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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.06.1982 – C-217/81
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:222
In der Rechtssache 217/81
Compagnie Interagra S.A., 152, avenue de Malakoff, Paris 16 e, vertreten durch ihren Generaldirektor Gustave Grandin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. de Roux und C. H. Léger, zugelassen bei der Cour de Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxembourg,
Klägerin,
gegen
Kommission der europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes F. Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: O. Montalto, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatz gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Mit ihrer Verordnung (EWG) Nr. 2943/80 vom 13. November 1980 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 305, S. 27) setzte die Kommission die Erstattungen für die nach dem 1. Januar 1981 durchzuführenden Ausfuhren von Butter in die UdSSR im voraus auf je nach Fettgehalt zwischen 113,41 und 197,00 ECU/100 kg fest.
Am selben Tage forderte die sowjetische Außenhandelsstelle V. O. Prodintorg, Moskau, die Klägerin zur Teilnahme an einer internationalen Ausschreibung für die Lieferung von 100000 t Butter und 15000 t Butteroil zwischen Januar 1981 und Februar 1982 auf. Die Angebote, an die die Bewerber bis zum 5. Dezember 1980 gebunden waren, mußten spätestens am 25. November 1980 bei Prodintorg eingehen.
Am 17. November 1980 beteiligte sich die Firma Interagra an der Ausschreibung mit einem Angebot über 25000 t Butter, bei dem sie sich auf die durch die Verordnung Nr. 2943/80 der Kommission im voraus festgesetzte Erstattung stützte. Am gleichen Tage stellte die Klägerin beim FORMA (Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles) einen Antrag auf Erteilung einer Vorausfestsetzungsbescheinigung für 25000 t Butter, wobei sie erklärte, dieser Antrag sei im Zusammenhang mit der Ausschreibung der V. O. Prodintorg zu sehen.
Am 19. November 1980 kam die Klägerin der Bitte der sowjetischen Außenhandelsstelle nach, die Gültigkeitsdauer ihres Angebots bis zum 20. Dezember 1980 zu verlängern.
Am 20. November 1980 trat die Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 der Kommission vom 19. November 1980 über die vorübergehende Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für Butter und Butteroil (ABl. L 310, S. 18) in Kraft. Diese Verordnung sah eine Aussetzung bis zum 27. November 1980 vor, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3070/80 der Kommission vom 28. November 1980 (ABl. L 322, S. 27) bis zum 11. Dezember 1980 verlängert wurde. Am 12. Dezember 1980 erließ die Kommission die erste einer Reihe von Verordnungen zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (Verordnung [EWG] Nr. 3118/80, ABl. L 344, S. 18), die für die Ausfuhr von Butter in die UdSSR überhaupt keine Erstattungen mehr vorsehen.
Gleichzeitig mit dem Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2993/80, durch die die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für Butter und Butteroil ausgesetzt wurde, richtete die Kommission am 19. November 1980 ein Telegramm an die nationalen Interventionsstellen, in dem sie darauf hinwies, daß die nach dem 17. November 1980 gestellten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 gegenstandslos geworden und folglich abzulehnen seien. Auf eine entsprechende Bitte des FORMA vom 21. November 1980 bestätigte die Kommission ihre Auslegung mit Fernschreiben vom 27. November 1980.
Am 28. November 1980 teilte der FORMA der Klägerin mit, daß die nach dem 17. November 1980 gestellten Lizenzanträge aufgrund der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beschlossenen Aussetzung der Vorausfestsetzung während der Zeit vom 20. bis 27. November 1980 gegenstandslos geworden seien.
Durch die Verlängerung dieser Aussetzung bis zum 12. Dezember 1980 und den völligen Wegfall der Festsetzung von Erstattungen für die Ausfuhr von Butter in die UdSSR in den nachfolgenden Verordnungen wurde es der Firma Interagra unmöglich, im Rahmen ihres Angebots an Prodintorg vom 17. November 1980 irgendeine Erstattung zu erhalten.
Am 10. Dezember 1980 nahm Prodintorg das von der Firma Interagra abgegebene Angebot für eine Partie von 25000 t an. Die sowjetische Außenhandelsstelle lehnte es ab, den Wegfall der von der Klägerin eingeplanten Erstattungen als einen Fall höherer Gewalt anzusehen, der diese von ihren Verpflichtungen befreit hätte, und forderte sie am 7. Januar 1981 auf, ihrer Verpflichtung zur Lieferung von 25000 t Butter nachzukommen. Mit Schreiben vom 17. März 1981 teilte die sowjetische Außenhandelsstelle der Klägerin mit, durch deren Nichterfüllung sei sie gezwungen gewesen, sich 25000 t Butter anderweitig zu einem höheren Preis zu beschaffen, und verlangte von der Klägerin Ersatz des hieraus entstandenen Schadens.
Nach Ansicht der Klägerin steht es außer Zweifel, daß sie sowohl nach französischem Verwaltungsrecht als auch nach sowjetischem Recht mit der Abgabe ihres Angebots auf die internationale Ausschreibung hin gegenüber Prodintorg eine Bindung eingegangen und folglich verpflichtet sei, ihrer Vertragspartnerin den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Klägerin meint, die Kommission müsse für den ihr aus dieser Schadensersatzpflicht entstandenen Schaden wie auch für den durch die Nichterfüllung dieses Vertrags entstandenen immateriellen Schaden und die Schädigung ihres guten Rufes einstehen.
II — Schriftliches Verfahren
Mit Klageschrift, die am 20. Juli 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde, hat die Klägerin gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Zinsen gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 20. Januar 1982 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.
III — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die der Klägerin gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2943/80 vom 13. November 1980 zustehende Erstattung nicht verweigert werden durfte;
festzustellen, daß der ihr hieraus entstandene Schaden sich auf insgesamt 61956250 FF beläuft;
festzustellen, daß diese Maßnahme der Kommission zuzurechnen ist, da der FORMA in diesem Fall nur als Übermittler und aufgrund der Verordnung und der Anweisungen der Kommission tätig geworden ist;
festzustellen, daß die von der Kommission am 4. Dezember 1980 erlassene Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV — Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren
A — Zur Zulässigkeit
Die Klägerin ist der Ansicht, der ihr entstandene Schaden sei durch das Verhalten der Kommission, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 und in den Anweisungen an die nationalen Stellen zum Ausdruck gekommen sei, verursacht worden, auch wenn ihr die Versagung der Ausfuhrerstattungen vom FORMA mitgeteilt worden sei. Die unmittelbar gegen die Kommission gerichtete Schadensersatzklage sei daher zulässig.
Die Kommission ist der Auffassung, die Entscheidung über die Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen sei von der französischen Interventionsstelle, dem FORMA, im Rahmen ihrer Befugnis zur eigenverantwortlichen
Anwendung der Gemeinschaftsagrarregelung getroffen worden. Nach bereits gefestigter Rechtsprechung sei es Sache der Betroffenen, Entscheidungen der Interventionsstellen zur Durchführung der Gemeinschaftsregelung vor den innerstaatlichen Gerichten anzufechten, und gegebenenfalls des angerufenen Gerichts, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit dieser Regelung vorzulegen. Die Klägerin könne nicht die Kompetenzverteilung zwischen dem Gerichtshof und den innerstaatlichen Gerichten umgehen, indem sie vor dem Gerichtshof eine Schadensersatzklage erhebe, die in Wirklichkeit die angebliche Rechtswidrigkeit der Maßnahmen einer nationalen Behörde zum Gegenstand habe, gegen die vor dem zuständigen innerstaatlichen Gericht Anfechtungsklage hätte erhoben werden können. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77 (Amylum, Slg. 1979, 3497, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe) und vom 12. Dezember 1979, Rechtssache 12/79 (Wagner, Slg. 1979, 3657, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).
Zu ihren an den FORMA gerichteten Fernschreiben vom 17. und 27. November 1980 vertritt die Kommission die Auffassung, diese hätten keinen Regelungscharakter. Sie stammten von Dienststellen der Kommission, seien nicht geeignet, ihre Haftung als Organ auszulösen, und stellten Erklärungen und Mitteilungen informativer Art dar, die als solche für die Interventionsstellen keinerlei Verbindlichkeit hätten. Diese beiden Fernschreiben hätten dieselbe Rechtsnatur wie dasjenige, bezüglich dessen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79 (Sucrimex, Slg. 1980, 1299) festgestellt habe, daß es keine Haftung der Gemeinschaft auslösen könne.
In ihrer Erwiderung weist die Firma Interagra darauf hin, daß sie parallel zu dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren vor dem Tribunal administratif Paris Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der vom FORMA unter Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 getroffenen Entscheidung über die Ablehnung ihres Lizenzantrags erhoben habe. Ziel der vor dem Gerichtshof erhobenen Klage sei es nicht, Entscheidungen der einzelstaatlichen Behörde, der die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik übertragen sei, auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen; bei ihr gehe es vielmehr unmittelbar um die Haftung der Kommission und um die Wirksamkeit der Handlungen des FORMA, die unmittelbar durch das Verhalten der Kommission beeinflußt worden seien. Die Entscheidung in der Rechtssache Wagner sei auf den vorliegenden Fall daher nicht anwendbar. Auch die im Urteil Amylum aufgestellten Grundsätze stünden der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da die Klägerin weder die Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 noch einen anderen von ihr für rechtswidrig gehaltenen Rechtsetzungsakt angreife, sondern das Verhalten der Kommission, durch das ihr ein Schaden entstanden sei. Dieses Verhalten habe echte Anweisungen der Kommission an den FORMA umfaßt. So gehe aus dem ersten Teil des Fernschreibens des FORMA an die Generaldirektion Landwirtschaft vom 21. November 1980 hervor, daß diese Stelle der Auffassung gewesen sei, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 beschlossene Aussetzung der Vorausfestsetzung könne sich auf die Ansprüche der Klägerin nicht auswirken. Nachdem die Kommission in ihrem Antwortfernschreiben vom 27. November auf ihrem gegenteiligen Standpunkt beharrt habe, habe der FORMA der Klägerin am 28. November mitgeteilt, daß er ihrem Lizenzantrag nicht stattgeben könne. Es sei also nicht so, daß der FORMA seine Meinung geändert hätte, sondern daß er schlicht und einfach die Anordnungen der Kommission durchgeführt habe. Der FORMA halte sich im übrigen für an die von der Kommission vertretene Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen gebunden, und sei es nur in Anbetracht der finanziellen Risiken, die für ihn im Rahmen des EAGFL-Verfahrens bei falscher Anwendung der Bestimmungen entstehen würden. Dies werde in der Gegenerwiderung, die der FORMA im Zusammenhang mit der von der Klägerin gegen seine Entscheidung erhobenen Anfechtungsklage im Verfahren vor dem Tribunal administratif Paris abgegeben habe, ausdrücklich bestätigt.
Das Fernschreiben, das der Generaldirektor für Landwirtschaft am 27. November an den FORMA gerichtet habe, sei ganz eindeutig gewesen. Es habe keinen Ermessensspielraum gelassen und keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, daß es sich nur um eine Empfehlung handele. Die Ablehnung des Lizenzantrags der Klägerin sei also sofort und unmittelbar durch dieses Fernschreiben bewirkt worden.
In ihrer Gegenerwiderung hält die Kommission an ihren Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage fest. Eigentlicher Zweck der Klage sei nämlich die Überprüfung der Wirksamkeit einer von einer nationalen Interventionsstelle im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik getroffenen Entscheidung durch den Gerichtshof. Diese Entscheidung sei nicht aufgrund einer Anweisung der Kommission an den FORMA ergangen. In dem Fernschreiben des FORMA vom 27. November 1980 werde nämlich lediglich die Auffassung der Klägerin wiedergegeben, die den FORMA dazu veranlaßt habe, mit diesem Fernschreiben von der Kommission die Bestätigung einer von ihr seit dem Jahre 1977 vertretenen Auslegung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu erbitten. Es sei daher unzutreffend zu behaupten, die Kommission habe den FORMA zu einer Meinungsänderung veranlaßt. Gegenüber dem Argument, die nationalen Stellen hätten in Anbetracht der finanziellen Risiken einer falschen Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen keinen Ermessensspielraum bei der Durchführung von Gemeinschaftsverordnungen, macht die Kommission geltend, dieses Argument sei bereits in der Rechtssache Sucrimex zurückgewiesen worden; jedenfalls aber sei die Behauptung unzutreffend, die nationalen Stellen seien aus Furcht, daß der EAGFL es ablehne, Kosten zu übernehmen, die sich aus einer von den Stellungnahmen der Kommission abweichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergäben, gelähmt.
B — Zur Begründetheit
1. Zur Auslegung der Verordnung (EWG) 2044/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 (ABl. L 213, S. 15)
Nach Ansicht der Firma Interagra kann Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75, der insbesondere für Butter vorsehe, daß die Ausfuhrlizenz erst am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt werde, sofern innerhalb dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen würben, für Ausfuhren, die aufgrund einer in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibung erfolgen sollen, keine Anwendung finden. Dies ergebe sich aus Artikel 6 dieser Verordnung, wonach die Ausfuhrlizenz in einem solchen Falle vom Tag der Erteilung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 [gilt], der folgendermaßen lautet: Für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer gelten die Lizenzen als am Tag der Antragstellung erteilt, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz einbezogen wird. Diese Sonderregelung für Ausschreibungen finde ihren Grund in deren Besonderheiten, zu denen es gehöre, daß der Bewerber schnell handeln müsse und daß er an den Inhalt seines auf die Ausschreibung hin abgegebenen Angebots gebunden sei. Die Anweisungen der Kommission an den FORMA, aufgrund deren dieser die Lizenzanträge für gegenstandslos erklärt habe, hätten eine neue und unzutreffende Auslegung der Gemeinschaftsregelung eingeführt mit dem Ziel, die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 auf alle Lizenzanträge einschließlich derjenigen anzuwenden, die im Zusammenhang mit in einem einführenden Drittland eröffneten Ausschreibungen gestellt würden.
Die Klägerin verweist darauf, daß die Auslegung, die die Kommission dem FORMA habe vorgeben wollen, nunmehr durch die Verordnung (EWG) Nr. 3137/80 der Kommission vom 4. Dezember 1980 (ABl. L 329, S. 20) Eingang in die Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 gefunden habe. Diese erst nach der Antragstellung erfolgte Änderung könne sich jedoch nicht auf die Rechte auswirken, die der Klägerin aus der am Tage der Einreichung ihres Lizenzantrags gültigen Regelung erwachsen seien.
Schließlich sei Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 nicht so zu verstehen, als bestimme er lediglich den Zeitpunkt, ab dem die erteilte Lizenz gelte, während die Bestimmung des Tages der Erteilung sich nach Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung richte. Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75, der die Voraussetzungen für die Erteilung von Lizenzen festlege, die für eine Ausschreibung in einem Drittland beantragt würden, sehe nämlich vor, daß diese erst dann erteilt würden, wenn die Antragsteller den Zuschlag erhalten hätten; hierdurch werde die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75, demzufolge die Lizenz am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt werde, unmöglich.
Nach Ansicht der Kommission beruht das Vorbringen der Klägerin gegen die von der Kommission vertretene Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 auf einer Verwechslung zwischen dem Tag der Erteilung der Lizenz und deren Gültigkeitsdauer, Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 betreffe ausschließlich die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Lizenz und könne nicht das Risiko ausschließen, daß die Lizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 3 abgelehnt würden, sofern die Vorausfestsetzung der Erstattung innerhalb der Frist von fünf Tagen nach Antragstellung von der Kommission ausgesetzt werde. Was die Verordnung (EWG) Nr. 3137/80 der Kommission angehe, habe diese den Zweck, die Tragweite der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3015/80 der Kommission (ABl. L 312, S. 24) erfolgten siebzehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75, durch die die Gültigkeitsdauer der im Rahmen einer Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gesenkt worden sei, klarzustellen. Man könne die Verordnung (EWG) Nr. 3137/80 im übrigen nicht so auslegen, als erstrecke sie die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 vorgesehene Wartefrist auf die im Rahmen von Ausschreibungen gestellten Lizenzanträge, da diese Frist bereits seit der Einführung des Systems zur Überwachung der Vorausfestsetzungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 445/77 vom 2. März 1977 (ABl. L 58, S. 21) für derartige Anträge gegolten habe. Die im Rahmen von Ausschreibungen gestellten Lizenzanträge wiesen zwar eine Besonderheit gegenüber den anderen Anträgen auf, die sich jedoch erst nach Ablauf der Wartefrist von fünf Tagen bemerkbar mache und darin bestehe, daß sich in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ausschreibungsergebnisses eine nach Ablauf jener Frist verfügte Aussetzung auf diese Anträge nicht mehr auswirken könne, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Aussetzung noch anhängig seien und die Lizenz noch nicht förmlich erteilt worden sei.
2. Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Nach Ansicht der Klägerin hat die Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 der Kommission durch die brutale Aussetzung der Vorausfestsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Butter in die UdSSR das berechtigte Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer auf die Gewährung solcher Erstattungen verletzt, aufgrund dessen diese Wirtschaftsteilnehmer der sowjetischen Stelle Prodintorg berechtigterweise Festangebote gemacht hätten. Natürlich sei der Kommission auf diesem Gebiet ein großer Ermessensspielraum einzuräumen, der jedoch nicht eine Mißachtung der legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer rechtfertige, die ihre Verpflichtungen im Vertrauen auf eine wohlbedachte und klar zum Ausdruck gebrachte Politik der Kommission eingegangen seien. Während des größeren Teils des Jahres 1980 habe die Kommission in bezug auf die Ausfuhren von Butter nach der UdSSR eine restriktive Politik verfolgt, die allerdings bereits auf Kritik von seiten des Parlaments gestoßen sei; sie habe am 23. Oktober 1980 die Höhe der Erstattung für alle Bestimmungen, einschließlich der UdSSR, wieder auf 160 ECU/100 kg festgesetzt; diese Entscheidung sei am 11. November 1980 unter anderem aufgrund des Umfangs der Vorausfestsetzungsanträge ausgesetzt worden und schließlich am 14. November 1980, allerdings unter Ermäßigung der Erstattung auf 150 ECU/100 kg, wieder hergestellt worden. Demzufolge müsse man davon ausgehen, daß die Kommission am 14. November 1980 vollständig über die Marktlage, über die Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit von Anträgen betreffend bedeutende Mengen für die UdSSR und über die ablehnenden Reaktionen des Europäischen Parlaments unterrichtet gewesen sei. Der Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 könne daher nicht mit einer plötzlichen Änderung des Marktes infolge eines ungewöhnlich hohen Anfalls von Lizenzanträgen erklärt werden, und zwar um so weniger, als die Anträge auf Vorausfestsetzung sich auf Lieferungen bezogen hätten, die im Jahre 1981 durchgeführt werden sollten, für das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht habe abgeschätzt werden können, ob der Umfang der traditionellen Warenströme überschritten würde. Die Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 gehe auf einen Dringlichkeitsantrag zurück, den etwa dreißig Mitglieder des Parlaments am 18. November 1980 beim Europäischen Parlament eingereicht hätten. Mit Rücksicht hierauf habe die Kommission ihre Politik zunächst durch die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 vorgenommene Aussetzung und dann durch die Abschaffung der Erstattungen für Ausfuhren von Butter nach der UdSSR geändert.
Die Kommission hätte schließlich, unterstellt, daß die Marktlage ein Eingreifen gerechtfertigt hätte, nach Möglichkeiten suchen müssen, um die mit Vorausfestsetzung ausgeführten Mengen zu beschränken oder um die Höhe der Erstattung herabzusetzen, wodurch ein geringerer und für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer möglicherweise tragbarer Schaden entstanden wäre.
Gegenüber der Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes macht die Kommission geltend, der Klägerin habe am Tag ihrer Antragstellung kein wohlerworbenes Recht auf die Ausfuhrerstattung zugestanden. Ein derartiges Recht könne, wie Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 deutlich mache, erst am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erworben werden, da für die Lizenzanträge, die im Rahmen von in einem Drittstaat eröffneten Ausschreibungen gestellt würden, keine Sonderregelung vorgesehen sei. Die Aussetzung sei ferner ohne weiteres vorhersehbar gewesen. Die Kommission habe nämlich niemals ein Hehl daraus gemacht, daß sie eine möglichst strenge Überwachung der Ausfuhren erreichen wolle, damit den Wirtschaftsteilnehmern nicht zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts ungerechtfertigte Vorteile zuflössen. In Anbetracht des erheblichen Gewinns, den die Wirtschaftsteilnehmer infolge der von Prodintorg am 13. November 1980 durchgeführten Ausschreibung erwartet hätten, habe man daher vernünftigerweise damit rechnen müssen, daß Spekulationsgeschäfte durchgeführt würden und daraufhin eine Aussetzung der Vorausfestsetzung erfolgen würde. Dies gelte um so mehr, als dies bereits zuvor im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2697/80 der Fall gewesen sei, die die ab 1. Januar 1981 gültigen Erstattungen festgesetzt habe und in der Zeit vom 12. bis 14. November 1980 habe ausgesetzt werden müssen (Verordnung [EWG] Nr. 2913/80, ABl. L 302, S. 17).
Jedenfalls liege ein entgegenstehendes öffentliches Interesse vor, das die beschlossene Aussetzung rechtfertige. Es seien nämlich in großem Umfang Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Butter gestellt worden, durch die das Marktgleichgewicht erheblich gefährdet worden sei. So hätten sich die zwischen dem 17. und 19. November 1980 gestellten Anträge auf 352555 t belaufen, woraus zu ersehen sei, daß die Erstattungen trotz der erfolgten Herabsetzung zu hoch gewesen seien und daß die Durchführung derart umfangreicher Ausfuhren das Marktgleichgewicht habe beeinträchtigten können. Die vorsichtige Haltung der Kommission sei im übrigen durch die spätere Entwicklung der Marktlage insgesamt bestätigt worden, da die Buttervorräte im Jahr 1981 so erheblich zurückgegangen seien, daß im Falle des Bestehens vertraglicher Ausfuhrverpflichtungen für die ersten Monate des Jahres 1981 in Höhe von 100000 t innerhalb der Gemeinschaft im Frühjahr ein vorübergehender Fehlbestand aufgetreten wäre, der es dieser unmöglich gemacht hätte, ihre Beziehungen zu ihren traditionellen Abnehmern aufrechtzuerhalten. Die Kommission habe somit zur rechten Zeit von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es liege daher unter keinem Gesichtspunkt ein rechtswidriges Verhalten vor, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.
Schließlich bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Verhalten der Gemeinschaft. Der Schaden sei dadurch verursacht, daß die Firma Interagra nicht den Ablauf der Fünftagefrist des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 abgewartet habe, bevor sie sich unwiderruflich zur Lieferung von 25000 t Butter verpflichtet habe, obwohl sie sich an der Ausschreibung auch noch nach Ablauf dieser Frist hätte beteiligen können.
In ihrer Erwiderung vertritt die Klägerin die Ansicht, für sie gelte (aus den oben unter 1 aufgeführten Gründen) nicht Artikel 3 Absatz 3, sondern Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75; dementsprechend erwerbe sie in dem Augenblick, in dem sie nachweise, daß sie für ihr Angebot den Zuschlag erhalten habe, unbestreitbar den Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzter Erstattung. Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Maßnahme verweist sie darauf, daß es im Jahr 1980 zwar schon zuvor drei Perioden gegeben habe, in denen die Vorausfestsetzung ausgesetzt worden sei (vom 12. Januar bis 1. Februar, vom 13. bis 15. Mai und vom 12. bis 14. November); diese hätten jedoch jeweils einige Monate auseinander gelegen, so daß es schwerlich vorhersehbar gewesen sei, daß die Kommission die Vorausfestsetzung nur fünf Tage, nachdem sie die Höhe der Erstattungen geändert und den Marktverhältnissen angepaßt habe, erneut aussetzen würde. Dies gelte um so mehr, als im Rahmen einer Ausschreibung keine Spekulationsgeschäfte möglich seien, da jeder Teilnehmer den Preis und die Menge seines Angebots verbindlich festlege, während der Käufer die Gesamtmenge Butter, die er kaufen wolle, im voraus festlege.
Zur Frage eines entgegenstehenden öffentlichen Interesses macht die Klägerin geltend, die tatsächliche Nachfrage nach Butter habe sich für die Zeit vom 17. bis 19. November insgesamt auf 193000 t, darunter 127000 t im Rahmen von Ausschreibungen, belaufen. Da im übrigen die Verkäufe im Rahmen von Ausschreibungen nicht zur sofortigen Ausfuhr von Butter aus der Gemeinschaft führten und zum Beispiel die Lieferungen an Prodintorg auf die Zeit von Januar 1981 bis Februar 1982 hätten aufgeteilt werden sollen, entbehre die Behauptung der Kommission, in den ersten Monaten des Jahres 1981 wären beträchtliche Mengen Butter aus der Gemeinschaft ausgeführt worden, jeglicher Grundlage. Was ferner die Lagerreserven angehe, müsse der von der Kommission angegebenen Zahl (320000 t) die zulässige Mindestmenge von 120000 t, entsprechend einem Monatsverbrauch, gegenübergestellt werden. Im Jahr 1973 hätte im übrigen auch niedrigere Reservebestände die Kommission nicht daran gehindert, den Verkauf von 200000 t Butter an die UdSSR ins Auge zu fassen. Die Ausschreibung von Prodintorg über 100000 t Butter könne für die Kommission auch keine Überraschung bedeutet haben, da die UdSSR bereits in den Vorjahren vergleichbare Mengen, nämlich 135000 t im Jahr 1979 und 150000 t im Jahr 1980, eingeführt habe. Die UdSSR sei im übrigen ein traditioneller Abnehmer der Gemeinschaft, so daß es unzutreffend sei, wenn die Kommission sich auf das Erfordernis des Schutzes der Beziehungen mit solchen Abnehmern berufe, um die Aussetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesem Land zu begründen. Die Klägerin macht schließlich geltend, die Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 sei unter dem Druck des Europäischen Parlaments aufgrund sachfremder Erwägungen getroffen worden.
In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission in bezug auf die Voraussehbarkeit der Aussetzung vor, zum einen treffe es nicht zu, daß im Rahmen von Ausschreibungen Spekulationsgeschäfte nicht möglich seien, da die ausschreibende Stelle eines Drittstaats nicht daran gehindert sei, ihr Gesamtangebot so zu ändern, daß eine höhere als die in der Ausschreibung angegebene Menge aus der Gemeinschaft ausgeführt werde, und zum anderen hätten, selbst wenn man unterstelle, daß Spekulationen im Zusammenhang mit Ausschreibungen ausgeschlossen seien, sich die für den Zeitraum vom 17. bis 19. November außerhalb von Ausschreibungen beantragten Lizenzen auf eine erhebliche Menge, nämlich 73534 t, bezogen, was zeige, daß der Betrag der Erstattung zu hoch festgesetzt worden sei.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein entgegenstehendes öffentliches Interesse vorliegt, bestreitet die Kommission, daß die Lieferungen an Prodintorg auf die Zeit von Januar 1981 bis Februar 1982 hätten verteilt werden sollen. Aus den von dieser Stelle abgeschlossenen Verträgen, insbesondere dem Vertrag mit der Firma Interagra, gehe hervor, daß der überwiegende Teil der Lieferungen in der Zeit zwischen Januar und Mai 1981 habe ausgeführt werden sollen. Ferner habe die Gefahr bestanden, daß die tatsächliche Nachfrage nach Butter für die Ausfuhr, die sich im November 1980 auf insgesamt mindestens 198534 t und nicht, wie von der Klägerin behauptet, auf 193000 t belaufen habe, angesichts eines für März 1981 erwarteten Rückgangs der Butterlagerbestände auf 45000 t zu einer schwerwiegenden Störung des Marktgleichgewichts führen würde. Die Lage sei nicht mit der des Jahres 1973 vergleichbar gewesen, da die Lagerbestände im November 1980 jedenfalls niedriger als im Mai 1973 gewesen seien. Zur Frage der Einstufung der UdSSR als traditioneller Abnehmer verweist die Kommission darauf, daß diese im Jahr 1973 eine große Menge Butter gekauft, in den Jahren 1971, 1972, 1974, 1975 und 1976 jedoch nichts oder fast nichts eingeführt habe, wogegen die Butterausfuhren der Gemeinschaft in andere Drittstaaten seit dem Jahr 1973 beträchtlich und regelmäßig gestiegen seien.
Die Kommission bleibt daher bei ihrer Auffassung, es habe die konkrete Gefahr bestanden, daß die gesamten, abnehmenden Lieferbestände der Gemeinschaft ihre gesamten, steigenden Lieferverpflichtungen nach innen wie nach außen nicht mehr gedeckt hätten, wenn sie die Vorausfestsetzung der Erstattungen nicht ausgesetzt hätte. Es sei ferner festzustellen, daß die Klägerin sich nicht zu dem Argument geäußert habe, daß der geltend gemachte Schaden nicht unmittelbar durch die Aussetzung der Vorausfestsetzung der Erstattungen verursacht worden sei.
3. Zum Schaden
Die Klägerin behauptet, ihr sei ein dreifacher Schaden entstanden, nämlich in Form
einer Entschädigung für den ihrer Vertragspartnerin durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schaden,
eines immateriellen Schadens,
eines wirtschaftlichen Schadens in Höhe des erwarteten Gewinns.
Hierbei handele es sich nicht um einen ungewissen, sondern um einen gegenwärtigen Schaden, der in dem Zeitpunkt entstanden sei, als es der Klägerin aufgrund der Ablehnung der Erstattungen unmöglich geworden sei, ihren Vertrag ohne erhebliche Verluste zu erfüllen, und sie wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen worden sei. Der Schaden könne nicht mehr verhindert oder gemindert werden; er sei nämlich bereits dadurch wesentlich reduziert worden, daß nicht die Erfüllung des Vertrages trotz der Nichtgewährung von Erstattungen verlangt worden sei, sondern lediglich Schadensersatz für Nichterfüllung des Vertrages. Die Klägerin habe keine rechtliche Möglichkeit, sich von ihrer vertraglichen Haftung zu befreien.
Die Kommission bestreitet, daß der Schaden bereits feststehe, da der Vertrag zwischen Prodintorg und Interagra ein Schiedsverfahren vorsehe, das anscheinend nicht durchgeführt worden sei. Sie sei ferner interessiert daran, Einblick in die allgemeinen Bedingungen der von Prodintorg am 13. November veröffentlichten Ausschreibung zu nehmen.
Der Schaden stelle auch keinen Sonderfall dar. Von der Ablehnung der Lizenzanträge seien zahlreiche Wirtschaftsteilnehmer betroffen gewesen, und die einzige Besonderheit, auf die sich die Klägerin berufen könne, sei von ihr selbst verschuldet, nämlich die Eingehung einer verbindlichen Verpflichtung zur Lieferung von Butter an Prodintorg, obwohl man vernünftigerweise mit einer Aussetzung habe rechnen müssen.
Die Kommission widerspricht ferner der von der Klägerin vorgenommenen Schadensberechnung. Zur Feststellung des genauen Preises, zu dem Prodintorg sich auf dem Weltmarkt eingedeckt habe, sei ein Gutachten erforderlich. Außerdem könne von einem immateriellen Schaden keine Rede sein, da der gute Ruf und das Ansehen der Klägerin durch das Verhalten der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt worden seien. Schließlich bestehe für derartige Geschäfte keine Verpflichtung der Gemeinschaft zum Ersatz des wirtschaftlichen Schadens, da es nicht die Aufgabe der Gemeinschaftsregelung sei, den Wirtschaftsteilnehmern die jeder geschäftlichen Tätigkeit innewohnenden Risiken abzunehmen.
In ihrer Gegenerwiderung macht die Klägerin geltend, sie habe auf das Schiedsverfahren verzichtet, um den Rechtsstreit innerhalb vernünftiger Grenzen zu halten, so daß der Schaden nicht noch größer werde. Sie räumt weiter ein, daß ihr Schaden insoweit keinen Sonderfall darstelle, als zahlreiche Wirtschaftsteilnehmer von der Ablehnung der im Zusammenhang mit einer Ausschreibung gestellten Lizenzanträge betroffen seien. Diese Feststellung hindere sie jedoch nicht daran, Ersatz für ihren unmittelbaren und in ihrer Person eingetretenen Schaden zu verlangen, der nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sei, da es auf die Frist von fünf Werktagen, deren Nichtbeachtung ihr vorgeworfen werde, nur im Rahmen der unzutreffenden Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 durch die Kommission ankomme.
Was die Höhe des Schadens und insbesondere den Preis angehe, zu dem sich Prodintorg schließlich versorgt habe, so liege die Kommission falsch, wenn sie diese Zahl in Frage stelle; diese sei in keiner Weise überhöht, denn sie liege unter dem Niveau des Weltmarktpreises, errechnet aus dem Gegenwert in Dollar des Preisangebots der Klägerin an Prodintorg, erhöht um den Betrag der Erstattungen, die von der Kommission ausgesetzt worden seien. Zum Vorliegen eines immateriellen Schadens macht die Klägerin geltend, der Umstand, daß sie die von ihr verbindlich eingegangenen Verpflichtungen nicht habe einhalten können, habe ihr Ansehen beeinträchtigen müssen. Auch wenn sie schließlich vollständig der Feststellung zustimme, daß die Gemeinschaftsregelung nicht die Aufgabe hat, die jeder Geschäftstätigkeit innewohnenden Risiken von den Wirtschaftsteilnehmern zu nehmen, so könne diese nicht so verstanden werden, als befreie sie die Gemeinschaft von der Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die der Kommission aufgrund schuldhaften Verhaltens zuzurechnen seien.
In ihrer Gegenerwiderung vertritt die Kommission weiter den Standpunkt, der Schaden sei weder bestimmt noch handele es sich um einen Sonderfall. Was die Berechnung dieses Schadens angeht, äußert sie Zweifel an den Berechnungsmethoden der Klägerin; so sei beispielsweise die Art und Weise der Berechnung des Weltmarktpreises nicht sehr klar. Man müsse die Preisentwicklung in der Gemeinschaft, den Dollarkurs und die Entwicklung der Erstattungssätze zwischen Dezember 1980 und März 1981, dem Zeitpunkt, in dem Prodintorg sich die Butter beschafft habe, berücksichtigen.
V — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. März 1982 mündlich verhandelt und auf die vom Gerichtshof (Dritte Kammer) gestellten Fragen geantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Mai 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Firma Interagra S.A. hat mit Klageschrift, die am 20. Juli 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben mit dem Antrag, ihr den Schaden in Höhe von 61956250 FF zu ersetzen, der ihr durch die Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 der Kommission vom 19. November 1980 über die vorübergehende Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für Butter und Butteroil (ABl. L 310, S. 18), aufgrund deren ihr die ihr angeblich zustehende Erstattung für ein Geschäft, das sie im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Butter nach der UdSSR abgeschlossen hatte, verweigert worden war, sowie durch die von der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung erteilten Anweisungen entstanden ist.
2 Auf eine Ausschreibung der sowjetischen Außenhandelsstelle V. O. Prodintorg, Moskau, übermittelte die Klägerin dieser am 17. November 1980 ein Angebot über 25000 t Butter auf der Grundlage des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 der Kommission vom 13. November 1980 (ABl. L 305, S. 27) festgelegten Erstattungsbetrages. Das Angebot galt bis zum 20. Dezember 1980. Ebenfalls am 17. November 1980 beantragte die Klägerin bei der französischen Interventionsstelle, dem FORMA, die Erteilung einer Vorausfestsetzungsbescheinigung für 25000 t Butter.
3 Am 20. November 1980 trat die Verordnung (EWG) Nr. 2993/80 der Kommission vom 19. November 1980 (ABl. L 310, S. 18) in Kraft. Durch diese Verordnung wurde die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Butter bis zum 27. November 1980 ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde später durch die Verordnung (EWG) Nr. 3070/80 der Kommission (ABl. L 322, S. 27) bis zum 11. Dezember 1980 verlängert, die nachfolgenden Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse sahen keine Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Butter nach der UdSSR mehr vor.
4 Am 28. November 1980 teilte der FORMA der Klägerin mit, daß die ab 17. November 1980 gestellten Lizenzanträge aufgrund der Aussetzung der Vorausfestsetzung durch die Kommission für die Zeit vom 20. bis 27. November 1980 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 213, S. 15) gegenstandslos geworden seien. Diese Entscheidung des FORMA wurde durch Schreiben vom 24. Dezember 1980 bestätigt, worin dieser sich auf die EWG-Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 berief.
5 Im Verlauf des schriftlichen Verfahrens hat die Kommission auf zwei Mitteilungen verwiesen, die von ihrer Generaldirektion Landwirtschaft im Zeitpunkt der Aussetzung der Vorausfestsetzung der streitigen Erstattungen an den FORMA gerichtet wurden. Es handelt sich zum einen um ein Fernschreiben vom 19. November 1980, das eine, wie die Kommission es nennt, Standardformulierung mit der Angabe enthält, ab welchem Zeitpunkt die Lizenzanträge infolge der Aussetzung der Vorausfestsetzung aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 zurückzuweisen sind, und zum zweiten um'ein Fernschreiben vom 27. November 1980, in dem auf eine ausdrückliche Bitte des FORMA hin bestätigt wird, daß von der Regelung des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2044/75 keine Ausnahme zugunsten der im Rahmen von Ausschreibungen gestellten Lizenzanträge vorgesehen ist. Nach Ansicht der Kommission haben diese beiden Fernschreiben einen rein informativen Gehalt und weisen lediglich auf die durch die geltenden Vorschriften begründete Rechtslage hin.
6 Nachdem die sowjetische Außenhandelsstelle V. O. Prodintorg am 10. Dezember 1980 das Angebot der Klägerin angenommen hatte, forderte sie diese mit Mahnschreiben vom 9. Januar 1981 auf, ihre Lieferverpflichtung zu erfüllen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Kommission Ersatz des ihr angeblich durch die Anwendung der Gemeinschaftsregelung und die Befolgung der von der Kommission erteilten Anweisungen entstandenen Schadens. Dieser setze sich zusammen aus dem der Außenhandelsstelle Prodintorg entstandenen Schaden, für den die Klägerin aufkommen müsse, sowie aus dem der Klägerin selbst entstandenen immaterielllen Schaden und ihrem entgangenen Gewinn.
Zur Zulässigkeit
7 Die Kommission hält die Klage für unzulässig. Hierzu trägt sie vor, die beiden von ihr an den FORMA gerichteten Fernschreiben hätten keinen Regelungscharakter und enthielten lediglich Erklärungen und Informationen, die als solche für die nationalen Stellen nicht verbindlich seien, da diese das Gemeinschaftsrecht in eigener Verantwortung anwendeten. Daraus folge, daß die Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen von der französischen Interventionsstelle verfügt worden seien und daß die Betroffenen eine solche Entscheidung vor den nationalen Gerichten anfechten müßten, die dem Gerichtshof gegebenenfalls gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen könnten.
8 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 27. März 1980 (Rechtssache 133/779, Sucrimex, Slg. 1980, 1299) Gelegenheit hatte festzustellen, fällt die Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen unter die Zuständigkeit der hierfür bestellten innerstaatlichen Stellen, und die Kommission ist nicht befugt, Entscheidungen über ihre Auslegung zu treffen, sondern hat nur die Möglichkeit, ihre Meinung zu äußern, die die innerstaatlichen Stellen nicht bindet. Die angegriffenen Fernschreiben gehören daher in den Rahmen der internen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den mit der Durchführung der Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet betrauten nationalen Stellen; durch diese Zusammenarbeit kann im allgemeinen die Haftung der Gemeinschaft gegenüber einzelnen nicht ausgelöst werden.
9 Die Entscheidung über die Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen, die den von der Klägerin behaupteten Schaden verursacht haben soll, ist folglich der französischen Interventionsstelle zuzurechnen. Wie der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 (Rechtssache 12/79, Wagner, Slg. 1979, 3657) klargestellt hat, bezweckt die Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag nicht, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, Entscheidungen der einzelstaatlichen Behörden, denen die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik übertragen ist, auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen oder über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich aus der eventuellen Unwirksamkeit solcher Entscheidungen ergeben.
10 Die Kontrolle des Verwaltungshandelns der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist vielmehr in erster Linie Sache der innerstaatlichen Gerichte, unbeschadet der diesen eingeräumten Möglichkeit, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unter diesen Umständen ist als Rechtsbehelf eine Klage vor den innerstaatlichen Gerichten angebracht, an die die Klägerin sich auch bereits gewandt hat.
11 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Kosten
12 Gemäß Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.