Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.06.1982 – C-220/81
ECLI:EU:C:1982:239
In der Rechtssache 220/81
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Brüssel in den vor diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Timothy Frederick Robertson und andere
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans und U. Everling,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: P. Heim
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Der belgische Arrêté royal [Königliche Verordnung]. Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868 über die Freiheit der Bearbeitung der Stoffe Gold und Silber, durch den die Garantie für den Feingehalt von Gegenständen aus Edelmetall zwingend vorgeschrieben worden ist, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni 1947 und geändert durch den Arrêté-Loi [Verordnung mit Gesetzeskraft] vom 28. Februar 1947, sieht in Artikel 1 vor:
Die Hersteller von Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin sind verpflichtet, den Feingehalt der verwendeten Legierung durch das Anbringen von zwei Prägestempeln zu garantieren.
Einer dieser Prägestempel stellt das Namenszeichen des Herstellers dar; der andere gibt den verwendeten Feingehalt an.
Den Herstellern gleichgestellt sind die Importeure von und die Händler mit Arbeiten aus Edelmetall für Arbeiten, die sie verkaufen und die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung mit Prägestempeln versehen sind.
Artikel 10 bestimmt, daß Goldschmiedearbeiten aus versilbertem Metall, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, zwei Prägestempel tragen [müssen], wobei der eine das in Artikel 1 vorgesehene Namenszeichen des Herstellers darstellt und der andere eine Zahl enthält, die angibt, wieviel Gramm Feinsilber auf die Arbeit aufgebracht worden sind....
Artikel 17 sieht bei Verstößen gegen Bestimmungen des Arrêté strafrechtliche Sanktionen vor, unbeschadet jedoch der Anwendung der strengeren Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
Der Arrêté royal ist durch den Arrêté du Régent [Verordnung des Regenten] vom 13. Juli 1948, der die Art und Weise seiner Durchführung regelt, ergänzt worden. Dieser Arrêté sieht in Artikel 7 unter anderem vor, daß sowohl der Markenstempel als auch der Feingehaltsstempel eine bestimmte Form haben müssen (Faß für den Markenstempel; Rechteck für den Feingehaltsstempel), daß in arabischen Zahlen angegeben sein muß, wieviel Gramm Silber aufgebracht worden sind, und daß die Angaben in Längsrichtung angebracht sein müssen.
2. Bei den beim Tribunal de première instance Brüssel anhängigen Ausgangsverfahren handelt es sich um Strafverfahren, die zum Teil auf Antrag einer Vereinigung für die Information und den Schutz des Verbrauchers, der Vereinigung ohne wirtschaftlichen Zweck UFI-DEC, eingeleitet worden sind und die sich gegen Importeure von Arbeiten aus versilbertem Metall richten. Die Angeklagten, die Herren Robertson, Declercq, Konijn, Haas, Lambeets und Demeuldre-Coche haben aus anderen Mitgliedstaaten stammende Bestecke aus versilbertem Metall verkauft, deren Prägestempel nicht den Anforderungen der belgischen Regelung entsprachen. Sie sind deshalb in zwei Punkten angeklagt, nämlich:
den Käufer über die Eigenschaft einer verkauften Sache getäuscht zu haben, im vorliegenden Falle insbesondere Bestecke verkauft zu haben, die einen geringeren Gehalt im Gramm an Feinsilber hatten als auf dem Prägestempel angegeben;
entgegen den Artikeln 1, 10 und 17 des Arrêté royal Nr. 80 als Hersteller von Gold-, Silber- oder Platinerzeugnissen oder als Importeur von solchen Erzeugnissen insbesondere auf Bestecken Prägestempel angebracht oder anbringen gelassen zu haben, die einen höheren Anteil an Feinsilber angaben, als er dem tatsächlichen Gehalt in Gramm entsprach.
Das Tribunal de première instance Brüssel ist der Auffassung, die zu erlassende Entscheidung hänge von der Frage ab, ob die belgische Regelung gleiche Wirkungen wie mengenmäßige Beschränkungen erzeuge, und es sei daher eine Auslegung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag zum Erlaß des Urteils erforderlich; es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag die folgende Frage vorgelegt:
Sind die Artikel 30 bis 36 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dahin gehend auszulegen, daß sie auf dem Gebiet der Edelmetalle Rechtsvorschriften der Art des Arrêté royal Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni 1947 und geändert durch den Arrêté-Loi vom 28. Februar 1947, verbieten, die den Feingehalt einer Legierung, die Feinsilber enthält, nach besonderen Verfahren bestimmen und die Form und die Einzelheiten der Prägestempel, die den so bestimmten Feingehalt garantieren, regeln?
3. Das Vorlageurteil ist am 20. Juli 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes in das Register eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: die Angeklagten im Ausgangsverfahren, nämlich Herr Declercq, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Kirschen und Ph. Verheirstraeten, Brüssel, Herr Konijn, vertreten durch Rechtsanwalt J. Perlberger, Brüssel, Herr Lambeets, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Andries, Brüssel, und Herr Demeuldre-Coche, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Clauwaert, Brüssel; die Nebenklägerin im Ausgangsverfahren, die Vereinigung ohne wirtschaftlichen Zweck UFIDEC, vertreten durch Rechtsanwalt Jean de Bock, Brüssel; die belgische Regierung, vertreten durch Herrn L. Janssen, Directeur d'administration, als Bevollmächtigten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten; die britische Regierung, vertreten durch Herrn R. N. Ricks, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten; und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel van Ackere, unterstützt von Rechtsanwalt Michel Waelbroeck.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, die in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen für die Anbringung von Prägestempeln auf Erzeugnissen aus Edelmetall und aus versilbertem Metall schriftlich darzustellen.
II — Schriftliche Erklärungen
1. Die Angeklagten im Ausgangsverfahren, die Herren Declercq, Konijn, Lambeets und Demeuldre-Coche, machen geltend, die belgische Regelung, die das Anbringen von zwei Prägestempeln vorschreibe, mache es einem ausländischen Importeur oder Hersteller unmöglich, auf dem belgischen Markt Edelmetalle aus ausländischer Herstellung zu vertreiben, es sei denn, er beachte außer seinen nationalen Rechtsvorschriften die belgischen Rechtsvorschriften. Der Importeur oder der ausländische Hersteller müsse also eine doppelte Punzierung (Stempelung) vorsehen und ein Erzeugnis anbieten, das im Hinblick auf den Gehalt an Edelmetallen gleichzeitig seinen nationalen Rechtsvorschriften und den belgischen Rechtsvorschriften entspreche. Die Angeklagten heben in dieser Hinsicht hervor, die offiziellen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland unterschieden sich insoweit von den belgischen Vorschriften, als sie auf das Verhältnis zwischen dem Gewicht des Feinmetalls und der bedeckten Oberfläche, d. h. 90 Gramm für eine Oberfläche von 24 dm2, abstellten.
Die in Frage stehende Regelung stelle somit ein technisches Hemmnis für die Freiheit des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs dar, dessen Beseitigung sich der Rat nach seinem allgemeinen Programm vom 28. Mai 1969 (ABl. C 76, S. 1) und seiner Entschließung vom 17. Dezember 1973 über die Industriepolitik (ABl. C 117, S. 1) vorgenommen habe.
Die belgische Regelung sei im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes als Maßnahme mit gleicher Wirkung zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung erfasse alle Maßnahmen, die geeignet seien, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ohne daß es erforderlich sei, daß jegliche Einfuhr unmöglich gemacht werde. Herr Konijn fügt hinzu, die belgische Regelung behindere Einfuhren und Ausfuhren insoweit, als sie diese aufwendiger und schwieriger als den Absatz der nationalen Erzeugnisse mache.
Die Angeklagten im Ausgangsverfahren schlagen deshalb vor, die Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, daß eine nationale Regelung wie der Arrêté royal Nr. 80 insoweit, als sie den Importeuren Formalitäten und Kontrollen vorschreibe, die den Absatz der von ihnen eingeführten Erzeugnisse auf dem nationalen Markt unmöglich oder schwieriger mache und dadurch den Absatz der nationalen Erzeugnisse begünstige, eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle.
2. Die Nebenklägerin im Ausgangsverfahren, die Vereinigung ohne wirtschaftlichen Zweck UFIDEC, trägt zunächst vor, die vorliegende Rechtssache betreffe im Gegensatz zum Inhalt der Vorlagefrage nicht die Gegenstände aus Feinsilber, d. h. aus massivem Silber, sondern lediglich Gegenstände aus versilbertem Metall, d. h. aus gewöhnlichem mit einer feinen Schicht Silber bedecktem Metall.
Die UFIDEC gibt einen kurzen Überblick über die belgische Regelung und nimmt dann Bezug auf den Vorschlag aus dem Jahre 1975 für eine Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Edelmetallarbeiten. Dagegen habe es für versilbertes Metall keinen Richtlinienvorschlag gegeben.
Die UFIDEC untersucht dann die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Maßnahmen gleicher Wirkung seit dem Urteil vom 20. Februar 1979 (Rewe, 120/78, Slg. 649). Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall verfolge die belgische Regelung im Sinne des zitierten Rewe-Urteils ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, das den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehe. Diese Regelung solle Mißbräuchen Einhalt gebieten, die sich aus dem System der Freiheit des Feingehalts ergeben könnten, und betrügerische Handlungen wirksamer bekämpfen; sie stelle so gleichzeitig die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Schutz der Verbraucher sicher. Sie verfolge kein protektionistisches Ziel.
Insbesondere stelle der Prägestempel, der die Silbermenge angebe, eine Information dar, die unbedingt erforderlich sei, um eine Täuschung des Verbrauchers zu verhindern. Der Prägestempel, der das Markenzeichen des Herstellers sei, ermögliche die Feststellung der Herkunft der Arbeit und begründe die Haftung des Herstellers.
Die Verpflichtung, auf dem Erzeugnis selbst Prägestempel anzubringen, stelle eine in vollem Umfang erforderliche und angemessene Maßnahme dar, da der Prägestempel nicht entfernt werden könne, von dem Erzeugnis untrennbar sei und deshalb ein unentbehrliches Instrument der Identifizierung im Handelsverkehr sei. Dagegen könne die Ausstellung, von Informationspapieren beim Kauf oder eine Etikettierung, die sich von dem Erzeugnis entfernen lasse, nicht die gleichen Garantien bieten.
Die UFIDEC ist daher der Meinung, die streitige Regelung verfolge das legitime Ziel der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes. Sie sei im Hinblick auf die Vorteile, die sie biete, gerechtfertigt, angemessen und verhältnismäßig, während die Beschränkungen, die sie unter Umständen mit sich bringen könnte, angesichts der gebotenen Garantie nicht schwerwiegend seien. Da es in keinem anderen Mitgliedstaat eine derartige Regelung gebe, sei es für die Hersteller und Importeure leicht, sich den belgischen Rechtsvorschriften anzupassen.
Die UFIDEC schlägt infolgedessen als Antwort vor, die Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag dürften nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie in dem besonderen Fall des versilberten Metalls Rechtsvorschriften in der Art des Arrêté royal Nr. 80 in seiner durch den Arrêté du Régent vom 13. Juli 1948 ergänzten Fassung verbieten, die die Angabe des auf eine Arbeit aufgebrachten Feinsilbergewichts nach eigenen Verfahren bestimmen sowie die Form und die Einzelheiten der Prägestempel regeln, die das derart bescheinigte Gewicht garantieren.
3. Nach Auffassung der belgischen Regierung ist die in Frage stehende Regelung nach der Definition im Urteil vom 11. Juli 1974 (Dassonville, 8/74, Slg. 837) keine Maßnahme gleicher Wirkung. Sie schaffe keine technischen Hemmnisse für die Einfuhr von Edelmetallerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten, denn sie lasse es zu, daß die aus dem Ausland stammenden Gegenstände in Belgien verkauft werden könnten, wenn sie die obligatorischen amtlichen Stempel ihres Herkunftslandes trügen. Daher könnten die Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt seien, der für die Erteilung der amtlichen Stempel einen geringeren Gehalt an Edelmetall als den in Belgien geforderten vorschreibe, sich in Belgien ohne jede Förmlichkeit im freien Verkehr befinden.
Die belgische Regierung trägt hilfsweise vor, selbst wenn man unterstelle, daß die streitige Regelung dem freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft gewisse Beschränkungen auferlege, so seien diese in jedem Fall mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie seien notwendig, um zwingenden Erfordernissen insbesondere der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes im Sinne des Urteils vom 20. Februar 1979 (Rewe, 120/78, Slg. 649) gerecht zu werden. Wie aus der amtlichen Begründung des Arrêté royal Nr. 80 hervorgehe, sei die Regelung erlassen worden, um den Wünschen der betroffenen Verbraucher und der Mitglieder der Innung der Uhrmacher, Schmuckhändler, Juweliere und Goldschmiede nachzukommen....
Die belgische Regelung schaffe auch keine Hemmnisse für den freien Verkehr mit Edelmetallarbeiten, die nicht die amtlichen Stempel des Herstellungslandes erhalten hätten. Gewiß müßten diese Arbeiten von dem Importeur nach den belgischen Rechtsvorschriften gestempelt werden. Es handele sich jedoch um eine nicht diskriminierende Regelung, die in dem Sinne notwendig sei, daß die Erzeugnisse, die nicht den durch das Ursprungsland festgelegten Kriterien entsprächen, zumindest den Kriterien des Landes entsprechen müßten, in dem sie zum Verkauf angeboten würden.
4. Die britische Regierung trägt vor, was die zur Berechnung des Edelmetallgewichts in Erzeugnissen angewandten Methoden und den Feingehalt von Gegenständen aus versilbertem Metall angehe, gebe es im Vereinigten Königreich keine den belgischen Bestimmungen entsprechenden Rechtsvorschriften. Jedoch sehe der Hallmarking Act (Gesetz über das Anbringen von Prägestempeln) von 1973 vor, daß die meisten anderen Gegenstände, die im Vereinigten Königreich im kommerziellen oder industriellen Rahmen geliefert und nach ihrer Bechreibung ganz oder teilweise aus Gold, Silber oder Platin bestünden, mit einem Prägestempel versehen sein müßten.
Die britische Regierung untersucht anschließend die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Maßnahmen gleicher Wirkung, insbesondere das Urteil vom 20. Februar 1979 (Rewe, 120/78, Slg. 649). Sie vertritt im Lichte dieses Urteils die Auffassung, auf die Verpflichtung, Prägestempel anzubringen, sei Artikel 30 — selbst wenn man annehme, daß sie ein Hindernis für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft darstelle — nicht anwendbar, da sie notwendig sei, um zwingenden Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.
Edelmetalle, d. h. Gold, Silber und Platin, würden normalerweise mit einem Basismetall legiert, was sie härter mache. Der wirkliche Anteil an reinem Edelmetall könne aber nur durch technisch komplexe Prüfungen festgestellt werden, die die meisten Verbraucher und Händler nicht durchführen könnten. Verbraucher und Händler könnten daher leicht betrügerischen Handlungen, irrtümlichen Darstellungen oder Mißverständnissen in bezug auf den Feingehalt des Edelmetalls zum Opfer fallen, der zu einem großen Teil für den Wert der Artikel ausschlaggebend sei. Es sei daher von großer Wichtigkeit, daß den Verbrauchern und den Geschäftsleuten eine genaue und verläßliche Garantie des Feingehalts zur Verfügung stehe.
Die zwingend vorgeschriebene Punzierung (Stempelung) der ganz oder teilweise aus Edelmetall bestehenden Artikel biete dem Verbraucher demnach in hohem Maße Schutz. Sie sei sowohl das wirksamste Mittel zum Schutz der Interessen der Verbraucher und der ehrlichen Händler auf dem Markt als auch das Verfahren, das für die Öffentlichkeit im allgemeinen am ehesten annehmbar sei. Die bleibende Kennzeichnung sei besonders bei Edelmetallartikeln wünschenswert, bei denen man von einer langen Lebensdauer ausgehe und die häufig durch die Hände einer großen Zahl von Eigentümern gingen. Andere weniger dauerhafte Mittel, wie die Verpackung oder das Etikett, seien dagegen nicht ausreichend, um eine dauernde Garantie zu geben.
Die britische Regierung kommt zu der Schlußfolgerung, da es keine einschlägigen gemeinschaftlichen Vorschriften gebe, sei es einem Mitgliedstaat erlaubt, seine eigenen Vorschriften für die Punzierung (Stempelung) von ganz oder teilweise aus Edelmetall bestehenden Artikeln aufzustellen. Solche nationalen Vorschriften dienten Zielen, die den durch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien entsprächen. Da sie im allgemeinen Interesse lägen und höherrangig als der Grundsatz des freien Warenverkehrs seien, seien sie durch Artikel 30 EWG-Vertrag nicht verboten, wenn sie ohne Diskriminierung sowohl auf einheimische Erzeugnisse als auch auf eingeführte Erzeugnisse angewandt würden.
5. Nach Auffassung der Kommission geht die Vorlagefrage im wesentlichen dahin, ob eine Bestimmung, die ohne Unterschied für nationale und für eingeführte Erzeugnisse gelte und die nach besonderen Regeln und unter Androhung von Kriminalstrafen die Art und Weise der Stempelung von Metallen festlege, mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes erfasse der Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar behindern könne. Der Gerichtshof habe festgestellt, daß es, wenn eine gemeinschaftliche Regelung fehle, Sache der Mitgliedstaaten sei, die Herstellung und den Vertrieb von Erzeugnissen zu regeln. Bei den ohne Unterschied auf nationale Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse anwendbaren nationalen Regelungen seien nach Auffassung des Gerichtshofes Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft hinzunehmen, soweit diese Bestimmungen notwendig seien, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.
Hierzu bemerkt die Kommission, eine Arbeit aus Edelmetall oder aus versilbertem Metall müsse für die Einfuhr nach Belgien entweder im Herstellungsland nach den belgischen Vorschriften gestempelt werden — was eine besondere Herstellung für Belgien erforderlich mache — oder durch den Importeur gestempelt werden — was unter anderem notwendig mache, daß dieser über das erforderliche Material verfüge.
Die belgische Regelung führe außerdem dazu, daß Parallelimporte behindert würden, da der Parallelimporteur im allgemeinen nicht Inhaber eines Prägestempels sei und nicht über die Ausrüstung verfüge, die notwendig sei, um Stempel nach den belgischen Vorschriften anzubringen.
Dieses Einfuhrhemmnis könne nicht durch Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt werden, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eng auszulegen sei und es nicht zulasse, daß die abschließend geregelten Ausnahmen auf andere Fälle ausgedehnt würden.
Man müsse jedoch prüfen, in welchem Umfang die belgische Regelung der Notwendigkeit gerecht werde, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und die Verbraucher zu schützen. Hierbei unterscheidet die Kommission zwischen dem Feingehaltsstempel und dem Markenstempel.
Was den Feingehaltsstempel angeht, ist die Kommission der Auffassung, es sei gerechtfertigt, von dem Verkäufer einer Arbeit aus Edelmetall oder aus versilbertem Metall zu verlangen, daß er die Käufer durch einen solchen Stempel über den Feingehalt der Legierung oder über das Gewicht des aufgebrachten Feinmetalls unterrichte.
Aufgrund des Wertes der in Frage stehenden Gegenstände, ihrer durchschnittlichen Lebensdauer und der Bedeutung, die die Käufer der Übereinstimmung dieser Gegenstände mit den gemachten Angaben beimäßen, biete das System der Punzierung (Stempelung) Garantien, die mit einem einfachen System der Etikettierung, der Auszeichnung oder der Angabe auf der äußeren Verpackung nicht erreicht werden könnten.
Ebenso sei es gerechtfertigt, für Arbeiten aus versilbertem Metall ein bestimmtes Verfahren für die Angabe des Gewichts des aufgebrachten Feinsilbers (Gramm pro Arbeit oder pro Dutzend) vorzuschreiben. Dies gelte auch insoweit, als ein anderes Land der Gemeinschaft eine andere Berechnungsweise wähle, wie dies bei Deutschland der Fall sei, das die Angabe der Grammzahl für eine Oberflächeneinheit von 24 dm2 vorschreibe. Aufgrund ihrer notwendigen Kürze hätten die Angaben auf dem Prägestempel keinen vollständigen Informationsgehalt, sondern bezögen sich immer auf ein vorgegebenes Normensystem. Der ausländische Prägestempel, der sich auf eine andere als die durch die belgische Regelung vorgesehene Berechnungsmethode be-, ziehe, habe daher nach der Formulierung des Urteils vom 16. Dezember 1980 (Fietje, 27/80) in bezug auf die Art des Erzeugnisses keinen Informationsgehalt..., der zumindest die gleichen Informationen vermittelt und ebenso verständlich für die Verbraucher des Einfuhrstaates ist wie die nach den Vorschriften dieses Staates verlangte Bezeichnung.
Dagegen sei es zweifelhaft, ob ein Mitgliedstaat bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Arbeiten verlangen könne, daß die für den Feingehalt des verwendeten Metalls oder den Gehalt in Gramm betreffenden Angaben in einem Prägestempel in einer bestimmten Form erscheinen. Ein Mitgliedstaat könne auch nicht die Verpflichtung vorschreiben, den Abdruck des Feingehaltsstempels zu hinterlegen und sich nur eines diesem Abdruck entsprechenden Stempels zu bedienen.
Was den Markenstempel angeht, ist die Kommission der Meinung, die Beschränkungen, die die Regelung auf diesem Gebiet enthalte, seien schwieriger zu rechtfertigen als die sich auf den Feingehaltsstempel beziehenden Beschränkungen. Zwar hätten die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht, die Angabe der Identität des Herstellers durch Anbringung eines Markenstempels zu verlangen, diese Befugnis gehe aber nicht so weit, daß sie bei eingeführten Erzeugnissen die Verwendung eines Markenstempels eines in Belgien hinterlegten Modells vorschreiben könnten. Eine solche Beschränkung des Handelsverkehrs sei nicht durch ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, das den Erfordernissen der Vorschriften des Vertrages vorgehe, gerechtfertigt.
Die Kommission schlägt daher vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die zwingend vorschreiben, daß sowohl einheimische als auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Arbeiten aus Edelmetall oder aus versilbertem Metall mit Prägstempeln versehen sein müssen, die es ermöglichen, ihren Hersteller zu identifizieren und je nach Sachlage den Feingehalt ihrer Legierung oder die Zahl der auf sie aufgebrachten Gramm festzustellen, wobei gegebenenfalls eine bestimmte Berechnungsmethode zugrunde zu legen ist, fallen nicht unter den Begriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengemäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag.
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die den Herstellern dieser Arbeiten in anderen Mitgliedstaaten oder. Personen, die diese Arbeiten aus anderen Mitgliedstaaten einführen, die Verwendung von Prägestempeln einer vorgeschriebenen Form oder von Prägestempeln, deren Abdruck einem vorher hinterlegten Modell entsprechen muß, vorschreiben, stellen insoweit verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, als die Anwendung dieser Bestimmungen eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs zur Folge hat, und als sich eine ausreichende Unterrichtung der Käufer, der Verkäufer und der öffentlichen Verwaltung aus den Prägestempeln, die sich im Zeitpunkt der Einfuhr bereits auf den Arbeiten befinden, nicht hinreichend ergibt.
III — Mündliche Verhandlung
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Ph. Verheirstraeten, Brüssel, die Nebenklägerin im Ausgangsverfahren, die UFI-DEC, vertreten durch Rechtsanwalt Jean de Bock, Brüssel, die britische Regierung, vertreten durch Herrn D. Donaldson, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel van Ackere, unterstützt von Rechtsanwalt Michel Waelbroeck, haben in der Sitzung vom 31. März 1982 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Mai 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de premiere instance Brüssel hat durch Urteil vom 26. April 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob die belgischen Rechtsvorschriften über das Anbringen von Prägestempeln auf Gegenständen aus versilbertem Metall mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
2 Diese Frage ist im Rahmen von Strafverfahren aufgeworfen worden, die gegen Importeure eingeleitet worden waren, weil sie Bestecke aus versilbertem Metall aus anderen Mitgliedstaaten verkauft hatten, deren Prägestempel nicht den Anforderungen der belgischen Rechtsvorschriften entsprachen.
3 Nach Artikel 10 des durch den Arrêté-Loi vom 28. Februar 1947 geänderten belgischen Arrêté royal Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868 über die Freiheit der Bearbeitung der Stoffe Gold und Silber, durch den die Garantie für den Feingehalt von Gegenständen aus Edelmetall zwingend vorgeschrieben worden ist, müssen Goldschmiedearbeiten aus versilbertem Metall zwei Prägestempel tragen, wobei der eine das Namenszeichen des Herstellers darstellt und der andere eine Zahl enthält, die angibt, wieviel Gramm Feinsilber auf die Arbeit aufgebracht worden sind. Nach dieser Vorschrift müssen Bestecke und Tafelmesser jedoch die Angabe über den Gehalt in Gramm für das Dutzend tragen. Der Arrêté sieht außerdem vor, daß die Hersteller oder die Importeure von Arbeiten aus versilbertem Metall verpflichtet sind, den Abdruck des verwendeten Markenstempels vorab bei den zuständigen belgischen Stellen zu hinterlegen; bei dieser Hinterlegung müssen sie eine Sicherheit leisten, wenn sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen.
4 Der Arrêté royal Nr. 80 ist durch den Arrêté du Régent vom 13. Juli 1948, der die Art und Weise seiner Durchführung regelt, ergänzt worden. Dieser bestimmt in Artikel 7, daß bei Arbeiten aus versilbertem Metall sowohl der Markenstempel als auch der Feingehaltsstempel eine bestimmte Form haben müssen, nämlich die Form eines Fasses beim Markenstempel und die Form eines Rechtecks beim Feingehaltsstempel, daß in arabischen Ziffern angegeben sein muß, wieviel Gramm Silber aufgebracht worden sind und daß die Angaben in Längsrichtung angebracht sein müssen. Da die genannten Vorschriften für im Ausland hergestellte Arbeiten aus versilbertem Metall keine Ausnahme vorsehen, sind diese nur dann zum Verkauf in Belgien zugelassen, wenn sie in der gleichen Weise mit Prägestempeln versehen sind wie in Belgien hergestellte Arbeiten aus versilbertem Metall.
5 Ein Vergleich der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zeigt, daß die Rechtsvorschriften aller dieser Staaten zwar in der einen oder der anderen Weise eine Verpflichtung vorsehen, Arbeiten aus Edelmetallen (Gold, Silber oder Platin) mit Prägestempeln zu versehen, das Anbringen von Prägestempeln auf Arbeiten aus versilbertem Metall aber nur in Belgien zwingend vorgeschrieben ist. Die meisten anderen Mitgliedstaaten haben für das Anbringen von Prägestempeln auf solchen Arbeiten keine besonderen Vorschriften erlassen. In Deutschland ist jedoch das Anbringen von Prägestempeln auf Arbeiten aus Metall, das Gold oder Silber ähnelt, darunter Arbeiten aus versilbertem Metall, verboten, ausgenommen bei Bestecken und Tafelgerätschaften, die mit einem Nummernstempel versehen werden können, der die Menge des auf sie aufgebrachten Feinsilbers angibt. In diesem Fall wird der Gehalt an Feinsilber — so wie es der Brauch ist — bezogen auf eine Oberfläche von 24 dm2 berechnet.
6 Das Tribunal de première instance Brüssel ist der Auffassung, seine Entscheidung hänge von der Frage ab, ob die oben genannte belgische Regelung mit dem in den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag niedergelegten Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen vereinbar sei, es benötige daher zum Erlaß seines Urteils eine Auslegung dieser Vorschriften; hierzu hat es die folgende Frage vorgelegt:
Sind die Artikel 30 bis 36 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dahin gehend auszulegen, daß sie auf dem Gebiet der Edelmetalle Rechtsvorschriften der Art des Arrêté royal Nr. 80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes vom 5. Juni 1968, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni 1947 und geändert durch den Arrêté-Loi vom 28. Februar 1947, verbieten, die den Feingehalt einer Legierung, die Feinsilber enthält, nach besonderen Verfahren bestimmen und die Form und die Einzelheiten der Prägestempel, die den so bestimmten Feingehalt garantieren, regeln?
7 Aus den Akten geht hervor, daß die Ausgangsverfahren nur Einfuhren von Arbeiten aus versilbertem Metall aus anderen Mitgliedstaaten betreffen. Die Vorabentscheidungsfrage kann daher auf die Frage beschränkt werden, ob die Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag dem entgegenstehen, daß ein Mitgliedstaat eine innerstaatliche Regelung, die den Verkauf von nicht mit den Anforderungen dieser Regelung entsprechenden Prägestempeln versehenen Arbeiten aus versilbertem Metall verbietet, auf derartige Arbeiten anwendet, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind.
8 Diese Frage kann nur auf der Grundlage des Artikels 30 und nicht auf der des Artikels 36 EWG-Vertrag beantwortet werden, da Maßnahmen der durch die in Frage stehende Regelung vorgeschriebenen Art nicht in den Anwendungsbereich der in Artikel 36 abschließend aufgezählten Ausnahmen fallen.
9 Nach Artikel 30 EWG-Vertrag sind im Handel zwischen den Mitgliedstaaten mengemäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten anzusehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt, vor allem in seinem Urteil vom 20. Februar 1979 (Rewe, 120/78, Slg. 649), festgestellt hat, müssen in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Vermarktung der betroffenen Erzeugnisse Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hingenommen werden, soweit eine solche Regelung, die ohne Unterschied für einheimische Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse gilt, notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, unter anderem den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden.
10 Im Hinblick auf diese Grundsätze ist zunächst festzustellen, daß eine nationale Regelung der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Art, die die Vermarktung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Arbeiten aus versilbertem Metall, die nicht den Erfordernissen dieser Regelung entsprechenden Prägestempel tragen, verbietet, ein Hemmnis für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Sie hat nämlich zur Folge, daß entweder das Anbringen von Prägestempeln während der Herstellung erforderlich wird, wenn es sich um für den belgischen Markt bestimmte Arbeiten handelt, oder das Anbringen von Prägestempeln durch den Importeur nach den Vorschriften des belgischen Rechts, und macht so die Vermarktung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und insbesondere Paralleleinfuhren schwieriger und kostspieliger.
11 Jedoch ist anzuerkennen, daß die Verpflichtung des Herstellers oder des Importeurs, auf Arbeiten aus versilbertem Metall, die ihrer Natur nach mit Arbeiten aus massivem Silber verwechselt werden können, besondere, nicht entfernbare und von dem Gegenstand untrennbare Prägestempel anzubringen, die das Gewicht des aufgebrachten Feinsilbers und den Hersteller der Arbeit angeben, dem Grundsatz nach geeignet ist, einen wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern. Der Gewichtsstempel entspricht nämlich dadurch dieser doppelten Zielsetzung, daß er den Verbraucher in die Lage versetzt, Art und Qualität des Erzeugnisses hinreichend genau zu erkennen und es von anderen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Darüber hinaus ermöglicht der Prägestempel mit dem Namenszeichen den Erwerber der Arbeit, deren Hersteller festzustellen.
12 Für diesen Schutz besteht jedoch dann keine Notwendigkeit mehr, wenn solche Arbeiten aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und wenn sie bereits nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit Prägestempeln versehen sind, vorausgesetzt jedoch, daß die Angaben, die aus den von diesem Staat vorgeschriebenen Prägestempeln hervorgehen, Informationen enthalten, die den Informationen entsprechen, die durch die im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Prägestempel vermittelt werden, und die für den Verbraucher dieses Staates verständlich sind.
13 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen, die erforderlich ist um festzustellen, ob eine solche Gleichwertigkeit besteht.
14 Die vom Tribunal de première instance Brüssel vorgelegte Frage ist demnach dahin zu beantworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dem nicht entgegensteht, daß ein Mitgliedstaat eine innerstaatliche Regelung, die den Verkauf von nicht mit den Anforderungen dieser Regelung entsprechenden Prägestempeln versehenen Arbeiten aus versilbertem Metall verbietet, auf derartige Arbeiten anwendet, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, soweit diese Arbeiten nicht nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaats mit Prägestempeln versehen worden sind, die den gleichen Informationsgehalt haben wie die durch die Regelung des Einfuhrmitgliedstaats vorgeschriebenen Prägestempel und die für den Verbraucher in diesem Staat verständlich sind. Die für die Feststellung, ob eine solche Gleichwertigkeit besteht, erforderliche Würdigung des Sachverhalts hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof angegebenen Auslegungshilfen vorzunehmen.
Kosten
15 Die Auslagen der belgischen und der britischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal de première instance Brüssel mit Urteil vom 26. April 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Artikel 30 EWG-Vertrag steht dem nicht entgegen, daß ein Mitgliedstaat eine innerstaatliche Regelung, die den Verkauf von nicht mit den Anforderungen dieser Regelung entsprechenden Prägestempeln versehenen Arbeiten aus versilbertem Metall verbietet, auf derartige Arbeiten anwendet, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem sie rechtmäßig, in den Verkehr gebracht worden sind, soweit diese Arbeiten nicht nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaats mit Prägestempeln versehen worden sind, die den gleichen Informationsgehalt haben wie die durch die Regelung des Einfuhrmitgliedstaats vorgeschriebenen Prägestempel und die für den Verbraucher in diesem Staat verständlich sind.
2. Die für die Feststellung, ob eine solche Gleichwertigkeit besteht, erforderliche Würdigung des Sachverhalts hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof angegebenen Auslegungshilfen vorzunehmen.