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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1982 – C-567/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:249
Jakob Flamm, Beamter der Kommission der EG in der Gemeinsamen Forschungsstelle, Forschungsanstalt Ispra, Italien, wohnhaft in Ranco (Varese), Italien, via Grazia Deledda, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Potthast und H.-J. Rüber, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Biel, 18a, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Pipkorn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr O. Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung und Forderung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Mit Beschluß vom 2. März 1970 über die Verwendung der in der Bilanz der EGKS unter dem Posten Versorgungsfonds eingesetzten verfügbaren Mittel ermächtigte der Rat die Kommission, 40 % dieser Mittel als Baudarlehen für die Beamten der Gemeinschaften zu verwenden.
Mit Beschluß vom 17. Juni 1971, veröffentlicht im Personalkurier Nr. 170bis vom 8. Juli 1971, erließ die Kommission die hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere
Artikel 9:Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs.
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a sieht vor, daß die vom darlehensnehmenden Beamten geschuldeten Zinsen und Tilgungsraten aufgrund eines der Kommission zu erteilenden entsprechenden Auftrags von den Dienstbezügen einzubehalten sind. Artikel 11 Absatz 2 bestimmt, daß eine Änderung der Durchführungsbestimmungen die Rechte der Beamten, die bereits ein Darlehen erhalten haben, nicht beeinträchtigen darf.
Demgemäß enthalten die mit der Kommission geschlossenen Darlehensverträge zusätzlich die folgende Klausel:
Artikel 15Jeder Zahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Zahlung der Monatsraten hat in der Währung desjenigen Landes zu erfolgen, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet, und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind. Die Umrechnung dieser Mittel in BFR erfolgt auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.
Bis zum 31. März 1979 wurde bei der Umrechnung des belgischen Franken in die übrigen Währungen der Wechselkurs zugrunde gelegt, den die Mitgliedstaaten 1965 beim Internationalen Währungsfonds (IWF) angemeldet hatten (im vorliegenden Fall: 1 BFR = 12,50 Lire). Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte demnach (unter Anwendung des genannten Wechselkurses) in der Weise, daß die Kommission als Darlehensgeberin Teilbeträge von den monatlichen Dienstbezügen des Beamten einbehielt.
Dabei wurde nach folgendem System verfahren: Von dem Grundgehalt des Beamten wurde nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten (z. B. 100000 BFR χ Berichtigungskoeffizient für Italien 157,8 im März 1979) der Betrag zur Rückzahlung des Baudarlehens (z. B. 5000 BFR) abgezogen, so daß sich in dem Beispielsfall das Nettogehalt auf 152800 BFR belief; dieser Betrag wurde nach dem Kurs 1 BFR = 12,50 Lire in italienische Lire umgerechnet.
Durch Beschluß vom 25. Juli 1975, veröffentlicht im Personalkurier vom 15. September 1975 (Special Interinstitutions), änderte die Kommission Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 wie folgt:
Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt und ausgezahlt. Die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Abzüge und Zahlungen sowie die Rückzahlung des Darlehens an die Kommission erfolgen in belgischen Franken.
Im Personalkurier hieß es weiter:
An die Darlehensnehmer laufender Verträge ergeht eine gesonderte Mitteilung der Generaldirektion Personal und Verwaltung über die Neuanpassung dieser Darlehen.
Dieser Beschluß der Kommission wurde dem Kläger durch Schreiben des Chefs der Abteilung Baudarlehen vom 21. August 1975 mitgeteilt; dem Kläger wurde angeboten, seine Darlehens-Kapitalschuld herabzusetzen und dafür alle späteren Rückzahlungen allein in BFR zu leisten. Der Kläger lehnte die so angebotene Verringerung seiner Darlehens-Kapitalschuld jedoch ab.
Im Personalkurier Nr. 136 vom 7. Februar 1977 veröffentlichte die Kommission folgende Mitteilung.
Die Kommission hat am 25. Juli 1975 beschlossen, daß die Zahlung der von ihr gewährten Baudarlehen sowie die Abzüge von den Dienstbezügen zur Rückzahlung dieser Darlehen nicht mehr in der Währung des Landes vorgenommen werden, in dem das finanzierte Wohneigentum gelegen ist, sondern in belgischen Franken. Bisher wurden bei allen Abzügen in den in Betracht kommenden Fällen die am 1. Januar 1965 geltenden Paritäten zugrunde gelegt. Durch Beschluß des Generaldirektors für Personal und Verwaltung wird die Umrechnung künftig auf der Grundlage des jeweiligen Tageskurses erfolgen. Die Beamten und Bediensteten können jedoch beantragen, daß die Abzüge nach den beim Internationalen Währungsfonds geltenden Paritäten berechnet werden, und zwar im Rahmen und innerhalb der Grenzen von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut (Überweisung eines Teils der Dienstbezüge durch die Kommission).
Diese Mitteilung wurde gegenüber den Betroffenen mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom Juni 1977 bestätigt.
Am 23. Dezember 1971 hatte der Kläger mit der Kommission einen Darlehensvertrag über 750000 BFR geschlossen, wobei ihm der Gegenwert dieses Betrags gemäß Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 in italienischen Lire ausbezahlt wurde (insgesamt 9375000 Lire).
Laut Gehaltsabrechnung des Klägers für den Monat März 1979 betrug die Rate zur Rückzahlung des Darlehens 4661 BFR mit einem Gegenwert von 58262 Lire. Derselbe Betrag in BFR hatte im April 1979 einen Gegenwert von 85561 Lire.
Am 21. Dezember 1978 hatte der Rat nämlich zwei Verordnungen erlassen: Die Verordnung Nr. 3085/78 zur Änderung — insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Währungsparitäten — der Verordnung Nr. 259/68 zur Festsetzung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie Verordnung Nr. 2530/72 und der Verordnung Nr. 1543/73 betreffend bestimmte Sondermaßnahmen (ABl. L 369, S. 6) sowie die Verordnung Nr. 3086/78 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, im Anschluß an die Änderung der Bestimmungen des Statuts über die bei der Anwendung des Statuts zu verwendenden Währungsparitäten (ABl. L 369, S. 8). Der Rat änderte dadurch insbesondere Artikel 63 des Beamtenstatuts und aktualisierte die Wechselkurse. Die Bezugnahme auf die IWF-Parität wurde aufgegeben, und bei Überweisungen in einer anderen Währung als derjenigen, in der die Dienstbezüge gezahlt wurden, wurde der für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1978 angewandte (jeweils fortgeschriebene) Wechselkurs (d. h. 26,11 Lire für 1 BFR) zugrunde gelegt, der gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts durch einen Berichtigungskoeffizienten korrigiert wurde, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird, und dem für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten festgesetzten Berichtigungskoeffizienten ergibt. Durch diese Korrektur sollte erreicht werden, daß jeder Beamte für den in ein anderes Land als dasjenige seiner dienstlichen Verwendung überwiesenen Teil seiner Dienstbezüge durch Ausrichtung dieses Teils auf den dort geltenden Berichtigungskoeffizienten die gleiche Kaufkraft erhielt wie ein dort beschäftigter Beamter für den entsprechenden Teil seiner Dienstbezüge. Der IWF-Kurs 1 BFR = 12,50 Lire wurde also durch den Kurs 1 BRF = 18,35 Lire ersetzt; letzterer wurde bis zum 31. Januar 1980 angewandt. Seit dem 1. Februar gilt der Kurs von 19,80 Lire pro BFR.
Die Betroffenen wurden von den neuen Bestimmungen durch das Rundschreiben Nr. 19/C-2/79 vom 1. März 1979 und durch die Verwaltungsmitteilungen Nr. 230 vom 9. April 1979 unterrichtet (diese enthielten Einzelheiten der neuen Kurse für Zahlungen in BFR zur Tilgung der von der Kommission gewährten Baudarlehen).
Gegen die Auswirkungen der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 auf die Tilgung des Baudarlehens legte der Kläger am 27. März 1979 Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1979 be-'schied die Kommission diese Beschwerde abschlägig.
Der Kläger legte am 11. Juli 1979 eine neue Beschwerde (vgl. Rechtssachen 530 bis 729 und 781/79, Al und andere) gegen die Anwendung dieser Verordnungen auf die Berechnung der Bezüge für den Monat April 1979 ein.
Die Kommission wies diese zweite Beschwerde mit Schreiben vom 28. September 1979 zurück.
Mit Klageschriften vom 17. Dezember 1979, die am 24. Dezember 1979 beim Gerichtshof eingegangen sind, haben 13 Beamte (aus der Gruppe 530 bis 729 und 781/79), darunter der Kläger, ihre Klagen dahin erweitert, daß auch die von der Kommission seit April 1979 aufgrund der angefochtenen Ratsverordnungen geänderten Rückzahlungsmodalitäten der von der Kommission gewährten Baudarlehen angegriffen werden.
Mit Schriftsatz vom 9. April 1980 hat die Kommission beantragt, die Klageerweiterungen als unzulässig zurückzuweisen, und die diesbezüglichen Schriftsätze als selbständige Klageschriften zu behandeln.
Mit Schreiben vom 14. Januar 1981 hat der Kanzler des Gerichtshofes die Kommission von der Entscheidung des Gerichtshofes (Erste Kammer) unterrichtet, die Klageerweiterungen als neue Klagen anzusehen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 14. Oktober 1981 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) die Klage, soweit sie gegen den Rat gerichtet war, als unzulässig abgewiesen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
I. 10.die Vergütungsmitteilung der Beklagten für April 1979 und deren Beschwerdeentscheidungen vom 28. September 1979 auch insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als dort Einbehalte zur Rückzahlung eines von der Beklagten gewährten Baudarlehens betroffen sind, die über die Lire-Beträge für diesen Posten bei einer Umrechnung der Rückzahlungsbeträge nach dem Kurs der Auszahlung des Darlehens hinausgehen;11.hilfsweise für den Kläger, der seinen Baudarlehensvertrag mit der Beklagten im Jahre 1975 aktualisiert hat, die Vergütungsmitteilung der Beklagten für April 1979 und deren Beschwerdeentscheidung vom 28. September 1979 auch insoweit für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, als dort Einbehalte zur Rückzahlung eines von der Beklagten gewährten Baudarlehens betroffen sind, die über die Lire-Beträge für diesen Zweck bis einschließlich März 1979 unter Zugrundelegung eines erhöhten Auszahlungskurses zum Zeitpunkt der Vertragsänderung (Aktualisierung) hinausgehen ;12.festzustellen, daß die Tilgungsraten des Baudarlehens hinsichtlich ihres Lire-Betrages weiterhin dem Stand vor dem 1. April 1979 entsprechen;13.hilfsweise für den Kläger, dessen Vertrag 1975 aktualisiert wurde, festzustellen, daß den Tilgungsraten des Baudarlehens hinsichtlich ihres Lire-Betrages ein Wechselkurs zugrunde gelegt wird, der dem Wechselkurs der Auszahlung bei der Aktualisierung des Vertrages entspricht;14.äußerst hilfsweise festzustellen, daß dem Kläger für die Dauer von zwei Jahren seit Rechtskraft des Urteils die Möglichkeit einzuräumen ist, sein Baudarlehen vorzeitig unter Zugrundelegung des Auszahlungskurses zurückzuzahlen;15.die Beklagte anzuweisen, daß sie unter Berücksichtigung der Anträge I 10. bis 13. das Baudarlehenskonto des Klägers berichtigt;16.die Beklagte zu verurteilen, den Differenzbetrag in italienischen Lire an den Kläger auszuzahlen, der sich aus der Berechnung gemäß Antrag 115. ergibt;
III. 1.die Beklagte zum Ausgleich desjenigen Vermögensschadens des Klägers zu verurteilen, dessen Höhe der Gerichtshof auf die Summe der Zinsen in Höhe von 6 % aus dem Betrag der geschuldeten Rückstände vom jeweiligen Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag festsetzen möge;2.der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger macht in erster Linie die Verletzung von Vertragsrecht geltend. Die Parteien hätten bei Vertragsschluß die Rückzahlung des Darlehens zum Kurs der Auszahlung, d. h. von 12,5 Lire zu 1 BFR, festgelegt. Eine einseitige Vertragsänderung durch die Kommission zum Nachteil des Klägers sei unmöglich. In Kenntnis einer solchen Belastung hätte der Kläger den Darlehensvertrag nicht unterschrieben, denn das langfristige Risiko eines Währungsverfalls der italienischen Lira sei für ihn nicht kalkulierbar. Außerdem haber er auch nicht den damaligen Realgegenwert in Lire für sein in belgischen Franken festgesetztes Darlehen erhalten, sondern eben den besonderen, intern geltenden Kurs.
Sowohl das Gehalt als auch das Darlehen des Klägers seien in BFR festgesetzt, aber in der Währung des Aufenthaltslandes ausgezahlt worden, wie es auch heute noch der Fall sei. Wenn nun das Darlehen in BFR zurückzuzahlen sei, könnte die Kommission Einbehalte von dem in BFR festgesetzten Gehalt vornehmen und dann den in BFR ausgedrückten Restbetrag in Lire umrechnen und diesen Lire-Betrag an den Kläger auszahlen. Genau das wolle die Kommission jedoch vermeiden, weil sie formal das Darlehen und die Gehaltszahlung trenne und dann bei der Darlehensrückzahlung einen ganz erheblichen Gewinn einstreiche. Die Betrachtung der Darlehensvergabe als Gehaltszahlung widerspreche indes den Artikeln 62 ff. des Statuts.
Im übrigen widerspreche das Vorgehen der Kommission auch deren Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber. Wenn diesem für eine Zeit, die sich aufgrund der Erhöhung des zurückzuzahlenden Betrags nunmehr über seine Versetzung in den Ruhestand hinaus erstrecke, ein Währungsrisiko hätte auferlegt werden sollen, so hätte das in den Vertragsbestimmungen ausdrücklich niedergelegt werden müssen.
Wenn die Kommission schon 1975, als sie die Beamten gedrängt habe, einen Antrag auf Aktualisierung zu stellen, die jetzigen Maßnahmen im Auge gehabt haben sollte, so müsse man ihr arglistiges Verhalten vorwerfen.
Für den Fall, daß die von der Kommission beschlossenen Änderungen sich als rechtmäßig erweisen sollten, müsse dem Kläger durch Übergangsvorschriften wenigstens die Möglichkeit gegeben werden, den bestehenden Vertrag zu kündigen und sein Darlehen zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen zurückzuzahlen. Da die in Anspruch genommenen Summen ein recht hohes Volumen gehabt hätten, sehr lange Rückzahlungsfristen eingeräumt worden seien und die Rückzahlung durch neuerliche, kommerzielle Kredite ermöglicht werden müsse, sei eine Frist von drei Jahren seit rechtskräftiger Entscheidung des Gerichtshofes in dieser Sache angemessen.
Die Kommission trägt vor, die klägerische Auffassung beruhe auf der Rechtsansicht, daß der Darlehensvertrag dem Kläger die Rückzahlung der in BFR ausgedrückten Tilgungsraten zum gleichen Kurs wie dem für die Auszahlung des Baudarlehens verwendeten Kurs garantiere. Diese Rechtsansicht finde weder in den Vertragsbestimmungen noch in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971, nach denen das Darlehen und die vom Kläger geschuldeten Ratenzahlungen in BFR festgesetzt seien, eine Stütze.
In den vertraglichen Bestimmungen sei zwar vorgesehen, daß die geschuldeten Beträge in Lire erbracht werden könnten (Artikel 15). Aus ihnen ergebe sich aber ebenfalls, daß die in Lire erbrachten Zahlungen auf die in BFR ausgedrückte Darlehensschuld nicht zu dem bei der Auszahlung der einzelnen Darlehens-Tranchen jeweils geltenden Kurs in BFR umgerechnet würden. Die Umrechnung erfolge nach Artikel 15 Absatz 2 des Vertrages zu der am Tage der jeweiligen Überweisung der nach der Tilgungstabelle fälligen Monatsrate geltenden Parität. Diese Bestimmung könne im Gesamtzusammenhang des Vertrages nur dahin ausgelegt werden, daß die bei Rückzahlung des Darlehens geltende Parität von der oder den bei Auszahlung des Darlehens angewendeten Paritäten zu unterscheiden sei und autonom bestimmt werden müsse.
Die Beibehaltung des Kurses von 12,50 Lire pro 1 BFR sei niemals zur stillschweigenden Vertragsgrundlage geworden, die von der Beklagten nicht einseitig beseitigt werden dürfe. Die Parteien hätten vielmehr dem Vertrag bei dessen Ausführung die Paritäten des ľWF zugrunde gelegt, dabei aber ausdrücklich vorausgesetzt, daß diese Paritäten geändert werden könnten (vgl. dazu die vertraglichen Regelungen und das Kriterium Parität am Tage der Auszahlung oder Überweisung).
Nach der Aufhebung der Goldeinlösungsverpflichtung des Dollars (15. August 1971) habe niemand ernsthaft von gleichbleibenden Paritäten ausgehen können. Das Übereinkommen von Kingston (Jamaika) vom Januar 1976 habe förmlich die dem ľWF gemeldeten Währungsparitäten abgeschafft, die seit März 1973 de facto frei geschwankt hätten. Spätestens ab 1. Januar 1978 sei demnach eine Neufassung des Artikels 63 des Beamtenstatuts und des Artikels 17 des Anhangs VII nicht nur ein wirtschaftliches, sondern ein rechtliches Gebot gewesen.
Der Kläger sei durch die späte Aktualisierung der Parität begünstigt worden, denn die ungültige IWF-Parität habe ab 1. Januar 1978 nur deshalb noch weiter verwendet werden können, weil sich die Anpassung des Beamtenstatuts an die veränderte Währungslage zum Zwecke der Ausfüllung der entstandenen Rechtslücke erheblich verzögert habe.
Die Kommission meint, es entspreche dem Gebot des Gleichheitsgrundsatzes, die vom Kläger zu erbringende Ratenzahlung ebenso zu behandeln wie die Überweisung in BFR, die ein außerhalb Belgiens tätiger Beamter an ein belgisches Kreditinstitut vornehmen lasse. Die Überweisung an das Kreditinstitut im Rahmen der Regelung des Artikels 17 des Anhangs VII führe zu einer Ausrichtung des überwiesenen Betrags auf den in Belgien geltenden Berichtigungskoeffizienten und damit zu einem gegenüber dem marktüblichen Devisenkurs weitaus günstigeren Kurs (18,35 Lire pro 1 BFR gegenüber mehr als 26 Lire pro BFR im April 1979).
Der auf ihre Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten gestützten Argumentation hält die Kommission entgegen, sie sei nach dem Beamtenstatut nicht allgemein verpflichtet, den Beamten das Währungsrisiko abzunehmen (Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 75/70, Bode, Sig. 1971, 549, 557). Sie sei deshalb auch nicht verpflichtet, dieses Risiko im Rahmen des vorliegenden zinsbegünstigten Darlehensvertrags abzunehmen.
Wenn der Gerichtshof das Klagebegehren nach Beibehaltung der monatlichen Tilgungsraten zum festen Kurs von 12,50 Lire pro 1 BFR zurückweise, sei die Kommission bereit, dem Kläger noch einmal die Möglichkeit zu einer Aktualisierung seiner Darlehensschuld entsprechend dem Vorschlag von 1975 zu eröffnen. Dabei müsse allerdings aus Gründen der Systemgerechtigkeit ein Abschlag vorgenommen werden, der dem Verhältnis des bis März 1979 zum IWF-Kurs zurückgezahlten Teils der Darlehensschuld zum Gesamtbetrag der zu tilgenden Darlehenssumme entspreche.
Im übrigen stehe es dem Kläger frei, seine Darlehensschuld vorzeitig in italienischen Lire zurückzuzahlen, wobei die Zahlung zum bei Überweisung geltenden Kurs in BFR umgerechnet würde.
Schließlich bestehe, da die Kommission ihre Vertragspflichten korrekt erfüllt habe, für eine vertragliche oder gar für eine außervertragliche Schadensersatzpflicht kein Raum.
Der Kläger macht geltend, in Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 sei festgelegt, daß es sich bei Bauvorhaben außerhalb Belgiens mit Beginn der Auszahlung um Darlehen in der jeweiligen Landeswährung handele, also in diesem Fall um ein Darlehen in Lire und nicht um ein Darlehen in BFR. Die Bedeutung dieser Bestimmung gehe sogar noch weiter: Da über Währungskurse und Rückzahlungen an anderen Stellen nicht mehr gesprochen werde, könne es als selbstverständlich gelten, daß die entsprechenden Zahlungen nicht nur die Auszahlung (vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer), sondern auch die Zahlungen zur Verzinsung und Tilgung der Darlehen (vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber nach dem Grundsatz, daß der Darlehensbetrag in derjenigen Währung geschuldet und demgemäß verzinst und zurückgezahlt werde, in der er als Darlehen ausgezahlt worden sei) umfaßten. Der Grundgedanke der Darlehensgewährung in den jeweiligen Dienst- oder Herkunftsländern der Beamten im Rahmen einer Wohnungsbaupolitik sei dann auch in den Text des Darlehensvertrags, und zwar in Artikel 15, eingearbeitet worden. Der Ausdruck Parität am Tage der Überweisung in Absatz 2 dieses Artikels bedeute offenbar Parität am Tage der Überweisungen, genau in dem Sinne, wie schon in Artikel 1 und Artikel 5 des Darlehensvertrags der Ausdruck Überweisung verwendet und definiert worden sei.
Die Darlehensvergabe zu Wohnungsbauzwecken an Beamte zu einem günstigen Zinssatz (4 °/o) werde völlig ihres sozialen Sinnes beraubt, wenn sieben Jahre nach Abschluß des Vertrages die Rückzahlungsbedingungen durch einseitige Abwälzung des Problems der sich ändernden Währungsparitäten auf die Darlehensnehmer verändert würden. Schon allein kaufmännischer Anstand sollte die Kommission daran hindern, auf Kosten ihrer Beamten spekulative Währungsgewinne zu machen. Eine Änderung des Wechselkurses komme einer effektiven Änderung des Zinssatzes oder der Kapitalschuld gleich, die nach Artikel 4 Absatz 6 der Durchführungsbestimmungen untersagt sei.
Im Jahre 1971 sei deutlich gewesen, daß die festen Wechselkurse nicht immer so fest bleiben müßten. Beide Parteien hätten das Risiko gekannt und die Wechselkurse für die Hergabe des Darlehens und die Rückzahlung fest vereinbart, die bei der Auszahlung des Darlehens zugrunde gelegt worden seien. In ihrer Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Bermani habe die Kommission erklärt: Die korrekte Anwendung von Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Baudarlehen an Beamte der Europäischen Gemeinschaften setzt feste amtliche Paritäten voraus. Daraus sei zu folgern, daß Artikel 9, wenn keine festen amtlichen Paritäten vorhanden seien, nicht mehr korrekt angewendet werden könne. Die Kommission habe weiter ausgeführt: Das Recht, selbst zu bestimmen, in welcher Währung das Darlehen zurückgezahlt wird, bietet dem Darlehensnehmer einen Schutz gegen in der Zwischenzeit mögliche Schwankungen der Wechselkurse. Das bedeute, daß der Darlehensnehmer erhaltene Lire in Lire zurückbezahlen könne und nicht verpflichtet sei, sie in BFR zurückzuzahlen. Die Wahl der Rückzahlungswährung biete ja nur dann einen Schutz gegen Wechselkursschwankungen, wenn eben nicht die am Tage der Rückzahlung geltenden Kurse verwendet würden, sondern wenn man den am Tage der Auszahlung geltenden Kurs beibehalte.
Die Verordnung Nr. 3085/78 ändere lediglich die Bestimmungen des Statuts über die anzuwendenden Währungsparitäten, die bei der Anwendung des Statuts und den Einzelheiten der Überweisungen eines Teils der Bezüge eines Beamten in ein anderes als das Dienstland zu verwenden sind. Mithin habe die Verordnung Nr. 3085/78 an der im Darlehensvertrag genannten Parität am Tage der Überweisung, also der Auszahlung, nichts geändert. Das einseitige Handeln der Verwaltung sei so weit gegangen, daß der Kläger über den ab 1. April 1979 angewandten Einziehungsmodus nicht informiert worden sei, geschweige denn, daß man ihm eine Begründung gegeben oder um sein Einverständnis gebeten habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, daß die Parität am Tage der Überweisung nicht identisch mit der in Artikel 63 des Statuts in der Fassung vor der Verordnung Nr. 3085/78 genannten Parität vom 1. Januar 1965 gewesen sei.
Der Antrag auf vorzeitige Rückzahlung für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils unter Zugrundelegung des Auszahlungskurses finde seine Begründung in dem möglichen rechtlichen Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der durch ein solches Urteil geschaffen und aufgegriffen würde. Sollte der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Geschäftsgrundlage für die alten Modalitäten des Darlehensvertrags entfallen sei, so könne er diese Rechtsbeziehung umgestalten und eine solche Abwicklung des alten Vertrags vorschreiben. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf die Vertragsartikel, die eine spekulative Verwendung des Darlehens ausschließen.
Es treffe nicht zu, daß die Beibehaltung des nach Artikel 63 des Statuts geltenden IWF-Kurses dem Vertrag zugrunde gelegt sei. Auf diese Paritäten des Artikels 63 sei nirgendwo Bezug genommen worden. In Wirklichkeit seien die 1971 und 1972 gültigen IWF-Paritäten angewandt worden, ohne ausdrücklich als solche genannt zu sein. Es sei unrichtig zu behaupten, daß diese Paritäten geändert werden könnten und daß hierfür vertragliche Regelungen getroffen worden seien. Entgegen ihrem eigenen Vorbringen sei die Kommission auch dann noch von gleichbleibenden Paritäten ausgegangen, als diese schon lange aufgegeben worden seien, denn sie habe diese Paritäten bis zum 1. April 1979 bei der Gehaltszahlung angewandt.
Der Gehaltseinbehalt im Rahmen der Überweisungen nach Artikel 17 Anhang VII des Statuts bedeute eine Rückzahlung in BFR. Richtig sei aber lediglich der Einbehalt von den Gehaltszahlungen in Lire außerhalb des Rahmens der Überweisungen nach dieser Bestimmung. Der Kläger sei erst im Laufe des Rechtsstreits darüber informiert worden, daß die Verwaltung die Gehaltseinbehalte zum Zwecke der Rückzahlung des Darlehens als Überweisungen im Sinne von Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts behandle, während ihm noch mit Schreiben vom 13. Juni 1977 mitgeteilt worden sei, daß die Gehaltseinbehalte keine Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge darstellten.
Das von der Kommission aufgeführte vertragliche Rückzahlungsrecht nutze dem Kläger wenig, wenn die Parteien gerade über diesen Punkt, nämlich die Rückzahlung, stritten.
Die Beklagte entgegnet, die Auslegung der Worte Parität am Tage der Überweisung durch den Kläger widerspreche dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinnzusammenhang von Artikel 15 des Vertrages. Die Parität am Tage der Überweisung beziehe sich eindeutig auf den Satzteil die Umrechnung dieser Mittel. Dieser Satzteil beziehe sich seinerseits nur auf die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Rückzahlungen oder Zahlungen der Monatsraten. Er könne die bei Auszahlung des Darlehens verwendeten Mittel schon deshalb nicht erfassen, weil diese bereits in BFR ausgedrückt seien und deshalb nicht erst umgerechnet zu werden brauchten. Hätte die Parität am Tage der Überweisung demgegenüber auf die Überweisung anderer Mittel als der in Absatz 1 des Artikels genannten Zahlungen bezogen werden sollen, so hätte dies besonders hervorgehoben werden müssen. Artikel 5 des Darlehensvertrags präzisiere, daß es sich um die Überweisung(en) nach Artikel 1 handele, soweit er auf die Darlehensauszahlung Bezug nehme. Artikel 15 Absatz 2 müßte folglich ganz anders gefaßt sein, um im Sinne der Auffassung des Klägers ausgelegt werden zu können. Es sei auch nicht möglich, diese Bestimmung etwa dahin auszulegen, daß sie nur die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, nicht aber die Zahlung der monatlichen Tilgungsraten im Wege der Einbehaltung durch die Kommission betreffe. Artikel 15 Absatz 2 beziehe sich seinem Wortlaut nach auf alle Rückzahlungsmodalitäten. Es wäre auch gar nicht einzusehen, weshalb die vom Darlehensschuldner zu erfüllenden Verpflichtungen einen anderen Inhalt haben sollten, je nachdem, ob sie vom Schuldner selbst erfüllt würden oder ob ihnen im Wege der Aufrechnung mit von der Gemeinschaft geschuldeten Leistungen (Zahlung der Dienstbezüge) durch Einbehaltung gemäß dem in Artikel 5 des Vertrages vorgesehenen Verfahren nachgekommen werde.
Was den Beschluß der Kommission über die Gewährung von Baudarlehen anbelange, so könne aus der Reform des Artikels 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 (durch die erstmals Modalitäten der Rückzahlung geregelt worden seien) nicht geschlossen werden, daß in den ursprünglichen Durchführungsbestimmungen die Rückzahlung des Darlehens in der den Kläger begünstigenden Weise habe geregelt werden sollen. Erst recht könne nicht behauptet werden, diese Bestimmungen hätten dem Darlehensvertrag einen vom klaren Inhalt seiner Bestimmungen abweichenden Sinn gegeben.
Hinsichltlich der Praxis bei Durchführung des Vertrags habe die Tatsache, daß die vom Kläger geschuldete monatliche Tilgungsrate bis zum März 1979 mit einem Gegenwert von 12,50 Lire pro BFR von seinen Dienstbezügen abgezogen worden sei, rechtlich nichts mit dem bei Auszahlung des Darlehens verwendeten Kurs zu tun. Die Verwendung dieses Kurses beruhe vielmehr darauf, daß die der Rückzahlung des Baudarlehens nach dem Darlehensvertrag zugrunde gelegte Parität die für die Zahlung der Dienstbezüge geltende Parität im Sinne des Artikels 63 des Beamtenstatuts sei. Diese Parität habe sich seit Vertragsabschluß erstmals am 1. April 1979 mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3085/78 geändert. Von diesem Zeitpunkt ab habe damit für die Rückzahlung des Darlehens nicht mehr die alte Parität von 12,50 Lire pro i BFR gegolten. Sie habe folglich von der Kommission auch nicht mehr angewendet werden können. Die Absicht der Kommission, zwischen Parität bei Auszahlung und bei Rückzahlung des Darlehens zu unterscheiden, ergebe sich im übrigen eindeutig aus ihrem dem Kläger 1975 unterbreiteten Angebot, die in BFR ausgedrückte Darlehensschuld zu aktualisieren. Ein solches Angebot wäre völlig überflüssig gewesen, wenn der Kläger in jedem Fall nur so viele Lire zurückzuzahlen gehabt hätte, wie er als Darlehen empfangen habe. Die Aktualisierung habe nur wegen der erwarteten Aktualisierung der für die Rückzahlung des Darlehens geltenden Parität einen Sinn gehabt.
Die Kommission habe in ihrer Antwort an den Abgeordneten Bermani anerkannt, daß Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 reformiert werden müsse, wenn die Devisen-Marktkurse dauerhaft von den amtlichen Paritäten abwichen. Diese Reform sei dann durch den Beschluß der Kommission vom 25. Juli 1975 auch verwirklicht worden. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, daß die Kommission die Ansicht vertreten habe, die Rückzahlung des Darlehens müsse stets zum gleichen Kurs wie dessen Auszahlung erfolgen. Die auf der Grundlage des Beschlusses vom Juli 1975 angebotene Aktualisierung habe nur vor dem Hintergrund der Erwartung einer alsbaldigen Änderung der für die Rückzahlung des Darlehens geltenden IWF-Parität von 1965 einen Sinn. Daraus ergebe sich, daß die bei Abwicklung des Darlehensvertrags anzuwendende Parität zwischen Lira und belgischem Franken als veränderliche Größe in den Vertrag einbezogen worden sei.
Zur Bestimmung des Kurses für die Rückzahlung des Darlehens sei zu sagen, daß in Artikel 15 des Vertrages die Parität gemeint sei, die jeweils für Zahlungen aufgrund des statutarischen Dienstverhältnisses des Klägers gelte. Es entspreche der Interessenlage beider Parteien, die Vertragsabwicklung in der sich ab 1971 abzeichnenden Labilität des internationalen Währungssystems auf eine möglichst feste Grundlage zu stellen; vor allem aber entspreche es dem Interesse des Klägers, die geschuldeten Tilgungsraten mindestens zu dem Kurs in BFR umrechnen lassen zu können, zu dem seine in BFR ausgedrückten monatlichen Dienstbezüge in Lire umgerechnet würden. Aufgrund dessen sei es der Kommission möglich gewesen, die dem Kläger günstige Anrechnung seiner Tilgungszahlungen auf die Tilgungsrate zum Kurs von 12,50 Lire pro 1 BFR bis zum 1. April 1979 beizubehalten, obwohl ein IWF-Kurs spätestens seit 1. Januar 1978 nicht mehr bestehe. Demnach liege der Vertragsdurchführung die statutarische Parität für die Überweisung der Dienstbezüge zugrunde. Ändere sich diese Parität aufgrund einer Änderung des Beamtenstatuts, so sei die neue Parität aufgrund der Bestimmung in Artikel 15 Absatz 2 des Vertrages automatisch dessen Durchführung zugrunde zu legen. Von einer einseitigen Änderung dieser Parität durch die Kommission könne dann keine Rede sein.
Es sei nicht ersichtlich, daß die Kommissionsdienststellen bei Berechnung der Höchstgrenze von 35 % der Dienstbezüge, die bei Überweisungen nach Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts einzuhalten sei, die monatlichen Tilgungsraten des Klägers berücksichtigt hätten. Auf der anderen Seite streiche die Kommission keine Wechselkursgewinne ein. Sie habe nur wie jeder Darlehensgeber Anspruch darauf, die in BFR ausgedrückte Darlehenssumme nach näherer Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung soweit wie möglich zu dem Wert in BFR zurückzubekommen, den sie selbst habe aufwenden müssen. Um eine Härte gegenüber dem Kläger könne es sich nur dann handeln, wenn dessen Dienstbezüge nicht ebenso wie die Darlehenssumme in BFR ausgedrückt, sondern von vornherein in Lire festgesetzt wären und wenn die für die Tilgungsrate aufzuwendenden Mittel nicht auf den für Belgien geltenden Berichtigungskoeffizienten ausgerichtet wären.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 17. Dezember 1981 haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. März 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Flamm, ein in Ispra (Italien) tätiger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts (im folgenden: Statut) eine Klage erhoben, mit der er im wesentlichen begehrt, die Entscheidung der Kommission über die Änderung der Berechnungsweise für die Monatsraten aufzuheben, die er zur Rückzahlung eines von der Beklagten gewährten Baudarlehens aufzubringen hat.
2 Mit Beschluß vom 2. März 1970 über die Verwendung der in der Bilanz der EGKS unter dem Posten Versorgungsfonds eingesetzten verfügbaren Mittel ermächtigte der Rat die Kommission, 40 % dieser Mittel als Baudarlehen für die Beamten der Gemeinschaften zu verwenden.
3 Mit Beschluß vom 17. Juni 1971 erließ die Kommission die hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen: in Artikel 9 war insbesondere vorgesehen: Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs.
4 Am 23. Dezember 1971 schloß der Kläger mit der Kommission einen Vertrag, aufgrund dessen er von der Kommission 750000 BFR als Darlehen zum Bau eines Wohnhauses erhielt.
5 In Artikel 4 des Vertrages verpflichtet sich der Darlehensnehmer, die Darlehenssume in Monatsraten jeweils am 15. eines jeden Monats entsprechend der als Anlage beigefügten Fälligkeitstabelle zurückzuzahlen. Diese in zwei Exemplaren ausgefertigte und von beiden Parteien unterschriebene Tabelle ist Bestandteil des Vertrags.
6 In Artikel 5 des Vertrages heißt es, daß der Darlehensnehmer der Kommission den unwiderruflichen Auftrag erteilt, am 15. eines jeden Monats von seinen monatlichen Bezügen und allen anderen Bezügen die Monatsrate nach der Tilgungstabelle gemäß Artikel 4 einzubehalten oder einbehalten zu lassen und an die Kommission durch das Organ der Gemeinschaft, dem er untersteht, zu überweisen.
7 Nach Artikel 15 des Vertrages hat jede Zahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückzahlung oder der Zahlung der Monatsraten in der Währung desjenigen Landes zu erfolgen, in welchem sich die finanzierte Wohnung befindet und in welcher die Mittel aus diesem Darlehen gezahlt worden sind. Die Umrechung dieser Mittel in belgischen Franken erfolgt auf der Grundlage der Parität am Tage der Überweisung.
8 In der in Artikel 4 des Vertrages genannten Tabelle sind die Darlehenssumme, die Monatsrate, der Monatszins, der monatliche Tilgungs- und der Kapitalrestbetrag in belgischen Franken ausgedrückt.
9 Die Umrechnung der Darlehenssumme in italienische Lire erfolgte auf der Grundlage des beim Internationalen Währungsfonds am 1. Januar 1965 angemeldeten Wechselkurses 1 belgischer Franken = 12,50 Lire, welcher damals für die Berechnung der Dienstbezüge der Beamten gemäß Artikel 63 des Statuts zugrunde gelegt wurde. In entsprechender Weise ging die Rückzahlung des Darlehens (unter Anwendung des genannten Wechselkurses) so vonstatten, daß die Kommission als Darlehensgeberin Teilbeträge von den monatlichen Dienstbezügen des Beamten einbehielt.
10 Dabei wurde nach folgendem System verfahren: Von dem Grundgehalt des Beamten wurde nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten (z. B. 100000 BFR x Berichtigungskoeffizient für Italien 157,8 im März 1979) der monatliche Betrag zur Rückzahlung des Baudarlehens (z. B. 5000 BFR) abgezogen, so daß sich in dem Beispielsfall das Nettogehalt auf 152800 BFR belief; dieser Betrag wurde nach dem Kurs 1 BFR = 12,50 Lire in italienische Lire umgerechnet.
11 Am 25. Juli 1975 beschloß die Kommission, Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971 zu ändern, um die infolge der Wechselkursschwankungen entstandenen Schwierigkeiten zu beheben; danach hatten bei den nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Darlehensverträgen sowohl die Auszahlungen der Darlehen als auch die Rückzahlungen ausschließlich in belgischen Franken zu erfolgen.
12 Artikel 2 I des Beschlusses lautet:
a) Ein Darlehensnehmer, dem der Darlehensbetrag in der Währung des Landes, in dem die Wohnung gelegen ist, zu einem anderen als dem am Tag der Auszahlung auf dem Brüsseler Devisenmarkt geltenden Kurs dieser Devise ausgezahlt worden ist, kann binnen einer Frist von zwei Monaten —vom Zeitpunkt der Mitteilung dieses Beschlusses an gerechnet — eine Verringerung seiner Kapitalschuld beantragen, soweit er einen finanziellen Verlust dadurch erlitten hat, daß die Rückzahlung in belgischen Franken erfolgt.
b) Zur Festsetzung der neuen Kapitalschuld werden die dem Darlehensnehmer in Devisen überwiesenen Beträge in belgische Franken umgerechnet, und zwar zu dem gemäß Buchstabe a ermittelten Kurs. Von dem so ermittelten Betrag werden die bis zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verringerung der Schuld geleisteten Tilgungen abgezogen. Sind diese Tilgungen in der Währung des Landes erfolgt, in dem die Wohnung gelegen ist, so werden auch sie zu dem gemäß Buchstabe a ermittelten Kurs in belgische Franken umgerechnet.
c) Jede nach dem Beschluß über die Verringerung der Schuld vorgenommene Rückzahlung muß in belgischen Franken erfolgen.
13 Dieser Beschluß wurde dem Kläger mitgeteilt, der jedoch keine Verringerung seiner Kapitalschuld beantragte.
14 Nach Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 6 und 8), durch welche unter anderem die Vorschriften von Artikel 63 über die Währungsparitäten und von Artikel 17 des Anhangs VII über die Überweisungen geändert wurden, legte die Kommission für die Umrechnung der zur monatlichen Rückzahlung einbehaltenen italienischen Lire in belgische Franken den Kurs zugrunde, der sich aus der Anwendung der aktualisierten Paritäten sowie aus der neuen Fassung von Artikel 17 des Anhangs VII ergab. Laut Gehaltsabrechnung des Klägers für den Monat März 1979 betrug die Rate zur Rückzahlung des Darlehens 4661 BFR mit einem Gegenwert von 58262 Lire. Derselbe Betrag in BFR hatte im April einen Gegenwert von 85561 Lire.
15 Gegen die Anwendung der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 auf die Darlehensrückzahlungen legte der Kläger am 27. März 1979 Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde am 12. Juli abgelehnt. Am 11. Juli 1979 legte der Kläger eine zweite Beschwerde gegen die Gehaltsabrechnuhg für den Monat April ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. September 1979 abschlägig beschieden.
16 Der Kläger bringt eine Reihe von Klagegründen vor. Aus dem Darlehensvertrag ergebe sich, daß die Umrechnung der zur Darlehensrückzahlung bestimmten Lirebeträge in belgische Franken zu demselben Wechselkurs erfolgen müsse, wie er der Umrechnung des Darlehensbetrags in Lire zugrunde gelegen habe, und daß jede Änderung dieses Kurses unzulässig sei. Mit der einseitigen Änderung der Umrechnungsparität habe die Kommission den Vertrag gebrochen.
17 Der Kläger verweist auf Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen vom 17. Juni 1971, in dem es heißt: Darlehen im Sinne dieser Bestimmungen werden in belgischen Franken festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, in dem die finanzierte Wohnung gelegen ist, zu dem im Augenblick der Auszahlung geltenden Kurs. Der Begriff die entsprechenden Zahlungen umfasse nicht nur die Auszahlungen des Kapitals durch die Kommission, sondern auch die vom Darlehensnehmer zu leistenden Rückzahlungen. Daraus folge, daß die Rückzahlungen nach derselben Parität wie bereits die Auszahlung des Darlehens umzurechnen seien.
18 Der Kläger versucht, diese Auffassung zu erhärten, indem er sich auf ein Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission an den Vizepräsidenten der Personalvertretung in Ispra, Herrn R. Lubek, vom 21. März 1977 bezieht. Dort heißt es:Schließlich teile ich Ihnen mit, daß bei den Rückzahlungen der Darlehen, für die der Darlehensnehmer nicht die in dem Beschluß vom 25. 7. 1975 vorgesehene Schuldverringerung beantragt hat, derselbe Wechselkurs zugrunde gelegt wird wie bei der Auszahlung des Darlehens, nämlich 100 Lire = 8 BFR. In solchen Fällen gelten diese Vorgänge nicht als Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge.
19 Der Kläger verweist außerdem auf die folgende Antwort der Kommission vom 29. Juni 1972 auf eine Anfrage von Herrn Bermani, Mitglied des Europäischen Parlaments:
Die Kommission ist auf das von dem Herrn Abgeordneten aufgeworfene Problem bereits aufmerksam geworden.
Die korrekte Anwendung von Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Baudarlehen an Beamte der Europäischen Gemeinschaften setzt feste amtliche Paritäten voraus. Mit der Festsetzung neuer amtlicher Paritäten, die in naher Zukunft zu erwarten ist, würden übrigens die von dem Herrn Abgeordneten genannten Schwierigkeiten entfallen.
Das Recht, selbst zu bestimmen, in welcher Währung das Darlehen zurückgezahlt wird, bietet dem Darlehensnehmer einen Schutz gegen in der Zwischenzeit mögliche Schwankungen der Wechselkurse.
Die Kommission prüft jedoch die besonderen Probleme, die sich in der gegenwärtigen Übergangszeit der internationalen Währungsbeziehungen stellen.
20 Aus den Akten ergibt sich, daß für die Umrechnung des Darlehensbetrags in Lire der beim Internationalen Währungsfonds 1965 angemeldete Wechselkurs verwendet wurde, der zur Zeit der Darlehensvergabe die in Artikel 63 des Statuts festgelegte Referenzparität darstellte. Die Auffassung des Klägers geht dahin, eben dieser Kurs müsse während der gesamten Vertragsdauer bei der Umrechnung der Mittel in belgische Franken zugrunde gelegt werden, die zur Darlehensrückzahlung an die Kommission in den vertraglich vorgesehenen Monatsraten überwiesen würden.
21 Die Kommission hält dem entgegen, auf diese Umrechnung sei der Wechselkurs anzuwenden, der in Artikel 63 des Statuts als Referenzparität festgesetzt sei; die monatlichen Überweisungen könnten in Anwendung von Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut vorgenommen werden, der den Beamten gestatte, einen Teil ihrer Bezüge durch das Organ, dem sie unterstünden, regelmäßig in der Währung bestimmter anderer Mitgliedstaaten überweisen zu lassen.
22 Gemäß dieser Auslegung des Vertrages habe die Kommission die zur Rückzahlung der fraglichen Darlehen überwiesenen Lirebeträge in belgische Franken umgerechnet und dabei bis zum Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 die in Artikel 63 des Statuts vorgesehene Parität zugrunde gelegt. Auch ab 1. April 1979 habe sie für die Umrechnung der Monatsraten die in dem durch diese Verordnungen geänderten Statut geregelten Kurse als Berechnungsgrundlage genommen und den geänderten Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut angewandt. Diese Behandlung der Überweisungen sei völlig vertragskonform.
23 Die Auffassung des Klägers kann nicht geteilt werden. Sie verkennt, daß schon nach dem Wortlaut des Vertrags die Umrechnung der zur Zahlung der Monatsraten überwiesenen Mittel auf der Grundlage der Parität zu erfolgen hatte, die am Tage der Überweisung, das heißt am Tage jeder einzelnen Überweisung, gilt. In dem Vertrag war keine feste Parität für die gesamte Vertragsdauer vorgesehen, sondern es wurden die unterschiedlichen, während der Vertragsdauer jeweils geltenden Paritäten in Betracht gezogen.
24 Es ist daran zu erinnern, daß alle Empfänger von Darlehen Beamte der Europäischen Gemeinschaften waren und daß der Vertrag vorsah, daß die Rückzahlungen durch das Organ, dem die Beamten angehörten, an die Kommission erfolgen sollten. Dieser Sachlage war es angemessen, unter der in dem Vertrag erwähnten Parität die für die Berechnung der Dienstbezüge des Darlehensnehmers verwendete Parität, nämlich die des Artikels 63 des Statuts, zu verstehen.
25 Im Anschluß an die währungspolitischen Ereignisse seit 1971 verlor die beim Internationalen Währungsfonds für die Lira angemeldete Parität ihre Gültigkeit. Zu einem bestimmten Zeitpunkt schwankte die Lira frei. Schließlich wurde mit Einführung des Europäischen Währungssystems für die Währungen der Mitgliedstaaten, die sich dem System anschlossen, ein neuer, innerhalb bestimmter Bandbreiten veränderlicher Wechselkurs festgelegt.
26 Die Praxis der Kommission, auf die zur Rückzahlung der fraglichen Darlehen getätigten Überweisungen den neugefaßten Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut anzuwenden, hat für den Kläger einen im Verhältnis zur einfachen Anwendung der Lira-Parität innerhalb des Europäischen Währungssystems günstigeren Umrechnungskurs zur Folge.
27 Zu dem Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 21. März 1977 ist zu bemerken, daß es als Antwort auf einen Antrag von Herrn Lubek verfaßt wurde, der sich auf ein Verhalten der Kommission bezog, das angeblich eine einseitige Vertragsänderung darstellte. Jedenfalls ließ derselbe Generaldirektor dem Kläger einige Monate später die folgende Mitteilung zukommen, die hinsichtlich der Beibehaltung des seinerzeit geltenden Wechselkurses keinerlei Möglichkeit für einen Irrtum zuließ :
Die Darlehensnehmer, deren Vertrag vor dem 25. 7. 1975 unterzeichnet worden ist, hatten die Gelegenheit, zwischen zwei Lösungen zu wählen:
1. Verringerung ihrer Kapitalschuld durch eine der Differenz zwischen der Darlehenssumme zum offiziellen Kurs und derjenigen zum Marktkurs am Tage der Zahlung entsprechende Herabsetzung. Dafür muß jede vorzeitige Rückzahlung gemäß Artikel 8 des Darlehensvertrags oder jede monatliche Zahlung (siehe Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz und Absatz 3 des Vertrages) von jetzt ab im Gegensatz zu der in Artikel 15 des Darlehensvertrags getroffenen Vereinbarung ausschließlich in belgischen Franken erfolgen.
2. Beibehaltung ihrer Kapitalschuld, was bei Ihnen der Fall ist. Dafür behalten Sie gemäß Artikel 15 Ihres Darlehensvertrags die Wahl der Währung (belgische Franken oder für die Auszahlung des Darlehens verwendete Währung), von der bei
vorzeitiger Rückzahlung gemäß Artikel 8 des Vertrags oder
Zahlung der Monatsraten gemäß Artikel 6 (Absätze 1 und 3) des Vertrags Gebrauch zu machen ist.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die etwaige Umrechnung in belgischen Franken jedesmal auf der Grundlage der am Tage einer jeden Überweisung geltenden Parität erfolgen wird; diese Parität lautet gegenwärtig wie folgt:
1 BFR = 12,50 LIT
1 FF = 9,00 BFR
1 £ = 120,00 BFR
Was die Rückzahlung durch Gehaltsabzug (siehe Artikel 5 des Vertrages) anbelangt, so erfolgt sie immer in belgischen Franken, da das Gehalt ebenfalls auf belgische Franken lautet.
3. Bei den Personen, die 1975 keine Herabsetzung erhalten haben (was bei Ihnen der Fall ist), gelten diese Abzüge nicht als Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge.
Gleichwohl wird derselbe Wechselkurs wie bei der Auszahlung des Darlehens zugrunde gelegt (siehe oben Nr. 2).
4. Hinsichtlich der Beibehaltung des gegenwärtig von der Kommission angewandten Wechselkurses für die Umrechnung der unter Nr. 2 genannten Überweisungen oder der in Nr. 3 angesprochenen Gehaltsabzüge in belgische Franken kann keinerlei Garantie gegeben werden.
28 Was die Antwort auf die Anfrage von Herrn Bermani betrifft, so ist zu bemerken, daß die Kommission die Festsetzung neuer amtlicher Paritäten in naher Zukunft in Aussicht nahm und daß in keiner Weise die unveränderte Beibehaltung der Paritäten garantiert wurde.
29 Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger nicht behauptet, er habe aus diesen Schreiben und der genannten Antwort irgendwelche Konsequenzen gezogen, um seine Situation zu ändern.
30 Der Kläger macht geltend, die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 hätten insoweit rückwirkende Kraft gehabt, als sie die für einen vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Vertrag geltende Parität geändert hätten. Im vorliegenden Fall gebe es keinerlei Rechtfertigung für eine solche Rückwirkung.
31 Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, daß dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann. Die Kommission hat immer die Parität gemäß Artikel 63 des Statuts angewandt. Auch ab April hat sie auf die in diesem Artikel in seiner geänderten Fassung genannte Parität zurückgegriffen. Aus Artikel 15 des Vertrags folgt, daß dieser nicht die unveränderte Beibehaltung der Parität für die gesamte Vertragsdauer vorsah. Daher kann nicht gesagt werden, daß die Kommission durch die Anwendung der neuen Parität gegen den Vertrag verstoßen hätte. Die Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 hatten keinerlei rückwirkende Kraft; die Kommission hat sie lediglich von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an angewandt.
32 Der Kläger beruft sich weiterhin darauf, daß die Kommission die monatlichen Rückzahlungsraten in belgischen Franken vor der Auszahlung des Restbetrags seiner Dienstbezüge in Lire hätte einbehalten können und daß dies für ihn günstiger gewesen wäre. Da die Kommission so nicht vorgegangen sei, habe sie ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten verletzt.
33 Diese Rüge ist unbegründet. Der Kläger hat in keiner Weise dargetan, daß das von ihm vorgeschlagene Verfahren, vorausgesetzt, es hätte von der Kommission durchgeführt werden können, günstiger für ihn gewesen wäre. Es hätte im Gegenteil bei Abzug der Monatsraten in belgischen Franken für ihn die Gefahr bestanden, den Vorteil zu verlieren, der für ihn gegenwärtig darin liegt, daß auf die nach Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut durchgeführten Überweisungen ein Multiplikator angewandt wird; dieser besteht in dem Berichtigungskoeffizienten für das Land, in dessen Währung der Betrag überwiesen wird (im April 1979: 100), geteilt durch den Berichtigungskoeffizienten für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten (im April 1979: 70,3). Aufgrund dieses Verfahrens betrug im April 1979 der Gegenwert für die Überweisung von 1 BFR nur 18,35 Lire anstelle von mehr als 26 Lire zum marktüblichen Kurs.
34 Der Kläger meint schließlich, im Zeitpunkt der Anwendung der sich aus den Verordnungen Nrn. 3085/78 und 3086/78 ergebenden Parität hätte die Kommission zu seinen Gunsten Übergangsbestimmungen erlassen müssen. Da es solche Bestimmungen nicht gebe, sei der für ihn mit der Änderung der Parität verbundene Nachteil so groß, daß es ihm möglich sein müsse, den bestehenden Vertrag zu kündigen und das erhaltene Geld zu dem Kurs, wie er der Auszahlung des Darlehens zugrunde gelegt worden sei, zurückzuzahlen, und zwar innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Entscheidung des Gerichtshofes.
35 Es ist verständlich, daß der Kläger, dem viele Jahre lang ein günstiger Wechselkurs berechnet wurde, sich durch die Anwendung der aktualisierten Kurse ab 1979 geschädigt fühlt. Der günstige Kurs, der dem Kläger bis 1979 zugute kam, ist jedoch nur die Folge davon, daß der Rat, anstatt die Paritäten des Statuts den marktüblichen Kursen anzupassen, den Berichtigungskoeffizienten angewandt hat, um die Schwankung bestimmter Währungen auszugleichen.
36 Nach dem Statut erfolgt die Angleichung der Bezüge der Beamten an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung auf zwei unterschiedlichen Wegen: Zum einen wird der Berichtigungskoeffizient der Entwicklung der Lebenshaltungskosten an den jeweiligen Orten angepaßt und zum anderen werden die Paritäten gemäß Artikel 63 des Statuts zur Berücksichtigung von Wechselkursschwankungen geändert. Bei Abwertung der Währung des Dienstorts wären die in belgischen Franken berechneten, jedoch in nationaler Währung ausgezahlten Bezüge des Beamten entsprechend anzuheben. Infolgedessen dürfte der Beamte dadurch, daß die Paritäten des Statuts bei der Umrechnung einer nationalen Währung in belgische Franken angewandt werden, keinen Wechselkursverlust erleiden, der nicht durch eine Erhöhung seiner in nationaler Währung ausgedrückten Bezüge ausgeglichen würde, während die Kommission nur den genauen auf belgische Franken lautenden Betrag der monatlichen Rückzahlungsraten erhielte und daraus keinerlei Gewinn ziehen könnte.
37 Daraus folgt, daß die Aktualisierung der Paritäten ab 1979, selbst wenn sie im Ergebnis dem Kläger den früheren, für ihn günstigen Kurs genommen hat, nicht als ein Umstand angesehen werden kann, der die Aufhebung des Vertrags rechtfertigen würde.
38 Schließlich ist festzustellen, daß die Kommission in ihrer Klagebeantwortung erklärt hat, sie sei zu der 1975 angesprochenen Herabsetzung der Kapitalschuld des Klägers bereit, die ab April 1979 eine Verringerung des Nominalbetrags der von ihm geschuldeten Monatsrate in BFR zur Folge habe. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, von denen diese Erklärung ausgeht, nimmt der Gerichtshof (Erste Kammer) dies zur Kenntnis.
39 Aus allen diesen Gründen kann den vom Kläger zur Begründung seiner Klageanträge vorgebrachten Argumenten nicht gefolgt werden. Die Klage ist daher abzuweisen.
Kosten
40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
41 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.