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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1982 – C-138/81
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1982:373
In den verbundenen Rechtssachen 138 und 139/81
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Bayonne in den bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren
Seeverwaltung der Südwestküste, Bayonne, und Staatsanwalt
gegen
Javier Marticorena-Otazo, San Sebastian, Spanien (Rechtssache 138/81)
und
Manuel Prego Parada, Pasajes de San Pedro, Spanien (Rechtssache 139/81)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnungen des Rates zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge
erläßt
DER GERICHTHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. W. H. Meij, Rechtsreferent
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Gegen Herrn Marticorena-Otazo und Herrn Prego Parada, Kapitäne in Spanien registrierter Fischereifahrzeuge, sind beim Tribunal de grande instance Bayonne Strafverfahren anhängig, weil sie ohne Fanglizenz, die nach der für Schiffe unter spanischer Flagge geltenden gemeinschaftrechtlichen Regelung vorgeschrieben ist, widerrechtlich gefischt und gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Maschenöffnung der Netze verstoßen haben sollen.
Sie wurden am 2. Februar 1981 bzw. am 9. März 1981 in den französischen Hoheitsgewässern auf der Höhe von Bayonne in der zwischen der zwölften und zweihundertsten Meile vor der Küste liegenden Zone beim Fischen überrascht.
Ausweislich der Vorlageurteile in den beiden Rechtssachen war das Tribunal de grande instance der Auffassung, die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen, durch die das Recht der spanischen Staatsangehörigen dadurch eingeschränkt werde, daß für diese die Fischerei verschiedenen Voraussetzungen, vor allem der Erlangung einer Lizenz, unterworfen werde, änderten möglicherweise ältere völkerrechtliche Verpflichtungen ab, insbesondere solche aus dem Londoner Fischereiabkommen vom 9. März 1964 und dem französisch-spanischen Fischereiabkommen vom 20. März 1967. Außerdem stellte das Gericht fest, das am 15. April 1980 von der EWG und der Regierung Spaniens unterzeichnete Fischereiabkommen, in dem insbesondere die Erteilung von Lizenzen für Fischereifahrzeuge vorgesehen sei, sei im Februar 1981 noch nicht in Kraft gewesen; an der vorläufigen Anwendbarkeit des Abkommens bestünden Zweifel; da es möglicherweise die genannten älteren völkerrechtlichen Verpflichtungen aufhebe.
Das Tribunal de grande instance hat deshalb mit Urteilen vom 23. April 1981 das Verfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Frage ausgesetzt, ob die Gemeinschaftsverordnungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge, soweit sie die Ausübung der Fischerei durch spanische Fischereifahrzeuge in der zwischen der sechsten und zwölften Seemeile liegenden vorbehaltenen Fischereizone von neuen Voraussetzungen abhängig gemacht haben, im Hinblick auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen gültig sind und bejahendenfalls spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden können.
2. Die in den beiden Rechtssachen einschlägigen in Verordnungen, Abkommen und Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
a) Die gemeinschaftliche Fischereiregelung für Schiffe unter spanischer Flagge
Gemäß der Entschließung des Rates vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 (ABl. C 105, 1981, S. 1) haben die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre jeweilige Fischereizone mit Wirkung vom 1. Januar 1977 auf 200 Meilen vor ihren Küsten an der Nordsee und am Nordatlantik ausgedehnt. Seitdem unterliegt die Nutzung der Fischbestände in diesen Gebieten durch die Fischereifahrzeuge dritter Länder einer Reihe von Übergangsmaßnahmen der Gemeinschaft für jedes der betroffenen Länder. Diese Maßnahmen wurden für die Zeit bis zum Abschluß von Rahmenabkommen über die Fischerei zwischen der Gemeinschaft und den genannten Drittländern getroffen.
Hinsichtlich der Schiffe unter spanischer Flagge ergab sich die Anfang des Jahres 1981 geltende Regelung zunächst aus der Verordnung Nr. 1719/80 des Rates vom 30. Juni 1980 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1980 (ABl. L 168, S. 27).
Den Begründungserwägungen dieser Verordnung zufolge haben zwischen der Gemeinschaft und Spanien gemäß dem Verfahren, das in dem zwischen der Gemeinschaft und Spanien am 15. April 1980 unterzeichneten Fischerei-Rahmenabkommen vorgesehen ist, Konsultationen über die Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der einen Partei in der Fischereizone der jeweils anderen Partei während des Jahres 1980 stattgefunden, und zum Abschluß dieser Konsultationen hat sich die Delegation der Gemeinschaft verpflichtet, ihren Behörden zu empfehlen, für diesen Zeitraum bestimmte Maßnahmen zur Genehmigung der Ausübung der Fischereitätigkeit durch spanische Schiffe in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten zu erlassen, für die die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt.
Die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1719/80 lauten:
Artikel 1
Schiffe unter spanischer Flagge dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980 in den 200-Meilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten, für die die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt, nur die in Anhang I genannten Fänge bis zu den dort aufgeführten Mengen und entsprechend den Bedingungen dieser Verordnung tätigen.
Artikel 2
(1)Die Ausübung der Fischerei wird davon abhängig gemacht, daß eine im Namen der Gemeinschaft von der Kommission ausgestellte Lizenz an Bord mitgeführt wird und daß die Erhaltungsund Überwachungsmaßnahmen sowie die übrigen Vorschriften, die für die Fischereitätigkeiten in den Zonen gemäß Artikel 1 gelten, eingehalten werden.
(2)Die Anzahl Lizenzen, die an Schiffe unter spanischer Flagge erteilt werden können, ist in Anhang I Nummer 3 festgelegt.
Durch die Verordnung Nr. 3305/80 des Rates vom 17. Dezember 1980 (ABl. L 344, S. 33) wurde die Geltungsdauer der am 31. Dezember 1980 gemäß der Verordnung Nr. 1719/80 gültigen Fischerei-Lizenzen für Schiffe unter spanischer Flagge bis zum 31. Januar 1981 verlängert.
Der Rat legte sodann für den Zeitraum vom 4. März bis zum 31. Mai 1981 durch die Verordnung Nr. 554/81 vom 27. Februar 1981 (ABl. L 57, S. 1) ähnliche Übergangsmaßnahmen fest, und zwar in der Erwägung, daß zum einen die Fischereitätigkeit spanischer Schiffe in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten seit dem 1. Februar 1981 unterbrochen sei (5. Begründungserwägung) und daß zum anderen das am 15. April 1980 unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien gemäß Artikel 12 ab dem Tag seiner Unterzeichnung angewendet werde (1. Begründungserwägung).
Die endgültige Regelung für das Jahr 1981 findet sich in der Verordnung Nr. 1569/81 des Rates vom 1. Juni 1981 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1981 (ABl. L 154, S. 1).
Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung lautet:
Keine Lizenz ist gültig vom 1. Februar bis 3. März 1981. Jegliche Fischereitätigkeit von Fahrzeugen unter spanischer Flagge in der Zone gemäß Artikel 1 ist in dieser Zeit verboten.
Die Verordnung Nr. 2527/80 des Rates vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 258, S. 1), deren Geltungsdauer durch die Verordnung Nr. 272/81 des Rates vom 27. Januar 1981 (ABl. L 27, S. 72) bis zum 28. Februar 1981 verlängert wurde, enthielt die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Maschenöffnung der Netze.
b) In Übereinkommen und Abkommen enthaltene Bestimmungen
Nachdem die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Fischereizonen zum 1. Januar 1977 auf 200 Meilen ausgedehnt hatten, nahm die Kommission eine Reihe von Verhandlungen über Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, darunter Spanien, auf. Ein Rahmenabkommen mit Spanien wurde am 23. September 1978 paraphiert und am 15. April 1980 unterzeichnet. Dieses Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung Nr. 3062/80 des Rates vom 25. November 1980 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens (ABl. L 322, S. 3) genehmigt. Nachdem in Spanien das Ratifizierungsverfahren abgeschlossen war, trat es am 22. Mai 1981 in Kraft (ABl. L 204, 1981, S. 34).
Nach Artikel 12 wird das Abkommen vom Tag seiner Unterzeichnung, dem 15. April 1980, an bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.
Die Artikel 1 Absatz 1, 2, 3 und 4 des Abkommens lauten:
Artikel 1(1)Zweck dieses Abkommens ist es, die Grundsätze und Regeln für alle Bedingungen der Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge beider Parteien in den der Gerichtsbarkeit der jeweils anderen Partei unterliegenden Fischereizonen festzulegen....
Artikel 2Jede Partei gewährt den Fischereifahrzeugen der anderen Partei nach Maßgabe der folgenden Artikel Zugang zu der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone.
Artikel 3(1)Jede Partei bestimmt jährlich für die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegende Fischereizone vorbehaltlich etwaiger notwendiger Änderungen infolge unvorhersehbarer Umstände und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer rationellen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätzea)das Gesamtvolumen der zulässigen Fänge aus Einzelbeständen oder Gruppen von Beständen, wobei sie die jeweils sichersten wissenschaftlichen Daten, den Zusammenhang der Bestände untereinander, die Arbeit der einschlägigen internationalen Organisationen und alle sonstigen sachdienlichen Faktoren berücksichtigt;b)nach angemessenen gegenseitigen Konsultationen das Volumen der den Fischereifahrzeugen der anderen Partei zugestandenen Fänge sowie die Zonen, in denen diese Fänge getätigt werden dürfen. Beide Parteien setzen sich zum Ziel, ein befriedigendes Gleichgewicht der Fangmöglichkeiten jeder Partei in der der Gerichtsbarkeit der jeweils anderen Partei unterliegenden Fischereizone herzustellen.Bei der Festlegung dieser Fangmöglichkeiten berücksichtigen beide Parteieni)die Zweckmäßigkeit, die herkömmlichen Merkmale der Fischereitätigkeit in den Küstengrenzzonen zu erhalten;ii)die Notwendigkeit, etwaige Schwierigkeiten einer Partei, deren Fangmöglichkeiten im Laufe der Herstellung des vorerwähnten Gleichgewichts eingeschränkt werden, so gering wie möglich zu halten :iii)alle sonstigen sachdienlichen Faktoren.(2)Jede Partei kann zur Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Meeresschätze in der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone alle sonstigen Maßnahmen treffen. Die im Anschluß an die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten der anderen Partei getroffenen Maßnahmen dürfen die tatsächliche Ausübung der Fischerei nicht in Frage stellen.
Artikel 4Jede Partei kann beschließen, daß die Ausübung der Fischereitätigkeit in der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Fischereizone durch Fischereifahrzeuge der anderen Partei lizenzpflichtig ist.Die zuständigen Behörden jeder Partei teilen der anderen Partei den Namen, die Registriernummer und die sonstigen zweckdienlichen Merkmale der Fischereifahrzeuge mit, für welche die Fanggenehmigung für die Fischereizone der anderen Partei beantragt wird. Diese Bestimmung gilt auch für jedes Seefahrzeug, das einem Fischereifahrzeug bei der Durchführung von Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des betreffenden Seefahrzeugs hilft oder beisteht. Die zweite Partei erteilt Lizenzen in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zugestandenen Fangmöglichkeiten.
Im Londoner Fischereiübereinkpmmen vom 9. März 1964 (U.N. Treaty Series Bd. 581, S. 57, Nr. 8432) sind die gemeinsamen Elemente einer Regelung der Fischerei innerhalb der von der Basislinie aus gemessenen Sechsmeilenzone und innerhalb der Zone zwischen 6 und 12 Meilen von der Basislinie aus gemessen festgelegt.
Jede Vertragspartei erkennt das Recht jeder anderen Vertragspartei an, die dem Übereinkommen bezeichnete Fischereiregelung einzuführen (Artikel 1 Absatz 1). Die Artikel 2, 3 und 5 des Übereinkommens lauten wie folgt:
Artikel 2
Der Küstenstaat hat innerhalb der von der Basislinie seines Küstenmeeres aus gemessenen Sechsmeilenzone das ausschließliche Recht zu fischen und die ausschließliche Hoheitsgewalt in Fischereiangelegenheiten.
Artikel 3
Innerhalb der Zone zwischen 6 und 12 Meilen von der Basislinie des Küstenmeeres aus gemessen darf das Recht zu fischen nur vom Küstenstaat und von denjenigen anderen Vertragsparteien ausgeübt werden, deren Fischereifahrzeuge dort gewohnheitsmäßig zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Dezember 1962 gefischt haben.
...
Artikel 5
(1)Innerhalb der in Artikel 3 bezeichneten Zone ist der Küstenstaat befugt, Vorschriften für die Fischerei zu erlassen und diesen — einschließlich der Vorschriften zur Durchführung international vereinbarter Erhaltungsmaßnahmen — Geltung zu verschaffen, sofern dadurch Fischereifahrzeuge anderer Vertragsparteien, die nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 fischen, weder rechtlich noch tatsächlich diskriminiert werden.
(2)Vor Erlaß dieser Vorschriften unterrichtet der Küstenstaat die anderen betroffenen Vertragsparteien und konsultiert sie, falls sie es wünschen.
Nach Artikel 10 des Übereinkommens steht dieses unter anderem der Beibehaltung oder Einführung einer Sonderregelung in Fischereiangelegenheiten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen.
Frankreich und Spanien haben das Übereinkommen im Jahr 1965 ratifiziert.
Im Rahmen der nachbarlichen Vereinbarungen, die in Artikel 9 Absatz 2 des Londoner Übereinkommens vorgesehen sind, haben Frankreich und Spanien durch einen Notenwechsel vom 20. März 1967 ein allgemeines Fischereiabkommen geschlossen. Bezüglich der Rechte der spanischen Fischer, in den der französischen Hoheitsgewalt unterliegenden Gewässern zu fischen, sieht dieses Abkommen in Abschnitt I Buchstabe b unter anderem folgendes vor:
Innerhalb der Zone zwischen 6 und 12 Meilen vor den französischen Küsten sind die spanischen Staatsangehörigen auf Dauer in folgendem Umfang zu fischen berechtigt:
an der Atlantikküste zwischen der Bidassoa-Mündung bis zum Breitengrad der Nordspitze von Belle-Ile: alle Arten.
c) Die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften
Die in den vorliegenden Fällen einschlägigen französischen Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem Gesetz vom 1. März 1888 über das Verbot für Ausländer, in den französischen Küstengewässern zu fischen, in der Fassung des Dekrets Nr. 67-451 vom 7. Juni 1967 und des Gesetzes Nr. 67-1086 vom 15. Dezember 1967.
Nach Inkrafttreten des Londoner Fischereiübereinkommens vom 9. März 1964 wurde dadurch eine vorbehaltene Fischereizone geschaffen, daß durch das Dekret Nr. 67-451 vom 7. Juni 1967 das oben genannte Verbot bis zur zwölften Seemeile vor der Basislinie des Küstenmeeres ausgedehnt wurde. In dem Dekret ist vorgesehen, daß zur Durchführung des Londoner Übereinkommens Ausnahmen von diesem Verbot durch Dekret festzusetzen sind. Durch das Gesetz Nr. 67-1086 vom 15. Dezember 1967 wurden die anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen festgelegt.
Das Dekret Nr. 68-209 vom 23. Februar 1968 regelt, unter welchen Voraussetzungen spanische Fischereifahrzeuge — gemäß dem Londoner Übereinkommen und dem französisch-spanischen Abkommen vom 20. März 1967 — in der vorbehaltenen Zone zwischen der sechsten und der zwölften Meile und — in einer Übergangszeit — in der Zone zwischen der dritten und der sechsten Meile die Fischerei ausüben dürfen.
Durch das Gesetz Nr. 71-1060 vom 24. Dezember 1971 wurden die französischen Küstengewässer bis zur zwölften Meile ausgedehnt.
Verstöße gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Maschenöffnung der Netze fallen unter das.Dekret vom 9. Januar 1852 über die Ausübung der Seefischerei, in dem auch die anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen sind.
3. Die Vorlageurteile des Tribunal de grande instance Bayonne vom 23. April 1981 sind am 5. Juni 1981 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: In der Rechtssache 138/81 der Angeklagte im Ausgangsverfahren, Herr Marticorena-Otazo, und in der Rechtssache 139/81 der Angeklagte im Ausgangsverfahren, Herr Prego-Parada, beide vertreten durch Rechtsanwalt J. Tournaire, Bayonne, sowie in beiden Rechtssachen die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Direktor für juristische Angelegenheiten im Außenministerium Gilbert Guillaume als Bevollmächtigten, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor in seinem Juristischen Dienst Daniel Vignes als Bevollmächtigten im Beistand des Verwaltungsrats in diesem Dienst Aidan Larkin, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jacques Bourgeois als Bevollmächtigten im Beistand des Mitglieds ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux.
Mit Beschluß vom 20. Januar 1982 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 138/81 und 139/81 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Beschluß vom 20. Januar 1982 hat der Gerichtshof die verbundenen Rechtssachen gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Angeklagten in den Ausgangsverfahren, Herr Marticorena-Otazo und Herr Prego Parada tragen zunächst vor, daß es im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht um die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Maschenöffnung der Netze gehe, die ohne Diskriminierung auf spanische Fischer anwendbar seien.
Was die insbesondere für spanische Fischer geltende Übergangsregelung betrifft, so verweisen sie darauf, daß in der Zeit zwischen dem 1. Februar und dem 4. März 1981, in der sich die Ereignisse der Ausgangsverfahren abgespielt hätten, keine spezifische gemeinschaftliche Bestimmung für spanische Fischer gegeben habe. Da die Ausübung der Fischerei durch Schiffe unter spanischer Flagge somit nicht vom Besitz einer Lizenz abhängig gewesen sei, dürfe das Fehlen einer solchen Lizenz nicht strafrechtlich geahndet werden.
Die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 554/81, in der festgestellt werde, daß die Fischereitätigkeit durch spanische Schiffe in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten seit dem 1. Februar 1981 unterbrochen gewesen sei, vermittle den falschen Eindruck eines generellen Verbots mit der Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen, die im Einzelfall aufgrund der Übergangsverordnungen erteilt würden. Eine derartige Annahme stehe aber im Widerspruch zu den anerkannten hergebrachten Rechten der spanischen Fischer auf Fischfang insbesondere vor den französischen Küsten. Sie sei gleichbedeutend mit dem vollständigen Entzug dieser hergebrachten Rechte, und das lasse sich auch nicht mit der bisweilen vertretenen Auffassung vereinbaren, daß das einseitig für Spanier vorgesehene Lizenzsystem lediglich eine Beschränkung darstelle, die mit keiner Diskriminierung verbunden, sondern vielmehr durch die Erfordernisse einer Überwachung vor Aufnahme der Fischereitätigkeit durch Angehörige dritter Länder gerechtfertigt sei. Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1569/81 vom 1. Juni 1981, der ausdrücklich das Verbot des Fischfangs für den zurückliegenden Zeitraum zwischen dem 1. Februar und dem 3. März 1981 bestätigte, sei deshalb zumindest hinsichtlich seiner Rückwirkung rechtswidrig.
Die Angeklagten in den Ausgangsverfahren machen sodann geltend, die genannten Gemeinschaftsverordnungen verstießen dadurch, daß durch sie ausschließlich spanische Staatsangehörige einseitig einer diskriminierenden Regelung unterworfen würden, gegen die historischen Fischereirechte der spanischen Fischer, die durch das Londoner Übereinkommen vom 9. März 1964 und durch das französisch-spanische Abkommen vom 20. März 1967 geschützt seien. In diesem Zusammenhang beziehen sie sich auf Artikel 5 des Londoner Übereinkommens, wonach vor allem in der Zone zwischen 6 und 12 Meilen jede rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung der Schiffe anderer Vertragsparteien, die nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 fischten, verboten sei. Außerdem verweisen sie darauf, daß den spanischen Fischern in Abschnitt I Buchstabe b des französisch-spanischen Abkommens auf Dauer das Recht eingeräumt worden sei, in der Zone zwischen 6 und 12 Meilen vor den französischen Küsten nach allen Fischarten zu fischen.
Artikel 11 dieses Übereinkommens, wonach ein Küstenstaat unter gewissen Voraussetzungen bestimmte Gebiete zugunsten der örtlichen Bevölkerung von der vollen Anwendung der Artikel 3 und 4 ausschließen könne, stelle die einzige Ausnahme von dem in Artikel 5 niedergelegten Grundsatz des Diskriminierungsverbots dar. Artikel 10, wonach zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eine Sonderregelung geschaffen werden könne, sei eine Ausnahme von der Meistbegünstigungsklausel gemäß Artikel 8 Absatz 2, solle allerdings lediglich verhindern, daß die Gestaltung einer gemeinsamen Fischereipolitik zwischen den Mitgliedstaaten und den mit der EWG assoziierten Staaten beeinträchtigt werde, und somit deren Staatsangehörigen den Zugang zu ihren vorbehaltenen Zonen ermöglichen, selbst wenn sie sich nicht auf historische Rechte im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens berufen könnten. Diese Bestimmung könne nicht die Wirkung haben, daß die Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei, hier Spaniens, aus einer Zone verdrängt würden, zu welcher ihnen der Zugang in gleicher Weise wie den Küstenbewohnern garantiert sei. In diesem Zusammenhang verweisen die Angeklagten in den Ausgangsverfahren auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 1978 (Rechtssache 61/77, Kommission/Irland, Slg. S. 417), in dem es heißt, daß die im Gemeinschaftsrecht verankerte Vorschrift über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung [verbietet], die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen.
Die Verbindlichkeit der geltend gemachten völkerrechtlichen Verträge ergebe sich unmittelbar aus Artikel 55 der französischen Verfassung und werde durch eine Reihe innerstaatlicher Durchführungsverordnungen bestätigt.
Auch wenn im übrigen durch die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgenommene Ausdehnung ihrer Fischereizonen auf 200 Meilen und durch die Notwendigkeit, die Meeresschätze zu erhalten, ein neuer völkerrechtlicher Brauch geschaffen worden sei, der die frühere Situation überlagert habe, seien dadurch die geltenden völkerrechtlichen Verträge nicht außer Kraft gesetzt worden. Auch seien diese Verträge weder ausgelaufen noch gekündigt worden.
Für diese Auffassung spreche das am 15. April 1980 unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien. Nach Artikel 1 bestehe der Zweck dieses Abkommens allein darin, die Bedingungen der Ausübung der Fischereitätigkeit zu regeln. Nur insoweit habe Spanien in einer Erklärung anläßlich der Paraphierung des Abkommens anerkannt, daß die Bestimmungen des Abkommens an die Stelle derjenigen früherer Verträge träten. Die historischen Fischereirechte als solche und das ini Londoner Übereinkommen festgelegte Diskriminierungsverbot blieben also durch dieses Abkommen unberührt. Die in den vorbehaltenen Zonen und für bestimmte Einzelfälle zu treffenden Maßnahmen müßten somit für ausländische Fischer und für Fischer, die der innerstaatlichen Hoheitsgewalt unterworfen seien, die gleichen sein (vgl. J. L Meseguer, Accord de pêche entre l'Espagne et la CEE, Revue du marché commun 1980, S. 527—534 und 589—594, insbesondere S. 594).
Schließlich hätten sich die den Angeklagten zur Last gelegten Ereignisse in dem Zeitraum der vorläufigen Anwendung des Abkommens abgespielt. Nicht ratifizierte vorläufige Maßnahmen könnten aber geltende völkerrechtliche Verträge nicht außer Kraft setzen.
Die streitige gemeinschaftsrechtliche Regelung verstoße deshalb gegen das Londener Übereinkommen, das französisch-spanische Abkommen sowie Artikel 1 des Abkommens zwischen der EWG und Spanien. Der Vorrang älterer Übereinkommen ergebe sich vor allem aus dem allgemeinen Grundsatz des Vertragsrechts, der in Artikel 30. Absatz 4 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 niedergelegt sei und auch durch Artikel 234 EWG-Vertrag anerkannt werde. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1980 (Rechtssache 812/79, Strafverfahren gegen Burgoa, Slg. S. 2787) seien die Gemeinschaftsorgane verpflichtet, den betroffenen Mitgliedstaat bei der Erfüllung älterer Pflichten nicht zu behindern. Dieser Grundsatz gelte auch für abgeleitetes Recht.
Sollten die Gemeinschaftsverordnungen gleichwohl für gültig erachtet werden, so sei der Gerichtshof nicht für die Entscheidung über die Frage zuständig, ob sie spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden könnten, da der Gerichtshof sonst völkerrechtliche Bestimmungen auslegen müßte, die für die Mitgliedstaaten Bindungen außerhalb des gemeinschaftlichen Bereichs schüfen (vgl. Urteil vom 27. 11. 1973 in der Rechtssache 130/73, Vandeweghe, Slg. S. 1329).
Die französische Regierung meint, der Gerichtshof brauche dem Gericht von Bayonne nur zu antworten, daß es zum Zeitpunkt der Ereignisse dieses Falles keine Gemeinschaftsverordnung über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für spanische Fischer gegeben habe, und er könne es dann dem Gericht überlassen, daraus die nach innerstaatlichem französischem Recht gebotenen Konsequenzen zu ziehen.
In diesem Fall sei das Verfahren nach den geltenden französischen Rechtsvorschriften zu entscheiden, nach denen der Fischfang in den zwischen der Küste und der zwölften Meile befindlichen Hoheitsgewässern Ausländern untersagt sei, wenn ihnen keine Erlaubnis durch Dekret erteilt worden sei. Seitdem die Gemeinschaft ihre Befugnisse in diesem Bereich wahrnehme, hier insbesondere seit den Beschlüssen von Den Haag vom 3. November 1976, würden derartige Erlaubnisse nur im Rahmen der Gemeinschaft erteilt, da sich die Gemeinschaftsbefugnisse auf sämtliche der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegende Meeresgewässer erstreckten. Da in der Zeit vom 1. Februar bis zum 3. März 1981 keine Verordnung die Erteilung von Lizenzen vorgesehen habe und folglich keine Lizenz erteilt worden sei, hätten sich die Angeklagten des Vergehens des unerlaubten Fischfangs schuldig gemacht. Der Gerichtshof dürfe allerdings seine diesbezügliche Würdigung nicht an die Stelle der Würdigung des nationalen Gerichts setzen.
Soweit es sich als erforderlich herausstellen sollte, auf die Wechselbeziehung zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den geltend gemachten älteren völkerrechtlichen Verpflichtungen einzugehen, sei zu bemerken, daß das Londoner Übereinkommen und das französisch-spanische Abkommen zum Zeitpunkt der Ereignisse vor allem aufgrund der am 15. April 1980 erfolgten Unterzeichnung des Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und Spanien überholt gewesen seien. Obwohl das Fischereiabkommen erst am 22. Mai 1980 in Kraft getreten sei, sei es nach seinem Artikel 12 vom Tag seiner Unterzeichnung an vorläufig angewendet worden und habe somit die EWG und Spanien seit dem 15. April 1980 gebunden. Mit dem Fischereiabkommen sei jedes Recht auf Zugang aufgehoben worden, das die spanischen Fischer aus den früheren völkerrechtlichen Verträgen hätten herleiten können.
Schließlich stünden die geltend gemachten Bestimmungen des Londoner Übereinkommens von 1964 und des französisch-spanischen Abkomens von 1967 der Gültigkeit der im Zeitpunkt der streitigen Ereignisse in den Gemeinschaftsgewässern anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften über die Maschenöffnung der Netze nicht entgegen.
Nach Ansicht des Rates der Europäischen Gemeinschaften enthält Artikel 10 des Londoner Übereinkommens eine Bestimmung zugunsten Dritter, und zwar zugusnten der Gemeinschaft; folglich gehe jede gemeinschaftsrechtliche Fischereiregelung der Anwendung dieses Übereinkommens und des französisch-spanischen Abkommens vor, das unmittelbar mit dem genannten Übereinkommen zusammenhänge. Das sei von Anfang an die Rechtslage in bezug auf die gemeinschaftsrechtliche Fischereiregelung gegenüber spanischen Fischern gewesen; anschließend habe das Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien diese früheren Verträge ersetzt, da die Gemeinschaft in der Befugnis, Verträge mit Drittstaaten über den Fischfang in den der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässern abzuschließen, die Nachfolge ihrer Mitgliedstaaten angetreten habe. Diese Auslegung wurde durch die Erklärung bestätigt, die bei der Paraphierung des Abkommens am 23. September 1978 abgegeben worden sei und der zufolge die spanische Delegation im Zusammenhang mit Artikel 1 anerkennt, daß die Bestimmungen des Abkommens an die Stelle der Abkommen über die Beziehungen in Fischereiangelegenheiten treten, deren Parteien die Mitgliedstaaten der EWG und Spanien sind; für den Fall der Kündigung des Abkommens behält sich Spanien vor, die Bestimmungen der Fischereiabkommen geltend zu machen, die für seine Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Fischereiangelegenheiten maßgeblich waren.
Das Londoner Übereinkommen und das französich-spanische Abkommen von 1967 seien deshalb nach Auffassung des Rates eingefroren worden und hätten seit der Unterzeichnung des Abkommens am 15. April 1980 und während dessen vorläufiger Anwendung keine Wirkung mehr erzeugen können. Mit Inkrafttreten des Abkommens am 22. Mai 1981 seien die früheren Vereinbarungen aufgehoben worden und könnten allenfalls bei Kündigung des Abkommens vom 15. April 1980 wieder relevant werden.
Zu dem Zeitraum zwischen dem 1. Februar und dem 3. März 1981 erklärt der Rat, die Gemeinschaftsregelung habe keine Möglichkeit einer Lizenzerteilung an spanische Fischer vorgesehen, weil die Fischereibeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Spanien seinerzeit unterbrochen gewesen seien. Diese Unterbrechung habe jedoch keine Liberalisierung des Fischfangs zur Folge gehabt, denn die französische Gesetzgebung untersage ausdrücklich den Fischfang in den Hoheitsgewässern und in der Wirtschaftszone, wenn keine Erlaubnis im Rahmen der Gemeinschaft erteilt worden sei. Wegen einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Gemeinschaft und Spanien über die Anzahl der Lizenzen und über den Umfang der Fangquoten habe weder im Dezember 1980 noch im Januar 1981 die Regelung für 1981 erlassen werden können. Nachdem die Konsultationen schließlich am 17. Februar 1981 abgeschlossen worden seien, sei dann die Verordnung Nr. 554/81 erlassen worden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erklärt, das nationale Gericht habe, wie sich aus dem Vorlageurteil ergebe, durchaus bemerkt, daß die Fischereitätigkeit der spanischen Schiffe unterbrochen gewesen sei. Folglich beziehe sich die Vorabentscheidungsfrage auf den Grundsatz selbst, wonach der Zugang spanischer Schiffe zu der Fischereizone der Gemeinschaft beschränkt sei, und zwar unabhängig davon, ob diese Beschränkung allgemein ihren Ausdruck in dem Erfordernis, eine Lizenz zu erhalten, oder ausnahmsweise in einem Verbot jeglicher Fischereitätigkeit finde, wie es der Fall zur Zeit der Ereignisse in den vorliegenden Rechtssachen gewesen sei. Die Lizenzpflicht oder das vorübergehend verhängte Fangverbot gehörten zu den Ausübungsmodalitäten der allgemeinen Befugnis der Gemeinschaft, innerhalb ihrer ausschließlichen Fischereizone Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände zu treffen.
Die Kommission erinnert sodann an den Rahmen, in den sich nach der Ausdehnung der Fischereizone auf zweihundert Meilen die Zugangsbeschränkung für spanische Fischereifahrzeuge zu den Fischereizonen der Mitgliedstaaten einfüge, die Gegenstand der Gemeinschaftsregelung seien. Dazu führt sie aus, daß die gemeinschaftsrechtliche Fischereiregelung sämtliche Fischereizonen erfasse, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterlägen.
Für die Zeit bis zum Abschluß des im Verhandlungsstadium befindlichen Fischereiabkommens seien die Zugangsvoraussetzungen für spanische Fischer zunächst einseitig von der Gemeinschaft im Rahmen einer Übergangsregelung festgelegt worden, an deren Durchführung Spanien bei der Erteilung der Lizenzen mitgewirkt habe. Später seien diese Voraussetzungen im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und Spanien festgelegt worden, das dafür Konsultationen vorsehe. Seit der vorläufigen Anwendung des Abkommens habe der Rat nach Konsultation der spanischen Behörden jeweils für ein ganzes Jahr die Maßnahmen gegenüber spanischen Schiffen erlassen, und zwar für 1980 durch die Verordnung Nr. 1719/80 vom 30. Juni 1980 und für 1981 durch die Verordnung Nr. 1569/81 vom 1. Juni 1981. Die letztgenannte Verordnung, die in ihrem Artikel 10 Absatz 3 die Unterbrechung der Fischereitätigkeit zwischen dem 1. Februar und dem 3. März 1981 bestätige, rechne nur die gemäß den Übergangsverordnungen Nrn. 3305/80 und 554/81 getätigten Fänge auf die für das Jahr 1981 festgesetzten Quoten an.
Die Gemeinschaft habe die Fischereitätigkeit spanischer Schiffe so lange verbieten dürfen, als die spanischen Behörden den vorgeschlagenen Bedingungen nicht zugestimmt hätten. Die Kommission habe die spanische Delegation auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Konsultationen über die Fischereiregelung für 1981 rechtzeitig abzuschließen, und nachdem die Konsultationen von der spanischen Delegation unterbrochen worden seien, habe sie diese außerdem davon unterrichtet, daß die spanischen Schiffe mit Wirkung vom 31. Januar 1981 ihre Fischereitätigkeit einstweilen einstellen müßten. Für die Verzögerung der Konsultationen sei also Spanien verantwortlich.
Was die Gültigkeit der fraglichen Gemeinschaftsregelung gemessen an den älteren völkerrechtlichen Verträgen anbelange, so gelte die Lösung, für die sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Oktober 1980 (Rechtssache 812/79, Strafverfahren gegen Burgoa, Slg. S. 2787) entschieden habe, ganz allgemein, gleichgültig, ob sich der maßgebliche Sachverhalt diesseits oder jenseits der 12-Meilen-Grenze zugetragen habe. Nach dem genannten Urteil sei bei der Beurteilung der Gültigkeit der Übergangsmaßnahmen der Gemeinschaft die Regelung außer acht zu lassen, die vor Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Regelung gegolten habe. Diese gründe sich nämlich auf die neuen Beziehungen, die Spanien und die Gemeinschaft nach der Ausdehnung der Fischereizonen auf 200 Meilen zueinander aufgenommen hätten.
Nach Ansicht der Kommission betrifft die Entwicklung des Seevölkerrechts, die die Aufnahme dieser neuen Beziehungen erforderlich gemacht habe, nicht nur die Fischereizonen zwischen zwölf und zweihundert Meilen, sondern auch die Gebiete zwischen sechs und zwölf Meilen. Denn der Wandel des Seevölkerrechts durch die Entstehung neuen Gewohnheitsrechts sei, wie aus der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes vom 25. Juli 1974 in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Island (Recueil C.I.J. 1974, S. 23) hervorgehe, zuerst in den an das Küstenmeer grenzenden Gewässern, also gerade in der Zone zwischen sechs und zwölf Meilen, sichtbar geworden.
Im Hinblick auf die in der Verordnung Nr. 2527/80 vorgesehenen technischen Maßnahmen erklärt die Kommission schließlich, sie habe die Vertretung Spaniens bei den Europäischen Gemeinschaften ordnungsgemäß davon unterrichtet, daß diese Verordnung auf alle Schiffe anwendbar sei, die ihre Tätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern ausübten.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 29. April 1982 haben die Angeklagten in den beiden Ausgangsverfahren, Herr Marticorena-Otazo und Herr Prego Parada, beide vertreten durch Rechtsanwalt J. Tournaire, Bayonne, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Attaché im Außenministerium Bernard Botte als Bevollmächtigten, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater B. Schloh als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes F. Lamouréux als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. Mai 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal de grande instance Bayonne hat mit Urteilen vom 23. April 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juni 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Gemeinschaftsverordnungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge, soweit durch diese Verordnungen die Ausübung der Fischerei durch spanische Fischereifahrzeuge in der zwischen der sechsten und zwölften Seemeile vor der Basislinie liegenden vorbehaltenen Fischereizone von neuen Voraussetzungen abhängig gemacht wurde, im Hinblick auf ältere völkerrechtliche Verpflichtungen gültig sind und bejahendenfalls spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden können.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen von Strafverfahren gegen zwei Kapitäne in Spanien registrierter Fischereifahrzeuge, die angeklagt sind, in den französischen Hoheitsgewässern ohne Fanglizenz sowie mit Netzen ohne die vorgeschriebene Maschenöffnung gefischt zu haben.
3 Die beiden Angeklagten in den Ausgangsverfahren wurden am 2. bzw. 9. Februar 1981 in den zwischen der sechsten und zwölften Meile vor der Basislinie befindlichen Gewässern ungefähr 10 Meilen vor der französischen Küste auf der Höhe von Bayonne beim Fischen überrascht.
4 Das nationale Gericht kam zu dem Ergebnis, die Angeklagten hätten nicht die nach den Ratsverprdnungen Nrn. 1719/80, 3305/80 und 554/81 erforderliche Lizenz vorlegen können und sich unter diesen Umständen mit ihrer Fischereitätigkeit eines Vergehens nach den französischen Strafvorschriften schuldig gemacht. Außerdem hätten die Angeklagten dadurch gegen diese Vorschriften verstoßen, daß sie mit Netzen ohne die in den Ratsverordnungen Nrn. 2527/80 und 272/81 vorgeschriebene Maschenöffnung gefischt hätten.
5 In beiden Rechtssachen haben die Angeklagten in den Ausgangsverfahren geltend gemacht, die fraglichen Gemeinschaftsverordnungen seien ungültig oder jedenfalls ihnen gegenüber nicht anwendbar, da sie mit den Rechten unvereinbar seien, die sie aufgrund älterer, von Frankreich und Spanien wechselseitig eingegangener völkerrechtlicher Verpflichtungen für sich in Anspruch nehmen könnten. Sie haben sich insoweit vor allem auf das Londoner Fischereiübereinkommen vom 9. März 1964 (U.N. Treaty Series Bd. 581, S. 57, Nr. 8432) sowie auf das französisch-spanische Fischereiabkommen von 1967 Qournal Officiel de la République française vom 4. 8. 1967, S. 7807) gestützt.
6 Die Verordnung Nr. 1719/80 des Rates vom 30. Juni 1980 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1980 (ABl. L 168, S. 27) galt nach Artikel 12 Absatz 2 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1980. Nach der Verordnung Nr. 3305/80 des Rates vom 17. Dezember 1980 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Fischerei-Lizenzen für Fischereifahrzeuge unter spanischer Flagge (ABl. L 344, S. 33) blieben die am 31. Dezember 1980 gemäß der Verordnung Nr. 1719/80 gültigen Fanglizenzen bis zum 31. Januar 1981 gültig. Die am 4. März 1981 in Kraft getretene Verordnung Nr. 554/81 des Rates vom 27. Februar 1981 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge (ABl. L 57, S. 1) galt nach ihrem Artikel 11 Absatz 2 bis zum 31. Mai 1981.
7 Diese drei Verordnungen gehören zu einer Reihe von Ratsverordnungen, mit denen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens vom 15. April 1980 (ABl. L 263, S. 1) jeweils kurzfristige Übergangsmaßnahmen getroffen und für die spanischen Fischer Fangquoten vorgeschrieben wurden.
8 Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1981 (Rechtssache 181/80, Arbelaiz-Emazabel, Slg. S. 2961) entschieden, daß sich die von der Gemeinschaft getroffene Übergangsregelung in den Rahmen der Beziehungen einfügt, die die Gemeinschaft und Spanien mit dem Ziel aufgenommen haben, die mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände und mit der Ausdehnung der ausschließlichen Fischereizonen verbundenen Probleme zu lösen und sicherzustellen, daß die Fischer der jeweils anderen Partei zu den solchen Maßnahmen unterliegenden Gewässern Zugang haben. Er hat weiter festgestellt, daß diese durch das Fischereiabkommen von 1980 bestätigten Beziehungen an die Stelle der früher im Verhältnis zwischen Spanien und bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen getreten sind, um dem immer dringlicher werdenden Bedürfnis der Erhaltung der lebenden Schätze des Meeres sowie der allgemeinen Entwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiete der Seefischerei Rechnung zu tragen.
9 Die spanischen Fischer können sich daher für den Fall, daß zwischen beiden Gruppen von Bestimmungen ein Widerspruch besteht, gegenüber der Geltung der Übergangsverordnungen der Gemeinschaft nicht auf die älteren völkerrechtlichen Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Frankreich und Spanien berufen.
10 Die Prüfung der vorgelegten Frage hat somit nichts ergeben, was der Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1719/80, 3305/80 und 554/81 entgegenstehen könnte. Diese Verordnungen können spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden.
11 Die Angeklagten in den Ausgangsverfahren, die französische Regierung, der Rat und die Kommission haben vor dem Gerichtshof darauf hingewiesen, daß im Zeitpunkt der Ereignisse in den beiden Rechtssachen, d. h. am 2. und 9. Februar 1981, keine Gemeinschaftsverordnung über das Lizenzsystem für Schiffe unter spanischer Flagge galt. Dazu heißt es in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 554/81, daß die Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Spanien, die in dem ab dem Tage seiner Unterzeichnung vorläufig angewendeten Fischereiabkommen von 1980 vorgesehen seien, erst am 17. Februar 1981 abgeschlossen worden seien, daß die Ausübung der Fischereitätigkeit durch spanische Schiffe in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten, für die die gemeinschaftliche Fischereiregelung gelte, mit der Verordnung Nr. 3305/80 für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 1981 gestattet worden sei und daß seit dem 1. Februar 1981 diese Tätigkeit unterbrochen sei.
12 Die Angeklagten im Ausgangsverfahren haben geltend gemacht, aufgrund des Fischereiabkommens könnten spanische Fischer, solange in keiner Gemeinschaftsverordnung eine Lizenzerteilung für sie vorgesehen sei, ihre Tätigkeit in den fraglichen Fischereizonen frei ausüben.
13 Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, daß der Bereich der Fischerei-Lizenzen für spanische Fischereifahrzeuge vom 1. Februar 1981 bis zum 4. März 1981 gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt war.
14 Die Gemeinschaftsvorschriften über die Maschenöffnung der Netze finden sich in der Verordnung Nr. 2527/80 des Rates vom 30. September 1980 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 258, S. 1), deren Geltungsdauer durch die Verordnung Nr. 272/81 des Rates vom 27. Januar 1981 (ABl. L 27, S. 72) bis zum 28. Februar 1981 verlängert wurde.
15 Die Gültigkeit dieser Verordnungen, die unterschiedslos auf alle Personen anwendbar sind, welche in bestimmten der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Meeresgewässern Fischereitätigkeiten ausüben, ist von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten worden, und der Gerichtshof hat nichts gefunden, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.
Kosten
16 Die Auslagen der französischen Regierung sowie des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil der bei dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Bayonne mit Urteilen vom 23. April 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nicths ergeben, was der Gültigkeit der Ratsverordnungen Nr. 1719/80 vom 30. Juni 1980 (ABl. L 168, S. 27), Nr. 2527/80 vom 30. September 1980 (ABl. L 258, S. 1), Nr. 3305/80 vom 17. Dezember 1980 (ABl. L 344, S. 33), Nr. 272/81 vom 27. Januar 1981 (ABl. L 27, S. 72) und Nr. 554/81 vom 27. Februar 1981 (ABl. L 57, S. 1) entgegenstehen könnte. Diese Verordnungen können spanischen Staatsangehörigen entgegengehalten werden,