Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.1982 – C-109/81
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1982:143
Schlußanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 6. Mai 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die vorliegende Rechtssache ist das gerichtliche Nachspiel einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und Frau Teresita Porta, verheiratete Pace, die ihren Ursprung in der siebzehnjährigen Unterrichtstätigkeit von Frau Porta im Dienst der EAG hat.
Die Klägerin erteilte vom Beginn des Schuljahres 1963/64 bis zum Ende des Schuljahres 1979/80 allgemeinbildenden Unterricht und italienischen Sprachunterricht an der Berufsschule der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle. Während der ersten fünf Jahre lag dieser Unterrichtstätigkeit kein schriftlicher Vertrag zugrunde. Später, von 1969 bis 1975, legte der Leiter der Forschungsanstalt jedes Jahr in einem Schreiben an die Betroffene die Dauer ihrer Tätigkeit für das ganze Schuljahr (das sich vom 15. September bis zum darauffolgenden 15. Juli erstreckte) sowie ihre auf Stundenbasis berechnete Vergütung fest. Vom Schuljahr 1976/77 an wurde das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Forschungsanstalt Ispra in einem ausführlicheren Vertrag geregelt, der in französischer Sprache abgefaßt und von beiden Parteien unterzeichnet war und in Nr. 6 als contratto di prestazione d'opere (Arbeitsvertrag) bezeichnet wurde. Nach einer weiteren Bestimmung war auf den Vertrag das italienische Recht anwendbar. Doch bestätigte die Klägerin, darüber unterrichtet worden zu sein, daß es ihre Sache sei, ihre steuerliche und soziale Situation im Einklang mit den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften zu regeln, l'institution n'ayant aucune obligation en ce sens, au regard de la nature du présent contrat (da die Institution im Hinblick auf die Natur des vorliegenden Vertrages insoweit keine Verpflichtung hat). Schließlich bestimmten die Vertragsparteien in Nr. 8 unter Bezugnahme auf Artikel 42 EGKS-Vertrag, 181 EWG-Vertrag und 153 EAG-Vertrag: La Cour de Justice des Communautés Européennes est seule compétente pour statuer sur tout litige relatif à la validité, à l'interprétation ou à l'exécution du présent contrat (Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Durchführung dieses Vertrages ausschließlich zuständig).
Mit Schreiben vom 16. Juli 1980 an den Direktor der Forschungsanstalt erinnerte die Klägerin daran, daß das italienische Recht auf das bestehende Arbeitsverhältnis anwendbar sei, und bat dieses seit 1963 als einheitliches abhängiges und unbefristetes Arbeitsverhältnis anzuerkennen, das einen Anspruch auf Bezahlung während der Monate, in denen die Schule geschlossen sei, auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung, auf die Entrichtung von Alters- und Krankenversicherungsbeiträgen und auf die sich daraus ergebende Altersversorgung begründe.
Der Direktor der Forschungsanstalt vertrat mit Schreiben vom 12. September 1980 die Auffassung, daß durch die jährlich zwischen der Forschungsanstalt und der Klägerin geschlossenen Zeitverträge ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, das nicht unter die Kategorie abhängige Arbeit, sondern unter die Kategorie selbständige Arbeit falle, was sich bereits aus dem Wortlaut der Verträge ergebe. Daraufhin legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 1980 an den Präsidenten der Kommission der Gemeinschaften gegen die im Schreiben vom 12. September enthaltene ablehnende Entscheidung Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ein. Nachdem sie keine Antwort erhalten hatte, hat Frau Porta am 6. Mai 1981 Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung ihrer Beschwerde erhoben.
Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, der Kommission vor einer Entscheidung zur Sache im Wege der einstweiligen Anordnung im Sinne von Artikel 186 EWG-Vertrag (dem Artikel 158 EAG-Vertrag entspricht) aufzugeben, ihr die Vergütung für das laufende Schuljahr zu zahlen; in der Erwiderung hat sie jedoch mitgeteilt, daß diese Zahlung inzwischen erfolgt sei. Es bleiben somit die Hauptanträge auf Verurteilung der Kommission, die Klägerin wirtschaftlich und rechtlich so zu behandeln, wie dies in dem in Italien geltenden Tarifvertrag für Privatlehrer vorgesehen ist, und ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die für die Bediensteten der Kommission geltende Altersversorgung zu gewähren. Schließlich beantragt die Klägerin, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
2. Zunächst ist hervorzuheben, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über die Klage der Frau Porta sich aus der bereits zitierten Schiedsklausel ergibt, die in allen von der Klägerin und der Beklagten seit dem Schuljahr 1976/77 geschlossenen Verträgen enthalten ist; dort nahmen die Parteien Bezug auf Artikel 153 EAG-Vertrag, wonach der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig [ist], die in einem.von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Dennoch hat die Klägerin vor Anrufung des Gerichtshofes das Verfahren nach Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatuts eingeschlagen.
Die Beklagte hat in der Klagebeantwortung eine prozeßhindernde Einrede erhoben, da die Klägerin sich auf Artikel 91 des Beamtenstatuts gestützt habe, der nur die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft betreffe, während die Klage, die ihren Ursprung in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis habe, mit dieser Vorschrift nichts zu tun habe.
Auf diese Einrede hat Frau Porta erwidert, da sie eine abhängige Arbeit im Dienst der Gemeinschaft verrichtet habe, sei sie berechtigt, sich auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu berufen, nach deren Artikel 46 Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz entsprechend gelte.
Im Laufe des Verfahrens hat sich jedoch ergeben, daß die Klägerin nicht als Bedienstete der Gemeinschaft im Sinne des Beamtenstatuts angesehen werden, sondern nur in den Genuß aller Vergünstigungen kommen möchte, die ihr nach dem italienischen Arbeitsrecht aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung bei der Kommission zustünden. Auch genügt zur Zurückweisung der prozeßhindernden Einrede die Feststellung, daß die Klägerin, selbst wenn sie nicht berechtigt ist, sich auf Artikel 91 des Beamtenstatuts zu berufen, gleichwohl aufgrund der genannten Schiedsklausel für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Durchführung ihres Arbeitsvertrages mit der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle den Gerichtshof anrufen kann. Es braucht kaum hinzugefügt zu werden, daß die irrtümliche Berufung auf eine Vorschrift des Beamtenstatuts in der Klageschrift nicht ausreichen kann, um eine Klage, zu der die Klägerin mit Sicherheit berechtigt ist, unzulässig zu machen.
Weiterhin kann man sich fragen, ob der Umstand, daß die Gerichtsstandsvereinbarung nur in den seit 1977 geschlossenen Verträgen enthalten ist, den Gerichtshof hindert, Feststellungen über die rechtliche Natur der Beziehungen zwischen den Parteien in der voraufgegangenen Zeit von 1963 bis 1977 zu treffen. Dies ist zu verneinen, da es in dem Rechtsstreit um die Frage der Kontinuierlichkeit und damit der Einheitlichkeit des Arbeitsverhältnisses geht, in dessen Rahmen die Klägerin von 1963 bis 1980 bei der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle Unterricht erteilt hat.
Der Zulässigkeit der Klage steht damit nichts entgegen.
3. Der zentrale Punkt der Meinungsverschiedenheit ist die Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Betroffenen und der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Klägerin macht unter Berufung auf die italienischen Rechtsvorschriften und die italienische Rechtsprechung geltend, durch ihre Tätigkeit für die Forschungsanstalt von 1963 bis 1980 sei ein abhängiges unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Daraus ergebe sich ihr Anspruch auf die Behandlung, die den Privatlehrern zuteil werde und die die Vergütung während der Sommermonate, in denen die Schule geschlossen sei, die Zulage für erhöhte Lebenshaltungskosten, die regelmäßigen Erhöhungen entsprechend dem Dienstalter, das dreizehnte Monatsgehalt, die Dienstalterszulage im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstes und alle weiteren wirtschaftlichen und rechtlichen Vergünstigungen einschließe, die im Tarifvertrag für das unterrichtende Personal der von natürlichen und juristischen Personen betriebenen Schulen vom 11. September 1978 vorgesehen sein.
Es besteht, wie auch die Parteien einräumen, kein Zweifel daran, daß das italienische Recht anwendbar ist: Die Frage, ob das in Rede stehende Rechtsverhältnis selbständiger oder abhängiger Natur ist, ist deshalb in erster Linie nach diesem Recht zu beurteilen. Nach dem italienischen Arbeitsrecht kann die von den Parteien im Vertragstext verwendete Terminologie die Natur des Arbeitsverhältnisses nicht ändern, wenn diese gesetzlich festgelegt ist. Wie nämlich die Corte di cassazione in ihrem Urteil Nr. 2730 vom 24. April 1980 entschieden hat, ist bei der Ermittlung, ob ein Arbeitsverhältnis selbständiger oder abhängiger Natur ist, weniger auf die von den Parteien gewählte rechtliche Bezeichnung — auch wenn sie ausdrücklich in einem schriftlichen Vertrag enthalten ist — abzustellen, als vielmehr auf die tatsächliche Natur und den wirklichen Inhalt des Verhältnisses selbst sowie auf die Modalitäten der Erfüllung der Aufgaben, die den Gegenstand der Arbeitsleistung bilden. In dem Urteil Nr. 3353 vom 14. Juni 1979 hatte dasselbe Gericht entschieden, daß der Richter bei dieser Ermittlung alle formalistischen Kriterien außer acht lassen und seine Aufmerksamkeit vor allem auf das wesentliche Unterscheidungsmerkmal lenken muß, wonach bei der selbständigen Arbeit Gegenstand der Leistung das opus, das heißt das Ergebnis der Arbeit ist, während bei der abhängigen Arbeit Gegenstand der Leistung die Arbeitskraft (operae) ist, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, indem er sie unter dessen Aufsicht und nach dessen Weisungen einsetzt.
Die Beklagte trägt vor, diese Rechtsprechung betreffe nur den Sektor des von Privaten veranstalteten Unterrichts und erkläre sich aus der Notwendigkeit, die schwächere Partei gegenüber Arbeitgebern, die im wesentlichen Erwerbszwecke verfolgten, zu schützen. Diese Kriterien seien auf eine Lehranstalt, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geleitet werde, nicht anwendbar, da diese ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge und somit nicht mit irgendeinem privaten Unternehmer verglichen werden könne. Deshalb müsse man vielmehr auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum öffentlichen Dienst abstellen.
Dieses Vorbringen ist mit der Bedeutung, die die Beklagte selbst der privatrechtlichen Natur des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses beimißt, schwer zu vereinbaren. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Kriterien für die Ermittlung der abhängigen oder selbständigen Stellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber je nach dem öffentlichen oder privaten Charakter des Arbeitgebers verschieden sein sollen.
In Wirklichkeit liefert die Rechtsprechung genaue Kriterien, um unabhängig von der von den Parteien gewählten Bezeichnung den selbständigen oder abhängigen Charakter eines Arbeitsverhältnisses festzustellen. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist insoweit die Stellung, in der sich der Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber befindet. Insbesondere neigt die Rechtsprechung immer dann, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Arbeitgebers verrichtet, eindeutig dazu, das Vorliegen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses zu bejahen.
Dazu können zwei Entscheidungen der Corte di cassazione zitiert werden, die speziell die Unterrichtstätigkeit betreffen: Es handelt sich um die Urteile Nr. 1412 vom 16. Juni 1967 und Nr. 653 vom 26. März 1973. In dem erstgenannten Urteil heißt es: Als abhängiges Arbeitsverhältnis, das die Leistung selbständiger Arbeit ausschließt, ist die während mehrerer aufeinanderfolgender Jahre von einem Lehrer an einer Lehranstalt ausgeübte Unterrichtstätigkeit anzusehen, wenn feststeht, daß die Verrichtung dieser Tätigkeit einhergeht mit der Erfüllung von Pflichten wie der Durchführung von Programmen und der Einhaltung eines vorher festgesetzten Stundenplanes, die einer Kontrolle und gegebenenfalls der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen unterliegen kann. Im zweiten Urteil wird ausgeführt: Bei dem abhängigen Arbeitsverhältnis ist Gegenstand der Leistung die Arbeitskraft, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegen Bezahlung zur Verfügung stellt und die er als Bestandteil der Organisation des Unternehmens unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Unternehmers einsetzt; daraus wird hergeleitet: Eine abhängige Arbeit liegt deshalb bei Fremdsprachenlehrern vor, die ihrer Lehrtätigkeit an einer Privatschule nachgehen, indem sie kontinuierlich, während eines langen Zeitraums und in Abhängigkeit vom Leiter der Schule gegen monatliche Vergütung Unterricht erteilen.
Im vorliegenden Fall ist in Nr. 3 des letzten, von den Parteien am 7. September 1979 geschlossenen Vertrages (die entsprechend in den vorhergehenden, seit 1976 geschlossenen Verträgen enthalten ist) bestimmt: Le professeur exerce son art et organise son enseignement sous sa responsabilité et le dispense en fonction de l'objectif pédagogique à atteindre, tel qu'il résulte du programme des cours de formation professionnelle (Der Lehrer erteilt und organisiert seinen Unterricht in eigener Verantwortung entsprechend dem im Programm der berufsbildenden Unterrichtsveranstaltungen festgelegten pädagogischen Ziel). Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die Lage der Klägerin wohl nicht von derjenigen, in der sich die Lehrer im allgemeinen, unabhängig davon, ob sie auf Zeit oder im Beamtenverhältnis, an öffentlichen oder privaten Schulen tätig sind, befinden. Denn jeder Lehrer ist für den von ihm erteilten Unterricht verantwortlich, während er, was das anzuwendende Programm und das zu verfolgende pädagogische Ziel betrifft, den Weisungen der Schulleitung unterliegt. Die Gestaltungsfreiheit jedes Lehrers bei der Erteilung seines Unterrichts steht nicht im Widerspruch zum abhängigen Charakter seiner Tätigkeit, der sich insbesondere aus seiner Verpflichtung ergibt, sich Kontrollen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der ihm vorgegebenen Programme und der Verfolgung der vorher festgelegten pädagogischen Ziele zu unterwerfen.
In dem bereits erwähnten Vertrag vom 7. September 1979 heißt es unter Nr. 5: Les détails concernant l'organisation matérielle des cours et notamment les dates de début et fin de cours, les horaires, les jours fériés, etc. sont fixés d'un commun accord entre le professeur et l'Institution en fonction des exigences de service propre à celle-ci (Die Einzelheiten bezüglich der Durchführung der Kurse, insbesondere der Zeitpunkt ihres Beginns und Endes, die Stundenpläne, die unterrichtsfreien Tage usw. werden vom Lehrer und der Institution entsprechend deren dienstlichen Erfordernissen einvernehmlich festgelegt). In einer Schule, in der Unterricht in Form von Kursen erteilt wird, die für jedes Fach getrennt von verschiedenen Lehrern veranstaltet werden, ist es normal, daß der Zeitplan für die einzelnen Unterrichtsstunden soweit wie möglich von den für den ordnungsgemäßen Betrieb der Schule Verantwortlichen und den Lehrern einvernehmlich festgelegt wird. Das Datum des Beginns und des Endes der Kurse sowie die unterrichtsfreien Tage werden dagegen normalerweise im voraus und für alle an der Schule Tätigen einheitlich festgesetzt. Nach dem Vorbringen der Beklagten konnten im vorliegenden Fall auch diese letzteren Punkte zum Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Lehrer und der Schule gemacht werden. Wir wissen nicht, wie dies in der Praxis tatsächlich geschehen ist. Der Umstand, daß die Regelung dieser Fragen entsprechend den dienstlichen Erfordernissen der Einrichtung, von der die Schule abhängt, zu erfolgen hatte, ist jedoch ebenfalls eine Bestätigung dafür, daß die Stellung des Lehrers gegenüber seinem Vertragspartner abhängigen.Charakter hatte.
4. Es ist noch festzustellen, ob der in Rede stehende Vertrag als befristeter Vertrag anzusehen ist.
Dazu ist zu bemerken, daß Arbeitsverträge nach dem italienischen Gesetz Nr. 230 vom 18. April 1962, das die befristeten Arbeitsverträge regelt, mit Ausnahme der in Artikel 1 dieses Gesetzes abschließend aufgezählten Fälle als unbefristet gelten. Artikel 1 lautet wie folgt: Die Befristung des Vertrages ist zulässig,
a) wenn dies aufgrund der besonderen Natur der Tätigkeit, die sich aus ihrem zeitlich begrenzten Charakter ergibt, erforderlich ist,
b) wenn die Einstellung zur Vertretung abwesender Arbeitnehmer erfolgt, die einen Anspruch auf Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes haben,
c) wenn die Einstellung zur Verrichtung einer vorher festgelegten, befristeten Arbeit oder Dienstleistung besonderer oder gelegentlicher Natur erfolgt,
d) für mehrphasige Arbeitsvorgänge, für die Personal erforderlich ist, das sich aufgrund seiner Spezialisierung von dem normalerweise beschäftigten Personal unterscheidet,
e) bei Verträgen mit dem künstlerischen und technischen Personal für die Veranstaltung von Aufführungen.
Der hier in Rede stehende Arbeitsvertrag fällt unter keine dieser Bestimmungen. Die Beklagte hebt hervor, daß die Anzahl der Unterrichtsstunden der Klägerin begrenzt gewesen sei (mindestens 36 Stunden pro Monat im Schuljahr 1969/70 und höchstens 63 Stunden pro Monat im Schuljahr 1979/80). Die Klägerin führt dagegen höhere Zahlen an und beanstandet die Berechnungsmethode der Beklagten, die auf die zwölf Monate des Jahres, nicht auf den kürzeren Zeitraum des Schuljahres abstelle. Ferner behauptet die Beklagte, die Tätigkeit der Klägerin sei ganz unregelmäßig gewesen und nur wegen interner Erfordernisse der Schule (aus Gründen der Verwaltung und der Organisation der Kurse) zu festen Zeiten verrichtet worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie eine Tätigkeit, die während des ganzen Schuljahres nach einem festgelegten wöchentlichen Stundenplan ausgeübt wurde und die Durchführung eines Teils des normalen, für den ersten Unterrichtszyklus der Schule vorgeschriebenen Programms betraf, als unregelmäßig bezeichnet werden kann.
Somit kann dem Vorbringen der Beklagten, das in Rede stehende Beschäftigungsverhältnis falle unter Artikel 1 Buchstabe c des genannten Gesetzes vom 18. April 1962, nicht gefolgt werden.
Eine Unterrichtstätigkeit, die sich regelmäßig und kontinuierlich (mit Ausnahme der normalen Unterbrechungen durch die Schulferien, die für alle Lehrer gleich sind) 17 Jahre lang vollzogen hat, kann nicht als eine Arbeit besonderer oder gelegentlicher Natur angesehen werden. Auch die zeitliche Begrenzung der Dauer jedes der zwischen den Parteien jährlich geschlossenen Verträge ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Artikels 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 230 von 1962 für das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu widerlegen.
Dieses Ergebnis wird von der italienischen Rechtsprechung vor und nach Erlaß des Gesetzes vom 18. April 1962 bestätigt. Insbesondere stehen nach der Rechtsprechung nach 1962 Lehrer, die auch für den Zeitraum der Prüfungen und für mehrere aufeinanderfolgende Jahre eingestellt worden sind, in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. Deshalb haben sie Anspruch auf das Gehalt während der Sommerzeit und die Dienstalterszulage am Ende des Arbeitsverhältnisses (Corte d'appello Catania vom 19. November 1970, von der Klägerin auf Seite 16 f. zitiert). Noch bezeichnender ist das Urteil der Corte di cassazione Nr. 4452 vom 12. Juli 1980, in dem dieses Gericht entschieden hat: Da nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 230 vom 18. April 1962 befristete Arbeitsverträge nur in den dort aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig sind, sind zwischen einem Lehrer und einer Lehranstalt geschlossene private Arbeitsverträge, die nicht unter die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Ausnahmen fallen, von Gesetzes wegen als unbefristet anzusehen.
5. Es gibt somit nach meiner Auffassung gute Gründe für die Annahme, daß das Rechtsverhältnis, das während 17 Jahren zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden hat, ein abhängiges unbefristetes Arbeitsverhältnis war.
Daraus folgt, daß die Klägerin einen Anspruch auf alle Vergünstigungen hat, die das italienische Recht an diese Rechtslage knüpft. Die Beklagte hat gegen die Anwendbarkeit des nationalen Tarifvertrags, auf den die Klägerin sich beruft, geltend gemacht, die ihr gezahlte Vergütung sei weit höher als die in dem nationalen Tarifvertrag vorgesehene Bezahlung, selbst wenn man berücksichtige, daß sie nicht in den Genuß der Ferien, des dreizehnten Monatsgehalts und anderer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Vergünstigungen gekommen sei. Selbst wenn dies zuträfe, ist daran zu erinnern, daß es sich bei den in den nationalen Tarifverträgen vorgesehenen Vergütungen um Mindestleistungen handelt: Nichts hindert die Zahlung höherer Gehälter durch den Arbeitgeber. Jedenfalls sind in dem Maße, in dem die Tarifverträge gesetzlich festgelegte Bedingungen (wie den Urlaubsanspruch, den Anspruch auf das dreizehnte Monatsgehalt, die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Errichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung) bestätigen, diese Bedingungen, die zwingender Natur sind, unabhängig von der umstrittenen Frage der Anwendbarkeit des Tarifvertrages zu beachten.
6. Ich habe schon den zweiten Punkt der Anträge der Klägerin bezüglich der Gewährung der für die Bediensteten der Gemeinschaften geltenden Altersversorgung erwähnt und darauf hingewiesen, daß dieser im Laufe der mündlichen Verhandlung nach und nach klargestellt worden ist, das heißt, daß in diesem Verfahren nicht davon die Rede ist, die Klägerin unter die Bediensteten der Kommission einzureihen. Diese Klarstellung müßte zur Zurücknahme des genannten Antrags führen: Es besteht in der Tat keine Grundlage für einen Anspruch auf Vergünstigungen, die strikt an die Eigenschaft eines Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft geknüpft sind, wenn derjenige, der diese Vergünstigungen beansprucht, das Vorliegen dieser Eigenschaft nicht beweisen kann. Jedenfalls bin ich der Meinung, daß dieser Antrag, sollte er aufrechterhalten werden, abzuweisen ist: Die Anwendung des italienischen Rechts auf das in Rede stehende Verhältnis und seine Qualifikation als abhängiges unbefristetes Arbeitsverhältnis im Bereich des Privatunterrichts haben zur Folge, daß auch die Frage der Altersrente nach diesem Recht und nicht nach dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden ist, das nach Lage der Akten nicht anwendbar ist.
7. Meiner Meinung nach sollte der Gerichtshof in diesem Stadium des Verfahrens nicht weiter gehen. Die genaue Festlegung der sich zugunsten der Klägerin aus der Anwendbarkeit des italienischen Rechts, nach dem die Rechtsnatur des zwischen ihr und der Kommission bestehenden Arbeitsverhältnisses klargestellt worden ist, ergebenden Folgen sollte zweckmäßigerweise in erster Linie den betroffenen Parteien überlassen werden. Diese müßten versuchen, insoweit auf der Grundlage der in Italien für abhängige Arbeitsverhältnisse bestehenden Rechtsvorschriften zu einer Vereinbarung zu kommen, in der unter anderem festgelegt werden müßte, ob die Voraussetzungen für die Anwendung nicht nur der gesetzlichen Vorschriften, sondern auch der Klauseln des genannten Tarifvertrags erfüllt sind.
8. Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor festzustellen, daß durch die Unterrichtstätigkeit der Frau Porta an der Berufsschule der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle ein abhängiges unbefristetes Arbeitsverhältnis im Sinne der vertraglich für anwendbar erklärten italienischen Rechtsvorschriften begründet wurde. Der Gerichtshof sollte ferner die Parteien auffordern, sich binnen einer bestimmten Frist über die finanziellen Auswirkungen dieser Qualifizierung zu einigen. Mangels einer rechtzeitigen Einigung sollte der Gerichtshof sich vorbehalten, über den Antrag in bezug auf die der Klägerin zustehende Vergütung und Altersrente zu entscheiden. Die Kostenentscheidung sollte in der Zwischenzeit vorbehalten bleiben.