Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.03.1982 – C-567/79

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1982:97

Schlussanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 18. März 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter

1 Die Rechtssachen, in denen ich heute meine Schlußanträge vortrage, betreffen die Bedingungen für die Rückzahlung von Baudarlehen, die die Kommission den Gemeinschaftsbeamten gewährt hat, und zwar die Auswirkungen der Ratsverordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 vom 21. Dezember 1978 auf die Rückzahlungsregelung.

Es ist daran zu erinnern, daß der Rat mit Beschluß vom 2. März 1970 über die Verwendung der in der Übersicht über das Vermögen und die Schulden der EGKS unter dem Posten Versorgungsfonds eingesetzten verfügbaren Mittel unter anderem bestimmte, 40 % dieser Mittel für Darlehen im Rahmen einer Wohnunsbaupolitik für die Beamten zu verwenden. Auf dieser Grundlage erließ die Kommission am 17. Juni 1971 die Durchführungsbestimmungen, deren Wortlaut im Personalkurier Nr. 170bis vom 8. Juli 1971 veröffentlicht wurde. Von Bedeutung für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten ist vor allem Artikel 9, der die Frage betrifft, in welcher Währung die als Darlehen gewährten Beträge ausgezahlt werden. In ihrer ursprünglichen Fassung lautete diese Vorschrift: Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs. Mit Beschluß vom 25. Juli 1975 änderte die Kommission den ersten Satz dieser Bestimmung dahin gehend, daß die Darlehen nicht nur in belgischen Franken festgesetzt, sondern auch in belgischen Franken... ausgezahlt werden; an die Stelle des zweiten Teils dieser Vorschrift trat folgender Satz: Die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Abzüge und Zahlungen sowie die Rückzahlung des Darlehens an die Kommission erfolgen in belgischen Franken. In Artikel 7 Absatz 2 ist unter anderem vorgesehen, daß die Verträge die Kommission ermächtigen mußten, die von dem Beamten geschuldeten fälligen Zinsen und Tilgungsraten von dessen Gehalt... einbehalten zu lassen.

In Artikel 2 Nr. I Buchstabe a des Beschlusses der Kommission vom 25. Juli 1975 heißt es: Ein Darlehensnehmer, der die Darlehenssumme in der Währung des Landes, in dem die Wohnung liegt, zu einem anderen als dem mittleren Wechselkurs dieser Währung auf dem Brüsseler Devisenmarkt am Tag der Auszahlung erhalten hat, kann innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des vorliegenden Beschlusses eine Herabsetzung seiner Kapitalschuld beantragen, soweit er einen finanziellen Verlust aus dem Umstand erlitten hat, daß die Rückzahlung in belgischen Franken erfolgt. In Buchstabe b dieser Vorschrift werden die Kriterien festgelegt, nach denen der neue (herabgesetzte) Betrag der Kapitalschuld zu bestimmen ist; in Buchstabe c schließlich heißt es entsprechend der Neufassung des Artikels 9: Nach der Entscheidung über die Herabsetzung der Kapitalschuld vorzunehmende Rückzahlungen haben in belgischen Franken zu erfolgen.

Die mit der Anderung von Artikel 9 eingeführte neue Währungsregelung wurde nicht sofort in vollem Umfang vollzogen. Zunächst beschränkte sich die Kommission darauf, Vorschriften über die Anträge auf Herabsetzung der Kapitalschuld zu erlassen, ohne den Betrag der Abzüge für die Tilgung zu ändern. 1977 wurde dem Personal (mit Rundschreiben, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen der Kommission Nr. 134 vom 24. Januar 1977) mitgeteilt, daß die Abzüge zur Rückzahlung der Darlehen auf der Grundlage des jeweiligen Tageskurses berechnet würden. Den Beamten wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Abzüge nach den beim Internationalen Währungsfonds geltenden Paritäten berechnen zu lassen, und zwar im Rahmen und innerhalb der Grenzen von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut. Auf diese Weise konnten die ursprünglichen Wechselkurse weiter bis zum 1. April 1979, das heißt bis zum Wirkungsbeginn der genannten Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78, in Anspruch genommen werden.

Mit dem Inhalt dieser Verordnungen habe ich mich bereits in meinen Schlußanträgen vom 14. Mai 1971 in den Rechtssachen 153/79, Bowden u. a., (Slg. 1980, 1512) ausführlich befaßt. Hier genügt der Hinweis, daß mit der Verordnung Nr. 3085/78 die Bestimmungen des Beamtenstatuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten in der Weise geändert wurden, daß nicht mehr die Paritäten des Internationalen Währungsfonds, sondern die für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts am 1. Juli 1978 angewandten Paritäten für die Berechnung der nicht in belgischen Franken ausgezahlten Dienstbezüge zugrunde zu legen sind. Mit der Verordnung Nr. 3086/78 wurden die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten den neuen Währungsparitäten angepaßt. Bekanntlich war die Beibehaltung der alten Paritäten des Internationalen Währungsfonds von einem anomalen Gebrauch der Berichtigungskoeffizienten begleitet gewesen, um dem Ungleichgewicht zwischen diesen auf das Jahr 1965 zurückgehenden Paritäten und dem wirklichen Verhältnis zwischen den Währungen zu begegnen, das sich infolge der schnelleren Abwertung in bestimmten europäischen Ländern eingestellt hatte. Nach der Wiederherstellung eines Systems effektiver Paritäten mußten also die auf jene Länder anwendbaren Berichtigungskoeffizienten herabgesetzt werden, um wieder ihre ursprüngliche Funktion der Angleichung an die unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten zu erfüllen.

Die Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 wirkten sich ungünstig auf die Lage von Baudarlehensempfängern aus, deren Dienstort in Mitgliedstaaten mit schwacher Währung liegt und deren Dienstbezüge in einer solchen Währung ausgezahlt werden. Wie bereits gesagt erfolgte die ratenweise Tilgung dieser Darlehen im Wege des Gehaltsabzugs bis zum 1. April 1979 auf der Grundlage der Wechselkurse von 1965. Seit dem 1. April 1979 werden diese Abzüge unter Berücksichtigung der aktualisierten Wechselkurse vorgenommen; die Abzüge sind somit sehr viel höher.

Zur Verdeutlichung der Veränderung mag das Beispiel eines Beamten dienen, der wie die Kläger in Italien Dienst tut und 1972 ein Baudarlehen in Höhe von 500000 belgischen Franken erhalten hat. Damals wurde ihm die entsprechende Summe in Lire zum Kurs des Internationalen Währungsfonds von 12,50 Lire pro belgischen Franken ausgezahlt (so daß er 6250000 Lire erhielt); die monatlichen Abzüge für die Rückzahlung des Darlehens wurden anfänglich von seinen (auf belgische Franken lautenden) Dienstbezügen vorgenommen, die durch den für Italien geltenden Berichtigunskoeffizienten erhöht waren, welcher zum Ausgleich des fiktiven Wechselkurses über 100 lag; außerdem wurden die Abzüge von den in Lire ausgezahlten Dienstbezügen auf der Grundlage eines Wechselkurses von 12,50 berechnet. Nach dem Wirkungsbeginn der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 erfolgten die Abzüge von den auf belgische Franken lautenden Dienstbezügen, die sich durch die Anwendung des italienischen Berichtigungskoeffizienten (der nach der Wiedereinführung realistischer Wechselkurse unter 100 gesunken war) verringert hatten; durch diese Abzüge sanken die in Lire ausgedrückten Dienstbezüge erheblich, da der Wechselkurs zwischen dem belgischen Franken und der Lira nunmehr etwa das Doppelte wie zuvor beträgt.

2 Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssachen läßt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Rechtssachen 567/79A und 618/79 A: Die Herren Jakob Flamm und Helmut Knoeppel, im Forschungszentrum Ispra tätige Beamte der Kommission, schlossen am 23. Dezember 1971 mit dem Organ, dem sie angehörten, zwei Darlehensverträge für den Bau von Wohnungen in Italien. 1975 schlug die Kommission den Darlehensnehmern die nach dem Beschluß vom 25. Juli 1975 zulässige Herabsetzung ihrer Kapitalschuld vor; Herr Flamm lehnte diesen Vorschlag ab, während Herr Knoeppel ihn annahm und somit eine Herabsetzung um etwa 150000 belgische Franken erlangte. Als die Aufwendungen für die ratenweise Rückzahlung der Darlehen aus den Gründen, die ich darzulegen versucht habe, stiegen, legten beide Kläger am 27. März 1979 Verwaltungsbeschwerde ein, mit der sie sich gegen die Anwendung der Vordnungen Nr. 3085 und 3086/78 auf die Rückzahlung der ihnen gewährten Darlehen wandten. Mit einer zweiten, am 11. Juli 1979 erhobenen Beschwerde griffen die Kläger die Anwendung der Verordnung Nr. 3085/78 auf die Berechnung der Dienstbezüge für April 1979 an. Die Kommission wies beide Beschwerden mit Schreiben vom. 12. Juli und 28. September 1979 zurück. Daraufhin erhoben die Herren Flamm und Knoeppel am 17. Dezember 1979 Klage, mit der sie beantragen,

a) die Vergütungsmitteilungen für April 1979 und die Beschwerdeentscheidungen hinsichtlich des Teils aufzuheben, der die Abzüge für die Rückzahlung der Baudarlehen betrifft;

b) hilfsweise, die Vergütunsmitteilung für April 1979 und die Beschwerdeentscheidung im Falle des Klägers Knoeppel, der 1975 der Aktualisierung des Vertrags zugestimmt hat, aufzuheben, da die Abzüge höher waren als die zur Zeit dieser Aktualisierung festgelegten;

c) festzustellen, daß die Tilgungsraten des Baudarlehens auch für die Zeit nach dem 1. April 1979 unabhängig davon, ob die Aktualisierung des Darlehens abgelehnt oder akzeptiert worden ist, weiterhin dem früheren Stand entsprechen;

d) hilfsweise festzustellen, daß den Klägern für die Dauer von zwei Jahren seit Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofes die Möglichkeit einzuräumen ist, ihre Baudarlehen vorzeitig unter Zugrundelegung des Auszahlungskurses zurückzuzahlen;

e) die Kommission zu verurteilen, an die Kläger den Betrag in Lire auszuzahlen, der sich als Differenz zwischen den von ihnen zur Tilgung ihrer Darlehen gezahlten Beträgen und den Beträgen ergibt, die sie hätten zahlen müssen;

f) die Kommission darüber hinaus zu verurteilen, den Klägern den von ihnen erlittenen Vermögensschaden nebst den gesetzlichen Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstag der einzelnen Raten an zu ersetzen.

Es sei daran erinnert, daß die Herren Flamm und Knoeppel neben der Kommission auch den Rat verklagt haben und daß der Gerichtshof die Klagen insoweit mit zwei Beschlüssen vom 14. Oktober 1981 mit der Begründung für unzulässig erklärt hat, daß der Rat weder die Anstellungsbehörde der Kläger noch Partei der Darlehensverträge ist.

b) Rechtssache 1205/79: Herr Robert Adam, ebenfalls als Beamter beim Forschungszentrum Ispra tätig, schloß mit der Kommission 1972 einen Darlehensvertrag zur Errichtung einer Wohnung in Italien. Als der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer 1975 eine Herabsetzung der Kapitalschuld anbot, nahm Herr Adam dieses Angebot an und erlangte eine Herabsetzung um etwa 35000 belgische Franken. Nach dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 legte Herr Adam (am 10. Juli 1979) eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Anwendung dieser Verordnungen auf die Bedingungen für die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens ein. Da die Kommission dieser Beschwerde nicht stattgab, erhob Herr Adam am 10. Dezember 1979 Klage gegen dieses Organ, mit der er beantragt,

a) die auf seine Beschwerde ergangene stillschweigende Ablehnungsentscheidung wegen Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze, wegen Verstoßes gegen abgeleitetes Gemeinschaftsrecht und wegen Ermessensmißbrauchs aufzuheben;

b) hilfsweise, die angeblich in einem Rundschreiben vom 28. September 1979 enthaltene Ablehnungsentscheidung (die dem Rundschreiben nach Ansicht des Klägers nicht zu entnehmen ist) aus denselben Gründen und außerdem wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufzuheben;

c) festzustellen, daß die Kommission auf die Rückzahlung des Baudarlehens rechtswidrig eine andere Währungsparität angewandt hat als diejenige, die im Vertrag vereinbart und in den früheren Jahren ständig eingehalten worden war;

d) demgemäß festzustellen, daß die Kommission verpflichtet war, die monatlichen Rückzahlungen und eine eventuelle vorzeitige Tilgung des Darlehens nach der ursprünglichen Parität oder die unmittelbare Zahlung in Lire zuzulassen, und daß sie in beiden Fällen verpflichtet ist, die seit dem 1. April 1979 erfolgten Auszahlungen zu berichtigen und die Rückerstattung des Betrags der 1975 erfolgten Herabsetzung der Darlehensschuld durch die Darlehensnehmer zuzulassen.

c) Verbundene Rechtssachen 5 und 18/80: Herr Dino Battaglia und Frau Antonietta Cocco Bevilacqua, im Forschungszentrum Ispra tätige Kommissionsbeamte, schlossen am 23. Dezember1971 beziehungsweise 16. November1972 zwei Darlehensverträge für die Errichtung von Wohnungen. Keiner der beiden Kläger nahm das Angebot der Kommission auf Herabsetzung der Kapitalschuld an. Am 29. Mai 1979 legte Herr Battaglia eine Verwaltungsbeschwerde gegen die auf die Rückzahlungen angewandten neuen Umrechnungskurse ein, die die Kommission jedoch nicht ausdrücklich beschied. Frau Cocco Bevilacqua legte keine Verwaltungsbeschwerde ein. Angesichts der grundlegend negativen Haltung der Kommission erhoben beide Beamten am 7. Januar 1980 Klage, mit der sie beantragen,

a) festzustellen, daß die Kommission die Darlehensverträge verletzt hat, indem sie die Modalitäten der Berechnung der monatlichen Tilgungsraten einseitig geändert hat;

b) das beklagte Organ daher zu verurteilen, den Klägern die sich aus den Vergütungsmitteilungen für April 1979 ergebenden zuviel abgezogenen Beträge zurückzuzahlen;

c) im Falle des Herrn Battaglia festzustellen, daß die von dem Organ bezüglich der Zahlungen getroffenen Maßnahmen und die stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nichtig sind, und die Kommission zur Rückzahlung der rechtswidrig abgezogenen Beträge zu verurteilen.

3 An dieser Stelle ist zu erläutern, auf welcher Rechtsgrundlage die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung der vorstehend geschilderten Rechtsstreitigkeiten beruht. Die den Rechtssachen zugrunde liegenden Darlehensverträge, die von der das Darlehen bewilligenden Stelle nach einem einheitlichen Muster gestaltet sind, enthalten (in Artikel 20) folgende Schiedsklausel: Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Ausführung dieses Vertrages, die zwischen ihnen auftreten, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen. Im Hinblick auf diese Klausel und in der Erwägung, daß die Gewährung von Darlehen an die Bediensteten nichts mit dem Dienstverhältnis zu tun hat, in dem die Beamten zu ihren Organen stehen (auch wenn die Darlehensverträge in zahlreichen Punkten das Bestehen dieses Dienstverhältnisses berücksichtigen: man denke nur an die Rückzahlungsmodalitäten), bin ich der Ansicht, daß sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes aus Artikel 181 EWG-Vertrag ergibt, in dem es heißt: Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Hieraus ergibt sich eine wichtige verfahrensrechtliche Folge. Die Anknüpfung an Artikel 181 EWG-Vertrag bewirkt, daß die Kläger das Verfahren der vorherigen Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Beamtenstatut nicht einzuhalten brauchten. Der Umstand, daß Frau Cocco Bevilacqua eine solche Beschwerde nicht eingelegt hat, ist daher angesichts des Wesens des sie betreffenden Rechtsstreits ohne jeden Belang.

4 Die von der Kommission seit April 1979 angewandten Kriterien für die Durchführung der Gehaltsabzüge zur Rückzahlung der Darlehen werden in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Vertrages gerügt. Insoweit kommt zunächst der Bestimmung der Vertragswährung Bedeutung zu. Als Hauptargument machen die Kläger geltend, Vertragswährung sei die italienische Lira, da das als Darlehen gewährte Kapital in Lire ausgezahlt worden sei. Außerdem führen die Kläger aus, die Darlehensnehmer hätten das mit den Schwankungen der Lira verbundene Risiko nicht auf sich genommen; demzufolge hätten die in Lire berechneten monatlichen Tilgungsraten trotz der fortschreitenden Verringerung der Kaufkraft der Lira unverändert auf ihrem nominalen Stand bleiben müssen. Hilfsweise und unter der Prämisse, daß das Darlehen in belgischen Franken vereinbart wurde, berufen sich die Kläger auf den angeführten Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen, wonach die Darlehenszahlungen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs erfolgen. Dieser Kurs ist nach Auffassung der Kläger auch weiterhin bei der Berechnung der Abzüge für die Darlehensrückzahlung anzuwenden.

Bei der Prüfung dieser Vorfrage sind sowohl die Vorschriften des Darlehensvertrags als auch die von der Kommission mit dem genannten Beschluß vom 17. Juni 1971 erlassenen Durchführungsbestimmungen zu berücksichtigen. Die letztgenannten Vorschriften haben zwar einerseits die Bedeutung von internen Normen, durch die das Vorgehen der Kommission bei der Gewährung von Baudarlehen geregelt werden sollte; andererseits sind sie jedoch in jeden einzelnen Vertrag aufgenommen worden, so daß auch sie vom übereinstimmenden Willen der Parteien erfaßt werden. So heißt es in der Präambel des Mustervertrags unter anderem: gestützt auf die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Juni 1971 erlassenen Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Darlehen an Beamte der Europäischen Gemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen, als Hilfe für den Bau, Kauf oder Umbau einer Wohnung zum Eigengebrauch oder zur Unterbringung ihrer Familie....

Nach dieser Klarstellung weise ich darauf hin, daß in zahlreichen Bestimmungen dieses Vertrags der belgische Franken als die Währung genannt wird, in der die finanziellen Verpflichtungen der Parteien ausgedrückt sind. In dieser Hinsicht besonders bezeichnend erscheinen mir die Artikel 1, 4, 5, 15, 16 und 17 zu sein: In Artikel 1 (wie übrigens auch im letzten Absatz der Präambel) ist der Darlehensbetrag ausschließlich in belgischen Franken angegeben. In den Artikeln 4, 5 und 16 wird auf die Fälligkeitstabelle Bezug genommen, die ihrerseits die einzelnen Tilgungsraten in belgischen Franken ausweist. Nach Artikel 15 haben die Zahlungen an den Darlehensgeber — zur vorzeitigen Rückzahlung oder zur Zahlung der Monatsraten — in belgischen Franken oder in der Währung des Landes zu erfolgen, in dem sich die finanzierte Wohnung befindet ; im letzteren Fall sind die Mittel daher in belgische Franken umzurechnen. Nach Artikel 17 schließlich werden die Risiken des Todes oder dauernder voller Dienstunfähigkeit des Darlehensnehmers durch eine Versicherung zugunsten der Kommission gedeckt, deren Versicherungssumme in belgischen Franken angegeben ist. Auf der Ebene der Durchführungsbestimmungen ist von besonderer Bedeutung der genannte Artikel 9, nach dessen Absatz 1 in der Fassung von 1971, wie bereits gesagt, die Darlehen... in belgischen Franken festgesetzt [werden]. Meines Erachtens sind das hinreichende Argumente für die Annahme, daß die Parteien ihre jeweiligen Verpflichtungen in belgischen Franken ausdrücken wollten.

Diese Auslegung wird nicht durch den zweiten Absatz von Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen von 1971 widerlegt, wonach die... Zahlungen... in der Währung des Landes [erfolgen], in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist... Wie wir gesehen haben, ist die Vertragswährung nach Ansicht der Kläger die Währung, in der der als Darlehen gewährte Betrag tatsächlich ausgezahlt worden ist und in der die den Tilgungsraten entsprechenden Abzüge vom Gehalt der Darlehensnehmer erfolgen. Diese Ansicht nimmt jedoch sowohl dem ersten Absatz von Artikel 9 als auch der von mir eingangs genannten Vertragsklausel jeden Sinn: Einem rein deduktiven Argument wird gegenüber dem Wortlaut der Vorschriften Vorrang eingeräumt. Meines Erachtens kommt es entscheidend auf den Umstand an, daß die Parteien ihre jeweiligen finanziellen Verpflichtungen im Vertrag immer in belgischen Franken ausgedrückt und sich auf diese Währung bezogen haben, um sowohl den Darlehensbetrag als auch den Betrag der Tilgungsraten zu bestimmen. Diese Betrachtungsweise trägt meiner Ansicht nach dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien Rechnung, den belgischen Franken als Parameter für die Beziehungen aus dem Darlehensvertrag anzusehen.

5 Nach dieser ersten Auslegungsentscheidung bleibt die Frage zu beantworten, welcher Wechselkurs auf die Zahlung der Tilgungsraten anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang sind zwei bereits eingangs zitierte Vorschriften zu berücksichtigen: Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen von 1971 (nach dem die Zahlungen in der Währung des Landes erfolgen, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs) und Artikel 15 des Mustervertrages, der wie folgt lautet: Jede Zahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Zahlung der Monatsraten hat in der Währung desjenigen Landes zu erfolgen, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet, und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind \Die Umrechnung dieser Mittel in belgische Franken erfolgt auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.

Die Bedeutung der Wendungen zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs und auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung ist zunächst daraufhin zu untersuchen, ob es sich bei der dort genannten Parität um die auf dem Devisenmarkt jeweils geltende oder aber um die fiktive, seinerzeit vom Internationalen Währungsfonds festgesetzte Parität handelt. Die zweite Alternative enthält wiederum zwei Möglichkeiten: Es fragt sich nämlich, ob auf die Parität des Internationalen Währungsfonds als solche oder auf Artikel 63 Beamtenstatut abzustellen ist (der zur Zeit der Vertragsabschlüsse bekanntlich auf die 1965 geltenden Wechselkurse des Internationalen Währungsfonds verwies); im einen Fall wäre vorgesehen gewesen, daß die Veränderungen der vom Internationalen Währungsfonds festgelegten Kurse sich unmittelbar auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken sollten, während im anderen Fall nur die Änderungen von Artikel 63 Beamtenstatut eine derartige Wirkung hätten haben können. Nach der Beantwortung dieser Frage wird weiter festzustellen sein, ob die Vertragsparteien eine feste, auf alle folgenden Geldleistungen anzuwendende oder eine im Laufe der Zeit Veränderungen unterliegende Parität angeben wollten.

6 Zur ersten Frage bin ich der Auffassung, daß die Ausdrücke geltende[r] Kurs beziehungsweise Parität am Tage der Überweisung im Rahmen der Durchführungsbestimmungen und im Rahmen des Mustervertrags in dem Sinne zu verstehen sind, daß sie eine stillschweigende Verweisung auf das im Beamtenstatut gewählte System (und damit auf dessen Artikel 63) enthalten. Zu Recht hat die Kommission in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es in Verträgen zwischen ihr und ihren Bediensteten vernünftig sei, auf die im Rahmen des Dienstverhältnisses angewandten mittleren Wechselkurse (das heißt auf die in Artikel 63 für die Zahlung der Dienstbezüge angegebenen Kurse) Bezug zu nehmen.

Ich halte dieses Argument für zutreffend, vor allem wenn man von der Auslegung des Artikels 9 der von der Kommission selbst erlassenen Durchführungsbestimmungen ausgeht und berücksichtigt, daß die monatliche Rückzahlung des Darlehens im Wege des Gehaltsabzugs erfolgen soll. Zwar enthalten weder der Text des Mustervertrags noch die Durchführungsbestimmungen irgendeine Bezugnahme auf Artikel 63 Beamtenstatut, doch kommt dem Verhalten der Parteien nach Abschluß des Vertrags meines Erachtens entscheidende Bedeutung für die Auslegung zu. Der Umstand, daß die Kommission bei der Auszahlung des Darlehensbetrags und der Berechung der monatlichen Tilgungsraten über viele Jahre hinweg bis zum 1. April 1979 den Wechselkurs des Internationalen Währungsfonds angewandt hat, und zwar auch dann, wenn dieser Kurs weit von der aktuellen Notierung entfernt war, bestätigt, daß die Ausdrücke geltende[r] Kurs und Parität am Tage der Überweisung von den Parteien stillschweigend dahin gehend verstanden wurden, daß sie eine Bezugnahme auf die im Statut für die Zahlung der Dienstbezüge vorgesehenen Paritäten enthalten. Zum anderen wäre die aus dem Verhalten der Parteien ableitbare Bezugnahme auf die Wechselkurse des Internationalen Währungsfonds nicht unabhängig von der stillschweigenden Bezugnahme auf Artikel 63 Beamtenstatut verständlich: Aus welchem anderen Grund und auf welcher Basis hätten die Parteien sonst die jeweiligen Zahlungen auf der Grundlage von Wechselkursen vorgenommen, die bereits bei Vertragsabschluß fiktiv waren?

7 Zu prüfen bleibt, ob die Vertragsparteien die im Beamtenstatut genannten Wechselkurse als veränderliche Parameter (die sich bei einer Änderung des Artikels 63 Beamtenstatut und bei Einführung neuer Paritäten automatisch ändern sollten) oder als feste Parameter vereinbart haben, die auf den bei Abschluß der Verträge im Statut festgelegten Paritäten beruhen sollten und deren Änderung nur aufgrund von Vereinbarungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer im Einzelfall möglich sein sollte. In diesem Zusammenhang weisen die Kläger darauf hin, daß unter dem in Artikel 9 in Bezug genommenen Augenblick der Auszahlung der Zeitpunkt zu verstehen sei, zu dem das Darlehenskapital ausgezahlt worden sei; dabei handele es sich in jedem Fall um einen festen Zeitpunkt, der im wesentlichen mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusammenfalle, an den zur Bestimmung der bei der Berechnung der monatlichen Tilgungsraten anzuwendenden Parität immer anzuknüpfen sei. Demgegenüber vertritt die Kommision die Auffassung, dieser Artikel und Artikel 15 des Mustervertrags nehme Bezug auf die im Zeitpunkt jeder einzelnen Zahlung geltenden Paritäten; somit gebe es so viele mögliche Wechselkurse, wie es zeitlich abgestufte von den Vertragsparteien vorzunehmende Zahlungen gebe.

Die These von der festen Parität läßt sich meines Erachtens nicht auf Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen (in der Fassung von 1971) stützten. Es trifft zwar zu, daß sich dieser Artikel nur auf die Auszahlung des Darlehensbetrags durch den Darlehensgeber an den Darlehensnehmer bezieht, wie sich seinem Kontext und seiner Stellung zwischen zwei anderen Bestimmungen über die Auszahlung des Kaptials (Artikel 8) und über eine später zu beachtende Formalität (Artikel 10) entnehmen läßt. Der Darlehensbetrag konnte jedoch in mehreren Einzelbeträgen ausgezahlt werden: Dies ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1, wonach ein Darlehen in zwei Tranchen gewährt werden kann, aus Artikel 6 Absatz 4, in dem von der Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens in Tranchen die Rede ist, aus Artikel 8, wonach der Darlehensbetrag im Falle des Baus oder des Unmbaus einer Wohnung entsprechend dem Fortgang der Bauarbeiten auf Vorlage einer vom Architekten unterzeichneten Bescheinigung über den Stand der Arbeiten in Teilbeträgen ausgezahlt wird, und schließlich aus Artikel 10, nach dem der Beamte verpflichtet ist, spätestens ein Jahr nach der letzten Zahlung des Darlehens nachzuweisen, daß er Eigentümer der Wohnung ist. Wenn also in Artikel 9 Absatz 2 bestimmt ist, daß die Darlehenszahlungen zu dem im Augenblick geltenden Kurs erfolgen, ist dieser Ausdruck meiner Ansicht nach in dem Sinne auszulegen, daß der im Zeitpunkt der einzelnen Zahlung jeweils geltende Kurs anzuwenden ist.

Noch stärkere Argumente für die These von der Veränderlichkeit der Wechselkurse lassen sich aus Artikel 15 des Mustervertrags gewinnen. Wie ich bereits erwähnte habe, betrifft Absatz 1 dieses Artikels jede Zahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Zahlung der Monatsraten. Zweifellos handelt es sich hier um wiederkehrende Zahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten über einen langen Zeitraum hinweg. Wenn es daher in Absatz 2 heißt, daß die Umrechnung dieser Mittel in belgische Franken — natürlich für den Fall der Rückzahlung in der Währung des Landes, in dem die Wohnung liegt — auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung [erfolgt], so ist der anzuwendende Wechselkurs offenkundig der am Tag der einzelnen Zahlung geltende Kurs. Diese Klausel zeigt also meines Erachtens, daß die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Änderung der Wechselkurse vorhergesehen haben und daß der Darlehensnehmer das Risiko auf sich genommen hat, daß im Zeitpunkt der Umrechnung der lokalen Währung in belgische Franken zum Zwecke der Erfüllung seiner monatlichen Rückzahlungsverpflichtung ein ungünstigerer Wechselkurs gilt. Somit enthielt der Mustervertrag keinerlei Wechselkursgarantie zugunsten der Darlehensnehmer.

Fassen wir zusammen: Meiner Ansicht nach ist Vertragswährung der belgische Franken, und der Wechselkurs ist der im Beamtenstatut für die Zahlung der Dienstbezüge vorgesehene Kurs. Änderungen dieses Kurses waren möglich: Dieser Fall trat mit dem Erlaß der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 ein. Es wurde ein realistischer Wechselkurs eingeführt, und die Darlehensnehmer wurden von den nachteiligen Auswirkungen der neuen Rechtslage getroffen. Dennoch stellte die Erhöhung der von der Kommission zu Tilgungszwecken vorgenommenen Gehaltsabzüge keine Verletzung der Darlehensverträge dar; es handelte sich lediglich um die Anwendung der Klausel, die die Veränderlichkeit des Wechselkurses vorsieht, und damit den Darlehensnehmern das Risiko auferlegt, daß die Lira stärker an Wert verliert als der belgische Franken.

8 Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß die Kommission im Juli 1975 Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen dahin gehend änderte, daß die Auszahlung der Darlehenssumme wie auch die Rückzahlung und die Abzüge in belgischen Franken erfolgen sollten; die Möglichkeit der Zahlung in lokaler Währung und die entsprechende Angabe des anzuwendenden Wechselkurses entfielen mit der Änderung. Hinsichtlich der laufenden Verträge räumte die Kommission den Darlehensnehmern mit demselben Beschluß die Möglichkeit einer Herabsetzung ihrer Kapitalschuld entsprechend dem Unterschied zwischen dem nach dem amtlichen Kurs und dem nach dem Marktkurs am Tage der Zahlung berechneten Darlehensbetrag ein. Dieses Angebot wurde im Juni 1977 durch ein Rundschreiben wiederholt (Anlage 9 zur Klagebeantwortung vom 27. Mai 1980 in den Rechtssachen 5 und 18/80); in Nr. 2 dieses Rundschreibens heißt es, daß die Darlehensnehmer, die keine Herabsetzung beantragt hätten, die Möglichkeit behielten, die Raten in lokaler Währung, jedoch auf der Grundlage der im Zeitpunkt der einzelnen Zahlung jeweils geltenden Parität zu zahlen. Um Zweifel auszuräumen, wird in Nr. 4 hinzugefügt, daß hinsichtlich der Beibehaltung des gegenwärtig von der Kommission für die Umrechnung [der zu Tilgungszwecken erfolgenden Abzüge] in belgische Franken angewandten Kurses... keinerlei Wechselkursgarantie eingeräumt werden [kann].

Zwei der Kläger in den vorliegenden Rechtssachen, die Herren Adam und Knoeppel, machten von der Möglichkeit zur Herabsetzung der Darlehensschuld Gebrauch. Ausgehend von meinem Standpunkt zu der Frage, welcher Wechselkurs auf die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden finanziellen Verpflichtungen anzuwenden ist, halte ich diesen Umstand für unerheblich. Anders wäre es, wenn man der Ansicht wäre, daß die Vertragsparteien eine feste Parität vereinbart haben; dies würde nämlich bedeuten, daß sich die Darlehensnehmer mit der Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Herabsetzung der Darlehensschuld damit einverstanden erklärt hätten, die Vertragsbedingungen in dem Sinne zu ändern, daß anstelle der festen eine veränderliche (das heißt an eventuelle Änderungen des Artikels 63 Beamtenstatut anknüpfende) Parität gelten sollte.

Auf eine derartige Annahme gestützt scheint der Kläger Adam der Ansicht zu sein, daß die Kommission die Darlehensnehmer arglistig dazu veranlaßt habe, der Vertragsänderung zuzustimmen; diese Änderung müsse daher wegen Willensmangels als nichtig angesehen werden. Diese Auffassung halte ich jedoch für unbegründet. Ich habe eingangs erläutert, daß das Angebot der Herabsetzung der Kapitalschuld zur selben Zeit erfolgte wie die Änderung von Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen und selbstverständlich mit dieser Änderung im Zusammenhang stand. In der Neufassung des Artikels 9 ist jedoch, obwohl die Rückzahlung des Darlehens danach in belgischen Franken zu erfolgen hat, über eine Parität nichts gesagt. Es ist also nicht ersichtlich, inwiefern in einer solchen Formulierung ein Trick liegen könnte, der bei den Darlehensnehmern einen Irrtum hätte erregen können: Die Formulierung ist vielleicht lückenhaft, kann jedoch meines Erachtens nicht als arglistig bezeichnet werden.

Jedenfalls ist der entscheidende Gesichtspunkt, daß die Zustimmung zu der Herabsetzung meiner Ansicht nach keine Änderung der Wechselkursregelung bewirkt hat. Daher ist auszuschließen, daß die Kommission ihre Vertragspartner hat irreführen können, da die Vertragsbestimmungen unverändert geblieben sind.

9 Der Kläger Adam rügt das Verhalten der Kommission auch unter dem Gesichtspunkt, daß diese bei den Darlehensnehmern das Vertrauen auf die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung der Paritäten des Internationalen Währungsfonds hervorgerufen und sie auf dieser Grundlage dazu veranlaßt habe, der Herabsetzung ihrer Kapitalschuld zuzustimmen, während sie später von April 1979 an die mit der Verordnung Nr. 3085/78 eingeführten neuen Wechselkurse auf die Gehaltsabzüge angewandt habe.

Es ist daran zu erinnern, daß es in den vorliegenden Fällen darum geht, das Verhalten der Parteien im Rahmen der durch die Darlehensverträge geschaffenen Beziehungen zu beurteilen. Daher wirft diese Rüge in Wahrheit das Problem der Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf, von dem sich die Parteien eines Vertrages in ihrem Verhalten im Rahmen ihrer vorvertraglichen Beziehungen, beim Vertragsabschluß und während der Vertragserfüllung leiten zu lassen haben. Dies entspricht im übrigen auch dem spezifischen Gehalt der Vorwürfe, die der Kläger Adam unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegen die Kommission erhebt: Er trägt vor, die Kommission habe die Anwendung der aktualisierten Wechselkurse auf die Gehaltsabzüge nach einer Reihe von seit 1975 unternommenen Vorstößen erreicht, welche sich mosaikartig zu einem Gesamtbild fügten, durch das die Darlehensnehmer hätten veranlaßt werden sollen, der Änderung der Darlehensbedingungen zuzustimmen. In diesem Zusammenhang nennt der Kläger Adam die Änderung von Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen, das Angebot der Herabsetzung der Kapitalschuld und die Beibehaltung der Paritäten des Internationalen Währungsfonds bis 1979 auch im Verhältnis zu den Darlehensnehmern, die den neuen Paritäten zugestimmt hätten.

Es ist unschwer ersichtlich, daß auf diese Weise die These von der arglistigen Absicht der Kommission, die Darlehensnehmer zur Zustimmung zu der Vertragsänderung zu treiben, in anderem Gewand erneut vorgetragen wird. Ich beschränke mich daher auf den Hinweis, daß ich erstens in den genannten Schritten durchaus nicht den Beweis für eine derartige Absicht sehe und daß zweitens das Bestehen eines vertraglichen Rechts der Kommission, die Wechselkurse parallel zu eventuellen Änderungen des Artikels 63 Beamtenstatut anzupassen, jede Notwendigkeit entfallen ließ, neue Darlehensbedingungen zu vereinbaren.

10 Der Kläger Adam rügt außerdem, daß die Kommission die Ausgewogenheit der vertraglichen Leistungen dadurch zu ihren Gunsten verändert habe, daß sie mittels der Verordnungen Nrn. 3085 und 3086/78 einseitig einen anderen Wechselkurs auf die monatlichen Tilgungsraten angewandt habe. Hierin liege ein Ermessensmißbrauch, da die Kommission sich dieser beiden Verordnungen bedient habe, um sich eine Wechselkursgarantie und damit eine das ausgezahlte Kapital weit übersteigende Rückzahlung zu sichern.

Ist die von mir dargelegte Auffassung richtig, daß die in der Verordnung Nr. 3085/78 vorgesehenen neuen Wechselkurse auf der Grundlage von Artikel 15 der Darlehensverträge auf diese Verträge angewandt worden sind, so ist auch diese Rüge unbegründet. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob ein vertragliches Verhalten der Kommission wegen Ermessensmißbrauch beanstandet werden kann.

11 Die Kläger Battaglia und Cocco Bevilacqua schließlich machen geltend, es liege eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vor, da der Beschluß der Kommission, die zum Zwecke der Tilgung erfolgenden Gehaltsabzüge auf der Grundlage der aktualisierten Wechselkurse vorzunehmen, keine Begründung enthalte und damit gegen Artikel 22 Absatz 2 Beamtenstatut verstoße, wonach jede die Beamten betreffende Verfügung der Verwaltung mit Gründen zu versehen sei.

Zur Widerlegung dieser Auffassung brauche ich nur noch einmal darauf hinzuweisen, daß die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten nicht das Dienstverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung betreffen, sondern die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den zwischen der Kommission und einigen ihrer Beamten geschlossenen Darlehensverträgen ergeben. Der Umstand, daß es sich um Darlehen handelt, die ein Organ seinen Beschäftigten in Verfolgung sozialer Ziele gewährt hat, und daß die Rückzahlung im Wege monatlicher Gehaltsabzüge erfolgt, läßt die im Zusammenhang mit diesen Verträgen entstandenen Rechtsstreitigkeiten nicht in den Anwendungsbereich des Statuts fallen. Artikel 25 Absatz 2 Beamtenstatut betrifft ausdrücklich die aufgrund des Statuts erlassenen Verfügungen; zu dieser Kategorie gehört eine Entscheidung bezüglich der Modalitäten der Rückzahlung von Baudarlehen mit Sicherheit nicht. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

12 Aus den vorstehenden Erwägungen beantrage ich, die gegen die Kommission gerichteten Klagen des Herrn Robert Adam, erhoben mit Klageschrift vom 10. Dezember 1979, der Herren Jakob Flamm und Helmut Knoeppel, erhoben mit Klageschriften vom 17. Dezember 1979, sowie des Herrn Dino Battaglia und der Frau Antonietta Cocco Bevilacqua, erhoben mit Klageschriften vom 7. Januar 1980, abzuweisen.

In Anbetracht der Komplexität des Rechtsstreits und der Neuheit der behandelten Fragen halte ich es aus Billigkeitsgründen für angebracht, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.