Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.01.1984 – C-43/82
ECLI:EU:C:1984:9
In den verbundenen Rechtssachen 43 und 63/82
Vereniging ter Bevordering van het Vlaamse Boekwezen, VBVB, Antwerpen, vertreten durch Rechtsanwälte Aimé de Caluwé und Johan Billiet, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 Β, rue Philippe-Il, Luxemburg,
und
Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels, VBBB, Amsterdam, vertreten durch Rechtsanwalt Th. R. Bremer, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Claude Wolter, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerinnen,
unterstützt von
Groupement des Associations de Libraires de la CEE (GALC),
Groupement des Éditeurs de Livres de la CEE (GELC),
beide mit Sitz in Brüssel, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Queen's Counsel Jeremy Lever, of Gray's Inn, und Solicitor Robin Griffith, Brüssel, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt Ormo-Willem Brouwer, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,
und
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., Frankfurt am Main, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Franz-Wilhelm Peter, Frankfurt, im mündlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt O.-W. Brouwer, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Claude Wolter,
Streithelfer,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Bastiaan van der Esch im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes Pieter Jan Kuyper als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
unterstützt von
N.V. Club,
N.V. GB-INNO-BM
und
N.V. SODAL unter der Firma FNAC,
alle drei Unternehmen mit Sitz in Brüssel, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Louis van Bunnen, Brüssel, im mündlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Ignace de Greef, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Streithelferinnen,
wegen Aufhebung der Entscheidung Nr. 82/123 der Kommission vom 25. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/428 — VBBB/VBVB)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, Α. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling und C. Kakouris,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Die Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels (Interessenverband des Buchhandels, nachstehend als VBBB bezeichnet) ist eine Vereinigung, in der sich in den Niederlanden ansässige Verleger, Buchhändler, Buchgroßhändler, Buchimporteure und Buchclub-Unternehmen zusammengeschlossen haben. Ihre Aufgabe ist es, die gemeinsamen Interessen des Buchhandels und des Verlagswesens zu vertreten und die Zusammenarbeit im Buchwesen im weitesten Sinne zu fördern, unter anderem durch Erarbeitung und Durchsetzung einer verbindlichen Regelung für das Buchwesen in den Niederlanden, die die Regeln und Gepflogenheiten, die für den Buchhandel in den Niederlanden gelten, festlegen sowie deren Beachtung und Anwendung fördern soll.
Die Vereniging ter Bevordering van het Vlaamse Boekwezen (Verband zur Förderung des flämischen Buchhandels, nachstehend als VBVB bezeichnet), Antwerpen, ist eine im niederländischsprechenden Teil Belgiens ansässige Dachorganisation von Verbänden und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, denen Verleger, Buchhändler, Alleinvertreter in- oder ausländischer Verlage und Angehörige von mit dem Buchwesen verwandten Berufszweigen angehören. Ihr Ziel ist es, die Interessen des Buchwesens im weitesten Sinne zu vertreten; zu diesem Zweck sorgte sie für den Erlaß und die Anwendung einer verbindlichen Regelung über den Handel mit niederländischen Büchern in Belgien.
Wesentliches Merkmal der nationalen Regelungen ist ein kollektives vertikales Preisbindungssystem, das für die Mitglieder der Vereinigungen verbindlich ist. Letztere sind befugt, mit in- oder ausländischen Vereinigungen verbindliche Absprachen über den Buchhandel zu treffen.
Die VBBB und die VBVB schlossen am 21. Januar 1949 eine Vereinbarung über den Handel mit Büchern in niederländicher Sprache zwischen den Niederlanden und Flandern, die am 2. Juli 1958 geändert wurde.
Nach Artikel 1 dieser Vereinbarung können Verleger und/oder Buchhändler, die in einem der beiden Länder Mitglied der Vereinigung dieses Landes sind, auf Antrag Mitglied der Vereinigung im anderen Land werden, und zwar mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Verleger und Buchhändler, die im anderen Land Mitglied der Vereinigung sind. Verleger und/oder Buchhändler, die im einen Land Mitglied der Vereinigung sind und im anderen Land ihren Beruf ausüben, ohne von der Vereinigung dieses Landes anerkannt zu sein, können dort nicht als Mitglied aufgenommen werden.
Nach Artikel 2 dürfen die unter die Vereinbarung fallenden Verlagserzeugnisse in Belgien bzw. in den Niederlanden nicht zu einem niedrigeren Preis verkauft oder zum Kauf angeboten werden als zu dem von den niederländischen bzw. belgischen Verlegern festgelegten Einzelhandelspreis, umgerechnet auf der Grundlage der von der flämischen und der niederländischen Vereinigung festgelegten Umrechnungsfaktoren. Ein Preisnachlaß darf nur jenen Buchhändlern und Großhändlern eingeräumt werden, die als solche von den Vereinigungen in beiden Ländern anerkannt worden sind.
Es ist nicht erlaubt, Verlagserzeugnisse, die im einen Land erschienen sind, zu kaufen, vorrätig zu halten oder auf irgendeine Weise den Verkauf dieser Ausgaben im anderen Land zu fördern, wenn sie nicht von im Land des Vertragspartners anerkannten Verlegern herausgegeben worden sind.
Es ist nicht gestattet, jemand als Alleinvertreter oder Lagerhalter im anderen Land zu bestellen, der dort systematisch oder gelegentlich — auch wenn es sich nur um eine einzige Ausgabe handelt — gegenüber der Öffentlichkeit als Verleger, Buchhändler oder Importeur auftritt, ohne als solcher von der Vereinigung in diesem Land anerkannt zu sein.
In den Artikeln 3 und 4 der Vereinbarung ist niedergelegt, welche Bestimmungen die in einem Land anerkannten Verleger und Buchhändler beachten müssen, wenn sie im anderen Land am Buchhandel teilnehmen. So ist der Verleger, wenn er sich am Buchhandel in den Niederlanden beteiligen möchte, verpflichtet, einen einzigen Einzelpreis für gleichartige Exemplare seiner jeweiligen Ausgaben festzulegen.
Artikel 5 sieht bei Nichtanwendung der Vereinbarung eine Sanktionsregelung vor.
Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, S. 204), wurde das Übereinkommen zwischen der VBBB und der VBVB am 30. Oktober 1962 von der ersten und am 3. November 1962 von der zweiten Unternehmensorganisation zusammen mit den jeweiligen nationalen Regelungen bei der Kommission angemeldet. Bei dieser Anmeldung beantragten sie die Erteilung eines Negativattests sowohl hinsichtlich der grenzüberschreitenden Vereinbarung als auch hinsichtlich der inländischen Regelungen.
Am 7. Dezember 1977 beschloß die Kommission die Einleitung des Verfahrens. Den beiden betroffenen Vereinigungen wurde am 12. Januar 1978 bzw. am 19. Dezember 1977 die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission zugestellt; ihre Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1973, S. 2268) fand am 15. und 16. März 1978 sowie am 18. Oktober 1979 statt; die Vereinigungen legten der Kommission zu wiederholten Malen schriftliche Erklärungen und Unterlagen vor.
Nach Erhalt der vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 20. Mai 1981 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebenen Stellungnahme erließ die Kommission am 25. November 1981 die Entscheidung Nr. 82/123 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (ĪV/428 — VBBB/VBVB), die am 11. bez. 14. Dezember 1981 zugestellt wurde und im Amtsblatt am 25. Februar 1982 (ABl. L 54, S. 36) veröffentlicht wurde.
Nach Artikel 1 dieser Entscheidung stellt die Vereinbarung zwischen der VBBB und VBVB über ein kollektives Alleinvertriebssystem und eine kollektive vertikale Preisbindung im Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Nach Artikel 2 wird der Antrag auf Abgabe einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag abgelehnt. Die beiden Unternehmensvereinigungen haben nach Artikel 3 die festgestellte Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen. Artikel 4 verpflichtet die beiden Unternehmensvereinigungen, ihre Mitglieder, die ihnen Angeschlossenen sowie die von ihnen Anerkannten und Eingetragenen schriftlich von dieser Entscheidung der Kommission zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, daß die mit der Vereinbarung eingeführten Wettbewerbsbeschränkungen aufgehoben worden sind und welche praktischen Folgen sich daraus für den Handel mit niederländischsprachigen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden ergeben; weiterhin haben sie innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der Kommissionsentscheidung der Kommission einen Entwurf für diese Mitteilung vorzulegen.
II — Schriftliches Verfahren
Die VBVB hat am 5. Februar 1982, die VBBB am 15. Februar 1982 Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 erhoben. Die Klagen sind unter der Nr. 43/82 bzw. 63/82 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Mit Beschluß vom 17. Februar 1982 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Durch Beschluß vom 10. März 1982 hat der Gerichtshof die N.V. Club, die N.V. GB-INNO-BM sowie die N.V. SODAL, alle mit Sitz in Brüssel, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
Im selben Beschluß hat der Gerichtshof der VBBB, der Klägerin in der Rechtssache 63/82, die in diesem Zusammenhang Einwände vorgetragen hatte, aufgegeben, die Schriftstücke zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach vor den Streithelferinnen geheimzuhalten sind, und jeweils zu begründen, warum sie die Geheimhaltung verlangt.
Zu diesem Punkt hat die VBBB nach Rücksprache mit der Kommission und in Übereinstimmung mit dieser dem Gerichtshof mit Schreiben vom 19. April 1982 mitgeteilt, daß keines der Schriftstücke in den Akten der Rechtssache in diesem Verfahrensabschnitt vor den Streithelferinnen geheimgehalten werden müsse.
Die Klägerinnen haben am selben Tag, an dem sie Klage in der Hauptsache erhoben haben, jeweils einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag sowie Artikel 83 der Verfahrensordnung eingereicht, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der von ihnen in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung begehrt haben. Der Präsident des Gerichtshofes hat durch Beschluß vom 17. Februar 1982 die Verbindung der beiden Anträge angeordnet und durch Beschluß vom 10. März 1983 die N.V. Club, die N.V. GB-INNO-BM sowie die N.V. SODAL als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung zugelassen; er hat ferner die schriftliche Stellungnahme der Kommission und der Streithelferinnen zur Kenntnis genommen und nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 25. März 1982 am 31. März 1982 einen Beschluß mit folgendem Tenor erlassen:
1. Der Vollzug der Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/428 — VBBB/VBVB) wird insoweit ausgesetzt, als diese Vorschriften die kollektive vertikale Preisbindung im Handel mit Büchern in niederländischer Sprache nach der zwischen der VBVB und der VBBB geschlossenen Vereinbarung betreffen.
2. Der Vollzug des Artikels 4 der genannten Entscheidung wird ausgesetzt.
3. Weder die Antragstellerinnen noch die in ihnen vertretenen Vereinigungen dürfen gegen ihre tatsächlichen Mitglieder, gegen die von ihnen Anerkannten oder gegen die Eingetragenen, die die Vorschriften des aufrechterhaltenen Teils der Vereinbarung nicht freiwillig einhalten, die in der Vereinbarung, insbesondere in ihrem Artikel 5, vorgesehenen Sanktionen oder Ausschlußbestimmungen anwenden.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Durch drei Beschlüsse vom 14. Juli 1982 hat der Gerichtshof das Groupement des Associations de Libraires de la CEE (GALC), Brüssel, das Groupement des Éditeurs de Livres de la CEE (GELC), Brüssel, sowie den Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., Frankfurt am Main, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen.
Durch Beschluß vom 22. September 1982 hat der Gerichtshof einen Antrag der Streithelfer GALC, GELC und Börsenverein des Deutschen Buchhandels, ihnen zu gestatten, ihre schriftlichen und mündlichen Ausführungen in englischer Sprache vorzubringen, abgelehnt.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Kommission und die Klägerinnen im Hauptsacheverfahren wurden jedoch aufgefordert, schriftlich auf mehrere Fragen und Anträge einzugehen; dem wurde fristgerecht Folge geleistet.
ΠΙ — Anträge der Beteiligten
Die Klägerin in der Rechtssache 43/82 beantragt, der Kommission nach Artikel 186 EWG-Vertrag aufzugeben, ihre in dieser Rechtssache erstellten internen Schriftstücke vorzulegen, und sodann
a) die Klage für zulässig und begründet zu erklären sowie die angefochtene Entscheidung wegen Nichteinhaltung der formellen Voraussetzungen beim Erlaß der Entscheidung und im Vorverfahren, ferner wegen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensregeln und des Gebots, auf die geltend gemachten Rügen einzugehen, aufzuheben;
b) hilfsweise festzustellen, daß die Kommission auch zur Einhaltung des Artikels 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Artikels lObis der Pariser Verbandsübereinkunft verpflichtet ist, die mit dem Verbot einer Preisbindung im Buchhandel unvereinbar sind; weiterhin festzustellen, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf diesem Gebiet nicht anwendbar ist, da es sich in diesem Fall nicht um einen Beschluß von Unternehmensvereinigungen handelt, der eine Verfälschung des Wettbewerbs oder eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 bewirkt;
c) äußerst hilfsweise festzustellen, daß die Kommission Artikel 85 Absatz 3 und seine Voraussetzungen unzutreffend ausgelegt hat und daß nichts einer Freistellungserklärung aus kulturellen Gründen, die wirtschaftliche Auswirkungen haben, entgegensteht;
d) in jedem Fall die Kommission zur Kostentragung zu verurteilen.
Die Klägerin in der Rechtssache 63/82 beantragt,
a) die Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und wegen Verletzung des EWG-Vertrags oder der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften aufzuheben;
b) die Kommission zur Tragung der der Klägerin entstandenen Kosten zu verurteilen.
Die Streithelfer GALC und GELC
a) erklären, die Anträge der Klägerinnen im Hauptsacheverfahren zu unterstützen, soweit sie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. November 1981 betreffen, und
b) beantragen, die Kommission zur Tragung der den Streithelfern entstandenen Kosten zu verurteilen.
Der als Streithelfer beigetretene Börsenverein des Deutschen Buchhandels erklärt, daß er sich den Ausführungen und den Anträgen der Streithelfer GALC und GELC voll anschließt.
Die Kommission beantragt,
a) die Klagen der VBBB und der VBVB abzuweisen;
b) die Klägerinnen zur Tragung der der Kommission entstandenen Kosten sowie die zur Unterstützung der Klägerinnen beigetretenen Streithelfer zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen;
c) hilfsweise die VBVB zu verurteilen, die Hälfte der der Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
Die Streithelferinnen N.V. Club, N.V. GB-INNO-BM sowie N.V. SODAL beantragen, sämtliche Klageanträge der Klägerinnen abzuweisen.
IV — Vorbringen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren
Die Klägerinnen und ihre Streithelfer machen gegen die angefochtene Entscheidung eine ganze Reihe von — formellen und materiell-rechtlichen — Rügen geltend, die sie ungültig machten und daher zu ihrer Aufhebung führen müßten.
Die Kommission und ihre Streithelferinnen halten keine dieser Rügen für begründet.
A — Formrügen
Zur Berücksichtigung des kollektiven Ausschließlichkeitssystems
Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie habe ihre Entscheidung darauf gestützt, daß die streitige Vereinbarung angeblich ein Ausschließlichkeitssys'tem enthalte, obwohl sie genau gewußt habe, daß diese Regelung zumindest in der Praxis nicht mehr angewandt worden sei. Nach den Ausführungen der VBVB ist die Kommission davon offiziell in den Jahren 1979 und 1981 unterrichtet worden, als ihr die Abschaffung des Anerkennungsverfahrens im nationalen belgischen System mitgeteilt worden sei. Da die Anerkennungsvoraussetzungen des nationalen Systems, die eine Wirkung über den nationalen Bereich hinaus hätten, weggefallen seien, könne das Ausschließlichkeitssystem auf der zwischenstaatlichen Ebene nicht mehr zur Anwendung kommen.
Bei der Anhörung habe der Kommissionsvertreter im übrigen anerkannt, daß die Besonderheiten des kollektiven Ausschließlichkeitssystems entfallen seien und die dagegen vorgebrachten Beschwerdepunkte gegenstandslos geworden seien.
Die Kommission trägt vor, ihre Entscheidung müsse sich auf die Vereinbarung beziehen, wie sie ihr mitgeteilt worden sei. Eine offizielle Änderung der Vereinbarung sei niemals erfolgt. Zur Begründung ihrer Entscheidung genüge die Feststellung, daß die streitige Vereinbarung den Zweck gehabt habe, den Wettbewerb zu beschränken. Im übrigen könnte die Anmeldung einer neuen Fassung des nationalen belgischen Systems zusammen mit der Einführung einer anderen Politik durch die beiden betroffenen Vereinigungen zur tatsächlichen Wiederanwendung der Ausschließlichkeitsregeln im grenzüberschreitenden Bereich führen.
Zur Berücksichtigung der nationalen Systeme
Die Klägerinnen machen der Kommission einen zweifachen Vorwurf: Zum einen sei ihre Entscheidung in sich widersprüchlich, da sie die nationalen Systeme untersuche, es aber gleichzeitig ablehne, sie in das Verfahren einzubeziehen. Zum andern habe sie die nationalen Verfahren und ihren Zusammenhang mit der streitigen Vereinbarung unvollständig und unzutreffend beurteilt.
Die Kommission erklärt, sie habe die nationalen Systeme nur insoweit behandelt, als es für die Beurteilung des Zusammenhangs, in dem die streitige Vereinbarung stehe, notwendig und unerläßlich gewesen sei; sei habe sich dabei jeder rechtlichen Würdigung der Systeme, die nicht Gegenstand des Verfahrens seien, enthalten.
Zur Berücksichtigung des Systems der vertikalen Preisbindung im allgemeinen
Die Kritik der Streithelfer GELC und GAĹC gegenüber der Kommission stimmt mit der der Klägerinnen überein.
Trotz der Behauptung, daß die Entscheidung nicht die Rechtmäßigkeit eines Systems der vertikalen Preisbindung als solches betreffe, habe die Kommission nicht die besondere Rechtsnatur der grenzüberschreitenden Vereinbarung oder der nationalen Regelungen der VBVB und VBBB geprüft. In Wirklichkeit sei sie davon ausgegangen, daß ein allgemeines System der vertikalen Preisbindung bei Büchern im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht zulässig sei. Die in der angefochtenen Entscheidung entwickelten Argumente zu den Vorteilen des streitigen Systems auf der Verlags- und Vertriebsebene beruhten auf einer eher allgemeinen Erörterung eines Systems der vertikalen Preisbindung. Ebenso begründe die Kommission in ihrer Klagebeantwortung die Ablehnung des Freistellungsantrags mit bestimmten allgemeinen Gesichtspunkten der kollektiven Preisbindung.
Die Kommission bestreitet, eine allgemeine Beurteilung der Praxis eines Systems der vertikalen Preisbindung vorgenommen zu haben. Sie habe lediglich bestimmte allgemeine Gesichtspunkte der kollektiven Preissituation behandelt, da die Beurteilung der Vereinbarung nicht völlig von diesen habe getrennt werden können.
Zur Beachtung der Rechte der Klägerinnen
Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, unter verschiedenen Gesichtspunkten ihre Rechte sowohl bei der Ausarbeitung als auch durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung mißachtet zu haben.
a) Durch die Behandlung der nationalen Systeme im Rahmen der Beurteilung der streitigen Vereinbarung habe die Kommission ihrer Entscheidung über diese Regelungen vorgegriffen, ohne ein offizielles Verfahren eingeleitet zu haben. Diese Vorgehensweise beeinträchtige die Rechte der nationalen Vereinigungen.
b) Die Kommission habe sich durch den Erlaß der streitigen Entscheidung über ihre Zusagen bei den Anhörungen und vor dem Europäischen Parlament, vorab eine Untersuchung auf dem Buchmarkt durchzuführen, hinweggesetzt. Sie habe es im übrigen abgelehnt, bei der Suche nach Lösungen sachdienlich mitzuwirken und die Absichtserklärungen des Parlaments zu berücksichtigen.
c) Die Systeme in der angegriffenen Vereinbarung entsprächen den in den übrigen Ländern der Gemeinschaft geltenden Regelungen. Indem die Kommission nur über die belgisch-niederländische Vereinbarung entschieden habe und die Erteilung eines Negativattests wegen des Systems der vertikalen Preisbindung im grenzüberschreitenden Bereich abgelehnt habe, behandele sie Rechtssubjekte der Mitgliedstaaten in diskriminierender Weise auf Kosten der Integration der kleinen niederländischen Kultur- und Sprachgemeinschaft.
d) Davon ausgehend, daß alle Mitgliedstaaten ein System der vertikalen Preisbindung auf dem Buchsektor kennen, wirft die VBVB der Kommission vor, die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht berücksichtigt zu haben. Dieser habe im Urteil vom 14. Mai 1974 (Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491) die Einhaltung der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundrechte und im Urteil vom 18. Mai 1982 (Rechtssache 155/79, AM & S, Slg. 1982, 1575) die Einhaltung der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze und Vorstellungen verlangt. Im übrigen habe die Kommission durch das Verbot des Systems der vertikalen Preisbindung den Verfassungsgrundsatz des Rechts auf freie Meinungsäußerung in Frage gestellt.
Die Kommission bestreitet die Begründetheit sämtlicher Rügen.
a) Sie habe kein Urteil über die nationalen Systeme abgegeben, und die Frage ihrer Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sei noch offen.
b) Sie haben die von den Klägerinnen angeführten Zusagen nicht gegeben, sondern vor dem Europäischen Parlament auf ihre Verantwortung im Wettbewerbsbereich hingewiesen. Bei den Anhörungen habe ihr Vertreter ihre Beschwerdepunkte hinsichtlich der Vereinbarung unmißverständlich vorgetragen.
c) Die beanstandete Vereinbarung weise spezifische Merkmale auf, die infolge des grenzüberschreitenden und kollektiven Charakters besonders wettbewerbsbeschränkend seien.
d) Die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Buchpreise seien Teil des Sondergebiets des sozial-wirtschaftlichen Ordnungsrechts und gehörten weder zu den allgemeinen Rechtsvorschriften noch viel weniger zu den Grundrechten.
Die Streithelfer GALC und GELC tragen Rügen vor, die in mehreren Punkten mit denen der Klägerinnen übereinstimmen.
Die Kommission habe in ihrer Entscheidung einen allgemeinen Standpunkt zum System der vertikalen Preisbindung sowohl im nationalen als auch im grenzüberschreitenden Bereich eingenommen; ohne den betroffenen Vereinigungen die Möglichkeit zu geben, zu Wahrung ihrer Rechte in das Verfahren einzutreten. Diese Vorgehensweise widerspreche im übrigen den Erklärungen ihres Vertreters, daß die betroffenen Vereinigungen Gelegenheit erhielten, ihre Argumente vorzutragen, sowie den Zusagen vor dem Europäischen Parlament, eine ausführliche Studie über den Buchsektor zu erstellen.
Die Kommission bekräftigt, ihre angefochtene Entscheidung greife einer Beurteilung des Systems der Preisbindung im allgemeinen nicht vor.
Die Streithelfer würden sich auf angebliche Zusagen berufen, die nicht gegeben worden seien.
Zum ordnungsgemäßen Verfahrensablauf
Die Klägerin VBVB bestreitet hinsichtlich mehrerer Punkte, daß das Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Entscheidung geführt habe, ordnungsgemäß abgelaufen sei.
a) Der Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb sei nicht bevollmächtigt gewesen, die Beschwerdepunkte in opdracht [im Auftrag] zu unterzeichnen, und die Kommission sei den geringsten Hinweis für die Existenz einer solchen Vollmacht schuldig geblieben.
Außerdem könne der Generaldirektor keine Vollmacht für die Mitteilung der Beschwerdepunkte nachweisen; jedenfalls wäre solch eine Vollmacht rechtswidrig und könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht unterstellt werden.
b) Die VBVB wirft der Kommission eine Verletzung des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 99/63 vor, da sie einen flämischen Schriftsteller, dessen Anhörung die Klägerin vorgeschlagen habe, von der Anhörung am 15. und 16. März 1978 ausgeschlossen habe. Durch diese Entscheidung habe die Kommission die Schriftsteller aus der Gruppe der Verbraucher im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag herausnehmen wollen.
c) Die Anhörung vom 18. Oktober 1979 sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen, da ein von der Kommission mit der Anhörung beauftragter Beamter sich widerrechtlich habe vertreten lassen.
Die Kommission vertritt ihrerseits die Auffassung, daß das Verfahren keine Unregelmäßigkeit aufweise.
a) Der Ausdruck in opdracht beziehe sich nämlich auf eine Übertragung der Zeichnungsberechtigung, die das zuständige Kommissionsmitglied nach Billigung der Mitteilung der Beschwerdepunkte dem Generaldirektor habe wirksam übertragen können.
b) Die Kommission habe keineswegs beabsichtigt, bestimmte Verbraucher von der Anhörung auszuschließen, wobei sich im übrigen die Frage stelle, ob die Schriftsteller als Benutzer des betreffenden kollektiven Ausschließlichkeitssystems und des betreffenden Systems der kollektiven Preisbindung anzusehen seien.
Im vorliegenden Fall sei die Abwesenheit des betreffenden Schriftstellers durch eine tatsächliche Verhinderung bedingt gewesen; im übrigen sei die Gruppe der Schrifsteller bei den Anhörungen durch einen anderen Schriftsteller vertreten gewesen.
c) Der Beamte, der der Anhörung vom 18. Oktober 1979 beigewohnt habe, habe eine Sondervollmacht von dem für den Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied erhalten.
Zur formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung
Die Klägerin VBVB stellt, teilweise unterstützt von der Klägerin VBBB, die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung unter verschiedenen Gesichtspunkten in Frage.
a) Die Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 seien verletzt, da die Entscheidung Beschwerdepunkte enthalte, die in der Mitteilung nicht aufgeführt gewesen seien. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe hauptsächlich das Anerkennungsverfahren in Frage gestellt, während die Entscheidung das Schwergewicht auf das System der vertikalen Preisbindung lege.
b) Die streitige Entscheidung sei wegen der Ungenauigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission nicht beseitigt habe, rechtswidrig. Die Mitteilung enthalte unzutreffende Zahlen und beziehe sich auf nationale und zwischenstaatliche Ausschließlichkeitssysteme, die in Wirklichkeit abgeschafft worden seien.
c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. 7. 1966, verbundene Rechtssachen 56 und 58/64, Grundig, Slg. 1966, 321) sei die Kommission verpflichtet, die von den Beteiligten entwickelten Rügen zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall sei sie nicht auf die Rechtsausführungen wegen Verletzungen des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft über den unlauteren Wettbewerb und wegen Verletzung des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Meinungsfreiheit eingegangen. Dieses ungerechtfertigte Versäumnis führe dazu, daß diese Rügen als zugestanden anzusehen seien.
d) Die VBVB habe trotz eines Antrags in einem Schreiben vom 1. Oktober 1979 nicht von den Verwaltungsakten und den Schriftstücken der Kommission, ja nicht einmal von einer Zusammenfassung des Akteninhalts Kenntnis nehmen dürfen.
Die Kommission weist die Rügen zurück, die gegen die formelle Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung vorgetragen worden sind.
a) Die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Entscheidung beträfen sowohl das kollektive Ausschließlichkeitssystem als auch das System der kollektiven vertikalen Preisbindung.
b) Die Mitteilung der Beschwerdepunkte entspreche der von der Rechtsprechung des Gerichtshofes geforderten Klarheit. Die angeblich falschen Zahlen seien Gegenstand eines ausführlichen Meinungsaustauschs gewesen. Wenn nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Berichtigung notwendig werde, sei die Kommission dazu nur im Rahmen ihrer Entscheidung verpflichtet.
c) Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die Kommission nicht verpflichtet sei, auf sämtliche von den Parteien vorgetragene tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte einzugehen. In dem von den Klägerinnen angeführten Urteil Grundig würden statt der behaupteten genau die entgegengesetzten Grundsätze aufgestellt.
d) Die Kommission sei von der Klägerin VBVB niemals konkret um Auskünfte gebeten worden. Das angeführte Schreiben habe nur den Wert einer allgemeinen Grundsatzerklärung.
Β — Zu den materiellen Rügen
Zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Die VBVB verweist auf die verhängnisvollen Folgen, die eine Aufgabe des Systems der vertikalen Preisbindung für den Umfang und die Qualität der Buchproduktion hätte. Zur Stützung ihrer These führt sie unter anderem die Situation in Schweden und in Frankreich nach Abschaffung des Systems der vertikalen Preisbindung an. Die Kommission habe durch den Erlaß ihrer Entscheidung den in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundsatz der Meinungsfreiheit verletzt; Die Aufhebung der Preisbindung führe angesichts der Eigentümlichkeiten des betreffenden Marktes zu einer mittelbaren Zensur.
Die Kommission trägt vor, die Lage in Frankreich und Schweden passe als Beispiel nicht auf Belgien und die Niederlande. Es sei sehr unwahrscheinlich, daß eine Liberalisierung des zwischenstaatlichen Handels zu einer Erschütterung der nationalen Systeme führe. Die Wettbewerbsregeln könnten mit dem Grundsatz der Meinungsfreiheit nicht unvereinbar sein, da es nicht ihr Ziel sei, dieses Grundrecht zu beeinträchtigen. Im übrigen könne keine Verbindung zwischen dem betreffenden Grundsatz und dem Qualitätsniveau einer Buchproduktion hergestellt werden.
Zur Pariser Verbandsübereinkunft
Nach Auffassung der Klägerin VBVB kann nur die Beibehaltung eines Systems der vertikalen Preisbindung die Buchhändler gegen Lockvogelpraktiken schützen, die jetzt bereits in Belgien festzustellen seien. Die Pariser Verbandsübereinkunft, die in Artikel lObis eine Schutzregelung gegen diese Praktiken enthalte, sei self-executing und begründe Rechte für die einzelnen. Da die Übereinkunft von Belgien und den Niederlanden — wie übrigens von allen Mitgliedstaaten — vor Unterzeichnung des EWG-Vertrags ratifiziert worden sei, gehe sie letzterem vor.
Die Kommission bestreitet, daß die Übereinkunft keiner Ausführungsvorschriften bedürfe, da die Unterzeichnerstaaten bei der Auslegung des Begriffs unlauterer Wettbewerb eine große Freiheit behalten hätten. Insoweit könne von einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, den der Gerichtshof zu beachten habe, keine Rede sein. Ebenso müsse die Frage der Rangordnung zwischen der Verbandsübereinkunft und dem EWG-Vertrag anders gelöst werden, als von der Klägerin vorgeschlagen worden sei.
In materieller Hinsicht sei festzustellen, daß die Praxis von Verkäufen unter dem Festpreis nicht notwendig ein Verlustgeschäft sei. Die Händler, die Opfer wirklicher Lockvogelpraktiken seien, fänden in den jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften einen ausreichenden Schutz.
Zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1
A — Zur Rechtsnalur der streitigen Vereinbarung
Die Klägerin VBVB wirft der Kommission vor, die streitige Vereinbarung nicht richtig eingeordnet zu haben. Es handele sich nämlich um einen Beschluß von Unternehmensvereinigungen. Solch ein Beschluß falle nur unter Artikel 85 Absatz 1, wenn er von den Mitgliedern tatsächlich eingehalten werde. Das Ausschließlichkeitssystem, selbst wenn es in der Vereinbarung vorkomme, sei niemals angewandt worden.
Die Kommission vertritt ihrerseits die Auffassung, die Tragweite eines Beschlusses von Unternehmensvereinigungen könne sowohl aufgrund des Wortlauts der Artikels 85 Absatz 1 als auch aufgrund seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1975 (Rechtssache 71/74, Frubo, Slg. 1975, 563) beurteilt werden.
Β — Zur Wettbewerbsbeschränkung
a) Zum Begriff des wirksamen Wettbewerbs
Nach Auffassung der Klägerinnen setzt Artikel 85 das Bestehen eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt voraus. Der Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 25. Oktober 1977 (Rechtssache 26/76, Metro, Slg. 1977, 1875) und vom 30. Juni 1966 (Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 281) anerkannt, daß der Wettbewerb je nach der Art der Waren und der wirtschaftlichen Struktur des betroffenen Marktsektors verschieden sein könne und in seinem tatsächlichen Zusammenhang gesehen werden müsse. Wenn die Kommission sich nun auf die Feststellung beschränke, daß ein System der vertikalen Preisbindung automatisch unter das Verbot falle, so wolle sie die Besonderheit des betreffenden Marktes und des Zusammenhangs, in dem die angefochtene Entscheidung stehe, unberücksichtigt lassen. Der Markenwettbewerb könne im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Rolle spielen, da jedes Buch sich vom anderen unterscheide und einen eigenen Markt bilde. Beim Wettbewerb zwischen Erzeugnissen derselben Marke auf der Einzelhandelsstufe müsse eine Untersuchung der Vereinbarkeit eines Vertrages mit den Erfordernissen des Artikels 85 Absatz 1 den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang berücksichtigen. Insoweit sei daran zu erinnern, daß alle Mitgliedstaaten ein System der vertikalen Preisbindung anwendeten, um eine leistungsfähige Vertriebsstruktur und die Meinungsfreiheit zu gewährleisten. Die streitige Vereinbarung trage zur Integration der flämischen und niederländischen Kultur- und Sprachgemeinschaft bei. Dieses Ziel stehe im Einklang mit den Auffassungen der betroffenen Staaten sowie mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Integration und sei im Vertrag über die Sprachunion zwischen Belgien und den Niederlanden verankert.
Die Kommission teilt den Standpunkt der Klägerinnen hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs des wirksamen Wettbewerbs. Der Gerichtshof habe jedoch niemals die Auffassung vertreten, daß die Kommission im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 zu derselben oder auch nur zu einer entsprechenden Abwägung der Wettbewerbsfaktoren verpflichtet sei, die sie nach Absatz 3 vornehmen müsse. In dem Urteil Metro werde der wirksame Wettbewerb im Hinblick auf Artikel 85 insgesamt beurteilt. In demselben Urteil werde im übrigen festgestellt, daß der Preiswettbewerb niemals ganz beseitigt werden dürfe. Die Klägerinnen könnten sich nicht auf objektive Erfordernisse berufen, die dem Buchhandel eigen seien und von denen man sagen könnte, daß sie den Wettbewerb nicht beschränkten. Ebensowenig könnten sie unter Berufung auf das Urteil vom 8. Juni 1982 (Rechtssache 258/78, Nungesser, Slg. 1982, 2015) behaupten, die Wettbewerbsbeschränkungen seien notwendig, um die Konkurrenz im Buchsektor zu beleben.
Die Streithelferinnen N.V. Club, N.V. GB-INNO-BM und N.V. SODAL tragen ebenfalls vor, daß es selbst dann, wenn der Wettbewerb je nach Art der Waren und der wirtschaftlichen Struktur des betroffenen Marktes unterschiedlich stark sein könne, unzulässig wäre, die bevorzugte Form des Wettbewerbs, nämlich den Preiswettbewerb, ganz zu beseitigen. Es sei von größter Bedeutung, daß ein Vertriebsnetz für Bücher neben dem offiziellen Netz mit seinen einheitlichen und starren Preisen bestehen könne.
b) Zur Beurteilung der verschiedenen Wettbewerbsfaktoren
— Zum Preiswettbewerb
Die Klägerinnen halten an dem grundlegenden Unterschied zwischen dem Buchmarkt und dem Markt für andere Erzeugnisse fest. Unter den Lesern gebe es die bedeutende Gruppe der Entleiher, die kaum zum Kauf von Büchern bereit seien, selbst wenn der Preis herabgesetzt wurde. Es sei falsch, davon auszugehen, daß die Verbraucher einen bestimmten Teil ihres Einkommens für Bücher ausgäben oder daß eine Preissenkung den Absatz steigern würde oder aber daß der Preis für die Entscheidung des Verbrauchers ein wesentliches Kriterium sei. Gegen diese Ansicht spreche auch die sehr geringe Elastizität zwischen Nachfrage und Preis, die in der Praxis festzustellen sei. Untersuchungen hätten ergeben, daß eine Preissenkung unter 20 % kaum zu einer Absatzsteigerung führen würde. Dieselben Untersuchungen kämen zu dem Schluß, daß eine Beseitigung des Systems der Festpreise eher zu einer Preiserhöhung führen würde.
Die streitige Vereinbarung habe keineswegs ein völlliges Einfrieren der Preise zur Folge, höchstens eine gewisse Starrheit der Preisstruktur. Auf Verlagsebene werde der Preis völlig frei festgesetzt; die Preise, die die Verleger von den Großhändlern und diese von den Einzelhändlern verlangten, seien ebenfalls frei. Auf der Stufe des Einzelhandels hätten die Händler verschiedene Möglichkeiten, Preisnachlässe zu gewähren. Im übrigen gebe es auf dieser Stufe einen nicht zu vernachlässigenden Wettbewerb zwischen verschiedenen Ausgaben ein und desselben Titels.
Die Streithelfer GAĹC und GELC weisen ebenfalls auf die Besonderheit des Buchmarktes gegenüber den anderen Märkten hin; die Kommission habe dies zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
Die Kommission ist der Auffassung, die Gruppe der Entleiher stelle ein bedeutendes Käuferpotential dar. Eine Liberalisierung des Wettbewerbs auf dem Buchmarkt könne den Teil des Einkommens, den der Verbraucher für Bücher ausgebe, im Verhältis zu seinen Ausgaben für Erzeugnisse des Freizeitmarkts im allgemeinen größer werden lassen. Was die Preiselastizität angehe, so sei festzustellen, daß der Buchmarkt durch eine verhältnismäßige Elastizität gekennzeichnet sei. Die von den Klägerinnen vorgelegten Zahlen seien bloße Annahmen. Im übrigen sei es nicht schwierig, Unternehmen auf dem Markt zu finden, die zu Preisnachlässen in der fraglichen Größenordnung bereit seien. Die Bedeutung, die dem Preiswettbewerb zwischen Erzeugnissen derselben Marke einzuräumen sei, ergebe sich aus den Erklärungen der Klägerinnen selbst, wonach dem Wettbewerb zwischen verschiedenen Titeln, selbst mit gleichem Inhalt, nur wenig Gewicht beizumessen sei. Es sei offenkundig, daß der Preiswettbewerb auf der Einzelhandelsstufe praktisch beseitigt sei. Die von den Klägerinnen angeführten Faktoren des Preiswettbewerbs spielten nur eine sehr untergeordnete Rolle.
— Zu den anderen Wettbewerbsfaktoren
Die Klägerinnen führen die Eigenart des Buches und die besondere Struktur des betreffenden Marktes an und verweisen auf verschiedene Wettbewerbsfaktoren, die durch einen auf den Preis beschränkten Wettbewerb beeinträchtigt würden. Die Anwendung des Systems der vertikalen Preisbindung habe die Buchhändler in die Lage versetzt, ihr Angebot zu erweitern, bedeutende Bestände vorrätig zu halten und einen Bestell- und Informationsdienst zu unterhalten.
Nach Auffassung der Kommission kommt diesen Faktoren nur eine begrenzte Bedeutung zu, da große Verbrauchergruppen nicht nach dieser Art von Buchhändlern verlangten. Von besonderer Bedeutung sei, daß der Ausschluß des Preiswettbewerbs den Verbraucher daran hindere, frei über die Grenzen hinweg das Verhältnis zwischen Preisniveau und Dienstleistungen festzustellen.
Die Streithelferinnen N.V. Club, N.V. GB-INNO-BM und N.V. SODAL schließen sich der Auffassung der Kommission an, wonach der kulturelle Charakter des Buches es nicht rechtfertigen könne, daß dieses den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages entzogen sei. Der Preiswettbewerb sei keineswegs mit den anderen von den Klägerinnen angeführten Wettbewerbsfaktoren unvereinbar.
c) Zur Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung
Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, ihre Entscheidung hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung unzureichend begründet zu haben. Sie wiederholen, daß in einem System des wirksamen Wettbewerbs, der sich auf einem besonderen Markt wie dem Buchmarkt abspiele, ein System der individuellen oder kollektiven vertikalen Preisbindung nicht ohne weiteres zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen müsse. Im übrigen habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß der Handel mit niederländischen Büchern zwischen Belgien und den Niederlanden keinem Ausschließlichkeitssystem unterliege.
Die VBVB rügt außerdem, daß die Kommission den Wettbewerb zum Ziel schlechthin erhoben und Artikel 85 nicht unter Berücksichtigung des Integrationsziels ausgelegt habe, das in Artikel 2 EWG-Vertrag genannt sei und vom Europäischen Parlament bestätigt worden sei.
Das System der vertikalen Preisbindung sei das einzige Mittel, um den Lockvogelpraktiken wirksam begegnen zu können; ein derartiges System werde in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angewandt.
Es sei ein Widerspruch, den Unternehmen nach Artikel 85 Absatz 1 zu verbieten, was den Mitgliedstaaten nach Artikel 30 bis 36 des Vertrages erlaubt sei.
Die Kommission hält daran fest, daß die streitige Vereinbarung neben dem System der kollektiven Preisbindung noch ein kollektives Ausschließlichkeitssystem enthalte. Die angegriffene Entscheidung enthalte außerdem im Hinblick auf jedes dieser beiden Systeme eine besondere Begründung.
Was namentlich das System der vertikalen Preisbindung angehe, habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung klar dargelegt, daß das betreffende Verfahren den Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern ausschließe und die Handlungsfreiheit der Verleger und Importeure beschränke.
Die Artikel 30 bis 36 des Vertrages hätten ein anderes Ziel als Artikel 84; erstere beträfen Maßnahmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, in der letzteren Vorschrift gehe es um Praktiken, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten. Artikel 30 sei für die Anwendung des Artikels 85 von Bedeutung, soweit er unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten eine Zuständigkeitsgrenze darstelle.
Die Streithelferinnen N.V. Club, N.V. GB-INNO-BM und N.V. SODAL räumen ein, daß der Wettbewerb nicht als eine ideologische Forderung, sondern als eines von mehreren Mitteln zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes zu sehen sei. Der Gerichtshof habe jedoch in seiner ständigen Rechtsprechung auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Vorhandensein eines wirksamen Wettbewerbs beizumessen sei, d. h. eines Wettbewerbs in einem Umfang, wie er für die Einhaltung der grundlegenden Forderungen und für die Erreichung der Ziele des Vertrages, unter anderem der Schaffung eines einheitlichen Marktes zu Bedingungen, die denen eines Binnenmarkts entsprächen, notwendig sei.
C — Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
Die Klägerinnen tragen vor, entgegen den Folgerungen der Kommission könne jeder Wirtschaftsteilnehmer des einen Landes sich weiterhin frei bei jedem Wirtschaftsteilnehmer des anderen Landes eindecken.
Die Kommission mache aus dem Wettbewerb einen Selbstzweck und suche in der Veränderung der Wettbewerbsstruktur die Kriterien für die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, anstatt entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Grundig-Urteil und im Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78 (Hugin, Sig. 1979, 1869) die Wirkung dieser Wettbewerbsveränderung auf die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zu untersuchen. Sie verkenne die Selbständigkeit des Kriteriums der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gegenüber dem der Wettbewerbsbeschränkung. Ebensowenig berücksichtige sie die Vertragsziele und die Eigenart der Ware sowie des betreffenden Marktes. Nach dem Vertrag sei der Wettbewerb kein Selbstzweck, sondern eines der Mittel zur Verwirklichung des einheitlichen Marktes. Die streitige Vereinbarung ziele auf die Integration der flämischen und niederländischen Sprachund Kulturgemeinschaft ab. Die Beseitigung dieses grenzüberschreitenden Systems der vertikalen Preisbindung führe zu einer Abschottung der flämischen und niederländischen Märkte. Die Kommission schreibe der belgisch-niederländischen Grenze zu Unrecht eine Rolle zu, die der Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten angeblich abträglich sei.
Die Kommission hält an der formellen Rolle fest, die das Kriterium der Wirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 85 bei der Zuständigkeitsverteilung zwischen ihr selbst und den nationalen Kartellbehörden habe. So sei es ihr nicht möglich, sich zu einem nationalen System zu äußern, wenn dieses nicht selbst Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe.
In sachlicher Hinsicht sei daran zu erinnern, daß die Klägerinnen selbst eingeräumt hätten, daß es Ziel der Vereinbarung sei, die Parallelimporte zu behindern. Die Vereinheitlichung des Buchmarkts in der Gemeinschaft müsse auf der Grundlage des freien Wettbewerbs verwirklicht werden. Die Kommission habe die ungünstigen Wirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht aus den Wettbewerbsbeschränkungen hergeleitet, sondern aus der Tatsache, daß den Wirtschaftsteilnehmern eines Landes die Freiheit genommen worden sei, sich ihre Bezugsquellen auszusuchen und ihre Preise zu bestimmen. Sie schreibe der belgisch-niederländischen Grenze keine Rolle zu, die der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes entgegenstehe, sondern sie stelle nur im Einklang mit den vom Gerichtshof im Grundig-Urteil entwickelten Kriterien fest, daß die Vereinbarung geeignet sei, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich oder potentiell zu gefährden. Im selben Urteil werde im übrigen grundsätzlich festgestellt, daß die Zunahme des Handelsvolumens die Möglichkeit nicht ausschließe, daß die Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige. Die Klägerinnen blieben den Nachweis schuldig, daß die Anwendung des grenzüberschreitenden Systems der kollektiven vertikalen Preisbindung für die Verwirklichung der kulturellen und sprachlichen Integration der Niederlande und Flanderns notwendig sei.
Nach Ansicht der Streithelferinnen der Kommission läßt sich nicht leugnen, daß der belgische und der holländische Buchmarkt vom wirtschaftlichen Standpunkt aus weiterhin voneinander getrennt seien, und sei es auch nur wegen der unterschiedlichen nationalen Währungen, ganz zu schweigen von den möglichen Unterschieden bei der Besteuerung sowie den Gewohnheiten und dem Geschmack der Verbraucher. Wenn der Vertrag auch auf die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes abziele, so erlaube er doch nicht die Praxis der vertikalen Preisbindung, die eine grenzüberschreitende Wirkung habe.
D — Zur spürbaren Wirkung der Wettbewerbsbeschränkungen
Die Klägerin VBVB bestreitet die Einzelheiten, die die Kommission über den flämischen Markt und die Bedeutung der Handelsströme zwischen den Niederlanden und Flandern vorgetragen hat. Vor allem habe die Kommission die Bedeutung und die Eigenständigkeit des flämischen Marktes verkannt.
Bei ihrer Untersuchung des Kriteriums der spürbaren Wirkung führe die Kommission zu Unrecht das Ausschließlichkeitssystem an, das sowohl auf der nationalen belgischen als auch auf der zwischenstaatlichen Ebene abgeschafft worden sei.
Es sei dem sehr geringen Einfluß des niederländischsprachigen Marktes auf den europäischen Gesamtmarkt, etwa im Vergleich zu den englisch-, deutsch- und französischsprachigen Märkten, für die im übrigen ein zwischenstaatliches System der vertikalen Preisbindung gelte, Rechnung zu tragen.
Die Kommission betont, daß es das Ausschließlichkeitssystem in der Vereinbarung immer noch gebe und eine Änderung ihr niemals mitgeteilt worden sei. Hinsichtlich der bestrittenen Tatsachen sei in Betracht zu ziehen, daß in jedem Fall die Zahlen, deren Richtigkeit im übrigen schwer festzustellen sei, für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht wesentlich seien. Diese beruhe auf der von der Klägerin nicht bestrittenen Feststellung, daß das niederländischsprachige Belgien vor allem ein Einfuhrland sei.
Zur Anwendbarkeit des Artikel 85 Absatz 3
A — Zu dem Antrag nach Artikel 186 EWG-Vertrag
Die Klägerin VBVB rügt, daß die Kommission die Vorlage von internen Schriftstücken verweigert habe, aus denen hervorgehe, daß eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 beabsichtigt gewesen sei; die Klägerinnen beantragen vor dem Gerichtshof den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach Artikel 186 EWG-Vertrag, um die Mitteilung dieser Schriftstücke zu erreichen.
Der von der Kommission gegen diesen Antrag vorgebrachte Artikel 83 § 3 der Verfahrensordnung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar; jedenfalls genüge es, daß der Antrag getrennt gestellt worden sei.
Die Kommission erwidert, der Weg über Artikel 186 sei für die Art der von der Klägerin beantragten Maßnahme nicht geeignet. Im übrigen weise der Antrag einen Formfehler auf: Nach Artikel 83 § 3 der Verfahrensordnung müsse der Antrag mit besonderem Schriftsatz eingereicht werden.
Β — Zur Rolle der Kommission bei der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3
Die Klägerinnen und die Streithelfer GALC und GELC beanstanden die Art und Weise, in der die Kommission die Möglichkeiten einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 untersucht habe. Sie habe die streitige Entscheidung getroffen, ehe sie zum allgemeinen Problem von Festpreisen bei Büchern Stellung genommen und die versprochene Untersuchung auf dem Buchmarkt durchgeführt habe. Mit ihrer Entscheidung habe sie die spätere Beurteilung der nationalen Systeme vorweggenommen.
Die Klägerinnen wiederholen in diesem Zusammenhang noch einmal ihre Kritik an der Berücksichtigung des Ausschließlichkeitssystems, das in Wirklichkeit bereits abgeschafft gewesen sei, und an der Untersuchung der nationalen Systeme, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien.
Die Kommission habe zu den möglichen Verdiensten eines grenzüberschreitenden Systems der individuellen vertikalen Preisbindung nicht Stellung genommen. In ihrer Untersuchung habe sie die kulturellen Faktoren und die Notwendigkeit, die Meinungsfreiheit zu schützen, nicht berücksichtigt.
Die Kommission führt noch einmal aus, daß sie niemals die behaupteten Versprechen abgegeben habe und die streitige Entscheidung ihre Beurteilung der nationalen Systeme nicht vorwegnehme. Eine Abschaffung des Ausschließlichkeitssystems oder des kollektiven Charakters des Systems der vertikalen Preisbindung sei ihr niemals mitgeteilt worden. Die nationalen Systeme seien nur insoweit untersucht worden, als es für die Beurteilung der grenzüberschreitenden Vereinbarung unerläßlich und notwendig gewesen sei. Es habe keine Veranlassung bestanden, dem kulturellen Gesichtspunkt uneingeschränkten Vorrang vor den Wettbewerbsregeln einzuräumen. Im übrigen könnten die Klägerinnen nicht mit guten Gründen behaupten, die Entscheidung beeinträchtige die Meinungsfreiheit. Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 durch die Kommission entspreche den vom Gerichtshof im Grundig-Urteil entwickelten Kriterien.
C — Der Beitrag zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung
a) Zur Verbesserung der Erzeugung
Die Klägerinnen verweisen auf das hohe quantitative und qualitative Niveau niederländischsprachiger Ausgaben in den Niederlanden und in Flandern, einem geographisch sehr begrenzten Markt, das dem System der kollektiven vertikalen Preisbindung zu verdanken sei, nach dem allein die Verleger einen internen Ausgleich zwischen Bestsellern und weniger gewinnbringenden Büchern in dem notwendigen Umfang vornehmen könnten. Die Erfahrungen in Frankreich und Schweden nach Abschaffung des Systems der vertikalen Preisbindung bewiesen den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem sehr umfangreichen Angebot und dem streitigen Preissystem, das allen Verbrauchern zugute komme.
Die Streithelfer GALC und GELC schließen sich dem Standpunkt der Klägerinnen über die ungünstigen Auswirkungen an, die eine Aufhebung des Systems der vertikalen Preisbindung auf das quantitative und qualitative Niveau der Buchproduktion hätte.
Nach Ansicht der Kommission ist die Bindung an einen festen Ladenpreis für einen internen Ausgleich auf Verlagsebene nicht unerläßlich. Der Verleger, der ein gewisses Maß an internem Ausgleich erreichen wolle, sei nicht gehindert, einen angemessenen Ausgangspreis festzusetzen. Das schwedische und das französische Beispiel seien nicht passend. Im vorliegenden Fall gehe es um die Abschaffung des streitigen grenzüberschreitenden Systems und nicht um die vollkommene Aufhebung eines nationalen Systems.
Die Streithelferinnen N.V. Club, N.V. GB-INNO-BM und N. V. SODAL führen aus, die Aufhebung der vertikalen Preisbindung auf Verlagsebene könne das Angebot an Büchern in keiner Weise beeinträchtigen. Der Verleger könne den Ausgleich der Gewinnspannen zwischen den verschiedenen Arten von Büchern weiterhin frei durchführen.
b) Zur Verbesserung der Verteilung
— Auf der Großhandelsstufe
Nach Ansicht der VBVB beruht die auf dieser Stufe festzustellende wirksame Verteilung auf einer sehr weit vorangetriebenen Datenverarbeitung, die nur im Rahmen eines Systems der kollektiven vertikalen Preisbindung finanzierbar sei. Flandern habe ein sehr dichtes Verteilernetz von Buchgroßhändlern, von denen viele ihr Geschäft aufgeben müßten, wenn das streitige System abgeschafft würde. Die Kommission habe selbst eingeräumt, daß das System der vertikalen Preisbindung zu einer Verbesserung des Vertriebs von Büchern in den Niederlanden und in Flandern habe beitragen können.
Die VBBB verweist auf die Rolle, die das Centraal Boekhuis beim Vertrieb von Büchern spiele. Die Zusammenarbeit zwischen Verlegern und Buchhändlern innerhalb dieser Organisation sei nur aufgrund der Anwendung eines Systems der vertikalen Preisbindung möglich geworden.
Die Kommission bestreitet den ursächlichen Zusammenhang, den die VBBB zwischen der Automatisierung und dem festen Ladenpreis herstellen wolle. Die Großhändler könnten die Kosten der Automatisierung unabhängig von einem Festpreis durch ihre Handelsspanne dekken.
Nicht der gesamte Vertrieb erfolge durch Großhändler oder das Centraal Boekhuis. Außerdem sei schwer einzusehen, warum die Einrichtung dieser Stelle nur durch die Einführung eines Systems der kollektiven vertikalen Preisbindung zwischen Belgien und den Niederlanden möglich gewesen sein solle.
Die Kommission verweist noch einmal darauf, daß es nur um das grenzüberschreitende System und nicht um die nationalen System gehe.
— Auf der Einzelhandelsstufe
Die Klägerinnen tragen vor, nur ein System der vertikalen Preisbindung biete den Buchhändlern die Möglichkeit zu einem internen Ausgleich zwischen schwer absetzbaren Titeln, die geringe Gewinne abwürfen, und schnell absetzbaren Titeln mit hohen Gewinnen. Einen bedeutenden Bestand vorrätig zu halten, sei nur bei Anwendung des streitigen Systems möglich. Seine Aufhebung hätte für die Einzelhändler ungünstige Folgen.
Das Vorgehen der Discountläden führe zu einer spürbaren Preissenkung bei Büchern mit hoher Umschlagsgeschwindigkeit und greife dadurch eine bedeutende Einnahmequelle der Buchhändler an.
Sämtliche Buchhändler einschließlich derjenigen auf dem Lande würden durch diese Preisbrecher geschädigt; sie hätten die Wahl zwischen einem Rückgang der Anzahl verkaufter Bücher und einem Rückgang ihres Umsatzes.
Angesichts des hohen Verbreitungsgrads und der hohen Verkaufsziffern von Büchern sei es schwer vorstellbar, daß durch eine Preissenkung neue Leser gewonnen werden könnten.
Die von der Kommission vorgeschlagene Lösung der Spezialisierung könne nur für eine begrenzte Anzahl von Buchhandlungen in den Großstädten in Betracht kommen.
Die Ausweitung des Sortiments im Buchhandel sei das Ergebnis einer Vielzahl von Faktoren und könne nicht allein durch die Zunahme des Gesamtangebots an Büchern und die Tüchtigkeit der Großhändler erklärt werden.
Die Vorstellung, den Buchhändlern größere Handelsspannen auf Kosten der Verleger einzuräumen, verlagere das Problem nur auf diese Ebene: Jedenfalls könnten nur die großen Verleger diese Art von Hilfe bieten.
Es bestehe nur ein einziger Markt für niederländischsprachige Bücher, und die grenzüberschreitende Vereinbarung sei der Eckstein der beiden nationalen Systeme.
Auch nach Ansicht der Streithelfer GELC und GALC hätte die Aufhebung des Systems der vertikalen Preisbindung im Buchhandel zwischen den Niederlanden und Belgien die Wirkung, daß die Buchhändler einen Teil ihrer Gewinne aus dem Verkauf von gängigen Büchern verlören. Als Folge davon müßten die Buchhändler ihren Bestand an Spezial-titeln dementsprechend beschränken. Die Aufhebung des Systems der vertikalen Preisbindung verstärke die durch das schlechte wirtschaftliche Klima bedingte allgemeine Abwärtsentwicklung auf dem Buchsektor.
Die Kommission verweist auf die Entwicklung neuer Vertriebsformen, die einen beachtlichen Teil der Gewinne aus dem Verkauf von Bestsellern einbrächten. Im übrigen bestreitet sie die Behauptung, daß die Gewinne aus dem Verkauf von Erfolgsbüchern zur Lagerhaltung beitrügen.
Zu den angeblich schädlichen Folgen, die die Abschaffung des Systems der vertikalen Preisbindung für die Einzelhändler hätte, sei festzustellen, daß Discountpreise nur selektiv gewährt würden und kaum den Buchhandel auf dem Lande träfen.
Durch eine Liberalisierung des Preiswettbewerbs sei es möglich, neue Käuferschichten zu erreichen.
Da das wesentliche Merkmal einer Buchhandlung sei, Bücherbestände vorrätig zu halten, sei es unsinnig, deren Verringerung ins Auge zu fassen; der Buchhandel könnte seine Leistungsfähigkeit durch Spezialisierung vorteilhaft steigern.
Das derzeitige Sortiment des Buchhandels spiegele nur die Anzahl der Titel auf dem Markt und die Leistungsfähigkeit des Vertriebssystems wider.
Man könne vernünftigerweise davon ausgehen, daß der Verleger zu Opfern zugunsten der Buchhändler bereit sei, deren Gewinnspannen infolge einer Liberalisierung des Wettbewerbs möglicherweise geringer würden.
Die Argumente der Klägerinnen gälten für die Beibehaltung eines nationalen Systems der vertikalen Preisbindung. Sie hätten nicht nachweisen können, daß die angeblichen Verbesserungen der Erzeugung und Verteilung auf dem grenzüberschreitenden System beruhten. Fest stehe, daß das nationale System auch ohne den grenzüberschreitenden Eckstein vollkommen funktionsfähig sei. Man dürfe nicht vergessen, daß die Vereinbarung neben dem System der kollektiven vertikalen Preisbindung ein grenzüberschreitendes kollektives Ausschließlichkeitssystem enthalte.
Die Streithelferinnen N.V. Club, N.V. GB-INNO-BM und N.V. SODAL machen geltend, die von den Klägerinnen angeführte Wirkung des internen Ausgleichs sei nicht typisch für den Buchmarkt und finde sich bei einer ganzen Reihe anderer Erzeugnisse. Beim Vertrieb im großen werde diese Erscheinung als Gewinnspannenausgleich behandelt, wobei der endgültige Unternehmensgewinn gleich dem Durchschnitt der Gewinne aus Erzeugnissen mit hoher Gewinnspanne und aus solchen mit niedriger oder gar keiner Gewinnspanne sei.
D — Zur angemessenen Beteiligung der Verbraucher
Nach Ansicht der Klägerinnen bringt die streitige Regelung für folgende Verbraucher im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 Vorteile: die Leser, gleich ob sie Käufer oder Entleiher seien, die Bibliotheken, die Antiquariate, die Schriftsteller und die Fachvereinigungen.
Namentlich den Käufern kämen ein umfangreiches, qualitativ hochstehendes Angebot in den Buchhandlungen, Informations- und Bestelldienste auf der Einzelhandelsstufe sowie verhältnismäßig geringe Durchschnittspreise zugute. Die Büchereibenutzer kämen in den Genuß einer reichhaltigen Auswahl an Büchern. Für die Schriftsteller und Fachvereinigungen liege der Vorteil darin, daß die Möglichkeiten zur Herausgabe und Verteilung und somit die Erhaltung ihrer Einkünfte und ihrer Tätigkeit sichergestellt würden.
Die Kommission will den Begriff des Verbrauchers auf Käufer von Büchern beschränken, die sich an die betroffenen Buchhandlungen wendeten. Es stelle sich die Frage, ob ein großes Angebot eine angemessene Beteiligung des Verbrauchers sei; jedenfalls hätten die Klägerinnen keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem System der vertikalen Preisbindung und einer erhöhten Buchproduktion nachweisen können.
Im übrigen seien die Ausführungen der Klägerinnen zum durchschnittlichen Preisniveau angreifbar.
Durch die Anwendung des Systems der vertikalen Preisbindung werde die große Masse der Verbraucher gezwungen, die Minderheit, die die Dienstleistungen unmittelbar in Anspruch nehme, sowie die Käufer von Büchern mit einer geringen Umschlagsgeschwindigkeit zu unterstützen.
Die Streithelferinnen N.V. Club, N.V. GB-INNO-BM und N V. SODAL führen aus, sie hätten sich für eine Politik niedriger Preise zugunsten aller Verbraucher entschieden; die Klägerinnen verteidigten nur ihre begrenzten beruflichen Sonderinteressen. Im Interesse der Allgemeinheit sei der Auffassung der Kommission der Vorzug zu geben.
E — Zur Unerläßlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung
Die Klägerinnen tragen vor, das grenzüberschreitende System der vertikalen Preisbindung sei der Eckstein der nationalen Systeme, die auf die Dauer gesehen nicht länger funktionieren würden, wenn die streitige Vereinbarung verschwinden würde; um diese nationalen Systeme gehe es jedoch im vorliegenden Fall nicht.
Die Kommission habe verschiedene Vorschläge der Klägerinnen zurückgewiesen, unter anderem den eines Systems der individuellen vertikalen Preisbindung, und habe es abgelehnt, andere Möglichkeiten aufzuzeigen.
Die Erfahrung zeige, daß das System der vertikalen Preisbindung der einzige Weg sei, um die bestmögliche Buchproduktion und -Verteilung sicherzustellen, insbesondere im Rahmen einer begrenzten Sprachgemeinschaft.
Die Kommission habe bei ihrer Beurteilung, ob eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gewährt werden könne, den kulturellen Gesichtspunkt außer acht gelassen.
Nach Ansicht der Kommission haben die Klägerinnen nicht nachweisen können, warum die grenzüberschreitende Beschränkung für die Aufrechterhaltung der nationalen Systeme unerläßlich sei. Die Praxis zeige, daß diese Systeme ohne die Anwendung der überstaatlichen Beschränkungen vollkommen funktionsfähig seien.
Im übrigen müsse man sich fragen, was der Begriff der bestmöglichen Produktion und Verteilung beinhalte, wenn jeder wirksame Wettbewerb fehle.
Die Kommission sei bereit, den kulturellen Gesichtspunkt zu berücksichtigen, doch sei es unzulässig, daß sich wirtschaftliche Interessenverbände auf kulturelle Argumente beriefen, um gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsregeln zu verletzen.
Die Streithelfer GELC und GALC untersuchen zur Stützung der klägerischen Argumente im einzelnen die Funktion der grenzüberschreitenden Vereinbarung für die Aufrechterhaltung der nationalen Systeme. Sie unterscheiden hierbei drei verschiedene Situationen: die Einfuhr und die Wiedereinfuhr von Büchern in niederländischer Sprache sowie die Einfuhr von Büchern in anderen Sprachen.
Was die Einfuhr von Büchern in niederländischer Sprache angehe, so seien die wirtschaftlichen Überlegungen, die der Anwendung eines Systems der vertikalen Preisbindung zugrunde lägen, für ein Gebiet, dessen sprachliche und politische Grenzen zusammenfielen, dieselben wie für ein Sprachgebiet, das über eine Grenze hinausreiche.
Bei der Ausfuhr von Büchern in niederländischer Sprache müsse man sich der Gefahr von Spekulationsgeschäften bewußt sein, die in der Ausfuhr und anschließenden Wiedereinfuhr aus rein künstlichen Gründen beständen. Diese Praxis beeinträchtige die nationalen Systeme der vertikalen Preisbindung in nicht wiedergutzumachender Weise.
Die Kommission habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß eine Abschaffung des Systems der vertikalen Preisbindung zu einer Verringerung des Sortiments an fremdsprachigen Büchern in den Buchhandlungen führe.
Der Kommission sei hinsichtlich ihrer Begründung vorzuwerfen, daß sie in ihrer Entscheidung nicht klar gesagt habe, ob die Verurteilung der Vereinbarung auf dem kollektiven Charakter des Systems oder auf einem grundsätzlichen Einwand gegen jede vertikale Preisbindung, selbst aufgrund eines individuellen Beschlusses beruhe.
Die Kommission habe auch keine anderen, weniger einschränkenden Mittel genannt, die den Parteien zur Verfügung ständen, um ein angemessenes Niveau bei der Herausgabe und der Verteilung sicherzustellen.
Aus der Entscheidung gehe auch nicht klar hervor, ob die kulturellen Vorteile einer Vereinbarung ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Beurteilung nach Artikel 85 Absatz 3 seien.
Jedenfalls könne die Kommission die Ablehnung der Freistellung nicht damit rechtfertigen, daß die zuständigen Behörden gegebenenfalls nicht zögern würden, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die durch die Aufhebung des Systems der vertikalen Preisbindung gefährdeten kulturellen Belange zu schützen. Die Beispiele Frankreich, Deutschland und Vereinigtes Königreich zeigten im übrigen deutlich, daß diese Staaten die Anwendung eines Systems der vertikalen Preisbindung als den zum Schutz der kulturellen Belange geeignetsten Weg ansähen. Da die wirtschaftliche Situation auf dem Buchmarkt Auswirkungen auf den kulturellen Bereich habe, könne die Kommission bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Faktoren den kulturellen Gesichtspunkt nicht völlig übergehen.
Die Kommission wiederholt noch einmal, daß es ihr unverständlich sei, warum die Anwendung eines Systems der kollektiven vertikalen Preisbindung zur Durchführung eines bestimmten internen Ausgleichs auf der Ebene der Erzeugung oder Verteilung notwendig sei.
Sie sei in ihrer Entscheidung nicht dazu verpflichtet, anzugeben, welche weniger einschränkenden Mittel angewandt werden könnten.
Zu den Erklärungen ihres Vertreters vor dem Europäischen Parlament sei festzustellen, daß dieser auf die Unterschiedlichkeit der Festpreissysteme in den Mitgliedstaaten hingewiesen habe, was allein schon die Unerläßlichkeit des den Wettbewerb am meisten einschränkenden Systems in Frage stelle. Die Zweifel, ob diese Art von Systemen unerläßlich sei, beinhalteten keine Verpflichtung der Kommission zu einer gründlichen Untersuchung auf dem Buchsektor. Es sei vornehmlich Sache der Behörden, den Schutz der kulturellen Belange sicherzustellen. Im Hinblick auf Artikel 85 gebe sie einem wirksamen^Wettbewerb in Verbindung mit bestimmten behördlichen Maßnahmen eher den Vorzug als einem verfälschten Wettbewerb ohne behördliche Eingriffe. Bestimmte Mitgliedstaaten räumten dem kulturellen Gesichtspunkt unbestreitbar einen Vorrang vor Erwägungen des Wettbewerbs ein; eine solche Auffassung könne die Kommission jedoch nicht teilen.
F — Zur Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der Wţtren
Die Klägerinnen betonen, daß der Preiswettbewerb auf dem Buchsektor von ganz untergeordneter Bedeutung sei. Jedenfalls sei die Wettbewerbsbeschränkung nur beim Ladenpreis für Bücher desselben Titels spürbar; der Wettbewerb bestehe weiterhin auf anderen Absatzstufen, zwischen verschiedenen, untereinander austauschbaren Titeln sowie zwischen verschiedenen Ausgaben desselben Titels. Zu berücksichtigen sei der hauptsächlich örtliche Charakter des Einzelhandels, für den die Beschränkung gelte.
Die Kommission wiederholt noch einmal ihre Auffassung, daß der Preiswettbewerb auf der Einzelhandelsstufe zwischen denselben Büchern für den Verbraucher wesentlich sei und der Wettbewerb zwischen untereinander austauschbaren Ausgaben nur eine begrenzte Rolle spiele. Die Argumente, die die Klägerinnen aus dem örtlichen Charakter des Preiswettbewerbs herleiteten, seien nicht stichhaltig. Aufgrund der Vereinbarung habe der Verbraucher kein Interesse mehr daran, sich über die Grenzen hinaus auf einem anderen örtlichen Markt umzusehen; ebenso habe der Einzelhändler kein Interesse mehr, sich im anderen Mitgliedstaat einzudecken.
V — Antworten auf die Fragen und Ersuchen des Gerichtshofes
Die Fragen und Ersuchen, die der Gerichtshof am Ende des schriftlichen Verfahrens an die Kommission und die Klägerinnen gerichtet hat, sind wie folgt beantwortet worden:
A — Fragen und Ersuchen an die Kommission
1. Was versteht die Kommission unter einem System der kollektiven vertikalen Preisbindung, und was ist der Unterschied zwischen einem solchen System und einem System der individuellen vertikalen Preisbindung, namentlich unter dem Gesichtspunkt eines wirksamen Wettbewerbs? Gibt es zwischen diesen beiden Systemen unter Umständen Zwischenformen?
Ein System der individuellen vertikalen Preisbindung enthalte eine Absprache zwischen Erzeuger und Händler über den Endverbraucherpreis. Ein kollektives System könne in zwei Formen vorkommen: Die erste enthalte eine kollektive Verpflichtung sämtlicher Erzeuger eines bestimmten Sektors, ihren Händlern eine vertikale Preisbindung aufzuerlegen; die zweite verpflichte neben den Erzeugern auch die Händler zu einem System der vertikalen Preisbindung. Die streitige Vereinbarung sei eine Verbindung dieser beiden Formen.
Das individuelle System benachteilige die leistungsfähigen Vertriebshändler, da es sie daran hindere, die Kosteneinsparungen in Form von niedrigeren Endverkaufspreisen weiterzugeben. Die Preise seien auf einem hohen Niveau auf Dauer festgelegt, um der Gewinnspanne Rechnung zu tragen, die für einen im Grenzbereich der Rentabilität arbeitenden Händler notwendig sei.
Die Nachteile eines kollektiven Systems seien noch bedeutender: Die Händler einer bestimmten Branche könnten nicht länger zwischen Waren, die dem System der vertikalen Preisbindung unterlägen, und solchen, die nicht darunter fielen, wählen; die Erzeuger könnten ihre Politik nicht mehr den Erfordernissen des Marktes anpassen. Die normalen Beziehungen zwischen Händlern und Erzeugern würden durch das Kräfteverhältnis zwischen einer Gruppe von Händlern, die die Regelung einhielten, und dem einzelnen (potentiellen) Preisbrecher ersetzt.
Ein individuelles System der vertikalen Preisbindung, das in einem bestimmten Sektor systematisch angewandt werde, habe ungefähr dieselben Wirkungen auf den wirksamen Wettbewerb wie ein kollektives System. In Wirklichkeit sei das individuelle System jedoch geschmeidiger: Der Erzeuger könne das System auch weiterhin zu jedem Zeitpunkt aufheben, und der Händler behalte seine Verhandlungsfreiheit gegenüber dem Erzeuger.
2. Nach den Akten haben die Klägerinnen bei der Anmeldung der streitgegenständlichen Vereinbarung bei der Kommission gleichzeitig jeweils ihre interne Vereinbarung angemeldet und dabei auf die enge Verbindung zwischen der grenzüberschreitenden Vereinbarung und den beiden nationalen Vereinbarungen hingewiesen. Die Kommissionsentscheidung enthält in der Tat zahlreiche Verweisungen auf diese nationalen Vereinbarungen, auch wenn diese laut Randnummer 1 der Begründung von der Entscheidung nicht betroffen sind. Kann die Kommission ihre Absichten hinsichtlich der ihr vorgelegten nationalen Vereinbarungen mitteilen? Warum bezieht sich ihre Entscheidung ausschließlich auf die grenzüberschreitende Vereinbarung, trotz des Zusammenhangs zwischen dieser und den nationalen Vereinbarungen?
Ziel und Zweck der streitigen Vereinbarung sei unbezweifelbar, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; sie falle daher ohne jeden Zweifel unter die Zuständigkeit der Kommission.
Daß Gleiches für die nationalen Vereinbarungen gelte, sei nicht sicher.
Die niederländische Vereinbarung beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur in geringem Maße; außerdem stehe fest, daß sie Parallelimporten nicht entgegenstehe.
Die belgische Vereinbarung sei eher geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen; sie sei jedoch durch eine geschmeidigere Anwendung gekennzeichnet, und das flämische System der kollektiven vertikalen Preisbindung sei durch ein innerstaatliches Gerichtsurteil aufgehoben worden.
Die abwartende Haltung der Kommission gegenüber den nationalen Vereinbarungen des Systems der kollektiven vertikalen Preisbindung sei dadurch gerechtfertigt, daß sie die Wirkung der Aufhebung der Maßnahmen zum Schutz der nationalen Systeme abwarten wolle. Die streitige Entscheidung habe zwar auf die nationalen Systeme gewisse Auswirkungen; deren Tragweite dürfe jedoch nicht überschätzt werden. Die Kommission habe dadurch, daß sie nur die grenzüberschreitende Vereinbarung zurückgewiesen habe, weder ihr Ermessen mißbraucht noch ihre Zuständigkeiten überschritten. Sie habe das Recht, sich die Beurteilung der nationalen Systeme vorzubehalten.
3. Die Kommission wird ersucht, eine Zusammenfassung der Entwicklung ihrer Politik hinsichtlich der nationalen und grenzüberschreitenden Aspekte der Systeme der kollektiven und individuellen vertikalen Preisbindung im allgemeinen (s. Randnummer 48 Absatz 3 der streitigen Entscheidung) zu geben, und zwar mit den wichtigsten Quellenangaben hinsichtlich ihrer Entscheidungspraxis, ihrer Antworten auf die parlamentarischen Anfragen hierzu, ihrer Jahresberichte sowie aller anderen veröffentlichten Mitteilungen.
Von einer Entwicklung in der Politik der Kommission gegenüber den Systemen der vertikalen Preisbindung könne keine Rede sein: Die Kommission habe sich stets einem System der Preisbindung für Endverbraucher widersetzt. Die vertikale Preisbindung sei in erster Linie ein Problem für den Wettbewerb auf nationaler Ebene; die Kommission achte jedoch darauf, daß die Zwischenhändler und die Verbraucher die Möglichkeit behielten, zu den günstigsten Bedingungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes einzukaufen. Sobald solch ein System den Wettbewerb behindere und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige, sei die Kommission zum Eingreifen berechtigt. Der Umstand, daß ein System der vertikalen Preisbindung auf nationaler Ebene zugelassen worden sei, verwehre der Kommission nicht, gegenüber Maßnahmen einzuschreiten, die die Abschottung auf überstaatlicher Ebene sicherstellen sollten, da das Interesse der Allgemeinheit am freien Warenverkehr Vorrang vor den Vorteilen haben müsse, die bestimmte Branchen aus der Anwendung eine solchen Systems ziehen könnten. Die zahlreichen von der Kommission angeführten Verfahren machten die Grundsätze dieser Politik deutlich.
4. Die Kommission wird ersucht, eine Übersicht darüber zu erstellen, inwieweit es für Bücher in deutscher, englischer und französischer Sprache privatrechtliche Vereinbarungen oder öffentlich-rechtliche Vorschriften, die den Buchhandel betreffen, in Verbindung mit einem System der kollektiven oder individuellen vertikalen Preisbindung gibt und in welchen Punkten sich die Vereinbarung, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, von den vorgenannten Vereinbarungen oder Vorschriften unterscheidet.
a) Das britische System des Netbook Agreement sei ein System der individuellen vertikalen Preisbindung mit bestimmten kollektiven Zügen.
Jeder einzelne Verleger könne selbst entscheiden, ob er eine Preisbindung einführe, und er lege auch fest, mit welcher Reaktion möglichen Verstößen zu begegnen sei.
Die Regelung der Verkaufsbedingungen, die an das System der vertikalen Preisbindung geknüpft sei, sowie das Sammeln von Informationen über die Anwendung des Systems hätten kollektiven Charakter.
Aufgrund einer Gerichtsentscheidung sei das Netbook Agreement von dem gesetzlichen Verbot der vertikalen Preisbindung ausgenommen worden.
Das englische System habe auch Auswirkungen außerhalb des Vereinigten Königreichs, insbesondere in Irland. Im Gegensatz zu der streitigen Vereinbarung habe es jedoch nicht das Ziel, eine vollständige überstaatliche Lückenlosigkeit sicherzustellen.
b) Die deutschen Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthielten hinsichtlich des Systems der vertikalen Preisbindung für Verlagserzeugnisse eine Ausnahme. Das deutsche System der vertikalen Preisbindung enthalte gleichfalls sowohl kollektive als auch individuelle Züge.
Die Anwendung des Systems hänge von der Entscheidung des einzelnen Verlegers ab, sei dann aber automatisch für alle in Betracht kommenden Käufer verbindlich. Das deutsche System werde in Form eines einheitlichen Vertrages (Sammelrevers) durchgeführt, der unter anderem die Buchhändler verpflichte, die Preisbindung — auch im Fall der Wiedereinfuhr — einzuhalten, und die Zwischenhändler, für diese Einhaltung zu sorgen.
Der Sammelrevers könne mit dem Netbook Agreement verglichen werden; er habe jedoch stärker spürbare überstaaatliche Auswirkungen, da er eine Bestimmung enthalte, die Parallelimporte behindern könne.
c) Frankreich habe eine öffentlichrechtliche Regelung (Loi Lang), die die Verpflichtung zur Festsetzung eines Einzelhandelspreises — auch bei Wiedereinfuhr —, eine Beschränkung der Rabattmöglichkeiten und eine Regelung der Verkaufspreise der Buchclubs enthalte.
Das französische System sei derzeit Gegenstand einer Untersuchung der Kommission im Hinblick auf ein eventuelles Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag.
Das französische System sei mit der streitigen Vereinbarung nicht vergleichbar: Es schließe nicht jeden Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern aus.
5. Die Kommission wird ersucht, vorzulegen
a) eine Kopie des erläuternden Vermerks über den Gegenstand der 1981 und 1982 in Auftrag gegebenen Studien sowie den in der Antwort von Herrn Andriessen vom 10. August 1981 auf eine Anfrage eines Parlamentsmitglieds genannten Überblick über frühere Studien (ABl. C 240, S. 20);
b) eine Note darüber, inwieweit die neuen Studien bereits zu Ergebnissen geführt haben, die für das anhängige Verfahren von Belang sein können.
Die Kommission legt eine Kopie des angeforderten erläuternden Vermerks sowie ein Verzeichnis der bereits durchgeführten Studien vor und verweist hinsichtlich der Ergebnisse der neuen Studien auf den 12. Bericht über die Wettbewerbspolitik.
6. Die Kommission wird ersucht, eine Note vorzulegen mit
a) einer näheren Erläuterung, inwieweit sie sich für zuständig hält, der kulturellen Besonderheit des betreffenden Erzeugnisses und des betreffenden Marktes unter dem Blickwinkel von Artikel 85 Absatz 3 Rechnung zu tragen;
b) einer ausführlicheren Begründung als in der Entscheidung (Randnummer 51) und in den Schriftsätzen hinsichtlich der Argumentation der Klägerinnen zum internen Ausgleich bei den Buchhändlern;
c) und Hinweisen dazu, inwieweit nach ihrer Ansicht Ersatzlösungen nicht nur für den internen Ausgleich auf der Stufe der Verleger, sondern auch auf der Stufe der Buchhändler bestehen oder gegebenenfalls warum sie solche Ersatzlösungen auf der Buchhandelsstufe für überflüssig oder nicht wünschenswert hält.
Zur kulturellen Besonderheit meint die Kommission, sie könne bei der Wahl der Ziele, die für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 eine Rolle spielen könnten, nicht von den Kriterien dieser Vorschrift abweichen; sie könne höchstens auf Ziele verweisen, die in engem Zusammenhang mit den in dieser Vorschrift genannten Kriterien stünden.
Die kulturelle Besonderheit könne nicht zu dem Begriff der Erzeugung oder Verteilung in Beziehung gesetzt werden. Die Kommission könne aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 keine Kulturpolitik betreiben.
Zwar müsse sie darauf achten, keine kulturellen Werte durch die Ablehnung einer möglichen Freistellung zu zerstören, jedoch nur insoweit, als die Wettbewerbsbeschränkungen unerläßlich seien. Die Kommission könne nicht aufgrund von zufälligen kulturellen Umständen auf ihre Befugnis verzichten, gegen Vereinbarungen einzuschreiten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten.
Was die Frage des internen Ausgleichs und mögliche Ersatzlösungen angehe, so sei der Kommission das Recht und die Pflicht zuzubilligen, Beweismaterial im Hinblick auf eine mögliche Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zusammenzutragen und zu würdigen; sie sei jedoch berechtigt, die Freistellung abzulehnen, wenn das vorgelegte Material sie nicht überzeuge. Sie sei nicht verpflichtet, die positiven Wirkungen ihrer Entscheidung darzustellen oder alternative Lösungen vorzuschlagen.
Im übrigen führe die Aufhebung des überstaatlichen Schutzes nicht zu einer Beseitigung jedes internen Ausgleichs. Die nationalen Systeme könnten nachweislich ohne den Schutz der grenzüberschreitenden Vereinbarung funktionieren. Zwischen dem internen Ausgleich und dem System der überstaatlichen kollektiven Preisbindung gebe es keinen unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang.
Die Klägerinnen räumten selbst ein, daß der interne Ausgleich ohne das System der grenzüberschreitenden kollektiven Preisbindung, wenn auch nur ungenügend — ohne daß dies allerdings näher erläutert werde —, möglich sei.
Das streitige System beschränke übermäßig den Wettbewerb, was vor allem auf der Verlags- und Verkaufsebene spürbar sei und nicht durch die Vorteile bei der Verteilung ausgeglichen werde.
Obwohl es grundsätzlich nicht Aufgabe der Kommission sei, Ersatzlösungen aufzuzeigen, habe sie dennoch auf Möglichkeiten der Spezialisierung, von Einkaufsverbindungen, differenzierten Gewinnspannen, Finanzhilfen und eines selektiven Vertriebes hingewiesen.
Β — Fragen an die Klägerinnen
1. Die Klägerinnen werden gebeten, näher zu erläutern, wie sie die bedeutende Vergrößerung des Marktanteils der Buchclubs, der Buchhandlungen ohne Kaufzwang und anderer Absatzwege mit einem begrenzten Sortiment und häufig niedrigeren Preisen (unter anderem in den Randnummern 12, 16 und 51 der Entscheidung und S. 43 der Gegenerwiderung erwähnt und von den Klägerinnen offenkundig anerkannt) mit dem durch die Einführung eines Systems der kollektiven vertikalen Preisbindung erreichten Schutz des internen Ausgleichs für Fachbuchhändler mit einem großen Sortiment (deren Marktanteil nach Angaben der Kommission infolge der Entwicklung anderer Absatzwege stark zurückgegangen ist) in Einklang bringen können.
Die Klägerin VBVB führt aus, bei der Untersuchung des betreffenden Vertriebssystems seien alle Stufen des Vertriebsnetzes und die Gesamtheit eines sehr vielseitig gestalteten Angebots zu berücksichtigen, dessen Entwicklung durch eine bemerkenswerte Vergrößerung und das Aufkommen zusätzlicher Stufen im Vertriebsnetz gekennzeichnet sei.
Der Vertrieb auf der Einzelhandelsstufe habe zwei Formen: Auf der einen Seite stünden die herkömmlichen Buchhandlungen, der Anhang Bücher des Zeitungshandels und die Fachbuchhandlungen mit einem begrenzten, aber spezialisierten Sortiment und auf der anderen Seite die Läden ohne Kaufzwang, die Warenhäuser, die Supermärkte und die Buchclubs. Die erste Gruppe halte sich an das System der vertikalen Preisbindung, während die Händler der zweiten Gruppe mit freien Preisen arbeiteten.
Die Bedeutung der Vergrößerung des Marktanteils, der von den Händlern der zweiten Gruppe gehalten werde, dürfe nicht übertrieben werden: Der Marktanteil der echten Buchhändler sei praktisch gehalten worden, auch wenn sich derzeit infolge der Konkurrenz der Supermärkte eine Tendenz zum Rückgang zeige. Die Supermärkte betrieben eine zufällige, auf bestimmte Gebiete ausgerichtete Rabattpolitik, verbunden mit einem begrenzten Sortiment, was zu einer außerordentlichen kulturellen Verarmung führe.
Die Anwendung niedrigerer Preise durch die Buchclubs habe angesichts der ziemlich strengen Bestimmungen für den Verbraucher nicht die Wirkung, den Wettbewerb des organisierten Buchhandels zu beseitigen.
Das Verfahren des internen Ausgleichs auf Verlags- und Einzelhandelsebene werde durch die Buchclubs nicht beeinträchtigt; dagegen fehle es völlig bei den Geschäften, die mit Lockvogelangeboten arbeiteten.
Zwischen dem Bestehen eines internen Ausgleichs und dem Rückgang der Fachbuchhandlungen gebe es keinen Widerspruch: Es sei nicht Ziel des Ausgleichs, eine Vertriebsform zu begünstigen, sondern ein möglichst breites Sortiment zu gewährleisten.
Die Klägerin VBBB weist darauf hin, daß es den internen Ausgleich (oder interne Subventionierung) sowohl auf Verlagsals auch auf Buchhandelsebene gebe und zwischen beiden eine Wechselwirkung bestehe. Außerdem sei zwischen einer allgemeinen Buchhandlung, die durch ein sehr breit gefächertes Sortiment gekennzeichnet sei, und einer Fachbuchhandlung, die ein sehr reichhaltiges Sortiment auf einem bestimmten Gebiet anbiete, zu unterscheiden. Die Qualität und der Umfang dieser Sortimente unterschieden diese Art von Vertrieb von demjenigen durch Buchclubs, Buchhandlungen ohne Kaufzwang und dem Vertrieb über andere Absatzwege mit begrenztem Sortiment.
Die grenzüberschreitende Vereinbarung sowie die ihr zugrundeliegenden nationalen Vereinbarungen hätten das Ziel, die bestmöglichen Voraussetzungen für eine möglichst breite Verbreitung eines umfangreichen Büchersortiments zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu schaffen. Die Entwicklung anderer Absatzwege sei nicht zu beanstanden, solange die Benutzung dieser Absatzwege nicht das Funktionieren des Vertriebsnetzes des Buchhandels beeinträchtige.
Die betreffenden Vereinbarungen enthielten keine übermäßigen Beschränkungen des Wettbewerbs. Ihr Ziel sei es, den Buchhändlern, die einen umfangreichen Bücherbestand vorrätig hielten, eine wirtschaftlich vertretbare Existenz zu ermöglichen, der sozial-wirtschaftlichen Wirklichkeit des Buches mit ihrem Unterschied zwischen aktiven Käufern, die ein umfangreiches Angebot suchten, und nicht aktiven Käufern Rechnung zu tragen, den reinen Bestand an vorrätigen Büchern beizubehalten und andere Vertriebsmethoden zu entwickeln, um die nicht aktiven Käufer zu erreichen.
Man müsse zwischen den Buchclubs und den Läden ohne Kaufzwang sowie anderen Absatzwegen unterscheiden. Bei Anwendung der vom Verleger festgesetzten Preise würden die Läden ohne Kaufzwang und andere Absatzwege das Funktionieren des herkömmlichen Buchhandels nicht bedrohen.
Die Buchclubs verkauften aus einem beschränkten Angebot ausschließich an ihre Mitglieder; der Verkauf erfolge nach einem besonderen System auf der Grundlage eines Katalogs; das beschränkte Sortiment bestehe aus älteren Büchern, die lange nach ihrem Erscheinen in den Katalog aufgenommen würden; die Clubs hätten die Sicherheit, diese Art Bücher einkaufen und absetzen zu können.
Diese besondere Struktur zusammen mit einem schnellen Umschlag des Bücherbestandes ermöglichten den Buchclubs niedrigere Preise als dem Buchhandel.
Der relative Marktanteil der Buchclubs sei in den letzten Jahren stark gestiegen, während der der Buchhändler, die einen Bestand vorrätig hielten, zurückgegangen sei — allerdings nicht im gleichen Maße. Der Marktanteil der Buchclubs sei autonom gewachsen; die Buchclubs breiteten sich jedoch nicht weiter aus, und ihr relativer Marktanteil habe sich zumindest stabilisiert.
Absolut gesehen habe sich die Stellung der Buchhändler, die einen Bücherbestand vorrätig hielten, nicht verschlechtert; die Entwicklung der Buchclubs sei für sie kaum von Nachteil gewesen und stehe nicht im Gegensatz zu dem System der kollektiven vertikalen Preisbindung oder dem damit verbundenen Schutz des internen Ausgleichs für die herkömmlichen Buchhändler.
2. Die Klägerinnen werden gebeten, ihren Standpunkt zu der von der Kommission unter Randnummer 51 ihrer Entscheidung vorgeschlagenen Ersatzlösung zur Sicherstellung der weiteren Produktion nicht so leicht verkäuflicher Bücher darzulegen.
Die Klägerin VBVB weist die Behauptung der Kommission zurück, daß der interne Ausgleich nur auf die Verlagsebene beschränkt werden könne und auf der Vertriebsebene nicht notwendig sei. Das Verfahren des internen Ausgleichs spiele auch auf der Ebene des Fachbuchhandels eine Rolle und müsse dies auch weiterhin tun; bei Fehlen einer vertikalen Preisbindung sei dieser Ausgleich gegen den mörderischen und ungesetzlichen Wettbewerb der Supermärkte nicht zu verteidigen und müßte aufgegeben werden, was das Ende des Verkaufs kulturell wertvoller Bücher bedeuten würde.
Die Tätigkeit der Buchclubs verursache in dieser Hinsicht keine Probleme.
Die Anzahl der Fachbuchhandlungen im niederländischsprachigen Belgien sei nicht zurückgegangen; bereits jetzt steige sie jedoch nicht mehr, und das Sortiment der bestehenden Buchhandlungen vergrößere sich nicht.
Die Klägerin VBBB vertritt die Ansicht, die von der Kommission vorgeschlagene Lösung, die darauf abziele, einen internen Ausgleich zwischen wirtschaftlich weniger attraktiven Ausgaben und Ausgaben mit einer hohen Auflage vorzunehmen, sei nicht durchführbar.
Ohne ein System der vertikalen Preisbindung würde bei gut verkäuflichen Titeln ein erheblicher Preiswettbewerb einsetzen, der auf lange Sicht die Gewinnspanne der Herausgeber mindern würde. Auf der Ebene des Buchhandels, wo die Beibehaltung eines umfangreichen Sortiments darauf beruhe, daß der schnelle Umschlag von Bestsellern den langsamen Umschlag von schwerer verkäuflichen Büchern ausgleiche, würde das Ende der vertikalen Preisbindung zu einer Verringerung der Gewinnspanne führen und den Vorteil des schnellen Umschlags von Bestsellern zunichte machen; infolgedessen würde der Bestand an schwer verkäuflichen Büchern abnehmen.
Auf der Verlagsebene sei die Einführung neuer Schriftsteller oder die Herausgabe von schwer verkäuflichen Büchern nur durch die fortlaufende Verwertung älterer Bücher sowie aufgrund des Umstands möglich, daß die Buchhändler in der Lage seien, die neuen Ausgaben oder die schwer verkäuflichen Bücher auf Lager zu nehmen. Dieses Zusammenspiel zwischen Produktion und Vertrieb sei nur möglich durch ein System der vertikalen Preisbindung.
Aufgrund seiner Besonderheiten könne das Buch in dem beschränkten niederländischen Sprachraum kaum durch Werbung gefördert werden. Das Fehlen eines Netzes von Buchhändlern, die einen Bestand vorrätig hielten, würde zu einem Rückgang neu herausgegebener Titel führen.
Die Unterscheidung der Kommission zwischen Verlegern allgemeiner Bücher und anderen entspreche nicht der Wirklichkeit: Es gebe keine Verleger von Büchern von allgemeinem Interesse, die in ihr Verlagsprogramm nur gut verkäufliche Titel aufnähmen.
Das Vorhandensein eines angemessenen Netzes von Buchhändlern, die Bestände vorrätig hielten, sei eine notwendige Voraussetzung für die Herausgabe einer großen Vielfalt von Titeln.
3. Die Klägerinnen werden um eine Erklärung gebeten, warum das kollektive niederländische Ausschließlichkeitssystem, von dem in den Randnummern 39 und 40 der Entscheidung die Rede ist, niemals förmlich aufgehoben worden ¡st, obwohl die Regelungen für die flämischen Buchhandlungen offenkundig nach ihrer Anmeldung geändert worden sind.
Die Klägerin VBVB ist der Ansicht, das belgische Anerkennungssystem sei der Wirklichkeit und der Marktentwicklung nicht gerecht geworden. Die flämische Vereinigung sei davon ausgegangen, daß die Förderung des Lesens und die Verbreitung des Buches möglichst breit sein sollten; eine erfreuliche Ausweitung habe sich namentlich bei den Zeitungsverkäufern, die nebenher Bücher verkauften, gezeigt. Bestimmte Läden ohne Kaufzwang seien der Vereinigung beigetreten und hätten das System der vertikalen Preisbindung beachtet. Nur einige Arten von Supermärkten, die Bücher als Lockartikel ansähen und Rabatte gewährten, seien nicht Mitglieder der Vereinigung geworden.
Die Klägerin VBBB weist darauf hin, daß. die Randnummern 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung das grenzüberschreitende Ausschließlichkeitssystem beträfen.
In der Praxis des Buchhandels zwischen den Niederlanden und Belgien spiele die Anerkennung des Wirtschartsteilnehmers keine Rolle. Die Parteien hätten die fraglichen Vorschriften nicht förmlich abgeändert, da die Vereinbarung im Rahmen der Verhandlungen mit der Kommission noch einmal zu überprüfen gewesen sei.
Das kollektive Ausschließlichkeitssystem in den Niederlanden sei zu einem großen Teil förmlich beseitigt und insbesondere die Bedeutung der Ausschließlichkeit erheblich eingeschränkt worden.
VI — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin VBVB, vertreten durch die Rechtsanwälte de Caluwé und Billiet, die Klägerin VBBB, vertreten durch Rechtsanwalt Bremer, die Kommission, vertreten durch die Herren van der Esch und Kuyper, die Streithelfer GALC, GELC und Börsenverein des deutschen Buchhandels, vertreten durch Rechtsanwalt Brouwer, sowie die Streithelferinnen Club, GB-INNO-BM und SODAL, vertreten durch Rechtsanwalt de Greef, haben in der Sitzung vom 13. Juli 1983 mündlich Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet. Sie haben im wesentlichen ihre Argumente in bezug auf die Punkte, die Gegenstand der schriftlichen Fragen und Ersuchen des Gerichtshofes waren, sowie in bezug auf die Aspekte, die für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf die streitige Vereinbarung eine Rolle spielen, entwickelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Oktober 1983 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Vereniging ter Bevordering van het Vlaamse Boekwezen (VBVB), Antwerpen, und die Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels (VBBB), Amsterdam, haben mit Klageschriften, die am 5. und 15. Februar 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 82/123/EWG der Kommission vom 25. November 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (ABl. L 54, S. 36).
2 Die angefochtene Entscheidung betrifft die am 21. Januar 1949 geschlossene Vereinbarung zwischen den beiden Vereinigungen, die jeweils die große Mehrheit der flämischen bzw. niederländischen Verleger und Buchhändler vertreten. Am 2. Juli 1958 wurde die Vereinbarung geändert und am 30. Oktober 1962 von der VBBB sowie am 3. November 1962 von der VBVB aufgrund der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet. Diese Anmeldungen waren mit einem Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 für den Fall verbunden, daß die Vereinbarung als im Widerspruch zu Artikel 85 Absatz 1 stehend angesehen würde. Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerinnen bei der Anmeldung ihrer Vereinbarung auch die innerhalb der beiden nationalen Vereinigungen geltenden Vereinbarungen und Regelungen (nachstehend: die nationalen Vereinbarungen) bei der Kommission anmeldeten.
3 Das Verfahren wurde von der Kommission am 7. Dezember 1977 eingeleitet. Die Beschwerdepunkte wurden den Klägerinnen durch zwei gleichlautende Schreiben am 19. Dezember 1977 bzw. am 12. Januar 1978 zugestellt.
4 Eine erste Anhörung der Beteiligten erfolgte am 15. und 16. März 1978, eine weitere am 18. Oktober 1979, und am 19. März 1981 fand eine zusätzliche Besprechung der Beteiligten statt. Zwischen diesen Terminen unterbreiteten die Klägerinnen der Kommission verschiedene Alternativvorschläge, jedoch fand keine dieser Änderungen die Zustimmung der Kommission. Diese bestätigte ihren Standpunkt im Schreiben vom 27. März 1981 und erließ am 25. November 1981 die Entscheidung, die Gegenstand der Klage ist. Mit dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, daß die Vereinbarung eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt, und lehnte eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 ab.
5 Die Klagen sind am 5. und 15. Februar 1982 erhoben worden. Gleichzeitig haben die Klägerinnen einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache begehrten. Mit Beschluß vom 31. März 1982 hat der Präsident des Gerichtshofes diesem Antrag auf Aussetzung in bestimmtem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen stattgegeben.
6 Für die Vereinbarung, die unter Randnummer 9 der streitigen Entscheidung umfassender dargestellt ist, sind drei Gruppen von Bestimmungen kennzeichnend, die in engem Zusammenhang stehen; sie betreffen
a) die Verpflichtung jedes Verlegers, für seine jeweiligen Ausgaben einen Ladenpreis festzusetzen und die dementsprechende Verpflichtung aller anderen Mitglieder der beiden nationalen Vereinigungen, dafür zu sorgen, daß dieser Preis bis auf die Einzelhandelsstufe hinunter eingehalten wird, wobei die Ausnahmen in den nationalen Vereinbarungen abschließend aufgezählt sind (im folgenden: System der vertikalen Preisbindung);
b) ein System der Anerkennung der Verleger und Buchhändler, wonach die Mitgliedschaft in der nationalen Vereinigung wechselseitig anerkannt wird und jeglicher Handel der Mitglieder mit nichtanerkannten Verlegern und Buchhändlern verboten ist (nachstehend: Ausschließlichkeitssystem);
c) die Einsetzung eines Ausschusses, der die genaue Einhaltung der Vereinbarung überwachen soll und der mit ähnlichen Ausschüssen, die im Rahmen der nationalen Vereinigungen tätig sind, zusammenarbeitet, der außerdem Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarung feststellen und gegen die Betroffenen geeignete Maßnahmen festsetzen soll, die soweit gehen können, daß der Betroffene vom Handel ausgeschlossen wird (nachstehend: Sanktionssystem).
7 Nach Auffassung der Klägerinnen ist die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Vereinbarung immer noch ein Ausschließlichkeitssystem enthalte. Sie bestreiten zwar nicht, daß ausdrückliche Bestimmungen hierüber vorhanden seien, weisen aber darauf hin, daß diese seit langem nicht mehr angewandt würden und daher als überholt anzusehen seien. Der Umstand, daß es diese Bestimmungen im Abkommen immer noch gebe, könne daher nicht als ein Verstoß gegen Artikel 85 betrachtet werden.
8 Wenn die Klägerinnen die Absicht gehabt hätten, das Ausschließlichkeitssystem endgültig abzuschaffen, hätte dies, wie die Kommission zu Recht unter Randnummer 38 ihrer Entscheidung bemerkt hat, im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln nur dadurch wirksam geschehen können, daß sie ihre Vereinbarung ausdrücklich geändert und diese Änderung in der in der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebenen Weise mitgeteilt hätten. Da eine derartige Änderung nicht erfolgt ist, blieb der Kommission nichts anderes übrig, als die Vereinbarung nach dem ihr im Jahr 1962 mitgeteilten Wortlaut zu beurteilen. Der Gerichtshof muß daher seinerseits die Vereinbarung in der Form prüfen, in der sie im Jahr 1962 angemeldet worden ist, also unter Einbeziehung des Ausschließlichkeitssystems.
Zur Anwendung des Artikels 85 Absatz 1
9 Die Kommission stellt in Artikel 1 ihrer Entscheidung die Unvereinbarkeit der Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 fest. Die der Vereinbarung gegenüber erhobenen Beschwerdepunkte sind unter den Randnummern 34 bis 46 der Entscheidung aufgeführt und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die streitige Vereinbarung sei als Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 anzusehen, da sie für die Mitglieder und die Angeschlossenen der beiden Vereinigungen, in denen Verleger, Buchclub-Unternehmer, Importeure, Alleinvertriebshändler, Großhändler und Buchhändler zusammengeschlossen seien, verbindlich sei. Sie habe sowohl aufgrund des kollektiven Ausschließlichkeitssystems als auch aufgrund des Systems der kollektiven vertikalen Preisbindung, die sie enthalte, eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zur Folge.
Nach dem Ausschließlichkeitssystem sei es nicht gestattet, Bücher, die in dem einen Mitgliedstaat bei einem nicht anerkannten Verleger erschienen seien, im anderen Mitgliedstaat zu verkaufen bzw. vorrätig zu halten oder ihren Verkauf zu fördern. Diese Bestimmungen bewirkten, daß der größte Teil des Buchhandels zwischen Belgien und den Niederlanden auf die anerkannten Unternehmen beschränkt bleibe, und sie hinderten die anerkannten Verleger und Händler infolgedessen daran, mit nicht anerkannten Verlegern und Händlern im anderen Mitgliedstaat Handel zu treiben.
Nach dem kollektiven vertikalen Preisbindungssystem seien die Verleger der beiďen Mitgliedstaaten verpflichtet, für jede ihrer Ausgaben einen einheitlichen Ladenpreis festzulegen, und die Verkäufer dürften im anderen Mitgliedstaat ein Buch nicht zu einem anderen als dem vom Verleger festgelegten Ladenpreis verkaufen. Nach Auffassung der Kommission schließt dieses System jeden Preiswettbewerb bei einem Titel zwischen Buchhändlern in den beiden Mitgliedstaaten aus. Die Händler würden daran gehindert, ihre Marktanteile durch eigene autonome Wettbewerbsanstrengungen, d. h. durch den Weiterverkauf von Büchern zu Preisen, die unter den von den Verlegern festgelegten Preisen lägen, zu vergrößern und die durch Rationalisierungsmaßnahmen erlangten Vorteile an die Verbraucher weiterzugeben.
Da die Mehrzahl der im belgischen Flandern und in den Niederlanden im Buchsektor tätigen Unternehmen den beiden Vereinigungen beigetreten oder von ihnen anerkannt seien, habe die Vereinbarung eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung zur Folge, denn sie bezwecke, für den Buchhandel bestimmte Regeln aufzustellen, die dazu führten, daß die Verleger von Büchern in niederländischer Sprache und die Buchhändler in dem einen Mitgliedstaat über ihre Einkaufsquellen und Absatzkanäle im anderen Mitgliedstaat und über die Bedingungen, unter denen dieser Einkauf und Absatz erfolge, nicht mehr frei entscheiden könnten. Daher ist die Vereinbarung nach Auffassung der Kommission geeignet, den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung sei um so spürbarer, als der Buchhandel zwischen den Niederlanden und Belgien sehr umfangreich sei.
10 Gegen diesen Teil der Entscheidung machen die Klägerinnen zwei Gruppen von Rügen geltend, von denen die einen Form- und Verfahrensfragen betreffen, während die andern sich auf die Beurteilung des Inhalts der Vereinbarung durch die Kommission beziehen.
Form- und Verfahrensrügen
11 Die VBVB trägt vor allem zahlreiche Form- und Verfahrensrügen vor; zwei dieser Rügen hat die VBBB aufgegriffen und näher erläutert, wie weiter unten auszuführen ist.
12 Die VBVB rügt erstens, daß der Beamte, der die Mitteilung der Beschwerdepunkte unterzeichnet habe, keine ordnungsgemäß durch die Kommission erteilte Vollmacht nachgewiesen habe.
13 Als Antwort auf diese Rüge, die in der Klageschrift nicht weiter ausgeführt wird, hat die Kommission substantiiert vorgetragen, daß der Unterzeichner der Mitteilung der Beschwerdepunkte entsprechend einer vom Gerichtshof ausdrücklich gebilligten Praxis von der Kommission ordnungsgemäß Weisungen erhalten hat und bevollmächtigt worden ist.
14 Mit dieser Rüge verkennt die Klägerin, daß die Kommission ihre Befugnisse normalerweise, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 1972 (Randnummern 10 bis 14 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 48/69, ICI, Sig. 1972, 619) und 17. Oktober 1972 (Randnummern 10 bis 14 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 8/72, Cementhandelaren, Slg. 1972, 977) festgestellt hat, im Wege der Übertragung der Zeichnungsberechtigung ausübt. Die Klägerin hat keinen Hinweis geliefert, der die Annahme rechtfertigen würde, daß das Verwaltungsorgan der Gemeinschaft die in diesem Fall anwendbaren Bestimmungen vernachlässigt habe. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
15 Zweitens macht die VBVB geltend, die Anhörung vom 18. Oktober 1979 sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen, da nicht alle von der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 99/63 mit der Sache beauftragten Beamten anwesend gewesen seien.
16 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 werden die Anhörungen ... von den Personen durchgeführt, die die Kommission damit beauftragt. Dieser Vorschrift zufolge können nur die von der Kommission ordnungsgemäß beauftragten Personen die betreffenden Anhörungen durchführen. Sind mehrere Personen mit einer bestimmten Sache befaßt, besteht dagegen nach dieser Vorschrift keine Verpflichtung, daß sämtliche bezeichneten Personen oder bestimmte von ihnen gleichzeitig anwesend sind. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
17 Drittens wirft die VBVB der Kommission vor, sie habe ihren Vorschlag, bei der Anhörung den Präsidenten der Vereniging van Letterkundigen F. Van Vlierden in seiner Eigenschaft als Schriftsteller zu hören, nicht angenommen.
18 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 gibt die Kommission ... Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen. Außerdem kann nach Absatz 2 desselben Artikels die Kommission... auch in anderen Fällen Personen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben. Diese Vorschrift zeigt, daß die Kommission einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Entscheidung hat, ob eine Anhörung der Personen, deren Aussage für die Sachermittlungen wichtig sein kann, möglicherweise von Interesse ist. Aus dem Protokoll der beiden Anhörungen ergibt sich, daß die Klägerinnen Gelegenheit hatten, sich in umfassendster Weise zu erklären und in ihrem Namen Personen aussagen zu lassen, die alle Aspekte des Buchmarkts vertreten. Die VBVB hat nichts vorgetragen, was dafür sprechen könnte, daß die Kommission unter diesen Umständen durch die unterlassene Anhörung von Herrn van Vlierden die Untersuchung der Sache pflichtwidrig eingeschränkt und so die Möglichkeiten der Klägerinnen eingeengt hätte, die verschiedenen Seiten der in den Beschwerdepunkten der Kommission aufgeworfenen Probleme zu erläutern. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
19 Die Klägerin rügt viertens, die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei unvollständig und bestimmte Beschwerdepunkte seien unzureichend oder ungenau formuliert worden. Damit habe die Kommission gegen Artikel 4 der-Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, wonach sie in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht ziehen könne, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätten. Die Klägerin gibt keine näheren Hinweise zu den Punkten der Entscheidung, auf die sich diese Kritik bezieht.
20 Aus einem Vergleich zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der streitigen Entscheidung ergibt sich, daß die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich die drei Komplexe herausgestellt hat, die sie letzten Endes in Betracht gezogen hat, um die Vereinbarung für mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar zu erklären und eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 abzulehnen, nämlich das System der vertikalen Preisbindung, das Ausschließlichkeitssystem und das Sanktionssystem. Die Beteiligten waren somit in vollem Umfang über die Tragweite der gegen sie eröffneten Untersuchung unterrichtet und damit in der Lage, ihre Rechte wahrzunehmen. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
21 Fünftens rügt die VBVB, auf bestimmte von ihr vorgetragene Argumente sei die Kommission nicht eingegangen; die streitige Entscheidung müsse daher aufgehoben werden, da sie unzureichend mit Gründen versehen sei. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin daruf hin, daß die Kommission weder den kulturpolitischen noch den aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel lObis der Pariser Verbandsübereinkunft hergeleiteten Argumenten Bedeutung beigemessen habe.
22 Die Kommission hat nach Artikel 190 des Vertrages zwar die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind (vgl. hierzu zuletzt das Urteil vom 9. 11. 1983, Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461). Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß den Gerichtshof in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und dem Betroffenen die notwendigen Hinweise geben, aus denen er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend ist oder nicht. Unter diesem Blickwinkel ist festzustellen, daß die Kommission in ihrer Begründung sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ausreichend dargestellt hat, auf die sie den Tenor ihrer Entscheidung gegründet hat. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
23 Die VBVB rügt sechstem, die Kommission habe ihr keine Einsicht in die Verwaltungsakten gewährt, sie habe deshalb von bestimmten Dokumenten oder Untersuchungen, die die Kommission für ihre Entscheidung verwendet habe, keine Kenntnis nehmen können.
24 Die VBVB ist nicht in der Lage gewesen, irgendein Dokument konkret zu bezeichnen, das die Kommission zur Begründung ihrer Entscheidung benutzt hätte und das für sie nicht zugänglich gewesen wäre. Ihre Rüge scheint daher eher auf die Tatsache abzuzielen, daß sie keine Gelegenheit gehabt hat, Einblick in die Akten der Kommission zu nehmen, um festzustellen, ob diese unter Umständen Dokumente enthalten, die für sie von Interesse sein könnten.
25 Zwar verlangt die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, daß das betroffene Unternehmen die Möglichkeit erhalten hat, in zweckdienlicher Weise seinen Standpunkt zu denjenigen Dokumenten geltend zu machen, die die Kommission bei den Überlegungen berücksichtigt hat, die ihre Entscheidung tragen; jedoch gibt es keine Vorschrift, die die Kommission dazu verpflichtet, den betroffenen Beteiligten den Akteninhalt bekanntzugeben. Im vorliegenden Fall hat die Kommission offenkundig kein einziges Dokument verwendet, das den Parteien nicht zugänglich gewesen wäre und zu dem diese sich nicht hätten äußern können. Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
26 Die siebte Rüge wird gleichzeitig von der VBVB und der VBBB vorgebracht. Beide Klägerinnen werfen der Kommission vor, daß sie sich in verschiedenen Erklärungen dazu verpflichtet habe, vor Erlaß einer Entscheidung ihnen gegenüber eine Untersuchung aller Buchmärkte in der Gemeinschaft durchzuführen. Sie verweisen zum einen auf eine Erklärung des Vertreters der Kommission, Herrn Ferry, am Schluß der Anhörung vom 15. und 16. März 1978 und zum andern auf die Erklärungen des Kommissionsmitglieds O'Kennedy, während der Tagung des Europäischen Parlaments am 13. Februar 1981 anläßlich der Erörterung des Berichts Beumer über die festen Buchpreise (Sitzungsberichte, ABl. 1981, Anhang, Nr. I-266, S. 335, und Sitzungsdokumente 1980—1981, Nr. I-554/80 vom 10. 11. 1980) sowie schließlich auch auf die Antworten der Kommission auf zwei parlamentarische Anfragen, von denen die erste am 10. August 1981 auf die schriftliche Anfrage Nr. 514/81 von Herrn Beyer de Ryke (ABl. C 240, S. 20), die zweite auf die Anfrage Nr. 28 des Herrn Van Miert (ABl. 1981, Anhang, Nr. I-273, S. 185) gegeben worden sei.
27 Die Untersuchung dieser Erklärungen zeigt, daß die Kommission sich niemals in der von den Klägerinnen behaupteten Weise verpflichtet hat. Sie hat nur mitgeteilt, daß sie dabei sei, Untersuchungen über die verschiedenen Buchmärkte in der Gemeinschaft durchzuführen, und daß sie die bestehenden Wettbewerbsprobleme im Gesamtzusammenhang lösen wolle. Durch diese Erklärungen war sie nicht gehindert, eine besondere Vereinbarung vorrangig zu verfolgen, sobald sie ihre Untersuchung darüber abgeschlossen hatte. Diese Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
28 Schließlich rügen die Klägerinnen achtens eine mangelnde Konsequenz im Verhalten der Kommission und eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör deshalb, weil die Kommission, nachdem ihr gleichzeitig die Anmeldungen der nationalen Vereinbarungen und der Vereinbarung zwischen den beiden Vereinigungen zugegangen seien und sie in einem ersten Stadium zu verstehen gegeben habe, daß sie diese Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit in ihre Untersuchungen einbeziehen werde, später die sogenannte grenzüberschreitende Vereinbarung aus dem Gesamtkomplex herausgenommen habe, um über sie gesondert zu entscheiden. Die Klägerinnen führen an, daß die streitige Entscheidung michtsdestoweniger zahlreiche Verweisungen auf die nationalen Vereinbarungen enthalte, und sie schreiben der Kommission die Absicht zu, diese Vereinbarungen, ohne sie offen in Frage zu stellen, mittelbar dadurch zu Fall bringen zu wollen, daß nur die grenzüberschreitende Vereinbarung angegriffen werde, denn deren Wirksamkeit sei die notwendige Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren der nationalen Vereinbarungen.
29 Die Kommission räumt ein, daß die streitige Vereinbarung in der Tat nicht aus ihrem Zusammenhang herausgelöst werden könne, und sie habe daher zwangsläufig auf die nationalen Vereinbarungen bezug nehmen müssen, soweit die grenzüberschreitende Vereinbarung Verweisungen auf diese enthalte. Aber sie bestreitet, daß sie damit zu der Frage habe Stellung nehmen wollen, ob die nationalen Vereinbarungen in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fielen und ob sie, wenn dies zutreffe, mit den Bestimmungen des Vertrages vereinbar seien.
30 Auch wenn zwischen der grenzüberschreitenden Vereinbarung auf der einen Seite und den nationalen Vereinbarungen auf der anderen Seite unbestreitbar Verbindungen bestehen, kann man der Kommission nicht zum Vorwurf machen, daß sie sich bei ihrem Vorgehen auf die Vereinbarung zwischen den beiden Vereinigungen beschränkt hat. Obwohl die Bestimmungen der grenzüberschreitenden Vereinbarung hinsichtlich jedes der oben dargestellten drei wesentlichen Kennzeichen auf die nationalen Vereinbarungen verweisen, kann diese Vereinbarung dennoch nach Maßgabe ihrer eigenen Ziele beurteilt werden, ohne daß damit ein Urteil über die nationalen Vereinbarungen gefällt werden muß.
31 Die Kommission hat im übrigen unter Randnummer 1 der Begründung die nationalen Vereinbarungen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ihrer Entscheidung ausgenommen. Aus der von der Kommission gewählten Verfahrensweise folgt, daß die Entscheidung, die der Gerichtshof zu fällen hat, nicht so ausgelegt werden darf, daß sie der Entscheidung von Fragen vorgreift, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sind. Da insoweit keine Vorentscheidung getroffen wird, kann man somit nicht davon ausgehen, daß die Verfahrensweise der Kommission den Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt hat. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
Zur Anwendung des Artikels 85 Absatz 1
— Materielle Rügen
32 Materiellrechtlich tragen die Klägerinnen fünf verschiedene Rügen vor: Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit, wie sie unter anderem von Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet werde, Verstoß gegen Artikel 1 Obis der Pariser Verbandsübereinkunft, Widerspruch zwischen der Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag auf diesem Gebiet durch die Kommission und der übereinstimmenden Praxis der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet, Verkennung der besonderen Struktur des Buchmarkts durch die Kommission und schließlich Fehlen jeglicher Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes angesichts der Besonderheiten des fraglichen Sprachgebiets.
1. Rüge der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit
33 Die Klägerinnen machen im wesentlichen geltend, das System der vertikalen Preisbindung bewirke dank der optimalen Organisation des Vertriebsnetzes, daß die Vielfalt der von den Verlegern veröffentlichten Titel gefördert und dadurch die Herausgabe von schwerer verkäuflichen Werken, wie z. B. wissenschaftlichen Werken und Werken der Dichtkunst, sichergestellt werde. Unter diesen Umständen würde die Abschaffung des Systems der vertikalen Preisbindung, wie das Beispiel einiger Staaten zeige (die Klägerinnen weisen in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungen in Schweden und Frankreich hin), dazu führen, daß die Meinungsfreiheit eingeschränkt und das Verlagswesen von staatlichen Subventionen abhängig würde. Das Vorgehen der Kommission stehe daher in Widerspruch zum Recht auf freie Meinungsäußerung, wie es unter anderem im Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention definiert sei.
34 Zwar können bestimmte wirtschaftliche Regelungen die Meinungsfreiheit beeinflussen, doch haben die Klägerinnen im vorliegenden Fall einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen der Kommissionsentscheidung und der Meinungsfreiheit, wie sie von der Europäischen Konvention garantiert, wird, nicht nachgewiesen, selbst wenn man eine Auslegung der Konvention als möglich unterstellt, wonach sie auch Garantien dafür biete, daß Bücher unter wirtschaftlich rentablen Voraussetzungen herausgegeben werden können. Werden nämlich für die Herausgabe und den Handel mit Büchern Regeln aufgestellt, deren einziger Zweck es ist, den freien Handel zwischen Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, so kann dies die Veröffentlichungsfreiheit nicht einschränken. Es ist unbestritten, daß diese Freiheit sowohl auf der Ebene des Verlegers als auch auf der Vertriebsunternehmen unangetastet bleibt. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
2. Rüge des Verstoßes gegen Artikel lObis der Pariser Verbandsübereinkunft
35 Die Klägerinnen tragen vor, das System der vertikalen Preisbindung stelle eine Garantie gegen sogenannte Lockvogelpraktiken dar, d. h. gegen den Verkauf bestimmter Bücher zu ungewöhnlich niedrigen Preisen mit dem alleinigen Ziel, die Kundschaft anzulocken. Solche Praktiken ständen im Widerspruch zu Artikel lObis der Pariser Verbandsübereinkunft in der Lissaboner Fassung vom 31. Oktober 1958 (Manuel des conventions, herausgegeben von den Bureaux internationaux réunis pour la protection de la propriété industrielle, Genf). Diese Übereinkunft bewirke eine Bindung auch der Gemeinschaft und gehe demzufolge den Wettbewerbsregeln vor.
36 Mit dem Hinweis auf Artikel lObis der Pariser Verbandsübereinkunft beziehen sich die Klägerinnen offensichtlich auf den Absatz 1, wonach die Verbandsländer ... gehalten [sind], den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern. Ihrer Auffassung nach stellen die Lockvogelpraktiken einen unlauteren Wettbewerb im Sinn der genannten Vorschrift dar. Da das System der vertikalen Preisbindung der Verteidigung gegen solche Praktiken diene, habe die Kommission nicht das Recht, durch Anwendung der Wettbewerbsregeln seine Aufhebung zu verlangen.
37 Der Umstand, daß ein System der vertikalen Preisbindung nebenbei zur Folge haben kann, einen unlauteren Wettbewerb wie den von den Klägerinnen beschriebenen zu verhindern, ist jedoch kein hinreichender Grund, einen ganzen Marktsektor wie den Buchmarkt von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 auszunehmen. Es ist Sache der Unternehmen, die durch unlautere Handelspraktiken unter Umständen geschädigt worden sind, auf die für das Gebiet der Handelsbräuche erlassenen Rechtsvorschriften zurückzugreifen, die es in der einen oder anderen Form in allen Mitgliedstaaten gibt und durch die Mißbräuchen der Art, auf die die Klägerinnen hingewiesen haben, begegnet werden kann. Das Bestehen derartiger Mißbräuche kann dagegen in keinem Fall eine Einschränkung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft rechtfertigen. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
3. Rüge des Widerspruchs zwischen dem Vorgehen der Kommission und der von den verschiedenen Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet verfolgten Politik
38 Die Klägerinnen führen aus, das System der vertikalen Preisbindung bei Büchern sei nach den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung, die insoweit übereinstimmten, in allen Mitgliedstaaten, jedenfalls aber in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und im Vereinigten Königreich, erlaubt. Die Kommission müsse daher bei der Ausrichtung ihrer eigenen Politik auf diesem Gebiet diese übereinstimmende Praxis als verbindliche Richtschnur zugrunde legen.
39 Die Kommission trägt hierzu vor, die auf den drei genannten Märkten jeweils herrschende Praxis sei nicht mit dem System vergleichbar, das durch die Vereinbarung eingeführt worden sei, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei. Darüber hinaus hat sie zu verstehen gegeben, daß sie sich in jedem Fall vorbehalte, die von den Klägerinnen aufgeführten Praktiken im Hinblick auf die Erfordernisse des Vertrages zu prüfen.
40 Hierzu ist festzustellen, daß nationale Praktiken in Gesetzgebung und Rechtsprechung, selbst wenn sie in allen Mitgliedstaaten gemeinsam wären, der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht vorgehen dürfen. Dies gilt erst recht für die Praktiken von Privatunternehmen, selbst wenn sie von den Behörden eines Mitgliedstaats geduldet oder gebilligt werden. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
4. Rüge der Verkennung der besonderen Struktur des Buchmarkts durch die Kommission
41 Die Klägerinnen, in diesem Punkt insbesondere von den Streithelfern GALC und GELC unterstützt, tragen vor, der vom Vertrag gewollte Wettbewerb sei als ein wirksamer Wettbewerb zu verstehen, der an die besonderen Bedingungen des betroffenen Marktes angepaßt sei. Der Fehler der Kommission bestehe darin, daß sie das Besondere des Buches als Ware sowie die Eigenart und die Struktur des Buchmarkts insoweit nicht berücksichtigt habe, als sie davon ausgehe, daß der Preiswettbewerb der wesentliche Wettbewerbsfaktor sei. Jedes Buch bilde einen Markt für sich, und die Preiselastizität von Büchern als Waren sei äußerst gering, so daß andere Wettbewerbsfaktoren als der Preis entscheidend seien. Die Klägerinnen führen in diesem Zusammenhang die Auswahl beim Angebot, die Vielfalt der Lagerbestände der Buchhändler, die Schnelligkeit der Ausführung der Bestellungen und die den Verbrauchern angebotenen Dienstleistungen in Form von Informationen und Beratung an.
42 Außerdem heben die Klägerinnen hervor, die Praxis der vertikalen Preisbindung lasse die Wettbewerbsfreiheit sowohl auf der Ebene der Verleger — die bei der Auswahl der Titel, die sie veröffentlichten, frei seien — als auch in den Beziehungen zwischen den verschiedenen Stufen der Handelskette, den Großhändlern und den Einzelhändlern, unangetastet. Der Verbraucher habe von diesem System nur Vorteile, da er dasselbe Buch überall zum selben Preis kaufen könne, außerdem ein breitgefächertes Angebot vorfinde und bestens betreut werde.
43 Gegenüber dieser Argumentation betont die Kommission, sie verkenne weder die Wettbewerbsfreiheit zwischen Verlegern noch den Umstand, daß der Mechanismus der Preisbindung weiterhin einen gewissen Wettbewerb innerhalb der Handelskette zwischen Verlegern, Groß- und Einzelhändlern zulasse, soweit es um die Aufteilung der Spanne zwischen dem Verkaufspreis des Verlegers und dem verbindlich festgelegten Ladenpreis gehe. Unter Anerkennung dieser Gegebenheiten richte sich die Entscheidung in Wirklichkeit gegen die Politik der klägerischen Vereinigungen bei den Gewinnspannen und der daraus folgenden Struktur der Absatzwege. Das System der vertikalen Preisbindung beseitige auf der Ebene der Einzelhändler den Preiswettbewerb vollständig und nehme dadurch den Bemühungen jeglichen Anreiz, den Vertrieb in einer Weise zu rationalisieren, daß der Gewinn dem Verbraucher zugute komme. Sie zieht die Beurteilung der Klägerinnen in Zweifel, wonach der Preis eines Buches aus der Sicht des Verbrauchers im Vergleich zu anderen zusätzlichen Leistungen wie der Vielfalt des Angebots und der Betreuung ein zu vernachlässigender Faktor sie. Die Kommission meint, die Einführung eines Preiswettbewerbs auf der Ebene des Endverbrauchers könne einer besseren Verbreitung des Buches unter wirtschaftlichen Bedingungen förderlich sein.
44 Im Zusammenhang mit der aus der besonderen Struktur des Buchmarkts hergeleiteten Argumentation der Parteien, die die Kernfrage des Rechtsstreits bildet, erinnert der Gerichtshof daran, worauf er oben bereits hingewiesen hat, daß er ausschließlich mit der Frage befaßt ist, ob die grenzüberschreitende Vereinbarung im Einklang mit Artikel 85 Absatz 1 steht, und daß sich sein Urteil nur auf die einschränkenden Wirkungen dieser Vereinbarung für den Handel zwischen den jeweiligen Märkten für Bücher niederländischer Sprache in den Niederlanden und in Belgien erstrecken kann.
45 Die Besonderheiten dieses Marktes gestatten den beiden Vereinigungen jedoch nicht die Errichtung eines wettbewerbsbeschränkenden Systems im Rahmen ihrer wechselseitigen Beziehungen, das dazu führt, daß den Händlern bei der Festlegung des Verkaufspreises bis hinunter auf die Stufe des Endverbraucherpreises jede Handlungsfreiheit genommen wird. Solch eine Regelung widerspricht nämlich Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a, wonach ausdrücklich alle Vereinbarungen verboten sind, die die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise zum Inhalt haben. Außerdem gibt das in der Vereinbarung vorgesehene System der vertikalen Preisbindung jeder der beiden Vereinigungen die Möglichkeit, unter dem Gesichtspunkt der Preisfestsetzung den Absatz im anderen Mitgliedstaat bis zur letzten Stufe zu kontrollieren und so die Einführung von Verkaufsmethoden zu verhindern, die eine Versorgung des Verbrauchers zu wirtschaftlich günstigeren Bedingungen erlauben könnten, wodurch die klägerischen Vereinigungen auch gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b verstoßen.
46 Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Besonderheit des Buches als Handelsware bestimmte besondere Bedingungen beim Vertrieb und bei den Preisen rechtfertigen kann, muß man also dennoch zu der Schlußfolgerung gelangen, daß in jedem Fall gerade die Tatsache, daß zwei große nationale Vereinigungen von Verlegern und Buchhändlern die für ihre Mitglieder geltende streng kontrollierte Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel ausdehnen, eine hinreichend schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung ist, die die Beurteilung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 1 rechtfertigt. Die von den Klägerinnen vorgebrachte Rüge ist somit zurückzuweisen.
5. Rüge des Fehlens einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
47 Die Klägerinnen tragen schließlich zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 vor, die Kommission habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß die Vereinbarung zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Handel zwischen Mitgliedstaaten führe. Hierzu führen sie aus, wegen der zwischen den Niederlanden und dem flämischen Teil Belgiens bestehenden Sprachengemeinschaft sei die geographische Dimension, von der auszugehen sei, nicht das Staatsgebiet der beiden betreffenden Staaten, sondern das Verbreitungsgebiet der niederländischen Sprache, da dieses eine Einheit bilde. Betrachte man die Dinge unter diesem Blickwinkel, handele es sich um rein interne Wirkungen innerhalb des betreffenden Gebiets, es liege daher keine Beeinträchtigung des Gemeinsamen Marktes vor. Diese Betrachtungsweise sei unlängst durch den Vertrag über eine niederländische Sprachunion vom 9. September 1980 zwischen Belgien und den Niederlanden (Moniteur belge 1982, S. 1786, sowie Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden 1981, S. 453) bestätigt worden.
48 Die Argumentation der Klägerinnen verkennt den Wortlaut des Artikels 85, der auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten abstellt. Im vorliegenden Fall berührt die Vereinbarung unzweifelhaft den Handel zwischen zwei Mitgliedstaaten, auch wenn zwischen ihnen sprachliche Bindungen bestehen. Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
49 Nach allem hat die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, daß die Vereinbarung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt.
Zur Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3
50 Bei der Anmeldung der Vereinbarung haben die Klägerinnen für den Fall, daß diese als mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar angesehen werde, die Kommission ersucht, von der ihr nach Artikel 85 Absatz 3 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 für auf ihre Vereinbarung nicht anwendbar zu erklären. In Artikel 2 ihrer Entscheidung hat die Kommission diesen Antrag auf Freistellung abgelehnt. Unter Randnummern 47 bis 63 der Begründung prüft sie die Vereinbarung unter Berücksichtigung der in Artikel 85 Absatz 3 genannten Kriterien und legt dar, warum die Vereinbarung ihrer Meinung nach nicht zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung beitrage, warum die Verbraucher nicht angemessen am Gewinn beteiligt würden, warum die auferlegten Beschränkungen ihr nicht unerläßlich erschienen und schließlich warum die Vereinbarung für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb ausschalte.
1. Die Weigerung der Kommission, den Alternativvorschlägen der Klägerinnen zu entsprechen
51 Wie oben bereits ausgeführt worden ist, hatten die Klägerinnen der Kommission bestimmte Alternatiworschläge vorgelegt, die in den Gründen der Entscheidung genannt werden (Randnummern 24 bis 31). Sie rügen, daß diese Vorschläge, die die Auswirkungen des Systems der vertikalen Preisbindung hätten abschwächen können, von der Kommission nicht angenommen worden seien und daß diese ihrerseits keine konkreten Vorschläge gemacht habe, die es ermöglicht hätten, zu einer Freistellung zu gelangen.
52 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren dazu dient, die Entscheidung der Kommission über den Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vorzubereiten, gleichzeitig den betroffenen Unternehmen aber auch Gelegenheit bietet, die ihnen vorgeworfenen Praktiken mit den Bestimmungen des Vertrages in Einklang zu bringen. Wird eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 beantragt, so ist es an erster Stelle Sache der betroffenen Unternehmen, der Kommission Beweismaterial für die wirtschaftliche Rechtfertigung einer Freistellung vorzulegen und ihr, wenn sie Einwände erhebt, Alternativen zu unterbreiten. Die Kommission kann ihrerseits zwar den Unternehmen Hinweise für mögliche Alternativlösungen geben, sie ist dazu jedoch von Rechts wegen nicht verpflichtet, und noch weniger ist sie verpflichtet, Vorschläge anzunehmen, die sie für unvereinbar mit den Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 hält.
53 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
2. Die Frage der Verbesserung der Produktion und der Verteilung von Büchern
54 Die Klägerinnen tragen zusammen mit den Streithelfern GALC und GELC vor, die Vereinbarung bezwecke eine Verbesserung der Buchproduktion und -verteilung durch die Wirkung des internen Ausgleichs, der durch das System der vertikalen Preisbindung ermöglicht werde. Sie erklären hierzu, der Festpreis gestatte dem Verleger aufgrund des Gewinns, den er bei Bestsellern mit großer Auflage und raschem Umschlag erziele, die Aufgabe und das Risiko der Herausgabe von schwierigeren und weniger gewinnbringenden Werken zu übernehmen. Die Händler ihrerseits seien in der Lage, einen größeren Bestand vorrätig zu halten und ihre Kundschaft besser zu bedienen, wodurch sie dazu beitrügen, eine größere Zahl von verschiedenartigen Werken zu verbreiten.
55 Dagegen hätte die Aufhebung der Preisbindung zur Folge, daß der Handel sich auf leicht verkäufliche Werke beschränke und dementsprechend auf schwierigere Titel verzichte. Auch wenn die Bestseller mehr Gewinn abwürfen, würden im übrigen negative Folgen vielfältigster Art eintreten: Die Verleger könnten nicht mehr das Risiko übernehmen, weniger vielversprechende Werke herauszugeben, und die kleinen spezialisierten Verleger seien deswegen in ihrer Existenz bedroht. Die Vielfalt der herausgegebenen Titel würde demnach geringer, und die Zahl der Buchhändler, die ein großes Büchersortiment vorrätig hielten und für eine Kundenbetreuung sorgten, würden zugunsten von Händlern abnehmen, die ausschließlich an schnell absetzbaren Werken interessiert seien und dabei auch eine Verringerung ihrer Gewinnspanne in Kauf nähmen. Als Folge dieser Änderung in der Verteilungsstruktur sei zum Ausgleich der Preisherabsetzung bei leicht verkäuflichen Werken eine entsprechende Preiserhöhung bei allen anderen Werken zu erwarten.
56 Die Kommission bestreitet die Folgerungen der Klägerinnen. Ihrer Meinung nach haben sie nicht nachweisen können, daß zwischen der Beseitigung der Preisbindung und den von ihnen beschriebenen Phänomenen wie der Verringerung der veröffentlichten Titel und dem Rückgang der Zahl der Buchhandlungen, die durch genügend vielfältige Lagerbestände gekennzeichnet seien, ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Der Mechanismus des internen Ausgleichs hänge im wesentlichen von der Politik der Verleger bei der Bestimmung ihrer Verkaufspreise ab und könne ohne Rückgriff auf ein System der Preisbindung funktionieren, das im wesentlichen den Vertrieb und nicht die Herausgabe von Büchern betreffe. Der Umstand, daß die Zahl der Buchhandlungen trotz des Preisbindungssystems angefangen habe zurückzugehen, zeige, daß dies auf anderen Ursachen beruhe. Die Einführung neuer Verkaufsmethoden im Buchsektor wie die Einrichtung von Buchabteilungen in den Warenhäusern und die Verkaufsstellen für Presseerzeugnisse hätten zur Folge, daß das Eindringen des Buches in neue Verbraucherschichten begünstigt werde. Zusammengefaßt sei die Organisation eines wirksamen Vertriebssystems durchaus ohne Rückgriff auf ein zwingendes System der vertikalen Preisbindung vorstellbar.
57 Die Streithelferinnen der Kommission, die N.V. Club, N.V. GB-INNO-BM und N.V. SODAL, führen aus, die Auswahl beim Angebot, die Lagerhaltung, die Schnelligkeit der Ausführung von Bestellungen und die anderen Dienstleistungen für die Kundschaft seien durchaus mit einer Politik von Preisnachlässen vereinbar, wie die Erfahrung in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gezeigt habe.
58 Im Hinblick auf diese Argumente ist noch einmal darauf hinzuweisen, daß die Beurteilung des Gerichtshofes sich nur auf die grenzüberschreitende Vereinbarung erstrecken kann. Es ist nicht erkennbar, daß die Kommission die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten hat, als sie es mit Rücksicht auf die Merkmale dieser Vereinbarung ablehnte, anzuerkennen, daß diese im Rahmen des Handels zwischen den Märkten für Bücher in niederländischer Sprache in den Niederlanden und Belgien die Produktion und die Verteilung von Büchern verbessern könnte.
59 Die Klägerinnen konnten ihrerseits nicht nachweisen, daß die Beibehaltung der grenzüberschreitenden Vereinbarung eine Voraussetzung für die Verbesserung der Produktion und Verteilung von Büchern durch die Ausdehnung der Wirkungen des Systems des internen Ausgleichs auf den Handelsverkehr zwischen den beiden betroffenen Märkten ist, wie immer auch die Beurteilung der eigentlichen Verdienste dieses Systems, die abschließend nur in bezug auf die nationalen Übereinkommen erfolgen kann, ausfallen mag.
60 Bei diesem Streitstand ist die Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen, die sie wegen der Weigerung der Kommission, anzuerkennen, daß die streitige Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung und -Verteilung beitragen kann, erhoben haben.
61 Da die für die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erforderlichen Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müssen, erübrigt es sich, das Vorbringen hinsichtlich der anderen Freistellungsvoraussetzungen zu prüfen.
62 Aus all diesen Erwägungen folgt, daß die Klage abzuweisen ist.
Kosten
63 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zum Tragen der Kosten zu verurteilen.
64 Da die Klägerinnen und die zu ihrer Unterstützung beigetretenen Streithelfer unterlegen sind, sind sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen; bei den Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Streithelfer an diesem Verfahren nicht beteiligt waren.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerinnen und die zu ihrer Unterstützung beigetretenen Streit-22012helfer haben die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache zu tragen. Die Klägerinnen haben außerdem die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.