Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.06.1982 – C-58/81
ECLI:EU:C:1982:215
In der Rechtssache 58/81
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten; Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Grossherzogtum Luxemburg, vertreten durch seinen Bevollmächtigten Pierre Neyens, Kabinettschef des Ministers für den öffentlichen Dienst, Beistand: Rechtsanwalt Paul Béghin, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die bei den Voraussetzungen für die Gewährung einer Haushaltsprämie an Beamte bestehenden Diskriminierungen zu beseitigen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: P. Heim
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Artikel 119 EWG-Vertrag bestimmt: Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten. Unter Entgelt sind gemäß Artikel 119 Absatz 2 die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Zur Durchführung des Grundsatzes des gleichen Entgelts erließ der Rat auf der Grundlage des Artikels 100 EWG-Vertrag die Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 45 vom 19. Februar 1975, S. 19) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet. Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet war, am 12. Februar 1975 bekanntgegeben. Artikel 3 der Richtlinie bestimmt: Die Mitgliedstaaten beseitigen alle mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbaren Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen, die sich aus ihren Rechts- oder Verwaltungs-vorschriften ergeben.
Nach Artikel 4 der Richtlinie [treffen] die Mitgliedstaaten ... die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen, Lohn- und Gehaltstabellen oder -Vereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können.
Artikel 8 der Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie binnen einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich zu unterrichten.
Im Großherzogtum Luxemburg wird Staatsbeamten aufgrund des Gesetzes vom 22. Juni 1963 über die Regelung der Besoldung der genannten Beamten (Mémorial A. 1963, S. 563) in der zur Zeit geltenden Fassung die Haushaltsprämie gewährt. Artikel 9 des Gesetzes bestimmt:
1.Der Beamte, der Haushaltsvorstand ist, hat Anspruch auf eine Haushaltsprämie (allocation de chef de famille).
2.Als Haushaltsvorstand gilta)der verheiratete Beamte und die verheiratete Beamtin, deren Ehegatte gebrechlich oder schwer krank und daher nicht in der Lage ist, für den Familienunterhalt aufzukommen, oder deren Ehegatte über Einkünfte verfügt, die unter dem Mindestsoziallohn liegen;b)der verwitwete Beamte, die verwitwete Beamtin;c)der getrennt lebende oder geschiedene Beamte und die getrennt lebende oder geschiedene Beamtin;d)der unverheiratete Beamte oder die unverheiratete Beamtin,1.der oder die mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat oder hatte ...2.der oder die als Haushaltsvorstand gegenüber einer Person, mit der er oder sie verwandt oder verschwägert ist, unterhaltspflichtig ist...
3.Die Haushaltsprämie entspricht 6o/o des Grundgehalts des Beamten, ohne 18 Indexpunkte unter- und 22 Indexpunkte überschreiten zu können.
Die Beamten und Angestellten der Gemeinden sind aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 28. Juli 1954 ebenfalls in diese Regelung einbezogen. Danach erhalten sie die gleichen Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und sonstige Zulagen wie die Beamten und Angestellten des Staates.
Die Kommission stellte vergleichbare Vorschriften in Tarifverträgen fest, zum Beispiel in den Verträgen für Versiche-rungs- und Bankangestellte. Diese Tarifverträge sind durch großherzogliche Verordnungen für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Die Kommission war der Meinung, das Großherzogtum Luxemburg habe gegen seine Verpfl ich tungen aus Artikel 119 des Vertrages und aus der Richtlinie 75/117/EWG verstoßen; sie beschloß deshalb, das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Verfahren gegen das Großherzogtum Luxemburg einzuleiten. Dementsprechend gab sie der luxemburgischen Regierung mit Schreiben vom 3. April 1979 Gelegenheit, sich zu dem gegen sie erhobenen Vorwurf des Vertragsverstoßes innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Zugang des Schreibens zu äußern. Mit Schreiben vom 6. Juni 1979 teilte die luxemburgische Regierung der Kommission ihre Äußerung mit. Darin kündigte sie die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs mit dem Ziel an, das Gesetz vom 22. Juni 1963 über die Regelung der Beamtenbesoldung abzuändern. Auch habe sie die Sozialpartner wissen lassen, daß sie sich in Zukunft weigern werde, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären, die weiterhin diskriminierende Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltsprämie oder des Wohngeldes enthielten. Verhandlungen seien im Gange.
Die Kommission stellte fest, daß zwar eine gewisse Entwicklung bei den Tarifverträgen zu erkennen sei, die angekündigte Gesetzesänderung hinsichtlich der Voraussetzungen zur Gewährung der Haushaltsprämie an Beamte aber noch nicht in Kraft getreten sei; sie gab deshalb am 8. Mai 1980 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages ab. Diese wurde dem Großherzogtum Luxemburg mit Schreiben vom 19. Mai 1980 bekanntgegeben. Die luxemburgische Regierung antwortete mit Schreiben vom 13. September 1980, worin sie auf den Fortschritt bei den Arbeiten am Gesetzentwurf hinwies. Sie teilte der Kommission darüber hinaus mit, die Sozialpartner hätten sich förmlich verpflichtet, die erwähnte Diskriminierung bei der nächsten Erneuerung der Tarifverträge, die zum 1. Januar 1981 wirksam werden solle, zu beseitigen.
Die vorliegende Klage vom 12. März 1981 ist am 16. März 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorhergehende Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 119 EWG-Vertrag und gegen die Vorschriften der Richtlinie 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die bei den Voraussetzungen für die Gewährung einer Haushaltsprämie an Beamte bestehenden Diskriminierungen zu beseitigen;
das Großherzogtum zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Großherzogtum Luxemburg hat keine Anträge gestellt.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, die Vorschriften des Artikels 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG seien auf die Voraussetzungen zur Gewährung einer Haushaltsprämie, wie sie die streitigen nationalen Vorschriften für die Bediensteten des öffentlichen Sektors vorsähen, anwendbar. Die Anwendbarkeit des Artikels 119 und der genannten Richtlinie auf die betreffenden Personen könne nicht deshalb zweifelhaft sein, weil dieser Personenkreis dem öffentlichen Sektor angehöre. Die Haushaltsprämie nach Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 1963 erfülle ohne Zweifel alle Voraussetzungen, um als Teil des Entgelts im Sinne von Artikel 119 zu gelten; denn es handele sich um eine Vergütung, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses den betreffenden Bediensteten unmittelbar zahle.
In ihrer derzeitigen Fassung stellten die Voraussetzungen zur Gewährung der Haushaltsprämie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die verheiratete Frauen benachteilige.
Die luxemburgische Regierung führt aus, sie wolle sich strikt an Artikel 119 EWG-Vertrag sowie an die Richtlinie 75/117/EWG halten.
Sie teilt mit, die jüngst im privatwirtschaftlichen Bereich geschlossenen Tarifverträge hätten die Richtlinie berücksichtigt. Die Verträge für Bank- und Versicherungsangestellte, die am 1. Januar 1981 in Kraft gesetzt worden seien, sähen vor, daß die Haushaltsprämie unterschiedslos männlichen und weiblichen Bediensteten gewährt werde.
Die luxemburgische Regierung halte auch für Arbeiter im öffentlichen Dienst an der Absicht fest, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu verwirklichen. Die Gehälter der Staatsbeamten würden durch Gesetz festgelegt. Die luxemburgische Regierung beschreibt im einzelnen die Stationen des Gesetzentwurfs, der am 4. Juli 1980 wegen gesetzgeberischer Schwierigkeiten bei der Bemessung der Haushaltsprämie für Teilzeitarbeit von der Tagesordnung der Abgeordnetenkammer abgesetzt wurde. Gegenwärtig habe man verschiedene Formeln erarbeitet, die zur endgültigen Regelung des Problems der Haushaltsprämie bei Teilzeitarbeit geeignet seien.
Darüber hinaus prüfe die Regierung zur Zeit die Möglichkeiten, die Kosten der vorgesehenen Maßnahme zu verringern; diese würden von der Finanzaufsichtsbehörde auf 64 Millionen LFR geschätzt, was angesichts der augenblicklichen Haushaltslage eine erhebliche und drukkende Ausgabe sei. In der Kabinettssitzung vom 29. Mai 1981 habe die Regierung beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die einen Lösungsvorschlag erarbeiten solle.
Die Kommission erwidert, derartige Gründe könnten die Fortgeltung von Vorschriften, die dem Grundsatz des gleichen Entgelts widersprächen, nicht rechtfertigen. Der Gerichtshof habe schon bei vielen Gelegenheiten wiederholt, daß sich die Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung der Nichtbeachtung von auf gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften beruhenden Verpflichtungen und Fristen nicht auf interne Schwierigkeiten oder auf Vorschriften ihrer nationalen Rechtsordnung, seien es auch solche mit Verfassungsrang, berufen könnten.
Die luxemburgische Regierung verweist darauf, daß der Text des Gesetzentwurfs, der zur Zeit vorbereitet werde, schon die Zustimmung der Personalvertretung des öffentlichen Dienstes gefunden habe. Voraussichtlich werde das Kabinett ihn in einer seiner nächsten Sitzungen im September 1981 beraten, so daß das Gesetzgebungsverfahren auf jeden Fall im Laufe des Jahres 1981 beginnen könne.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch Herrn Jean Amphoux, und die luxemburgische Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt P. Béghin, haben in der Sitzung vom 23. März 1982 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Mai 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. März 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 75/117 vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. 1975 Nr. L 45, S. 19) festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die bei den Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltsprämie an Beamte bestehenden Diskriminierungen zu beseitigen.
2 Nach Artikel 8 der Richtlinien mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft setzen, um der Richtlinie binnen einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Diese Frist ist am 12. Februar 1976 abgelaufen.
3 Das Großherzogtum Luxemburg hat den behaupteten Vertragsverstoß nicht bestritten, sondern sich darauf beschränkt auszuführen, der Verzug bei den zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen beruhe zum einen auf der Notwendigkeit, ein Gesetz zu erlassen, und zum anderen darauf, daß die Durchführung der Richtlinie eine Untersuchung ihrer Auswirkungen auf den Haushalt voraussetze. Darüber hinaus müsse die Regelung für die Teilzeitarbeit neu gestaltet werden, wozu Gespräche mit den Beamtenvertretern notwendig seien.
4 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus den Gemeinschaftsrichtlinien zu rechtfertigen.
5 Daher ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 75/117 vom 10. Februar 1975 festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die bei den Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltsprämie an Beamte bestehenden Diskriminierungen zu beseitigen.
Kosten
6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7 Da das Großherzogtum Luxemburg unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden :
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 75/117 vom 10. Februar 1975 festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die bei den Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltsprämie an Beamte bestehenden Diskriminierungen zu beseitigen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg wird verurteilt, die Kosten zu tragen.