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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.06.1982 – C-231/81
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:223
In der Rechtssache 231/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Bundesfinanzhofes in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Hauptzollamt Würzburg
gegen
H. Weidenmann GmbH & Co.
beigetreten : der Bundesminister der Finanzen
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen Nr. 3004/75 des Rates vom 17. November 1975 zur-Eröffnung von Zollpräferenzen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. L 310, S. 24) und Nr. 3022/76 des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für Textilerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und-gebieten (ABl. L 349, S. 69)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und Revisionsbeklagte, die Firma Hellmuth Weidenmann GmbH & Co., Kolpingstraße 3, Aschaffenburg (im folgenden: die Klägerin), beantragte am 20. Dezember 1976 die Abfertigung von 41 Ballen Kammgarngewebe (Zolltarifstelle 53.11 B II des Gemeinsamen Zolltarifs), die sie aus Argentinien eingeführt hatte, zum freien Verkehr. In der Zollanmeldung gab sie demgemäß als Ursprungsland Argentinien an. Gleichzeitig versprach sie, das Ursprungszeugnis nachzureichen. Das Hauptzollamt erhob daraufhin mit vorläufigem Abgabenbescheid vom 21. Dezember 1976 lediglich die Einfuhrumsatzsteuer; zugleich ersuchte es die Klägerin, das Ursprungszeugnis bis spätestens zum 15. Januar 1977 zu übersenden. Diese übersandte das genannte Zeugnis jedoch erst mit Schreiben vom 2. Februar 1977.
Unter Berufung auf die Anweisung C zum deutschen Gebrauchszolltarif, wonach nach Ablauf des 15. Januar 1977 eine Zollpräferenz nicht mehr gewährt werden könne, erließ das Hauptzollamt am 3. Februar 1977 einen Berichtigungsbescheid, mit dem es unter Anwendung des im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatzes von 18 % einen Zollbetrag von 5840,99 DM einforderte.
Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht München hob den Berichtigungsbescheid mit Urteil vom 21. Februar 1979 auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es an, nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3004/75 sei die eingeführte Ware zollfrei, und die Voraussetzungen für die Zollaussetzung seien erfüllt. Nach Auffassung des Finanzgerichts folgt nämlich aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3004/75, daß das Ursprungszeugnis auch nachträglich beigebracht werden könne. Dies werde bestätigt durch Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3214/75 der Kommission vom 3. Dezember 1975 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der EWG für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 323, S. 1). Das Finanzgericht vertrat ferner die Auffassung, die Anweisung C zum deutschen Gebrauchszolltarif könne die Anwendung der Zollaussetzung nicht in rechtswirksamer Weise einschränken.
Gegen dieses Urteil legte das Hauptzollamt Würzburg Revision ein. Es machte darin im wesentlichen geltend, daß der Präferenzzollsatz nicht anzuwenden sei, wenn die Voraussetzungen nach der Verordnung Nr. 3004/75 innerhalb ihres Geltungszeitraumes nicht erfüllt worden seien. Der Grund für diese Regelung liege darin, daß eine Überwachung des Plafonds und der Höchstbeträge nur möglich sei, wenn zum Zeitpunkt der Feststellung der Einfuhrmengen nicht noch rückwirkend Änderungen eintreten könnten.
Eine Anrechnung der Einfuhren auf die Plafonds des darauffolgenden Begünstigungszeitraums sei unmöglich, da die für das Jahr 1977 geltende Verordnung Einfuhren, die bereits 1976 stattgefunden hätten, nicht erfasse.
Nach Auffassung der Klägerin ist die Revision ausschließlich auf die Behauptung gestützt, daß die gemäß Anweisung C bis zum 15. Januar 1977 gesetzte Vorlagefrist für das Ursprungszeugnis materiell-rechtlichen Charakter beinhaltet, somit eine Ausschlußfrist darstellt. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend. Die Terminierung einer Vorlagefrist für das Ursprungszeugnis habe nicht gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarungen unterlegen. Derartige Regelungen hätten somit nicht materiell-rechtliche Wirkungen erzeugen können.
Finde die Zollbefreiung entgegen der von ihr vertretenen Auffassung keine Stütze in der Verordnung Nr. 3004/75, so sei sie jedenfalls aufgrund der Verordnung Nr. 3022/76 zu gewähren. Denn Sinn und Zweck beider Verordnungen sei gewesen, innerhalb der gesetzten Grenzen den Umfang von Importen aus Entwicklungsländern zu steigern; sie durch kleinlichen Bürokratismus und Formalismus einzuschränken, bedeutet, überstaatliche Bestrebungen zunichte zu machen.
Der Bundesminister der Finanzen trat dem Verfahren bei und regte an, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes einzuholen.
Der Bundesfinanzhof leitet aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3004/75 her, daß, wenn es an einer der dort festgelegten Voraussetzungen fehle, die Anrechnung im Sinne dieser Bestimmung nicht möglich sei und die Aussetzung der Zollsätze folglich nicht wirksam werden könne.
Es ergebe sich allerdings die Frage, ob diese Voraussetzungen innerhalb des Zeitraums für die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3004/75 erfüllt sein müßten oder ob das Ursprungszeugnis auch nach Beendigung dieses Zeitraums vorgelegt werden könne.
Deshalb hat der Bundesfinanzhof das Verfahren durch Beschluß vom 10. Juli 1981 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3004/75 für Waren angewandt werden, die zwar im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, für die das Ursprungszeugnis aber erst im Februar 1977 vorgelegt worden ist?
2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird : Gilt das auch dann, wenn das Ursprungszeugnis zwar erst im Jahr 1977, aber schon zu einem früheren Zeitpunkt — bis zum 15. Januar 1977 — hätte vorgelegt weden können?
3. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Kann die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3022/78 für Waren angewandt werden, die zwar im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, für die das Ursprungszeugnis aber im Jahr 1977 vorgelegt worden ist?
Der Vorlagebeschluß ist am 10. August 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds des Juristischen Dienstes der Kommission J. Grunwald, hat gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 20. Januar 1982 beschlossen, die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission trägt zunächst vor, die Verordnung Nr. 3004/75 enthalte keine ausdrücklichen Bestimmungen über die nachträgliche Vorlage von Ursprungszeugnissen. Dieses Schweigen könne weder als Verbot noch als Erlaubnis eines Nachreichens des Zeugnisses angesehen werden. Artikel 3 Absatz 2 und der Zweck der Verordnung legten vielmehr den Schluß nahe, daß die Verordnung ein Nachreichen des Ursprungszeugnisses in gewissen Grenzen... als zulässig ansieht. Die Regelung dieser Frage stelle jedoch eine Durchführungsmaßnahme dar, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3004/75 die Kommission zu treffen habe. In Abwesenheit gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Frage der nachträglichen Vorlage von Ursprungszeugnissen wäre die Regelung dieses Verfahrensproblems nationaler Rechtsetzung vorbehalten.
Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 3004/75 seien aber mit der Verordnung Nr. 3214/75 der Kommission erlassen worden. Artikel 7 dieser Verordnung lege sachlich die Gültigkeitsdauer des Ursprungszeugnisses im Zollpräferenzverfahren fest, indem er bestimme, daß dieses Zeugnis innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Ausstellung durch die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes der Zollstelle in der Gemeinschaft..., bei der die Waren abgefertigt werden, vorgelegt werden könne; diese Frist könne auf zehn Monate verlängert werden. Aus dieser Bestimmung folge, daß ein nachgereichtes Ursprungszeugnis so lange berücksichtigt werden müsse, als die genannte Frist nicht abgelaufen sei: Da die Verordnung Nr. 3214/75 keine ausdrückliche und unmißverständliche Regelung über eine eventuelle Begrenzung der Gültigkeitsdauer des Ursprungszeugnisses in der Weise enthalte, daß dieses seine Gültigkeit mit der Einfuhr verliere, duldet das berechtigte Vertrauen des Zeugnisinhabers in Artikel 7 keinerlei einschränkende Auslegung dieser Vorschrift.
Somit stehe eine etwaige weitergehende Anerkennung des Ursprungszeugnisses nach Ablauf der Vorlagefrist des Artikels 7 der Verordnung Nr. 3214/75 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3214/75 im freien Ermessen der abfertigenden Zollstelle.
Da jedoch Vorschriften, die die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 3214/75 festgelegte Gültigkeitsdauer des Ursprungszeugnisses verkürzten, wegen Verstoßes gegen Artikel 7 ungültig seien, dürften Ursprungszeugnisse auch nach erfolgter Anmeldung und Gestellung der Waren zur Abfertigung zum freien Verkehr so lange nachgereicht werden..., als die Vorlagefrist nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 3214/75 nicht abgelaufen ist und die Wiedereinführung der Zollsätze nicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3004/75 angeordnet worden ist.
Das Vorbringen des Hauptzollamts vor dem vorlegenden Gericht, Artikel 7 habe die besondere Problematik des nachgereichten Ursprungszeugnisses nicht regeln wollen, und die Vorlagefrist des Artikels 7 könnte in bestimmten Fällen einer nachträglichen Vorlage insbesondere aus praktischen Erwägungen für zu lang erachtet werden, vermag nach Auffassung der Kommission die oben dargelegte Schlußfolgerung nicht zu entkräften.
Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung des Artikels 7 ist nach Ansicht der Kommission der objektive Erklärungswert der Vorschrift. Aus deren Wortlaut gehe jedoch nicht hervor, daß das Ursprungszeugnis nur bis zur zollamtlichen Anmeldung der Waren gültig sei; ferner liege die gemeinschaftsrechtliche Gewähr einer einheitlichen Minimalfrist durch Artikel 7 im Interesse der Rechtssicherheit.
Die Möglichkeit eines Nachreichens des Ursprungszeugnisses innerhalb der Fristen des Artikels 7 müsse weiterhin auch dann bestehen, wenn das Fristende nach Ablauf des Begünstigungszeitraums — im vorliegenden Fall am 31. Dezember 1976 — liege, denn dieses Datum markiere lediglich den zeitlichen Endpunkt für die Anmeldung der Waren zur Abfertigung zum freien Verkehr. Es bestehe weder die rechtliche Verpflichtung noch sachlich die Notwendigkeit, alle Zollverfahren unter dem Präferenzregime mit Ablauf des 31. Dezember abzuschließen, noch wäre dies in allen jenen Fällen praktisch möglich, in denen die Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr erst am letzten Dezembertag erfolgt.
Ursprungszeugnisse könnten somit auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nachgereicht werden, falls bis zu diesem Zeitpunkt die Wiedererhebung der Zollsätze nicht angeordnet worden sei, und zwar unabhängig davon, ob die Plafonds auf Gemeinschaftsebene zum Jahresende erreicht worden seien oder nicht.
Was schließlich die Frage anlange, ob ein nachgereichtes Ursprungszeugnis auch dann zu berücksichtigen sei, wenn es schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgelegt werden können, so sei festzustellen, daß das bloße Bestehen der Möglichkeit einer früheren Vorlage die Gültigkeitsdauer des Ursprungszeugnisses nicht verkürzt. Soweit allerdings die Gültigkeitsdauer abgelaufen sei, liege die Annahme eines derartigen Zeugnisses im Ermessen der abfertigenden Zollstelle.
Hilfsweise prüft die Kommission die dritte Vorabentscheidungsfrage.
Die Verordnung Nr. 3022/76 sei nur anwendbar, wenn die betreffende Ware im Jahr 1977 in die Gemeinschaft eingeführt worden sei. Da im vorliegenden Fall die Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr im Jahr 1976 erfolgt sei, hänge die Zurechenbarkeit der Einfuhr zum Jahre 1977 davon ab, ob bei einer unvollständigen Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr für die zollrechtliche Behandlung der Zeitpunkt dieser Anmeldung maßgeblich sei oder ein späterer Zeitpunkt.
Zur fraglichen Zeit sei diese Frage gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt gewesen und habe somit mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften unterlegen. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesfinanzhof geäußerten Bedenken, nach denen im vorliegenden Fall eine Zurechnung der Einfuhren auf das Jahr 1977 zu einer Benachteiligung solcher Importeure hätte führen können, die im Jahr 1977 alle Voraussetzungen für die Zollfreiheit erfüllt hätten, griffen allerdings nicht durch, da der Sinn einer derartigen Präferenzregelung nicht darin bestehe, Importeuren Vorteile zu verschaffen, sondern in der handelspolitischen Begünstigung der Ursprungsländer der betreffenden Waren.
Auch sei das Problem des Datums der Anmeldung — sofern diese unvollständig sei — seither durch Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 79/695 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 205, S. 19) geregelt worden, der insbesondere die Möglichkeit vorsehe, diese Anmeldung durch eine neue, spätere, zu ersetzen. In diesem Fall werde als Zeitpunkt für die Bestimmung der Eingangsabgaben der Zeitpunkt der Abnahme der unvollständigen Anmeldung zugrunde gelegt.
Abschließend schlägt die Kommission vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :
1. Die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3004/75 ist für Waren anzuwenden, die im Jahre 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind und für die das Ursprungszeugnis im Februar 1977 vorgelegt worden ist, sofern im Zeitpunkt der Vorlage die Vorlagefrist nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3214/75 noch nicht abgelaufen gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Ursprungszeugnis schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgelegt werden können.
2. Sofern im Zeitpunkt der Vorlage des Ursprungszeugnisses die Vorlagefrist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3214/75 abgelaufen war, steht die Berücksichtigung des Ursprungszeugnisses nach Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung im Ermessen der zuständigen Zollstelle.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 11. März 1982 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Grunwald als Bevollmächtigten, mündliche Erklärungen abgegeben und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. April 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 10. Juli 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnungen Nr. 3004/75 des Rates vom 17. November 1975 zur Eröffnung von Zollpräferenzen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern (ABl. L 310, S. 24) und Nr. 3022/76 des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für Textilerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und-gebieten (ABl. L 349, S. 69) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Dieses Auslegungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Hellmuth Weidenmann GmbH & Co., die mehrere Ballen Kammgarngewebe aus Argentinien eingeführt hatte, und dem Hauptzollamt Würzburg wegen dessen Weigerung, für diese Einfuhr Zollbefreiung nach den genannten Verordnungen zu gewähren.
3 Nach dem Vorbringen des Hauptzollamts reichte die Firma Weidenmann das Ursprungszeugnis für die Waren erst am 2. Februar 1977 ein, obwohl die Einfuhr am 20. Dezember 1976 stattgefunden hatte und die Zollverwaltung die Vorlage des Ursprungszeugnisses bis zum 15. Januar 1977 gemäß der Anweisung C zum Deutschen Gebrauchszolltarif verlangt hatte, wonach eine Zollpräferenz nicht mehr gewährt werden sollte, wenn das Ursprungszeugnis nicht bis zu diesem Tage eingereicht wurde.
4 Durch die Verordnung Nr. 3004/75 wurden die Zölle für einige Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1976 ausgesetzt. Da die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Einfuhr die Voraussetzung dieser Verordnung erfüllte, kam es darauf an, ob sie innerhalb der für die Zollaussetzung festgelegten Höchstmenge und innerhalb der Frist, in der eine bestimmte Warenmenge zollfrei eingeführt werden konnte, erfolgt war. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Höchstmenge erreicht war, sah Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3004/75 vor, daß die tatsächlichen Einfuhren der betreffenden Waren... nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr, für die gleichzeitig ein... Ursprungszeugnis vorliegt, auf die für die Gemeinschaft festgesetzten Plafonds und Höchstbeträge angerechnet [werden]. Artikel 3 Absatz 2 lautete:
Eine Ware kann auf einen Plafond oder einen Höchstbetrag nur angerechnet werden, wenn das Ursprungszeugnis vor dem Tag, von dem ab die Wiedererhebung der Zollsätze angeordnet worden ist, vorgelegt wird.
5 Um diese Rechtsvorschriften geht es bei dem Rechtsstreit, der in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist. Dieser hat beschlossen, dem Gerichtshof folgende drei Fragen vorzulegen :
1. Kann die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3004/75 für Waren angewandt werden, die zwar im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, für die das Ursprungszeugnis aber erst im Februar 1977 vorgelegt worden ist?
2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt das auch dann, wenn das Ursprungszeugnis zwar erst im Jahr 1977, aber schon zu einem früheren Zeitpunkt — bis zum 15. Januar 1977 — hätte vorgelegt werden können?
3. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Kann die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3022/76 für Waren angewandt werden, die zwar im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, für die das Ursprungszeugnis aber im Jahr 1977 vorgelegt worden ist?
Zur ersten Frage
6 Die erste Frage des Bundesfinanzhofes an den Gerichtshof geht dahin, ob mangels einer ausdrücklichen Vorschrift ein Ursprungszeugnis, das nach der im Jahr 1976 erfolgten Einfuhr, Gestellung und Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr bestimmter, unter die von der Gemeinschaft eingeführte Präferenzregelung fallender Waren eingereicht wurde, für die nach der Verordnung Nr. 3004/75 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1976 vorgesehene Zollaussetzung berücksichtigt werden kann, obwohl dieses Zeugnis erst im Februar 1977 vorgelegt wurde.
7 Das System der Zollpräferenzen, die von der Gemeinschaft gewährt und durch die angeführte Regelung verwirklicht werden, ist Teil der Bemühungen der Gemeinschaft, im Geiste der im Rahmen der Welthandelskonferenz ausgearbeiteten Handelspolitik zur Förderung der Entwicklungsländer schrittweise eine weltweite Politik der Entwicklungshilfe zu verwirklichen, die insbesondere eine Verbesserung der Zollpräferenzen mit dem Ziel, ein regelmäßiges Anwachsen der Einfuhren von verarbeiteten Erzeugnissen aus den Entwicklungsländern herbeizuführen, zum Inhalt hat.
8 In diesem Zusammenhang gesehen, darf das System der Zollpräferenzen, wenn es das Erfordernis eines Ursprungszeugnisses zur Rechtfertigung der Anwendung der Präferenzzollsätze aufstellt, jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß es allzu einschränkende Verwaltungsmaßnahmen bei der praktischen Ausgestaltung der Kontrolle aufgrund des Ursprungs der Ware gestattet.
9 Dieses Bestreben findet seinen Ausdruck in der Fassung der Verordnung Nr. 3004/75. Während Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung nicht präzisiert, ob die Vorlage des Ursprungszeugnisses zugleich mit der Zollanmeldung erfolgen muß, ergibt sich aus Absatz 2 dieses Artikels, daß eine derartige Gleichzeitigkeit nicht gefordert wird, denn hiernach kann eine Ware... auf einen Plafond... nur angerechnet werden, wenn das Ursprungszeugnis vor dem Tag, von dem ab die Wiedererhebung der Zollsätze angeordnet worden ist, vorgelegt wird. Diesen Vorschriften sowie den oben dargelegten Zielen der Verordnung läßt sich entnehmen, daß das Zeugnis nach der Zollanmeldung vorgelegt werden kann, sofern dies vor der Anordnung der Wiedererhebung der Zollsätze geschieht.
10 Hinsichtlich der Dauer der Frist für die Vorlage des Ursprungszeugnisses ist, da die Verordnung Nr. 3004/75 zu diesem Punkt schweigt, auf die ergänzenden Vorschriften der Verordnung Nr. 3214/75 der Kommission vom 3. Dezember 1975 (ABl. L 323) zurückzugreifen. Aus Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 11 dieser Verordnung geht hervor, daß das Ursprungszeugnis
normalerweise eine Gültigkeitsdauer von fünf Monaten nach Ausstellung durch die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes hat,
eine Gültigkeitsdauer von zehn Monaten hat, wenn die Waren gemäß Artikel 5 Absatz 1 b über das Gebiet eines oder mehrerer Länder befördert werden,
außer bei höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen nur während seiner Gültigkeitsdauer vorgelegt werden kann,
in allen anderen Fällen von den zuständigen Zollbehörden angenommen werden kann, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ursprungszeugnisses gestellt worden sind.
11 Diese Vorschriften, die im wesentlichen die Gültigkeitsdauer des Ursprungszeugnisses betreffen, enthalten nicht unmittelbar eine Lösung für das vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Problem. Aus ihnen geht jedoch hervor, daß das Ursprungszeugnis während eines Zeitraums von mehreren Monaten nach der Einfuhr wirksam vorgelegt werden kann, so daß bei den Wirtschaftsteilnehmern die berechtigte Annahme hervorgerufen wird, sie könnten jedes Ursprungszeugnis vorlegen, solange es im oben bezeichneten Sinn gültig ist.
12 Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Vorschrift kann einem Importeur das Recht, ein gültiges Ursprungszeugnis nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Verordnung Nr. 3004/75 vorzulegen, nicht abgesprochen werden, sofern das Zeugnis eine während dieses Zeitraums durchgeführte Einfuhr betrifft. Hat nämlich die Kommission die Zölle während des betreffenden Jahres nicht wieder eingeführt, so kann die nachträgliche Vorlage des Ursprungszeugnisses in den ersten Monaten des folgenden Jahres die zweckdienliche Anwendung dieser Verordnung ebensowenig beeinträchtigen wie die nachträgliche Vorlage während des Jahres, zumal die Anrechnung der Waren auf die Plafonds sofort nach ihrer Gestellung vorgenommen werden kann. Diese Erwägungen werden im vorliegenden Fall noch dadurch gestützt, daß der Stand der Ausschöpfung der Plafonds für das Jahr 1976 nicht festgestellt wurde und die Zollaussetzung ohne Unterbrechung oder Änderung auf das Jahr 1977 ausgedehnt wurde.
13 Dem vorlegenden Gericht ist somit zu antworten, daß die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3004/75 des Rates für Waren, die im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, auch dann angewandt werden kann, wenn das Ursprungszeugnis nach Ablauf des Anwendungszeitraums dieser Verordnung vorgelegt worden ist, sofern dieses Zeugnis gültig ist und die Vorlage den Voraussetzungen der Artikel 7 und 11 der Verordnung Nr. 3214/75 der Kommission entspricht.
Zur zweiten Frage
14 Die zweite Frage ist in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage zu beantworten. Da die Gültigkeit eines Ursprungszeugnisses ein objektiver Umstand ist, muß das Zeugnis angenommen werden, sofern es den geschilderten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernissen genügt, und zwar ungeachtet einer weitergehenden Anforderung, die die nationalen Zollbehörden von sich aus gestellt haben mögen. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3004/75 ist es nämlich Sache der Kommission, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. Da die Gemeinschaftsregelung in sich vollständig ist, braucht nicht auf einseitig erlassene nationale Vorschriften, die die Art der Durchführung dieser Regelung näher bestimmen sollen, zurückgegriffen zu werden.
Zur dritten Frage
15 Da die erste Frage bejaht wird, erübrigt sich die Beantwortung der dritten Frage.
Kosten
16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Aussetzung der Zollsätze nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3004/75 des Rates kann für Waren, die im Jahr 1976 eingeführt, gestellt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet worden sind, auch dann angewandt werden, wenn das Ursprungszeugnis nach Ablauf des Anwendungszeitraums dieser Verordnung vorgelegt worden ist, sofern dieses Zeugnis gültig ist und die Vorlage den Voraussetzungen der Artikel 7 und 11 der Verordnung Nr. 3214/75 der Kommission entspricht.
2. Ein gültiges Ursprungszeugnis muß ungeachtet einer weitergehenden Anforderung angenommen werden, die die nationalen Zollbehörden von sich aus gestellt haben mögen.