Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1982
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.05.1982 – C-133/81
ECLI:EU:C:1982:199
In der Rechtssache 133/81
wegen des dem Gerichtshof aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der französischen Cour de cassation in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
Roger Ivenel, Straßburg (Frankreich),
gegen
Helmut Schwab, Oettingen (Bundesrepublik Deutschland),
vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: G. Reischl Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Am 1. September 1971 nahm Herr Roger Ivenel, wohnhaft in Straßburg (Frankreich), für die in Oettingen (Bundesrepublik Deutschland) ansässige Firma Schwab Maschinenbau eine Tätigkeit als Handelsvertreter in Frankreich auf.
Am 18. Januar 1978 erhob Herr Ivenel gegen seinen Arbeitgeber vor dem Conseil de prud'hommes Straßburg Klage auf Zahlung verschiedener Beträge, insbesondere von Provisionen, die ihm angeblich seit 1975 nicht gezahlt worden seien, sowie von verschiedenen Abfindungen wegen Auflösung des Arbeitsvertrags. Herr Schwab hielt dieser Klage die Einrede der sachlichen sowie der örtlichen Unzuständigkeit entgegen und machte dazu geltend, zum einen habe der Kläger eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und zum anderen sei aufgrund des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen wäre, im vorliegenden Fall also des Ortes, an dem die Provisionen zu zahlen wären, nämlich Oettingen.
Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
2. Mit Urteil vom 17. April 1978 wies der Conseil de prud'hommes die beiden Einreden zurück.
In bezug auf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit stellte er fest, der Kläger sei dem Beklagten durch einen Arbeitsvertrag als Vertreter verbunden gewesen.
Hinsichtlich der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ging der Conseil de prud'hommes davon aus, der Begriff des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens sei so zu verstehen, daß er sich auf den Erfüllungsort der wesentlichen oder charakteristischen Verpflichtung aus dem Vertrag beziehe. Im Falle eines Vertretervertrags sei der Erfüllungsort der Dienstleistung dort, wo der Vertreter sein Büro habe, die Bestellungen sammele und von wo er die Aufträge weiterleite. Zuständiges Gericht nach Artikel 5 sei daher im vorliegenden Fall das Gericht des Wohnsitzes von Herrn Ivenel, also Straßburg.
Auf den Widerspruch von Herrn Schwab bestätigte die Cour d'appel Colmar mit Urteil vom 10. Oktober 1978 die sachliche Zuständigkeit des Conseil de prud'hommes, erachtete ihn aber für örtlich unzuständig. Die Cour d'appel ging hierbei davon aus, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Sig. 1976, 1497) für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens die Verpflichtung heranzuziehen sei, die dem vertraglichen Anspruch entspreche, auf den der Kläger seine Klage stütze. Im vorliegenden Fall sei dies die Verpflichtung zur Zahlung von Provisionen und Abfindungen, die Herr Ivenel gegenüber Herrn Schwab, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, geltend mache. Da es sich bei einer solchen Zahlung sowohl nach französischem als auch nach deutschem Recht nicht um eine Bringschuld, sondern um eine Holschuld handele, sei der Conseil de prud'hommes Straßburg örtlich unzuständig.
3. Gegen das Urteil der Cour d'appel erhob Herr Ivenel daraufhin Kassationsbeschwerde.
In ihrem Urteil vom 2. April 1981 vertrat die Cour de cassation die Ansicht, die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens werfe ein schwieriges Auslegungsproblem auf, da es in dem Rechtsstreit um die Erfüllung eines Vertretervertrags gehe, der gegenseitige Verbindlichkeiten umfaßt habe, von denen zumindest einige in Frankreich erfüllt worden seien. Sie beschloß daher, das Verfahren bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofes auszusetzen.
4. Das Vorlageurteil vom 2. April 1981 ist am 3. Juni 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Herr Ivenel, Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Paul Desache, zugelassen bei der Cour de cassation, Paris, Herr Schwab, Beklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Roger L. Catrice, zugelassen bei der Cour de cassation, Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jacques Delmoly als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Herr Ivenel, Kläger des Ausgangsverfahrens, verweist zunächst auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Sig. 1976, 1497). In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, daß der Begriff Verpflichtung in Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens die vertragliche Verpflichtung meine, auf die die Klage gestützt sei, und daß in Fällen, in denen der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz geltend mache oder die Auflösung des Vertrages aus Verschulden des Gegners beantrage, Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 weiterhin diejenige vertragliche Verpflichtung sei, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet werde.
Als Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 komme daher nur eine selbständige Vertragspflicht in Betracht. Diese Vorschrift erstrecke sich nicht auf eine unselbständige Abfindungsverpflichtung, die lediglich Ausdruck einer anderen Vertragspflicht sei, indem ihr eine Vergeltungsfunktion für einen Verstoß gegen diese zukomme.
Im vorliegenden Fall ergebe sich die Rechtsgrundlage für die der Klage zugrundeliegende vertragliche Verpflichtung notwendigerweise aus der gesetzlichen Regelung über den Handelsvertreter im Angestelltenverhältnis in den Artikeln L. 751-1 ff. des französichen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch). Jede Arbeit unterliege nämlich den arbeitsrechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sie ausgeführt werde, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der hieran beteiligten Vertragspartner.
Die Verpflichtung zur Zahlung der einem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit geschuldeten Beträge sei lediglich ein Reflex der korrekten Ausführung der Arbeit und erfülle das Erfordernis der Selbständigkeit genausowenig wie aus einer Vertragsverletzung herrührende Verpflichtungen. Ihre Rechtsgrundlage beruhe auf den zwingenden, mit dem ordre public übereinstimmenden gesetzlichen Vorschriften über die Ausführung des Arbeitsvertrags durch die beiden Vertragspartner. Ferner hätte Herr Ivenel Anspruch darauf gehabt, seiner Arbeit in Frankreich während der Kündigungsfrist weiter nachzugehen, und die insoweit geforderte Abfindung diene als Ausgleich für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Arbeitgeber. Die aus dieser Vertragsverletzung folgende Ersatzpflicht falle folglich in die Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsortes der verletzten ursprünglichen Verpflichtung.
Auch wenn zur Bestimmung des Gerichtsstandes die selbständige Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Summen an den Vertreter heranzuziehen wäre, so müsse man davon ausgehen, daß der Erfüllungsort für diese Verpflichtung in Frankreich liege.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssach 12/76 (Tessili, Sig. 1976, 1473) bestimme sich der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei.
Nach dem französischen internationalen Privatrecht seien für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus von ihm erbrachten Arbeitsleistungen die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Ortes maßgebend, an dem der Arbeitsvertrag erfüllt worden sei.
Ferner müsse Arbeitsentgelt nach französischem Recht am Arbeitsort bzw. bei Reisenden und Handelsvertretern, die keinen festen Arbeitsort hätten, an ihrem Wohnsitz gezahlt werden.
Herr Schwab, Beklagter des Ausgangsverfahrens, wendet sich gegen die Entscheidung des Conseil de prud'hommes Straßburg, wonach die von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens gemeinte wesentliche oder charakteristische Vertragspflicht im Falle eines Vertretervertrags die Verpflichtung des Vertreters sei, so daß für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit der Erfüllungsort für die vom Vertreter zu erbringenden Leistungen maßgeblich sei. Hierzu trägt er vor, die Einstellung des Klägers sei in Deutschland mündlich vereinbart worden und er sei in der Ausführung seiner Vertretertätigkeit unmittelbar der Unternehmensleitung in Oettingen unterstellt worden. Außerdem habe Herr Ivénél seine Bezüge in Deutschland empfangen, und er habe darum gebeten, auf ihn die für die Bezüge der deutschen Vertreter geltenden Bedingungen anzuwenden.
Herr Schwab schließt sich dem Urteil der Cour d'appel Colmar an, wonach für die örtliche Zuständigkeit diejenige Verpflichtung maßgeblich ist, die der Beklagte als Schuldner gegenüber Herrn Ivenel wegen des Entgelts für dessen Tätigkeit hatte. Diese Auffassung entspreche im übrigen dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, a.a.O.).
Sowohl nach Artikel 1247 Absatz 3 des französischen Code civil als auch nach § 269 BGB seien die von Herrn Ivenel erhobenen Entgeltforderungen beim Schuldner zahlbare Holschulden.
Herr Schwab bittet den Gerichtshof um Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus, im allgemeinen habe die Rechtslehre aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, a.a.O.) gefolgert, dieser habe die von einigen Autoren eindringlich vertretene Theorie der wesentlichen oder charakteristischen Verpflichtung zurückgewiesen.
Sie selbst ist jedoch der Ansicht, das Urteil De Bloos sei dahin zu verstehen, daß im Rahmen synallagmatischer Verträge die klagebegründende Verpflichtung Hauptverpflichtung der beklagten Partei sei. In bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens müßten in einem solchen Fall die Folgen der Verletzung einer Vertragspflicht als Ausfluß der Hauptpflicht behandelt werden.
Diese Auslegung entspreche einem der Ziele des Übereinkommens, auf das der Gerichtshof in Randnr. 9 der Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen habe, nämlich eine Konzentration der Zuständigkeit bei einem einzigen Gericht zu erreichen. Dieses Ziel führe zu der These von der Hauptverpflichtung, die in der Verhandlung über jene Rechtssache sowohl von der Kommission wie von Generalanwalt Reischl (Schlußanträge vom 15. 9. 1976, Slg.1976, 1517 ff.) vertreten worden sei. Diese These mindere die Gefahr eines Auseinanderpflückens des Vertrages und damit die Gefahr einer Atomisierung der Zuständigkeitsgründe, die zu einander widersprechenden Entscheidungen führen könnte.
Gewisse Schwierigkeiten, die den nationalen Gerichten, wie im vorliegenden Fall, bei der Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entstünden, hätten ihre Ursache in der Randnr. 17 der Entscheidungsgründe des Urteils De Bloos, der zufolge das innerstaatliche Gericht, wenn Ausgleichsansprüche eingeklagt würden, zu prüfen habe, ob es sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht um eine selbständige vertragliche Verpflichtung oder um eine Verpflichtung handele, die an die Stelle der nicht erfüllten vertraglichen Verpflichtung getreten sei. Der Gerichtshof habe diesen Entscheidungsgrund nicht auf Schadensersatzansprüche wegen Vertragsbruchs beziehen können.
Man müsse nämlich die in Randnr. 16 der Entscheidungsgründe dieses Urteils dargestellte klare und einfache Lösung berücksichtigen, wonach es auf die Hauptverpflichtung des Beklagten aus dem Vertrag ankomme, deren Nichterfüllung zur Begründung der auf Schadensersatz oder Auflösung des Vertrages gerichteten Anträge behauptet werde.
Die Kommission führt weiter aus, nach Artikel 6 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (ABl. L 266, S. 1) dürfe die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen werde, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt werde, in dem er in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichte. Diese spezielle Kollisionsnorm für das Gebiet der individuellen Arbeitsverträge gehe von der — in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen anerkannten — Vorstellung aus, daß den Interessen des Arbeitnehmers, der in der vertraglichen Beziehung als die schwächere Partei angesehen werde, ein besonderer Schutz zu gewähren sei.
Die Kommission empfiehlt, diese Norm bei der Lösung der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang verweist sie auf ein Urteil der Cour d'appel Angers vom 29. Januar 1980 betreffend einen Arbeitsvertrag der gleichen Art wie der hier streitige zwischen einem belgischen Arbeitgeber und einem französischen Handelsvertreter (Van Pelt/Jedre, Revue critique de droit international privé, 1981, S. 118). Aus diesem Urteil ergebe sich, daß die zum einen auf Zahlung von Provisionen sowie Urlaubsabgeltung und zum anderen auf Zahlung von Abfindung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, Ausgleichsabfindung und Schadensersatz gerichteten Anträge ein kaum trennbares Ganzes bildeten. In theoretischer Hinsicht biete eine solche Lösung aufgrund einer synthetischen Analyse der verschiedenen vertraglichen Verpflichtungen mehr Sicherheit bei der Bestimmung des Erfüllungsortes der streitigen Verpflichtung als die analytische Betrachtung, auf der die These von der Unabhängigkeit der Verpflichtungen aufbaue. Zudem habe sie den Vorteil, daß sie dem Ziel des Brüsseler Übereinkommens gerecht werde, die Gerichtsstände zu konzentrieren.
Im Ergebnis vertritt die Kommission die Auffassung, in einem Rechtsstreit über die Folgen der Verletzung eines Vertretervertrages durch den Arbeitgeber sei die für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens maßgebliche Verpflichtung diejenige Verpflichtung des Arbeitgebers, die nach dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Arbeit verrichte, seine Hauptverpflichtung aus dem Vertrag sei. Der Erfüllungsort für die Hauptverpflichtung des Arbeitgebers begründe die Zuständigkeit des Gerichts dieses Ortes für alle Klagen des Vertreters, die auf die Nichterfüllung dieser Verpflichtung gestützt seien.
In der vorliegenden Rechtssache bestehe die Hauptverpflichtung des Beklagten darin, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm als Arbeitgeber durch den am Erfüllungsort des Vertrages, d. h. am Arbeitsort des Vertreters, geltenden Code du travail auferlegt würden.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 3. Februar 1982 haben Herr Schwab, Beklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Roger L. Catrice, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jacques Delmoly, als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Mai 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 2. April 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 1981, aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ivenel, wohnhaft in Straßburg, und der in Oettingen (Bayern) ansässigen Firma Schwab Maschinenbau, in dem es um eine Klage auf Zahlung von Provisionen, Ausgleichsabfindungen, Abfindung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Urlaubsabgeltung aufgrund der angeblichen Auflösung eines Vertretervertrags geht.
3 Der Conseil de prud'hommes Straßburg, bei dem diese Klage eingereicht wurde, wies die beiden von Herrn Schwab hiergegen erhobenen Einreden der Unzuständigkeit zurück. Er begründete seine sachliche Zuständigkeit mit der Erwägung, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag einzustufen sei. Hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit vertrat er die Auffassung, nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens könne eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats habe, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildeten, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im vorliegenden Fall sei aber die maßgebliche Verpflichtung die Verpflichtung des Vertreters, der sein Büro in Straßburg gehabt habe, wo er die Bestellungen gesammelt und von wo er die Aufträge weitergeleitet habe, zur Arbeitsleistung.
4 Die Cour d'appel Colmar, bei der Herr Schwab Widerspruch eingelegt hatte, bestätigte die Entscheidung des Conseil de prud'hommes insoweit, als dieser das Vorliegen eines Arbeitsvertrags angenommen hatte, hob es jedoch wegen örtlicher Unzuständigkeit auf. Sie vertrat nämlich die Auffassung, die für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens maßgebliche Verpflichtung sei diejenige, auf die die Klage gestützt werde; im vorliegenden Fall sei dies die Verpflichtung zur Zahlung der Provisionen und der anderen Abfindungen, die gegenüber Herrn Schwab geltend gemacht werde und bei der es sich nicht um eine Bringschuld, sondern um eine Holschuld handele.
5 Herr Ivenel erhob gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde und trug vor, die Cour d'appel habe hiermit; gegen Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens verstoßen;
6 Die Cour de cassation stellt zunächst die von der Cour d'appel angeführten Gründe für deren Auffassung dar, die französischen Gerichte seien im vorliegenden Fall nicht zuständig; sie vertritt demgegenüber die Ansicht, die Frage nach dem Ort, an dem die Verpflichtung im Sinne des erwähnten Artikels 5 Nr. 1 zu erfüllen wäre, werfe ein Auslegungsproblem auf, da es in dem Rechtsstreit um die Erfüllung eines Vertretervertrages gehe, der gegenseitige Verbindlichkeiten umfaßt habe, von denen zumindest einige in Frankreich erfüllt worden seien. Sie hat daher das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Entscheidung über die Auslegung dieser Bestimmung ersucht.
7 Wie der Gerichtshof bereits unter anderem in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 (Tessili, Rechtssache 12/76, Slg. 1976, 1473) entschieden hat, bestimmt sich der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.
8 In der von dem nationalen Gericht vorgelegten Frage geht es darum, welches die streitige Verpflichtung ist, die im Sinne dieser Definition in einem Fall maßgebend ist, in dem die Klage, mit der das Gericht befaßt ist, auf verschiedene Verpflichtungen aus einem Vertretervertrag gestützt ist, der von den Vorgerichten als Arbeitsvertrag qualifiziert wurde.
9 In seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 (De Bloos, Rechtssache 14/76, Slg. 1976, 1497) hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß die im Falle einer Klage aus einem zwischen zwei Handelsunternehmen geschlossenen Alleinvertriebsvertrag nach Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens maßgebliche Verpflichtung diejenige ist, auf die die Klage gestützt ist. In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, ob dieses Kriterium auch auf Fälle anzuwenden ist, die die von dem vorliegenden Gericht beschriebenen Merkmale aufweisen.
10 Diese Frage ist im Lichte der Ziele des Brüsseler Übereinkommens wie auch der allgemeinen Systematik seiner Bestimmungen zu untersuchen.
11 Die Einführung besonderer Zuständigkeitsregeln, wie sie in Artikel 5 und 6 des Brüsseler Übereinkommens enthalten sind, erklärt sich unter anderem aus der Erwägung, daß eine enge Verbindung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht besteht. In dem Bericht des Sachverständigenausschusses, der den Text des Übereinkommens ausgearbeitet hat, (ABl. G 59, 1979, S. 1) wird diese Verbindung hervorgehoben, indem unter anderem darauf hingewiesen wird, daß der Gerichtsstand des Erfüllungsortes besonders bei Gebührenklagen wichtig sei, da der Gläubiger in diesem Falle die Wahl habe zwischen den Gerichten des Staates, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz habe — aufgrund der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens —, und dem Gericht eines anderen Staates, in dessen Bezirk die Leistung erfolgt sei, namentlich wenn nach dem anwendbaren Recht die Zahlungsverpflichtung am Ort der Dienstleistung zu erfüllen sei.
12 Der genannte Bericht führt weiter die Gründe an, aus denen die Verfasser des Übereinkommens es nicht für zweckmäßig hielten, in das Brüsseler Übereinkommen eine Bestimmung einzufügen, die für Arbeitsverträge eine ausschließliche Zuständigkeit begründet hätte. Es sei wünschenswert, daß Streitigkeiten auf diesem Gebiet vor den Gerichten des Staates ausgetragen würden, dessen Recht für den Vertrag maßgebend sei, zumal zur Zeit der Ausarbeitung des Übereinkommens Arbeiten im Gange gewesen seien, um die Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Der Bericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die bestehenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens wie Artikel 2, allgemeiner Gerichtsstand, und Artikel 5 Nr. 1, Gerichtsstand des Erfüllungsortes, vorerst den in Frage kommenden Interessen ausreichend Rechnung tragen dürften.
13 Am 19. Juni 1980 ist ein Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten aufgelegt worden (ABl. L 266, 1980, S. 1). Sein Artikel 6 sieht vor, daß auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse mangels einer Rechtswahl das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist.
14 Der Sachverständigenbericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. C 282, 1980, S. 1) führt hierzu aus, die Einführung einer besonderen Kollisionsnorm für Arbeitsverträge habe das Ziel gehabt, eine geeignete Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragschließenden nicht auf der gleichen Ebene lägen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen sei, einen angemesseneren Schutz zu gewähren.
15 Aus diesen Darlegungen folgt, daß Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens bei Klagen aus Verträgen vorzugsweise die Zuständigkeit der Gerichte des Landes begründen will, das eine enge Verbindung zu dem Rechtsstreit hat, daß diese Verbindung im Falle eines Arbeitsvertrags namentlich in dem auf diesen Vertrag anwendbaren Recht besteht und daß sich dieses Recht entsprechend der Fortentwicklung der einschlägigen Kollisionsnormen nach der Verpflichtung bestimmt, die für den fraglichen Vertrag charakteristisch ist und normalerweise in der Verrichtung der Arbeit besteht.
16 Wie eine Untersuchung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens zeigt, anerkennt dieses mit der Schaffung besonderer oder sogar ausschließlicher Zuständigkeiten für Versicherungssachen, Teilzahlungsverträge und Miet- oder Pachtverträge über unbewegliche Sachen, daß auch für die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit das Bestreben gilt, jener Partei, die in sozialer Hinsicht als die schwächere anzusehen ist, einen angemessenen Schutz zu gewähren.
17 Die Vorlagefrage ist unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu beantworten.
18 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Gericht mit Ansprüchen aufgrund von Verpflichtungen aus einem Vertretervertrag befaßt ist, von denen einige die Vergütung betreffen, die dem Arbeitnehmer angeblich von einer in einem Staat ansässigen Firma geschuldet wird, andere wiederum Abfindungen betreffen, die ihre Grundlage in der Art und Weise der Verrichtung der Arbeit in einem anderen Staat haben, sind die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen, daß das angerufene Gericht keine Veranlassung dazu hat, für die Entscheidung über einige Ansprüche seine Zuständigkeit zu bejahen, sie jedoch in bezug auf andere Ansprüche zu verneinen.
19 Ein solches Ergebnis würde den Absichten und der allgemeinen Systematik des Brüsseler Übereinkommens um so weniger entsprechen, als es sich um einen Vertrag über eine nicht selbständige Erwerbstätigkeit handelt, für die das anwendbare Recht im allgemeinen Bestimmungen zum Schutze des Arbeitnehmers enthält; dieses Recht ist normalerweise dasjenige des Ortes, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird, die die für den Vertrag charakteristische Leistung darstellt.
20 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß bei einer Klage, die auf verschiedene Verpflichtungen aus einem Vertretervertrag gestützt ist, der einen Arbeitnehmer an ein Unternehmen bindet, für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens diejenige Verpflichtung als maßgeblich anzusehen ist, die für diesen Vertrag charakteristisch ist.
Kosten
21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Bestandteil des vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 2. April 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Wird eine Klage auf verschiedene Verpflichtungen aus einem Vertretervertrag gestützt, der einen Arbeitnehmer an ein Unternehmen bindet, so ist für die Anwendung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen diejenige Verpflichtung als maßgeblich anzusehen, die für diesen Vertrag charakteristisch ist.