Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1982 – C-109/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:253
In der Rechtssache 109/81,
Teresita Porta, verheiratete Pace, wohnhaft in Ispra (Varese), via Cadorna 2, vertreten durch die Rechtsanwälte Angelo Volpi und Giuseppe Celona, Mailand, zugelassen bei der Corte di Cassazione der Italienischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, rue Philippe-Il,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Sergio Fabro und Oreste Montako als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Oreste Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen der in der Klageschrift gestellten Anträge
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: P. Heim
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Frau Teresita Porta erteilte vom Schuljahr 1963/64 bis zum Schuljahr 1980/81 allgemeinbildenden Unterricht und italienischen Sprachunterricht an der Fach-und Berufsschule der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle. Diesem Arbeitsverhältnis lag in den ersten fünf Jahren kein schriftlicher Vertrag zugrunde. Erst am 6. November 1969 teilte der Direktor der Forschungsanstalt Frau Porta in einem Schreiben ihr Stundenhonorar für das laufende Jahr mit. Mit Schreiben vom 11. Dezember unterrichtete er sie darüber, daß diese Vereinbarung für das ganze Schuljahr gelten solle. Entsprechende Vertragsschreiben wurden im Laufe der Jahre 1970 bis 1975 übersandt. Vom Schuljahr 1976/77 an wurden genauer formulierte Verträge, die von den Parteien als contratto di prestazioni d'opere (Arbeitsvertrag) bezeichnet wurden, abgeschlossen. Obwohl diese Verträge dem italienischen Recht unterlagen, wurde in ihnen nach dem Willen der Parteien gemäß Artikel 42 EGKS-Vertrag, 181 EWG-Vertrag und 154 EAG-Vertrag bestimmt, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung über alle Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich ihrer Gültigkeit, ihrer Auslegung oder ihrer Durchführung ausschließlich zuständig sei.
Nach diesen Verträgen bestand die Vergütung von Frau Porta immer in einem auf Stundenbasis für den tatsächlich erteilten Unterricht berechneten Honorar.
Am 16. Juli 1980 teilte Frau Porta dem Direktor der Forschungsanstalt per Einschreiben mit, nach italienischem Recht sei davon auszugehen, daß diese Verträge ein in jeder Hinsicht einheitliches abhängiges unbefristetes Arbeitsverhältnis begründeten; folglich habe sie einen Anspruch auf Vergütung während der Monate des Jahres, in denen die Schule geschlossen sei, auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung sowie auf die Entrichtung der Beiträge zur Alters- und Krankenversicherung. Frau Porta fügte hinzu, ihr Schreiben sei als Bestreiten der Befristung des Arbeitsverhältnisses anzusehen und sie stehe der Forschungsanstalt vorbehaltlich ihrer Urlaubsansprüche für alle schulischen Aufgaben zur Verfügung. Abschließend fragte sie an, ob die EAG beabsichtige, das italienische Recht in dem dargelegten Sinne anzuwenden.
Der Direktor der Forschungsanstalt erkannte in seinem Antwortschreiben vom 12. September 1980 die Anwendbarkeit des italienischen Rechts an, bestritt jedoch, daß Gegenstand der in Rede stehenden Verträge eine abhängige Arbeit sei, und behauptete vielmehr, ihr Gegenstand sei eine selbständige Arbeit (lavoro autonomo).
Frau Porta focht daraufhin mit Einschreibebrief an den Präsidenten der Kommission der EG vom 2. Oktober 1980 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts (im folgenden: Statut) die ablehnende Entscheidung des Direktors der Forschungsanstalt an, wobei sie die in ihrem ersten Schreiben enthaltenen Argumente wiederholte.
Dieses zweite Schreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin erhob Frau Porta gegen die stillschweigende Ablehnung ihrer Beschwerde die vorliegende Klage, die am 6. Mai 1981 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Der Gerichtshof hat ferner nach Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen.
II — Anträge der Parteien
Frau Porta beantragt,
vorab im Wege der einstweiligen Anordnung nach Artikel 186 EWG-Vertrag
der Kommission aufzugeben, die Vergütung für das laufende Schuljahr zu zahlen;
in der Hauptsache und zur Begründetheit
die Kommission zu verurteilen, die Klägerin wirtschaftlich und rechtlich so zu behandeln, wie dies dem in Italien für den Privatunterricht geltenden Tarifvertrag entspricht,
die Kommission zu verurteilen, der Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die für die als Beamte der Gemeinschaft diensttuenden Personen geltende Altersversorgung zu gewähren,
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
im Wege der Vorabentscheidung
festzustellen, daß der in der Erwiderung vom 20. November 1981 erstmals gestellte Antrag, die Klägerin als Hilfskraft anzuerkennen, ein neuer Antrag und somit verspätet ist,
die Klage jedenfalls wegen Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage für unzulässig zu erklären;
hilfsweise und zur Begründetheit
die Anträge für unbegründet zu erklären und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Zur Zulässigkeit
Die Kommission bemerkt vor Einlassung zur Sache, daß die Klage, die auf Artikel 91 des Statuts gestützt werde, das ausschließlich die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft betreffe, als unzulässig abzuweisen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich nämlich um ein Vertragsverhältnis, das die Parteien frei eingegangen seien; diese hätten die Anwendbarkeit des italienischen Rechts auf den Vertrag anerkannt und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtshofes in einer klaren vertraglichen Klausel, in der auf die Artikel 153 EAG-Vertrag und 181 EWG-Vertrag verwiesen werde, vereinbart. Somit habe die Klage keinen direkten oder indirekten Bezug zu Artikel 91 des Statuts. Da im übrigen die Anwendbarkeit des italienischen Rechts auf diesen Fall feststehe, sei die Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen. Ferner begehre die Klägerin nicht, als Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften auf Lebenszeit (Beamtin oder sonstige Bedienstete) anerkannt zu werden — in diesem Fall wäre der Gerichtshof in der Tat zuständig —; vielmehr beantrage sie, ihr selbständiges Arbeitsverhältnis nach italienischem Recht als abhängiges Arbeitsverhältnis anzusehen, und zwar mit allen wirtschaftlichen Folgen, die sich daraus nach diesem Recht ergäben.
Die Klägerin trägt in ihrer Erwiderung zu den vorab geltend gemachten Einreden der Kommission folgendes vor:
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes könne nicht bestritten werden, da sie sich aus einer klaren Vertragsklausel ergebe;
die Anwendbarkeit des Artikels 91 des Statuts folge aus Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, wonach Titel VII (wozu Artikel 91 gehöre) betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz entsprechend gelte. Diese Beschäftigungsbedingungen seien auf die Hilfskräfte anwendbar, die in Artikel 3 wie folgt definiert würden: Hilfskraft ... ist ein Bediensteter, der eingestellt wird, a) um bei einem Organ in Teil- oder Vollbeschäftigung ... eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für dieses Organ beigefügt ist.
Die Klägerin trägt vor, sie sei eingestellt worden; deshalb habe sie eine abhängige und keine selbständige Arbeit verrichtet. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1975 in der Rechtssache Porrini und andere/EAG (Slg. 1975, 319) genüge dieses Vorbringen, auch wenn es bestritten werde, nicht nur, um die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu begründen, sondern auch, um das Verfahren nach Artikel 91 des Statuts anwendbar zu machen.
Die Klägerin bestreitet ferner, daß der vorliegende Fall keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweise. Es handele sich nämlich um ein Arbeitsverhältnis, das unabhängig von seiner Natur mit Sicherheit mit einem Gemeinschaftsorgan bestanden habe und über das vor dem Gerichtshof der Gemeinschaften, der nicht das nationale, sondern ausschließlich das Gemeinschaftsrecht anwende, verhandelt werden müsse. Zwar könnten die Gemeinschaftsorgane Verpflichtungen eingehen, die in den verschiedenen nationalen Rechten vorgesehen und geregelt seien, jedoch nur nach den Bestimmungen und in Form von Rechtsakten der Gemeinschaftsrechtsordnung. Wenn die Gemeinschaftsrechtsordnung ausweislich des Rechtsakts eines der Organe vorsehe, daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Rechtsordnung eines Mitgliedstaates unterliege, bleibe dieses zugleich ein Rechtsverhältnis der erstgenannten Rechtsordnung und werde durch sie geregelt. Daraus folge, daß der Gerichtshof auf einen Rechtsakt der Gemeinschaft das Gemeinschaftsrecht anzuwenden habe und daß er sich auf das italienische Recht nur insoweit stützen dürfe, als es um die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses gehe; nach Vornahme dieser Qualifizierung könne der Gerichtshof über die Wirkungen für das betroffene Gemeinschaftsorgan entscheiden. In diesem Rahmen mache die Klägerin den Anspruch auf die Altersversorgung nicht aufgrund des italienischen, sondern aufgrund des Gemeinschaftsrechts geltend; das italienische Recht diene nur dazu, das Rechtsverhältnis als ein abhängiges Arbeitsverhältnis zu definieren.
In ihrer Gegenerwiderung erhebt die Kommission hinsichtlich des Antrags der Klägerin, ihr die Eigenschaft einer Hilfskraft zuzuerkennen, eine prozeßhindernde Einrede: Dieser Antrag sei als neuer und verspäteter Antrag anzusehen, da weder die Klageschrift noch der auf dem Verwaltungswege eingereichte Schriftsatz einen derartigen Antrag enthalten hätten.
Die Kommission hält diesen Antrag auch für unbegründet. Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten schreibe nämlich vor, daß die tatsächliche Dauer des Vertrages einer Hilfskraft ein Jahr nicht übersteigen dürfe; dies stehe offensichtlich in Widerspruch zu dem Antrag auf Feststellung, daß es sich in Wirklichkeit um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handele.
Der Gerichtshof, der im vorliegenden Fall aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung angerufen worden sei, müsse den Rechtsstreit nach einer Bestimmung desselben Vertrages zugleich in Anwendung des italienischen Rechts entscheiden (wie er dies bereits in einer ähnlichen Rechtssache getan habe: vgl. das Urteil vom 7. Dezember 1976 in der Rechtssache 23/76, Pellegrini, Slg. 1976, 1807). Jedenfalls habe der Gerichtshof mehrfach erkannt, daß die Verträge und das abgeleitete Gemeinschaftsrecht nicht die einzigen Quellen des Gemeinschaftsrechts seien, da das nationale Recht ein Instrument darstelle, das geeignet sei, eventuelle Lücken des Gemeinschaftsrechts zu füllen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 138/79, Express Dairy Food Ltd./Intervention board for agricultural produce, Slg. 1980, 1887). In Wirklichkeit versuche die Klägerin, sich sowohl auf das italienische Recht als auch auf das Gemeinschaftsrecht zu stützen, um nach dem einen Recht zu erhalten, was sie ihrer Meinung nach nach dem anderen Recht kaum erhalten könne.
b) Zur Begründetheit
Zur Begründetheit führt die Klägerin aus, nach italienischem Recht sei es nicht zweifelhaft, daß der Unterricht an Privatschulen jeder Art im Rahmen eines abhängigen, unbefristeten Arbeitsverhältnisses erteilt werde. Sie stützt diese Behauptung auf eine Reihe von Urteilen italienischer Gerichte, wonach Verträge, deren Gegenstand laufende Unterrichtsverpflichtungen seien und die während mehrerer aufeinanderfolgender Jahre für Zeiträume, die die Dauer der einzelnen Lehrveranstaltungen überstiegen, erneuert würden, als unbefristete Verträge im Sinne der Artikel 1 Und 2 des italienischen Gesetzes Nr. 230 vom 18. April 1962 angesehen würden.
Aus der Natur dieses Rechtsverhältnisses ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf völlige Gleichstellung mit den Privatlehrern und damit
auf Gehaltszahlung während der Sommermonate, in denen die Schule geschlossen sei,
auf Entrichtung der Beiträge zu Kranken- und Altersversicherung,
auf die Zulage für erhöhte Lebenshaltungskosten (indennità di contingenza),
auf die regelmäßigen Erhöhungen entsprechend dem Dienstalter,
auf das dreizehnte Monatsgehalt,
auf die Dienstalterszulage am Ende des Arbeitsverhältnisses,
auf alle wirtschaftlichen und rechtlichen Vergünstigungen, die im nationalen Tarifvertrag für das Personal der von Institutionen, natürlichen oder juristischen Personen geleiteten Schulen vom 11. September 1978 vorgesehen seien.
Die rechtliche Bezeichnung prestazioni d'opere in den Verträgen habe keine Bedeutung, da die von den Parteien verwendeten Begriffe nicht die wirkliche Natur der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen ändern könnten.
Nach Auffassung der Kommission ist das italienische Recht zwar auf den vorliegenden Fall anwendbar, jedoch seien weder die Rechtsvorschriften, auf die die Klägerin sich berufe, noch die dazu ergangene Rechtsprechung einschlägig. Alle zitierten Urteile beträfen nämlich Privatschulen, die in Gewinnabsicht betrieben würden und in denen deshalb zwangsläufig die Tendenz bestehe, das unterrichtende Personal, das aufgrund seiner besonderen Stellung unzureichend geschützt sei, auszunutzen, mit der unvermeidlichen Folge, daß die Gerichte dazu neigten, die als wirtschaftlich schwach angesehene Partei in jeder Weise zu schützen. Diese Rechtsprechung könne jedoch nicht auf die Kommission der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden, die eine supranationale Einrichtung sei und keinen Erwerbszweck verfolge und somit nicht mit einem privaten Unternehmer gleichgestellt werden könne. Die von ihr organisierten Lehrveranstaltungen hätten vielmehr gemeinnützigen Charakter, da ihr einziges Ziel die Verbesserung der beruflichen Kenntnisse einer Reihe von Personen sei. Die Kommission sei insoweit mit einer Behörde, nicht dagegen mit einer Privatschule vergleichbar. Unter diesen Umständen sei die Rechtsprechung der italienischen Verwaltungsgerichte anwendbar, die viel restriktiver sei als die der ordentlichen Gerichte.
Zwar habe sich das Arbeitsverhältnis der Frau Porta über längere Zeit erstreckt, es bleibe jedoch eine Dienstleistung besonderer und gelegentlicher Natur, die zu den in dem Decreto des Präsidenten der Republik Nr. 1252 vom 7. Oktober 1963 geregelten Fällen zu zählen sei. Dort werde bei der Aufzählung der auf Zeit eingestellten Personen, deren Arbeitsverträge befristet werden könnten, ausdrücklich das mit der Abhaltung von berufsbildendem Unterricht von kurzer Dauer beauftragte Personal genannt. Tatsächlich hätten die Kurse von Frau Porta nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich stattgefunden, und auf jeden Fall habe die Anzahl der monatlichen Unterrichtsstunden variiert und niemals die in Artikel 24 des von ihr herangezogenen Tarifvertrages vorgesehene Mindestzahl von 72 Stunden erreicht. Es handele sich um eine Arbeit, die nur deshalb zu bestimmten Zeiten verrichtet worden sei, um den organisatorischen Bedürfnissen der Schule Rechnung zu tragen, und die monatliche Bezahlung sei nur auf Bitten von Frau Porta erfolgt. Eine aufmerksame Prüfung des streitigen Rechtsverhältnisses zeige, daß dieses nur als atypisch und jedenfalls als eine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften, die sich aus einem schriftlichen Akt ergebe, angesehen werden könne. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung beziehe sich nämlich ausdrücklich auf den Willen der Parteien, von den Vorschriften abzuweichen, der nur gelte, wenn er in einem schriftlichen Akt seinen Ausdruck gefunden habe.
Auch sei unverständlich, warum die Kommission zu einer Täuschung gegriffen haben solle, aus der sie schließlich keinen Vorteil gezogen habe, da die Vergütung, die die Klägerin insgesamt für ein Jahr erhalten habe, bei weitem höher sei als der in dem Tarifvertrag vorgesehene Betrag, obwohl dieser die Bezahlung der unterrichtsfreien Tage, das dreizehnte Monatsgehalt und andere von der Kommission nicht gewährte Vergünstigungen umfasse. Nach dem Tarifvertrag ergebe sich bei 18 Unterrichtsstunden pro Woche — die die Klägerin nie gegeben habe — ein Anspruch auf ein Jahresgehalt von 2730000 Lire (zuzüglich der contingenza-Zulage), während Frau Porta nach ihrem Einzelvertrag für das letzte Schuljahr eine Gesamtvergütung von 9944000 Lire erhalten habe. Die Anwendung des Tarifvertrages hätte der Klägerin somit keinen finanziellen Vorteil verschafft.
Zu dem Anspruch auf Altersversorgung meint die Kommission, selbst wenn man vom Vorliegen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses — das hier nicht bestehe — und somit von der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung ausgehe, sei festzustellen, daß es für die Zahlung eines Teiles dieser Beiträge bereits zu spät sei und daß im übrigen die Beiträge, die gegebenenfalls entrichtet worden wären, nur einen geringfügigen Teil der Summen ausmachten, die nach dem italienischen Versicherungssystem zum Erwerb der Mindestrente erforderlich seien. Folglich könne die Klägerin kaum einen tatsächlichen Schaden erlitten haben; jedenfalls wäre dieser ganz unbedeutend. Das alles gelte für den Fall, daß dies Gegenstand der Anträge der Klägerin sei, denn der Antrag auf eine Gemeinschaftsversorgung sei ohnehin völlig unbegründet.
In ihrer Erwiderung bestreitet die Klägerin das Vorbringen der Kommission, daß die italienischen Rechtsvorschriften über Unterrichtsverträge ausschließlich auf Privatschulen anwendbar seien. Sie beruft sich dabei auf Urteile der Vereinigten Kammern der Corte di cassazione, wonach bei Schulen, die von öffentlichen Einrichtungen betrieben würden, der öffentlich-rechtliche Charakter der betreffenden Einrichtung nicht zwangsläufig dazu führe, daß das Beschäftigungsverhältnis der Lehrer öffentlich-rechtlicher Natur sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Betrieb der Schule zu den institutionellen Aufgaben der Einrichtung gehören würde, nicht dagegen, wenn er iure privatorum erfolge (vgl. die Urteile Nrn. 1321 vom 23. Juni 1965, 933 vom 7. April 1966, 847 vom 11. April 1964, 2424 vom 10. Oktober 1966 und 2065 vom 21. Juni 1968).
Die Klägerin wendet sich ferner gegen die Methode, nach der die Kommission die Anzahl der wöchentlich oder monatlich erteilten Unterrichtsstunden berechne. Die Kommission habe nämlich die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden ohne Rücksicht auf die Zeiträume, in denen die Schule geschlossen gewesen sei oder die Klägerin wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht habe unterrichten können, auf alle Monate des Jahres umgerechnet. Die Klägerin behauptet anhand verschiedener Berechnungen, ein vollständiges oder fast vollständiges Unterrichtsprogramm abgeleistet zu haben, und trägt vor, alle an der Forschungsanstalt tätigen Lehrer mit der alleinigen Ausnahme von drei Sprachlehrern seien in abhängiger Stellung und planmäßig bei der Gemeinschaft beschäftigte Beamte. Sie fügt hinzu, die italienische Rechtsprechung habe die Rechtmäßigkeit der vertraglichen Befristungen von Arbeitsverhältnissen nur unter der Geltung des Artikels 2097 des Codice civile, der durch das Gesetz Nr. 230 von 1962 aufgehoben worden sei, anerkannt.
Dem Vorbringen der Kommission, ihre monatliche Vergütung sei höher gewesen als das nach dem Tarifvertrag vorgeschriebene Mindestgehalt, hält sie entgegen, nach dem Tarifvertrag hätten die Lehrer unabhängig von der Höhe ihres Monatsgehalts auch während der Ferien Anspruch auf das Gehalt und ferner auf ein zusätzliches Monatsgehalt im Dezember und auf eine Zulage für erhöhte Lebenshaltungskosten (indennità di contingenza). Alle diese Vergünstigungen stünden der Klägerin nach italienischem Recht zu und könnten durch die monatliche Vergütung auch dann nicht ersetzt werden, wenn diese wesentlich höher sei als das vorgeschriebene vertragliche Mindestgehalt.
Was die Altersversorgung angehe, so täusche sich die Kommission in der Annahme, daß die Klägerin nicht die Anerkennung des Statuts eines planmäßig beschäftigten Gehaltsempfängers beantragt hätte; diese Anerkennung sei eine Voraussetzung für die von ihr beanspruchte Vergünstigung. Hinsichtlich des Anspruches auf eine zukünftige Rente treffe es zu, daß es für das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale in bezug auf einen Teil der Beiträge zu spät sei, diese zu verlangen, da die Kommission niemals Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin entrichtet habe. Nach italienischem Recht könne ein Angestellter, dessen Arbeitgeber es unterlasse, ihn zu versichern, jedoch Schadensersatz verlangen, wenn die Nichtentrichtung der Beiträge wie im vorliegenden Fall zu einem vollständigen oder teilweisen Verlust des Anspruchs auf die Versicherungsleistung führe. Was das Gemeinschaftsrecht betreffe, schreibe Artikel 70 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten den Anschluß der Hilfskraft an ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit vor. Der Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Rente bedeute somit praktisch, daß die Beklagte die Klägerin an das gemeinschaftliche System der sozialen Sicherheit anschließen müsse, da deren Situation gegenüber dem Istituto Nazionale della Previdenza Sociale hinsichtlich der bis 1971 zu entrichtenden Beiträge wegen Zeitablaufs nicht mehr wiederhergestellt werden könne. Die Gewährung einer Gemeinschaftsrente entspreche also völlig sowohl dem Gemeinschaftsrecht als auch dem italienischen Recht, das besondere Arten der Entschädigung zulasse.
Die Klägerin beklagt sich schließlich darüber, daß sie am 9. September 1981 öffentlich aufgefordert worden sei, die Schule zu verlassen, und, nachdem sie dies abgelehnt habe, manu militari aus der Schule entfernt worden sei. Erst nach dieser Ausweisung seien ihr ihre Bezüge für das Schuljahr 1980/81 ausgezahlt worden.
In ihrer Gegenerwiderung meint die Kommission, die von der Klägerin in ihrer Erwiderung angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da es nicht darum gehe zu ermitteln, ob das fragliche Arbeitsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei; selbst wenn der Unterricht nicht zu den institutionellen Aufgaben der EAG gehöre, handele die EAG jedenfalls nicht wie eine beliebige Privatperson. Mit ihrer Behauptung, daß sie keine Gewinnabsicht verfolge, wolle sie sagen, daß sie sich bei der Leitung der Berufsschule in Ispra nicht wie eine private Lehranstalt verhalte — was insbesondere daraus hervorgehe, daß der an dieser Schule erteilte Fachunterricht völlig kostenlos sei — und daß die für diesen Bereich entwikkelte Rechtsprechung somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
Zu den von der Klägerin tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden trägt die Kommission vor, aus dem Stundenplan der Schule ergebe sich, daß Frau Porta niemals die in dem Tarifvertrag vorgesehenen achtzehn Wochenstunden unterrichtet habe. Diese Stundenzahl habe ohnehin nur theoretische Bedeutung in dem Sinne, daß sie bei Krankheit oder Verhinderung der Lehrerin nicht eingehalten worden sei und dennoch die Arbeitsbelastung darstelle, für die sie bezahlt worden sei.
Nach Auffassung der Kommission ist der Wille der Parteien im vorliegenden Fall, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen, nicht zweifelhaft; dies gehe aus den Verträgen für die verschiedenen Schuljahre hervor. Die mehrfache Verlängerung dieser Verträge erkläre sich daraus, daß die von der Klägerin an der Berufsschule ausgeübte Tätigkeit ganz unbedeutend gewesen sei und deshalb rechtlich nur die Möglichkeit bestanden habe, sie in einem befristeten Vertrag als selbständige Tätigkeit zu behandeln. Der Umstand, daß andere Lehrer dieser Schule Beamte der Kommission seien, spiele im vorliegenden Fall keine Rolle, da es sich um Personen handele, die dort einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen.
Die Kommission bestreitet, daß die Klägerin nach Artikel 70 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten — wonach die Hilfskräfte einem nationalen System der sozialen Sicherheit anzuschließen seien — an das gemeinschaftliche System der sozialen Sicherheit angeschlossen werden könne. Sie bemerkt schließlich, die Kritik der Klägerin an ihrer Verweisung von der Schule in Ispra sei für den vorliegenden Fall unerheblich.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 25. März 1982 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt G. Celona, Mailand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes S. Fabro als Bevollmächtigten, mündlich verhandelt. Die Kommission hat eine von Generalanwalt Capotorti in der Sitzung gestellte Frage zur rechtlichen Stellung und zur Vergütung der anderen Lehrer der Fach- und Berufsschule von Ispra mit einem am 30. März 1982 bei der Kanzlei eingereichten Schreiben beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Mai 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Teresita Porta, Lehrerin an der Fach- und Berufsschule der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle, hat mit Klageschrift, die am 6. Mai 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben mit dem Antrag, die Kommission zu verurteilen, sie wirtschaftlich und rechtlich so zu stellen, wie dies in dem in Italien für das Personal von Privatschulen geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist, und sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem Vorsorgungssystem der Bediensteten der Gemeinschaft zuzulassen.
2 Während der Schuljahre 1963/64 bis 1979/80 beauftragte der Direktor der Forschungsanstalt die Klägerin, an der genannten Schule allgemeinbildenden Unterricht und italienischen Sprachunterricht zu erteilen. Diesem Arbeitsverhältnis lag in den ersten fünf Jahren kein schriftlicher Vertrag zugrunde. In der Folgezeit, von 1969 bis 1975, legte der Direktor dagegen jedes Jahr in einem Vertragsschreiben die Dauer des Unterrichts für das gesamte Schuljahr sowie die auf Stundenbasis gewährte Vergütung fest.
3 Seit dem Schuljahr 1976/77 gründete sich das Verhältnis zwischen der Forschungsanstalt und der Klägerin auf einen genauer formulierten Vertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet wurde und den diese als contratto di prestazioni d'opere (Arbeitsvertrag) bezeichneten. In diesem Vertrag heißt es, der Unterricht sei entsprechend dem im Programm der berufsbildenden Kurse festgelegten pädagogischen Ziel zu erteilen. Nach Nr. 6 ist auf den Vertrag das italienische Recht anwendbar. Nach der darauffolgenden Bestimmung ist der Lehrer darüber unterrichtet worden, daß es ausschließlich seine Sache ist, seine Situation im Rahmen der italienischen Steuer- und Sozialrechtsvorschriften zu regeln, da die Institution im Hinblick auf die Natur des vorliegenden Vertrages insoweit keine Verpflichtung hat.
4 In diesen Verträgen bestimmten die Parteien unter Bezugnahme auf Artikel 42 EGKS-Vertrag, 181 EWG-Vertrag und 153 EAG-Vertrag, daß der Gerichtshof für alle Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Durchführung [dieser Verträge] ausschließlich zuständig ist.
5 Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift aus, nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren italienischen Recht sei davon auszugehen, daß Gegenstand des zwischen ihr und der Forschungsanstalt bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die einheitliche Leistung einer unbefristeten abhängigen Arbeit sei. Sie fordert deshalb die gleiche Behandlung wie die der Lehrer an Privatschulen und verlangt insbesondere die Zahlung ihres Gehalts während der Sommermonate, in denen die Schule geschlossen ist, die Entrichtung der Beiträge zur Alters- und Krankenversicherung, die Zulage für erhöhte Lebenshaltungskosten, die regelmäßigen Erhöhungen entsprechend dem Dienstalter, das dreizehnte Monatsgehalt, die Dienstalterszulage am Ende des Arbeitsverhältnisses sowie alle anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Vergünstigungen, die im nationalen Tarifvertrag vom 11. September 1978 für das leitende und unterrichtende Personal der von Institutionen, natürlichen oder juristischen Personen geleiteten Schulen vorgesehen sind.
6 Sie begehrt ferner die Anerkennung ihres Rechts auf Altersversorgung. Dazu hatte sie zunächst in ihrer Klageschrift beantragt, das Versorgungssystem für das bei den Gemeinschaften beschäftigte Personal auf sie anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies dahin gehend erläutert, daß sie nicht zu diesem Zweck in den Organisationsplan der Kommission aufgenommen zu werden wünsche, sondern lediglich die Gewährung einer Rente — in welcher Form auch immer — anstrebe, die der entspreche, die sie bezogen hätte, wenn die Forschungsanstalt gemäß den italienischen Rechtsvorschriften Versicherungsbeiträge für sie entrichtet hätte.
Zur Zulässigkeit
7 Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung eine prozeßhindernde Einrede erhoben, da die Klage auf Artikel 91 des Statuts der Beamten der Gemeinschaften, auf den die Klägerin sich nicht berufen könne, gestützt werde.
8 Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung vorgetragen, da sie eine abhängige Arbeit im Dienst der Gemeinschaft verrichtet habe, sei sie berechtigt, sich auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu berufen,, nach deren Artikel 46 die Vorschriften des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz entsprechend gälten.
9 Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß sie nicht als Bedienstete der Gemeinschaft angesehen werden wolle, sondern mit ihrer Klage lediglich die Gewährung der im italienischen Recht vorgesehenen Vergünstigungen begehre. Die Beklagte hat eingeräumt, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund der in den Verträgen der Klägerin enthaltenen, auf Artikel 42 EGKS-Vertrag, 181 EWG-Vertrag und 153 EAG-Vertrag gestützten Schiedsklausel nicht bestritten werden könne.
10 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der von den Parteien in ihren Schriftsätzen aufgeworfenen Verfahrensfragen. Es genügt vielmehr festzustellen, daß die Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund der in allen seit dem Schuljahr 1976/77 geschlossenen Verträgen enthaltenen Schiedsklausel gegeben ist. Der Umstand, daß diese Klausel in den vorhergehenden Verträgen nicht enthalten ist und daß während der ersten Jahre nicht einmal schriftliche Verträge geschlossen wurden, hindert den Gerichtshof nicht, bei seiner Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen sämtliche geschlossenen Verträge zu berücksichtigen, womit die Parteien im übrigen einverstanden sind.
Zur Begründetheit
11 Es kann nicht bestritten werden, daß auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien das italienische Recht anwendbar ist. Die Frage der Qualifizierung dieser Beziehungen und der sich daraus ergebenden Konsequenzen ist somit aufgrund dieses Rechts zu beantworten.
12 Dazu ist in erster Linie zu prüfen, ob durch die Tätigkeit, die die Klägerin von 1963 bis 1980 für die Forschungsanstalt Ispra ausgeübt hat, unter Berücksichtigung des Gegenstands der Arbeitsleistung, ihrer Dauer und der Art und Weise ihrer Erbringung ein abhängiges unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde.
13 Nach italienischem Recht besteht das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen selbständiger Arbeit (lavoro autonomo) und abhängiger Arbeit (lavoro subordinato) darin, daß bei der selbständigen Arbeit Gegenstand der Leistung das opus, das heißt das Ergebnis der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist, während bei der abhängigen Arbeit Gegenstand der Leistung die Arbeitskraft (operae) ist, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, indem er sie unter dessen Aufsicht und nach dessen Weisungen einsetzt.
14 Entsprechend diesem Kriterium verneinen die italienischen Gerichte in ständiger Rechtsprechung den selbständigen Charakter der Unterrichtstätigkeit, wenn diese in Abhängigkeit vom Leiter der Schule ausgeübt wird, monatlich vergütet wird und die Durchführung der von der Schulleitung aufgestellten Programme sowie die Einhaltung eines vorher festgesetzten überprüfbaren Stundenplans mit sich bringt.
15 Im vorliegenden Fall geht aus dem Wortlaut der von 1976 bis 1980 geschlossenen Verträge hervor, daß die Klägerin zwar wie jeder Lehrer an einer öffentlichen oder privaten Schule bei der Erteilung des Unterrichts über eine didaktische Gestaltungsfreiheit verfügte, jedoch verpflichtet war, sich an die im voraus von der Schulleitung aufgestellten Programme und festgesetzten pädagogischen Ziele zu halten, daß der Zeitpunkt für Beginn und Ende der Kurse, die unterrichtsfreien Tage und der Stundenplan den dienstlichen Erfordernissen der Institution entsprechend festgesetzt wurden und daß die Zahlung der Vergütung monatlich erfolgte. Daraus folgt, daß die nach der italienischen Rechtsprechung für die Qualifizierung der Tätigkeit der Klägerin als abhängige Arbeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
16 Die Kommission macht geltend, die von der Klägerin angeführte italienische Rechtsprechung betreffe nur den Sektor des von Privaten zu Erwerbszwekken veranstalteten Unterrichts und sei somit nicht auf eine Schule anwendbar, die von einem Organ der Gemeinschaften geleitet werde, das öffentlichrechtlichen Charakter habe und ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolge. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Sie ist mit der Bedeutung, die die Beklagte selbst der privatrechtlichen Natur des streitigen Rechtsverhältnisses beimißt, schwer zu vereinbaren; außerdem können die Kriterien für die Ermittlung des abhängigen oder selbständigen Charakters eines Arbeitsverhältnisses nicht verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber handelt. Jedenfalls bejahen die italienischen Gerichte in ständiger Rechtsprechung die privatrechtliche Natur eines — auch mit einer öffentlichen Einrichtung bestehenden — Beschäftigungsverhältnisses, wenn die von den Arbeitnehmern verlangten Leistungen nicht zur Erfüllung der institutionellen Aufgaben der betreffenden Einrichtung gehören. Dies ist hier genau der Fall.
17 Ferner führt die Kommission in ihrer Klagebeantwortung aus, das streitige Beschäftigungsverhältnis sei nicht einheitlich und kontinuierlich, da ihm mehrere unterschiedliche Verträge zugrunde lägen. Dazu ist festzustellen, daß nach dem in Artikel 1 Absatz 1 des italienischen Gesetzes Nr. 230 vom 18. April 1962 (Gazzetta Ufficiale Nr. 125 vom 17. 5. 1962) enthaltenen Grundsatz alle Arbeitsverträge als unbefristet anzusehen sind und die Festsetzung einer Befristung nur in den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Fällen zulässig ist, die im Decreto delegato des Präsidenten der Republik Nr. 1525 vom 7. Oktober 1963 (Gazzetta Ufficiale Nr. 307 vom 26. 11. 1963) im einzelnen näher bezeichnet werden.
18 Die Kommission macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, das streitige Beschäftigungsverhältnis falle unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 230 von 1962 betreffend die Verpflichtung zur Erbringung einer vorher festgelegten, befristeten Arbeits- oder Dienstleistung besonderer oder gelegentlicher Natur. Die Kommission hat sich ferner auf Artikel 51 des vorgenannten Decreto Nr. 1252 berufen, daß das mit der Erteilung von berufsbildendem Unterricht von kurzer Dauer betraute Personal betrifft. Diesem Vorbringen kann, wie die Kommission selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht gefolgt werden, da es sich im vorliegenden Fall um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, das ohne Unterbrechung 17 Jahre gedauert hat.
19 Die Kommission trägt -weiterhin vor, die der Klägerin gezahlte Vergütung sei höher als die in dem nationalen Tarifvertrag, auf den die Klägerin sich berufe, vorgesehene Bezahlung, selbst wenn man berücksichtige, daß sie nicht in den Genuß mehrerer in diesem Tarifvertrag vorgesehener Vergünstigungen gekommen sei. Auch wenn dieser Umstand zuträfe, hätte er keinen Einfluß auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, denn bei den im Tarifvertrag vorgesehenen Vergütungen handelt es sich nur um Mindestleistungen.
20 Aus alledem folgt, daß durch die siebzehnjährige Unterrichtstätigkeit der Klägerin an der Fach- und Berufsschule der Forschungsanstalt Ispra ein abhängiges unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde und die Klägerin somit einen Anspruch auf alle nach dem italienischen Recht mit einem derartigen Arbeitsverhältnis verbundenen Vergünstigungen hat.
21 Was die Altersversorgung angeht, so hat die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag, als Bedienstete der Kommission angesehen zu werden und in den Genuß der Altersrente der Gemeinschaft zu gelangen, nicht aufrechterhalten. Eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt sich damit. Es ist jedoch festzustellen, daß die Klägerin verlangen kann, daß ihr in einer zwischen den Parteien zu vereinbarenden Form das Äquivalent der Altersrente gewährt wird, auf die sie nach den italienischen Rechtsvorschriften Anspruch gehabt hätte, wenn die Forschungsanstalt es nicht unterlassen hätte, sie beim Istituto nazionale della Previdenza Sociale zu versichern und nach den auf den Vertrag anwendbaren Bestimmungen die entsprechenden Versicherungsbeiträge zu entrichten.
22 Insoweit ist es zweckmäßig, eine Frist zu setzen, in der die Parteien sich über die finanziellen Auswirkungen der in diesem Urteil vorgenommenen Qualifizierung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zu einigen haben. Der Gerichtshof behält sich für den Fall, daß innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt wird, die Entscheidung über diese Fragen und über die Kosten vor.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
im Wege des Zwischenurteils auf die von Frau Porta erhobene Klage für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Unterrichtstätigkeit der Klägerin an der Berufsschule der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle liegt ein abhängiges unbefristetes Arbeitsverhältnis im Sinne der einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften zugrunde.
2. Die Parteien werden aufgefordert, sich binnen sechs Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils über die finanziellen Auswirkungen dieser Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses sowohl hinsichtlich der Vergütung für die Tätigkeit als auch hinsichtlich der Altersrente zu einigen.
3. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so entscheidet der Gerichtshof über den Antrag in bezug auf die der Klägerin zustehende Vergütung und Altersrente.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.