Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 31.03.1982 – C-43/82
ECLI:EU:C:1982:119
In den verbundenen Rechtssachen 43 und 63/82 R,
Vereniging ter Bevordering van het Vlaamsche Boekwezen (VBVB), Antwerpen, vertreten durch die Rechtsanwälte A. De Caluwé und J. Billiet, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny, rue Philippe-II, Luxemburg,
und
Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels (VBBB), Amsterdam, vertreten durch Rechtsanwalt Th. R. Bremer, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt]. C. Wolter, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Antragstellerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater B. van der Esch und das Mitglied ihres Juristischen Dienstes C. J. Kuyper, Zustellungsbevollmächtigter: O. Montalto, Mitglied des Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
NV Club, NV GB-Inno-BM und NV Sodal, Brüssel, vertreten durch Rechtsanwalt L. Van Bunnen, Brussel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Streithelferinnen,
erläßt
der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I — Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. In der Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels (Vereinigung zur Förderung der Interessen des Buchhandels, im folgenden: VBBB) sind niederländische Verleger, Buchgroßhändler, Buchimporteure und Buchklub-Unternehmen zusammengeschlossen. Ihre Aufgabe ist es, die gemeinsamen Interessen des Buchhandels und des Verlagswesens zu vertreten und die Zusammenarbeit im Buchwesen im weitesten Sinne zu fördern, unter anderem durch den Erlaß und die Durchführung einer verbindlichen Regelung dieses Sektors für das Gebiet der Niederlande (im folgenden : Reglement Handelsverkeer Nederland). Die Vereniging ter Bevordering van het Vlaamsche Boekwezen (Vereinigung zur Förderung des flämischen Buches, im folgenden: VBVB) ist eine im niederländischsprachigen Teil Belgiens ansässige Vereinigung, in der Verleger, Buchhändler, Alleinvertreter in- oder ausländischer Verlage sowie Angehörige von mit dem Buchwesen verwandten Berufen zusammengeschlossen sind. Die VBVB hat die Aufgabe, die Interessen des Buchwesens unter Anwendung einer verbindlichen Regelung für den Handel mit niederländischsprachigen Büchern in Belgien (im folgenden: Reglement Handelsverkeer Vlaanderen) zu vertreten.
2. Die VBBB und die VBVB trafen am 21. Januar 1949 eine Vereinbarung, die am 2. Juli 1958 geändert wurde und die den Buchhandel zwischen den Niederlanden und Flandern regelt (im folgenden: Vereinbarung); sie wurde am 30. Oktober 1962 von der VBBB und am 3. November 1962 von der VBVB bei der Kommission angemeldet.
3. Gemäß Artikel 2 dieser Vereinbarung ist es den an die Vereinbarung gebundenen Unternehmen untersagt, im eigenen Land Bücher zu kaufen, zu verkaufen oder ihren Verkauf zu fördern, wenn diese im anderen Land von einem Verleger herausgegeben worden sind, der nicht von der VBBB (in den Niederlanden) bzw. von der VBVB (in Belgien) anerkannt ist. Ferner dürfen die Verlagserzeugnisse in Belgien bzw. in den Niederlanden nicht zu einem niedrigeren Preis verkauft oder zum Kauf angeboten werden als zu dem von den niederländischen bzw. belgischen Verlegern festgelegten Einzelhandelspreis. Artikel 5 enthält ein System von Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vereinbarung.
4. Die Kommission teilte der VBBB und der VBVB am 19. Dezember 1977 bzw. am 12. Januar 1978 ihre Beschwerdepunkte hinsichtlich der Vereinbarung mit. Am 25. November 1981 erließ sie eine Entscheidung betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/428-VBBB/VBVB) (ABI. L 54, 1982, S. 36). Gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung stellt die Vereinbarung zwischeri der VBBB und der VBVB über ein kollektives Alleinvertriebssystem und eine kollektive vertikale Preisbindung im Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Nach Artikel 2 wird der Antrag auf Abgabe einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag abgelehnt. Die beiden Unternehmensvereinigungen werden verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen (Artikel 3).
Artikel 4 der Entscheidung bestimmt ferner:
Die in Artikel 5 genannten Unternehmensvereinigungen haben ihre Mitglieder, die ihnen Angeschlossenen sowie die von ihnen Anerkannten und Eingetragenen schriftlich von dieser Entscheidung zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, daß die mit der in Artikel 1 genannten Vereinbarung eingeführten Wettbewerbsbeschränkungen aufgehoben worden sind und welche praktischen Folgen sich daraus für den Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden ergeben. Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung haben sie der Kommission einen Entwurf für diese Mitteilung vorzulegen.
Diese Entscheidung wurde der VBBB am 14. Dezember 1981 und der VBVB am 11. Dezember 1981 zugestellt.
5. Die von dieser Entscheidung betroffene Vereinbarung war Gegenstand eines Beschlusses des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Amsterdam vom 26. Mai 1977 im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der VBBB und mehreren Verlegern auf der einen Seite und der Maxis BV auf der anderen Seite. Diesem Beschluß zufolge dürfen in den Niederlanden herausgegebene Bücher, die nachweislich im Ausland gekauft wurden, in den Niederlanden unter dem vom Verleger festgesetzten Einzelhandelspreis verkauft werden. Der Hoge Raad hat diesen Beschluß mit Urteil vom 18. Mai 1979 (Nederlandse Jurisprudentie 1979, Nr. 480) insoweit bestätigt.
6. Durch einstweilige Verfügung des Präsidenten der Rechtbank van Koophandel Brüssel vom 18. Juni 1979 im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kaufhausunternehmen GB-Inno-BM einerseits und der VBVB und mehreren Verlegern andererseits wurde es der VBVB untersagt, den Verkauf von niederländischsprachigen Büchern weiterhin davon abhängig zu machen, daß die Klägerinnen sich verpflichteten, den von den Lieferanten festgesetzten Verbraucherpreis anzuwenden. Der Präsident stellte fest, das Reglement Handelsverkeer Vlaanderen verstoße gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kommission aller Wahrscheinlichkeit nach von ihren Befugnissen nach Artikel 85 Absatz 3 Gebrauch machen werde.
II — Schriftliches Verfahren
7. Mit Klageschrift, die am 5. Februir 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, I at die VBVB Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 begehrt. Am selben Tage hat sie einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag sowie Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eingereicht, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache begehrt (Rechtssache 43/82 R).
8. Mit Klageschrift, die am 15. Februar 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die VBBB ihrerseits Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung vom 25. November 1981 begehrt. Am selben Tage hat sie einen Antrag eingereicht, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 25. November 1981 und, hilfsweise, die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 4 dieser Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die gegen die genannte Entscheidung erhobene Anfechtungsklage begehrt (Rechtssache 63/82 R).
9. Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Februar 1982 sind die Rechtssachen 43/82 R und 63/82 R für die Zwecke des Verfahrens und der einstweiligen Anordnung verbunden worden.
10. In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt die Kommission,
die Anträge der VBVB und der VBBB auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 in der Sache IV-428 (VBBBVBVB) in vollem Umfang abzuweisen
und, hilfsweise, für den Fall, daß dem Antrag stattgegeben wird,
festzustellen, daß die Vereinbarung hierdurch nicht wieder vorläufige Geltung erlangt, und
Sanktionen, die sich aus Artikel 5 der Vereinbarung VBBBVBVB ergeben können, zu untersagen.
11. Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. März 1982 sind die NV Club, die NV GB-Inno-BM und die NV Sodai als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
III — Vorbringen der Parteien
A — Irreparabler Schaden
Nach Ansicht der Antragstellerinnen ist die Vereinbarung der Schlußstein der beiden auf nationaler Ebene bestehenden kollektiven vertikalen Preisbindungssysteme. Wenn dieser Schlußstein herausgenommen werde, seien die nationalen Systeme in absehbarer Zeit vom Zusammenbruch bedroht. Folglich würde der Vollzug der Entscheidung, insbesondere ihres Artikels 4, unwiderruflich den Zerfall der nationalen Systeme herbeiführen, die die Einhaltung fester Preise im Buchhandel sicherstellen sollten. Die Aufgabe des Systems fester Preise für Bücher würde zu einem irreparablen Schaden auf einem relativ kleinen Markt, wie ihn das niederländischsprachige Kulturgebiet darstelle, führen.
Die Kommission trägt dagegen vor, die nationalen Systeme seien bereits durch die Entscheidungen des Hoge Raad und des Präsidenten der Rechtbank von Koophandel Brüssel beeinträchtigt worden. In Belgien dürfe nämlich an dem Festpreis für die in Belgien herausgegebenen Bücher gegenüber zwei bedeutenden Abnehmern, GB-Inno-BM und Club, nicht mehr festgehalten werden, und insoweit, als diese Abnehmer auch in den Niederlanden verkauften, geschehe dies dort auch nicht mehr. In den Niederlanden dürfe der Festpreis für die dort herausgegebenen Bücher nicht mehr aufrechterhalten werden, sofern es sich um Bücher handele, die in dieses Land reimportiert würden. Nach Ansicht der Kommission verhindert ihre Entscheidung vom 25. November 1981 in Belgien die Beibehaltung eines Festpreises für in den Niederlanden herausgegebene Bücher, die durch von den niederländischen Verlegern unabhängige Händler direkt aus den Niederlanden nach Belgien eingeführt würden. Sie verhindere weiter die Beibehaltung von Festpreisen in den Niederlanden für alle in Belgien herausgegebenen Bücher, die durch von den belgischen Verlegern unabhängige Händler direkt aus Belgien eingeführt würden, und nicht nur für die in den Niederlanden durch Club und GB-Inno-BM abgesetzten Bücher.
Der von den Antragstellerinnen befürchtete Schaden bestehe in Wirklichkeit darin, daß die Abschottung der nationalen Systeme durch die angefochtene Entscheidung irreparabel beeinträchtigt werde. Die Kommission hält diesen Schaden jedoch nicht für irreparabel, da er, sollte er überhaupt nachweisbar sein, den bereits durch die Entscheidungen der nationalen Gerichte eingetretenen Schaden nicht wesentlich vergrößern würde.
Zur Frage des Vollzugs von Artikel 4 der Entscheidung bemerkt die Kommission, daß der Verfall der nationalen Systeme bereits im Sommer 1979 begonnen habe. Der Gerichtshof könne diesen Prozeß nicht dadurch umkehren, daß er jetzt die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission anordne. Auf den Einwand der Antragstellerinnen, der Vollzug der Entscheidung werde von den Wirtschaftsteilnehmern, die den klägerischen Vereinigungen angehörten, falsch aufgefaßt werden, entgegnet die Kommission, ein derartiges Mißverständnis könne durch eine korrekte und schnelle Unterrichtung der Mitglieder der VBBB und der VBVB durch diese Organisationen vermieden werden.
Nach Ansicht der Streithelferinnen besteht ein Widerspruch zwischen den Schriftsätzen der Antragstellerinnen und ihren Erklärungen gegenüber der Presse. Im Verfahren trügen sie vor, der Vollzug der streitigen Entscheidung führe zu einem irreparablen Schaden, während sie gegenüber der Presse behaupteten, die Entscheidung der Kommission ändere nichts an der tatsächlichen derzeitigen Situation. Um Dritte davon zu überzeugen, daß sie nicht bestraft würden, wenn sie Nichtmitglieder der VBBB belieferten, sei es erforderlich, daß die Entscheidung der Kommission den Mitgliedern der VBBB von dieser, wie in Artikel 4 der Entscheidung vorgesehen, zur Kenntnis gebracht werde.
B — Dringlichkeit
Nach Ansicht der Antragstellerinnen ergibt sich die Dringlichkeit daraus, daß die Preisbrecher seit der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung glaubten, diese Entscheidung gebe ihnen auch das Recht, Bücher für Discountzwecke und als Lockvogelangebote einzusetzen. Aus einem Bericht, den Herr Bertina im März 1980 im Auftrag der Antragstellerinnen angefertigt habe, gehe hervor, daß die Verleger infolge der Freigabe der Preise für Bücher in den Niederlanden auf die Verwertung von 40 % (d. h. 20000 der gegenwärtigen Buchtitel) der Titel verzichten müßten, die den gemeinsamen Bestand bildeten.
Die Kommission entgegnet, der Schaden, der angeblich dadurch entstehe, daß die in Belgien herausgegebenen Bücher infolge der angefochtenen Entscheidung in den Niederlanden zu einem niedrigeren Preis als dem Festpreis abgesetzt werden könnten, sei unbedeutend, da dieser Warenstrom nicht mehr als höchstens 7 % des niederländischen Marktes für niederländischsprachige Bücher ausmache. Der Bertina-Bericht sei daher für diese Frage bedeutungslos. Was den Schaden angehe, der durch den Absatz der in den Niederlanden herausgegebenen Bücher in Belgien unter dem Festpreis verursacht worden sei, so habe die VBVB diesen auch nicht im Ansatz beweisen können.
Die Streitbeiferinnen stellen, gestützt auf die Nichtannahme von Bestellungen durch die Verleger mit VBBB-Mitgliedschaft, fest, daß die Vereinbarung weiterhin angewendet werde, so daß Paralleleinfuhren selbst nach der Zustellung der Entscheidung praktisch ausgeschlossen seien.
C — Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs
Die Antragstellerinnen meinen, durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung würden die Anwendung des Vertrages zwischen Belgien und den Niederlanden über die niederländische Sprachunion vom 9. September, 1980 und die Wahrung der niederländischen Sprache und Kultur durch eine Zusammenarbeit zwischen den Niederlanden und Flandern unmöglich. Diese Abschottung kleiner Kulturgemeinschaften wirke dem Integrationsziel der Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag entgegen. Die Antragstellerinnen geben eine Zusammenfassung ihres Vorbringens in der Hauptsache, aus dem hervorgehe, daß ihre Klage offensichtlich begründet sei.
Die Kommission tritt der Behauptung entgegen, die streitige Vereinbarung falle nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Zu ihrer Weigerung, auf die Vereinbarung die Ausnahmevorschrift des Artikels 85 Absatz 3 anzuwenden, macht sie geltend, das Vorbringen der Antragstellerinnen sei entweder unerheblich oder unbegründet, und zumindest sei nicht dargetan, daß ihre Weigerung prima facie rechtswidrig sei.
Für den Fall, daß der Gerichtshof sich gleichwohl für die Aussetzung des Vollzugs entscheide, sei auf die Bedingungen hinzuweisen, unter denen diese in den Rechtssachen 71/74 R und RR (Frubo/Kommission, Slg. 1974, 1031) sowie in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78 R (van Landewyck und andere/Kommission, Slg. 1978, 2111) erfolgt sei. Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergebe, vertrete der Gerichtshof die Ansicht, im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 185 Satz 2 stehe es ihm nicht zu, seine eigene Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Kommission zu setzen und eine Vereinbarung für vorläufig gültig zu erklären oder die Gültigkeit der Vereinbarung vorläufig wiederherzustellen. Die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, durch die die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Artikels 85 Absatz 3 abgelehnt werde, um die es im vorliegenden Fall gehe, dürfe nämlich nicht mit der Gewährung einer beantragten Ermächtigung verwechselt werden, um die es in der Rechtssache 50/69 (Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1969, 449) gegangen sei. Zugleich sei festzustellen, daß der Gerichtshof grundsätzlich für die Dauer der Aussetzung die Anwendung der Strafvorschriften untersage, die in den von der Kommission für ungültig erklärten Vereinbarungen vorgesehen seien.
IV — Mündliche Verhandlung
Die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten haben in der Sitzung vom 25. März 1982 im Verfahren der einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerinnen im Hauptsacheverfahren haben am 5. bzw. am 15. Februar 1982 Klagen erhoben, mit denen sie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 begehren, durch die ein von ihnen auf dem Markt für niederländischsprachige Bücher in den Niederlanden und in Belgien errichtetes Kartell, das eine kollektive Alleinvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarung sowie eine kollektive Preisbindungsvereinbarung umfaßt, für unvereinbar mit Artikel 85 EWG-Vertrag erklärt und verboten wurde.
2 Gleichzeitig haben beide Klägerinnen einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, wobei der Antrag der VBVB auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 gerichtet ist, während die VBBB die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung und, hilfsweise und in jedem Falle, des Artikels 4 der Entscheidung begehrt.
3 Gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen. Er kann ferner gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
4 Den Akten sowie den im Rahmen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung abgegebenen Erklärungen ist zu entnehmen, daß die Beziehungen zwischen Verlegern, Vertriebsunternehmen und Einzelhändlern, soweit sie den kiägerischen Vereinigungen angeschlossen sind, auf dem Markt für niederländischsprachige Bücher in den Niederlanden und in Belgien zum einen durch die streitige Vereinbarung geregelt werden und zum anderen durch zwei Systeme zur Regelung der nationalen Buchmärkte, die in den Niederlanden bzw. in Belgien gelten und unter anderem Vereinbarungen über Festpreise enthalten.
5 In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausdrücklich erklärt, daß diese sich nicht auf diese beiden nationalen Regelungen erstreckt.
6 Auch wenn im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kein klares Bild von der Wechselwirkung zwischen den beiden nationalen Regelungen und der streitigen Vereinbarung gewonnen werden kann, steht doch fest und wird von den Parteien im Verfahren zur Hauptsache eingeräumt, daß diese Wechselwirkung insoweit besteht, als die streitige Vereinbarung selbst nach Eintritt der Beschränkungen, die sich aus den in der angefochtenen Entscheidung erwähnten nationalen Gerichtsentscheidungen ergeben oder ergeben könnten, gewährleistet, daß das Zusammenwirken der nationalen Regelungen ein abgeschottetes System ergibt. Die angefochtene Entscheidung ist folglich geeignet, den Vollzug dieser Regelungen zu beeinflussen, obwohl die Kommission sie absichtlich nicht in diese Entscheidung einbezogen hat.
7 Die Antragstellerinnen haben ferner auf die Verpflichtungen verwiesen, die ihnen durch Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung auferlegt werden. Danach haben
die in Artikel 5 genannten Unternehmensvereinigungen ... ihre Mitglieder, die ihnen Angeschlossenen sowie die von ihnen Anerkannten und Eingetragenen schriftlich von dieser Entscheidung zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, daß die mit der in Artikel 1 genannten Vereinbarung eingeführten Wettbewerbsbeschränkungen aufgehoben worden sind und welche praktischen Folgen sich daraus für den Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden ergeben. Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung haben sie der Kommission einen Entwurf für diese Mitteilung vorzulegen.
8 Die Antragstellerinnen machen geltend, die sofortige Befolgung dieser Verpflichtungen mache die Wiederherstellung der Beziehungen zwischen den verschiedenen an der streitigen Vereinbarung Beteiligten für den Fall, daß den Anfechtungsklagen stattgegeben würde, unmöglich.
9 Aus diesen beiden Umständen ergibt sich die Notwendigkeit für eine zumindest teilweise Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung, um zu verhindern, daß den Antragstellerinnen ein unmittelbarer und aller Voraussicht nach irreparabler Schaden entsteht.
10 Zum Schutz der Interessen der Antragstellerinnen ist es allerdings nicht erforderlich, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung insoweit auszusetzen, als diese das durch die streitige Vereinbarung errichtete kollektive Alleinvertriebs- und Alleinbezugssystem, das nach Angaben der Antragstellerinnen im übrigen bereits seit längerer Zeit nicht mehr angewandt wird, für unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erklärt.
11 Die Aussetzung des Vollzugs wird ferner nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, daß die etwaigen Straf- und Ausschlußbestimmungen der streitigen Vereinbarung in der Zeit bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklagen nicht gegenüber jenen Mitgliedern der VBVB und der VBBB angewendet werden, die den Verpflichtungen aus dem einstweilen aufrechterhaltenen Teil der Vereinbarung möglicherweise nicht nachkommen.
12 Der vorliegende Beschluß läßt schließlich die Vorschriften der beiden nationalen Regelungen unberührt, wie sie aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten nationalen Gerichtsentscheidungen anzuwenden sind, ohne jedoch vorweg über die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem EWG-Vertrag zu entscheiden.
Aus diesen Gründen
erläßt
der Präsident
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
folgenden
BESCHLUSS§
1. Der Vollzug der Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/428-VBBB/VBVB) wird insoweit ausgesetzt, als diese Vorschriften die kollektive vertikale Preisbindung im Handel mit niederländischsprachigen Büchern nach der zwischen der VBVB und der VBBB geschlossenen Vereinbarung betreffen.
2. Der Vollzug des Artikels 4 der genannten Entscheidung wird ausgesetzt.
3. Weder die Antragstellerinnen noch die in ihnen vertretenen Vereinigungen dürfen gegen ihre tatsächlichen Mitglieder, die von ihnen Anerkannten oder die Eingetragenen, die die Vorschriften des aufrechterhaltenen Teils der Vereinbarung nicht freiwillig einhalten, die in der Vereinbarung, insbesondere in ihrem Artikel 5, vorgesehenen Straf- oder Ausschlußbestimmungen anwenden.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.