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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.1979 – C-64/76

ECLI:EU:C:1979:223

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In den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79,

P. DUMORTIER FRÈRES, S.A., Tourcoing, (Rechtssache 64/76),

MAÏSERIES du NORD, S.A., Marquette-lez-Lille, (Rechtssache 113/76),

MOULINS & HUILERIES DE PONT-À-MOUSSON, S.A., Pont-à-Mousson, (Rechtssache 167/78),

LES MAÏSERIES DE BEAUCE, S.A.R.L. (Moulin de Marboué), Marboué, (Rechtssache 239/78),

COSTIMEX, S.A., Straßburg, (Rechtssache 27/79),

LA PROVIDENCE AGRICOLE DE LA CHAMPAGNE, Société coopérative agricole, Reims, (Rechtssache 28/79),

MAÏSERIES ALSACIENNES, S.A., Colmar, (Rechtssache 45/79),

vertreten durch Rechtsanwalt G. Lesourd, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, Paris, und Rechtsanwalt E. Jaudel, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny, 34/B/IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst D. Vignes als Bevollmächtigten im Beistand des Verwaltungsrats im Juristischen Dienst Y. Crétien als Mitbevollmächtigter, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. Van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Schadensersatz gemäß Artikel 178, 215 Absatz 2 EWG-Vertrag,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und T. Koopmans,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom, 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (S.A. Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Soc. coop. Providence agricole de la Champagne /ONIC, Slg. 1977, 1795) für Recht erkannt:

1. Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 in der aufgrund der Änderung durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/75 des Rates vom 4. März 1975 ab 1. August 1975 geltenden und in der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 übernommenen Fassung in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1955/75 des Rates vom 22. Juli 1975 und den später an deren Stelle getretenen Verordnungen ist insoweit mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, als er Grobgrieß und Feingrieß aus Mais für die Brauereiindustrie und Maisstärke hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung ungleich behandelt.

2. Es ist Sache der für die Agrarpolitik der Gemeinschaft zuständigen Organe, die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2. Durch die Verordnungen Nr. 1125/78 vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 142 vom 30. Mai 1978, S. 21) und Nr. 1127/78 vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (ABl. L 142 vom 30. Mai 1978, S. 24) hat der Rat bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1978/79 erneut eine Regelung für die Erstattungen bei der Erzeugung für Mais eingeführt, der für die Herstellung von Grobgrieß und Feingrieß von Mais (Gritz) zur Verwendung in der Brauereiindustrie verwendet wird. Diese Verordnungen enthalten folgende wesentlichen Bestandteile:

Gleichbehandlung der Verarbeitung von Mais zu Gritz oder zu Stärke;

Gewährung der Erstattungen auf Antrag rückwirkend ab 19. Oktober 1977, dem Tag des Erlasses des genannten Urteils des Gerichtshofes.

Die Einzelheiten wurden in der Verordnung Nr. 1570/78 der Kommission vom 4. Juli 1978 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2742/75 betreffend Erstattungen bei der Erzeugung von Stärke und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 2026/75 (ABl. L 185 vom 7. Juli 1978, S. 22) geregelt.

Artikel 4 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Für zwischen dem 19. Oktober 1977 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu Grob- und Feingrieß verarbeiteten Mais, in der Gemeinschaft erzeugten oder in die Gemeinschaft eingeführten Bruchreis und zu Quellmehl verarbeiteten Mais und Weizen, die in der Brauerei- bzw. der Backindustrie verwendet werden, wird die Erstattung bei der Erzeugung unter der Voraussetzung gezahlt, daß der Betreffende den Nachweis erbringt, daß der Mais und Weizen bzw. der Bruchreis während dieses Zeitraums verarbeitet wurden, und dem Erstattungsantrag einen Nachweis über den Verkauf des Grob- und Feingrießes, des Bruchreises oder des Quellmehls an eine Brauerei oder Bäckerei mit Angabe der in Artikel 3 und 4 verlangten Einzelheiten betreffend Menge und Bestimmung beifügt.

3. Die Klägerinnen stellen Grobgrieß und Feingrieß aus Mais her, den sie an die Brauereiindustrie verkaufen und der zur Bierherstellung verwendet wird.

Mit den vorliegenden, am 8. Juli 1976 (Rechtssache 64/76), am 2. Dezember 1976 (Rechtssache 113/76), am 1. August 1978 (Rechtssache 167/78), am 30. Oktober 1978 (Rechtssache 239/78), am 19. Februar 1979 (Rechtssachen 27 und 28/79) und am 20. März 1979 (Rechtssache 45/79) eingereichten Klagen begehren die Klägerinnen unter anderem, den Rat zu verurteilen, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Streichung der Erstattung bei der Erzeugung für Gritz vom 1. August 1975 an entstanden sein soll.

4. Alle Klägerinnen haben ebenfalls Klagen vor den französischen Verwaltungsgerichten erhoben, mit denen sie die Aufhebung der Bescheide begehren, durch die das Office national interprofessionnel des céréales (ONIC) ihre Anträge auf Zahlung der Erstattungen bei der Erzeugung für Gritz für die Brauereiindustrie abgelehnt hatte.

Die von den Klägerinnen in den Rechtssachen 167/78 und 28/78 vor den französischen Gerichten anhängig gemachten Verfahren waren Gegenstand der Vorlagebeschlüsse, die zum vorerwähnten Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 geführt haben. Im Gefolge dieses Urteils haben die betreffenden Verwaltungsgerichte die vom ONIC in diesen beiden Verfahren erteilten ablehnenden Bescheide aufgehoben. Im ersten Verfahren hat das ONIC gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel beim französischen Conseil d'État eingelegt.

In der Sitzung vom 21. Juni 1977 haben die Parteien der Rechtssachen 64 und 113/76 mündlich über die Frage einer eventuellen Haftung der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Streichung der Erstattung bei der Erzeugung für Gritz verhandelt. Der Gerichtshof hat die Fragen der Kausalität sowie der Art und des Umfangs des Schadens einer späteren Behandlung vorbehalten.

Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 haben die Klägerinnen in den Rechtssachen 64 und 113/76 mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1977 beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis der Rat die Maßnahmen erlassen hat, die er in Vollziehung dieses Urteils zu treffen hat. Mit Antrag und Ergänzungsschriftsatz, eingereicht am 19. Februar 1979, haben die Klägerinnen die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt. Der Rat hat seine Erklärungen im Rahmen der Wiedereröffnung des Verfahrens in diesen Rechtssachen am 20. April 1979 eingereicht.

5. Ansprüche auf Schadensersatz im Gefolge der Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung für Gritz stehen ebenfalls im Mittelpunkt der verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 (DGV und andere/Rat und Kommission).

6. Mit Beschluß vom 12. Juni 1979 hat der Gerichtshof beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens zu verbinden.

7. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien zur Beantwortung bestimmter Fragen aufgefordert.

II — Anträge der Parteien

A — Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, ihnen den Schaden zu ersetzen, den sie wegen der Nichtwiedereinführung der Erstattung bei der Erzeugung durch die Nichtzahlung der Erstattungen erlitten haben, und zwar

FF 2863021,66 (Rechtssache 64/76),

FF 1648454,20

(Rechtssache 113/76),

FF 4439599,90

(Rechtssache 167/78),

FF 2536883,81

(Rechtssache 239/78),

FF 6892782,00 (Rechtssache 27/79),

FF 5677481,07 (Rechtssache 28/79),

FF 826832,18 (Rechtssache 45/79),

nebst Zinsen in Höhe des französischen gesetzlichen Zinssatzes seit dem Eintritt der monatlichen Fälligkeit der Erstattungszahlen;

hilfsweise, in den Rechtssachen 64 und 113/76, 27, 28 und 45/79 aus demselben Rechtsgrund für den Fall, daß die Verzugszinsen nicht zuerkannt werden, auf der Grundlage des derzeitigen Werts der Rechnungseinheit, das heißt FF 6,225, jedoch vorbehaltlich von Veränderungen dieses Werts bis zum Tag des Erlasses des Urteils des Gerichtshofes, auf Zahlung folgender Beträge zu erkennen :

FF 3156599,40 (Rechtssache 64/76)

FF 1810399,88

(Rechtssache 113/76)

FF 7596064,30 (Rechtssache 27/79)

FF 6254820,70 (Rechtssache 28/79)

FF 913700,00 (Rechtssache 45/79);

den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen in den Rechtssachen 64 und 113/76, 167/78, 27 und 45/79 den weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus der Nichtwiedereinführung dieser Erstattung ergibt, und zwar in Höhe folgender Beträge:

FF 2094348,60 (Rechtssache 64/76)

FF 1171327,50

(Rechtssache 113/76)

FF 1500000,00

(Rechtssache 167/78)

FF 2683288,00

(Rechtssache 27/79)

FF 1658843,82

(Rechtssache 45/79);

in der Rechtssache 45/79 festzustellen, daß die Klägerin durch die Nichtwiedereinführung der Erstattungen gezwungen war, vor der mit Wirkung vom 19. Oktober 1977 erfolgten Wiederherstellung der Gleichbehandlung beider Erzeugnisse durch den Rat die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen und ihren Betrieb endgültig einzustellen, nachdem der Geschäftsbetrieb verpachtet worden war, um die Durchführung des gerichtlichen Vergleichs und die teilweise Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen;

hilfsweise, in den Rechtssachen 64 und 113/76 sowie 27 und 45/79 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung des Schadens anzuordnen;

den Beklagten zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

B — Der Rat beantragt,

die Klagen abzuweisen;

die Klägerinnen zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

1. Der Rat führt aus, ein Unternehmer, der einen Anspruch auf eine Zahlung zu Lasten des EAGFL durch eine französische auszahlende Stelle behaupte, müsse vor dem Verwaltungsgericht eine Leistungsklage erheben, die auf Verurteilung der auszahlenden Stelle gerichtet sei, ihm den in Frage stehenden Betrag zu zahlen.

Unabhängig davon ist nach Ansicht des Rates in dem Fall, daß nebeneinander eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht und eine Klage gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag vor dem Gerichtshof erhoben würden, bezüglich der zweiten Klage aus mehreren Gründen die Einrede der Unzuständigkeit bzw. der Unzulässigkeit zu erheben: Zum einen könne der Kläger Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben; diese Klage sei eine Klage auf Zahlung der Erstattung und gehe der Schadensersatzklage vor, die nicht gegeben sei, solange noch eine Zahlungsklage möglich sei; des weiteren ergebe sich die Unzuständigkeit aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, da eine Auseinandersetzung um den Anspruch auf ein und denselben Betrag vor Gerichte zweier unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten gebracht werde.

Ebenso ist der Rat für den Fall eines Zusammentreffens einer Leistungsklage vor einem staatlichen Gericht mit einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft vor dem Gerichtshof der Auffassung, diese zweite Klage sei unzulässig, da er die Klage vor dem staatlichen Gericht aus den bereits angeführten Gründen für die einzig geeignete halte. Zur Frage der Rechtshängigkeit verweist der Rat auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1967 in den verbundenen Rechtssachen 5, 7, 13 bis 24/66 (Kampffmeyer und andere/Kommission, Slg. 1966, 318).

Nach Auffassung des Rates ist dies der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Oktober 1972 in der Rechtssache 96/71 (R. und V. Haegeman/Kommission, Slg. 1972, 1005), vom 26. November 1975 in der Rechtssache 99/74 (Grands Moulins des Antilles/Kommission, Slg. 1975, 1531) und insbesondere vom 27. Januar 1976 in der Rechtssache 46/75 (IBC/Kommission, Slg. 1976, 65) vorgezeichnete Weg.

Diese Erwägungen seien ebenfalls für die Fälle gültig, in denen die Klägerinnen einen zusätzlichen Antrag auf Schadens ersatz wegen eines geschäftlichen Schadens stellten, der vom Zahlungsantrag verschieden sei und gegenüber dem dieser Einwand nicht erhoben werden könne. Denn ein seinem Wesen nach unzulässiger Zahlungsantrag könne nicht dadurch zulässig gemacht werden, daß er mit einem Antrag auf Schadensersatz wegen eines geschäftlichen Schadens verbunden werde.

Der Rat räumt ein, er habe in den Rechtssachen 64 und 113/76 nicht rechtzeitig die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Dennoch seien die vorstehenden Erwägungen auch hier einschlägig.

2. Die Klägerinnen heben hervor, die von ihnen bei den Verwaltungsgerichten erhobenen Klagen seien ausschließlich auf die Aufhebung der Bescheide gerichtet, mit denen das ONIC ihre Anträge auf Zahlung der Erstattungen zurückgewiesen habe. Da diese Anfechtungsklagen vor allem dann keine Grundlage für eine Zahlung böten, wenn keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Verpflichtung zur Zahlung enthalte, ist es nach Auffassung der Klägerinnen widersprüchlich, wenn sich der Rat mit der Begründung auf Rechtshängigkeit berufe, die Anfechtungsklage und die Klage nach Artikel 215 EWG-Vertrag beträfen denselben Streitgegenstand.

Die Klägerinnen führen ferner aus, im Rahmen einer Auseinandersetzung über das Bestehen eines Anspruchs eines einzelnen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts biete die Anfechtungsklage dieselbe Erfolgsaussicht wie die Leistungsklage, den ebenso wie die Verwaltung selbst könne auch das Gericht eine Zahlung nur dann anordnen, wenn es für sie eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage gebe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, da es keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts gebe, die zur Zahlung verpflichte. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 selbst ausgesprochen, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit allein bei Fehlen jeglicher Rechtsvorschrift, die als Grundlage für diese Verpflichtung dienen könne, nicht zu einem angemessenen Ergebnis führen könne.

Die Klägerinnen erinnern daran, daß die Gemeinschaft in den Verfahren vor den innerstaatlichen Verwaltungsgerichten nicht Partei sei, so daß weder das Verwaltungsgericht noch der Conseil d'État im Rahmen einer Leistungsklage auf Zahlung der Erstattungen erkennen könnten, denn eine derartige Entscheidung wirke nicht gegenüber den Gemeinschaftsorganen und insbesondere nicht gegenüber dem EAGFL. Das ONIC sei lediglich eine auszahlende Stelle und ein bloßes Zwischenglied zwischen dem EAGFL und dem Empfänger der Erstattung. Es komme daher weder in Betracht, die Stelle zur Zahlung einer Erstattung zu verurteilen, die endgültig zu ihren Lasten gehen würde, noch gar sie zur Zahlung von Schadensersatz für eine Rechtsverletzung zu verurteilen, die ihr nicht vorwerfbar sei.

Nach Ansicht der Klägerinnen ist allein die Schadensersatzklage nach Artikel 215 EWG-Vertrag geeignet, zu einem angemessenen Ergebnis zu führen.

Im übrigen stelle der Grundsatz, daß eine Klage bei Vorliegen eines parallelen Verfahrens unzulässig sei, eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und könne somit nicht geltend gemacht werden; vielmehr enthielten die Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag keinerlei derartige Einschränkung. Schließlich gebe es im französischen Verwaltungsrecht, wie übrigens auch in den Rechtsordnungen der wichtigsten Mitgliedstaaten, keine Möglichkeit der Klageabweisung wegen des Vorliegens einer Parallelklage auf Leistung.

B — Zur Begründetheit

1. Die Klägerinnen machen in ihren Klagen geltend, der Rat habe nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 nachzukommen. Mit den Verordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 sei nämlich nur eine Vergrößerung des von den Maismühlen erlittenen Schadens vom Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils an verhindert worden; der in der Zeit vom 1. August 1975 bis 19. Oktober 1977 entstandene Schaden sei jedoch nicht beseitigt worden. Diese Verordnungen seien rechtswidrig, denn sie hätten die Lage fortbestehen lassen, die sich aus den Verordnungen ergeben habe, deren Ungültigkeit vom Gerichtshof festgestellt worden sei.

Der Rat habe zwar für die Zukunft wählen können, auf welche Weise er die Gleichbehandlung der beiden Erzeugnisse wiederherstellen werde, er habe sich aber mit den Verordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78, wie immer schon vor dem 1. August 1975, dafür entschieden, eine Erstattung in derselben Höhe für Gritz und für Stärke zu gewähren. Jedenfalls sei für die Vergangenheit und von dem Zeitpunkt an, als die Stärkehersteller tatsächlich Erstattungen erhalten hätten, deren Rückforderung nicht mehr möglich gewesen sei, keine andere Lösung mehr in Frage gekommen, als den Maismühlen dieselben Erstattungen rückwirkend zu zahlen.

Die Klägerinnen sind daher der Ansicht, bei Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hätten ihnen während des gesamten Zeitraums vom 1. August 1975 bis 19. Oktober 1977 Erstattungen bei der Erzeugung in derselben Höhe gewährt werden müssen wie die Erstattungen, die Stärkeherstellern während desselben Zeitraums gewährt worden seien; somit stelle der Entzug dieser Erstattungen einen unmittelbaren und bestimmten Schaden dar, auf dessen Ersatz sie Anspruch hätten.

Die Klägerinnen betonen, das ONIC habe auch während des umstrittenen Zeitraums die Anmeldungen betreffend die Mengen Mais, die zur Erzeugung von Gritz für die Brauereien eingesetzt worden seien, vorsorglich weiter registriert; die Grundlagen für die Berechnung dieses Schadens seien somit leicht zu bestimmen; dies gelte um so mehr, als nicht bestritten sei, daß die Maismühlen im Anschluß an die 1975 getroffenen Maßnahmen ihre bei den Verkaufspreisen erlittenen Gewinneinbußen nicht abgewälzt hätten, weil sich die Brauer wegen des Preisstopps für Bier jeder Erhöhung widersetzt hätten.

Die Klägerinnen in den Rechtssachen 64 und 113/76 machen geltend, ein zweiter Grund für einen Schaden liege darin, daß ihr Absatz stark zurückgegangen sei, da die meisten Brauereien ganz oder zum Teil auf Stärke hätten ausweichen müssen. Die Klägerinnen haben Schreiben ihrer Abnehmer vorgelegt, aus denen sich der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ausweichen und der Abschaffung der Erstattungen ergebe. Ihrer Ansicht nach ist bei der Beurteilung dieses Schadensgrundes in erster Linie auf den Rückgang der Maisgrießmenge abzustellen, die sie nach der Abschaffung der Erstattung verarbeitet hätten. Zweitens sei zu berücksichtigen, daß die durchgeführten Verkäufe nur möglich gewesen seien, indem man den Abnehmern Preise zugestanden habe, die für die Klägerinnen zu bedeutenden finanziellen Verlusten geführt hätten, da sie gezwungen gewesen seien, sich gegenüber ihrer Kundschaft zur Vergütung der beanspruchten Erstattungen zu verpflichten. Ein bedeutender Teil ihrer Abnehmer habe sich von ihnen abgewandt, was ebenfalls einen großen geschäftlichen Schaden verursacht habe.

Die Klägerin in der Rechtssache 167/78 macht geltend, der ihr während des fraglichen Zeitraums entstandene Schaden sei weiterhin auf die Erhöhung des Maispreises zurückzuführen, die in Anbetracht der Abschaffung der Erstattung nicht durch eine entsprechende Anhebung des Verkaufspreises an die Brauereien ausgeglichen worden sei. Demzufolge hätten die Betriebsergebnisse, die in allen vor 1975 liegenden Jahren positiv gewesen seien, in den Jahren 1976, 1977 und während der ersten Monate des Jahres 1978 ein schweres Defizit aufgewiesen. Der Gesamtverlust aus den beiden Wirtschaftsjahren 1976 und 1977 habe die Klägerin dazu gezwungen, von 1977 an ihren Personalbestand einzuschränken, um die allgemeinen Kosten zu senken, was für sie zu zusätzlichen Belastungen geführt habe. Trotz dieser Maßnahmen habe die Klägerin im Mai 1978 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und bei dieser Gelegenheit neue Entlassungen vorgenommen, was die Zahlung von Abfindungen zur Folge gehabt habe. Schließlich sei der Klägerin insoweit ein Schaden entstanden, als sie seit Mai 1978 die festen Betriebskosten weiter getragen habe, ohne daß diese wegen der Einstellung der Produktion gedeckt werden könnten.

Die Klägerin in der Rechtssache 27/79 stützt ihren Schadensersatzanspruch des weiteren auf die Ende Januar 1976 erfolgte Schließung ihres Werks in Valenciennes. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Konkurrenz der Stärke sich in besonderem Maße im Norden Frankreichs bemerkbar gemacht habe, wo die einzige bedeutende französische Stärkefabrik liege. Diese Konkurrenz habe zu einem Rückgang der Geschäftstätigkeit der in diesem Gebiet liegenden Maismühlen geführt, bevor noch die Abschaffung der Erstattung für Gritz in Kraft getreten sei. Nach ihrem Bekanntwerden hätten sich die Brauer unverzüglich auf die Verwendung von Stärke umgestellt und hätten sich im übrigen wegen des für ihre eigenen Preise bestehenden Preisstopps jedem Anstieg ihrer Beschaffungskosten widersetzt. Gleichzeitig seien die Verkaufspreise für Gritz um etwa 15 % gestiegen, da sich der Schwellenpreis für Mais in diesem Maße erhöht habe. Auf diese Weise sei der Gesamterlös je Doppelzentner unter die Produktionskosten gesunken, und diese Situation sei noch durch einen beträchtlichen Absatzrückgang verschärft worden, der die Last der festen Betriebskosten habe ansteigen lassen.

Für die Klägerin in der Rechtssache 45/79 hatte der Anstieg des Maispreises, der angesichts der Streichung der Erstattung nicht auf die Verkaufspreise für Gritz habe abgewälzt werden können, nach ihren Angaben besonders schwere Folgen. Denn nach der Gründung des Unternehmens im Jahre 1965 habe sie ein neues Werk erstellt, das bedeutende Investitionen und eine entsprechende Abschreibung erfordert habe. Noch ein weiterer Faktor sei zu berücksichtigen, und zwar der Verfall der Verkaufspreise, zu dem es zunächst im Norden Frankreichs gekommen sei, der sich jedoch infolge der Konzentration in der französischen Brauwirtschaft rasch auf die Gesamtheit dieses Wirtschaftsbereichs ausgedehnt habe.

Die Klägerin führt weiter aus, die Verringerung des Erstattungsbetrags um die Hälfte am Ende des Monats März 1975 habe eine starke Nachfrage nach Gritz während des vorangegangenen Zeitraums geschaffen, und dies habe die Abnehmer veranlaßt, zum 31. März 1975 umfangreiche Warenvorräte anzulegen. Dies habe zur Folge gehabt, daß bei der Klägerin während des Monats April keine Bestellungen der Brauwirtschaft eingegangen seien; deshalb habe im Werk nicht gearbeitet werden können. Das gleiche habe sich am 31. Juli zugetragen. Diese heftigen Veränderungen hätten zur Belastung der Gesellschaft mit hohen Betriebsbereitschaftskosten geführt, um einem Arbeitsanstieg gewachsen zu sein, während sie im folgenden Monat keine Aufträge mehr gehabt habe, die die Beschäftigung des Personals erlaubt hätten. Im Betriebsergebnis des Jahres 1975 habe sich dies als Cash-flow-Verlust niedergeschlagen. Die Klägerin habe im September 1976 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen müssen. Obwohl sie die Eröffnung des Vergleichsverfahrens erreicht habe, sei die Fortführung des Betriebs angesichts des Umstands, daß keinerlei Aussicht auf eine Verbesserung der Lage bestanden habe, nicht genehmigt worden. Das gesamte Personal sei entlassen worden, und man habe Entlassungsabfindungen gezahlt. Die Betriebsverluste der ersten acht Monate des Jahres 1976 und die mit dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens verbundenen Kosten hätten einen hohen Cash-flow-Verlust zutage treten lassen. Auch der Bilanz von 1977 sei ein solcher Verlust zu entnehmen, der hauptsächlich auf die Kosten des Konkursverwalters und die weiterlaufenden festen Kosten zurückzuführen sei.

2. Der Rat erkennt an, daß technisch eine völlige Austauschbarkeit zwischen Gritz und Stärke bei der Bierherstellung gegeben sei. In der Praxis hätten die Gemeinschaftsbrauer, insbesondere die französischen Brauer, ihre hergebrachten Bezüge von Gritz für die Herstellung von Bier auch nach der Aufhebung der Erstattung nicht geändert.

Für den französischen Markt ergebe sich dies aus folgenden Zahlen:

Französischer Verbrauch an Gritz:

1971197219731974197519761977 (7 Monate)80728 t86350 t102853 t106963 t109467 t117130 t74545 t

Seit 1971 zeige der Rohkornverbrauch der Brauindustrie in Frankreich steigende Tendenz:

197119721973197419751976Mittlerer Einsatz von Gritzje hl hergestelltes Bier3,85 kg4,23 kg4,53 kg4,84 kg4,83 kg4,77 kgje Grad/hl0,80 kg0,85 kg0,91 kg0,97 kg0,96 kg0,94 kg

Im übrigen sei die Bierherstellung in Frankreich seit 1973 nur relativ wenig gestiegen :

1971197219731974197519761977Herstellung in hl20956233203950092266402022097834226601232458507723539864Herstellung in Grad/hl100799480100343444112640179109163300112847412123908788117228522

Auf Gritz entfielen 14,7 % der gesamten Durchschnittsgestehungskosten je hl Bier. Die französischen Maismühlen hätten einen Teil des aufgrund der Aufhebung der Erstattung entgangenen Gewinns auf ihre Verkaufspreise von Gritz gegenüber der Brauindustrie abgewälzt. In diesem Zusammenhang werde die folgende Tabelle vorgelegt, die in französi schen Franken den Durchschnittskaufpreis der Brauindustrie bei Gritz und bei Maisstärke je Doppelzentner sowie die Berechnung des Preises je Grad/hl angebe. Diese Durchschnittspreise seien auf der Grundlage von Auskünften mehrerer Gritzhersteller aus dem Norden Frankreichs festgestellt worden.

GritzStärkePreisePreise FF je Grad/hl (Berechnung auf der Grundlage von 29,3 Grad/hl je dz)PreisePreise FF je Grad/hl (Berechnung auf der Grundlage von 34 Grad/hl je dz)1974:1. Vierteljahr51,5 FF2. Vierteljahr53 FF3. Vierteljahr65 FF4. Vierteljahr70 FF1975:1. Vierteljahr80 FF2. Vierteljahr97 FF3. Vierteljahr116 FF4. Vierteljahr116 FF(3,95)100 FF(2,94)1976:1. Vierteljahr116,5 FF2. Vierteljahr101,5 FF3. Vierteljahr106 FF4. Vierteljahr109 FF(3,72)132 FF(3,88)1977:1. Vierteljahr108 FF2. Vierteljahr110 FF3. Vierteljahr113 FF4. Vierteljahr117 FF(3,99)115 FF(3,38)1978:1. Vierteljahr108 FF2. Vierteljahr113 FF3. Vierteljahr118 FF4. Vierteljahr122 FF(4,16)132 FF(3,88)

Aus dieser Tabelle schließt der Rat folgendes:

In den Jahren 1974 bis 1978 sei der Gritzpreis aufgrund einer Erhöhung des Richt- und des Schwellenpreises insgesamt erheblich gestiegen.

Der Gritzpreis je an die Brauindustrie verkauften Doppelzentner sei vom ersten bis zum dritten Quartal 1975 um 45 %, vom zweiten bis zum dritten, Quartal desselben Jahres um 19,59 % gestiegen. Dagegen sei der gemeinschaftliche Maisrichtpreis im Wirtschaftsjahr 1975/76 gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1974/75 nur um 10 % gestiegen; aus diesen Zahlen folge, daß die französischen Maismühlen ihre Verkaufspreise gegenüber der Brauindustrie um mehr als die durchschnittliche Preiserhöhung von Mais auf dem Markt der Gemeinschaft erhöht hätten; sie hätten somit den aufgrund der Aufhebung der Erstattung entgangenen Gewinn weitgehend auf ihre Verkaufspreise abgewälzt.

Selbst nach dieser Preiserhöhung seien die Grad-Hektoliterkosten bei Verwendung von Gritz höher als bei Verwendung von Stärke gewesen.

Im Jahre 1976 sei der Gritzpreis gegenüber dem ersten Quartal dieses Jahres gesunken; im vierten Quartal 1976 seien jedoch die Kosten je Grad/hl bei Stärke über die Kosten je Grad/hl bei Gritz gestiegen; unter diesen Umständen hätten die Brauer keinerlei Interesse am Bezug von Maisstärke haben können; unter anderem deswegen sei der Verbrauch von Gritz in diesem Zeitraum nicht zurückgegangen.

Im Jahre 1978 sei der Verkaufspreis von Gritz gegenüber der Brauwirtschaft im Vergleich zum Jahre 1977 derart gestiegen, daß die Kosten je Grad/hl bei Gritz über denen je Grad/hl bei Maisstärke gelegen hätten, ohne daß dies zu einem Rückgang des Gritzverbrauchs in der französischen Brauwirtschaft geführt hätte.

Im vollen Bewußtsein des relativen Wertes der Tabelle glaubt der Rat, diese zeige, was die französischen Gritzhersteller angehe, eine allgemeine Tendenz an.

Während die Verkaufspreise von Gritz gegenüber der Brauindustrie gestiegen seien, hätten sich die Bierpreise nur mäßig erhöht. Folglich hätten schließlich die Brauer mittelbar die Folgen der Aufhebung der Erstattung zu tragen gehabt, nicht aber die Gritzhersteller, die die Auswirkungen dieser Aufhebung zumindest teilweise auf ihre Verkaufspreise gegenüber der Brauindustrie abgewälzt hätten.

Die Hersteller aus dem Norden Frankreichs befänden sich in einer besonderen Situation: Hier fänden sich die beiden einzigen Hersteller von Maisstärke in Frankreich. Das ändere jedoch nichts daran, daß die Brauer in diesem Gebiet Gritz lieber und in erheblich größeren Mengen als Maisstärke verwendeten. Der Rat führt noch weitere Faktoren an, die Besonderheiten des Gritzmarktes im Norden Frankreichs seien: Die Maismühlen in diesem Gebiet seien zum größten Teil ziemlich alt und damit weniger produktiv als Fabriken in anderen Gebieten; die Bierherstellung im Norden Frankreichs weise seit einigen Jahren einen gewissen Rückgang auf; die elsässische Erzeugung steige auf Kosten der des Nordens; die Gritzhersteller im Norden hätten Schwierigheiten, ihre Erzeugnisse im Elsaß zu verkaufen, die hauptsächlich mit dem Transport dieser Erzeugnisse zusammenhingen.

Anschließend untersucht der Rat die Lage in einigen Gritz herstellenden französischen Betrieben. Die Klägerin in der Rechtssache 28/79 habe im Jahre 1975 eine Fabrik in Pringy eröffnet; nach den dem ONIC übermittelten monatlichen Listen seien die Verkäufe der Klägerin an Brauereien von 181737 dz im Wirtschaftsjahr 1975/76 auf 222252,90 dz im Wirtschaftsjahr 1976/77 gestiegen.

Die Klägerin in der Rechtssache 27/79 habe ihre Fabrik in Valenciennes Ende Februar 1976 geschlossen. Die von der Klägerin vorgelegten Zahlen zeigten, daß sich die Erzeugung in dieser Fabrik im August 1975 auf 2670,10 dz, im Dezember 1975 auf 6665,70 dz belaufen habe. Nach der Schließung der Fabrik in Valenciennes scheine die Erzeugung der der Klägerin in der Rechtssache 27/79, der größten französischen Gritzherstellerin, gehörenden Fabrik in Straßburg sprunghaft erheblich gestiegen zu sein: Die Erzeugung im besten Monat des letzten Quartals 1975 (September) habe sich auf 10669,45 dz belaufen, die des besten Monats des ersten Quartals 1976 (März) auf 25397,51 dz. Die bereits vor 1975 beabsichtigte Schließung der Fabrik in Valenciennes habe darauf beruht, daß die Klägerin ihre Erzeugung habe umstrukturieren und nur ihre beste, jedenfalls aber ihre produktivste Fabrik habe weiterbetreiben wollen. Im übrigen zeigten die gelieferten Zahlen, daß es der Klägerin hinsichtlich ihrer Gritzerzeugung gut gehe: Januar 1976 13828,10 dz; Juni 1976 36696,93 dz; Juni 1977 29665,03 dz.

Die Erzeugung der Klägerin in der Rechtssache 45/79 sei von August 1975 (230 dz) bis Dezember 1975 (4290 dz) erheblich gestiegen, das erste Halbjahr 1976 sei sehr gut gewesen (8640 dz im Januar — einem guten Monat für diese Branche; 7850 dz im Juni; in den folgenden Monaten, die den absatzschwachen Herbstmonaten der Bierherstellung entsprächen, sei eine Baisse eingetreten). In ihrem Schriftsatz scheine die Klägerin die wahren Gründe für ihre Schwierigkeiten aufzuzeigen: Seit einigen Jahren befinde sie sich insbesondere aufgrund erheblicher Investitionen in nicht zu übersehenden finanziellen Schwierigkeiten.

Die Fabrik der Klägerin in der Rechtssache 167/78, die heute geschlossen sei, sei seit langem eine der am meisten veralteten Fabriken in Frankreich gewesen. Normalerweise seien für die Herstellung einer Tonne Gritz 1,80 t Mais erforderlich; die Fabrik in Pont-à-Mousson habe häufig mehr gebraucht; das ONIC habe den Leistungskoeffizienten für die Zahlung der Erstattungen auf 1,80 berichtigen müssen. Im übrigen habe die Firma in den 70er Jahren die erforderlichen Modernisierungen ihrer Fabrik in Pont-à-Mousson nicht vorgenommen. Die Firma habe außerdem in den Jahren 1975 bis 1976 unter erheblichen Führungsschwierigkeiten zu leiden gehabt.

Die Erzeugung der Klägerin in der Rechtssache 113/76, die die Klägerinnen in den Rechtssachen 167/78 und 45/79 aufgekauft habe, sei von ungefähr 42000 dz im Wirtschaftsjahr 1975/76 auf ungefähr 115000 dz im Wirtschaftsjahr 1977/78 gestiegen.

Die Erzeugung von Gritz für die Bierherstellung befinde sich nicht in einer Krise, da sich die Gesamterzeugung halte; die Unternehmen mit relativ geringer Erzeugung könnten weder dem immer lebhafteren Wettbewerb standhalten, der sich seit ungefähr sechs Jahren auf dem Markt entwickelt habe, noch dem Wettbewerb der deutschen Maismühlen; einige Firmen hätten aufgrund ihrer schlechteren Anpassung an den Markt, des Alters ihrer Fabriken und ihrer im Verhältnis zu anderen, effizienteren Einheiten ungenügenden Produktivität besondere, vor 1975 entstandene Schwierigkeiten gehabt oder hätten sie noch.

Anschließend äußert sich der Rat zur Gritzmarktlage in Deutschland und in Benelux. In der Bundesrepublik Deutschland sei die Verwendung von Gritz für die Herstellung von für den Binnenmarkt bestimmtem Bier zwar verboten, die Bundesrepublik sei jedoch der größte Hersteller und Exporteur von Gritz in der Gemeinschaft. Seit 1974 seien die deutschen Gritzausfuhren beeindruckend gestiegen :

1974197519761977135923 t141754 t175437 t191296 t

Die deutschen Unternehmen besäßen in der Regel moderne Fabriken hoher Produktivität. Gritz sei im allgemeinen nicht ihr einziges Produkt; entlang des Rheins seien sie geographisch gut gelegen, so daß sie zahlreiche Gebiete in der Ge meinschaft ohne höhere Transportkosten erreichen könnten.

Die Gritzausfuhren aus der Bundesrepublik gingen im wesentlichen in den französischen Markt: Sie seien von 7197 t im Jahre 1972 auf 21370 t im Jahre 1977 gestiegen und hätten sich bereits von 1972 (7197 t) bis 1974 (14294 t) verdoppelt.

Weiter legt der Rat dem Gerichtshof Zahlenmaterial über die Gritzausfuhren aus Benelux vor:

1974197519761977Niederlande6760 t7806 t17166 t16835 tBelgien-Luxemburg14598 t8016 t21995 t28141 t

In diesen Zahlen überwögen die Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten bei weitem. Sie zeigten, daß die Aufhebung der Erstattung für den niederländischen und den belgisch-luxemburgischen Markt keine echten Handelsschwierigkeiten gebracht habe. Im Februar 1976 sei ein Gritz erzeugendes Unternehmen in Benelux gegründet worden. Es habe in den letzten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 1975/76 bereits 8600 t erzeugt. Im Wirtschaftsjahr 1976/77 sei seine Erzeugung auf mehr als 26000 t gestiegen. Folglich seien die französischen Gritzerzeuger seit einer Reihe von Jahren einem immer lebhafteren Wettbewerb durch die deutschen Erzeuger ausgesetzt; dieser Wettbewerb sei eine der Hauptursachen ihrer Schwierigkeiten. Nur relativ große französische Untenehmen mit einer gesicherten Produktivität seien diesem Wettbewerb gewachsen. Die Fabriken der beiden größten deutschen Gritzexporteure, also der Klägerinnen in den Rechtssachen 241 und 242/78, lägen am Main beziehungsweise am Rhein. Ihre Stellung auf dem elsässischen Markt sei daher angesichts der Transportschwierigkeiten zwischen dem Norden Frankreichs und dem Elsaß besser als diejenige der Erzeuger im Norden Frankreichs.

In Wirklichkeit habe die Aufhebung der Erstattung der Gesamtheit der gemeinschaftlichen Maismühlen in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 keinen echten Schaden zugefügt. Diese Aufhebung sei nicht die unmittelbare Ursache für die Schwierigkeiten, in die eine beschränkte Zahl von französischen Erzeugern im Laufe der letzten Jahre gekommen sei. Falls den Maismühlen tatsächlich ein Gewinn entgangen sei, so sei dies letztlich zu Lasten der Verbraucher gegangen und biete nicht die Merkmale eines Schadens, den die Gemeinschaft nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 (verb. Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, HNL und andere/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209) zu tragen hätte. Ein solcher Schaden lasse sich nicht wirklich feststellen, denn er betreffe sämtliche Gritzerzeuger in der Gemeinschaft; diese seien nicht wirklich gegenüber der Stärkeindustrie geschädigt worden; im allgemeinen hätten sie ihre Erzeugung und ihren Umsatz seit 1975 erhöht; eine mengenmäßig feststellbare Verbrauchsverlagerung von Gritz zu Maisstärke habe nicht stattgefunden.

Sollte sich schließlich beweisen lassen, daß die gesteigerten französischen Gritzeinfuhren auf der Benachteiligung des französischen Gritzes gegenüber dem deutschen Gritz durch die Währungsausgleichsbeträge beruhten, so bestünde kein Kausalzusammenhang zwischen der Aufhebung der Erstattung und den Verlusten.

3. Die Klägerinnen erwidern, die vom Rat vorgelegten Statistiken bewiesen lediglich, daß es den französischen Gritzherstellern in ihrer Gesamtheit um den Preis schwerer Verluste gelungen sei, sich ihren traditionellen Markt je nach Gebiet mehr oder weniger erfolgreich zu erhalten.

Nach ihrer Ansicht kann die Entschädigung für den Entzug der Erstattung nicht von eventuellen Schwankungen ihrer Produktions- und Verkaufszahlen abhängen. Denn nach den in Artikel 215 EWG-Vertrag erwähnten allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätzen hänge die Gewährung von Schadensersatz von einem schuldhaften Fehlverhalten der Organe, einem eingetretenen Schaden sowie davon ab, daß ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Fehlverhalten und dem Schaden bestehe.

Den Klägerinnen zufolge stellt der Erlaß diskriminierender Maßnahmen eine Verfehlung dar, denn der Rat könne nicht behaupten, sich dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 gebeugt zu haben.

Auch der Schaden sei unbestreitbar; wenn nämlich der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet worden wäre, hätten sie dieselben Erstattungen wie die für Stärke gezahlten erhalten können. Die Klägerinnen weisen darauf hin, nach den in Artikel 215 EWG-Vertrag erwähnten allgemeinen Grundsätzen müsse anerkannt werden, daß jeder Schaden in volem Umfang zu ersetzen sei, ob es sich nun um einen Verlust im eigentlichen Sinne (damnun emergens) handele oder ob er sich als entgangener Gewinn (lucrum cessans) niederschlage. Sie tragen ferner vor, während des fraglichen Zeitraums sei der Betrieb der Maismühlen defizitär gewesen; dies gelte auch für die Unternehmen, die scheinbar expandiert oder gewinnbringend gearbeitet hätten, sei es dank von außen eingeschossenen Kapitals oder der Verflüssigung von Aktiva, sei es aufgrund von Gewinnen in anderen Geschäftsbereichen.

Schließlich kann nach Auffassung der Klägerinnen auch der Kausalzusammenhang nicht in Abrede gestellt werden, da es die erlassenen Maßnahmen, und zwar diese allein, gewesen seien, die sie im Erhalt der Erstattungen gehindert hätten.

Ergänzend führen sie aus, die vom Rat angezogenen Statistiken seien nur hinsichtlich der klagenden Gesellschaften von gewissem Belang, die den Ersatz eines zusätzlichen, vom Verlust der Erstattung verschiedenen, geschäftlichen Schadens begehrten.

Was die Lage der Klägerinnen auf dem Gritzmarkt angehe, treffe der Brauer zwar seine Wahl nach seinem finanziellen Interesse und sei die Verwendung von Gritz in der französischen Brauwirtschaft trotz der Streichung der Erstattung stabil geblieben; diese Stabilität sei jedoch nur durch die weitgehenden Opfer zu erklären, die sich die Maismühlen auferlegt hätten, um in Erwartung der Wiederherstellung der Erstattung zu versuchen, ihren Kundenstamm zu erhalten beziehungsweise zu vergrößern. Die Klägerinnen bestehen daher nicht darauf, die vom Rat vorgelegte Aufstellung über den Gesamtverbrauch an Gritz zu bestreiten, wenngleich die von der Union des semouliers de maïs erstellten Statistiken Zahlen enthielten, die hiervon recht erheblich abwichen.

Die Klägerinnen bestreiten die vom Rat vorgelegten Zahlen über den Einkaufspreis für Gritz in der Brauwirtschaft und fügen hinzu, selbst wenn diese Angaben als richtig anzusehen seien, entbehrten sie jeglicher Beweiskraft; denn eine Reihe von Faktoren habe eine Entwicklung der Preise rechtfertigen können, ohne daß man davon ausgehen könne, daß diese Entwicklung den Wegfall der Erstattung widerspiegele. Die Entwicklung des Gritzpreises zwischen dem zweiten und dritten Quartal 1975 unterscheide sich prozentual nicht wesentlich von der zwischen dem ersten und zweiten Quartal, und zwar trotz des Fortbestands der Erstattung in diesem Zeitraum. Die Erhöhung des Gritzpreises zwischen dem ersten Quartal 1974 und dem dritten Quartal 1975 spiegele also lediglich den Anstieg der Beschaffungsund Produktionskosten wider. Die Entwicklung der Stärkepreise während desselben Zeitraums würde diesen Befund mit Sicherheit bestätigen, wenn hierüber Angaben gemacht worden wären. Aus diesen Zahlen gehe hervor, daß sich der Gritzpreis vom zweiten Quartal 1976 an nach unten entwickelt habe, während der Stärkepreis erheblich angestiegen sei. Der Vergleich der beiden Zahlen biete somit sehr wohl einen Hinweis dafür, daß die Maismühlen sich zur Senkung ihrer Preise gezwungen gesehen hätten, um ihre Absatzmärkte zu erhalten, während es sich die Stärkehersteller hätten erlauben können, ihre Gewinnspanne zu vergrößern. Ebenso zeigten diese Zahlen, daß der Gritzpreis nach der Wiedereinführung der Erstattung verhältnismäßig stabil geblieben sei, da die Maismühlen diese Wiedereinführung nicht hätten weitergeben können, nachdem sie die Streichung der Erstattung nicht abgewälzt hätten.

Die Klägerinnen vertreten ferner die Auffassung, es sei möglich, daß die Stärkehersteller während des fraglichen Zeitraums eher versucht hätten, ihren Gewinn pro Einheit zu erhöhen als das Volumen ihres Absatzes an die Brauwirtschaft auszuweiten. Damit werde erklärt, daß sich die Konkurrenz der Stärke nur gegenüber den Maismühlen im Norden Frankreichs tatsächlich und einschneidend bemerkbar gemacht habe.

Die Klägerinnen erörtern sodann das Problem der unterschiedlichen Standorte der französischen Gritzhersteller. In diesem Zusammenhang stellen sie fest, daß bestimmte Brauereien im Norden tat sächlich auf Stärke umgestiegen seien. Die Bestätigung hierfür lasse sich in von den Klägerinnen vorgelegten Schreiben der Brauereien finden. Es treffe nicht zu, daß die Biererzeugung im Norden Frankreichs einen gewissen Rückgang zu verzeichnen habe; sie unterliege sicherlich einer Veränderung, die darauf zurückzuführen sei, daß eine große Anzahl kleiner Brauereien verschwunden seien. Richtig sei, daß die Transportkosten zwischen dem Rheingebiet und dem Norden verhältnismäßig hoch lägen, sie seien jedoch in der einen Richtung nicht höher als in der anderen. Man könne nicht ernsthaft behaupten, die Maismühlen des Nordens seien Opfer ihres Standorts, während die Brauwirtschaft in diesem Gebiet nach wie vor sehr bedeutend und der Versand vor allem in das Gebiet von Paris immer noch wenig kostspielig sei.

Die Klägerin in der Rechtssache 27/79 bestreitet sodann, ihre Entscheidung zur Schließung ihres Werks in Valenciennes noch vor der Abschaffung der Erstattung bei der Erzeugung getroffen zu haben. Nicht einmal eine Übernahme der Kundschaft durch ein anderes Werk sei ihr möglich gewesen, da die Frachtkosten für Gritz zwischen dem Norden und dem Elsaß zu hoch gelegen hätten.

Die Klägerin in der Rechtssache 45/79 führt aus, ihre Betriebsstruktur sei wenn auch wegen des verhältnismäßig geringen Alters des Unternehmens schwach, so doch normal gewesen. Es könne nicht als ein Fehler der Unternehmensleitung angesehen werden, mitten in einer Zeit des expandierenden Gritzmarktes unter Zuhilfenahme normaler Kredite ein neues und modernes Werk gegründet zu haben. Vor 1975 habe die Gesellschaft keinerlei finanzielle Schwierigkeiten gehabt, sie habe jedoch nicht über ausreichende Rücklagen verfügt, um ihre Produktion fast drei Jahre lang mit Verlust absetzen zu können. Sie sei im übrigen eins der nur drei französischen Unternehmen, die sich ausschließlich mit dem Vermahlen von Mais befaßten.

Die Klägerin in der Rechtssache 167/78 erklärt, ihre angeblich veralteten Anlagen seien dies nicht in einem Maße gewesen, daß sie nicht rentabel hätte weiter arbeiten können, solange das normale Wirken des Wettbewerbs nicht verfälscht worden sei. Ihr durchschnittlicher Renditeverlust könne nicht höher als mit 2 % veranschlagt werden, was unter den Bedingungen eines normalen Wettbewerbs durchaus tragbar gewesen sei. Bis 1975 habe sie einen bedeutenden Betriebsgewinn erzielt, während sie von 1976 an sehr schwere Betriebsverluste erlitten habe. Was die rechnerischen Ergebnisse der Buchhaltung angehe, habe sie bis 1973 mit Gewinn abgeschlossen und 1974 einen ganz leichten Verlust erlitten; dieser Buchverlust habe sich 1975 verdoppelt und sei in den beiden darauffolgenden Jahren äußerst schwer geworden. Die erlittenen Verluste lägen insgesamt noch unter dem Gesamtbetrag der ihr vorenthaltenen Erstattungen.

Nach Auffassung der Klägerin in der Rechtssache 113/76 befindet sich der Rat im Irrtum, wenn er aus dem Aufkauf der Klägerinnen in den Rechtssachen 167/78 und 45/79 den Beweis eines gewissen wirtschaftlichen Aufschwungs ableiten wolle. Wenn in der Bilanz der Klägerin von 1976 ein Buchgewinn auftauche, so sei dieser in Wahrheit auf den Erhalt einer hohen Enteignungsentschädigung sowie auf den Übertrag des Gewinns der vorangegangenen Wirtschaftsjahre zurückzuführen; das Konto der Geschäftsergebnisse weise jedoch einen Betriebsverlust von FF 367000 auf. Im Laufe des Wirtschaftsjahres 1976 habe der Betriebsverlust mehr als FF 1000000 bei einem Buchverlust in der Bilanz von über FF 869000 betragen.

Die Klägerinnen tragen ferner vor, der französische Markt nehme nur einen sehr kleinen Teil der deutschen Gritzausfuhren auf. Diese Ausfuhren hätten noch 1974 nur etwa 10 % der gesamten deutschen Ausfuhren ausgemacht. Seither habe sich der Anteil des französischen Marktes an den deutschen Ausfuhren ständig verringert, und während des im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Zeitraums habe sich der Druck der deutschen Maismühlen auf den französischen Brauereimarkt nicht spürbar erhöht. Die Gritzeinfuhren anderen Ursprungs hätten während desselben Zeitraums niemals 3500 t jährlich überstiegen.

Die Klägerinnen vertreten schließlich die Auffassung, das Problem der Währungsausgleichsbeträge könne nur im Rahmen des Wettbewerbs zwischen französischen und deutschen Maismühlen eine Rolle spielen; es sei jedoch vorstehend dargelegt worden, daß die deutschen Gritzeinfuhren nach Frankreich zwar von 1970 bis 1974 gestiegen, daß sie aber in der Folgezeit gleich geblieben seien.

4. In seiner Gegenerwiderung in den Rechtssachen 27, 28 und 45/79 fügt der Rat seinen früheren Erklärungen insbesondere hinzu, selbst wenn Gritz technisch bei der Bierherstellung gegen Stärke austauschbar sei, so habe in der Praxis doch ein solcher Austausch nicht stattgefunden.

Die französische Brauwirtschaft habe im Jahre 1970 ungefähr 15000 t Maisstärke verwendet, im Jahre 1978 aber nur 9000 t. Im Jahresdurchschnitt würden 110000 t Gritz verarbeitet. Der Wettbewerb zwischen den beiden Erzeugnissen sei somit rein theoretisch und scheine sich nach Aufhebung der Erstattung nur in den Ausnahmefällen der zwei oder drei Brauereien im Norden Frankreichs ausgewirkt zu haben, die in der Nähe der beiden französischen Stärkefabriken gelegen seien.

Außerdem scheine die Auswirkung der Erstattung als Preiskomponente im Vergleich zu den Preisschwankungen des einen oder anderen Bestandteils unendlich gering zu sein.

Zähle man für jede Klägerin die monatlichen Durchschnittszahlen der Gritzerzeugung in den Wirtschaftsjahren 1975/76 und 1977/78 zusammen, so komme man auf 7004 t im Wirtschaftsjahr 1975/76 und auf 7232 t im Wirtschaftsjahr 1977/78.

Zwar müsse man Opfer bringen, um seine Kunden zu halten, doch brauche dies nicht bis zu einer Verdreifachung der Lieferungen und damit der Verluste zu gehen.

Der Rat glaubt, dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 dadurch nachgekommen zu sein, daß er die Erstattung vom Tag der Urteilsverkündung an wieder eingeführt habe; er habe damit jedoch nicht die Notwendigkeit einer Erstattungsgleichheit insbesondere für die Zeit von 1975 bis 1977 anerkannt. Der Gerichtshof habe ausgeführt, daß der Rat, der beide Erzeugnisse während langer Zeit gleichbehandelt habe, diese Gleichbehandlung nicht ohne Vorliegen objektiver Umstände habe beenden können. Hingegen habe sich der Gerichtshof nicht zur inneren Notwendigkeit einer Gleichbehandlung dieser beiden Erzeugnisse ausgesprochen.

Im Urteil in den Rechtssachen 5, 7 und 13 bis 24/66 (Kampffmeyer) habe der Gerichtshof Schadensersatz für entgangenen Gewinn nur unter sehr strengen Voraussetzungen zugelassen.

Allen Begehren aller Klägerinnen lasse sich entgegenhalten, daß es am Kausalzusammenhang zwischen der Aufhebung der Erstattung und dem Schaden fehle, da diese keinen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 (Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1976, 797) schlüssigen Beweis für den Zusammenhang zwischen ihrem angeblichen Schaden und dem Handeln des Rates beigebracht hätten.

Der zusätzliche Schaden einiger Klägerinnen sei eine Sachfrage. Solche Schäden beruhten nicht auf der Aufhebung der Erstattung, sondern auf anderen Gründen: der Lage bestimmter Maismühlen, aufgrund deren sie für den Wettbewerb durch in der Nachbarschaft ihrer Brauerkundschaft gelegene Stärkefabriken oder andere, französische oder ausländische Maismühlen anfällig seien, die geringere Transportkosten als die fraglichen Klägerinnen zu tragen hätten, und außerdem der Überalterung der Fabriken bestimmter Maismühlen, die sie weniger wettbewerbsfähig als andere mache.

IV — Antworten der Parteien auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes

Der Gerichtshof hat die Klägerinnen gebeten, schriftliche Unterlagen über die Entwicklung der Preise für den von ihnen in der Zeit von 1974 bis 1978 verkauften Gritz sowie darüber vorzulegen, welche Faktoren außer der Abschaffung der Erstattungen diese Entwicklung beeinflußt haben.

Die Klägerinnen haben Unterlagen über die Entwicklung ihrer jeweiligen Lieferpreise seit 1974 im Verhältnis zur Entwicklung des Rohstoffpreises und ihrer Betriebskosten während desselben Zeitraums vorgelegt. Ihrer Ansicht nach zeigen diese Unterlagen, daß dem Vorbringen des Rates die Grundlage fehlt, wonach sie den größten Teil der durch die Abschaffung der Erstattung verursachten Preissteigerungen über ihre Verkaufspreise auf die Brauereien abgewälzt hätten.

Den Unterlagen lasse sich folgendes entnehmen: Der Schwellenpreis für Mais sei während des fraglichen Zeitraums um mehr als 40 % gestiegen; die Verkaufspreise für Gritz hätten sich nicht im gleichen Maße verändert wie die Preise für den verwendeten Rohstoff; so habe die Erhöhung des Gritzverkaufspreises im Fall der Klägerin in der Rechtssache 64/76 zum Beispiel nur 4,58 % betragen; die Herstellungskosten der Klägerinnen seien während desselben Zeitraums erheblich gestiegen; infolgedessen sei die Bruttogewinnspanne jeder Klägerin drastisch zurückgegangen, was sich für viele von ihnen in Verlusten niedergeschlagen habe.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 10. Juli 1979 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. September 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerinnen dieser Rechtssachen beantragen, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat, gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zum Ersatz desjenigen Schadens zu verurteilen, der ihnen daraus entstanden sei, daß durch Verordnung Nr. 665/75 des Rates vom 4. März 1975 zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. 1975, L 72 vom 20. März 1975, S. 14) die Erstattungen bei der Erzeugung von Grobgrieß und Feingrieß aus Mais für die Brauindustrie abgeschafft worden sind.

2 Die Rechtssachen sind für die Zwecke des Verfahrens verbunden worden; diese Verbindung ist auch zum Zweck einer gemeinsamen Entscheidung aufrechtzuerhalten.

3 In seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77, S.A. Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Société coopérative Providence agricole de la Champagne gegen Office national interprofessionnel des céréales (Slg. 1977, 1795), das auf Ersuchen zweier französischer Verwaltungsgerichte um Vorabentscheidung ergangen ist, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die streitigen Bestimmungen der Verordnungen des Rates insoweit mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sind, als sie Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauindustrie und Maisstärke hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung ungleich behandeln. Der Gerichtshof hat weiter erkannt, es sei Sache der für die Agrarpolitik der Gemeinschaft zuständigen Organe, die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

4 Auf dieses Urtei hin wurden durch die Verordnung Nr. 1125/78 des Rates vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 142 vom 30. Mai 1978, S. 21) die Erstattungen bei der Erzeugung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais (Gritz) zur Verwendung in der Brauindustrie wieder eingeführt. Die Höhe der Erstattung wurde in der am selben Tag wie die Verordnung Nr. 1125/78 erlassenen und veröffentlichten Verordnung Nr. 1127/78 des Rates (ABl. L 142, S. 24) festgelegt. Die beiden Verordnungen traten am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Jedoch wurden die Erstattungen gemäß Artikel 1 letzter Absatz der Verordnung Nr. 1125/78 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 1127/78 auf Antrag mit Wirkung vom 19. Oktober 1977, also rückwirkend seit dem Tag des Urteils des Gerichtshofes in den vorerwähnten Vorabentscheidungsverfahren, gewährt.

5 Die Klägerinnen begehren deshalb Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, daß es in der Zeit vom 1. August 1975, als die Verordnung Nr. 665/75 erstmals zur Anwendung kam, bis zum 19. Oktober 1977 keine Erstattungen gab. Der Schaden soll für alle Klägerinnen im Ausfall von Einnahmen in Höhe derjenigen Erstattungen bestehen, welche sie erzielt hätten, wenn für Gritz die gleichen Erstattungen gezahlt worden wären wie für Maisstärke, und für einige der Klägerinnen darüber hinaus in weiteren Verlusten namentlich aus einem Rückgang der Verkäufe und aus Betriebsverlusten.

Zur Zulässigkeit

6 Der beklagte Rat hat einredeweise geltend gemacht, die Klägerinnen hätten, um die Gewährung der beantragten Erstattungen zu erlangen, vor den innerstaatlichen Verwaltungsgerichten gegen die zuständigen staatlichen Stellen auf .Zahlung der Erstattungen klagen müssen. Diese Einrede greift jedoch nicht durch. Zwar kann eine Klage auf Zahlung von Beträgen, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung geschuldet werden, nicht in der Form einer Klage nach Artikel 178, 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben werden. Die vorliegend von den Klägerinnen erhobenen Klagen stellen sich aber nicht als Klagen auf Erfüllung, sondern als Klagen auf Ersatz des Schadens dar, den die im Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 festgestellte Rechtsverletzung zur Folge haben soll. Dieser Schaden berechnet sich im übrigen nach Auffassung der Klägerinnen nicht ausschließlich nach den nichtgewährten Erstattungen. In den vorliegenden Fällen steht nach dem genannten Urteil des Gerichtshofes überdies fest, daß ein innerstaatliches Gericht einer Zahlungsklage nicht hätte stattgeben können, weil es keinerlei Rechtsvorschrift der Gemeinschaft gibt, die den staatlichen Stellen die Zahlung der beanspruchten Beträge gestatten würde.

7 Das gleiche gilt für eine vom Rat erhobene Einrede der Rechtshängigkeit. Die bei den französischen Verwaltungsgerichten anhängigen Klagen sind Anfechtungsklagen, die sich gegen die Weigerung der zuständigen nationalen Stelle richten, Erstattungen zu zahlen. Diese innerstaatlichen Gerichte sind für einen Ausspruch über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht zuständig. Da die vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof anhängigen Klagen mithin nach ihrem Gegenstand wie nach ihrer rechtlichen Grundlage verschieden sind, können die in den nationalen Verfahrensrechten anerkannten Grundsätze betreffend die Rechtshängigkeit nicht dazu herangezogen werden, die Zulässigkeit der vorliegend beim Gerichtshof eingereichten Klagen in Zweifel zu ziehen.

Zur Begründetheit

8 Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 bereits festgestellt hat, daß die Abschaffung der Erstattung für Gritz für die Brauindustrie bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung für Maisstärke mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar war, stellt sich in den vorliegenden Rechtssachen zunächst die Frage, ob diese Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag die Haftung der Gemeinschaft zu begründen vermag.

9 Die Feststellung, daß eine Regelung in Rechtsetzungsakten der Gemeinschaft rechtswidrig ist, genügt für sich allein nicht, um diese Haftung auszulösen. In seinem Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 u. a., Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG u. a./Rat und Kommission (Slg. 1978, 1209), hat sich der Gerichtshof bereits in diesem Sinne ausgesprochen. Er hat in diesem Zusammenhang an seine ständige Rechtsprechung erinnert, nach der die Haftung der Gemeinschaft für eine Rechtsvorschrift, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für die Haftung der öffentlichen Gewalt für den einzelnen durch Rechtsetzungsakte entstandene Schäden gelten, hat der Gerichtshof festgestellt, daß auf einem Gebiet des Gemeinschaftsrechts, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur ausnahmsweise dann ausgelöst werden kann, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben sollte.

10 Die Umstände des vorliegenden Falles lassen den Gerichtshof zu der Überzeugung kommen, daß der Rat die Grenzen, die er bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten hat, in der Tat erheblich und offenkundig überschritten hat. Diese Überzeugung gründet sich namentlich auf folgende Erwägungen :

11 Es ist zunächst zu berücksichtigen, daß unter den gemeinschaftsrechtlichen Normen zum Schutz der einzelnen der Gleichheitsgrundsatz — der namentlich im 2. Unterabsatz von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verankert ist, welcher jede Diskriminierung bei der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte verbietet — von besonderer Bedeutung ist. Sodann hat die Verletzung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall eine begrenzte und klar umrissene Gruppe von Unternehmen betroffen. Die Klägerinnen der vorliegenden Rechtssachen bilden nämlich offenbar zusammen mit den Klägerinnen der Parallelsachen 241/78 u.a., Deutsche Getreideverwertung und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH u. a./Rat und Kommission, die Gesamtheit der Hersteller von Gritz in der Gemeinschaft. Außerdem geht der von den Klägerinnen behauptete Schaden über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinaus, die eine Betätigung in dem betroffenen Wirtschaftszweig mit sich bringt. Schließlich ist die Gleichbehandlung mit den Herstellern von Maisstärke, die seit dem Beginn der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide eingehalten worden war, vom Rat im Jahre 1975 ohne hinreichende Begründung aufgegeben worden.

12 Der Rat hat die Grenzen seines Ermessens um so offenkundiger überschritten, als er — wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober erwähnt hat — einem Vorschlag zur Wiedereinführung der Erstattungen für Gritz nicht gefolgt ist, den die Kommission bereits im Juni 1975 mit der Begründung vorgelegt hatte, das Fehlen solcher Erstattungen könne unter Umständen das Gleichgewicht der Kosten der Versorgung der Brauindustrie mit Gritz und Maisstärke stören.

13 Aus diesen Gründen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Abschaffung der Erstattungen für Gritz durch die Verordnung Nr. 665/75 des Rates die Haftung der Gemeinschaft auslöst.

14 Nunmehr ist zu prüfen, welcher Schaden den Gritzherstellern aus dieser Diskriminierung entstanden ist. Der Schaden, den die Klägerinnen geltend machen, soll darauf beruhen, daß der Rat die Erstattungen abgeschafft hat, welche den Gritzherstellern hätten gezahlt werden müssen, wenn die Gleichbehandlung mit den Herstellern von Maisstärke eingehalten worden wäre. Die Höhe dieser Erstattungen stellt also die Grundlage für die Berechnung des erlittenen Schadens dar.

15 Gegen diese Methode der Schadensberechnung hat der Rat eingewandt, die Gritzhersteller hätten den Schaden durch Abwälzung des Nachteils aus dem Wegfall der Erstattungen in ihren Preisen vermieden oder jedenfalls vermeiden können. Grundsätzlich kann ein solcher Einwand im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden. Wenn der Wegfall der Erstattungen wirklich über die Preise abgewälzt worden ist, kann der Schaden in der Tat nicht anhand der nichtgewährten Erstattungen berechnet werden. In diesem Fall träte die Preiserhöhung an die Stelle der Erstattungen und würde den Hersteller schadlos stellen.

16 Die Klägerinnen haben bestritten, daß es tatsächlich zu der vom Rat behaupteten Abwälzung gekommen sei, ausgenommen zu Anfang während eines kurzen Zeitraums im Wirtschaftsjahr 1975/76. Sie erklären, angesichts der Konkurrenz der in den Genuß von Erstattungen kommenden Stärkehersteller hätten sie sich im Rahmen ihrer Geschäftspolitik entschlossen, um ihre Absatzmärkte zu halten, den Gritz unter Verlust zu verkaufen anstatt die Preise mit dem Risiko des Verlusts ihrer Märkte zu erhöhen. Die vom Rat und der Kommission angeführten Preiserhöhungen beruhten auf der Heraufsetzung des Schwellenpreises für Mais und auf gestiegenen Produktionskosten.

17 Die Parteien haben zur Unterstützung ihrer jeweiligen Behauptungen statistische und sonstige Daten vorgelegt. Diese Angaben erlauben keinen Schluß in dem vom Rat vorgeschlagenen Sinn. Sie legen eher den Schluß nahe, daß die Entwicklung der Gritzpreise der Klägerinnen während des streitigen Zeitraums mit den Stärkepreisen parallel verlaufen ist und das Fehlen einer Erstattung für Gritz nicht widerspiegelt. Die einzige Ausnahme betrifft die letzten Monate des Jahres 1975 und den Anfang des Jahres 1976 als den Zeitraum, während dessen die Preise für Gritz um die Beträge erhöht wurden, die den nichtgezahlten Erstattungen entsprachen. Die Klägerinnen haben jedoch erklärt, diese Erhöhungen seien von den Brauereien unter der Voraussetzung vorläufig akzeptiert worden, daß in die Kaufverträge eine Klausel eingesetzt wurde, die dem Käufer garantiert, daß er — gegebenenfalls rückwirkend — in den Genuß einer von der Gemeinschaft gewährten neuen Erstattung kommt.

18 Der den Klägerinnen zu ersetzende Schaden ist demnach in der Weise zu berechnen, daß er den Erstattungen entspricht, die ihnen gezahlt worden wären, wenn die Verwendung von Mais für die Herstellung von Gritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais für die Herstellung von Stärke; eine Ausnahme ist für diejenigen zur Gritzherstellung verwendeten Mengen Mais zu machen, die aufgrund von Verträgen, welche dem Käufer den Vorteil aus der etwaigen Wiedereinführung der Erstattungen zusichern, zu Preisen verkauft worden sind, die um die Beträge der nichtgezahlten Erstattungen heraufgesetzt waren.

19 Einige Klägerinnen haben außerdem auf Ersatz bestimmter weiterer Schäden geklagt, die sie angeblich erlitten haben.

20 Im Falle zweier Maismühlen aus dem Norden Frankreichs soll dieser weitere Schaden namentlich in einem beträchtlichen Rückgang der Verkäufe von Gritz an die Brauereien bestehen. Es läßt sich zwar nicht bestreiten, daß sich dieser Rückgang klar aus den von den Klägerinnen vorgelegten Zahlen ergibt, er kann aber nicht auf das Fehlen von Erstattungen zurückgeführt werden. Wie bereits festgestellt, haben die Klägerinnen nämlich betont, daß die Verkaufspreise für Gritz nicht infolge der Abschaffung der Erstattungen erhöht worden sind. Ganz im Gegenteil haben sich die Gritzhersteller — wie der Gerichtshof bei der Untersuchung der Preisentwicklung festgestellt hat — entschlossen, den Gritz unter Verlust zu verkaufen, um ihre Absatzmärkte zu halten, anstatt die Preise mit dem Risisko des Verlusts ihrer Märkte zu erhöhen. Die zwischen Gritz und Stärke bestehende Ungleichheit hinsichtlich der Erstattungen ist also in den Verkaufspreisen nicht zum Ausdruck gekommen. Wenn die Gritzhersteller trotz dieser ihrer Geschäftspolitik weniger verkaufen konnten, muß der Grund dafür an anderer Stelle als in der Ungleichheit infolge der Abschaffung der Erstattungen gesucht werden.

21 Im Falle bestimmter anderer Klägerinnen sollen die weiteren Schäden anderer Natur sein. Zwei Unternehmen haben ihre Betriebe schließen, ein drittes den Konkurs anmelden müssen. Der Rat hat geltend gemacht, die Schwierigkeiten dieser Unternehmen beruhten jeweils auf besonderen Umständen des Einzelfalles, wie etwa Überalterung der Produktionsanlagen und Leitungsund Finanzierungsproblemen. Die Angaben, die die Parteien hierzu im Laufe des Verfahrens gemacht haben, sind nicht geeignet, die wahren Gründe der behaupteten weiteren Schäden nachzuweisen. Selbst wenn jedoch unterstellt wird, daß die Abschaffung der Erstattungen dazu beigetragen hat, daß die Schwierigkeiten dieser Klägerinnen zum Ausbruch kamen, kann man sich auf die Feststellung beschränken, daß diese Schwierigkeiten sich nicht mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des Rates ergeben würden, um die Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens zu verpflichten. Auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der öffentlichen Gewalt für Rechtsetzungsakte können die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, auf die Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag verweist, nicht herangezogen werden, um eine Verpflichtung zum Ersatz für jede auch noch so entfernte nachteilige Folge rechtswidriger Vorschriften zu stützen.

22 Aus diesen Gründen können die auf Ersatz der behaupteten weiteren Schäden gerichteten Klagen keinen Erfolg haben.

23 Zum Nachweis der Gritzmengen, für die Schadensersatz zu leisten sei, und der nichtgewährten Erstattungen für diese Mengen haben die Klägerinnen dem Gerichtshof eine Reihe von Belegen vorgelegt. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann der Gerichtshof jedoch die Richtigkeit dieser Angaben nicht beurteilen. Daher sind die vom Gerichtshof anerkannten Kriterien für die Entschädigung der Klägerinnen in einem Zwischenurteil festzustellen und die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes der Einigung der Parteien oder, mangels einer solchen Einigung, der Entscheidung durch den Gerichtshof vorzubehalten.

Zum Zinsanspruch

24 Die Klägerinnen haben weiter beantragt, den Rat zur Zahlung von Zinsen in Höhe des französischen gesetzlichen Zinssatzes zu verurteilen, und zwar jeweils ab dem Tag der monatlichen Fälligkeit der Erstattungszahlungen.

25 Über diesen Anspruch ist, weil er im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben wird, im Lichte der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze zu entscheiden, auf die diese Vorschrift verweist. Danach ist ein Zinsanspruch grundsätzlich gegeben. Unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof für die Schadensberechnung zugrunde gelegten Kriterien entsteht der Zinsanspruch mit dem vorliegenden Urteil, soweit es die Pflicht zum Schadensersatz feststellt. Der anzuwendende Zinssatz beträgt 6 vom Hundert jährlich.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

im Wege des Zwischenurteils für Recht anerkannt und entschieden:

1. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist verpflichtet, den Firmen

1) P. Dumortier Frères S.A., Tourcoing,

2) Maïseries du Nord, S.A., Marquette-lez-Lille,

3) Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson, S.A., Pont-à-Mousson,

4) Les Maïseries de Beauce, S.àr.l., Marboué

5) Costimex, S.A., Straßburg,

6) La Providence agricole de la Champagne, Société coopérative agricole, Reims,

7) Maïseries alsaciennes, S.A., Colmar,

jeweils einen Betrag in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung von Gritz für die Brauindustrie zu zahlen, auf die diese Unternehmen Anspruch gehabt hätten, wenn die Verwendung von Mais zur Herstellung von Gritz in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke; dies gilt nicht für diejenigen Mengen Gritz, die aufgrund von Verträgen, welche dem Käufer den Vorteil aus der etwaigen Wiedereinführung der Erstattungen zusichern, zu Preisen verkauft worden sind, die um den nichtgezahlten Erstattungen entsprechende Beträge heraufgesetzt waren.

2. Die Schadensersatzbeträge sind mit 6 vom Hundert jährlich vom Tag dieses Urteils an zu verzinsen.

3. Den Parteien wird aufgegeben, dem Gerichtshof binnen einer Frist von 12 Monaten ab Verkündung dieses Urteils mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben.

4. Mangels einer solchen Einigung legen die Parteien dem Gerichtshof innerhalb derselben Frist bezifferte Anträge vor.

5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.