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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.05.1982 – C-113/81

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:206

In der Rechtssache 113/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Berlin in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Otto Reichelt GmbH, Berlin,

gegen

Hauptzollamt Berlin-Süd

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 27 der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsoder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: S. Rozès

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die Firma Otto Reichelt GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, betreibt eine Einzelhandels-Ladenkette für Lebensmittel. Sie importiert Rohkaffee, den sie in das ihr bewilligte Offene Zolllager bringt und je nach Bedarf für den freien Verkehr entnimmt. Den entnommenen Kaffee meldet sie monatlich den Zollbehörden an, berechnet die darauf entfallenden Eingangsabgaben und führt diese an das Hauptzollamt, den Beklagten des Ausgangsverfahrens, in der von ihr errechneten Höhe ab, sofern das Hauptzollamt die Abgaben nicht in anderer Höhe feststellt.

In dieser Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1978 meldete die Klägerin den Kaffee, der damals einem Zollsatz von 5 % unterlag, mit einem Zollsatz von 7 % an und zahlte den entsprechenden Betrag an den Beklagten. Der Beklagte erkannte den Fehler zunächst nicht. Er wurde auch nicht bei einer am 31. Mai 1977 begonnenen Außenprüfung für den Zeitraum von Januar 1976 bis 30. Juni 1977 entdeckt. Erst im Januar 1979 wurde die Klägerin durch den Beklagten darauf hingewiesen, daß aufgrund einer Zollaussetzung für Rohkaffee der Zollsatz nur 5 % betrage.

Auf den daraufhin von der Klägerin am 9. Februar 1979 eingereichten Erstattungsantrag über insgesamt 255027,63 DM erstattete der Beklagte für zuviel gezahlten Zoll einen Teilbetrag von 103240,54 DM. Wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nach den §§ 164 Absatz 2, 169 Absatz 1 und 170 Abgabenordnung lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 7. März 1979 die Erstattung der darüber hinaus geforderten Beträge ab. Dabei handelt es sich um 12 angemeldete und zwischen Februar 1977 und Januar 1978 entrichtete Beträge in Höhe von insgesamt 151792,30 DM.

Am 28. März 1979 beantragte die Klägerin gemäß § 227 Abgabenordnung Billigkeitserlaß der nicht erstatteten Beträge. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Verwaltungsakt vom 6. April 1979 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 118/76 ab; aus diesem ergebe sich, daß eine nationale Zollbehörde nicht berechtigt sei, einen Antrag auf Erlaß aus Billigkeitsgründen von nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Abgaben nach nationalem Recht zu behandeln, wenn hierdurch die Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bezüglich, der Besteuerungsgrundlage, der Voraussetzungen der Veranlagung und der Höhe der betroffenen Abgabe beeinträchtigt würde (Slg.S. 1177).

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob daraufhin Klage vor dem Finanzgericht Berlin, mit der sie begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihren Erlaßantrag erneut zu bescheiden. Dazu trug sie vor: Bei ihrem Antrag seien die Voraussetzungen für den Erlaß überhöhter Zollbeträge aus Billigkeitsgründen erfüllt. Das vom Beklagten zitierte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 118/76 sei hier nicht einschlägig, da der Erlaß gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehener überhöhter Zollbeträge die Wirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nicht beeinträchtige. Ihre fehlerhaften Zollanmeldungen, die der Beklagte 23 Monate lang nicht bemerkt habe, seien wegen der Fülle der Zollvorschriften entschuldbar. Die höheren Zölle hätten auch nicht auf die Verbraucher abgewälzt werden können, da auf dem Kaffeemarkt allein die Konkurrenzsituation den Verkaufspreis bestimme.

Das beklagte Hauptzollamt trug vor: Es sei sachlich nicht unbillig, rechtsbeständig festgesetzte Steuerforderungen aufrechtzuerhalten. Zwar hätten die Abrechnungsstelle der Zollbehörde und die Außenprüfung den unrichtigen Zollsatz nicht erkannt. Es müsse aber berücksichtigt werden, daß die Klägerin selbst den falschen Zollsatz in ihren Zollanmeldungen angesetzt und den erhöhten Abgabenbetrag vermutlich ohne eigenen wirtschaftlichen Schaden auf die Verbraucher abgewälzt habe.

Mit Beschluß vom 2. April 1981 hat das Finanzgericht gemäß Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:

Verbietet das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 175, S. 1) die Erstattung eines überhöht, aber bestandskräftig erhobenen Zollbetrages nach nationalem Abgabenrecht — hier § 227 Abgabenordnung 1977 — für vor dem 1. Juli 1980 buchmäßig erfaßte Fälle?

In den Gründen des Vorlagebeschlusses weist das Finanzgericht darauf hin, das auf den hier streitigen Betrag aufgrund einer überhöhten Zollerhebung die Entscheidungsgrundsätze des Gerichtshofes nicht ohne weiteres angewendet werden könnten. Allerdings sei die Frage der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen inzwischen gemeinschaftsrechtlich durch die Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 geregelt worden, wenn auch gemäß Artikel 27 erst mit Wirkung vom 1. Juli 1980.

Nach Auffassung des Finanzgerichts bedarf die entscheidungserhebliche Frage, ob für die buchmäßig vor dem 1. Juli 1980 erfaßten Fälle ein Erlaß nach nationalem Recht ausgeschlossen ist, einer Vorabentscheidung nach Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag. Gemäß §227 Abgabenordnung könne ein Erlaß von Zollbeträgen aus sachlichen Gründen in Betracht kommen, falls der Beklagte zu dem Rechtsverlust bei entschuldbarem Versehen der Klägerin wesentlich beigetragen haben sollte.

3. Der Vorlagebeschluß des Finanzgerichts vom 2. April 1981 ist am 11. Mai 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 26. Oktober 1981 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1. und 2 seiner Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Nach Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaßen werden durch die Vorabentscheidungsfragen zwei unterschiedliche Probleme aufgeworfen; es handele sich darum,

a) ob die Verordnung Nr. 1430/79 und die dazu ergangene Ausführungsverordnung Nr. 1575/80 der Kommission (ABl. L 161, S. 13), durch die mit Wirkung vom 1. Juli 1980 eine Billigkeitsregelung auf Gemeinschaftsebene eingeführt worden sei, sich auch auf Fälle erstreckten, in denen die Abgabe, die Gegenstand eines laufenden Rückforderungsprozesses sei, buchmäßig vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen erfaßt worden sei, sowie darum,

b) ob die einheitliche Wirkungsweise des Gemeinschaftsrechts durch die Anwendung einer nationalen Billigkeitsregelung auch dann beeinträchtigt werde, wenn es nur darum gehe, einen nach Gemeinschaftsrecht objektiv nicht geschuldeten Betrag zurückzuerstatten.

Zu a)

Ungeachtet der Tatsache, daß der Prozeß über die Klage auf Billigkeitserlaß noch nach dem 1. Juli 1980 in Gang sei, könnten darauf weder die materiellen Regeln des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 noch die Verfahrensregeln der Verordnung Nr. 1575/80 der Kommission angewandt werden, weil die im Ausgangsverfahren zur Diskussion stehenden Abgaben buchmäßig in den Jahren 1977 und 1978 erfaßt worden seien.

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zunächst klar, daß es in den genannten Verordnungen keine Bestimmung gebe, die den Schluß auf deren rückwirkende Kraft zulasse, auch nicht in dem Sinne, daß die Verordnungen Tatbestände erfaßten, die sich vor ihrem Inkrafttreten vollzogen hätten. Zwar enthalte die Verordnung Nr. 1575/80, in der die Modalitäten des in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorgesehenen Erlasses aus Billigkeitsgründen geregelt seien, überwiegend Verfahrensregeln. Gleichwohl könne hinsichtlich dieser Verordnungen auf den Grundsatz, daß neue Verfahrensregeln — sofern kein besonderer Vorbehalt gemacht worden sei — mit ihrem Inkrafttreten auch laufende Verfahren erfaßten, nicht zurückgegriffen werden.

Die Verfahrensbestimmungen der Verordnung Nr. 1575/80 könnten nämlich von den materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1430/79 nicht getrennt werden. Die beiden Verordnungen stellten eine neue und in sich geschlossene Einheit dar, die zu einem präzise festgelegten Zeitpunkt an die Stelle der bisher sehr unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen habe treten sollen. Unter diesen Umständen könne die Vermutung, daß neu erlassene Verfahrensregeln besser seien als die alten, auf eine neue Regelung, bei der die Verfahrensregeln in untrennbarem Zusammenhang mit den materiellen Vorschriften stünden, nicht durchschlagen.

Die Anwendung der neuen Verordnungen auf die vor dem 1. Juli 1980 festgesetzten Abgaben würde außerdem zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen, die sich nicht nur zu Lasten der nationalen Rechtsordnungen in denen bis zum 1. Juli 1980 strengere Rückzahlungsvoraussetzungen als in der Verordnung Nr. 1430/79 bestanden hätten, sondern auch auf die liberalere Gesetzgebung in anderen Mitgliedstaaten störend auswirken würde.

Schließlich betont die Kommission die Parallelität zwischen dieser und der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1). Sie erinnert daran, daß sie hinsichtlich der letztgenannten Verordnung in ihrer Stellungnahme in den verbundenen Rechtssachen 212 bis 217/80 eine ähnliche Auffassung wie jetzt im vorliegenden Fall vertreten habe. Der Ausschuß für Zollbefreiungen habe sich einstimmig dafür ausgesprochen, daß die Verordnung Nr. 1430/79 — ebenso wie die Verordnung Nr. 1697/79 — nicht auf vor dem 1, Juli 1980 buchmäßig erfaßte Abgaben anzuwenden sei.

Zub)

Was die Voraussetzungen der Anwendung einer nationalen Billigkeitsregel anbelangt, so bezieht sich die Kommission zunächst auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes; danach sei die Heranziehung nationaler Regeln, sofern es an einschlägigen Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht fehle, unter der Voraussetzung zulässig, daß diese für auf Gemeinschaftsrecht gestützte Ansprüche nicht ungünstiger gestaltet seien als die Regeln, die für die Geltendmachung gleichartiger, auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützter Ansprüche gültig seien (vgl. dazu u. a. die Rechtssache 130/79, Express Dairy Foods, Slg. 1980, 1887).

Die Heranziehung des nationalen Rechts dürfe jedoch nicht dazu führen, eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts in ihrer Tragweite zu ändern (vgl. die Rechtssachen 40/69, Bollmann, Slg. 1970, 69, und 74/69, Krohn, Slg. 1970, 451). In den Rechtssachen 18/72 (Granaria, Slg. 1972, 1163) und 118/76 (Balkan, Sig. 1977, 1177) habe der Gerichtshof eine entsprechende Feststellung gerade für nationale Billigkeitsregeln getroffen, die in diesen beiden Rechtssachen allerdings im Zusammenhang mit in korrekter Anwendung des Gemeinschaftsrechts festgesetzten Abgaben geltend gemacht worden seien. Der auf eine nationale Billigkeitsvorschrift gestützte Erlaß dieser Abgaben hätte also einen eigenmächtigen, die Tragweite des Gemeinschaftsrechts direkt berührenden Eingriff bedeutet:

Im vorliegenden Fall beziehe sich der Billigkeitsantrag dagegen nur auf objektiv überhöhte Zahlungen, die bei richtiger Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht geleistet worden wären. Autonomie und Vorrang des Gemeinschaftsrechts seien deshalb keineswegs in Frage gestellt.

Die Kommission ist folglich der Ansicht, daß das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Regel, die den Erlaß von Abgaben aus Gründen der Billigkeit vorsehe, insoweit nicht entgegenstehe, als es sich um objektiv erhöhte Zollfestsetzungen handele, die vor dem 1. Juli 1980 vorgenommen worden seien.

Die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß solcher Zölle aufgrund des nationalen Rechts dürften allerdings nicht großzügiger sein als bei vergleichbaren Erstattungsanträgen für Abgaben des nationalen Rechts.

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens verlangten Beträge, die in formell unanfechtbarer Weise festgestellt worden seien, gemäß der Verordnung Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 3, S. 1), an deren Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1978 die Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. L 336, S. 1) getreten sei, zu den eigenen Einnahmen der Gemeinschaft gehörten. Nach den jeweiligen Artikeln 1 und 2 dieser Verordnungen hindere das die zuständige Einrichtung des betreffenden Mitgliedstaats aber nicht daran, eine Feststellung eigener Mittel gemäß den einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu berichtigen. Eine solche Berichtigung könne gegebenenfalls durch Anwendung einer nationalen Billigkeitsregel bewirkt werden.

Die Kommission folgert daraus, daß das Gemeinschaftsrecht dem Erlaß objektiv überhöhter und vor dem 1. Juli 1980 festgestellter Zölle in Anwendung einer nationalen Billigkeitsregel zwar nicht entgegenstehe, die Voraussetzungen für einen solchen Erlaß jedoch genauso streng zu handhaben seien wie in vergleichbaren Fällen des nationalen Rechts. Den nationalen Behörden sei es verwehrt, zu Lasten des Bürgers Ansprüche, die auf Gemeinschaftsrecht gestützt würden, strengeren nationalen Regeln als entsprechende innerstaatliche Ansprüche zu unterwerfen.

In diesem Zusammenhang müsse gegebenenfalls geprüft werden, ob die Klägerin die überhöhten Zollsätze auf ihre Abnehmer habe abwälzen können, also gar keinen Schaden erlitten habe.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 4. Februar 1982 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Berlin hat mit Beschluß vom 2. April 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 27 der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Frage stellt sich in einem Verfahren über die Klage eines Unternehmens des Lebensmitteleinzelhandels gegen die Weigerung der deutschen Zollbehörden, seinem Antrag auf Billigkeitserlaß zuviel gezahlter Zölle stattzugeben.

3 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß das betreffende Unternehmen 1977 und 1978 für die Einfuhr von Rohkaffee Zölle zu einem Satz von 7 % zahlte, obwohl der damals geltende Zollsatz aufgrund einer Zollaussetzung nur 5 % betrug. Die zuständige Zollverwaltung erstattete ihm teilweise den überhöhten Betrag, lehnte jedoch die Erstattung des anderen Teils ab, weil die Frist für die Erstattung der Zölle nach den deutschen Rechtsvorschriften abgelaufen war. Daraufhin beantragte das Unternehmen gemäß § 227 Abgabenordnung in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung Billigkeitserlaß des ihm nicht erstatteten Betrags.

4 Die Zollverwaltung lehnte es ab, die deutschen Vorschriften über den Billigkeitserlaß auf das Unternehmen anzuwenden, mit der Begründung, dem stehe das Gemeinschaftsrecht entgegen. Dabei berief sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1977 (Rechtssache 118/76, Balkan-Import-Export, Slg. S. 1177). In seiner Klage gegen diese Entscheidung berief sich das Unternehmen darauf, daß dieses Urteil den Erlaß überhöhter Zölle nicht verbiete.

5 Das Finanzgericht stellte fest, daß die Erstattung und der Erlaß bei Nichtbestehen einer Zollschuld oder bei Berechnung höherer als der gesetzlich geschuldeten Zölle in der Verordnung Nr. 1430/79 geregelt worden seien, die nach ihrem Artikel 27 am 1. Juli 1980 in Kraft getreten sei.

6 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verbietet das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 175, S. 1) die Erstattung eines überhöht, aber bestandskräftig erhobenen Zollbetrages nach nationalem Abgabenrecht — hier § 227 Abgabenordnung 1977 — für vor dem 1. Juli 1980 buchmäßig erfaßte Fälle?

7 Aus dem bereits genannten Urteil vom 28. Juni 1977 ergibt sich, daß in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung eine nationale Zollbehörde berechtigt ist, einen Antrag auf Erlaß aus Billigkeitsgründen von nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Abgaben nach nationalem Recht zu behandeln, soweit hierdurch die Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Besteuerungsgrundlage, der Voraussetzungen der Veranlagung und der Höhe der betroffenen Abgabe nicht beeinträchtigt wird.

8 Der von dem nationalen Gericht angeführte Antrag auf Billigkeitserlaß erstreckt sich auf Beträge, die unstreitig nicht zu zahlen gewesen wären, wenn das Gemeinschaftsrecht richtig angewandt worden wäre.

9 Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Besteuerungsgrundlage, die Voraussetzungen der Veranlagung und die Höhe der Zölle werden somit durch die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift über den Billigkeitserlaß von Zöllen in keiner Weise berührt; allerdings müssen die Voraussetzungen für einen solchen Erlaß dieselben sein wie bei Erlaßanträgen, die sich auf Abgaben des nationalen Rechts beziehen.

10 Da dies die Rechtslage in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlieher Vorschriften ist, ist zu prüfen, ob auf den von dem nationalen Gericht dargelegten Fall die Verordnung Nr. 1430/79 Anwendung findet, die nach ihrem Artikel 1 die Voraussetzungen festlegt, unter denen die zuständigen Behörden die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben gewähren.

11 Die Entscheidung, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist und mit der die Zollverwaltung die Anwendung von § 227 Abgabenordnung abgelehnt hat, ist am 6. April 1979 ergangen. Die Verordnung Nr. 1430/79 ist nach ihrem Artikel 27 am 1. Juli 1980 in Kraft getreten; sie enthält keine Übergangsbestimmung.

12 Die Frage des nationalen Gerichts läuft also darauf hinaus, ob die Verordnung Nr. 1430/79 rückwirkende Kraft hat, und zwar dergestalt, daß ihre Vorschriften auf eine vor dem 1. Juli 1980 ergangene Entscheidung einer nationalen Zollbehörde über den Erlaß von Zöllen anwendbar wären.

13 Die Verordnung Nr. 1430/79 hat den Zweck, die einschlägigen nationalen Regelungen durch eine Gemeinschaftsregelung zu ersetzen. Sie enthält einen Komplex von Bestimmungen, die ein einheitliches Ganzes bilden und dessen Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden dürfen.

14 Weder im Wortlaut der Verordnung noch in ihrer Zweckrichtung, wie es aus ihren Begründungserwägungen und ihrem Aufbau hervorgeht, gibt es einen hinreichend klaren Anhaltspunkt, der die Annahme zuläßt, daß die Verordnung nicht nur für die Zukunft gilt.

15 Nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen ist daher davon auszugehen, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1430/79 keine rückwirkende Anwendung auf die Entscheidungen der zuständigen Behörden finden, die vor Inkrafttreten der Verordnung ergangen sind.

16 Auf die Vorlagefrage ist somit wie folgt zu antworten:

In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung kann eine nationale Zollbehörde einen Antrag auf Billigkeitserlaß zuviel gezahlter Zölle nach ihrem nationalen Recht behandeln. Die Voraussetzungen für einen solchen Erlaß müssen dieselben sein wie bei Erlaßanträgen, die sich auf Abgaben des nationalen Rechts beziehen.

Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1430/79 sind auf eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffene Entscheidung einer nationalen Zollbehörde über den Erlaß von Zöllen nicht anwendbar.

Kosten

17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Berlin mit Beschluß vom 2. April 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung kann eine nationale Zollbehörde einen Antrag auf Billigkeitserlaß zuviel gezahlter Zölle nach ihrem nationalem Recht behandeln. Die Voraussetzungen für einen solchen Erlaß müssen dieselben sein wie bei Erlaßanträgen, die sich auf Abgaben des nationalen Rechts beziehen.

2. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1430/79 sind auf eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffene Entscheidung einer nationalen Zollbehörde über den Erlaß von Zöllen nicht anwendbar.