute Kriterien für den zeitlichen Ablauf oder für die Höhe der Beträge festlegen, nach denen übliche Zahlungen einheitlich von anderen Arten der Anzahlung unterschieden werden könnten. Man müsse daher in jedem einzelnen Fall die Handelsbräuche, die im Handel mit dem betreffenden Erzeugnis im jeweiligen Land bestünden, sowie die Verhältnisse und den jeweiligen Rechtszustand im Einfuhrland berücksichtigen.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Marenco als Bevollmächtigten, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn Ferri als Bevollmächtigten, und die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Carnelutti als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 27. Januar 1982 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. März 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienisehe Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Vorausbezahlung von zur Einfuhr bestimmten Waren von der Stellung einer Kaution oder einer Bankbürgschaft abhängig gemacht hat.

2 Die Kommission vertritt die Ansicht, die italienische Regelung über die Vorausbezahlung importierter Waren verstoße gegen Artikel 30 EWG-Vertrag sowie gegen die beiden Richtlinien, die der Rat zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages erlassen hat, nämlich gegen die erste Richtlinie vom 11. Mai 1960 (ABl. Nr. 43 vom 12. Juli 1960, S. 921), ergänzt und geändert durch die zweite Richtlinie vom 18. Dezember 1962 (ABl. Nr. 8 vom 22. Januar 1963, S. 62).

3 Grundlage der streitigen Regelung ist Artikel 1 des ergänzende devisen- und außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen enthaltenden italienischen Gesetzes Nr. 1126 vom 20. Juli 1952 (Gazzetta Ufficiale Nr. 206 vom 5. September 1952), der wie folgt lautet:

Die Vorausbezahlung von zur Einfuhr bestimmten Waren ist davon abhängig, daß der Importeur zugunsten des Ufficio italiano dei cambi [italienische Devisenbewirtschaftungsstelle] eine Kaution stellt.

Falls nicht bereits nach dem vorstehenden Absatz eine Kaution gestellt worden ist, ist eine Kaution auch dann zu stellen, wenn die Banca d'Italia oder die Banken, die von dieser ermächtigt sind, als Agenturen für sie tätig zu werden, dem Importeur die Dokumente aushändigen, durch die er die Verfügungsgewalt über die zur Einfuhr bestimmten Waren erlangt.

Die Höhe der Kaution wird durch Verordnung des Außenhandelsministers festgesetzt.

Die Kaution kann durch eine Bankbürgschaft ersetzt werden.

4 Diese Vorschrift wurde durch den einzigen Artikel des Gesetzes Nr. 162 vom 2. April 1962 (Gazzetta Ufficiale Nr. 111 vom 30. April 1962) wie folgt ergänzt:

Der Außenhandelsminister wird ermächtigt, durch Verordnung eine Höchstgrenze für den Wert der zur Einfuhr bestimmten Waren festzusetzen, bei deren Unterschreitung keine Kaution oder Bürgschaft nach den vorstehenden Absätzen gestellt zu werden braucht.

5 Nach dem Rundschreiben V/206600/104 des Außenhandelsministers vom 25. Juni 1976 muß die mit der Transaktion betraute Bank den Kautionsbetrag einem unter dem Namen des Importeurs geführten laufenden Konto gutschreiben, das keine Zinsen abwirft und zugunsten des Ufficio italiano dei cambi gesperrt ist.

6 Nach Artikel 3 des Decreto ministeriale (Ministerialverordnung) vom 7. August 1978 (Gazzetta Ufficiale Nr. 220 vom 8. August 1978) über die Vorschriften für Devisenzahlungen und Finanzbeziehungen mit dem Ausland beträgt die Kaution oder die sie ersetzende Bankbürgschaft 5 % des Gegenwerts der durchzuführenden Vorauszahlung in Lire und ist bei Einfuhren im Wert von über 10 Millionen Lire zu stellen.

7 Schließlich bestimmt Artikel 4 des genannten Gesetzes vom 20. Juli 1952, daß der Außenhandelsminister zugunsten der Staatskasse die Kaution teilweise oder ganz für verfallen erklärt oder das zwangsweise Vorgehen aus der Bürgschaft anordnet, wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Einfuhr innerhalb der festgesetzten Frist — sie betrug nach dem Decreto ministeriale vom 20. Januar 1973 (Gazzetta Ufficiale Nr. 19 vom 19. Januar 1973) 30 Tage und wurde durch das Decreto ministeriale vom 28. September 1980 (Gazzetta Ufficiale Nr. 267 vom 29. September 1980) auf 120 Tage verlängert — durchgeführt worden ist.

8 Unter Einfuhr verstehen die italienischen Behörden nicht die tatsächliche Ankunft der Waren im italienischen Hoheitsgebiet, sondern die Überführung der importierten Erzeugnisse in den freien Verkehr nach Erledigung der hierfür erforderlichen Zollförmlichkeiten. Vorausbezahlung ist nach dem italienischen Devisenrecht jede Zahlung, die geleistet wird, bevor der Käufer frei über die Ware verfügen kann, um sie der von ihm gewünschten Bestimmung in Italien zuzuführen.

9 Da diese Regelung insgesamt ihrer Ansicht nach gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und gegen die Richtlinien des Rates zur Durchführung des den freien Kapitalverkehr betreffenden Artikels 67 EWG-Vertrag verstößt, richtete die Kommission am 17. Juli 1980 ein Schreiben an die italienische Regierung, mit dem sie das Verfahren nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag einleitete. Nachdem die italienische Regierung nicht geantwortet hatte, übermittelte ihr die Kommission am 28. Januar 1981 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Darin wurde die Italienische Republik aufgefordert, innerhalb eines Monats die gemäß der Stellungnahme gebotenen Maßnahmen zu treffen. Da die italienische Regierung dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Kommission am 23. April 1981 die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluß vom 16. September 1981 ist die französische Regierung als Streithelferin zur teilweisen Unterstützung der italienischen Regierung zugelassen worden.

10 Die Kommission macht geltend, die italienische Regelung stelle eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Da Vorauszahlungen im internationalen Handel die Regel seien, bürde die Verpflichtung, bei Zahlung des Preises von zur Einfuhr nach Italien bestimmten Waren vor deren Überführung in den freien Verkehr eine Kaution auf ein keine Zinsen tragendes Konto einzuzahlen oder eine Bankbürgschaft zu stellen, in Verbindung mit der Verpflichtung, diese Waren innerhalb einer durch Ministerialverordnung festgesetzten Frist einzuführen, und dem Verfall der Kaution bei Überschreitung dieser Frist dem Importeur besondere Lasten auf, die für inländische Geschäfte nicht bestünden und damit eine abschreckende Wirkung hätten, indem sie die Wirtschaftsteilnehmer veranlaßten, die Handelsgeschäfte innerhalb des Landes abzuschließen.

11 Die Kommission weist ferner darauf hin, daß ihre Richtlinie 70/50 vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere auf Grund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen (ABl. L 13 vom 19. Januar 1970, S. 29), solche Maßnahmen als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen qualifiziere, die die Einfuhren gegenüber dem Absatz der inländischen Erzeugung erschwerten oder verteuerten, insbesondere wenn sie nur die Einfuhr von der Hinterlegung einer Sicherheit oder einer Anzahlung abhängig machen (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i).

12 Was den Vorwurf des Verstoßes gegen die Richtlinien über den freien Kapitalverkehr anbelangt, so macht die Kommission geltend, durch Artikel 1 der ersten Richtlinie sei der in der Anlage I Liste A genannte Kapitalverkehr liberalisiert worden. In dieser Liste in der Fassung, die sie nach der Anderung durch die zweite Richtlinie aufweist, sind unter anderem aufgeführt:

Gewährung und Rückzahlung von kurz- und mittelfristigen Krediten, die in Verbindung mit Handelsgeschäften oder Dienstleistungen stehen, an denen ein Deviseninländer beteiligt ist.

13 Da die vor der Lieferung der Waren geleisteten Zahlungen zu diesen uneingeschränkt liberalisierten Transaktionen gehörten, sei die italienische Regelung, die sie erschwere, mit der Liberalisierungspflicht unvereinbar.

14 Die italienische Regierung wendet sich mit verschiedenen Argumenten gegen diese Vorwürfe. Zunächst macht sie geltend, die streitige Regelung falle nicht unter Artikel 30, sondern unter die Artikel 104 und 106 Absatz 2. Sodann vertritt sie die Ansicht, selbst wenn diese Regelung als unter Artikel 30 fallend anzusehen sein sollte, sei sie doch jedenfalls nach Artikel 36 gerechtfertigt.

15 Die streitige Regelung sei ausschließlich der Währungspolitik zuzurechnen. Durch die in ihr festgesetzte Frist und die nach ihr vorgeschriebene Stellung einer Kaution oder einer Bankbürgschaft sollten lediglich gegen die italienische Währung gerichtete spekulative Geschäfte sowie ein Ungleichgewicht der Zahlungsbilanz verhindert werden. Diese Maßnahmen fielen daher nicht unter das Verbot des Artikels 30, sondern unter Artikel 104 EWG-Vertrag, wonach jeder Mitgliedstaat ... die Wirtschaftspolitik [betreibt], die erforderlich ist, um ... das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung, aufrechtzuerhalten.

16 Bei der Beurteilung der Tragweite der von der italienischen Regierung angeführten Vorschrift ist auf die Systematik des gesamten Kapitels über die Zahlungsbilanz abzustellen. Im Rahmen dieses Kapitels bezeichnet Artikel 104 lediglich die allgemeinen Ziele der Wirtschaftspolitik, die die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft verfolgen müssen. Er kann daher nicht als Rechtsgrundlage für Abweichungen von anderen Vorschriften des Vertrages geltend gemacht werden.

17 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Artikel 108 und 109 EWG-Vertrag besondere Verfahren für eine Konsultierung, einen gegenseitigen Beistand und gegebenenfalls den Erlaß von Schutzmaßnahmen vorsehen, um Zahlungsbilanzproblemen zu begegnen. Dabei handelt es sich jedoch um gemeinschaftsrechtliche Verfahren, die einseitige Schritte der Mitgliedstaaten mit Ausnahme einstweiliger Maßnahmen ausschließen, die unter Voraussetzungen zulässig sind, deren Vorliegen im gegebenen Fall nicht geltend gemacht worden ist. Dagegen steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, alle Mittel einzusetzen, um sicherzustellen, daß Zahlungen ins Ausland nur echte Geschäfte betreffen wobei diese Mittel jedoch nicht den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft, wie er im Vertrag umschrieben ist, behindern dürfen.

18 Demnach trifft die Auffassung der italienischen Regierung, daß Artikel 104 für sich genommen Abweichungen von Artikel 30 EWG-Vertrag zulasse, nicht zu.

19 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung ein zweites Argument vorgebracht, das dahin geht, daß die streitigen italienischen Maßnahmen nur im Wege der Analogie als unter die Artikel 30 und 36 fallend angesehen werden könnten, weil sie lediglich zu den Modalitäten der Durchführung eines mit der Einfuhr verbundenen wirtschaftlichen Vorgangs gehörten und keine mengenmäßigen Beschränkungen, sondern Beschränkungen des Zahlungsverkehrs darstellten, die unter Artikel 106 Absatz 2 fielen. Diese Vorschrift lautet:

Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch Beschränkungen der diesbezüglichen Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen durch entsprechende Anwendung der Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen, die Liberalisierung der Dienstleistungen und den freien Kapitalverkehr schrittweise beseitigt.

20 Die italienische Regierung leitet aus dem Wortlaut dieser Vorschrift und insbesondere aus dem Ausdruck durch entsprechende Anwendung ab, daß Artikel 36 nicht gemäß der gewöhnlichen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Vorschrift restriktiv, sondern über seinen Wortlaut hinausgehend auszulegen sei unter Berücksichtigung des besonderen Interesses des Staates an der Verteidigung seiner Währung und der Aufrechterhaltung des Gleichgewicht seiner Zahlungsbilanz — Ziele, für deren Verwirklichung nach Artikel 104 EWG-Vertrag weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig seien.

21 Die Argumentation der italienischen Regierung wird der Funktion von Artikel 106 im Gesamtgefüge des Vertrages nicht gerecht. Nach den ersten beiden Absätzen dieses Artikels verpflichten sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Ablauf der Übergangszeit die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Warenverkehr beziehen; auf diese Weise soll durch die Genehmigung aller erforderlichen Transferzahlungen ein effektiver freier Warenverkehr erreicht werden. Artikel 106 Absatz 2, der vor allem die Übergangszeit betrifft, bestimmt, daß die Liberalisierung des Zahlungsverkehrs im gleichen Tempo wie die des Warenverkehrs und unter entsprechenden Bedingungen vor sich gehen muß. Da diese Vorschrift einzig und allein den Zweck hat, unter anderem die Grundsätze für die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen auf das Gebiet des Zahlungsverkehrs zu übertragen, soweit der Warenverkehr nur durch Beschränkungen der diesbezüglichen Zahlungen begrenzt ist, gestattet sie es nicht, die nach Absatz 1 liberalisierten Zahlungen Beschränkungen zu unterwerfen.

22 Die streitige italienische Regelung fällt somit nicht unter Artikel 106 Absatz 2.

23 Es ist daher zu prüfen, ob die durch die streitige Regelung getroffenen Maßnahmen im Widerspruch zu Artikel 30 stehen.

24 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, fallen Maßnahmen bereits dann unter das in Artikel 30 enthaltende Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, wenn sie geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

25 Obwohl die fraglichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Devisenspekulation getroffen wurden, sind sie keine spezifische Regelung zur Erreichung dieses Ziels, sondern eine Gesamtregelung, die alle innergemeinschaftlichen Geschäfte betrifft, bei denen die Zahlungen zu einem vorgezogenen Zeitpunkt erfolgen. Soweit die italienische Regierung in diese Regelung Zahlungen durch Dokumentenakkreditive einbezieht, die in bestimmten Handelsbranchen üblicherweise zur Finanzierung von Einfuhren verwendet werden, erfaßt die Regelung eine Zahlungsweise, die im internationalen Handel gang und gäbe ist. Die fraglichen Maßnahmen treffen somit nicht nur Spekulationsgeschäfte, sondern auch gewöhnliche Handelsgeschäfte und wirken sich so, da sie die Einfuhren gegenüber Inlandsgeschäften erschweren oder verteuern, als Beschränkungen des freien Warenverkehrs aus. Soweit sie eine solche Wirkung haben, stehen die streitigen Maßnahmen daher im Widerspruch zu Artikel 30.

26 Die italienische Regierung macht ferner geltend, selbst wenn die fragliche Regelung im Widerspruch zu Artikel 30 stehen sollte, sei sie doch nach Artikel 36 durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Die getroffenen Maßnahmen dienten nämlich dem Schutz des grundlegenden Interesses des Staates an der Verteidigung seiner Währung, das ohne die streitige Regelung gefährdet wäre.

27 Insoweit ist daran zu erinnern, daß Artikel 36 nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen ist, daß die in ihm aufgeführten Ausnahmen nicht auf andere als die abschließend aufgezählten Fälle ausgedehnt werden können und daß Artikel 36 Tatbestände nichtwirtschaftlicher Art enthält.

28 Die streitige italienische Regelung ist daher insoweit eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag, als danach alle Importeure von Waren aus den anderen Mitgliedstaaten bei Vorausbezahlung eine Kaution oder eine Bankbürgschaft in Höhe von 5 % des Werts der Waren zu zahlen haben, wobei der Begriff Vorausbezahlung nicht nur Zahlungen in spekulativer Absicht, sondern auch die bei innergemeinschaftlichen Geschäften üblichen Zahlungen erfaßt.

29 Die Italienische Republik hat somit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen.

30 Da die streitige italienische Regelung im Widerspruch zu Artikel 30 EWG-Vertrag steht, erübrigt sich die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Richtlinien, die der Rat zur Durchführung des den freien Kapitalverkehr betreffenden Artikels 67 erlassen hat.

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

32 Da die italienische Regierung mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstandenen Kosten, die von der französischen Regierung zu tragen sind, aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie von allen Importeuren von Waren aus den anderen Mitgliedstaaten bei Vorausbezahlung die Stellung einer Kaution oder einer Bankbürgschaft in Höhe von 5 % des Werts der Waren verlangt hat, wobei der Begriff Vorausbezahlung nicht nur Zahlungen in spekulativer Absicht, sondern auch die bei innergemeinschaftlichen Geschäften üblichen Zahlungen erfaßte.

2. Die italienische Regierung hat die Kosten mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstandenen Kosten zu tragen.

3. Die französische Regierung hat ihre eigenen Kosten zu tragen.