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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1982 – C-58/81

Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:182

Schlußanträge des Generalanwalts

Pieter VerLoren van Themaat

vom 18. Mai 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Gegenstand der Klageschrift

Die Kommission beantragt festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg seine Verpflichtungen aus Artikel 119 EWG-Vertrag und aus der Richtlinie 75/117 vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verletzt hat, indem es nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die bei den Voraussetzungen für die Gewährung einer Haushaltsprämie an Beamte bestehende Diskriminierung zu beseitigen.

2. Verhältnis zu anderen Rechtssachen

Dieses Verfahren betrifft die erste dem Gerichtshof von der Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag vorgelegte Rechtssache zum Grundsatz des gleichen Entgelts. Die Kommission hat den Gerichtshof noch in einer weiteren Rechtssache, gegen das Vereinigte Königreich, angerufen, in der die mündliche Verhandlung am selben Tage wie die Verhandlung in der vorliegenden Sache stattfand. Eine unter Nummer 57/81 beim Gerichtshof anhängige Rechtssache gegen das Königreich Belgien, die ein vergleichbares Problem wie die Klage gegen Luxemburg betraf, konnte auf Antrag der Kommission im Register des Gerichtshofes gestrichen werden, nachdem die belgische Regierung die erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Alle drei Rechtssachen gehen zurück auf den Bericht, den die Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie gleiches Entgelt am 16. Januar 1979 über die Anwendung dieser Richtlinie erstellt hat.

3. Die Besonderheiten der Klage gegen Luxemburg

Im Großherzogtum Luxemburg erhalten Staatsbeamte aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 1963 über die Regelung der Besoldung von Staatsbeamten eine sogenannte Haushaltsprämie (allocation de chef de famille), die nach dem Gesetz vom 28. Juli 1954 auch Gemeindebeamten zusteht. Hinsichtlich des Wortlauts dieser Gesetzesbestimmung darf ich auf den Sitzungsbericht verweisen.

Die Haushaltsprämie erhält der Haushaltsvorstand, wobei der Begriff des Haushaltsvorstands (chef de famille) in Artikel 9 näher definiert wird. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß bei Eheleuten immer der männliche Beamte als Haushaltsvorstand angesehen wird. Die verheiratete Beamtin wird hingegen nur ausnahmsweise als Haushaltsvorstand bezeichnet, nämlich nur in den Fällen, in denen ihr Ehegatte nicht für den Familienunterhalt aufkommen kann. Folglich hat der verheiratete männliche Beamte in jedem Fall, die verheiratete Beamtin nur in Ausnahmefällen, Anspruch auf die Haushaltsprämie.

Zu Beginn dieses Verfahrens bestand offensichtlich auch in einigen Bereichen der Wirtschaft, wie zum Beispiel im Bank- und Versicherungswesen, eine ähnliche Lage. Während des Verfahrens wurden die entsprechenden Tarifverträge jedoch angepaßt. Der Vertreter der Kommission teilte in der mündlichen Verhandlung mit, die erwähnten diskriminierenden Maßnahmen seien in diesen Wirtschaftszweigen vollständig beseitigt worden. Dagegen sei der angekündigte Gesetzentwurf über die Haushaltsprämie für Beamte immer noch nicht in Kraft getreten. Die vorliegende Rechtssache bezieht sich denn auch allein auf diese Prämie.

4. Gründe für die Verzögerung

Zu dieser Rechtssache sei vor allem darauf hingewiesen, daß die luxemburgische Regierung von Beginn des Verfahrens an nicht bestritten hat, daß die einschlägige Vorschrift für verheiratete Beamtinnen diskriminierend und mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts nicht zu vereinbaren ist. Sie hat der Kommission denn auch stets zur Antwort gegeben, sie wolle die zur Beseitigung dieser Diskriminierung erforderlichen Maßnahmen treffen. Den Akten ist zu entnehmen, daß die Verzögerung bei der Angleichung zwei Ursachen hat. Zum einen darf die Angleichung nur durch Gesetz vorgenommen werden; dazu ist die Stellungnahme verschiedener Gremien erforderlich, was viel Zeit kostet. Zum anderen hat die Regierung den ersten Gesetzentwurf zurückgezogen, da die diesbezüglichen Abänderungsvorschläge und Stellungnahmen hohe Zusatzkosten mit sich bringen würden. Der Vertreter der luxemburgischen Regierung sprach von über 305000000 LFR pro Jahr, was in der Tat eine beeindruckende Summe ist. Wie er weiter mitteilte, hat die Regierung daraufhin einen neuen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der Zusatzkosten von 74000000 LFR pro Jahr mit sich bringen werde. Er gab der Hoffnung Ausdruck, daß dieser Gesetzesentwurf noch 1982 in Kraft treten werde.

5. Beurteilung der Rechtssache

Die luxemburgische Regierung hat die angeführten Gründe für die Verzögerung des Gesetzentwurfes nicht in Rechtfertigungsabsicht, sondern nur zur Information mitgeteilt.

Diese Haltung steht im Einklang mit Ihrer ständigen Rechtsprechung, wonach ein Mitgliedstaat sich nicht einredeweise auf innerstaatliche Rechtsvorschriften, Übungen oder Umstände berufen kann, um die Nichtbeachtung von im Gemeinschaftsrecht begründeten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

Zur Sache selbst meine ich, daß die Kommission diese Klage zu Recht erhoben hat. Ich schließe mich auch ihrer Argumentation an, wie sie der Sitzungsbericht wiedergibt. Zunächst ist festzuhalten, daß der Grundsatz des Artikels 119 EWG-Vertrag auch im öffentlichen Dienst gilt; dies ergibt sich meiner Ansicht nach aus Ihrem Urteil Defrenne II (Rechtssache 43/75; Slg. 1976, 476), wo neben der doppelten, wirtschaftlichen und sozialen, Zweckbestimmung des Artikels 119 in Randnummer 30 der Entscheidungsgründe unter anderem festgestellt wird: ... denn da Artikel 119 zwingenden Charakter hat, ist das Verbot von Diskriminierungen zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für die öffentlichen Behörden verbindlich, sondern es erstreckt sich auch auf alle, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regelnden Tarifverträge und alle Verträge zwischen Privatpersonen. Auch wird in Nummer 1 des Tenors unter anderem entschieden, daß im gleichen privaten oder öffentlichen Betrieb oder Dienst der Grundsatz des gleichen Entgelts anzuwenden ist. Ferner ist die Haushaltsprämie eine Form von Entgelt im Sinne von Artikel 119 Absatz 2, da der Arbeitgeber sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar zahlt. Dieses Merkmal wurde kürzlich noch in Randnummer 5 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils Garland vom 5. Februar 1982 (Rechtssache 12/81, Slg. 1982, 359) benutzt. Sodann ist dort die Rede von einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die sich durch eine genaue rechtliche Analyse ermitteln läßt. Dieser Gesichtspunkt bedarf meiner Ansicht nach keiner weiteren Ausführungen.

Aufgrund dieser Erwägungen könnte ich meine Schlußanträge an dieser Stelle beenden.

Meiner Meinung nach enthält die Klage der Kommission jedoch ein Problem, das ich Ihnen nicht vorenthalten will.

Die Kommission beantragt nämlich festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg seine Verpflichtungen aus Artikel 119 EWG-Vertrag und aus der Richtlinie 75/117 verletzt habe, da es die Diskriminierung bei der Haushaltsprämie nicht innerhalb der Frist des Artikels 8 der Richtlinie beseitigt habe.

Den Akten ist zu entnehmen, daß die Richtlinie am 12. Februar 1975 bekanntgegeben wurde. Wegen der Frist des Artikels 8 Absatz 1 hatten die Mitgliedstaaten ein Jahr Zeit, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, das heißt innerhalb einer Frist, die am 12. Februar 1976 ablief.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob Luxemburg tatsächlich erst am 12. Februar 1976 die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der Richtlinie hätte treffen müssen, um die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts sicherzustellen, oder ob diese Verpflichtung nicht bereits wegen Artikel 119 EWG-Vertrag in Kraft war.

In Nummer 2 des Tenors des Urteils Defrenne II (Rechtssache 43/75, Slg. 1976, 481) wird unter anderem gesagt: Die ursprünglichen Migliedstaaten hatten Artikel 119 schon seit dem 1. Januar 1962, dem Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit, voll anzuwenden, die später hinzugekommenen Mitgliedstaaten haben die gleiche Pflicht seit dem 1. Januar 1973, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages . In Nummer 3 des Tenors stellt der Gerichtshof unter anderem fest, daß die durch die Richtlinie gleiches Entgelt bestimmte Frist keinen Einfluß auf die in Artikel 119 EWG-Vertrag bzw. im Beitrittsvertrag festgelegten Termine hat.

Das Verhältnis zwischen Artikel 119 und der Richtlinie wird unter anderem in Randnummer 60 der Entscheidungsgründe dieses Urteils dahin gekennzeichnet, daß die [Richtlinie] durch eine Reihe auf nationaler Ebene zu ergreifender Maßnahmen die sachgerechte Anwendung von Artikel 119, insbesondere zur Beseitigung der mittelbaren Diskriminierungen, fördern soll, aber die Wirksamkeit dieses Artikels oder seinen zeitlichen Geltungsbereich nicht ändern konnte.

Wegen dieses Urteils meine ich, daß Luxemburg als ursprünglicher Mitgliedstaat schon vom 1. Januar 1962 an verpflichtet war, den Grundsatz des gleichen Entgelts gemäß Artikel 119 voll anzuwenden.

Der Wortlaut von Artikel 119, wo von anwenden und beibehalten die Rede ist, steht meines Erachtens auch nicht der Auslegung im Wege, daß die Mitgliedstaaten innerhalb der festgesetzten Frist alle zur Anwendung dieses Grundsatzes erforderlichen Maßnahmen treffen mußten, obgleich dieser Artikel nicht ausdrücklich von beseitigen oder dem Ergreifen von Maßnahmen spricht. Diese Überlegung liegt nach meiner Ansicht auch dem Urteil Defrenne II zugrunde, wo es in Randnummer 56 der Entscheidungsgründe heißt, daß der Grundsatz voll und unumkehrbar angewendet werden mußte; im gleichen Sinne lautet Nummer 2 des bereits zitierten Tenors.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß die Haushaltsprämie erst durch das Gesetz von 1963 in die streitige Bestimmung Eingang gefunden hat, wie sich aus dem Gesetzentwurf zur Änderung dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt, die sich bei den Akten befindet.

Ein letzter Gesichtspunkt zu der Frist, innerhalb deren die erforderlichen Maßnahmen hätten getroffen werden müssen, findet sich ebenfalls im Urteil Defrenne II, denn dort heißt es, daß man sich ausnahmsweise aus zwingenden, in den Randnummern 74 und 75 der Entscheidungsgründe genannten Erwägungen der Rechtssicherheit in der Regel für Zeiträume, die vor dem Tag der Urteilsverkündung liegen, also vor dem 8. April 1976, nicht auf die unmittelbare Geltung des Artikels 119 berufen kann.

Wie Sie in Randnummer 75 der Entscheidungsgründe ausdrücklich ausführen, ging es in diesem Urteil aber ausschließlich um den Zeitpunkt, von dem an man sich auf die unmittelbare Geltung berufen konnte. Diese Frage stellt sich jedoch im vorliegenden Verfahren nicht, so daß Sie über diesen Gesichtspunkt jetzt nicht erneut entscheiden müssen. Dies zu erwähnen, schien mir hauptsächlich aus Gründen der Rechtssicherheit von Bedeutung, wobei auffällt, daß das Datum, zu dem die Richtlinie durchzuführen gewesen war, zufällig ungefähr mit dem Datum zusammenfällt, von dem an Sie im zweiten Defrenne-Urteil eine unmittelbare Berufung auf Artikel 119 für möglich hielten. Das Verhältnis zwischen Artikel 119 und der Richtlinie, wie Sie es im Urteil Defrenne II dargestellt haben, hat meiner Ansicht nach für den Antrag der Kommission wohl eine andere Konsequenz. Die Kommission behauptet nämlich, das Großherzogtum Luxemburg habe die Verpflichtungen verletzt, die sich aus Artikel 119 und der Richtlinie gleiches Entgelt ergeben. Wie schon gesagt, stellt das Urteil Defrenne II fest, daß die Richtlinie die sachgerechte Anwendung von Artikel 119 fördern soll, aber die Wirksamkeit dieses Artikels oder seinen zeitlichen Geltungsbereich nicht ändern kann, was Sie in Ihrer späteren Rechtsprechung, zum Beispiel in der Rechtssache Jenkins (96/80, Sig. 1981, 927), bestätigen. Nach Randnummer 54 der Entscheidungsgründe des Urteils Defrenne II präzisiert die Richtlinie die materielle Tragweite des Artikels 119 in einigen Punkten und enthält zudem einige Bestimmungen, die im wesentlichen den Rechtsschutz für Arbeitnehmer verbessern ... sollen.

Meines Erach tens stehen jedoch derartige Maßnahmen in dieser Rechtssache nicht zur Diskussion, sondern es geht hier um den Inhalt des Artikels 3 der Richtlinie. Dieser lautet: Die Mitgliedstaaten beseitigen alle mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbaren Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen, die sich aus ihren Rechtsoder Verwaltungsvorschriften ergeben. Legt man Ihre Auslegung des Artikels 119 zugrunde, dann hat diese Bestimmung neben Artikel 119 keine Funktion mehr.

Deshalb meine ich, es war nicht richtig, beim Gerichtshof die Feststellung zu beantragen, das Großherzogtum habe seine Verpflichtungen aus Artikel 119 sowie aus den Bestimmungen der Richtlinie verletzt. Meines Erachtens könnten Sie sich auf die Feststellung beschränken, daß das Großherzogtum Luxemburg Artikel 119 verletzt hat.

Aufgrund dieser Ausführungen schlage ich vor zu entscheiden, daß das Großherzogtum Luxemburg seine Verpflichtungen aus Artikel 119 verletzt hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die mit Artikel 119 unvereinbare Diskriminierung bei den Voraussetzungen für die Gewährung einer Haushaltsprämie an Beamte abzuschaffen.

Außerdem ist die luxemburgische Regierung zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.