Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 19.05.1982 – C-64/76

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:185

In den verbundenen Rechtssachen

64/76 P. Dumortier Frères S.A., Tourcoing,

113/76 Maïseries du Nord S.A., Marquette-lez-Lille,

167/78 Moulins & huileries de Pont-à-Mousson S.A., Pont-à-Mousson,

239/78 Maïseries de Beauce S.àr.l. (Moulin de Marboué), Marboué,

27/79 Costimex S.A., Straßburg,

28/79 La Providence agricole de la Champagne, Société coopérative agricole, Reims,

45/79 Maïseries alsaciennes S.A., Kolmar,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften,

Beklagte,

wegen Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: P. Heim

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

1. Mit Urteil vom 19. Mai 1982 ist die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dazu verurteilt worden, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Da die Parteien sich über die erstattungsfähigen Kosten der Klägerinnen nicht einigen konnten, haben sie deren Festsetzung durch den Gerichtshof beantragt.

3. Die Klägerinnen beantragen, die erstattungsfähigen Kosten wie folgt festzusetzen :

Rechtssache 64/76: 53437,70 FF

Rechtssache 113/76: 48157,65 FF

Rechtssache 167/78: 67958,04 FF

Rechtssache 239/78: 48412,05 FF

Rechtssache 27/79: 121295,75 FF

Rechtssache 28/79: 103750,05 FF

Rechtssache 45/79: 12123,84 FF

4. Sie machen geltend, ihre Lage sei anders zu beurteilen als diejenige der Klägerinnen in den verbundenen Rechtssachen 241, 242 und 246 bis 249/78, DGV und andere/Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, in denen der Gerichtshof die Kosten mit Beschluß vom 1. Juli 1981 (Slg. 1981, 1731) auf 100000 DM zuzüglich Post-, Fernsprech-, Fernschreib-, Vervielfältigungs- und Reisekosten festgesetzt habe.

Die Klägerinnen in den genannten Rechtssachen hätten nämlich, anders als die Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen, den Gerichtshof erst angerufen, nachdem dieser mit Urteil vom 19. Oktober 1977 (Moulins et huileries de Pont-à-Mousson und andere/ONIC, verbundene Rechtssachen 124/76 und 20/77, Slg. 1977, 1795) festgestellt habe, daß die Abschaffung der Erstattung bei der Erzeugung von Maisgritz rechtswidrig gewesen sei.

Die vorliegenden Rechtssachen hätten daher gegenüber den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 246 bis 249/78 einen zusätzlichen schriftlichen und mündlichen Verfahrensabschnitt umfaßt.

Außerdem erstreckten sich die Kosten, deren Erstattung die Klägerinnen begehrten, auch auf das Verfahren betreffend die Frage nach dem für die Umrechnung der Schadensersatzbeträge maßgeblichen Zeitpunkt, die der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 19. Mai 1982 entschieden habe.

5. Der Rat bittet den Gerichtshof zu berücksichtigen, daß die Beträge, um die es in den verbundenen Rechtssachen 241, 242 und 246 bis 249/78 gegangen sei, ungefähr doppelt so hoch wie die in den vorliegenden Rechtssachen streitigen Beträge gewesen seien und daß der relative Schwierigkeitsgrad der beiden Gruppen von Verfahren nahezu identisch sei.

Die in den vorliegenden Rechtssachen geforderten Honorare seien im Verhältnis zu der erbrachten Leistung überhöht, vor allem, wenn man berücksichtige, daß die durch die Abschaffung der Erstattung entstandene Rechtslage in allen Gritzsachen dieselbe gewesen sei.

Entscheidungsgründe§

1 Gemäß Artikel 73 Buchstabe b Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten : ... Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.

2 Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand des Anwalts im Zusammenhang mit dem Verfahren sowie das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten.

3 In den vorliegenden Rechtssachen ist auch zu berücksichtigen, daß die rechtlichen Probleme in allen Sachen die gleichen waren, daß diese zum Zwecke des Verfahrens verbunden waren und daß alle Klägerinnen von denselben Anwälten vertreten waren. Die erstattungsfähigen Kosten sind somit für alle Rechtssachen global festzusetzen und auf die Klägerinnen nach Maßgabe der ihnen jeweils zukommenden Schadensersatzbeträge zu verteilen, soweit die Klägerinnen sich nicht auf einen anderen Aufteilungsmodus einigen.

4 Angesichts der neuen und erheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen, die sich in diesen Rechtssachen gestellt haben, sowie deren wirtschaftlicher Bedeutung, des erheblichen Arbeitsaufwands der Anwälte und der unterschiedlichen und zahlreichen Verfahren, die durchgeführt werden mußten, sind die erstattungsfähigen Kosten im vorliegenden Fall auf insgesamt 300000 FF festzusetzen, wobei berücksichtigt ist, daß die Klägerinnen unter anderem die Erstattung der Reisekosten ihrer Anwälte nicht gesondert beantragt haben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (ZWEITE KAMMER)

beschlossen:

1. Die von der Beklagten den Klägerinnen zu erstattenden Kosten werden auf 300000 FF festgesetzt.

2. Die erstattungsfähigen Kosten sind nach Maßgabe der den Klägerinnen jeweils zukommenden Schadensersatzbeträge auf diese aufzuteilen, sofern die Klägerinnen nicht innerhalb eines Monats nach Erlaß dieses Beschlusses aufgrund einer Einigung eine andere Aufteilung beantragen.