Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.1982 – C-131/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:145

Schlußanträge des Generalanwalts Simone Rozès

vom 6. mai 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mario Berti, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat beim Gerichtshof wegen eines Unfalls, den sein minderjähriger Sohn während seines Aufenthalts in einer Ferienkolonie erlitten hat, Klage auf Schadensersatz gegen die Kommission erhoben.

I — Der Sachverhalt ist folgender:

Mit Dienstanweisung vom 5. Februar 1971 wandte sich der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission in Brüssel an die Beamten und sonstigen Bediensteten dieses Organs und teilte ihnen mit, daß wie in den vorangegangenen Jahren während der Österferien 1971 Ferienkolonien für ihre Kinder organisiert werden.

Die der Dienstanweisung beigefügten finanziellen Bedingungen bestimmten die Höhe der von den Eltern zu zahlenden Aufenthaltskosten, Reise und Versicherung inbegriffen, unter Abzug des finanziellen Beitrags der Kommission, dessen Höhe je nach den Bezügen der Bediensteten variierte.

Wir haben im Laufe des Verfahrens erfahren, daß die entsprechende Versicherung von der Kommission bei der Compagnie d'Assurances générales Mercator in Antwerpen abgeschlossen wurde. Genauer gesagt handelte es sich um eine Haftpflichtversicherung und eine persönliche Unfallversicherung.

Nach Artikel 11 der Besonderen Bedingungen ist die Deckung persönliche Unfälle alternativ und kann nicht mit den Garantien für das Risiko Haftpflicht kumuliert werden. Folglich werden die bei der Versicherung persönliche Unfälle zugesagten Leistungen nur bei völliger Entlastung seitens des Geschädigten oder seiner Anspruchsberechtigten und nur unter der Bedingung geschuldet, daß sie auf jeden Rückgriff aufgrund der Haftpflicht hinsichtlich der Versicherten verzichten.

Die Frage, ob die Inanspruchnahme der Unfallversicherung und die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers sich ausschließen, betrifft jedoch nur die Kommission und ihren Versicherer. Der Wortlaut dieser Verträge wurde den Eltern niemals mitgeteilt. In den für die Anmeldung in den Ferienzentren bestimmten Broschüren wurde lediglich darauf hingewiesen, daß die Versicherung Diebstähle und vorsätzlich beschädigte oder verlorene Gegenstände nicht deckt. Nun ist es aber üblich, daß der Nehmer einer Gruppenversicherung (die Kommission) den Versicherten (den Eltern) ihre Rechte und Pflichten sehr genau mitteilt. Da dies nicht der Fall gewesen ist, stellen diese Verträge für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission eine res inter alios acta dar.

Der Dienstanweisung war ein Anmeldeschein beigefügt, der die Verwaltung ermächtigte, von den Bezügen des Beamten oder sonstigen Bediensteten die Aufenthaltskosten einzubehalten; dieser Schein mußte an den Sozialdienst der Kommission zurückgesandt werden.

Nachdem Mario Berti, Beamter in der Besoldungsgruppe D 1 der Kommission in Brüssel, von dieser Dienstanweisung Kenntnis genommen hatte, beschloß er, seinen Sohn Paolo, zum damaligen Zeitpunkt 7 Jahre alt, in das Heim La Petite Merveille in Durbuy in den belgischen Ardennen zu schicken, das für Kinder von 6 bis 14 Jahren empfohlen wurde. Die Laufbahngruppe D, zu der Mario Berti immer noch gehört, umfaßt Dienstposten mit manuellen oder Hilfstätigkeiten, die Volksschulbildung erfordern.

Hinsichtlich der äußeren Organisation hatte ein Lehrerehepaar die Leitung und Aufsicht über dieses Heim, und für eine Gruppe von 10 Kindern war ein Betreuer vorgesehen. 60 bis 80 Plätze waren Kindern des Personals der Europäischen Organe vorbehalten.

Als der kleine Paolo am 7. April 1971 auf einer auf dem Gelände der Gemeinde Durbuy aufgestellten Schaukel spielte, fiel er so unglücklich, daß er sich den Oberkiefer brach und die vier oberen bleibenden Schneidezähne ausschlug.

Bei diesem Unfall war nie von einer Haftung der Gemeinde Durbuy die Rede, da es sich offenkundig nicht um einen Materialfehler handelte.

Am 14. April 1971 teilte die Kommission ihrem Versicherungsagenten Van Breda den Unglücksfall per Telex mit und wies darauf hin, daß ihm das Anzeigeformular später übersandt werde.

Das Heim La Petite Merveille teilte seinerseits der Kommission am 30. April 1971 mit, daß es seinen eigenen Versicherer La Royale Beige in Brüssel am 8. April 1971 benachrichtigt und dabei klargestellt habe, daß die Kinder unter der Aufsicht von zwei Betreuern spielten (der Versicherungsvertrag für La Petite Merveille wurde trotz Ihrer Aufforderung nicht vorgelegt).

Die Kommission hat erklärt, während der ersten sechs Monate nach dem Unfall seien die Arztkosten von La Royale Beige getragen worden, der diese Kosten dann von der Compagnie Mercator bis auf den Teil erstattet worden seien, der Mario Berti im Rahmen des für die Beamten der Gemeinschaften gemäß ihrem Statut (Titel 5 Kapitel 2) geltenden Systems der sozialen Sicherheit bereits ersetzt worden sei. Allerdings findet sich in den Akten hierzu kein einziges Schriftstück.

Am 22. Mai 1975 erstellte der Stomatologe Dr. P. Doms ein Gutachten, in dem er insbesondere darauf hinwies, daß die Extraktion eines verformten Zahns und der Einsatz von fünf herausnehmbaren, provisorischen Prothesen vorzusehen seien; diese Prothesen, die jedes Jahr zu erneuern seien, müßten bis zum 18. Lebensjahr getragen werden. Ab dem 19. Lebensjahr müsse man eine festsitzende Brücke aus acht Elementen einsetzten.

Am 3. Juni 1975 gelangte ein anderer Arzt, Dr. A. Reychler, zu dem Ergebnis, daß die oberen seitlichen Schneidezähne sowie der obere rechte Hauptschneidezahn fehlen ... Es besteht eine Retention des oberen rechten Eckzahns ... Die Prognose hinsichtlich der Erhaltung des oberen linken Hauptschneidezahns ist nicht sehr günstig ... Eine Prothese hierfür ist ins Auge zu fassen ....

Am 2. April 1976 zeigte der Anwalt, an den Mario Berti sich gewandt hatte, in einem Schreiben an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission unter Bezugnahme auf die früher geführte Korrespondenz (die nicht in den Akten enthalten ist) an, daß nunmehr ein dauerhafter Zustand erreicht sei, und fragte nach dessen Vorstellungen hinsichtlich einer Entschädigung seines Mandanten in bezug auf die Kosten der Prothesen, den immateriellen Schaden (den er auf mindestens 250000 BFR schätzte) und die ästhetische Beeinträchtigung (die er unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Geschädigten mit 250000 BFR bezifferte).

Am 28. April 1976 übermittelte die Dienststelle Soziale Maßnahmen der Kommission deren Dienststelle Krankenversicherung eine Abschrift der beiden erwähnten ärztlichen Gutachten und des Schreibens des Anwalts und bat sie, sie über die weiteren Schritte, die sich die Versicherer in dieser Angelegenheit vorbehalten haben, auf dem laufenden zu halten.

Am 10. Mai 1976 wandte sich Herr Albert Wegener, Berater bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung, an den Agenten Van Breda und übersandte ihm die genannten Schriftstücke mit der Bitte, sie den Versicherern zur Stellungnahme zuzuleiten.

Nach einer am 29. September 1976 vorgenommenen neuerlichen Untersuchung des Kindes erklärte Dr. Reychler dem Vater am 3. November 1976, daß der Unfall den Verlust und die Extraktion der vier bleibenden oberen Schneidezähne zur Folge gehabt habe und daß hierfür eindeutig eine Prothese vorzusehen ist.

Am 30. September 1977 übermittelte der Berater Wegener dem Agenten Van Breda eine neue Abrechnung über die Kosten für das Kind und erklärte: Die Akten dürfen noch nicht geschlossen werden.

Am 18. September 1978 teilte die Compagnie Mercator unter Bezugnahme auf ein Schreiben, das der Agent Van Breda am 12. September 1978 an sie gerichtet hatte (und das in den Akten nicht enthalten ist), diesem mit, der immaterielle Schaden und die ästhetische Beeinträchtigung, auf die der Anwalt des Mario Berti in seinem Schreiben vom 2. April 1976 hingewiesen habe, seien von der Versicherung nicht gedeckt — denn die Einschaltung der Compagnie Mercator beschränkte sich auf die normalen Behandlungskosten —, eine Haftung der Kommission bestehe nicht und im übrigen sei es nicht mehr möglich, auf eine Angelegenheit zurückzukommen, die bis Anfang 1976 zurückreiche.

Am 28. September 1978 teilte der Agent Van Breda unter Bezugnahme auf das Schreiben der Kommission vom 18. September 1978 (diese hat erklärt, daß es sich nur um ihr Schreiben vom 30. September 1977 handeln könne, in dem sie dem Agenten mitgeteilt habe, daß die Akten nicht geschlossen werden dürften) der Dienststelle Versicherung der Kommission mit, nach den ärztlichen Gutachten seien die Verletzungen des Kindes seit Anfang 1976 konsolidiert, und bestätigte, daß der vom Anwalt für die ästhetische Beeinträchtigung und den immateriellen Schaden verlangte Ersatz nicht zu Lasten der Compagnie Mercator gehe. Er bat daher die Kommission, ihm mitzuteilen, ob er die Akten als geschlossen betrachten könne.

Am 26. Oktober 1978 teilte die Kommission in einem von Herrn Wegener unterzeichneten Schreiben Mario Berti mit, sie habe am 18. September 1978 (es handelte sich tatsächlich um den 30. September 1977) darauf hingewiesen, daß die betreffenden Akten nicht geschlossen werden dürfen. Sie setzte ihn von der zitierten Antwort der Compagnie Mercator in Kenntnis und bat, ihr mitzuteilen, ob sie die Akten als geschlossen betrachten könne.

Schließlich — und damit komme ich zu der unmittelbaren Vorgeschichte dieser Klage — wandte sich Mario Berti am 17. April 1980 an das Generalsekretariat der Kommission mit dem Antrag, daß eine dauernde Invalidität, hervorgerufen durch das Verschulden eines Angestellten der Kommission, sowie der sich daraus ergebende immaterielle Schaden anerkannt werden. Er fügte hinzu, daß die den Unfall betreffenden Akten sich in den Händen des Herrn Albert Wegener befänden.

Dieser Antrag wurde am 22. April 1980 von der zuständigen Dienststelle als Antrag nach Artikel 90 des Statuts in das Register eingetragen. Er wurde am folgenden Tag an die höheren Instanzen als Beschwerde weitergeleitet, was nicht richtig war, da es sich bis dahin nur um einen Antrag handelte. Er wurde nicht beantwortet.

Da kein Bescheid erging und dies als stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 22. April 1980 galt, reichte Mario Berti am 29. Oktober 1980 eine Beschwerde auf dem Dienstwege ein, die als solche am 10. November 1980 in das Register eingetragen und wiederum den höheren Instanzen zugeleitet wurde. Diese Beschwerde wurde ebensowenig wie der Antrag, der ihr vorangegangen war, beschieden.

Unter diesen Umständen hat Mario Berti am 29. Mai 1981 beim Gerichtshof Klage mit dem Antrag erhoben, die Kommission zu verurteilen, ihm den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der seinem Sohn durch den Unfall, den er erlitten hat, entstanden ist und den er auf 500000 BFR vorbehaltlich einer Erhöhung oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens schätzt, sowie einen oder drei Sachverständige zu bestimmen, die ein Gutachten über die Unfallfolgen zu erstellen haben, um eine objektive Bewertung des ihm zu gewährenden Schadensersatzes zu ermöglichen.

II — Nach Ansicht der Kommission sind Sie für diesen Rechtsstreit unzuständig, sowohl wenn man annimmt, daß die Klage auf Artikel 179 des Vertrages (und die Artikel 90 und 91 des Statuts) gestützt ist, als auch in dem Fall, daß sie ihre Grundlage in Artikel 178 (und Artikel 215) des Vertrages hat.

1. Die Kommission macht in erster Linie geltend, es handele sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Dritten und der Kommission wegen Schadensersatzes für die Unfallfolgen, die dieser Dritte erlitten habe. Die Klage falle daher nicht in den Regelungsbereich der Artikel 179 des Vertrages oder 90 und 91 des Statuts.

Hierzu möchte ich bemerken, daß der Rechtsstreit nicht zwischen der Kommission und dem Sohn von Mario Berti besteht, sondern zwischen der Kommission und dem Vater des Kindes; dieser ist aber ein Beamter, der im Namen seines Sohnes handelt, über den ihm die elterliche Gewalt zusteht und dessen gesetzlicher Vertreter er ist. Nach Artikel 179 des Vertrages sind Sie für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.

2. Die Kommission trägt zweitens vor, der Unfall, den der Sohn des Klägers erlitten habe, sei nicht durch eine rechtswidrige Handlung der Kommission verursacht worden, sondern durch das angebliche Verschulden eines ihrer Beauftragten. Es handele sich in Wirklichkeit um einen Anspruch aus außervertraglicher Haftung der Kommission, der sich auf Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages gründe. Im übrigen habe der Kläger in seiner Erwiderung eingeräumt, daß die Klage insbesondere gemäß Artikel 178 und 215 des Vertrages begründet sei. Dadurch habe er sich auf eine andere als seine ursprüngliche Anspruchsgrundlage gestützt.

Nach meiner Meinung kann jedoch der Umstand, daß der Kläger den Beschwerdeweg eingehalten hat, sich nicht gegen ihn richten.

Gemäß Artikel 43 Satz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [verjähren] die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche ... in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. In der Auslegung durch den Gerichtshof gestatten diese Bestimmungen dem Geschädigten, der sich auf Artikel 215 des Vertrages berufen will, sich unmittelbar an Sie zu wenden. Der Umstand, daß der Geschädigte sich unmittelbar an das zuständige Organ der Gemeinschaft (im vorliegenden Fall die Kommission) wendet und dieses keine Antwort erteilt, erlaubt es nicht, sich gegenüber dem Geschädigten auf die Verjährung zu berufen. Eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts, selbst wenn sie nicht beziffert ist und eine gütliche Lösung anstrebt, stellt einen vorher geltend gemachten Anspruch im Sinne des Artikels 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes dar.

Wenn der Geschädigte ein Beamter der Gemeinschaft oder ein Mitglied seiner Familie ist, entspricht es meines Erachtens einer ordnungsgemäßen Verwaltung, daß er sich zunächst an die Kommission wendet, um eine gütliche Lösung des Problems zu erreichen. Seine Klage nach Artikel 91 des Beamtenstatuts bleibt jedoch inhaltlich eine Schadensersatzklage.

In dem Urteil Meyer-Burckhardt vom 22. Oktober 1975 haben Sie entschieden:

Ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, [liegt] im Rahmen des Artikels 179 des Vertrages sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts; er fällt insbesondere hinsichtlich seiner Zulässigkeit weder in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 des Vertrages noch in den des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe, Slg. 1975, 1181)

Zwar sind Anfechtungsklage und Schadensersatzklage zwei verschiedene Rechtsbehelfe; doch wird zwischen ihnen bei Streitsachen zwischen Beamten und den Organen hinsichtlich des Verwaltungsvorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens in den Artikeln 90 und 91 des Statuts kein Unterschied gemacht.

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gerichtshofes ist nach Artikel 91 unabhängig von der Rechtsnatur der Klage allein, daß es sich um eine Streitsache über die Rechtmäßigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme handelt. (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe, S. 1182)

Wegen der Selbständigkeit der verschiedenen Klagearten stand es ... [dem Kläger] frei, eine von beiden oder beide gemeinsam zu wählen; in jedem Fall mußte er aber seine Klage innerhalb der Frist von 3 Monaten nach der Ablehnung seiner Beschwerde ... erheben. (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe)

...

In seinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache hat Herr Generalanwalt Warner (S. 1188 f.) die Ansicht vertreten, daß es ... unbestritten [ist], daß der Gerichtshof in Verfahren nach Artikel 179 genau so befugt ist, Schadensersatz zuzuerkennen wie in Verfahren nach Artikel 178.

Kürzlich haben Sie in Ihrem Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache Reinarz noch folgendes hinzugefügt: Im übrigen gestattet die unbeschränkte Rechtsprechungskompetenz in Streitsachen nach Artikel 179 EWG-Vertrag dem Gerichtshof im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nicht nur, über die Gültigkeit der angefochtenen Maßnahme zu entscheiden, sondern auch über den Ersatz des Schadens zu befinden, den der Beamte möglicherweise durch eine Maßnahme erlitten hat, die seine im Statut begründeten Rechte verletzt. (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe, Slg. 1977, 298).

Es erscheint mir kaum bestreitbar, daß der vorliegende Rechtsstreit von jemandem angestrengt worden ¡st, der sich auf seine Eigenschaft als Beamter beruft, daß der Rechtsstreit ein Problem aufwirft, das im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Gemeinschaft gelöst werden muß, und daß er im weiteren Sinne in dem Dienstverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Organ wurzelt.

Unabhängig davon, daß die Ferienkolonien für die Kinder der Beamten organisiert waren, ergibt sich dieses Verhältnis daraus, daß die Aufenthaltskosten die Versicherung einschließen, daß sie je nach dem Grundgehalt des betreffenden Beamten unterschiedlich waren, daß sie von seinem Gehalt einbehalten wurden und schließlich, daß in erster Linie das System der sozialen Sicherheit der Beamten zu der Wiedergutmachung der Unfallfolgen beigetragen hat.

III — Hinsichtlich der Begründetheit führt die Kommission aus, die Voraussetzungen seien weder für ihre vertragliche Haftung (Artikel 215 Absatz 1) noch für ihre außervertragliche Haftung (Artikel 215 Absatz 2) erfüllt.

Das Ferienheim, daß die Kinder aufgenommen habe, sei eine private Einrichtung, die den Bestimmungen des belgischen Handelsrechts unterliege, allen Kindern offenstehe und über eigenes Personal verfüge; seine Betreuer gehörten nicht zum Personal der Kommission.

Auch wenn man unterstelle, daß die Betreuer, unter deren Aufsicht das Kind im Unfallzeitpunkt gespielt habe, als von der Kommission beauftragt gelten könnten, so habe der Kläger doch keineswegs ihr Verschulden dargetan.

Die Umstände, unter denen der Unfall sich ereignet hat, bleiben tatsächlich im dunkeln. Aber Artikel 215 verlangt keineswegs ein Verschulden, und der Zweck der Versicherung ist gerade, Schwierigkeiten bei der Erbringung des Verschuldensnachweises zu vermeiden.

Die Haftung des Versicherungsnehmers ist eingetreten, da mit dem Versicherer eine Entschädigung für einen außergewöhnlich schweren Schaden nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vereinbart worden ist. Das beste Mittel für die Organe zur Vermeidung einer Flut von Schadensersatzansprüchen besteht meines Erachtens darin, für eine entsprechende Deckung zu sorgen.

Im übrigen stellen weder die Haftpflichtversicherung noch die Unfallversicherung, die von der Kommission abgeschlossen worden sind, das Erfordernis eines Verschuldens auf.

Nach Artikel 12 der Allgemeinen Bedingungen für alle gedeckten Risiken

erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Tätigkeiten der Ferienkolonie, wobei der Begriff Tätigkeiten im weitesten Sinne auszulegen ist, einschließlich:

...

f) aller Ausflüge, Lehrgänge, Reisen, Wanderungen, Besichtigungen von Landschaften und Denkmälern, die von der Direktion der Kolonie veranstaltet werden ....

Nach Artikel 14 erklärt die. Gesellschaft, das Risiko im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses ausreichend zu kennen, und entbindet den Versicherungsnehmer von jeder weiteren Beschreibung ....

Bei der Deckungszusage persönliche Unfälle sahen die Besonderen Bedingungen die Zahlung der in den maschinegeschriebenen Besonderen Bedingungen (die nicht vorgelegt worden sind) festgelegten Entschädigung vor, wenn eine der ausdrücklich in diesen Bedingungen aufgeführten Personen während der Tätigkeiten der Ferienkolonie einen Unfall erlitten hat.

Nach Artikel 6 der Besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung ist der Schutz begrenzt ... auf Ereignisse, die eintreten, wenn diese Personen (die Versicherten) sich in der Obhut oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der zuständigen Aufsichtsperson oder jeder anderen Person, die sie vertritt oder auf die sie ihre Befugnisse übertragen hat oder durch die sie ersetzt wird oder, auch stillschweigend, sich hat ersetzen lassen, befinden oder befinden sollten.

Die Frage, ob die zuständige Aufsichtsperson ihre Befugnisse auf die Betreuer übertragen hat, betrifft nicht die Eltern, die den Wortlaut dieser Klausel nicht kannten. Für sie hatte die Kommission unmittelbar die Rolle des Hüters der Kinder und der Veranstalterin der Ferienkolonie übernommen, auch wenn die Geschäftsführung dem Heim oder seinem Personal oblag.

Die Rechtsprechung, auf die sich die Kommission bezieht (Conseil d'État, 21. März 1980, Vandende, A.J.D.A. 1980, S. 437), steht in einem anderen Zusammenhang: Wenn eine private Vereinigung Ferienkolonien für die Kinder einer Gemeinde durchführt, trifft die sich aus einem Unfall, den eines dieser Kinder erlitten hat, ergebende Haftung in der Tat diese Vereinigung, die eine von der Gemeinde verschiedene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Aber im vorliegenden Fall wurde die Ferienkolonie, wenn nicht von der Kommission, so zumindestens von ihrem Sozialdienst durchgeführt, der keine von der Kommission verschiedene Rechtspersönlichkeit besitzt. Hinsichtlich derjenigen Kinder des Heims La Petite Merveille, deren Eltern Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission waren, führte das Heim die Geschäfte des öffentlichen Sozialdienstes Ferienkolonien der Kommission. Mario Berti konnte daher sehr wohl die Kommission in erster Linie für den Unfall seines Sohnes haftbar machen.

IV — Die Kommission führt schließlich weiter aus, der Geschädigte sei immerhin nicht jeder Klagemöglichkeit beraubt, da er nach belgischem Recht Haftungsklage gegen die Betreuer und auch ihre privaten Arbeitgeber erheben könne.

Dieses Vorbringen scheint mir die Dinge auf den Kopf zu stellen: Es ist die Kommission, die den Versicherungsschutz der Compagnie Mercator, ihres eigenen Versicherers, gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen hat, wie es Artikel 14 des Versicherungsvertrages Haftpflichtversicherung vorsieht. Wie bereits dargelegt, kannte Mario Berti nur die Kommission und hatte nur mit ihr zu tun. Er stimmte zu keinem Zeitpunkt einer Entlastung zu und hat niemals ausdrücklich darauf verzichtet, sich auf die Haftung der Kommission zu berufen. Indem sie selber der Meinung war, daß die Akten noch nicht geschlossen sind, hat sie im Kläger die Vorstellung bestärkt, daß sie haftet.

Es ist nicht angängig, daß die unmittelbare Verpflichtung der Kommission, die sich aus der beim Personal verteilten Dienstanweisung ergibt, durch die eines Versicherers ersetzt wird; das Organ kann diesem nicht die Aufgabe überlassen, bei einem Unfall die sich daraus ergebenden Probleme der Schadensdekkung zu regeln, indem es sich auf die Rolle eines Vermittlers zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten beschränkt.

Artikel 25 Absatz 1 des Statuts bestimmt ganz allgemein, daß der Beamte ... sich mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden [kann]. Wenn sich der Kläger — in gutem Glauben — über den einzuschlagenden Weg geirrt hätte, hätte es einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen, daß die Kommission ihn hierüber aufklärt. Stattdessen hat sie weder auf seinen Antrag noch auf seine Beschwerde geantwortet. Sie haben mehrmals dieses Schweigen der Verwaltung als schlechte Angewohnheit bezeichnet. In ihrem Urteil Korter vom 26. Februar 1981 haben Sie entschieden, daß, wenn Entstehung und Fortgang des Rechtsstreits durch die Haltung der Verwaltung ... begünstigt worden [sind], insbesondere ... durch ihre Weigerung, dem Kläger irgendeine Erklärung für die Gründe ihres Vorgehens anzugeben, ... man dem Kläger nicht zum Vorwurf machen [kann], daß er eine Klage erhoben hat, um auf ein Vorgehen der Verwaltung ihm gegenüber zu reagieren, das er als willkürlich ansehen konnte (Slg. 1981, 629, Randnr. 19 der Entscheidungsgründe).

In ihrem Urteil Morbelli vom 21. Mai 1981 haben Sie an den Grundsatz von Treu und Glauben ..., der die Beziehungen zwischen der Kommission und ihren Beamten, auch wenn sie Parteien eines Rechtsstreits sind, beherrschen muß, erinnert (Slg. 1981, 1372, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe).

Im übrigen bin ich der Meinung, daß es den Parteien nicht allzu schwer fallen dürfte, sich über die Höhe des Schadensersatzes zu einigen. Wenn nicht, müßten sie Sie erneut anrufen.

Im gegenwärtigen Verfahrensstadium schlage ich Ihnen vor, für Recht zu erkennen, daß

die von der Kommission erhobenen Einwände gegen Ihre Zuständigkeit nicht begründet sind,

ihre Haftung grundsätzlich gegeben ist,

und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.