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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.05.1982 – C-220/81

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1982:156

Schlussanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 13. Mai 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In der vorliegenden Vorabentscheidungssache haben Sie einmal mehr die Bedeutung des Begriffes Maßnahmen mit gleicher Wirkung (wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen) in Artikel 30 EWG-Vertrag zu prüfen. Es geht darum, diese Vorschrift unter einem neuen Gesichtspunkt auszulegen, um festzustellen, ob — und gegebenenfalls in welchen Grenzen — ein Mitgliedstaat die Befugnis hat, die Importeure von und die Händler mit Gegenständen aus Edelmetall oder mit Edelmetallauflage dazu zu verpflichten, derartige Gegenstände nach besonderen Modalitäten mit Prägestempeln zu versehen.

Ich fasse den Sachverhalt kurz zusammen. Die Frage, die zu beantworten ist, hat sich im Rahmen einer Reihe von Strafverfahren gestellt, die die belgischen Behörden gegen die Herren Robertson, Declercq, Konijn, Haas, Lambeets und Demeuldre-Coche, Edelmetallimporteure und -händler, aufgrund der von einer UFIDEC genannten belgischen Vereinigung für die Information und den Schutz des Verbrauchers erstatteten Anzeige betreiben. Allen diesen Angeklagten wird zur Last gelegt, Bestecke aus versilbertem Metall aus anderen Mitgliedstaaten verkauft zu haben, die einen geringeren Prozentsatz an Feinsilber enthielten als auf dem Prägestempel angegeben, und sich damit wegen Täuschung über die Eigenschaften der verkauften Sache sowie wegen eines Verstosses gegen die Artikel 1, 10 und 17 des Arrêté royal Nr. 80 vom 28. November 1939 (mit späteren Änderungen) strafbar gemacht zu haben; diese Vorschriften verpflichteten die Hersteller, die Importeure und die Händler, auf versilberten Bestecken Prägestempel anzubringen, die den prozentualen Gehalt an Feinsilber angeben. Herrn Declercq wurde noch eine andere Zuwiderhandlung vorgeworfen, die die Verkaufspreise betrifft; dieser Gesichtspunkt des Vorlageurteils hat aber mit den Fragen, die Ihnen vorgelegt worden sind, nichts zu tun. Das Tribunal de première instance, bei dem die verschiedenen Verfahren eingeleitet worden sind, hat deren Verbindung verfügt und dann das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorab die folgende Frage zu stellen: Sind die Artikel 30 bis 36 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dahin gehend auszulegen, daß sie auf dem Gebiet der Edelmetalle Rechtsvorschriften der Art des Arrêté royal Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni 1947 und geändert durch den Arrtêté-Loi vom 28. Februar 1947, verbieten, die den Feingehalt einer Legierung, die Feinsilber enthält, nach besonderen Verfahren bestimmen und die Form und die Einzelheiten der Prägestempel, die den so bestimmten Feingehalt garantieren, regeln?

2. Zunächst ist zu klären, was die in Belgien für das Anbringen von Prägestempeln auf Arbeiten aus Edelmetall geltenden Rechtsvorschriften bestimmen. Der genannte Arrêté royal aus dem Jahr 1939, der nach einigen Änderungen immer noch die Verarbeitung von und den Handel mit Gold und Silber regelt, führte die Garantie des Feingehalts für Gegenstände aus Edelmetall ein; sein Artikel 1 (in der durch den Arrêté-Loi vom 28. Februar 1947 geänderten Fassung) bestimmt: Die Hersteller von Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin sind verpflichtet, den Feingehalt der verwendeten Legierung durch das Anbringen von zwei Prägestempeln zu garantieren. Einer dieser Prägestempel stellt das Namenszeichen des Herstellers dar; der andere gibt den verwendeten Feingehalt an. Nach Absatz 4 der gleichen Vorschrift sind den Herstellern gleichgestellt... die Importeure von und die Händler mit Arbeiten aus Edelmetall für Arbeiten, die sie verkaufen und die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung mit Prägestempeln versehen sind. Artikel 10 bestimmt dann, daß Arbeiten aus versilbertem Metall (um die es, wie ich ausgeführt habe, in dem beim Tribunal de première instance Brüssel anhängigen Verfahren geht) ebenfalls zwei Prägestempel tragen [müssen], wobei der eine das ... Namenszeichen des Herstellers darstellt und der andere eine Zahl enthält, die angibt, wieviel Gramm Feinsilber auf die Arbeit aufgebracht worden sind.

Der Arrêté Nr. 80 aus dem Jahr 1939 wurde durch den Arrêté du Régent vom 13. Juli 1948 ergänzt, der Durchführungsbestimmungen festlegt und unter anderem in Artikel 7 vorschreibt, daß der Prägestempel, der das Markenzeichen darstellt, und der, der den Feingehalt oder (bei versilbertem Metall) die Menge des Feinsilbers angibt, eine bestimmte Form haben müssen: die Form eines Fasses bei dem Markenstempel und die Form eines Rechtecks bei dem Feingehaltsstempel. Außerdem ist vorgeschrieben, daß die Angabe, wieviel Gramm Silber die Auflage enthält, in arabischen Ziffern erfolgen muß und daß die Angaben auf jedem Gegenstand in Längsrichtung angebracht werden müssen.

Es ist hervorzuheben, daß der oben genannte Arrêté vom 13. Juli 1948 in Artikel 21 eine Ausnahme von Artikel 1 Absatz 4 des Arrêté Nr. 80 aus dem Jahr 1939 enthält und bestimmt, daß bis zum Erlaß der Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der im Ausland hergestellten Arbeiten aus Edelmetall, die in Belgien auch ohne die nach belgischem Recht vorgeschriebenen Prägestempel in den Verkehr gebracht werden können, die im Ausland hergestellten Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin auch ohne die vorgeschriebenen Prägestempel vorübergehend zum Verkauf in Belgien zugelassen werden können, vorausgesetzt, daß sie die für das Inverkehrbringen in ihrem Ursprungsland gültigen amtlichen Kontrollstempel tragen. Da die vorgesehenen Durchführungsbestimmungen bis heute noch nicht erlassen worden sind, muß man zu der Auffassung gelangen, daß die Verpflichtung, nach Belgien eingeführte ausländische Arbeiten aus Edelmetall mit Prägestempeln zu versehen, nur dann besteht, wenn die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes für das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Arbeiten im Inland keine einer öffentlichen Kontrolle unterliegenden Prägestempel vorsehen. Umgekehrt gibt es für Arbeiten aus unedlem Metall mit Edelmetallauflage keine Ausnahmevorschrift, mit der Folge, daß diese, um nach Belgien eingeführt und dort in den Verkehr gebracht werden zu können, auf jeden Fall sowohl mit dem Markenstempel als auch dem Feingehaltsstempel versehen werden müssen (siehe Artikel 1 Absatz 4 des Arrêté Nr. 80 aus dem Jahr 1939).

3. Erzeugt eine Regelung der gerade beschriebenen Art gleiche Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen? Mir scheint unbestreitbar, daß sie ein Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen mit Edelmetallauflage darstellt, wenn man annimmt, daß bei derartigen Erzeugnissen (wie z. B. bei versilberten Bestecken) die Verpflichtung zum Anbringen von Prägestempeln in bestimmten Formen in dem Sinne zwingend ist, daß der Importeur und der Händler immer verpflichtet sind, diese anzubringen, wenn es sich um derartige Gegenstände ausländischer Herkunft handelt (wie es in Belgien der Fall ist).

Was dagegen ganz aus Edelmetall hergestellte Erzeugnisse angeht, ist das Hemmnis für den internationalen Handel weniger offenkundig, wenn die örtlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, derartige Arbeiten, die bereits unter staatlicher Kontrolle in ihrem Herkunftsland mit Prägestempeln versehen worden sind, frei in den Verkehr zu bringen. Auch bei diesen Gegenständen kann sich jedoch in manchen Fällen die Notwendigkeit ergeben, Prägestempel anzubringen: Dies wird dann eintreten, wenn im Ursprungsland das Anbringen von Prägestempeln in beschränkterem Maß erfolgt (z. B. beschränkt auf den Feingehalt). Es erübrigt sich fast hinzuzufügen, daß jedenfalls die Arbeiten mit Prägestempeln versehen werden müssen, bei denen dies im Ursprungsland nicht (oder ohne staatliche Kontrolle) geschehen ist.

Nun stellt, wie auch während der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, das Anbringen von Prägestempeln auf eingeführten Gegenständen eine zusätzliche Belastung für den Importeur dar. In einem System wie dem belgischen muß dieser die Prägestempel vorab bei den staatlichen Behörden registrieren und dann auf allen Artikeln, bevor er sie in den Verkehr bringt, Prägestempel anbringen lassen. Diese Tätigkeit behindern den Handel offenkundig, entweder weil sie Zeit kosten und daher das Inverkehrbringen verzögern oder weil sie zusätzliche Kosten verursachen.

Eine Regelung der eben beschriebenen Art scheint daher im Widerspruch zu Artikel 30 EWG-Vertrag zu stehen. Bekanntlich umfaßt der Ausdruck Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (vgl. die Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837; vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76, Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921, und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 119/78, S.A. des Grandes Distilleries Peureux, Slg. 1979, 975, dort insbesondere Randnr. 22 der Entscheidungsgründe). Rechtsvorschriften wie die beschriebenen stellen nun sicherlich ein tatsächliches, wenn auch mittelbares, Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handel dar und müßten daher mangels einer angemessenen Rechtfertigung unter das Verbot des Artikels 30 fallen.

Die belgische Regierung macht ihrerseits darauf aufmerksam, daß nach den Rechtsvorschriften ihres Landes das Inverkehrbringen der Gegenstände zulässig sei, die in ihrem Ursprungsland unter staatlicher Kontrolle mit einem Feingehalts- und einem Markenstempel versehen worden seien. Ich habe diesen Gesichtspunkt der belgischen Vorschriften bereits erwähnt und dabei angemerkt, daß eine große Zahl von Arbeiten in jedem Fall mit Prägestempeln versehen werden muß — ich beziehe mich auf die versilberten Gegenstände — und daß auch die Vorschriften für ganz aus Edelmetall bestehende Gegenstände nicht verhindern, daß das Anbringen von Prägestempeln in vielen Fällen erforderlich ist. Die genannten Rechtsvorschriften reichen deshalb sicher nicht aus, um das Problem zu lösen.

4. Hilfsweise bringt die belgische Regierung — unterstützt von der Regierung des Vereinigten Königreichs — vor, eine Regelung wie die, mit der wir uns beschäftigten, sei insoweit rechtmäßig, als sie dazu bestimmt sei, die Verbraucher und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu schützen. Diese These verdient Beachtung.

Bekanntlich haben die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Befugnis, die Handelsbeschränkungen einzuführen, die notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes (diese Formulierung findet sich in dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649, nach dem sich dann die Urteile vom 26. Juli 1980 in der Rechtssache 788/78, Gilli, Slg. 1980, 2071, und vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, Slg. 1981, 527, gerichtet haben). Wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Gilli ausgeführt und in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Oebel (Rechtssache 155/80, Slg. 1981, 2012) bekräftigt habe, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von nationalen Ausnahmeregelungen zu den Verboten der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag auch über die in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Fallgestaltungen hinaus anerkannt, wenn die Handelshemmnisse, die solche nationalen Vorschriften enthalten, im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel [gerechtfertigt sind], das den Erfordernissen des freien Warenverkehrs, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt, [vorgeht] (Randnr. 14 der Entscheidungsgründe des Rewe-Urteils vom 20. Februar 1979). In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Gerichtshof eindeutig ausgeschlossen, daß eine Ausnahme von den Artikeln 30 und 34 zugunsten des Schutzes der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes aus Artikel 36 hergeleitet werden kann (siehe das Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625, insbesondere Randnr. 8 der Entscheidungsgründe); in demselben Urteil hat der Gerichtshof jedoch die Geltung der Rechtssprechung in der Rechtssache Rewe bestätigt und bekräftigt, daß die Mitgliedstaaten die Möglichkeit besitzen, von Artikel 30 abzuweichen, wenn dies notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, insbesondere in bezug auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz, gerecht zu werden (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe). Es bleibt daher nur zu prüfen, ob diese Grundsätze in dem von dem vorlegenden Gericht beschriebenen Fall gelten.

5. Die Kommission erkennt an, daß das System des Anbringens von Prägestempeln auf Gegenständen aus Edelmetallen oder versilberten Gegenständen dazu dient, die Verbraucher zu schützen und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu gewährleisten. Sie ist jedoch der Meinung, es sei nicht rechtmäßig, ein erneutes Anbringen von Prägestempeln vorzuschreiben, wenn der Gegenstand in seinem Ursprungsland bereits gestempelt worden sei, und es sei auch nicht rechtmäßig die Verwendung eines Stempels mit einer bestimmten Form vorzuschreiben.

Ich teile die Auffassung der Kommission, was die Rechtmäßigkeit des Systems des Anbringens von Prägestempeln im allgemeinen angeht. Es ist nur noch zu klären, ob die Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels mit Gegenständen aus Edelmetall, die sich aus Bestimmungen der im belgischen Recht vorhandenen Art über die Anbringung von Prägestempeln ergeben, im Hinblick auf das Ziel, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und die Verbraucher zu schützen, verhältnismäßig sind. Mit anderen Worten geht es darum zu prüfen, ob die in Frage stehende Regelung im Lichte des Kriteriums der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig ist. Der Gerichtshof hat nämlich die Zulässigkeit der Berufung auf die Grundsätze des Verbraucherschutzes und der Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs dort verneint, wo diese Ziele dadurch erreicht werden können, daß dem innergemeinschaftlichen Handel Beschränkungen auferlegt werden, die weniger schwer sind als die in Aussicht genommenen (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe, a.a.O., insbesondere Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).

Wir haben gesehen, daß die Regelung für die ganz aus Edelmetall hergestellten eingeführten Gegenstände sich im belgisehen System — das das vorlegende Gericht als Bezugspunkt für seine Vorabentscheidungsfrage genommen hat — sich von der Regelung unterscheidet, die für die eingeführten Gegenstände mit Edelmetallauflage gilt. Die noch durchzuführende Untersuchung muß daher den Unterschied in der Behandlung berücksichtigen, der die beiden Kategorien von Arbeiten (hypothetisch) unterzogen werden. Für beide Kategorien läßt sich jedoch vorab eine Anmerkung machen: Auf diesen Gebieten fehlen bis jetzt Harmonisierungsrichtlinien der Gemeinschaft. Es ist weder das vom Rat am 28. Mai 1969 beschlossene allgemeine Programm zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, noch die Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Industriepolitik durchgeführt worden, die beide die stufenweise Beseitigung der rechtlichen Unterschiede auch auf dem Gebiet des Handels mit Edelmetallen vorsehen.

Dies vorausgeschickt werde ich mich vor allem mit der Kategorie der Gegenstände aus Edelmetallen befassen, um festzustellen, daß eine Regelung wie die in Belgien geltende, die im Ausland durchgeführte Kontrollen grundsätzlich als gültig für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im eigenen Hoheitsgebiet ansieht, durch das Erfordernis, sowohl die Verbraucher als auch die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu schützen, in vollem Umfang gerechtfertigt ist. Sodann bin ich der Auffassung, daß es angemessen ist, den Importeuren die Beachtung der inländischen Rechtsvorschriften und daher das Anbringen von Prägestempeln nach diesen Rechtsvorschriften vorzuschreiben, wenn die ausländischen Rechtsvorschriften keine Garantien dafür bieten, daß die oben genannten Kontrollen amtlich sind, oder wenn sie überhaupt keine Kontrollen vorsehen. Ich glaube auch nicht, daß es zu weit geht, sowohl einen Feingehaltsstempel als auch einen Markenstempel zu fordern, da beide genau bestimmten Zielen des Schutzes der Verbraucher und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerecht werden: Der Feingehaltsstempel dient dazu, daß die Erwerber leicht erfassen können, wieviel Edelmetall die Legierung enthält, und der Markenstempel dient dazu, die Feststellung des Herstellers wegen der ihn treffenden Haftung (auch in bezug auf die Richtigkeit der den Feingehalt betreffenden Angaben) zu erleichtern. Vielmehr scheint mir wichtig, daß für das Anbringen der Prägestempel unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Importeurs die gleichen Kriterien gelten: Aus dieser Sicht entspricht nach meiner Meinung eine Vorschrift wie Artikel 14 des bereits genannten Arrêté Nr. 80 aus dem Jahr 1939, nach dem jemand, der nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, bei der Hinterlegung des Stempels eine Sicherheit zu leisten hat, die umgekehrt für belgische Staatsangehörige nicht vorgesehen ist, nicht dem Gemeinschaftsrecht. Eine Vorschrift dieses Inhalts enthält nämlich eine nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von eigenen Staatsangehörigen und Ausländern: Ich weise hierzu auf das bereits zitierte Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80 hin (siehe insbesondere Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).

Was nun die Regierung für die versilberten Gegenstände aus unedlem Metall angeht, wissen wir, daß diese nach den belgischen Rechtsvorschriften immer in Belgien mit Prägestempeln versehen werden müssen, unabhängig davon, ob sie bereits in ihrem Ursprungsland entsprechend mit Prägestempeln versehen und kontrolliert worden sind. Die Kommission ist der Auffassung, auch in diesem Fall müsse die Einfuhr von solchen Gegenständen, die dem Recht des Ursprungslands entsprechende Prägestempel trügen, erlaubt werden, vorausgesetzt, daß diese Stempel dazu dienten, zumindest die gleichen Informationen zu geben, wie sie nach belgischem Recht ausgeführte Stempel bieten würden. Für diese Auffassung beruft sich die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80 (Fietje, Slg. 1980, 3839); damals ging es darum festzustellen, ob ein Mitgliedstaat die Bezeichnung und die Etikettierung von eingeführten alkoholischen Getränken in der Art regeln darf, daß Änderungen des Etiketts notwendig werden, mit dem ein bestimmtes Getränk in seinem Herkunftsland rechtmäßig vertrieben worden ist. Wenn die Angaben auf dem Originaletikett für den Verbraucher (in bezug auf die Art des Erzeugnisses) den gleichen Informationsgehalt haben wie die im Einfuhrstaat vorgeschriebene Bezeichnung, sind die genannten inländischen Vorschriften nach der Entscheidung des Gerichtshofes als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengemäßige Beschränkung anzusehen, da sie nicht durch im allgemeinen Interesse liegende Gründe des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind.

Meiner Ansicht nach läßt sich das in dem gerade zitierten Urteil genannte Kriterium auch im vorliegenden Fall anwenden, selbst wenn sich die besondere Schwierigkeit nicht leugnen läßt, im konkreten Fall die Gleichwertigkeit des Inhalts und des Informationsgehalts der in einem bestimmten Land vorgeschriebenen Prägestempel mit der entsprechenden in einem anderen Land vorgeschriebenen Förmlichkeit festzustellen. In dieser Hinsicht muß man sich vor Augen führen, daß die Prägestempel auf Edelmetall unter Verwendung einer ganz geringen Zahl von Zeichen dem Verbraucher Informationen bieten: Nach dem belgischen System z. B. gibt ein Buchstabe das Metall an, eine Zahl den Feingehalt, und die charakteristische Form jedes Prägestempels ermöglicht es, zwischen den sich auf den Feingehalt beziehenden Informationen und den die Marke betreffenden zu unterscheiden. Diese Art von Kode ist von Land zu Land verschieden oder kann es sein, und es ist daher sinnvoll anzunehmen, daß die Verbraucher eines bestimmten Landes den dort verwendeten Kode kennen, nicht aber die anderen gegebenenfalls in anderen Ländern geltenden. Auf diesem Gebiet wäre die Angleichung der nationalen Rechtsordnung wirklich unbedingt erforderlich. Mangels einer solchen Angleichung muß die Eignung der dem Recht eines Staates entsprechenden Prägestempel, auch den ausländischen Verbrauchern die gewünschten Angaben zu bieten, mit großer Vorsicht beurteilt werden. Der folgende Punkt ist meiner Ansicht nach zu unterstreichen: Die Gleichwertigkeit der ausländischen Prägestempel muß sowohl im Hinblick auf den Inhalt bestehen (in dem Fall, den wir diskutieren, Angaben über den Feingehalt wie über die Marke) als auch im Hinblick auf die Kontrollen (die die gleichen Garantien bieten müssen) als schließlich auch im Hinblick auf den Grad der Klarheit (der Verbraucher muß in der Lage sein, die in den Prägestempeln enthaltenen Angaben zu verstehen). Vorausgesetzt, daß diese Bedingungen erfüllt sind, kann man mit der Kommission auch da einer Meinung sein, wo sie die Auffassung vertritt, nationale Vorschriften, die den Importeuren die Verwendung von besonders geformten oder einem zuvor hinterlegten Modell entsprechenden Prägestempeln auch dann vorschreiben, wenn sich eine hinreichende Information bereits aus den anders geformten Prägestempeln ergibt, die sich auf den Arbeiten bei ihrer Einfuhr befindet, seien mit Artikel 30 nicht vereinbar.

6. Ausgehend von diesen meinen Überlegungen schlage ich Ihnen vor, auf die vom Tribunal de première instance Brüssel durch Urteil vom 20. Juli 1981 vorgelegte Frage wie folgt für Recht zu erkennen:

Die von einem Mitgliedstaat den Importeuren und den Händlern auferlegte Verpflichtung, aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gegenstände aus Edelmetall (Platin, Gold, Silber) vor dem Inverkehrbringen mit Prägestempeln zu versehen, die den Feingehalt und die Marke angeben, fällt nicht unter den Begriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag, es sei denn, diese Gegenstände tragen Prägestempel, die im Ursprungsstaat angebracht und im Hinblick auf den Inhalt, die Klarheit und die Kontrollen gleichwertig sind. Die in Frage stehende Verpflichtung muß in jedem Fall mit den gleichen Modalitäten sowohl für die Staatsangehörigkeit dieses Staates als auch für Angehörige anderer Staaten der Gemeinschaft gelten.