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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.05.1982 – C-138/81

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1982:207

Schlussanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 27. Mai 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Das Tribunal de grande instance Bayonne hat dem Gerichtshof mit Urteilen vom 23. Arpil und 21. Mai 1981 vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die fast wörtlich mit den Fragen übereinstimmen, welche in Ihren Urteilen vom 8. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 180 und 266/80 (Crujeiras Tome und Yurrita) sowie in der Rechtssache 181/80 (Arbelaiz-Emazabel) bereits beantwortet wurden.

Den Ausgangsverfahren und den zitierten Rechtssachen liegen auch vergleichbare Sachverhalte zugrunde: Spanische Fischereifahrzeuge wurden beim Fischen ohne Gemeinschaftslizenz in dem Meeresstreifen überrascht, der sich von der französischen Atlantikküste bis zur zweihundertsten Meile erstreckt, und die verantwortlichen Fischer wurden daher angeklagt, die französischen fischereipolizeilichen Vorschriften verletzt zu haben, die auch die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sicherstellen. Im Anschluß an diese Feststellung haben die Richter von Bayonne erneut die Frage aufgeworfen, ob die Ratsverordnungen zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge im Hinblick auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen insgesamt gültig sind und bejahendenfalls spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden können.

Wir wissen, daß diese Verordnungen nicht nur die Ausübung der Fischerei durch spanische Schiffe innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der Gemeinschaft im Atlantik und in der Nordsee jenseits der Zone der Hoheitsgewässer von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, sondern gleichzeitig neue Modalitäten für die Ausübung des Fischfangs durch diese Schiffe innerhalb der französischen Hoheitsgewässer und insbesondere in der vorbehaltenen Fischereizone zwischen der sechsten und zwölften Meile vorsehen. Nun fällt es leicht festzustellen, daß zwischen den Rechtssachen 137 und 140/81 (Campandeguy Sagarzazu und Echevarría Sagasti) sowie der bereits entschiedenen Rechtssache Crujeiras Tome — Yurrita die Parallele besteht, daß die streitige Gemeinschaftsreglung insoweit einschlägig ist, als sie für das Fischen zwischen der zwölften und zweihundertsten Meile gilt, während die Rechtssachen 138 und 139/81 (Marticorena-Otazo und Prego Parada) genau der Rechtssache Arbelaiz-Emazabel entsprechen, da hier innerhalb der französischen Hoheitsgewässer gefischt wurde.

In den beiden erwähnten Urteilen vom 8. Dezember 1981 hat der Gerichtshof geprüft, welche Auswirkungen die älteren völkerrechtlichen Verpflichtungen auf die Gültigkeit der fraglichen Gemeinschaftsverordnungen haben, und zwar in erster Linie Verpflichtungen aus dem Londoner Fischereiübereinkommen vom 9. März 1964 sowie aus dem (im Urteil Crujeiras Tome — Yurrita genannten) Genfer Übereinkommen über die Fischerei und die Erhaltung der lebenden Schätze der Hohen See vom 29. April 1958 und aus dem (im Urteil Arbelaiz-Emazabel berücksichtigten) französischspanischen Fischereiabkommen vom 20. März 1967. Am Ende dieser sorgfältigen und erschöpfenden Untersuchung hat der Gerichtshof entschieden, die Prüfung habe nichts ergeben, was der Gültigkeit der Ratsverordnungen Nr. 2160/77 vom 30. September 1977 (Urteil Arbelaiz-Emazabel) und Nr. 1744/78 vom 24. Juli 1978 (Urteil Crujeiras Tome — Yurrita) entgegenstehen könnte; es sei davon auszugehen, daß diese Verordnungen spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden könnten.

Meines Erachtens gilt diese Entscheidung des Gerichtshofes für die gesamte Übergangsregelung, die der Rat für den Fischfang durch Schiffe unter spanischer Flagge ausgehend von seiner Verordnung Nr. 373/77 vom 24. Februar 1977 bis zum Inkrafttreten des am 15. April 1980 unterzeichneten Fischereiabkommens zwischen der Europäischen WirtSchaftsgemeinschaft und Spanien (das heißt bis zum 22. Mai 1981) erlassen hat, als die Verordnung Nr. 554/81 galt. Denn die Hauptargumente, auf denen die beiden Urteile vom 8. Dezember 1981 beruhen, beziehen sich auf die gesamte den Fischfang betreffende Übergangsregelung, die von der Gemeinschaft gegenüber spanischen Schiffen seit 1977 getroffen wurde: Ich verweise insoweit auf das Argument der ständigen Mitwirkung der spanischen Behörden an der Durchführung dieser Regelung (Randnummern 14 bis 16 der Entscheidungsgründe des Urteils Crujeiras Tome — Yurrita; Randnummern 27 und 28 der Entscheidungsgründe des Urteils Arbe-laiz-Emazabel) und auf die Schlußfolgerung, daß sich die Übergangsregelung, die die Gemeinschaft nach ihren eigenen Vorschriften getroffen hat, in den Rahmen der Beziehungen einfügt, die die Gemeinschaft und Spanien mit dem Ziel aufgenommen haben, die mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und mit der Ausdehnung der ausschließlichen Fischereizonen verbundenen Probleme zu lösen und sicherzustellen, daß die Fischer der anderen Partei zu den solchen Maßnahmen unterliegenden Gewässern Zugang haben. Durch diese Beziehungen wurde die vorher für diese Zone geltende Regelung ersetzt, um der allgemeinen Entwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Hochseefischerei und dem immer dringlicher werdenden Bedürfnis der Erhaltung der lebenden Schätze des Meeres Rechnung zu tragen (Randnummer 18 der Entscheidungsgründe des ersten Urteils; Randnummern 29 und 30 der Entscheidungsgründe des zweiten Urteils).

Deshalb brauche ich hier wohl weder die Ausführungen zu wiederholen, die ich in meinen Schlußanträgen vom 15. September 1981 in den Rechtssachen 180, 181 und 266/80 gemacht habe, noch den gesamten Inhalt der beiden Urteile vom 8. Dezember 1981 zusammenzufassen. Wie bereits dargelegt zeigen die tatsächlichen Umstände und die Vorabentscheidungsfragen, daß zwischen den zitierten Rechtssachen und den vorliegenden Fällen eine fast vollständige Übereinstimmung besteht; die vor fünf Monaten ergangene Entscheidung des Gerichtshofes scheint mir auf einer soliden Grundlage zu stehen; das vorlegende Gericht hat keinen neuen Anhaltspunkt vorgebracht; folglich besteht kein Anlaß, jetzt eine inhaltlich abweichende Entscheidung zu treffen.

2. Es ist darauf hinzuweisen, daß in den den Rechtssachen 138 und 139/81 zugrundeliegenden Strafverfahren den Herren Marticorena-Otazo und Prego Parada auch vorgeworfen wird, sie hätten Netze mit einer vorschriftswidrigen Maschenöffnung benutzt. Das hat das Gericht dazu veranlaßt, unter den einschlägigen Bestimmungen auch die der Gemeinschaftsverordnungen Nr. 2527/80 vom 30. September 1980, Nr. 3458/80 vom 17. Dezember 1980 und Nr. 272/81 vom 27. Januar 1981 zu erwähnen, doch hat es den Inhalt der Vorabentscheidungsfragen nicht beeinflußt; diese beziehen sich allgemein auf die Verordnungen zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge; gleiches gilt für die Vorlagefragen in den Rechtssachen 137 und 140/81. Die Tatrichter waren also zu Recht der Ansicht, die drei genannten Verordnungen seien Bestandteil der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände. Da es sich um Bestimmungen handelt, die ebenso wie die Vorschriften über die Fanglizenzen dem Schuzt der Fischbestände dienen (wie auch der Titel der fraglichen Verordnungen technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zeigt), gibt es ih der Tat keinen Grund zu der Annahme, daß die Prüfung hinsichtlich der vorstehend genannten völkerrechtlichen Übereinkommen zu anderen Ergebnissen führen könnte als bei den die Fischerei betreffenden Verordnungen. Der erwähnte Unterschied zwischen dem Sachverhalt, der den Rechtssachen 138 und 139/81 zugrunde liegt, und dem Sachverhalt in den Rechtssachen 137 und 140/81 rechtfertigt deshalb meines Erachtens keine Abweichung von der in den Urteilen vom 8. Dezember 1981 gezogenen Linie.

3. Es bleibt ein Problem, das die Beteiligten (vor allem in der mündlichen Verhandlung) besonders eingehend erörtert haben und das die Verteidigung der Angeklagen im Ausgangsverfahren zum Anlaß genommen hat — und zwar als einzigen Anhaltspunkt, der von gewissem Interesse ist — geltend zu machen, drei der vorliegenden Rechtssachen führten zu einem anderen Ergebnis als die vorangegangenen bekannten Fälle. Es handelt sich um folgendes: All diesen Rechtssachen liegt die Tatsache zugrunde, daß ohne Lizenz gefischt wurde, und zwar von den Herren Campandeguy Sagarzazu und Marticorena-Otazo (Rechtssachen 137 und 138) am 2. Februar 1981, von Herrn Prego Parada (Rechtssache 139) am 9. Februar 1981 und schließlich von Herrn Echevarría Sagasti (Rechtssache 140/81) am 10. März 1981. Nun war an dem letztgenannten Tag die Verordnung Nr. 554/81 vom 27. Februar 1981 in Kraft, die bis zum 31. Mai spanischen Schiffen gestattete, mit Gemeinschaftslizenz 140/81 auch unter dem Gesichtspunkt des spezifichen Rahmens genau die gleiche wie in den Rechtssachen Crujeiras Tome — Yurrita (die Fangtätigkeit muß mit anderen Worten anhand einer der Verordnungen zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände geprüft werden). Dagegen war am 2. und 9. Februar 1981 keine Verordnung dieser Art in Kraft: Die Verordnung Nr. 3305/80 vom 17. Dezember 1980 hatte die Geltungsdauer der Fischerei-Lizenzen für spanische Schiffe, die bereits aufgrund der Verordnung Nr. 1719/80 vom 30. Juni 1980 erteilt worden waren, über den 31. Dezember 1980 hinaus bis zum 31. Januar 1981 verlängert, und erst mit der folgenden bereits zitierten Verordnung Nr. 554/81 vom 27. Februar 1981 wurde das Lizenzsystem mit Wirkung vom 4. März (das heißt von ihrem Veröffentlichungsdatum an) wieder eingeführt. Zwischen dem 1. Februar und dem 3. März 1981 gab es somit keine Vorschriften über die Erlaubnis des Fischfangs durch spanische Schiffe in den mitgliedstaatlichen Fischereizonen, die Gegenstand der gemeinschaftsrechtlichen Regelung waren.

Unter Hinweis darauf wurde von Seiten der am Ausgang der Verfahren 137, 138 und 139/81 interessierten Fischer argumentiert, es müsse davon ausgegangen werden, daß die spanischen Fischer während des genannten Zeitraums, in dem das gemeinschaftsrechtliche Lizenzsystem unterbrochen gewesen sei, in den fraglichen Fischereizonen ihrer Tätigkeit unbeschränkt hätten nachgehen können. Das werde durch die Auslegung des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien vom 15. April 1980 bestätigt, das ab dem Tage seiner Unterzeichnung vorläufig anwendbar gewesen sei. Von Seiten der französischen Regierung wurde dagegen bemerkt, während der gesamten Zeit, in der das gemeinschaftsrechtliche Lizenzsystem unterbrochen gewesen sei, hätten die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften angewendet werden müssen.

Dazu möchte ich in erster Linie sagen, daß der Inhalt der Vorabentscheidungsfragen, die das Gericht von Bayonne formuliert hat, weder vergessen noch vernachlässigt werden darf: Nur auf der Grundlage dieser Fragen hat der Gerichtshof für Recht zu erkennen. In diesen Fragen ist aber allein das Problem aufgeworfen worden, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände, von denen wir wissen, daß sie zwischen 1977 und 1981 erlassen wurden, gültig sind und spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden können. Daß es zwischen dem 1. Februar und dem 3. März 1981 derartige Bestimmungen oder besser gesagt spezifische Vorschriften über Fischereilizenzen nicht gab, ist eine Tatsache, welche die Tatrichter zu würdigen haben; im vorliegenden Fall haben sie den Gerichtshof nicht gefragt, wie die gemeinschaftsrechtliche Regelung in bezug auf die von spanischen Schiffen in diesem besonderen Zeitraum ausgeübte Fischereitätigkeit auszulegen sei. Die Fälle, über die wir hier befinden, müssen ebenso wie die vorausgegangenen Fälle korrekt behandelt werden. Sie sind gewiß in vielerlei Hinsicht problematisch und weisen vielfältige Aspekte auf; gleichwohl braucht sich der Gerichtshof nicht mit allen diesen Gesichtspunkten und Problemen zu befassen. Es handelt sich hier nicht darum, eine ungenau formulierte Vorabentscheidungsfrage zu korrigieren oder in ihrer wirklichen Bedeutung zu erfassen; vielmehr würde man sich an die Stelle des nationalen Gerichts setzen, wenn man, obwohl dieses um Prüfung der Gültigkeit bestimmter Verordnungen gebeten hat, der Frage nachgehen würde, welche Bestimmungen anzuwenden sind. Meines Erachtens ist diese Ausdehnung des Rahmens der Vorabentscheidungsfragen ein von den Beteiligten unternommener Versuch, den der Gerichtshof nicht unterstützen sollte.

4. Dennoch möchte ich mich einer Stellungnahme zu der Behauptung nicht entziehen, daß in der Zeit, als wegen fehlender einschlägiger Gemeinschaftsverordnungen keine Lizenzen erteilt werden konnten, der Fischfang unbeschränkt habe ausgeübt werden dürfen. Die Verteidigung der im Ausgangsverfahren angeklagten Fischer hat zu Recht darauf hingewiesen, daß in eben diesem Zeitraum das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien vom 15. April 1980 bereits vorläufig anwendbar war, in dessen Artikel 4 es heißt: Jede Partei kann beschließen, daß die Ausübung der Fischereitätigkeit in der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone durch Fischereifahrzeuge der anderen Partei lizenzpflichtig ist. Aus der Tatsache, daß jede Partei somit ein Lizenzsystem habe einführen können, ergebe sich — so die Verteidigung —, daß die spanischen Fischer mangels Vorschriften über die Erteilung von Lizenzen ihre Tätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern hätten frei ausüben dürfen.

Diese Ansicht hält einer kritischen Prüfung nicht stand. Zunächst steht fest, daß jede Bestimmung eines Abkommens im Rahmen eben dieses Abkommens gesehen werden muß; der erwähnte Artikel 4 ist also insbesondere im Lichte der Artikel zu lesen, die ihm unmittelbar vorausgehen. In Artikel 2 heißt es, daß der Zugang zu der Fischereizone, die der Gerichtsbarkeit einer Partei unterliegt, den Fischereifahrzeugen der anderen Partei nach Maßgabe der folgenden Artikel gewährt wird. Nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmt jede Partei jährlich für die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegende Fischereizone a) das Gesamtvolumen der zulässigen Fänge aus Einzelbeständen oder Gruppen von Beständen ...; b) ... das Volumen der den Fischereifahrzeugen der anderen Partei zugestandenen Fänge sowie die Zonen, in denen diese Fänge getätigt werden dürfen, und zwar nach angemessenen gegenseitigen Konsultationen. Es ist somit klar, daß die Fischereifahrzeuge einer Partei keinen freien Zugang zu den Fischereizonen der anderen Partei haben; dieser Zugang wird nur aufgrund einer Zulassung möglich, die — noch bevor sie sich in einer Lizenzerteilung kokretisiert — voraussetzt, daß der Umfang der Fänge, welche die Fischereifahrzeuge der anderen Partei tätigen dürfen, festgesetzt worden ist. Darin liegt die Bedeutung des fakultativen Lizenzsystems: Wesentlich ist, daß die den Fischereifahrzeugen der anderen Partei zugestandenen Fangmengen festgelegt werden, und nichts stünde verschiedenen Quotenregelungen oder Verfahren zur Überwachung der Lizenzen entgegen. Jedenfalls müssen die Fischer jeder Partei aber, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen können, abwarten, bis die andere Partei die jährlichen Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 vorgenommen hat und die in Buchstabe b dieser Vorschrift vorgesehenen angemessenen gegenseitigen Konsultationen zu einem positiven Abschluß gebracht worden sind.

Im übrigen braucht man nur die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 554/81 vom 27. Februar 1981 zu lesen, um Klarheit darüber zu gewinnen, daß der Grund für die Unterbrechung der spanischen Fischereitätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern ab dem 1. Februar 1981 gerade in der Verzögerung dieser Konsultationen lag. Die dritte Begründungserwägung der genannten Verordnung lautet nämlich: Die Gemeinschaft und Spanien haben sich gemäß dem im Abkommen festgelegten Verfahren über die Bedingungen zur Ausübung der Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen jeder der Parteien in der Fischereizone der anderen Partei im Jahr 1981 konsultiert. Diese Konsultationen wurden am 17. Februar 1981 abgeschlossen. Weiter heißt es: Zum Abschluß dieser Konsultationen hat sich die Delegation der Gemeinschaft verpflichtet, ihren Behörden zu empfehlen, für diesen Zeitraum bestimmte Maßnahmen zur Genehmigung der Ausübung der Fischereitätigkeit durch spanische Schiffe in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten zu erlassen, für die die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt. Die endgültigen Maßnahmen für 1981 wurden später mit der Verordnung Nr. 1569/81 vom 1. Juni 1981 erlassen; diese Verordnung regelte folglich alle Fänge, zu denen spanische Schiffe im Laufe dieses Jahres, mit Ausnahme allein des Unterbrechungszeitraums vom 1. Februar bis zum 3. März, zugelassen wurden (Artikel 10 Absatz 3). Die Verordnung Nr. 554/81 war als vorläufige Maßnahme im Rahmen der Konjunkturpolitik gemäß Artikel 103 EWG-Vertrag erlassen worden, um (wie sich aus der sechsten Begründungserwägung ergibt) eine Fortdauer der Unterbrechung über den 3. März hinaus zu verhindern, und zwar ebenso, wie es bereits mit der Verordnung Nr. 3305/81 geschehen war, durch die Verlängerung der Geltungsdauer der Lizenzen vom 31. Dezember 1980 bis zum 31. Januar 1981.

Die beschriebene Situation — Verzögerung bei den Konsultationen und somit auch bei der Festlegung des endgültigen Lizenzsystems; verspäteter Erlaß einer Übergangsmaßnahme; spätere Regelung durch eine andere Verordnung — hat sich in diesem Jahr wiederholt. Am 15. Februar 1982 hat der Rat mit der Feststellung, die Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Spanien seien erst am 26. Januar abgeschlossen worden, die Verordnung Nr. 379/82 erlassen, um eine baldige Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten zu erlauben (dritte Begründungserwägung), und vom 15. Februar bis zum 30. April 1982 Fänge durch spanische Fischereifahrzeuge in der Fischereizone der Gemeinschaft gestattet. Das bedeutete, daß vom 1. Januar bis zum 15. Februar 1982 die Tätigkeit dieser Fischereifahrzeuge in den Gemeinschaftsgewässern zum Erliegen gekommen war. Am 29. April erfüllte der Rat dann mit der Verordnung Nr. 1041/82 die Verpflichtungen, die er in den Konsultationen mit Spanien eingegangen war, und gestattete die Ausübung der Fischerei durch spanische Schiffe (immer noch im Rahmen des Lizenzsystems) für das Jahr 1982; von dem Jahr sind jedoch die ersten 45 Tage abgezogen worden, da die Fangerlaubnis für den Zeitraum vom 15. Februar bis zum 31. Dezember 1982 gilt (Artikel 1). Andererseits wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die betreffenden Schiffe ihre Fangtätigkeit nur während eines Teils des Jahres 1982 ausüben (dritte Begründungserwägung), und die Zahl der Lizenzen ist deshalb im Verhältnis zu einem vollen Jahr entsprechend reduziert worden. Diese Regelung aus jüngster Zeit bestätigt somit, daß in Zeiträumen, in denen keine Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in Kraft sind, spanische Schiffe in den Gewässern der EWG nicht fischen dürfen.

5. Zusätzlich zu den Überlegungen, die sich aus dem Zusammenhang des Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und Spanien sowie aus der Art und Weise ergeben, wie dieses Abkommen angewendet wird, können auch aus dem allgemeinen Völkerrecht Argumente hergeleitet werden. Wir wissen, daß dieses Abkommen nach der (am 1. Januar 1977 erfolgten) Ausdehnung der Fischereizonen der Mitgliedstaaten im Atlantik und in der Nordsee auf 200 Seemeilen sowie nach der (mit Wirkung vom 15. März 1978 vorgenommenen) entsprechenden Ausdehnung der Wirtschaftszone Spaniens abgeschlossen wurde. Wir wissen außerdem, daß sich die Entscheidungen der Gemeinschaft und Spaniens in die Entwicklung eingefügt haben, die das neue Seerecht im Laufe der siebziger Jahre genommen hat und die bei der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen deutlich zum Ausdruck gekommen ist, in deren Verlauf die Anerkennung der 200-Meilen-Wirtschafts-zone einen der Punkte dargestellt hat, über den sich die Teilnehmerstaaten einigen konnten. In der Präambel des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien wird darauf hingewiesen, daß den Arbeiten dieser Konferenz Rechnung getragen worden sei und daß sich die Küstenstaaten bei der Ausdehnung der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gebiete mit lebenden Meeresschätzen an die Grundsätze des Völkerrechts zu halten hätten. Die einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens müssen deshalb im Rahmen dieser Grundsätze ausgelegt werden.

Es steht aber außer Zweifel, daß die Unterwerfung der zwischen 12 und 200 Meilen befindlichen Meereszone unter die Gerichtsbarkeit des Küstenstaats, was die Nutzung der wirtschaftlichen Schätze und insbesondere den Fischfang anbelangt, das Recht dieses Staates umfaßt, Fischer aus anderen Ländern auszuschließen, und mit dem angeblich freien Zugang dieser Fischer zu der genannten Meereszone unvereinbar ist, wenn es keinen völkerrechtlichen Vertrag, der sie dazu ermächtigt, oder keine besondere Erlaubnis seitens der Behörden des Küstenstaats gibt. Im wesentlichen ersteckt sich die Regelung, die schon immer für die Hoheitsgewässer der Staaten galt, heute auch auf die (zu Recht als ausschließlich bezeichnete) Wirtschaftszone, allerdings beschränkt auf die Nutzung der dortigen Meeresschätze. In dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien wird deshalb die Fischereiregelung für die der Gerichtsbarkeit der jeweils anderen Partei unterliegenden Fischereizonen ohne Unterscheidung zwischen den Hoheitsgewässern und der Wirtschaftszone festgelegt; in der Präambel ist von der Ausübung der Hoheitsrechte ... zum Zwecke der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze die Rede, die sich in der 200 Meilen weit reichenden Küstenzone befinden, und zwar ebenfalls ohne Unterscheidung zwischen den beiden Meereszonen, in welche diese 200 Meilen rechtlich unterteilt werden.

Zwar sieht der von der gerade beendeten Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen erarbeitete Entwurf einer Seerechtskonvention vor, daß jeder Küstenstaat innerhalb der mit der Erhaltung der Fischbestände vereinbarten Grenzen für die anderen Staaten die Fänge verfügbar machen muß, die seine eigene Fangkapazität übersteigen (Artikel 62 Absatz 2). Aus derselben Bestimmung ergibt sich jedoch, daß die Festsetzung der Gesamtmenge der zulässigen Fänge und der Fangkapazität des Küstenstaats Sache dieses Staates (in unserem Fall: der Gemeinschaft) ist und daß in jedem Fall der Zugang der Fischer aus Drittstaaten von einer Vereinbarung abhängt. Außerdem bestätigt der Entwurf in dem Teil bezüglich der Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung der Konvention (in Artikel 297 Absatz 3), daß die Rechte an den lebenden Meeresschätzen in der Wirtschaftszone souveräne Rechte sind und daß sich daraus ein Ermessen des Küstenstaats ergibt, die Fangmenge, seine eigene Fangkapazität und die Aufteilung der Übérschüsse zwischen den übrigen Staaten festzulegen; der Schutz dieser Ermessensbefugnis geht so weit, daß bestimmt wird, bei Streitigkeiten über diese Hoheitsrechte seien die Staaten nicht verpflichtet, sich den in Abschnitt 2 (Artikel 286 ff.) vorgesehenen Gerichtsverfahren zu unterwerfen.

6. Das bestehende allgemeine Völkerrecht führt schließlich zu derselben Schlußfolgerung, die bereits aus der Prüfung des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien gezogen wurde: Gibt es auf Seiten der Gemeinschaft kein Zulassungssystem, so ist es ausländischen Fischern verboten, in die 200-Meilen-Zone vor den Atlantikküsten der Mitgliedstaaten einzudringen. Das erklärt, weshalb die Kommission in der Zeit, als sich die Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Spanien über die Fischereiregelung in dieser Zone über den Ablauf der vorhergehenden Regelung hinaus hinzogen, versucht hat, durch den Erlaß von Übergangsmaßnahmen, zum Beispiel in den erwähnten Verordnungen Nrn. 3305/80, 554/81 und 379/82, die Nachteile für die spanischen Schiffe in Grenzen zu halten. Es gestattet überdies die Feststellung, daß Artikel 10 Absatz 3 der zitierten Verordnung Nr. 1569/81, wonach keine Lizenz ... vom 1. Februar bis 3. März 1981 [gültig ist] und jegliche Fischereitätigkeit von Fahrzeugen unter spanischer Flagge in der Zone gemäß Artikel 1 ... in dieser Zeit verboten [ist], rein deklaratorische Wirkung hat. Mit anderen Worten: Diese Bestimmung hat — im Gegensatz zu der von Seiten der Angeklagten aufgestellten Behauptung — kein rückwirkendes Verbot eingeführt, sondern lediglich bestätigt, was bereits die notwendige Rechtsfolge dessen war, daß es eine der Gemeinschaftsregelung unterliegende ausschließlich Fischereizone gab und für den genannten Zeitraum keine Zulassungsmöglichkeiten vorgesehen waren.

Auch im Lichte des allgemeinen Völkerrechts und des Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und Spanien ist der Gedanke eines Fortbestands historischer Rechte der spanischen Fischer oder eines Wiederauflebens dieser Rechte in Zeiten fehlender Gemeinschaftsbestimmungen zu verwerfen. Im gegenwärtigen Seerecht dürfte kein Raum für die Anerkennung einer besonderen Rechtsstellung derjenigen sein, die traditionnell in bestimmten Fischereizonen gefischt haben. Zwar ist darauf hingewiesen worden, daß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien die Parteien verpflichtet, bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten der einen Partei in der der Hoheit der anderen Partei unterliegenden Gewässern die Zweckmäßigkeit, die herkömmlichen Merkmale der Fischereitätigkeit in den Küstengrenzzonen zu erhalten, zu berücksichtigen. Aus dieser Passage läßt sich jedoch mit Sicherheit nicht das Recht des einen oder anderen Vertragsstaats herleiten, die Ausübung des Fischfangs in diesen Zonen aus Gründen der Tradition garantiert zu bekommen. Artikel 3 nennt in dem betreffenden Absatz nur die Faktoren, die Spanien und die Gemeinschaft berücksichtigen müssen, wenn sie jährlich die ihnen jeweils zustehende Befugnis zur Festlegung der den Fischereifahrzeugen; der anderen Partei gestatteten Fangmenge ausüben. Es steht somit fest, daß sowohl nach dem von den Vereinten Nationen vorgelegten Entwurf einer Seerechtskonvention als auch nach dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien die periodische Festlegung dieser Menge in die ausschließliche Zuständigkeit fällt, die jeder Staat (in unserem Fall: die Gemeinschaft an Stelle ihrer Mitglieder) in seiner eigenen Fischereizone hat, mit der Folge, daß der Schutz traditionneller Fangtätigkeit nur noch einer der bei der Entscheidung (und wahrscheinlich auch bei der in dem genannten Fischereiabkommen vorgesehenen vorherigen zweiseitigen Konsultation) zu berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte ist.

Schließlich ist zu bemerken, daß von einem Wiederaufleben der historischen Rechte der spanischen Fischer auf der Grundlage des französisch-spanischen Fischereiabkommens von 1967 allenfalls dann gesprochen werden könnte, wenn man unterstellen würde, daß in den Zeitraum, in dem es keine Gemeinschaftsvorschriften über Fanglizenzen gibt, die in Frankreich vor dem Januar 1977 geltende Regelung wieder anwendbar würde. Diese Annahme ist jedoch abwegig. Es steht außer Zweifel, daß das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien ab. dem Zeitpunkt seiner vorläufigen Anwendung — das heißt ab dem Tage seiner Unterzeichnung — in den Mitgliedstaaten etwaigen entgegenstehenden älteren Abkommen vorgeht, gleichgültig, ob Gemeinschaftsverordnungen über die Fanglizenzen in Kraft sind oder nicht. Ganz allgemein bin ich folgender Ansicht: Da die Gemeinschaft 1977 damit begonnen hat, von ihrer Befugnis in Fischereiangelegenheiten auch unter dem Gesichtspunkt einer Regelung der in der 200-Meilen-Zone im Atlantik getätigten Fänge Gebrauch zu machen, ist diese Befugnis den Mitgliedstaaten nicht allein dadurch zurückgegeben worden, daß versäumt wurde, die Kontinuität der Lizenzregelung sicherzustellen. In Wirklichkeit stellt der Umstand, daß in einem bestimmten Zeitraum die Spanien gestattete Fangmenge nicht festgelegt und folglich die Lizenzregelung unterbrochen wird, ihrerseits die Entscheidung für eine bestimmte Gemeinschaftspolitik dar, denn damit wird den spanischen Schiffen der Zugang zur Fischereizone der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verschlossen. Das ist ein Phänomen, das im Hinblick auf den ausschließlichen Charakter dieser Fischereizone immer dann geprüft werden muß, wenn Zulassungsmaßnahmen nicht rechtzeitig getroffen werden. Im übrigen war das alles im Kern bereits in der Entschließung von Den Haag über die Ausdehnung der Gewässer unter der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft auf 200 Meilen vom 3. November 1976 enthalten; in dieser Entschließung hatte der Rat der EG bestimmt, daß die Nutzung der Fischbestände in diesen Gewässern durch Drittländer auf der Grundlage von Abkommen der Gemeinschaft mit diesen Ländern und somit nach Maßgabe sowie in Anwendung dieser Abkommen erfolgen sollte.

7. Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof abschließend vor, auf die Fragen, die das Tribunal de grande instance Bayonne mit Urteilen vom 23. April und 21. Mai 1981 in den Rechtssachen 137, 138, 139 und 140/81 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, wie folgt zu antworten:

a) Die Prüfung der Verordnungen des Rates zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge hat nichts ergeben, was für deren Ungültigkeit spräche.

b) Diese Verordnungen konnten daher spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden.

Für den Fall, daß der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, er müsse sich auch zu der Unterbrechung der Fanglizenzregelung zwischen dem 1. Februar und dem 3. März 1981 äußern, schlage ich folgende Entscheidung vor:

In der Zeit vom 1. Februar bis zum 3. März 1981, als es keine Regelung für die Erteilung von Lizenzen an spanische Fischer gab, war diesen jegliche Fischereitätigkeit in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten und in den jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszonen untersagt, die der Gemeinschaftsregelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände unterlagen.