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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1982 – C-208/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:255

In den verbundenen Rechtssachen 208 und 209/81

betreffend die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Tariefcommissie, Amsterdam, in den vor dieser anhängigen beiden Rechtsstreitigkeiten I — Verfahrenssprache: Niederländisch.

Palte & Haentjens BV, Rotterdam,

gegen

Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Rotterdam,

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 10.04 und der Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: P. Heim

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Speditionsfirma Palte & Haentjens BV führte am 14. April 1977 für Rechnung der Firma Alfred C. Toepfer, Hamburg, und am 15. April 1977 für Rechnung der Firma K. A. Becker, Bremen, mehrere Partien Hafer aus Australien in die Niederlande ein. Sie meldete diese Ware als Hafer an, der als solcher zu Tarifnummer 10.04 des GZT gehöre. Das Kapitel 10 des GZT umfaßt nur Getreidekörner, die weder geschält noch anders bearbeitet sind.

Mit Berichtigungsbescheiden vom 16. Juni und 6. Oktober 1977 wies der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Rotterdam, die Ware der Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa gestutzter Hafer zu, da er festgestellt hatte, daß in den betreffenden Partien einem erheblichen Teil der Körner, obgleich sie weder geschält noch einer anderen Bearbeitung in der Mühlenindustrie unterzogen worden waren, die Spitzen fehlten.

Nachdem die Firma Palte & Haentjens gegen jeden dieser beiden Bescheide zunächst Einspruch bei dem genannten Inspecteur eingelegt und sodann Klage vor oer Tariefcommissie erhoben hatte, hat diese mit Urteilen vom 3. Juli 1981 das Verfahren in den beiden Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen (die in beiden Ersuchen den gleichen Wortlaut haben) befunden hat:

1. Sind Haferkörner, die nach der Ernte lediglich gedroschen, gelagert, verladen und transportiert wurden und deren Spitzen aufgrund dieser Vorgänge abgebrochen sind, in die Tarifnummer 10.04 oder in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen?

2. Ist, wenn das in Frage 1 beschriebene Erzeugnis in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa einzureihen ist, für eine Partie derartiger Haferkörner, die zum Teil aus gestutzten und zum Teil aus nicht gestutzten Körnern besteht, ein Prozentsatz von gestutzten Körnern maßgeblich, bei dessen Überschreitung sie in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa und bei dessen Unterschreitung sie in die Tarifnummer 10.04 einzureihen sind? Beeinflußt der Umstand, daß sich die abgebrochenen Spitzen in der Partie befinden, die Tarifierung?

3. Falls man davon ausgeht, daß das Schälen von Haferkörnern stets auch zur Entfernung der Spitzen führt, da durch das Schälen die Schale oder Samenhaut, zu der die Spitzen gehören, entfernt wird, wie sind dann bei dieser Betrachtungsweise die beiden weiteren Unterteilungen der Tarifstelle 11.02 Β I a 2, nämlich aa gestutzter Haferund bb anderer, voneinander abzugrenzen?

Die Vorlageurteile sind am 13. Juli 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Firma Palte & Haentjens, vertreten in der Rechtssache 208/71 durch Rechtsanwalt I. H. Wildeboer, Rechtsanwaltsbüro Van Doorne & Sjollema, Rotterdam, und in der Rechtssache 209/81 durch Rechtsanwalt G. H. Warning, Amsterdam, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wägenbaur als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes T. van Rijn, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 16. September 1981 die beiden Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, bis zum 26. Januar 1982 bestimmte Dokumente vorzulegen und mitzuteilen, ob sie die Warenproben, von denen in den Vorlageurteilen die Rede ist, dem Nomenklaturausschuß vorgelegt hat.

Mit Beschluß vom 25. November 1981 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen 208 und 209/81 gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Erklärungen der Firma Palte & Haentjens in der Rechtssache 208/81 und in der Rechtssache 209/81 sind nahezu identisch.

Die Firma Palte & Haentjens erklärt, der Hafer, um den es in den Rechtsstreitigkeiten gehe, sei kein gestutzter Hafer im Sinne des GZT. Die modernen, schnellen und infolgedessen ein wenig groben Methoden, die bei der Ernte, beim Dreschen, bei der Lagerung und beim Transport angewandt würden, hätten zur Folge, daß sich die Spitzen von den Haferkörnern lösten. Dies genüge jedoch nicht, um zu dem Schluß zu gelangen, daß ein solcher Hafer als gestutzter Hafer anzusehen sei. Es handele sich in Wirklichkeit um gewöhnlichen, nicht bearbeiteten Hafer, der als solcher gekauft und verkauft werde, während der gestutzte Hafer das Ergebnis einer Bearbeitung mit Stutzmaschinen sei, die speziell zu diesem Zweck gebaut seien.

Im Laufe der letzten Jahre hätten keine Einfuhren von gestutztem Hafer aus Drittländern in die Gemeinschaft stattgefunden. In Australien, woher der streitbefangene Hafer stamme, gebe es überhaupt keine Stutzmaschinen für die Ausfuhr von gestutztem Hafer.

Fachleute könnten gestutzten Hafer visuell erkennen und von solchem Hafer unterscheiden, der durch normale Manipulationen beschädigt worden sei.

Eine Partie gestutzter Hafer unterscheide sich nämlich von einer Partie gewöhnlichen Hafer durch folgende Merkmale:

keine losen Spitzen, keine Spreu und kein Staub wegen der normalerweise nach dem Stutzen vorgenommenen Reinigung;

gleichmäßigere Zusammensetzung des Hafers;

regelmäßige Bruchfläche der Körner und teilweise Freilegung des Keims bei einer ziemlich hohen Anzahl von Körnern infolge des Abschlagens der Spitzen;

sehr hoher Prozentsatz (mindestens 75 %) von Körnern, die keine Spitzen mehr haben.

Den streitbefangenen Partien seien Proben entnommen und der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt in Hamburg vorgelegt worden; diese habe festgestellt, daß der betreffende Hafer, der aus Haferkörnern [besteht], von denen eine geringe Menge (ca. 10—15 %) keine Spelzenspitzen mehr hat, und der keine gestutzten Haferkörner (Körner, deren Spitzen entfernt worden sind) [enthält], in Tarifnummer 10.04 einzureihen sei.

Zur ersten Frage bemerkt die Firma Palte & Haentjens, nach dem allgemeinen Aufbau des GZT könne eine Tarifnummer (oder -stelle) keine Ware erfassen, die nicht gleichzeitig zu dem Kapitel oder Abschnitt gehöre, das oder der diese Tarifnummer (oder -stelle) enthalte.

Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob die betreffende Ware zu Kapitel 10 oder zu Kapitel 11 des GZT gehöre.

Kapitel 10 betreffe Getreide. Die Vorschrift zu diesem Kapitel bestimme, daß dieses nur Getreidekörner, die weder geschält noch anders bearbeitet sind, erfasse. In den Erläuterungen zu Kapitel 10 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) heiße es, daß die Waren dieses Kapitels im allgemeinen lediglich ausgedroschen oder geschwungen seien. Aus all diesen Bestimmungen sei abzuleiten, daß Getreide, das — wie der streitbefangene Hafer — nach dem Ausdreschen und/oder Schwingen keiner anderen Bearbeitung unterzogen worden sei, in Kapitel 10 des GZT einzureihen sei, unabhängig davon, daß sich infolge des Ausdreschens und/oder Schwingens oder anderer, mit der Lagerung, dem Verladen oder dem Transport verbundener Manipulationen Spitzen von den Körnern gelöst hatten.

Kapitel 11 betreffe Müllereierzeugnisse, die gemäß den Erläuterungen zu diesem Kapitel der NRZZ von Getreide des Kapitels 10, das gemahlen worden sei oder die in den verschiedenen Tarifnummern oder -stellen des Kapitels 11 erwähnten Bearbeitungen erfahren habe, stammten.

Das fragliche Getreide sei nicht gemahlen worden. Was die anderen Bearbeitungen angehe, so könnten nach den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften nur diejenigen Bearbeitungen in Betracht kommen, die in den Tarifnummern oder -stellen selbst erwähnt seien. Das Stutzen sei aber in keiner der Tarifnummern oder -stellen des Kapitels 11 erwähnt. Gestutzter Hafer könne also nur in eine Tarifnummer oder -stelle des Kapitels 11 eingereiht werden, wenn er einer der darin genannten Bearbeitungen unterzogen worden sei, was für den vorliegenden Fall nicht zutreffe.

Ein zweiter Grund, weshalb die Tarifnummer 11.02 keine Anwendung finde, sei, daß der betreffende Hafer keine der in dieser Tarifnummer genannten Bearbeitungen erfahren habe. Da nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift A1 der Wortlaut der Tarifnummern maßgebend sei, könne Hafer, der keiner besonderen Stutzbehandlung unterzogen worden sei, nicht in Tarifnummer 11.02 eingereiht werden.

Schließlich betreffe die Tarifstelle 11.02 B Getreidekörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; die Rechtsprechung des Gerichtshofes definiere das Schälen als einen Vorgang, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt werde. Die Getreidekörner, um die es in den Vorlagefragen gehe, hätten keine solche Bearbeitung erfahren und seien daher keine geschälten Körner.

Aus diesen Gründen könne die fragliche Ware nicht unter Kapitel 11 des GZT fallen, sondern sei der Tarifnummer 10.04 des GZT zuzuweisen.

Diese Antwort auf die erste Frage mache die zweite Frage gegenstandslos. Für alle Fälle stellt die Firma Palte & Haentjens jedoch klar, daß nach ihrer Auffassung eine Partie gewöhnlicher Hafer als eine Partie gestutzter Hafer angesehen werden könne, wenn mehr als 75 % der Körner keine Spitzen mehr hätten und wenn in der Partie nur einige Gewichtsprozente (2—3 %) Verunreinigungen, darunter die Spitzen, enthalten seien.

Nachdem die Firma Palte & Haentjens zur dritten Frage ausgeführt hat, daß diese keinen Bezug zu den beiden vorhergehenden Fragen habe und für das aufgeworfene Rechtsproblem auch nicht relevant sei, erklärt sie, die Tarifstelle 11.02 B I a 2 bb sei überflüssig, weil Schälen stets mit Stutzen einhergehe.

Die Kommission räumt ein, daß man versucht sein könne, die erste Frage dahin zu beantworten, daß die betreffende Ware, da sie nach dem Dreschen keiner weiteren Bearbeitung unterzogen worden sei, in Tarifnummer 10.04 des GZT einzureihen sei. Sie meint jedoch, daß diese Begründung nicht richtig sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse nämlich die Einreihung einer Ware in den GZT aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware erfolgen, so wie sie nach dem Wortlaut der Tarifnummern oder -stellen und der Vorschriften des GZT beschrieben seien und von der Zollbehörde zum Zeitpunkt der Einfuhrzollanmeldung festgestellt würden.

Haferkörner, die bei der Einfuhr keine Spitzen mehr hätten, wiesen aber die objektiven Merkmale von gestutztem Hafer auf. Wie die Spitzen entfernt worden seien, spiele keine Rolle. Haferkörner, deren Spitzen abgebrochen seien, hätten ebenso wie Körner, deren Spitzen mit einer Stutzmaschine beseitigt worden seien, einen höheren wirtschaftlichen Wert als gewöhnlicher Hafer, und zwar wegen ihres größeren Nährwerts infolge der Beseitigung der Rückstände.

Die Kommission fügt hinzu, daß der betreffende Hafer wahrscheinlich seine Spitzen zum größten Teil beim Dreschen mit dem Mähdrescher verloren habe. Es handele sich hier um eine neue technische Entwicklung, die der GZT noch nicht berücksichtigt habe.

Aufgrund des Vorstehenden ist die Kommission der Ansicht, daß Haferkörner, die ihre Spitzen verloren hätten, auf jeden Fall als gestutzter Hafer zu tarifieren seien. Diese Auffassung werde vom Nomenklaturausschuß geteilt, der in seiner Sitzung vom 28. Oktober 1980 folgende Ergänzung der Erläuterungen zu Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa des GZT gebilligt habe: Hierher gehört auch bespelzter Hafer, der nach dem Ernten nur gedroschen wurde und dessen Spitzen abgebrochen sind.

Nachdem die Kommission die erste Frage bejaht hat, untersucht sie die zweite Frage, mit der die Tarifcommissie wissen wolle, welchen Prozentsatz gestutzte Körner eine Partie Hafer aufweisen müsse, damit diese als Partie gestutzter Hafer angesehen werden könne. Nach Auffassung der Kommission können im allgemeinen die gestutzten Haferkörner als der charakterbestimmende Stoff einer Partie Hafer betrachtet werden, wenn es sich bei ihnen um mehr als die Hälfte der Körner, aus denen diese Partie bestehe, handele. Im übrigen habe der Umstand, daß sich die abgebrochenen Spitzen in der Partie befänden, keinen Einfluß auf die Tarifierung, vorausgesetzt natürlich, daß der gestutzte Hafer als charakterbestimmender Stoff der Partie Haferkörner hierdurch nicht in Frage gestellt werde.

Hinsichtlich der Anwort auf die dritte Frage trägt die Kommission vor, die deutsche Bundesregierung habe bereits 1958 darauf hingewiesen, daß beim Stutzen die Schale nur teilweise entfernt werde. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens habe daraufhin erklärt, daß der französische Begriff monder dahin ausgelegt werden könne, daß auch das Stutzen darunter falle. Hiernach sei also das Stutzen als eine Art des Schalens zu betrachten. Die Kommission folgert daraus, daß der Rat mit der Aufnahme des Begriffs gestutzter Hafer in den GZT habe deutlich machen wollen, daß Haferkörner nicht nur dann nach Tarifstelle 11.02 B zu tarifieren seien, wenn sie im normalen Sinne des Wortes geschält worden seien, sondern auch dann, wenn das Schälen so erfolgt sei, daß die Körner lediglich gestutzt worden seien.

Die Kommission schlägt aufgrund dieser Überlegungen dem Gerichtshof vor, die von der Tarifcommissie gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :

1. Haferkörner, deren Spitzen bei der Einfuhr fehlen, sind in die Tarifstelle 11.02 B I a 2 aa einzureihen, auch wenn sie nach der Ernte lediglich gedroschen, gelagert, verladen und transportiert wurden.

2. Eine Partie Haferkörner, die aus teilweise gestutzten und teilweise nicht gestutzten Körnern besteht, ist in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa einzureihen, wenn bei mehr als der Hälfte der Körner die Spitzen fehlen. Der Umstand, daß sich die abgebrochenen Spitzen in der Partie befinden, beeinflußt diese Tarifierung nicht, solange diese Spitzen den wesentlichen Charakter der Waren als gestutzter Hafer nicht berühren.

3. Die Ware ist in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa einzureihen, wenn die Haferkörner lediglich in dem oben unter 1 dargelegten Sinn gestutzt sind; Haferkörner, deren Schale ganz entfernt worden ist (geschält). sind in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 bb einzureihen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 18. Februar 1982 haben die Firma Palte & Haentjens, vertreten durch Rechtsanwalt I. H. Wildeboer, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Th. Van Rijn als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht. Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof die Kommission ersucht, statistische Angaben über den unter der Tarifnummer 10.04 des GZT in die Gemeinschaft eingeführten Hafer vorzulegen; dieser Bitte ist die Kommission mit Schreiben vom 25. Februar 1982 nachgekommen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. April 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Tarief commissie der Niederlande hat mit Urteilen vom 3. Juli 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 10.04 und der Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Tarifierung von Partien Hafer geht, der von der Speditionsfirma Palte & Haentjens aus Australien in die Niederlande eingeführt worden war. Die Firma hatte die Ware als Hafer angemeldet, der zu Tarifnummer 10.04 des GZT gehöre, während der Inspecteur der invoerrechten en accijnzen diesselbe Ware als gestutzten Hafer behandelte, der unter die Tarifstelle 11.02 Β Ia2aades GZT falle.

3 Die Tarifnummer 10.04 des GZT (Hafer) gehört zu Kapitel 10 des GZT, das nach seiner einleitenden Vorschrift nur Getreidekörner, die weder geschält noch anders bearbeitet sind, umfaßt. Die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa gehört dagegen zu Kapitel 11, das sich unter anderem auf Müllereierzeugnisse bezieht; innerhalb dieses Kapitels fällt sie unter die Tarifstelle 11.02 B: Getreidekörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet.

4 Die Tarief commissie hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind Haferkörner, die nach der Ernte lediglich gedroschen, gelagert, verladen und transportiert wurden und deren Spitzen aufgrund dieser Vorgänge abgebrochen sind, in die Tarifnummer 10.04 oder in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen?

2. Ist, wenn das in Frage 1 beschriebene Erzeugnis in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa einzureihen ist, für eine Partie derartiger Haferkörner, die zum Teil aus gestutzten und zum Teil aus nicht gestutzten Körnern besteht, ein Prozentsatz von gestutzten Körnern maßgeblich, bei dessen Überschreitung sie in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa und bei dessen Unterschreitung sie in die Tarifnummer 10.04 einzureihen sind? Beeinflußt der Umstand, daß sich die abgebrochenen Spitzen in der Partie befinden, die Tarifierung?

3. Falls man davon ausgeht, daß das Schälen von Haferkörnern stets auch zur Entfernung der Spitzen führt, da durch das Schälen die Schale oder Samenhaut, zu der die Spitzen gehören, entfernt wird, wie sind dann bei dieser Betrachtungsweise die beiden weiteren Unterteilungen der Tarifstelle 11.02 Β I a 2, nämlich aa gestutzter Haferund bb anderer, voneinander abzugrenzen?

5 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof gebeten, die richtige Tarifierung von Haferkörnern anzugeben, deren Spitzen aufgrund der Dresch-, Lager-, Verlade- und Transportvorgänge abgebrochen sind.

6 Derartige Körner, die im Zeitpunkt der Einfuhranmeldung sämtliche objektiven Merkmale und Eigenschaften von gestutztem Hafer aufweisen, fallen unter die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa des GZT; dabei braucht nicht nachgeprüft zu werden, wie die Spitzen abgebrochen sind. Denn eine solche Prüfung wäre nicht mit den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Zollabwicklung bei der Einfuhr zu vereinbaren und dürfte im übrigen nicht dazu führen, daß Erzeugnisse, die die gleichen objektiven Merkmale und Eigenschaften haben, je nachdem, ob sie aus einer ganz bestimmten Verarbeitung herrühren, unterschiedlich behandelt werden.

7 Die erste Frage ist also dahin zu beantworten, daß Haferkörner, deren Spitzen abgebrochen sind, in die Tarifstelle 11.02 B I a 2 aa des GZT eingereiht werden müssen.

8 Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber gebeten, nach welchen Kriterien eine Partie Hafer zu tarifieren ist, die zum Teil aus gestutzten und zum Teil aus nicht gestutzten Körnern'besteht, und ob es einen Einfluß auf die Tarifierung hat, wenn in der Partie die abgebrochenen Spitzen vorhanden sind.

9 Gestutzte Körner fallen als solche unter die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa des GZT; nicht gestutzte Körner gehören zu Tarifnummer 10.04. Daher ist die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3b zum Schema des GZT, die Gemische (Mischungen) zum Gegenstand hat, heranzuziehen; danach werden diese Erzeugnisse ... nach dem charakterbestimmenden Stoff ... tarif iert. Man darf vernünftigerweise davon ausgehen, daß der gestutzte Hafer den Charakter einer gemischten Partie bestimmt, wenn die gestutzten Körner mehr als 50 % des Gesamtgewichts der Partie ausmachen.

10 Allerdings kann der Umstand, daß sich in der Partie die abgebrochenen Spitzen befinden, dazu führen, daß diese Partie keine Mischung mehr ist, und zwar deshalb, weil die gestutzten Körner unter diesen Umständen nicht mehr als gestutzter Hafer im Sinne der Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa des GZT angesehen werden können.

11 Wie sich nämlich aus Nr. 7 der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Tarifnummer 11.02 ergibt, sind gestutzte Getreidekörner (insbesondere von Hafer) ... Getreidekörner, deren Spitzen entfernt worden sind, um die Nahrungsaufnahme durch das Vieh zu erleichtern. Diese Definition setzt notwendigerweise voraus, daß die abgebrochenen Spitzen und die gestutzten Körner getrennt worden sind. Anderenfalls würde der durch das Stutzen erreichte höhere Nährwert — die Eigenschaft, die gestutzten Hafer von unbearbeitetem Hafer unterscheidet — zunichte gemacht.

12 Eine Partie Hafer, welche die abgebrochenen Spitzen enthält, kann als zur Verfütterung bestimmter gestutzter Hafer im Handel erst dann abgesetzt werden, wenn sie einer Behandlung zur Entfernung dieser Spitzen unterzogen worden ist. Die Tarifierung der Partie nach der Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa des GZT entspräche daher, wenn ein solcher Arbeitsvorgang nicht stattgefunden hat, weder der Realität noch der Handelspraxis.

13 Auch die Änderung der Erläuterungen zum GZT, die nach Auskunft der Kommission im November 1980 zu dem Zweck erfolgt ist, in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa bespelzten Hafer, der nach dem Ernten nur gedroschen wurde und dessen Spitzen abgebrochen sind, einzubeziehen, läßt sich dahin auslegen, daß die abgebrochenen Spitzen von der verbleibenden Partie entfernt werden müssen; allein diese Auslegung macht es möglich, zwischen gestutztem Hafer und nicht gestutztem Hafer wirklich zu unterscheiden.

14 Aus alledem folgt, daß die gestutzten Körner nur dann als gestutzter Hafer angesehen werden können, wenn die Anzahl der mit ihnen vermischten abgebrochenen Spitzen gegenüber der Anzahl der gestutzten Körner sehr gering ist, wie es auch nach einer besonderen Behandlung zur Entfernung der Spitzen der Fall wäre. Bei einer nicht unbedeutenden Anzahl abgebrochener Spitzen sind dagegen auch die gestutzten Körner als unbearbeiteter Hafer anzusehen.

15 Die zweite Frage ist somit dahin zu beantworten, daß eine Partie Hafer, die zum Teil aus nicht gestutzten und zum Teil aus gestutzten Körnern besteht, in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 aa einzureihen ist, wenn die gestutzten Körner mehr als 50 % des Gesamtgewichts der Partie ausmachen, und daß eine Partie Hafer, die zum Teil aus nicht gestutzten Körnern, zum Teil aus gestutzten Körnern und zum Teil aus abgebrochenen Spitzen besteht, in die Tarifnummer 10.04 des GZT einzureihen ist, wenn die Anzahl der abgebrochenen Spitzen gegenüber der Anzahl gestutzter Körner nicht unbedeutend ist.

16 Was die dritte Frage anbelangt, so ist zu bemerken, daß beim gegenwärtigen Stand des GZT eine Antwort auf diese Frage keine praktische Bedeutung hat, da im GZT für die Tarifstellen 11.02 Β I a 2 aa und 11.02 Β I a 2 bb derselbe Zollsatz vorgesehen ist. Gleichwohl muß für alle Fälle klargestellt werden, daß das Stutzen eine weniger intensive Art des Schälens darstellt: die Körner werden lediglich ihren Spitzen und nicht weitgehend oder ganz vom Perikarp befreit. Die Tarifstelle 11.02 B I a 2 aa bezieht sich daher allein auf gestutzte Körner, während die Tarifstelle 11.02 B I a 2 bb solche Haferkörner zum Gegenstand hat, die einem im Vergleich zum einfachen Stutzen intensiveren Schälverfahren unterzogen worden sind.

17 Die Antwort auf die dritte Frage muß deshalb lauten, daß Haferkörner, die lediglich gestutzt worden sind, in die Tarifstelle 11.02 B I a 2 aa und Haferkörner, die weitergehenden Schälvorgängen unterzogen worden sind, in die Tarifstelle 11.02 B I a 2 bb eingereiht werden müssen.

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Tarifcommissie mit Urteilen vom 3. Juli 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Haferkörner, deren Spitzen abgebrochen sind, müssen in die Tarifstelle 11.02 B I a 2 aą des Gemeinsamen Zolltarifs eingereiht Werden.

2. Eine Partie Hafer, die zum Teil aus nicht gestutztem und zum Teil aus gestutzten Körnern besteht, ist in die Tarifstelle 11.02 B J a 2 aa einzureihen, wenn die gestutzten Körner mehr als 50 % des Gesamtgewichts der Partie ausmachen; eine Partie Hafer, die zum Teil aus nicht gestutzten Körnern, zum Teil aus gestutzten Körnern und zum Teil aus abgebrochenen Spitzen besteht, ist in die Tarifnummer 10.04 des GZT einzureihen, wenn die Anzahl abgebrochener Spitzen gegenüber der Anzahl gestutzter Körner nicht unbedeutend ist.

3. Haferkörner, die lediglich gestutzt worden sind, müssen in die Tarifstelle 11.02 B I a 2 aa eingereiht werden; Haferkörner, die weitergehenden Schälvorgängen unterzogen worden sind, müssen in die Tarifstelle 11.02 Β I a 2 bb eingereiht werden.