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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.04.1982 – C-231/81
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1982:133
Schlussanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 29. April 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Nach der Verordnung Nr. 3004/75 des Rates vom 17. November 1975 (ABl. L 310 vom 29. 11. 1975, S. 24) wurden die Zölle für die Waren des Anhangs A der im Anhang B aufgeführten Erzeugerländer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1976 ausgesetzt.
Die Aussetzung der Zölle durch die Verordnung Nr. 3004/75 war mengenmäßig begrenzt; nach Erreichen der Höchstmenge konnte die Kommission die Zölle bis zum Ende des Aussetzungszeitraums jederzeit wiedererheben (vgl. Artikel 2). Zur Feststellung, wann die Höchstmenge überschritten war, bestimmte Artikel 3 Absatz 1, daß die Einfuhren nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr, für die gleichzeitig ein ... Ursprungszeugnis vorliegt, auf die für die Gemeinschaft festgesetzten Plafonds und Höchstbeträge angerechnet werden sollten. Nach Artikel 3 Absatz 2 kann eine Ware auf einen Plafond oder einen Höchstbetrag nur angerechnet werden, wenn das Ursprungszeugnis vor dem Tag, von dem ab die Wiedererhebung der Zollsätze angeordnet worden ist, vorgelegt wird.
Die Verordnung Nr. 3214/75 der Kommission vom 3. Dezember 1975 (ABl. L 323 vom 15. 12. 1975, S. 1) enthielt detaillierte Durchführungsbestimmungen für mehrere Verordnungen, durch die Zollpräferenzen gewährt wurden, darunter die Verordnung Nr. 3004/75. Artikel 6 der erstgenannten Verordnung bestimmt, daß Waren bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses in den Genuß einer Zollpräferenz kommen. Nach Artikel 7 war das Ursprungszeugnis innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Ausstellung durch die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes der Zollstelle in der Gemeinschaft vorzulegen, bei der die Waren abgefertigt wurden; unter den in Artikel 11 festgelegten Voraussetzungen konnte die zuständige Zollbehörde jedoch auch nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Ursprungszeugnisse annehmen.
Nach der Verordnung Nr. 3022/76 des Rates vom 13. Dezember 1976 (ABl. L 349 vom 20. 12. 1976, S. 69), die am 1. Januar 1977 in Kraft trat, wurden die Zölle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1977 ausgesetzt.
Die Firma H. Weidenmann GmbH & Co. (im folgenden: die Firma Weidenmann) führte 41 Ballen Kammgarngewebe (Zolltarifstelle 53.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)) aus Argentinien ein. Diese Ware ist im Anhang A der Verordnung Nr. 3004/75 aufgeführt, und Argentinien ist eines der im Anhang B genannten Länder. Die Ware wurde am 20. Dezember 1976 zur Abfertigung zum freien Verkehr in Deutschland angemeldet; es wurde jedoch, obgleich Argentinien in der Zollanmeldung als Ursprungsland angegeben war, kein Ursprungszeugnis vorgelegt. Allerdings wurde versprochen, das Ursprungszeugnis nachzureichen. Die deutschen Zollbehörden erließen am 21. Dezember einen Bescheid, mit dem sie die Ware vorläufig vom Zoll freistellten und lediglich die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Sie gaben der Firma Weidenmann jedoch auf, den Präferenznachweis (d. h. das Ursprungszeugnis) bis zum 15. Januar 1977 nachzureichen. Dieser Zeitpunkt ist wohl gewählt worden, weil Zollpräferenzen nach einer Richtlinie der deutschen Zollbehörde (Anweisung C zum Gebrauchszolltarif) nach diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden konnten.
Die Firma Weidenmann übersandte das Urspungszeugnis mit Schreiben vom 2. Feburar 1977. Die deutschen Zollbehörden waren der Auffassung, daß dies verspätet sei, und forderten den nach dem GZT für die Waren geschuldeten Zoll (in Höhe von 5840,99 DM) ein. Die Firma Weidenmann focht den Bescheid an, und das Finanzgericht hob ihn mit der Begründung auf, die Voraussetzungen für die Zollaussetzung seien erfüllt, obwohl das Ursprungszeugnis nach Ablauf des Jahres 1976 vorgelegt worden sei, und die Richtlinie könne die Anwendung der Zollpräferenz nicht einschränken. Dagegen legten die Zollbehörden Revision zum Bundesfinanzhof ein.
Der Bundesfinanzhof scheint der Auffassung zu sein, daß die Zollbefreiung der Verordnung nur Anwendung finde, wenn die Waren auf die für die Gemeinschaft festgesetzten Plafonds und Höchstbeträge angerechnet werden könnten. Deshalb bestehe in einem Fall, in dem sie nicht angerechnet werden könnten, weil kein Ursprungszeugnis vorgelegt worden sei, kein Anspruch auf Befreiung, und die Zölle seien zu erheben. Er war der Meinung, daß die wirkliche Frage im vorliegenden Fall die sei, ob die notwendigen Voraussetzungen während der in der Verordnung Nr. 3004/75 festgesetzten Frist erfüllt sein mußten oder ob das Ursprungszeugnis auch nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden konnte.
Der Bundesfinanzhof hat deshalb dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Kann die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3004/75 für Waren angewandt werden, die zwar im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, für die das Ursprungszeugnis aber erst im Februar 1977 vorgelegt worden ist?
2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt das auch dann, wenn das Ursprungszeugnis zwar erst im Jahr 1977, aber schon zu einem früheren Zeitpunkt — bis zum 15. Janaur 1977 — hätte vorgelegt werden können?
3. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Kann die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3022/76 für Waren angewandt werden, die zwar im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, für die das Ursprungszeugnis aber im Jahr 1977 vorgelegt worden ist?
Die Problematik des vorliegenden Falles beruht teilweise darauf, daß die Voraussetzungen, unter denen die Zollpräferenz beansprucht werden kann, nicht klar und ausdrücklich in der Verordnung Nr. 3004/75 geregelt sind, und teilweise darauf, daß statt einer bloßen Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung eine neue Verordnung (die Verordnung Nr. 3022/76) für einen darauffolgenden Zeitraum erlassen wurde, die nicht den gleichen Wortlaut hatte. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist meines Erachtens nicht einfach. Zum Glück scheint das Problem für die späteren Jahre durch Artikel 6 der Richtlinie 79/695 (ABl. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19) gelöst worden zu sein; dies hilft jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter.
Vorab stellt sich eine Frage hinsichtlich des Umfangs der Aussetzung der Zölle. Handelt es sich, wie sich aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3004/75 ergibt, um eine völlige Aussetzung der Zölle, bis die Zölle durch eine Verordnung der Kommission wiedereingeführt werden, wenn entweder der Plafond für alle betroffenen Länder oder der Höchstbetrag für ein bestimmtes Land erreicht ist (Artikel 2 und 4 Absatz 2 der Verordnung), oder handelt es sich, wie die Artikel 1 Absatz 3 und 1 Absatz 4 nahelegen, nur um eine Aussetzung der Zölle im Rahmen der festgesetzten Plafonds und Höchstbeträge? Meiner Auffassung nach ist das erstere der Fall, und Artikel 1 Absätze 3 und 4 legen trotz der einleitenden Worte von Artikel 1 Absatz 3 (... wird diese Zollaussetzung innerhalb eines Gemeinschaftsplafonds gewährt, ...) lediglich den Plafond und den Höchstbetrag fest, bei deren Erreichung die Kommission die Zölle während des Jahres 1976 wiedereinführen kann.
Auf den ersten Blick enthält die Verordnung Nr. 3004/75 keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie der Anspruch auf die Zollaussetzung anders als durch den Hinweis darauf, daß die Waren im Anhang A aufgeführt sind und aus im Anhang B genannten Ländern stammen, begründet werden kann.
Absatz 3 behandelt nach seinem Wortlaut die Art und Weise, wie Waren auf die Plafonds und Höchstbeträge angerechnet werden. Die tatsächlichen Einfuhren werden nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr, für die gleichzeitig ein den Vorschriften des vorstehenden Artikels 1 Absatz 2 entsprechendes Ursprungszeugnis vorliegt, auf die ... Plafonds ... angerechnet ... Eine Ware kann ... nur angerechnet werden, wenn das Ursprungszeugnis vor dem Tag, von dem ab die Wiedererhebung der Zollsätze angeordnet worden ist, vorgelegt wird.
Dennoch besteht offensichtlich eine Verbindung zwischen der Zollbefreiung und der Anrechnung auf die Plafonds. Eine derartige Anrechnung setzt Zollbefreiung voraus, und wenn die Befreiung ohne Anrechnung auf die Plafonds gewährt werden kann, können die Mengen sicherlich nicht vollständig überwacht werden, und die Befugnis der Kommission, die Zölle wiedereinzuführen, wird beeinträchtigt.
Der Plafond ist offensichtlich aufgrund der im Jahre 1976 eingeführten Mengen zu berechnen, und Einfuhren während dieses Zeitraums werden nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr, im französischen Wortlaut au fur et à mesure que ces produits sont présentés en douane, sous le couvert de déclarations de mise à la consommation berücksichtigt. Zweifellos ist die Auffassung vertretbar, daß die Voraussetzung für die gleichzeitig ein ... Ursprungszeugnis vorliegt wörtlich zu verstehen ist. Danach würde eine Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr nur dann berücksichtigt, wenn sich bei den Waren ein Ursprungszeugnis befindet. Ich neige dazu, diese Vorschrift nicht so wörtlich zu verstehen, sondern würde es für ausreichend halten, wenn ein Ursprungszeugnis nach der Ankunft und der Anmeldung der Waren vorgelegt wird. Diese Auslegung wird auch durch Artikel 3 Absatz 2, so wie ich ihn verstehe, bestätigt. Diese Bestimmung besagt meines Erachtens, daß das Zeugnis unabhängig von der Ankunft und der Anmeldung der Waren vorgelegt werden kann (sofern es nur vor dem Tag, von dem ab die Wiedererhebung der Zollsätze angeordnet wird, vorgelegt wird), da anderenfalls, wenn beide gleichzeitig erfolgen bzw. vorgelegt werden müssen, zu erwarten wäre, daß die Begrenzung sich auf die Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr oder auf die Ankunft der Waren und nicht auf die Vorlage des Zeugnisses bezöge. Deshalb kann meiner Auffassung nach die Ware zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet und das Zeugnis später, jedenfalls während des Jahres 1976, für das die Verordnung gilt, vorgelegt werden.
Wenn das Zeugnis nach Ablauf des Jahres 1976 beigebracht wird, können die Waren nicht auf den für 1976 festgesetzten Plafond angerechnet werden, so daß eine rückwirkende Zollerhebung möglich ist. Gute Gründe sprechen für die Auffassung, daß dies wegen der Verbindung zwischen Anrechnung und Zollbefreiung bedeuten müsse, daß keine Zollbefreiung gewährt werden kann, wenn das Zeugnis nach Ablauf des Jahres vorgelegt wird — mit anderen Worten, der Antrag auf Befreiung ist erst vollständig, wenn das Zeugnis vorgelegt wird, und die Befreiung hängt davon ab, daß die Waren auf einen Plafond angerechnet werden. Wenn es nach Jahresende vorgelegt wird, sind die Verordnung und die auf ihr beruhende Zollpräferenz abgelaufen, und die Anspruchsvoraussetzungen können nicht rückwirkend vervollständigt werden.
Trotz der Überzeugungskraft dieses Arguments bin ich schließlich zu der gegenteiligen Auffassung gelangt. Die Zölle sind für die in Rede stehenden Waren vollständig ausgesetzt. Die Anrechnung ist vorgeschrieben, damit festgestellt werden kann, wann der Plafond erreicht ist. Sobald der Plafond erreicht ist, können die Zölle auf dem Verordnungswege wiedereingeführt werden. Wenn sie wiedererhoben werden, kann kein weiterer Antrag auf die Vergünstigung durch die Vorlage eines Zeugnisses vervollständigt werden. Wenn die Zölle nicht wiedererhoben worden sind, kann ein Ursprungszeugnis für die in Rede stehenden Waren nicht nur später im Jahr 1976, sondern auch nach Ablauf dieses Jahres vorgelegt werden. Wäre beabsichtigt gewesen, die Vergünstigung der Zollbefreiung für die Waren vor der Wiedererhebung der Zölle aufzuheben, sofern das Zeugnis nicht innerhalb dieses Zeitraums vorgelegt wurde, so wäre dies meines Erachtens in der Vorschrift über die Zollaussetzung klarer zum Ausdruck gekommen, als dies in der Vorschrift über die Anrechnung auf die Plafonds geschehen ist. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß (obwohl ich praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften über die Anrechnung sehe) die Kommission nicht vorträgt, die Möglichkeit, ein Zeugnis nachträglich einzureichen, laufe dem Zweck der Vorschriften über die Anrechnung zuwider; die Kommission plädiert vielmehr dafür, bei der zollfreien Zulassung von Waren aus den betroffenen Ländern flexibel zu verfahren. Auch die deutschen Zollbehörden haben sich diese Auffassung teilweise zu eigen gemacht, da sie bereit waren, im Laufe der ersten beiden Wochen des Jahres 1977 eingereichte Zeugnisse anzuerkennen.
Es ist jedoch zu prüfen, ob andere Vorschriften dieser Auslegung der Verordnung entgegenstehen.
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3004/75 ist der Begriff des Warenursprungs gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung Nr. 802/68 vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 11) festzusetzen. Diese letztere Vorschrift enthält das Verfahren, nach dem Regeln für die Anwendung der Definition des Warenursprungs aufgestellt werden sollen. Die einschlägigen Regeln finden sich in der Verordnung Nr. 3214/75. Nach Artikel 6 dieser Verordnung kommen Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A in den Genuß bestimmter Zollpräferenzen. Diese Vorschrift behandelt meiner Meinung nach die Methode, wie das Ursprungsland für die Gewährung einer Zollpräferenz zu beweisen ist, und begründet nicht den Anspruch auf die Präferenz. Sie behandelt nicht das vorliegende Problem. Nach Artikel 7 ist das Zeugnis innerhalb einer Frist von fünf Monaten (oder in gewissen Fällen von zehn Monaten) nach Ausstellung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes vorzulegen. Diese Vorschrift behandelt die Gültigkeit des Zeugnisses und betrifft nicht unmittelbar die Frage, ob ein Zeugnis für Waren, die während eines Präferenzzeitraums eingeführt wurden, nach Ende dieses Zeitraums vorgelegt werden kann. Nach Artikel 8 ist das Ursprungszeugnis nach den im Einfuhrstaat geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Im Hinblick auf Artikel 7 glaube ich nicht, daß zu den Verfahrensvorschriften nach dieser Verordnung Vorschriften darüber gehören, binnen welcher Frist Zeugnisse vorgelegt werden können; jedenfalls können derartige Fristbestimmungen Artikel 7 nicht vorgehen. Ob ein gültiges Zeugnis nach Ablauf des Jahres vorgelegt werden kann, ergibt sich nach meiner Auffassung allein aus der Auslegung der Verordnung Nr. 3004/75 und nicht aus nationalen Bestimmungen, die theoretisch weit voneinander abweichen können. Der insoweit gewährte Spielraum wirkt in der umgekehrten Richtung — die Mitgliedstaaten können die Fünf- bzw. Zehnmonatsfrist zum Beispiel bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verlängern oder auch, wenn zwar die Ware, nicht aber das Zeugnis innerhalb der Fünfbzw. Zehnmonatsfrist vorgelegt worden ist. Ich glaube deshalb nicht, daß irgendeine Vorschrift der Verordnung Nr. 3214/75 dem Ergebnis, zu dem ich gekommen bin, entgegensteht.
Was die zweite Frage betrifft, so kann das Zeugnis, solange es gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 3214/75 gültig ist, meines Erachtens nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil es nicht zu einem von einer nationalen Zollbehörde innerhalb des fraglichen Jahres oder später festgesetzten Zeitpunkt vorgelegt wurde oder weil es später eingereicht wurde, als es hätte eingereicht werden können.
Die dritte Frage geht dahin, ob Zollbefreiung nach der Verordnung Nr. 3022/76 für Waren verlangt werden kann, die im Jahre 1976 zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, für die das Zeugnis aber nicht bis zu einem bestimmten Tag im Jahr 1977 vorgelegt worden ist.
Nach Artikel 1 dieser Verordnung werden die Zollsätze für bestimmte, aus den aufgeführten Ländern stammende Waren während eines am 1. Januar 1977 beginnenden Zeitraums vollständig ausgesetzt. Diese Waren sind nach Artikel 9 in ähnlicher Weise wie nach Artikel 3 der früheren Verordnung auf Plafonds anzurechnen. Die Zölle werden normalerweise bei der Einfuhr erhoben, und die Waren sind nach diesen Verordnungen auf die Plafonds anzurechnen, wenn sie zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet werden. Für Waren, die im Jahr 1976 vollständig zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, kann meines Erachtens die Vergünstigung nach der Verordnung Nr. 3022/76 nicht verlangt werden. Mangels eindeutiger Vorschriften erscheint es mir nicht möglich, eine Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr nach einer Verordnung mit der Vorlage eines Zeugnisses nach einer nachfolgenden Verordnung, die sich auf einen anderen Zeitraum bezieht, zusammenzufassen, um eine'Freistellung der Einfuhren vom Zoll zu erreichen. Ob die Waren in diesem Sinne zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung des nationalen Zollrechts und der Praxis zu entscheiden. Werden deshalb Waren wie die im vorliegenden Fall nicht so angesehen, als seien sie bis 1977 zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden (d. h. wenn die Anmeldung bis zur Vorlage des Zeugnisses zurückgestellt wird), kann für sie die Vergünstigung nach der Verordnung Nr. 3022/76 beansprucht werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu entscheiden, ob, wie vorgetragen wurde, eine im Jahr 1976 erfolgte Anmeldung zurückgezogen und durch eine neue, im Jahr 1977 vorgenommene Anmeldung ersetzt werden kann.
Ich schlage daher vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten :
1 und 2. Die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3004/75 kann für Waren angewandt werden, die zwar im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, für die das Ursprungszeugnis aber erst im Februar 1977 vorgelegt worden ist, sofern das Zeugnis innerhalb der in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3214/75 festgesetzten Fristen vorgelegt oder nach Artikel 11 dieser Verordnung angenommen wird.
Hilfsweise
3. Falls die Fragen zu 1 und zu 2 verneint werden, kann die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3022/76 nicht für Waren angewandt werden, die zwar im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, für die das Ursprungszeugnis aber erst im Jahr 1977 vorgelegt worden ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, aufgrund des nationalen Zollrechts und der Praxis zu entscheiden, ob die Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr im Jahr 1976 oder im Jahr 1977 vervollständigt wurde und ob es möglich ist, einen Antrag im Jahr 1976 zurückzuziehen und im Jahr 1977 einen erneuten Antrag zu stellen.