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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.04.1982 – C-208/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:124
Schlussanträge des Generalanwalts Simone Rozès
vom 1. April 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Tariefcommissie hat Sie in zwei Fällen, die Sie durch Beschluß vom 16. September 1981 miteinander verbunden haben, um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs ersucht. Es geht um die Tarifierung von Haferkörnern.
Dem Ersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die niederländische Firma Palte & Haentjens führte im April 1977 für Rechnung zweier deutscher Unternehmen zwei Partien Hafer aus Australien in die Niederlande ein. Wegen der Tarifierung der Ware kam es zum Rechtsstreit zwischen dem Importeur (Tarifnummer 10.04) und der Zollverwaltung (Tarifstelle 11.02 B I a 2aa).
Nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Brüsseler Zolltarifschema) gibt es zwei Hauptarten von Hafer: grauen oder schwarzen Hafer und weißen oder gelben Hafer. Bei der einen wie auch der anderen Art haften den Haferkörnern selbst nach dem Dreschen häufig Teile der Strohhülse an. Die Körner haben auch Spitzen, die durch Stutzen entfernt werden, um die Nahrungsaufnahme durch das Vieh (insbesondere Federvieh) zu erleichtern.
Um den Hafer zu stutzen, reicht es normalerweise nicht aus, ihn einfach zu dreschen (oder zu worfeln), denn die Spitzen sind ein Bestandteil des Perikarps. Die — auch nur teilweise — Entfernung des Perikarps, die durch das Stutzen bewirkt wird, ist aber ein müllereitechnischer Vorgang.
Um den Hafer zu stutzen, muß dieser also zusätzlich durch Schleifen behandelt werden.
Aus dieser Sachlage zieht der Gemeinsame Zolltarif folgende Konsequenzen :
Getreidekörner, die weder geschält noch anders bearbeitet sind, gehören zu Kapitel 10. In den genannten Erläuterungen heißt es, daß die Waren dieses Kapitels in Garben, in Kolben, Ähren oder Rispen, lediglich ausgedroschen oder geschwungen sein dürfen. Selbst nach einem solchen Dreschen haften die Spitzen noch den Haferkörnern an. Es handelt sich, kurz gesagt, um Rohgetreide, wie es bei den gewöhnlichen Arbeiten der landwirtschaftlichen Ernte anfällt. Auf Hafer, der diesen Merkmalen entspricht (Tarifnummer 10.04), ist ein Abschöpfungssatz von 13 % anzuwenden.
Dagegen fallen Körner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet, von gestutztem Hafer unter die Tarifstelle 11.02 B I a 2 aa. Diese zusätzliche Bearbeitung hat einen höheren Abschöpfungssatz (23 %) zur Folge.
Es kann allerdings vorkommen, daß durch das Dreschen oder andere Einwirkungen auf die Körner (Lagerung, Verladung, Transport) Spitzen auf natürliche Weise abbrechen, ohne daß eine müllereitechnische Bearbeitung erforderlich wäre.
Ein derartiger Grenzfall liegt in den Ausgangsverfahren vor: Der Importeur meint, der von ihm beim Zoll angemeldete Hafer falle unter Tarifnummer 10.04; nach Ansicht der Zollverwaltung kommt dagegen die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa zur Anwendung. Nach der Vorlageentscheidung des mit der Sache befaßten niederländischen Gerichts besteht das Erzeugnis, dessen Tarifierung streitig ist, aus Haferkörnern, die lediglich gedroschen worden sind, jedoch teilweise ihre Spitzen aufgrund bestimmter Einwirkungen verloren haben. Was die jeweiligen Anteile betrifft, so findet sich in der Vorlageentscheidung nur die Angabe, daß die streitigen Partien zum Teil eine große Zahl gestutzter Körner enthalten — ohne daß der Prozentsatz genannt wird —, zum Teil aus Körnern, die noch ihre Spitzen haben, und schließlich aus Spitzen bestehen, die von den Körnern abgebrochen sind.
Um die beiden ihm vorliegenden Rechtsstreitigkeiten entscheiden zu können, stellte Ihnen die Tariefcommissie die folgenden Fragen:
1. Sind Haferkörner, die nach der Ernte lediglich gedroschen, gelagert, verladen und transportiert werden und deren Spitzen aufgrund dieser Vorgänge abgebrochen sind, in die Tarifnummer 10.04 oder in die Tarifstelle 11.02 B I a 2 aa des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen?
2. Ist, wenn das in Frage 1 beschriebene Erzeugnis in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa einzureihen ist, für eine Partie derartiger Haferkörner, die zum Teil aus gestutzten und zum Teil aus nicht gestutzten Körnern besteht, ein Prozentsatz von gestutzten Körnern maßgeblich, bei dessen Überschreitung sie in die Tarifstelle 11.02 Bla 2 aa und bei dessen Unterschreitung sie in die Tarifnummer 10.04 einzureihen sind? Beeinflußt der Umstand, daß sich die abgebrochenen Spitzen in der Partie befinden, die Tarifierung?
3. Falls man davon ausgeht, daß das Schälen von Haferkörnern stets auch zur Entfernung der Spitzen führt, da durch das Schälen die Schale oder Samenhaut, zu der die Spitzen gehören, entfernt wird, wie sind dann bei dieser Betrachtungsweise die beiden weiteren Unterteilungen der Tarifstelle 11.02 Β I a 2, nämlich aa gestutzter Hafer und bb anderer, voneinander abzugrenzen?
1. Für die Tarifierung der in Rede stehenden Waren ist meines Erachtens ausschlaggebend, daß in den eingeführten Partien Spitzen vorhanden waren, und zwar unabhängig davon, ob diese Spitzen noch mit den Körnern verbunden oder davon gelöst waren.
Wenn nämlich die Körner und ihre Spitzen durch einen Schälvorgang voneinander getrennt worden wären, so wären die Spitzen doch wahrscheinlich aus den betreffenden Partien entfernt worden, denn es dürfte kaum ein Interesse an einem weiten, kostspieligen Transport so geringwertiger Rückstände oder Abfälle bestehen.
Im vorliegenden Fall kann man aus der Existenz von Spitzen, die noch mit den Körnern vermischt waren, schließen, daß das Stutzen nicht absichtlich erfolgt war und weder auf einem Schälvorgang noch einer sonstigen Bearbeitung beruht, sondern einen zufälligen Nebeneffekt darstellt. Diese Überlegung wird dadurch bestätigt, daß die Partien außer den abgebrochenen Spitzen Körner enthalten, die ihre Spitzen noch tragen. Normalerweise müßte daher ein zusätzlicher (wenn auch relativ einfacher, da dem Worfeln ähnlicher) Arbeitsvorgang unternommen werden, um die Spitzen vom Korn zu trennen.
Die Kommission führt aus, daß der fragliche Hafer wahrscheinlich einen Großteil seiner Spitzen bei der Ernte mit weiterenwickelten Mähdreschern verloren habe, die eine Bearbeitung ermöglichen, welche der Gemeinsame Zolltarif im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht berücksichtigt habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, worauf es hier allein ankommen dürfte, daß die Körner über das Dreschen oder Worfeln hinaus einer anderen Bearbeitung unterzogen worden wären.
Die Kommission erklärt außerdem, die die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa betreffenden Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif seien im November 1980 zu dem Zweck geändert worden, in diese Tarifstelle auch bespelzten Hafer, der nach dem Ernten nur gedroschen wurde und dessen Spitzen abgebrochen sind, einzubeziehen.
Die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften — die nicht mit den Vorschriften oder den Zusätzlichen Vorschriften verwechselt werden dürfen, die sich im Zolltarif (Teil II des Anhangs der Verordnung über den Gemeinsamen Zolltarif) befinden — sind nach ihrer Rechtsprechung (Urteil vom 4. 10. 1979, Cleton, Slg. S. 3069, 3080, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe) nur ein verwaltungstechnisches Auslegungsmittel; sie sollen, wie es in den Vorbemerkungen dazu ausdrücklich heißt, die vom Kat jur die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erlassenen Erläuterungen nicht ersetzen, sondern lediglich vervollständigen. Die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema enthalten jedoch keinerlei Klarstellung der Art, wie sie vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs angeblich vorgenommen worden ist.
In der letzten Nachtragslieferung zu diesen Erläuterungen habe ich zur Tarifstelle Β I a 2 aa nur den folgenden Kommentar gefunden.
Gestutzter Hafer ist bespelzter Hafer, dessen Spitzen entfernt worden sind. Er kann aufgrund der Bearbeitung einen Anteil an entspelzten Körnern bis zu etwa 10 Gewichtshundertteilen enthalten.
Ich habe dort nicht den von der Kommission erwähnten neuen Absatz gefunden, den der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs am 27. Oktober 1980 gebilligt haben soll. Ich nehme also an, daß diese Änderung, die sowieso erst nach den das nationale Gericht interessierenden Ereignissen erfolgt ist, zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht war.
Der gegenwärtig geltende Zolltarif und die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erlassenen Erläuterungen, die bei Fehlen besonderer, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung sind (so dasselbe Urteil, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe), entkräften somit nicht die Auffassung, daß unter die betreffende Tarifstelle kein Hafer fällt, dessen Spitzen infolge eines unbeabsichtigten Nebeneffekts abgebrochen sind, insbesondere dann, wenn diese Spitzen noch mit den Körnern vermischt sind.
Diese Ansicht widerspricht auch nicht dem von Ihnen in anderen Rechtssachen aufgestellten Grundsatz, daß im Interesse der Rechtssicherheit und zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit die Tarifierung von Waren anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften vorgenommen werden muß.
2. Unter diesen Umständen halte ich den in den streitigen Partien vorhandenen Gehalt an Spitzen für irrelevant. Es wird nicht behauptet, daß die Partien absichtlich aus einem Gemisch von gestutzten Körnern, von Körnern mit ihren Spitzen und von abgebrochenen Spitzen zusammengesetzt worden seien.
Wenn dies der Fall wäre, so müßten die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften über die Gemische herangezogen werden. Nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b werden Gemische (Mischungen) ... nach dem charakterbestimmenden Stoff... tarif iert. In zweiter Linie müßten die unter Nr. 3 des Kapitels 10 aufgeführten Zusätzlichen Vorschriften über Gemische von Getreidearten berücksichtigt werden.
3. Wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens darlegt, hat die letzte Ihnen vorgelegte Frage lediglich theoretische Bedeutung. Denn die Getreidekörner, geschält, von gestutztem Hafer unterliegen ein und demselben Abschöpfungssatz (23 %), unabhängig davon, ob durch das Schälen lediglich die Spitzen abgelöst wurden oder ob eine weitergehende Entfernung des Perikarps erreicht wurde.
Im übrigen sind die anderen Getreidekörner der Tarifstelle bb ebenso wie diejenigen der Tarifstelle aa gestutzte Körner, deren mehr oder weniger intensive Schälung ihnen jedoch einen Charakter verleiht, der sich von dem der lediglich gestutzten Körner unterscheidet. Es läßt sich vertreten, daß die Entfernung des Perikarps dieser anderen geschälten Körner stärker ausgeprägt ist als im Falle der geschälten und gestutzten Körner.
4. In ihren schriftlichen Erklärungen hat Ihnen die Kommission empfohlen, das nationale Gericht um die Proben des streitigen Erzeugnisses zu bitten. Sie haben die Kommission gefragt, ob der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vor dem Beschluß über die Änderung der Erläuterung zur Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa selbst diese Proben untersucht habe.
Es ist bekannt, daß dieser Ausschuß, der durch die Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen eingesetzt worden ist, vor allem die Aufgabe hat, technische Probleme zu lösen, die anläßlich konkreter Fälle auftreten. Es ist ganz klar, daß es in erster Linie diesem Ausschuß obliegt, gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten anzuordnen, und daß er nur in völliger Kenntnis der Sachlage Stellungnahmen abgeben darf.
Auf Ihre Frage hat die Kommission jedoch erklärt, daß die niederländische Delegation bei dem genannten Ausschuß nicht in der Lage gewesen sei, ihr diese Warenproben vorzulegen, und daß der Ausschuß es nicht für erforderlich gehalten habe, sich die Proben vor Abgabe seiner Stellungnahme vorlegen zu lassen. Unter diesen Umständen dürfte es auch dem nationalen Gericht unmöglich sein, Probenahmen von den streitigen Partien zu liefern, und ich vermag daher nicht einzusehen, welchen Sinn die vorgeschlagene Frage haben sollte.
Ich beantrage, daß Sie auf die vorgelegten Fragen für Recht erkennen :
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts fallen Haferkörner nur dann unter die Tarifstelle 11. 02 B I a 2 aa, wenn sie durch Schleifen oder eine andere Bearbeitung gestutzt worden sind und wenn die abgebrochenen Spitzen sowie die Körner, die noch ihre Spitzen tragen, aus den zu tarifierenden Partien entfernt worden sind.