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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.05.1982 – C-133/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:152

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 11. Mai 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Zwischen Herrn Ivenel, dem in Straßburg wohnhaften Kläger des Ausgangsverfahrens, und Herrn Schwab, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Maschinenfabrik betreibt, kam es im September 1971 zum Abschluß eines Vertrages. Ihm zufolge sollte der Kläger für Rechnung des Beklagten Maschinen in Frankreich verkaufen und dafür eine Provision in Höhe von 15 % der jeweiligen Auftragssumme erhalten. Angeblich hat der Beklagte seit August 1975 Provisionen nicht mehr gezahlt, was dazu führte, daß der Kläger seine Tätigkeit für den Beklagten im Juli 1976 aufgeben mußte.

Der Kläger sieht darin eine Auflösung des Vertrages, für die der Beklagte die Verantwortung trägt. Er hat deshalb im Januar 1977 den Conseil de prud'hommes commerciaux in Straßburg angerufen und beantragt, den Beklagten zur Zahlung verschiedener Summen (Provisionen, Ausgleichsabfindung, Abfindung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, Urlaubsabgeltung und Ausgleich eines sogenannten internen Kontos) zu verurteilen.

Da der Beklagte die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhob, hat dieses am 17. April 1978 zur Frage der Zuständigkeit ein Urteil erlassen. In ihm bejahte es einmal die sachliche Zuständigkeit, weil davon auszugehen sei, daß die geltend gemachten Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag hergeleitet würden. Ferner hielt es auch die örtliche Zuständigkeit für gegeben, und zwar aufgrund von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Zuständigkeitsübereinkommen), wo es heißt:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden :

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Das Gericht meinte dazu, daß nicht die verschiedenen Verpflichtungen eines gegenseitigen Vertrages auseinanderzuhalten seien, sondern daß es auf die charakteristische Verpflichtung ankomme. Diese sei bei einem Vertretervertrag diejenige des Vertreters; da sie aber an dem Ort zu erfüllen sei, an dem der Vertreter sein Büro habe, seien im vorliegenden Fall — nicht zuletzt auch da es an einer Gerichtsstandsvereinbarung fehle — die französischen Gerichte zuständig.

Gegen dieses Urteil, das die Verhandlung über die Ansprüche auf einen späteren Zeitpunkt vertagte, legte der Beklagte bei der Cour d'appel in Colmar Widerspruch ein und erhielt dabei zum Teil recht. Zwar hat die Kammer für Sozialsachen dieses Gerichts in einem Urteil vom 10. Oktober 1978 die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, es sei vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags und folglich von der sachlichen Zuständigkeit der dafür in Betracht kommenden Gerichte auszugehen. Dagegen könne eine örtliche Zuständigkeit französischer Gerichte nach Artikel 5 Nummer 1 des Zuständigkeitsübereinkommens nicht angenommen werden. Dafür komme es nämlich auf die Verpflichtungen an, auf die sich die Klage stütze. Da es sich aber bei Ansprüchen auf Zahlung von Provisionen und anderen Entschädigungen sowohl nach französischem als auch nach deutschem Recht nicht um Bringschulden, sondern um Holschulden handele, könne insofern nur ein Erfüllungsort in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.

Auf Kassationsbeschwerde des Klägers vom 22. Dezember 1978 gelangte die Kammer für Sozialsachen der französischen Cour de cassation bei der Würdigung des Falles zu der Ansicht, bei einem Vertretervertrag mit gegenseitigen Verpflichtungen, von denen einige in Frankreich zu erfüllen seien, sei die Bestimmung eines Erfüllungsortes für die Zwecke des Zuständigkeitsübereinkommens mit Schwierigkeiten verbunden. Sie entschloß sich deshalb zur Aussetzung des Verfahrens und erbat durch Urteil vom 2. April 1981 eine Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Zuständigkeitsübereinkommens im Hinblick auf die Besonderheiten des ihr unterbreiteten Sachverhalts.

Zu dieser Frage nehme ich wie folgt Stellung.

1. Wenn es um den Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Zuständigkeitsübereinkommens geht, also um die Ermittlung des Ortes, an dem bestimmte vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen sind, muß der angerufene Richter zunächst ein Problem des Kollisionsrechts lösen. Er hat nach dem für ihn maßgebenden internationalen Privatrecht das auf das Vertragsverhältnis anwendbare Recht zu bestimmen und anhand seiner Regeln dann den Erfüllungsort zu ermitteln. So wurde — im Hinblick darauf, daß das Zuständigkeitsübereinkommen keine eigene Definition für den Begriff Erfüllungsort enthält — in der Rechtssache 12/76 entschieden, und dabei hat es wohl auch — der vorliegende Fall und die zu ihm vorgebrachten Bemerkungen geben jedenfalls keinen Anlaß, andere Lösungsmöglichkeiten zu erwägen — zu bleiben.

Im Rahmen dieser ersten Prüfung kommt es natürlich auch zu einer Qualifizierung des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses. Im vorliegenden Fall wurde sie vom Gericht erster und zweiter Instanz bekanntlich dahin vorgenommen, daß man es mit einem Arbeitsverhältnis zu tun habe.

Bei dieser Annahme gelangt man offenbar zu der Schlußfolgerung, daß französisches Recht maßgebend ist, nämlich die Artikel L 751-1 ff. des Code du Travail. Das scheint die Wertung der französischen Rechtslehre zu sein; vom Kläger wurde dazu zitiert Battifol, Traité de Droit International Privé 1976, Nr. 576. Dem entspricht aber auch, was das noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 266 vom 9. 10. 1980, S. 1 ff.) vorsieht. Sein Artikel 6 bestimmt nämlich, daß mangels einer Rechtswahl auf einen Arbeitsvertrag das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, und er bestimmt sogar, daß eine etwaige Rechtswahl nicht dazu führen darf, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen der Rechtsordnung gewährt wird, von der soeben als der prinzipiell maßgebenden die Rede war.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens und auch die Kommission haben ausschließlich von dieser Rechtsbasis her argumentiert. Ich würde jedoch meinen, daß dies zu einer unzulässigen Verengung des Blickfeldes führt.

Tatsächlich wendet sich der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit einer Reihe von Gründen — die ich jetzt nicht anführen will, weil wir ja das Qualifikationsproblem nicht zu lösen haben — gegen die Wertung, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, und er vertritt mit Nachdruck den Standpunkt, der Kläger sei als selbständiger Handelsvertreter anzusehen. Wir können wohl auch nicht sicher sein, daß die Qualifikationsfrage schon definitiv entschieden ist. Denn einmal hatte der Beklagte bisher — weil jedenfalls die örtliche Zuständigkeit französischer Gerichte von der Cour d'appel in Colmar verneint worden ist — keinen Anlaß, sich gegen die Annahme zu wehren, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit sei gegeben, und zum anderen mag die Cour de cassation, der das Problem der sachlichen Zuständigkeit nicht unterbreitet worden ist, im Rahmen der Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Zuständigkeitsübereinkommens bei der Qualifikationsfrage zu einem anderen Resultat gelangen.

Sinnvollerweise wird man also die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Zuständigkeitsübereinkommens, um die wir ersucht worden sind, nicht nur unter dem Gesichtspunkt vornehmen dürfen, daß im Ausgangsverfahren ein Arbeitsvertrag zur Debatte steht; man hat sie vielmehr in einer umfassenderen Weise vorzunehmen.

2. Das vorlegende Gericht, das in der geschilderten Weise den (oder die) für das streitige Vertragsverhältnis maßgebenden Erfüllungsort(e) zu bestimmen hat, ist in bezug auf die korrekte Anwendung des Artikels 5 Nummer 1 des Zuständigkeitsübereinkommens weiterhin auf das Urteil der Rechtssache 14/76 hinzuweisen.

a) In ihm wurde im Anschluß an meine Schlußanträge, in denen ich die entscheidenden Argumente dafür aufgeführt hatte, festgestellt, Artikel 5 Nummer 1 gehe nicht von dem Gedanken eines einheitlichen Erfüllungsortes, der für ein ganzes Vertragsverhältnis zu gelten hätte und sich nach der für den Vertrag charakteristischen Verpflichtung bestimme, aus. Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 sei vielmehr diejenige vertragliche Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bilde; es sei also auf die Verpflichtung abzustellen, die dem vertraglichen Anspruch entspreche, auf den die Klage gestützt werde.

Dies ist hervorzuheben im Hinblick auf gewisse Andeutungen des — sehr knapp gehaltenen — Vorlageurteils, die den Eindruck erwecken, nach Ansicht der Cour de cassation könne es für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 ausreichen, daß einige Verpflichtungen aus dem streitigen synallagmatischen Vertrag in Frankreich zu erfüllen seien, auch wenn es sich nicht um die im Streit befindlichen handele.

Im übrigen bietet das vorliegende Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, von dem genannten Grundsatz generell wieder abzugehen. Auf die Frage, ob eine gewisse Modifizierung für regelrechte Arbeitsverträge angebracht sein könnte, werde ich später eingehen.

b) Aus dem genannten Urteil sind aber auch noch zwei andere Feststellungen in Erinnerung zu bringen:

Einmal wurde in bezug auf Ausgleichsansprüche nach Auflösung eines Alleinvertriebsvertrags, die im Hinblick auf den vom Vertreter erworbenen Kundenstamm gewährt werden, festgestellt, das nationale Gericht habe zu prüfen, ob es sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht um selbständige vertragliche Verpflichtungen oder um Verpflichtungen handele, die an die Stelle der nicht erfüllten vertraglichen Verpflichtungen getreten seien. Dies geschah offenbar, weil es insofern im belgischen Recht, um dessen Anwendung es seinerzeit ging, ernsthafte Probleme gibt (vgl. etwa Vander Elst in Journal des Tribunaux 1976, S. 733 ff.). Wenn ich recht sehe, kann davon aber im vorliegenden Fall nach den in Betracht kommenden Rechtsordnungen nicht die Rede sein. Namentlich nach französischem Recht scheint klar zu sein — so hat man die Einlassungen des Beklagten zu verstehen —, daß die Ansprüche, die nach dem Code du Travail nach Auflösung eines Handelsvertretervertrags bestehen, nicht als autonome Ansprüche anzusehen sind, sondern an die Stelle der ursprünglichen Vertragsansprüche treten, denen die hauptsächlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers entsprechen. Es besteht deshalb wohl kein Anlaß, bei diesem Teil des Urteils 14/76, der — wie die Kommission gezeigt hat — zu divergierenden Kommentierungen geführt hat, jetzt länger zu verweilen und etwa der Frage nachzugehen, ob nicht Erwägungen, zu denen wir gleich kommen werden, es angezeigt erscheinen lassen könnten, davon abzurücken, in einem solchen Fall also alle Ansprüche als gleichartige vertragliche Ansprüche anzusehen, auch wenn sie nicht auf Vertragserfüllung, sondern auf Ersatzhandlungen im weitesten Sinne gerichtet sind. Für eine solchen Standpunkt sprechen nach meiner Überzeugung gute Gründe.

Zum anderen wurde in dem genannten Urteil klargestellt, daß in einem Rechtsstreit über die Folgen des Bruches eines Alleinvertriebsvertrags durch den Lieferanten, der etwa auf Zahlung von Schadensersatz oder auf Auflösung des Vertrages gerichtet ist, diejenige vertragliche Verpflichtung des Lieferanten maßgebend ist, deren Nichterfüllung behauptet wird, daß man sich also an diese für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu halten hat. Damit kommt der Gedanke zum Ausdruck, eine Vervielfachung von Gerichtsständen zu vermeiden, der an anderer Stelle des Urteils auch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis deutlich wird, soweit wie möglich zu verhindern, daß aus ein und demselben Vertrag mehrere Zuständigkeitsgründe hergeleitet werden (Erwägungsgründe 9 bis 11). Dem habe ich im Anschluß an den Standpunkt der Kommission auch in meinen Schlußanträgen das Wort geredet und ausdrücklich vorgeschlagen, Artikel 5 Nummer 1 im Sinne des Grundanliegens des Übereinkommens dahin zu interpretieren, daß im Falle einer Mehrzahl von Verpflichtungen, die sich für eine Partei aus einem Vertragsverhältnis ergeben, auf deren Hauptverpflichtung abzustellen sei. Was im vorliegenden Fall zur Verdeutlichung und eventuell Fortführung der Rechtsprechung 14/76 geschehen könnte und meines Erachtens auch geschehen sollte, ist, diesen Grundsatz von der Maßgeblichkeit der Hauptverpflichtung der beklagten Partei mit der notwendigen Klarheit herauszustreichen.

3. Diese Leitlinien könnten — was wir jetzt freilich nicht festzulegen haben — für den im Ausgangsverfahren zur Debatte stehenden Fall zu dem Resultat führen, daß für die eingeklagten Ansprüche von einem französischen Erfüllungsort und damit von der Zuständigkeit französischer Gerichte auszugehen ist.

Bekanntlich verlangt der Kläger im wesentlichen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Provisionen, zur Zahlung einer Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und zur Zahlung einer Entschädigung für den erworbenen Kundenstamm, die als Ausgleich für die unberechtigte Auflösung des Vertragsverhältnisses gedacht ist. Es geht also zum Teil um Vertragserfüllung (Zahlung von Provisionen, Bereinigung eines internen Kontos, über das Inkassobeträge und Forderungen des Klägers abzurechnen waren), zum Teil geht es um Ansprüche wegen Nichterfüllung (Urlaubsabgeltung, Ausgleich für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Ausgleich für unzulässige einseitige Auflösung des Vertragsverhältnisses).

Zu ersteren kann man nach dem, was vorgebracht worden ist, den Eindruck haben, daß sie — jedenfalls wenn von einem Arbeitsvertrag auszugehen ist — in Frankreich zu erfüllen sind. Ich erinnere dazu an die mit Rechtsprechungshinweisen belegten Ausführungen des Klägers, denen zufolge nach französischem Recht Gehaltszahlungen an dem Ort zu leisten sind, an dem die Arbeit verrichtet wird, denen zufolge weiter Vergütungen an Reisende an ihrem Wohnsitz zu zahlen sind und wonach in solchen Fällen von bestimmten Beträgen an die Verpflichtung zur Zahlung mit Scheck oder Banküberweisung besteht, was in der Regel ebenfalls Erfüllung am Wohnsitz des Arbeitnehmers bedeutet.

Entsprechendes dürfte für die Ansprüche wegen Nichterfüllung (Schadensersatz wegen Auflösung des Vertragsverhältnisses, Ausgleich für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist) gelten, denn sie stützen sich auf die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht zu stören, und dafür kann offensichtlich nur ein Erfüllungsort in dem Gebiet in Betracht kommen, in dem der Kläger tätig werden sollte. Dazu läßt sich auf den bereits zitierten Artikel von Vander Elst sowie auf die Rechtsprechung : belgischer Gerichte (Cour d'appel de Mons, Urteil vom 3. 5. 1974, Cour de cassation, Urteil vom 6. 4. 1978, Cour d'appel de'Liège, Urteil vom 12. 5. 1977, abgedruckt im Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, Übereinkommen vom 27. 9. 1968 im Zusammenhang mit Artikel 5) verweisen.

Wenn dies zutrifft — was aber letztlich der nationale Richter zu bestimmen hat, dem auch die Entscheidung über die Einwendungen des Beklagten obliegt, der Kläger habe die Anwendung der für deutsche Vertreter geltenden Entlohnungsbedingungen und die Zahlung seiner Bezüge in DM verlangt —:, so würde dies tatsächlich eine gewisse Übereinstimmung mit dem von der Kommission angeführten, zu einem ähnlichen Fall ergangenen Urteil der Cour d'appel d'Angers vom 29. Januar 1980 bedeuten. Davon kann zumindest insoweit gesprochen werden, als das Urteil davon ausgeht, die in Frage stehenden Zahlungsverpflichtungen seien an die Stelle der nicht erfüllten Vertragsverpflichtungen getreten und bei den Ansprüchen auf Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, auf Entschädigung für erworbene Kunden sowie auf Schadensersatz handle es sich um solche wegen Verletzung der Verpflichtung zur Fortsetzung des Vertrages. Dagegen müßte man die gleichfalls in dem Urteil anzutreffende Überlegung, die Ansprüche auf Provisionen und Urlaubsabgeltung stützten sich auf die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die als Gegenstück für geleistete Arbeit zu gelten hätten, und es sei deshalb für sie ein Erfüllungsort am Ort der Arbeitsleistung anzunehmen, aus der Sicht der bisherigen Rechtsprechung unseres Gerichtshofes wohl mit einem Fragezeichen versehen.

Das angedeutete Resultat würde darüber hinaus auch dem Wunsch des Jenard-Berichts entsprechen, daß sich ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes in dem Staat ergibt, dessen Recht für das streitige Vertragsverhältnis maßgebend ist.

4. Lassen Sie mich aber abschließend noch — wie vorhin angekündigt — auf die Frage zurückkommen, ob nicht wenigstens für Arbeitsverträge eine ganz deutliche Modifizierung der Rechtsprechung des Urteils 14/76 angezeigt erscheint.

Dahin gehende Gedankengänge hat die Kommission entwickelt. Ihr schwebt offenbar vor, bei derartigen Rechtsverhältnissen einen Schwerpunkt zu ermitteln und allein danach — maßgebend soll das Gebiet sein, in dem die Arbeit zu verrichten ist und dessen zwingende Rechtsvorschriften Anwendung verlangen — den nach Artikel 5 Nummer 1 wichtigen Erfüllungsort auszumachen, das heißt, von einem einzigen Erfüllungsort für das ganze Vertragsverhältnis auszugehen. Damit würde die These von der Maßgeblichkeit der für einen Vertrag charakteristischen Verpflichtung und der Notwendigkeit, dementsprechend den Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu ermitteln, wenigstens für den Bereich des Arbeitsrechts anerkannt.

Indessen erscheint mir dies nach dem jetzigen Rechtszustand nur schwerlich vertretbar.

Zwar ist einzuräumen, daß im Jenard-Bericht, der für die Auslegung des Zuständigkeitsübereinkommens zweifellos von Bedeutung ist, davon gesprochen wird, man habe bei der Ausarbeitung des Übereinkommens die besondere Problematik von Arbeitsverträgen gesehen, und daß er auch betont, es sei im höchsten Maße wünschenswert, daß Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag vor den Gerichten des Staates ausgetragen werden, dessen Recht für den Vertrag maßgebend ist. Wir kommen aber nicht an der Erkenntnis vorbei, daß die im Vorentwurf des Übereinkommens enthaltene Bestimmung — wonach für Verfahren, die sich aus Arbeitsverträgen ergeben, ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig sein sollten, in dem das betreffende Unternehmen liegt oder in dem die Arbeit auszuführen ist — nicht in das Übereinkommen aufgenommen worden ist. Im Bericht heißt es vielmehr ausdrücklich, man habe davon Abstand genommen, die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gesondert zu regeln, und zwar offensichtlich im Hinblick auf Arbeiten, die die EWGKommission zur Vereinheitlichung der arbeitsrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten aufgenommen hat; ausdrücklich heißt es weiter, es sollten somit auch in Zukunft für Arbeitsverträge die allgemeinen Regeln des Übereinkommens gelten, mit denen — wie schon im Verfahren 14/76 gezeigt — in Ansehung von Artikel 5 Nummer 1 die Theorie von der Maßgeblichkeit der für einen Vertrag charakteristischen Verpflichtung nicht vereinbar ist. Erwogen werden kann schließlich auch nicht, davon abzugehen, weil inzwischen der Text des — noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vorliegt, heißt es doch dazu im Jenard-Bericht (ABl. C 59 vom 5. 3. 1979, S. 24) ganz klar:

Wenn die Arbeiten der Kommission abgeschlossen sind, kann das vorliegende Abkommen später noch dadurch ergänzt oder geändert werden, daß ein Zusatzprotokoll geschaffen oder daß ein besonderes Übereinkommen vorbereitet wird, in dem der gesamte Fragenkomplex des Arbeitsvertrags geregelt werden könnte ...

5. Ich kann somit nur vorschlagen, auf die Anfrage der französischen Cour de cassation wie folgt zu antworten :

Artikel 5 Nummer 1 des Zuständigkeitsübereinkommens ist dahin auszulegen, daß bei gegenseitigen Verträgen nicht ein Erfüllungsort — nach Maßgabe der für den Vertrag charakteristischen Verpflichtung — zu ermitteln ist, sondern daß auf diejenige Verpflichtung abgestellt werden muß, die die Grundlage für den eingeklagten Anspruch abgibt. Im Falle von Ansprüchen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist maßgebend diejenige Verpflichtung, deren Nichterfüllung geltend gemächt wird. Werden mehrere Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis eingeklagt, so ist nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu ermitteln, was als die entsprechende Hauptverpflichtung des Beklagten anzusehen ist; nach ihrem Erfüllungsort bestimmt sich dann der Gerichtsstand für einen derartigen Rechtsstreit.