Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.05.1982 – C-217/81
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:155
Schlußanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 13. Mai 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
Meine Schlußanträge in der vorliegenden Rechtssache Interagra können recht kurz ausfallen. Auf das Vorbringen der Klägerin zur Begründetheit brauche ich kaum einzugehen. Während ich nämlich in der von der Sache her weitgehend vergleichbaren Rechtssache 45/81, Moksel, die Ansicht vertrat, die Klage sei zulässig, halte ich die vorliegende Klage eindeutig für unzulässig. Um dies zu verdeutlichen, fasse ich zunächst den Sachverhalt und die zur Stützung der Schadensersatzforderungen aus Artikel 215 EWG-Vertrag vorgebrachten Gründe zusammen.
Anschließend werde ich die deutlichen sachlichen Übereinstimmungen mit der Rechtssache Moksel sowie die nicht minder deutlichen Unterschiede zu dieser Rechtssache kurz darstellen. Im Rahmen dieser Unterschiede kommt meines Erachtens dem Umstand, daß es im vorliegenden Fall um eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft geht, während in der Rechtssache Moksel die Nichtigerklärung einer vergleichbaren Verordnung der Kommission betreffend die Aussetzung der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch begehrt wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Ich werde daher der Versuchung widerstehen, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit im Rahmen von Artikel 173 bzw. 215 zu untersuchen, um festzustellen, ob diese tatsächlich entscheidende Unterschiede aufweist, wie dies von der Kommission in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde. Zu diesem Punkt möchte ich mich auf die Feststellung beschränken, daß der Gerichtshof die Möglichkeit einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für den durch rechtswidrige Rechtsetzungsakte entstandenen Schaden grundsätzlich anerkannt hat. Daraus möchte ich folgern, daß die bloße Feststellung einer allgemeinen Wirkung einer Verordnung nicht ausreicht, um die Unzulässigkeit einer auf Artikel 215 gestützten Klage anzunehmen. Viel bedeutsamer als die unterschiedliche Rechtsgrundlage der Klagen in den Rechtssachen Moksel und Interagra erscheinen mir zunächst einmal die Unterschiede in den vorgetragenen Klagegründen. Die Firma Interagra stützt ihre Klage hauptsächlich auf den Wortlaut der in diesem Fall einschlägigen Verordnungen, insbesondere auf den Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75. Dieser ist ihrer Ansicht nach von der Kommission falsch ausgelegt worden. Einen zweiten entscheidenden Unterschied zwischen den beiden Rechtssachen sehe ich darin, daß die Firma Moksel die Rechtswidrigkeit der einschlägigen Verordnungen geltend gemacht hat, während die Firma Interagra dies ausdrücklich nicht tut. Auf meine diesbezügliche Frage in der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Firma Interagra dies für das vorliegende Verfahren ausdrücklich bekräftigt. Wie meine nachfolgende Untersuchung der angeführten Klagegründe zeigen wird, ist damit meiner Ansicht nach ein für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage entscheidendes Element entfallen. Der Frage, ob dem Umstand, daß die Firma Interagra auch vor dem zuständigen nationalen Gericht gegen die Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattungen Klage erhoben hat, Bedeutung zukommt, werde ich daher ebensowenig Aufmerksamkeit widmen wie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diesem Punkt.
Im vierten Teil meiner Schlußanträge werde ich dann die von der Firma Interagra zur Stüzung ihrer Klage angeführten Gründe im einzelnen prüfen. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Prüfung habe ich bereits in diesen einleitenden Bemerkungen vorweggenommen. Im Schlußteil meiner Ausführungen werde ich mich aufgrund meiner Schlußfolgerungen aus dieser Untersuchung und auch, um der Beantwortung der zwischenzeitlich von dem zuständigen französischen Gericht vorgelegten, am 24. März 1982 in das Register des Gerichtshofes eingetragenen Vorabentscheidungsfragen nicht vorzugreifen, mich zur Begründetheit nur ganz summarisch und vorläufig äußern. In diesem letzten Teil werde ich zugleich meine Schlußanträge zusammenfassen.
2. Die wesentlichen Tatsachen und das klagebegründende Vorbringen
2.1 Der Sachverhalt
Bei der Darstellung der wesentlichen Tatsachen halte ich mich im großen und ganzen an die Darstellung, die die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung gegeben hat. Zusätzlich werde ich allerdings einige relevante Tatsachen einfügen, die sich aus den Prozeßakten ergeben, und darüber hinaus hier und da Anmerkungen zu ihrer rechtlichen Bedeutung machen.
Am 13. November 1980 veranstaltete die sowjetische Außenhandelsstelle Prodintorg eine öffentliche Ausschreibung für die Lieferung von 100000 t Butter und 15000 t Butteroil. Die Lieferung dieser Waren sollte auf den Zeitraum Januar 1981 bis Februar 1982 verteilt werden. Die Angebote sollten spätestens am 25. November 1980 bei Prodintorg eingehen, und die Bewerber sollten bis zum 20. Dezember 1980 daran gebunden sein.
Ein entscheidender Faktor für den Preis, der solchen Angeboten zugrunde liegt, sind natürlich die von der Kommission festgesetzten Ausfuhrerstattungen. Am 13. November 1980 wurden die Beträge dieser Erstattungen unter anderem für Butter im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2943/80 der Kommission festgesetzt. Diese Verordnung wurde am 14. November 1980 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am selben Tage in Kraft. Wie sich aus der vorletzten Begründungserwägung der Verordnung ergibt, beruht diese unter anderem auf folgender Überlegung (ich zitiere): Um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, für die ab 1. Januar 1981 durchzuführenden Ausfuhren Lieferverträge zu schließen, muß ... ein besonderer Erstattungsbetrag festgesetzt werden, der lediglich im Rahmen der Vorausfestsetzung für ab 1. Januar 1981 erfolgende Ausfuhren gilt. Hierzu möchte ich anmerken, daß die von der Klägerin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes unter anderem auf diesen Tatsachenkomplex gestützt wird.
Die Antwort der Firma Interagra vom 17. November 1980, die ein Angebot über die Lieferung von 25000 t Butter enthielt, ging von der dargestellten Rechtslage aus. Die Klägerin stützte sich bei ihrem Angebot also auf einen Erstattungsbetrag, der erst drei Tage zuvor von der Kommission durch Verordnung festgesetzt worden war und sich ausdrücklich auf einen Zeitraum bezog, der erst am 1. Januar 1981 begann. Aus den weiteren Verfahrensdokumenten geht hervor, daß das Angebot der Firma Interagra keine Vorbehalte enthielt. Insbesondere war die Firma Interagra sichtlich so überzeugt davon, daß ihr Angebot von richtigen Voraussetzungen ausging, daß sie diesem keine aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen hinzufügte für den Fall, daß die Kommission die Erstattungsregelung vor dem endgültigen Vertragsabschluß oder vor Ablauf der Submissionsfrist (25. November 1980) ändern sollte. Selbst bei Vertragsschluß am 16. Dezember, als ihr Antrag auf Vorausfestsetzung bereits abgelehnt war, machte die Klägerin ausweislich der Akten keinen Vorbehalt.
Gleichzeitig mit der Abgabe ihres Angebots, also ebenfalls am 17. November 1980, beantragte die Firma Interagra bei der zuständigen französischen Interventionsstelle, dem FORMA, die Erteilung einer Vorausfestsetzungsbescheinigung für die Ausfuhrerstattungen gemäß der zitierten Verordnung (EWG) Nr. 2943/80 der Kommission und stellte die hierfür vorgeschriebene Kaution. Drei Tage später setzte die Kommission am 20. November 1980, also nur sechs Tage nach Inkrafttreten der genannten Verordnung, durch Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für Butter während der Zeit vom 20. bis 27. November 1980 aus.
Mit Schreiben vom 28. November 1980 teilte der FORMA daraufhin der Klägerin mit, daß ihr Antrag vom 17. November gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde ihr die Kaution zurückgezahlt.
Ungeachtet eines schriftlichen Antrags der Firma Interagra, diese Entscheidung zu überprüfen, lehnte der FORMA nach Rücksprache mit der Kommission es mit Schreiben vom 24. Dezember 1980 ab, diese Entscheidung zurückzunehmen. Abschriften der einschlägigen Schriftstücke befinden sich bei den Akten.
Die Firma Interagra erhob daraufhin am 21. Januar 1981 zunächst Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Paris mit dem Antrag, die Entscheidung des FORMA aufzuheben. Diese Klage hat, wie bereits festgestellt, zu den am 24. März 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Vorabentscheidungsfragen des französischen Gerichts (Rechtssache 109/82) geführt. Einige Monate später hat die Firma Interagra parallel zu dem Verfahren vor dem französischen Gericht die vorliegende Schadensersatzklage wegen außervertraglicher Haftung der Kommission für die Entscheidung des FORMA beim Gerichtshof eingereicht. Aufgrund der zwischen dem FORMA und der zuständigen Generaldirektion der Kommission gewechselten Fernschreiben nahm die Firma Interagra nämlich an, der FORMA habe im vorliegenden Fall auf Anweisung der Kommission gehandelt. Zum besseren Verständnis des Hintergrundes der Schadensersatzklage möchte ich noch folgende Einzelheiten dieses Schriftwechsels erwähnen.
In einem ersten Fernschreiben vom 19. November 1980 hatte die zuständige Dienststelle der Kommission den FORMA bereits darauf hingewiesen, daß die erwähnte Aussetzungsverordnung der Kommission dazu führe, daß die ab 17. November gestellten Anträge auf Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 gegenstandslos seien und somit unter Rückzahlung der gestellten Kautionen abgelehnt werden müßten.
In einem von der Klägerin erwähnten Fernschreiben bat der FORMA daraufhin die zuständige Dienststelle der Kommission erstens um Bestätigung, ob dieses Fernschreiben tatsächlich auch für die aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 erteilten Vorausfestsetzungsbescheinigungen gelte. Dieser ersten Frage ging der folgende erläuternde Abschnitt voraus, der im Verfahren eine große Rolle spielte: Jedoch werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) 193/75 die im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) 2044/75 beantragten Bescheinigungen erst an dem Tag, an dem der Antragsteller den Zuschlag erhalten hat, und nur für die Menge erteilt, für die er den Zuschlag erhalten hat. Artikel 3 Absatz 3 betrifft daher anscheinend nicht diejenigen Anträge auf vorläufige Lizenzen, die im Rahmen von regierungsamtlichen Ausschreibungen gestellt werden.
Die erste Frage, mit der der FORMA darum bat zu bestätigen, daß das erste Fernschreiben vom 19. November auch auf Fälle der vorliegenden Art Anwendung finde, wurde durch die folgende zweite Frage ergänzt:
2. Ich habe ferner festgestellt, daß die Gültigkeitsdauer der vor dem 22. November beantragten, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erteilten Lizenzen mit Vorausfestsetzung auf fünf Monate gesenkt worden ist. Einige Wirtschaftsteilnehmer, die vor der Aussetzung der Vorausfestsetzungen für die Zeit vom 12. bis 14. November vorläufige Anträge gestellt hatten, haben gegenüber meinen Dienststellen ihr Erstaunen darüber zum Ausdruck gebracht, daß eine derartige Maßnahme rückwirkend die Grundlagen ändere, aufgrund deren sie ihre Angebote in gutem Glauben verbindlich abgegeben hätten. Ich bitte um Mitteilung der rechtlichen Gesichtspunkte, auf die ich meine Antwort stützen kann.
Auf diese beiden Fragen des FORMA findet sich in dem Fernschreiben des Generaldirektors Landwirtschaft vom 27. November 1980, das die Kommission ihrer Klagebeantwortung als Anlage IV beigefügt hat, folgende Antwort, die ich wegen ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Rechtssache vollständig wiedergebe:
Was Ihre Frage 1) angeht, bestätige ich, daß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 sich auf sämtliche Anträge auf Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die betroffenen Erzeugnisse bezieht, die nicht mehr als fünf Arbeitstage vor Aussetzung der Vorausfestsetzung der Erstattung anhängig waren.
Dies ergibt sich daraus, daß für die im Rahmen von Ausschreibungen gestellten Lizenzanträge keine Ausnahme vorgesehen ist. Für diese Lizenzanträge gilt allerdings die Besonderheit, daß eine Aussetzung der Vorausfestsetzung, die nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen erfolgt, sich auf diese Anträge selbst dann nicht mehr auswirken kann, wenn diese in Erwartung des Ausschreibungsergebnisses im Zeitpunkt der Aussetzung noch anhängig sind.
Zu Punkt 2 Ihres Fernschreibens teile ich Ihnen mit, daß die Kürzung der Gültigkeitsdauer, was die früheren Lizenzanträge angeht, nur diejenigen Anträge erfaßt, die vor dem 22. November gestellt wurden und für die die Frist von fünf Arbeitstagen am 22. November 1980 noch nicht abgelaufen war.
Es handelt sich dabei faktisch um Lizenzanträge unter Vorausfestsetzung der Erstattung für die Erzeugnisse der Tarifstellen 04.02 A II b 1 und 04.02 B I b 2 aa GZT, die nach dem 14. November 1980 gestellt wurden.
Die Kürzung der Gültigkeitsdauer der Lizenz stellt für diese Anträge eine besondere Maßregel im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 dar.
Um jedes Mißverständnis zu vermeiden, wird die Kommission dem Verwaltungsausschuß unverzüglich den Entwurf einer Verordnung vorlegen, die die vorstehende Klarstellung zum Inhalt hat.
Aus dem Wortlaut der ersten Ablehnung des Antrags auf Vorausfestsetzung durch den FORMA vom 28. November 1980 und aus dem Wortlaut des Schreibens des FORMA an die Firma Interagra vom 24. Dezember 1980, mit dem eine Rücknahme dieser ablehnenden Entscheidung abgelehnt wurde, ergibt sich meiner Ansicht nach nichts für die Behauptung der Firma Interagra, der FORMA habe sich in seinen Schreiben ausdrücklich auf eine Anweisung der Kommission berufen. Ich verweise hierzu auf die von der Klägerin ihrer Klageschrift beigefügten Abschriften der genannten Schreiben. Die Schreiben nehmen zur Begründung der Ablehnung ausschließlich auf die betreffenden Verordnungen Bezug.
Der FORMA verwendet den Ausdruck Anweisungen der Kommission erst in seiner Klagebeantwortung vom 17. April 1981 in dem Verfahren vor dem französischen Gericht. Dies erklärt vielleicht, warum die Klage auf Schadensersatz wegen außervertraglicher Haftung der Kommission erst einige Wochen nach jenem Zeitpunkt bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde.
Die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung haben ganz deutlich gezeigt, daß diese die Haftung der Kommission ausschließlich aus diesen vom FORMA erst am 17. April 1981 erwähnten Anweisungen der Kommission, als nicht aus der Rechtswidrigkeit der Kommissionsverordnungen selbst ableitet. In der mündlichen Verhandlung wurde vielmehr ausdrücklich vorgetragen, die Klägerin habe keine weiteren Ausführungen mehr zu machen, wenn die von ihr bestrittene Auslegung der einschlägigen Verordnungen durch die Kommission sich als zutreffend erweisen sollte. Zu diesem Teil des klägerischen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung möchte ich anmerken, daß die erwähnte Auslegungsfrage selbstverständlich bei der Beantwortung der dem Gerichtshof von dem französischen Gericht gestellten Fragen vollständig Berücksichtigung finden kann. Auch im Rahmen der Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. März dieses Jahres lag das ganze Gewicht auf dieser Auslegungsfrage. Für die Frage der Zulässigkeit scheint mir die von der Klägerin zu dieser Auslegungsfrage gegebene Antwort jedoch keine Bedeutung zu haben, so daß ich hierauf nicht weiter eingehen werde. Für die Zulässigkeit ist, wie bereits ausgeführt, ausschließlich von Bedeutung, daß die Klägerin im vorliegenden Verfahren zwar die Auslegung, die die Kommission ihren eigenen Verordnungen gibt, nicht jedoch deren Rechtmäßigkeit in Frage stellt. Die Zulässigkeit hängt also letztlich davon ab, ob eine angeblich unzutreffende Auslegung der Verordnungen der Kommission durch diese als solche bereits deren außervertragliche Haftung für einen hierdurch entstandenen Schaden auslösen kann.
2.2. Die Klage und das klagebegründende Vorbringen
Wie sich aus der Klageschrift ergibt, umfaßt die Klage die folgenden vier Anträge, nämlich
a) festzustellen, daß die der Klägerin gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2943/80 vom 13. November 1980 zustehende Erstattung nicht verweigert werden durfte;
b) festzustellen, daß der ihr hieraus entstandene Schaden sich auf insgesamt 61956250 FF beläuft;
c) festzustellen, daß diese Maßnahme der Kommission zuzurechnen ist, da der FORMA in diesem Fall nur als Übermittler und aufgrund der Verordnung und der Anweisungen der Kommission tätig geworden ist;
d) festzustellen, daß die von der Kommission am 4. Dezember 1980 erlassene Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.
Von den zur Unterstützung dieser vier Klageanträge angeführten Gründen sind meines Erachtens die folgenden Punkte für die Frage der Zulässigkeit von Bedeutung:
Erstens wird durch die Klageschrift, die Erwiderung und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß im ersten Punkt der Klage bewußt beantragt wird festzustellen, daß der Klägerin ein unbestreitbares Recht auf Gewährung der beantragten Erstattungen zusteht. Der Hauptakzent aller schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Klägerin liegt auf der angeblich unzutreffenden Auslegung der Verordnungen (EWG) Nrn. 193/75, 2044/75, 3015/80 und 3137/80 durch die Kommission.
Zweitens steht und fällt, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, abgesehen von dem ersten und dritten Punkt der Klage auch der vierte Punkt, die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, mit der Richtigkeit der von der Klägerin vertretenen Auslegung der oben genannten Verordnungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75. Die Klägerin macht für den Fall, daß sich die von der Kommission vertretene Auslegung dieser Verordnungen als richtig erweisen sollte, nicht die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 geltend. Am Ende seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, daß sie im gegenwärtigen Stadium nicht die Nichtigkeit irgendeiner Vorschrift geltend mache: Je ne recherche pas la nullité d'un texte, à ce stade-là.
Drittens bestätigen die Klageschrift, die Erwiderung und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, daß die Klägerin die Haftung der Kommission nicht aus deren Verordnungen, sondern ausschließlich aus deren angeblich unzutreffender Auslegung der Verordnungen und den angeblich dem FORMA erteilten Anweisungen ableitet.
3. Übereinstimmungen mit und Unterschiede zu der Rechtssache 45/81 (Moksel)
Die Übereinstimmung mit der Rechtssache Moksel, zu der ich am 4. Februar dieses Jahres meine Schlußanträge vorgetragen habe, liegt vor allem darin, daß auch jene Rechtssache eine Verordnung zur Aussetzung der Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattungen betraf. Auch wenn es in der Rechtssache Moksel um Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch ging, war doch der allgemeine Gehalt der betroffenen Verordnungen genau derselbe wie bei den hier streitigen Verordnungen. Ein weiterer wichtiger Punkt, in dem zwischen den beiden Rechtssachen Übereinstimmung besteht, ist der, daß auch in der Rechtssache Moksel ein Fernschreiben der Kommission mit gleicher Zielrichtung wie bei den Fernschreiben im vorliegenden Fall eine große Rolle spielte. Daher sind die in meinen Schlußanträgen wie auch in Ihrem Urteil in der Rechtssache Moksel enthaltenen Feststellungen zu diesem Fernschreiben auch für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung. Ein erster wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Rechtssachen liegt darin, daß, wie bereits erwähnt, das vorliegende Verfahren sich anders als die Rechtssache Moksel auf die Auslegung der einschlägigen Verordnungen zuspitzt, soweit diese sich auf Ausschreibungen beziehen. Nach der von der Klägerin vertretenen Auslegung dieser Verordnungen konnte die Aussetzung nicht für Ausschreibungen gelten, so daß der FORMA den Antrag auf Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen zu Unrecht abgelehnt habe. Ein zweiter und für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage entscheidender Unterschied zwischen den beiden Rechtssachen hängt unmittelbar mit dem erstgenannten Unterschied zusammen. Anders als in der Rechtssache Moksel wird in der vorliegenden Rechtssache nicht die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung selbst mit der Begründung geltend gemacht, daß die Aussetzungsverordnung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Diese konkrete ablehnende Entscheidung des FORMA soll auf einer unzutreffenden (und angeblich von der Kommission vorgeschriebenen) Auslegung der als solcher nicht für rechtswidrig erachteten Verordnungen beruhen. Die Klage der Firma Moksel konnte ich nur deswegen für zulässig halten, weil nach meiner Ansicht, der Sie in Ihrem Urteil vom 25. März 1982 nicht gefolgt sind, alle nach Artikel 173 vorgesehenen Voraussetzungen, darunter — neben dem unmittelbaren und individuellen Betroffensein der Firma Moksel — die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Aussetzungsverordnung, erfüllt waren. Soweit die Klägerin die außervertragliche Haftung der Kommission nach Artikel 215 auf die Aussetzungsverordnung stützt, hätte sie hierzu auch deren Rechtswidrigkeit geltend machen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan und braucht dies auch nicht, da ihre Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 zugleich bedeutet, daß die Aussetzungsverordnung auf ihren Fall nicht anwendbar ist.
4. Prüfung der Klage im einzelnen
Wie bereits erwähnt, enthält der erste Punkt der Klage den Antrag, die Rechtswidrigkeit der Weigerung, im konkreten Fall die Ausfuhrerstattung zu gewähren, festzustellen, auf die die Klägerin ihrer Ansicht nach gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2943/80 einen Anspruch hatte. Da diese ablehnende Entscheidung von der zuständigen nationalen Interventionsstelle, dem FORMA, getroffen worden war, hat die Klägerin hiergegen zunächst einmal das zuständige französische Gericht angerufen.
In Punkt drei ihrer Klage macht die Klägerin allerdings die Kommission für diese Ablehnung verantwortlich, da der FORMA in diesem Fall nur als verlängerter Arm der Kommission aufgrund der erwähnten Verordnung und der Anweisungen der Kommission tätig geworden sei. Wie bereits erwähnt, war nach der von der Klägerin vertretenen Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 die Aussetzungsverordnung (EWG) Nr. 2993/80 auf ihren Antrag nicht anwendbar. Nach dieser Auslegung konnte sie als solche daher auch keine Haftung der Kommission für die ablehnende Entscheidung auslösen. Eine Haftung der Kommission für rechtswidriges Verhalten nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag würde ferner die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 voraussetzen. Dies wird von der Klägerin jedoch, wie erwähnt, nicht geltend gemacht. Sie beruft sich vielmehr darauf, daß die Verordnung auf ihren Fall nicht anwendbar sei.
In bezug auf Punkt drei der Klage bleibt dann nur zu prüfen, ob der FORMA im vorliegenden Fall aufgrund einer verbindlichen Anweisung der Kommission gehandelt hat. Der von mir wiedergegebene Wortlaut der betreffenden Fernschreiben der Kommission enthält jedoch keine verbindliche Anweisung, sondern lediglich eine auf Ersuchen des FORMA gegebene Auslegung der einschlägigen Verordnungen. Insofern gelten die Feststellungen, die ich in meinen Schlußanträgen und Sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache Moksel zu den dort streitigen Fernschreiben getroffen haben, hier in gleicher Weise. Im übrigen nimmt die Kommission auf Seite 16 ihrer Klagebeantwortung als Beleg dafür, daß die Kommission und insbesondere ihre Dienststellen keine Möglichkeit hätten, verbindliche Anweisungen zu erteilen, meines Erachtens zu Recht auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 133/79, Sucrimex (Slg. 1979, 1299), sowie auf die Schlußanträge des Generalanwalts Reischl in dieser Rechtssache Bezug.
Hinsichtlich des vierten Punktes der Klage möchte ich noch einmal in Erinnerung rufen, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, daß sie die Rechtmäßigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 der Kommission nicht in Frage stelle. Damit ist auch in diesem Punkt der Klage eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt.
5. Schlußbemerkungen
5.1 Die materiellen Aspekte der Rechtssache
Aufgrund meiner vorstehenden Erwägungen halte ich die Klage für offensichtlich unzulässig. Um dem inzwischen anhängigen Vorabentscheidungsverfahren nicht vorzugreifen, beschränke ich mich daher auf die folgenden kurzen Anmerkungen zur Begründetheit der Klage. Daß der Klägerin durch den Gang der Dinge ein Schaden entstanden ist oder jedenfalls entstehen kann, ergibt sich meines Erachtens von selbst. Über die Höhe des Schadens können jedoch unterschiedliche Auffassungen bestehen, wie die Schriftsätze der Kommission zeigen.
In bezug auf die Ursächlichkeit teile ich die Ansicht der Kommission, daß es entscheidend darauf ankommt, ob die Klägerin nicht durch die Abgabe eines Angebots ohne Vorbehalt so nachlässig gehandelt hat, daß sie selbst diesen Schaden ganz oder überwiegend und in Anbetracht der von Prodintorg für die Abgabe der Angebote gesetzten Frist auch unnötig verursacht hat.
Die Frage der etwaigen Rechtswidrigkeit der streitigen Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 kann sich nur dann stellen, wenn der von der Klägerin vertretenen Auffassung, diese Verordnung sei auf ihren Fall nicht anwendbar, in dem inzwischen anhängigen Vorabentscheidungsverfahren nicht gefolgt werden und die von der Kommission vertretene Auslegung der Gesamtheit der einschlägigen Verordnungen vom Gerichtshof übernommen werden sollte. Vermutlich ist dies der Grund dafür, warum die Klägerin wie erwähnt in diesem Stadium ausdrücklich nicht die Rechtswidrigkeit irgendeiner Verordnung geltend gemacht hat. In diesem Stadium des Verfahrens geht es also ausschließlich um Auslegungsfragen, die nur im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, nicht aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beantworten sind.
5.2. Ergebnis
Im Ergebnis halte ich die vorliegende Klage für unzulässig. Die Haftung der Kommission für die streitige Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattungen kann nicht aus den von ihr abgesandten Informationsfernschreiben abgeleitet werden. Ihre Haftung für die ablehnende Entscheidung könnte sich allenfalls aus den vor ihr erlassenen Verordnungen, auf denen die Ablehnung beruht, ergeben. Um im vorliegenden Fall eine Haftung der Kommission im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 für diese ablehnende Entscheidung zu begründen, hätte die Klägerin zusätzlich die Rechtswidrigkeit dieser Verordnungen, und zwar insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2993/80, geltend machen müssen, was sie nicht getan hat. Damit ist eine wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die vorliegende Klage nicht erfüllt.
Da die Klage somit nach meiner Ansicht als unzulässig abzuweisen ist, ist die Klägerin ferner zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.