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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.10.1982 – C-131/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:341
In der Rechtssache 131/81,
Mario Berti, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes Paolo, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Émile Drappier, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny 34/B/IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen der in der Klageschrift enthaltenen Anträge,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: S. Rozès
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Am 7. April 1971 erlitt der Sohn des Klägers, Paolo, im Alter von sieben Jahren während seines Aufenthalts in einer Ferienkolonie in Durbuy, die für die Kinder der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission veranstaltet wurde, einen Unfall. Als das Kind mit etwa zwanzig anderen Kindern unter der Aufsicht von zwei Betreuern die Spielgeräte auf dem Marktplatz in Durbuy benutzte, fiel es von einer Schaukel und wurde durch das sich bewegende Gerät am Kopf verletzt. Dieser Unfall hatte schwerwiegende Folgen; insbesondere verursachte er den Verlust von Zähnen, einen Kieferbruch und Verletzungen im Gesicht, die entstellende Narben hinterließen.
Der Unfallhergang wurde von der Leitung des Ferienheims La petite Merveille, das die Kolonie aufgenommen hatte, in ihrer Unfallerklärung vom 8. April 1971 ihrem Versicherer La Royale Beige mitgeteilt. Die Kommission setzte ebenfalls mit Telex vom 14. April 1971 die Compagnie d'Assurances générales Mercator, bei der sie zur Deckung des Risikos Ferienkolonie sowohl eine Haftpflicht- als auch eine persönliche Unfallversicherung abgeschlossen hatte, von dem Unfall in Kenntnis. Nach Artikel 11 der besonderen Bedingungen dieser zweiten Versicherungspolice ist die Deckung für Personenschäden alternativ und besteht nicht zugleich neben dem Versicherungsschutz für das Risiko Haftpflicht. Folglich werden die von der persönlichen Unfallversicherung garantierten Leistungen nur bei vollständiger Entlastung seitens des Geschädigten oder seiner Anspruchsberechtigten und nur unter der Bedingung geschuldet, daß sie auf jeden Rückgriff aufgrund der Haftpflichtversicherung hinsichtlich der Versicherten verzichten.
In den ersten sechs Monaten nach dem Unfall wurden die Behandlungskosten von dem Versicherer des Ferienheims getragen, dem sie von dem Versicherer der Kommission aufgrund der persönlichen Unfallversicherung bis auf die Beträge erstattet wurden, die bereits im Rahmen der Krankenversicherung erstattet worden waren, der die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften angehören. Da der Gesundheitszustand seines Sohnes weitere Betreuung erforderte, verlangte Herr Berti, daß die Versicherungsakten noch nicht geschlossen würden.
Mit Schreiben vom 2. April 1976, dem zwei ärztliche Berichte beigefügt waren, setzte der Anwalt des Klägers die Kommission davon in Kenntnis, daß die Verletzungen, die das Kind bei dem Unfall erlitten hatte, als konsolidiert betrachtet werden könnten, und forderte sie auf, Vorschläge hinsichtlich des für die Dauerfolgen der Verletzungen (insbesondere wegen der Übernahme der Kosten für die Zahnprothesen), den immateriellen Schaden und die ästhetische Beeinträchtigung verlangten Schadensersatzes zu unterbreiten. Das Schreiben und die Anlagen wurden dem Versicherer der Kommission zugeleitet, der die Ansicht vertrat, daß die Schäden nicht zu Lasten der Compagnie Mercator gehen, und somit ablehnend antwortete. Herr Berti wurde von der Antwort des Versicherers mit Schreiben der Dienststelle Versicherungen der Kommission vom 26. Oktober 1978 in Kenntnis gesetzt.
Am 22. April 1980 stellte Herr Berti nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften den Antrag, daß bei seinem Sohn für eine materielle und immaterielle Entschädigung eine dauernde Invalidität, hervorgerufen durch das Verschulden eines Untergebenen der Kommission, anerkannt wird. Da der Kläger auf seinen Antrag innerhalb von vier Monaten nach dessen Einreichung keine Antwort erhalten hatte, legte er am 29. Oktober 1980 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags ein. Da auch die Beschwerde ohne Antwort blieb, hat Herr Berti nach Artikel 91 des Statuts Klage gegen die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde erhoben. Die Klage ist am 27. Mai 1981 in das Register der Kanzlei eingetragen worden.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch der Kommission aufgegeben, vor der Sitzung verschiedene Schriftr stücke vorzulegen und einige Fragen zu beantworten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
demgemäß für Recht zu erkennen, daß die Beklagte dem Kläger für den materiellen, immateriellen und ästhetischen Schaden, den der Sohn des Klägers aufgrund seines Unfalls vom 7. April 1971 erlitten hat und der vorbehaltlich einer Herabsetzung oder Erhöhung im Laufe des Verfahrens auf 500000 Franken veranschlagt wird, Ersatz zu leisten hat;
ein oder drei Sachverständige zu bestimmen, die den Geschädigten zu untersuchen und ein Gutachten über die beim Sohn des Klägers eingetretenen Unfallfolgen unter Angabe aller Tatsachen zu erstellen haben, die für eine objektive Ermittlung des Betrags der dem Kläger zu gewährenden Entschädigung notwendig sind;
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
daß sich der Gerichtshof für diesen Rechtsstreit für unzuständig erklärt;
in jedem Fall die Klage als unbegründet abzuweisen;
über die Kosten nach den einschlägigen Bestimmungen zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Zur Zuständigkeit
Die Kommission macht vorweg darauf aufmerksam, daß die Klage nicht unter die Artikel 179 EWG-Vertrag sowie 90 und 91 des Statuts falle. Es handele sich nämlich um einen Rechtsstreit zwischen einem Dritten (dem Sohn des Klägers) und der Kommission, der auf Schadensersatz für die Folgen eines Unfalls, den dieser Dritte erlitten habe, ziele. Dem Rechtsstreit liege darüber hinaus nicht eine rechtswidrige Handlung der Kommission zugrunde, sondern ein behauptetes Verschulden eines ihrer Beauftragten. Die Klage ziele daher auf die außervertragliche Haftung der Kommission, so daß gegebenenfalls die Artikel 178 und 215 Absatz 3 EWG-Vertrag und 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes anzuwenden seien.
Die Beklagte vertritt jedenfalls die Ansicht, die Voraussetzungen für die Heranziehung ihrer außervertraglichen Haftung lägen nicht vor, denn eine derartige Haftung könne nicht in Fehlern begründet sein, die angeblich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Beauftragten begangen worden seien, die einer juristischen Person des Privatrechts unterständen, wie es das Ferienheim La petite Merveille sei, das einer im Handelsregister von Marche-en-Famenne eingetragenen Kauffrau gehöre, allen Kindern offenstehe und über eigenes Personal verfüge. Die Kommission sei lediglich gehalten, die von ihrer eigenen Bediensteten bei der Ausführung ihrer Aufgaben verursachten Schäden wiedergutzumachen.
Wenn sich der Unfall tatsächlich aufgrund des Verschuldens eines Betreuers ereignet habe, hätte der Kläger gegen diesen oder dessen privaten Arbeitgeber nach belgischem Recht vor einem Gericht dieses Staates klagen müssen.
In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, die Kommission räume ein, ihren Beamten und sonstigen Bediensteten die Möglichkeit geboten zu haben, ihre Kinder unter günstigen Bedingungen in Ferienkolonien zu schicken, indem sie insbesondere einen Teil der Aufenthaltskosten übernommen habe. Deswegen habe er seinen Sohn in den Osterferien 1971 gemäß den Veranstaltungsbedingungen der Kolonie in Durbuy dorthin geschickt. Indem die Beklagte Ferienkolonien organisiere, übernehme sie damit die sich daraus ergebende Verantwortung.
Aus den von der Kommission erteilten Auskünften ergebe sich, daß vorgesehen gewesen sei, den Aufenthalt der Kinder unter die Leitung und Aufsicht von je einem Betreuer für acht Kinder und einem Hauptbetreuer, die von der Kommission bestimmt worden seien, zu stellen. Der Unfall habe sich, wie auch die Beklagte einräume, ereignet, während die Kinder unter der Aufsicht von zwei Betreuern gespielt hätten; es sei daher normal, daß der Kläger sich wegen der Entschädigung für den von seinem Sohn erlittenen Schaden an die Kommission gewandt habe. Darüber hinaus könne im vorliegenden Fall die Beziehung als Vertrag zwischen dem Kläger und der Kommission dargestellt werden: Da diese das Kind gegen Bezahlung in das Heim gebracht habe, habe sie auch die Verpflichtung übernommen, für seine Sicherheit zu sorgen.
Die Klage sei daher gerechtfertigt, insbesondere aufgrund der Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag. Der Umstand, daß das betreffende Ferienheim eine juristische Person des Privatrechts sei, könne nicht die Haftung der Beklagten beseitigen; diese habe das Kind in dieses Heim gebracht und müsse daher die sich daraus ergebende Verantwortung tragen. Die Kommission habe im übrigen implizit ihre Haftung anerkannt, da sie eine Haftpflicht- und eine persönliche Unfallversicherung zur Deckung des Risikos Ferienkolonie abgeschlossen habe.
In ihrer Gegenerwiderung bestreitet die Kommission, eingeräumt zu haben, daß die Betreuer und die Hauptbetreuer des Ferienheims von ihr ausgesucht oder bestimmt worden seien. Das Heim sei im Gegenteil eine Einrichtung des Privatrechts, die über eigenes Personal verfüge. Das Lehrerehepaar, das die Führung und Aufsicht innehabe, die Betreuer und das sonstige Dienstpersonal gehörten nicht zum Personal der Kommission; sie seien weder ihre Vertreter noch ihre Beauftragten, da das Personal nichts mit dem Organ der Gemeinschaft zu tun habe. Die Kommission organisiere die Ferienkolonien nicht selbst; ihre Rolle beschränke sich darauf, ihren Beamten und sonstigen Bediensteten die Möglichkeit zu bieten, ihre Kinder in private Heime zu schicken, und zwar zu finanziell günstigen Bedingungen, da sie einen Teil der Aufenthaltskosten übernehme.
Die Anrufung des Gerichtshofes beruhe infolgedessen auf einem Irrtum des Klägers, der geglaubt habe, die beiden im Zeitpunkt des Unfalls anwesenden Betreuer seien Beauftragte der Kommission gewesen. Da dies nicht zutreffe, begründe der einfache Umstand, daß die Beklagte ihrem Personal die Möglichkeit geboten habe, ihre Kinder zu einem ermäßigten Preis in Ferienkolonien zu schicken, nicht ihre Haftung für das Verschulden privatrechtlicher Personen, denen die Eltern ihre Kinder anvertrauten, und für das Verschulden ihrer Beauftragten.
Die Kommission trägt weiter vor, die Berufung des Klägers auf einen angeblich zwischen den Eltern und der Kommission geschlossenen Vertrag, aus dem sich für diese vor allem die Verpflichtung, für die Sicherheit zu sorgen, ergebe, sei völlig gekünstelt, denn einen Vertrag gebe es nur zwischen dem Ferienheim und den Eltern, die ihre Kinder dorthin schickten. Der finanzielle Beitrag der Kommission zu den Aufenthaltskosten verleihe ihr keineswegs die Eigenschaft einer Partei dieses Vertrages. Wenn es im übrigen einen Vertrag zwischen der Kommission und den Eltern der Kinder gäbe, hätte die Klage vor einem belgischen Gericht erhoben werden müssen, da dieser angebliche Vertrag keine Schiedsklausel enthalte, die die Zuständigkeit des Gerichtshofes begründe.
Die Ansicht des Klägers, daß es keine Rolle spiele, daß das Ferienheim eine von der Kommission verschiedene juristische Person des Privatrechts sei, könne nicht aufrechterhalten werden, wie sich aus zahlreichen, früheren Entscheidungen ergebe. Im übrigen könne der Umstand, daß die Kommission eine Versicherung gegen das Risiko Ferienkolonie (insbesondere wegen der Haftung der Betreuer, falls sie den Kindern einen Schaden zufügten) abgeschlossen habe, nicht als stillschweigende Anerkennung ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber dieser Betreuer und infolgedessen ihrer persönlichen Haftung für Verschulden dieser letzteren ausgelegt werden. Die Kommission habe im Gegenteil beabsichtigt, sich gegen die Folgen eigenen Verschuldens zu versichern und außerdem die Kinder gegen eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der Betreuer und/oder ihrer privaten Arbeitgeber zu schützen.
b) Zur Begriindetheit
Der Kläger trägt in seiner Klageschrift vor, der Unfall habe sich durch ein Verschulden des mit der Aufsicht der Kinder betrauten Betreuers ereignet und die Kommission hafte hierfür aufgrund des Verschuldens ihres Beauftragten, da die Ferienkolonie von Durbuy von ihr organisiert worden sei.
Die Kommission wendet dagegen ein, die bloße Behauptung, es liege ein Verschulden des mit der Aufsicht der Kinder betrauten Betreuers vor, reiche nicht aus, um die Haftung der Gemeinschaft zu begründen. Denn es müsse das Vorliegen einer Tatsache nachgewiesen werden, die den Schaden verursacht habe und die auf die Handlung eines der Organe oder eines ihrer Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zurückzuführen sei. Aber der Sachverhalt, wie er in dem der Versicherungsgesellschaft La Royale Belge mitgeteilten Unfallbericht dargestellt worden sei, erlaube es nicht, auf das Verschulden eines der beiden mit der Aufsicht der Kinder betrauten Betreuer im Zeitpunkt des Unfalls zu schließen.
Die Kommission führt weiter aus, wenn die Klage begründet sein sollte, müsse ein medizinisches Gutachten eingeholt werden, um die genaue Art und das Ausmaß der behaupteten Schäden sowie alle anderen Gegebenheiten, -die eine objektive Bewertung des geforderten Schadensersatzes zuließen, zu bestimmen.
Der Kläger nimmt zu diesen Punkten nicht Stellung (er beantragt die Einholung eines medizinischen Gutachtens im übrigen bereits in seinen Klageanträgen) und beschränkt sich darauf zu betonen, daß die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf seinen Antrag und seine Beschwerde geantwortet habe, mit denen er nicht nur Ersatz für den immateriellen Schaden und die ästhetische Beeinträchtigung verlangt habe, wie die Beklagte behaupte, sondern auch für den sich aus dem Unfall ergebenden materiellen Schaden.
Die Beklagte bestreitet in ihrer Gegenerwiderung, dem Kläger nicht geantwortet zu haben, und erinnert in diesem Zusammenhang an die Note vom 26. Oktober 1978, durch die Herr Berti von der Weigerung der Versicherungsgesellschaft Mercator, den von ihm verlangten Ersatz für den immateriellen Schaden und die ästhetische Beeinträchtigung zu übernehmen, in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie fügt hinzu, Herrn Berti seien unmittelbar von der Versicherungsgesellschaft die Gründe für ihre Ablehnung einer Entschädigung erklärt worden. Im übrigen könnten die Versicherten nur unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen die Versicherungsleistungen beanspruchen; wenn die Eltern sich auf die Haftung der Betreuer der Ferienkolonie beriefen, müßten sie daher das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Haftung, insbesondere das Verschulden, nachweisen. Es obliege in jedem Fall dem Kläger, wie auch immer die Grundlage für seine Schadensersatzklage — vertraglich oder außervertraglich — sei, das Vorliegen eines den Schaden verursachenden Verschuldens nachzuweisen. Dieser Beweis sei im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die Tatsache, daß das Kind beim Fall von einer Schaukel, die den Kindern von der Gemeinde Durbuy zur Verfügung gestellt worden sei, in Gegenwart der beiden Betreuer, die die Kindergruppe begleitet hätten, verletzt worden sei, beweise keineswegs das Vorliegen eines Verschuldens seitens der Betreuer, was gleichermaßen für das französische wie das belgische Recht gelte.
IV — Mündliche Verhandlung
Auf die Aufforderung des Gerichtshofes hat die Kommission fristgerecht mehrere Schriftstücke vorgelegt und schriftlich auf zwei Fragen geantwortet, die den mit der Compagnie d'assurances générales Mercator geschlossenen Versicherungsvertrag und das Problem betrafen, ob für den Unfall die Gemeinde Durbuy aufgekommen ist.
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E. Drappier, zugelassen in Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt R. Andersen, zugelassen in Brüssel, haben in der Sitzung vom 11. März 1982 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Mai 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Mario Berti, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 27. Mai 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Ersatz des materiellen, immateriellen und ästhetischen Schadens erhoben, der infolge eines Unfalls seines Sohnes Paolo am 7. April 1971 eingetreten ist.
2 Aus den Akten ergibt sich, daß der Generaldirektor für Personal der Kommission die Beamten und sonstigen Bediensteten mit Dienstanweisung vom 5. Februar 1971 darüber unterrichtete, daß wie in den vorhergehenden Jahren während der Osterschulferien 1971 Ferienkolonien für die Kinder organisiert werden. In der Dienstanweisung war klargestellt, daß man zwischen drei Ferienheimen wählen konnte, daß die Aufenthaltskosten nach Abzug des je nach der Höhe der Bezüge unterschiedlichen finanziellen Beitrags der Kommission durch Einbehaltung von den Bezügen zu bezahlen waren und daß diese Kosten die Reise- und Versicherungskosten umfaßten.
3 Die Kommission hatte bei der Compagnie d'assurances générales Mercator Verträge über eine Haftpflicht-Versicherung und eine persönliche Unfallversicherung geschlossen, deren Wortlaut, wie sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt hat, den betroffenen Beamten und sonstigen Bediensteten nicht mitgeteilt wurde.
4 Aufgrund des von der Kommission unterbreiteten Angebots meldete der Kläger seinen damals sieben Jahre alten Sohn bei dem für Kinder von sechs bis vierzehn Jahren vorgesehenen Ferienheim La petite Merveille in Durbuy in den belgischen Ardennen an, das über je einen Betreuer für eine Gruppe von zehn Kindern verfügte und dessen Führung und Aufsicht in den Händen eines Lehrerehepaares lagen. Das Ferienheim hatte seinerseits einen Versicherungsvertrag mit der Gesellschaft La Royale Belge geschlossen, dessen Wortlaut die Kommission nicht vorlegen konnte.
5 Während seines Aufenthaltes in der Ferienkolonie fiel der Sohn des Klägers am 7. Aprii 1971 hin, als er auf dem Marktplatz von Durbuy spielte, und wurde am Kopf von einer sich bewegenden Schaukel verletzt. Der Unfall verursachte einen Oberkieferbruch, den Verlust von vier bleibenden Zähnen und Verletzungen im Gesicht.
6 Aus den Akten ergibt sich, daß die auf dem Platz in Durbuy aufgestellten Freizeiteinrichtungen, deren Eigentümer die Gemeinde ist, niemals beanstandet wurden.
7 Die Heimleitung benachrichtigte ihren eigenen Versicherer, La Royale Beige, von dem Unfall und teilte in ihrem Unfallbericht mit, daß der kleine Paolo zum Unfallzeitpunkt mit etwa zwanzig anderen Kindern unter der Aufsicht von zwei Betreuern gespielt habe.
8 Nach den von der Kommission im Laufe des Verfahrens gegebenen Informationen deckte die Versicherung des Ferienheims in den ersten sechs Monaten nach dem Unfall die Behandlungskosten bis auf den Teil, der dem Vater des Kindes im Rahmen des für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe der Gemeinschaften geltenden Systems der sozialen Sicherheit bereits erstattet worden war.
9 Die Kommission teilte ihrerseits mit Telex vom 14. April 1971 den Unfall ihrer Versicherung, der Compagnie Mercator, mit, die daraufhin der Royale Beige die erwähnten Kosten erstattete. Weitere Schritte hinsichtlich des Ersatzes der infolge des Unfalls eingetretenen Schäden wurden dann nicht unternommen, weder von der Kommission noch von den beiden vorgenannten Versicherungen.
10 Die vom Vater zur Behandlung des Kindes herangezogenen Fachärzte kamen Ende 1976 zu dem Schluß, daß der Unfall für das Kind als nunmehr beständige Folge den Verlust von vier bleibenden oberen Schneidezähnen hatte, so daß hierfür eine Prothese vorzusehen war. Da diese Prothese erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres endgültig eingesetzt werden konnte, mußten für den vorhergehenden Zeitraum herausnehmbare provisorische Prothesen vorgesehen werden.
11 Der Anwalt des Herrn Berti verlangte daher von der Kommission Ersatz der Kosten dieser Prothesen sowie Ersatz für den immateriellen Schaden und die ästhetische Beeinträchtigung, die das Kind erlitten hatte. Da aber die Compagnie Mercator die Kommission darauf hingewiesen hatte, daß der immaterielle Schaden und die ästhetische Beeinträchtigung nicht von der Versicherung gedeckt seien und sie im übrigen die Ansicht vertrete, daß die Kommission nicht hafte, schlug die Kommission, die sich dieser Ansicht anschloß, Herrn Berti vor, die Akten als geschlossen zu betrachten.
12 Der Kläger lehnte diesen Vorschlag ab und wiederholte ausdrücklich nach Artikel 90 des Beamtenstatuts seine Anträge auf Schadensersatz. Da seine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung dieser Anträge unbeantwortet blieb, hat er Klage erhoben.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
13 Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof sei für die Entscheidung über den Rechtsstreit unzuständig, indem sie erstens vorträgt, die Klage, die gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag und 91 des Beamtenstatuts erhoben worden sei, falle nicht unter diese Bestimmungen. Es handele sich nämlich um einen Rechtsstreit zwischen der Kommission und einem Dritten — dem Sohn des Klägers —, der weder Beamter noch sonstiger Bediensteter sei. Die Klage betreffe nicht die Aufhebung eines rechtswidrigen Akts des Organs, der einen seiner Beamten beschwere, sondern die außervertragliche Haftung der Kommission, die sich aus dem Verschulden ihrer angeblichen Beauftragten ergebe.
14 Die Beklagte trägt zweitens vor, selbst wenn man vom Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages zwischen ihr und ihren Bediensteten über die Verschikkung der Kinder dieser Bediensteten in die Ferienkolonien ausgehe, sei der Gerichtshof nicht zuständig, da dieser angebliche Vertrag keine Schiedsklausel im Sinne des Artikels 181 EWG-Vertrag enthalte. Auf jeden Fall hätte die Klage nach Meinung der Kommission vor einem belgischen Gericht erhoben werden müssen.
15 Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, daß im Rahmen der sich aus dem Dienstverhältnis zwischen der Kommission und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten ergebenden Rechte und Pflichten die Verpflichtung des Dienstherrn besteht, zugunsten seiner Beschäftigten eine Reihe von sozialen Leistungen zu erbringen, von denen mehrere die Besonderheit aufweisen, daß sie sich nicht nur an den Beamten oder sonstigen Bediensteten, sondern auch an seine Familienangehörigen richten.
16 Genau in diesem Rahmen hat die Kommission die fraglichen Ferienkolonien organisiert und ihren Bediensteten angeboten, ihre Kinder dorthin zu schikken. Dies ergibt sich eindeutig aus der erwähnten Dienstanweisung. Die Kommission trägt hierzu vor, sie habe sich der Einrichtung privater Unternehmer bedient und sich darauf beschränkt, als Vermittler zwischen diesen Unternehmern und den betroffenen Eltern aufzutreten. Es ist aber die Kommission, die nach gründlichen Kontrollen die in ihrer Dienstanweisung aufgeführten Ferienheime ausgesucht hat, während die Eltern der Kinder nicht die geringste Beziehung zu diesen privaten Unternehmern hatten, ja nicht einmal deren Identität kannten.
17 Der Zusammenhang zwischen der Organisation der Ferienkolonien und dem Dienstverhältnis ergibt sich außerdem daraus, daß die Kommission einen Teil der Kosten des Aufenthalts in den Kolonien in umgekehrtem Verhältnis zu den Einkünften der betroffenen Beamten und sonstigen Bediensteten übernommen hat und der von den Eltern zu tragende Kostenanteil von deren Bezügen einbehalten wird. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, was unsinnig gewesen wäre, wenn sie sich für die Organisation und Durchführung der Ferienkolonien als völlig unzuständig betrachtet hätte.
18 Unter diesen Umständen läßt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 179 EWG-Vertrag nicht bestreiten. Die Einrede der Unzuständigkeit ist daher zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
19 Die Kommission beruft sich vor allem darauf, daß nicht sie für die Unfallfolgen hafte, sondern die Haftung gegebenenfalls die mit der Aufsicht der Kinder befaßten Betreuer — die weder ihre Beschäftigten noch ihre Beauftragten seien — oder das Privatunternehmen treffe, das das Heim leite und eine von den Organen der Gemeinschaft verschiedene juristische Person sei.
20 Jedenfalls bestreitet die Kommission, daß die Voraussetzungen für ihre Haftung erfüllt seien, da der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis für ein Verschulden der Betreuer oder des Organs erbracht habe.
21 Das Vorbringen der Kommission ist nicht erheblich. Es ist in dieser Hinsicht daran zu erinnern, daß in der erwähnten Dienstanweisung über die Ferienkolonien auf den Abschluß einer Versicherung hingewiesen wurde, deren Kosten in den Aufenthaltskosten enthalten waren, und daß die Kommission zusätzlich zu der Haftpflichtversicherung eine Versicherung gegen individuelle Unfälle der an den Ferienkolonien teilnehmenden Kinder abgeschlossen hatte.
22 Daraus folgt, daß die Kommission im Rahmen ihrer Aufgaben als Dienstherr gegenüber den Bediensteten, deren Kinder an den Ferienkolonien teilnehmen, die Verpflichtung übernommen hat, für die normalen und vorhersehbaren Folgen jedes Unfalls, der den Kindern während ihres Aufenthalts in der Ferienkolonie zustoßen kann, — wie die Notwendigkeit von Prothesen oder die Wiedergutmachung ästhetischer Beeinträchtigungen — durch eine Versicherung Ersatz leisten zu lassen.
23 Es hat sieh jedoch herausgestellt, daß die Kommission einen Versicherungsvertrag geschlossen hat, der nur einen begrenzten Versicherungsschutz bietet, da er nicht alle normalen Unfallfolgen deckt. Sie hat es darüber hinaus unterlassen, dies den Eltern vorher mitzuteilen, so daß sie nicht in die Lage versetzt worden sind, entweder dieses Risiko einzugehen oder das Angebot abzulehnen oder aber eine Zusatzversicherung abzuschließen.
24 Wenn die Kommission es also auf sich nimmt, Ferienkolonien für die Kinder ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten zu organisieren und Versicherungsverträge abzuschließen, um den Kindern den Ersatz der Schäden bei jedem Unfall, der ihnen in diesen Kolonien zustoßen kann, zu garantieren, hat sie dafür zu sorgen, daß der Aufenthalt in der Ferienkolonie ordnungsgemäß verläuft und daß bei einem Unfall die Schäden vollständig ersetzt werden. Handelt das Organ, wie im vorliegenden Fall, nicht in diesem Sinne, so stellt sein Verhalten einen Amtsfehler dar, der seine Haftung auslösen kann.
25 Die Kosten für Prothesen oder für eventuell notwendige kosmetische Operationen, um die durch den Unfall verursachte ästhetische Beeinträchtigung zu beheben, müssen daher zu Lasten der Kommission gehen. Nicht in diesen Bereich fällt hingegen der immaterielle Schaden des verletzten Kindes, dessen Ersatz nicht Gegenstand einer Klage sein kann, die vom Vater des Kindes als Beamten im Rahmen seiner statutarischen Beziehungen zur Kommission erhoben wird.
26 Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes ist es angebracht, eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Parteien aufgefordert sind, sich zu einigen. Sollte eine Einigung innerhalb dieser Frist nicht zustande kommen, so behält sich der Gerichtshof eine Entscheidung über diesen Punkt sowie über die Kosten vor.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
vor Erlaß des Endurteils über die Klage des Herrn Berti für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Kommission ist verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz für den durch den Unfall seines Sohnes Paolo am 7. April 1971 verursachten materiellen und ästhetischen Schaden zu zahlen.
2. Die Parteien werden aufgefordert, sich innerhalb von sechs Monaten ab Erlaß dieses Urteils über die Höhe der Entschädigung zu einigen.
3. Mangels einer solchen Einigung wird der Gerichtshof hierüber entscheiden.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.