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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.1982 – C-106/81

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1982:217

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 9. Juni 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die vorliegende Klage gegen den Rat und die Kommission ist von einem deutschen Unternehmen, der Firma Kind, erhoben worden, die sich mit der Einfuhr und der Vermarktung von Frischfleisch aus der Bundesrepublik und dem Vereinigten Königreich befaßt. Sie begehrt Ersatz des Schadens, der ihr durch eine mit der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 eingeführte besondere Abgabe bei der Ausfuhr sowie dadurch entstanden sei, daß die Kommission es unterlassen habe, die Erhebung dieser Abgabe auszusetzen.

Ich erinnere daran, daß durch die genannte Verordnung die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch errichtet wurde, deren wesentliche Grundlagen die Regelung der Preise (gemeinschaftlicher Grundpreis, regionalisierte Referenzpreise und auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellte Preise), die Gewährung einer Erzeugerprämie zum Ausgleich etwaiger Einkommensverluste durch die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation sowie andere Interventionsformen zur Regulierung des Marktes sind. Zu den Maßnahmen dieser letzten Kategorie gehören die Ankäufe durch die Interventionsstellen in den Fällen, in denen der festgestellte Preis unter ein bestimmtes, in Artikel 7 Absatz 2 festgelegtes Niveau fällt, sowie die Gewährung einer variablen Schlachtprämie nach Artikel 9. Diese Prämie kann von dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt werden, wenn die auf seinem repräsentativen Markt festgestellten Preise unter einem Leitniveau von 85 % des Grundpreises liegen, vorausgesetzt allerdings, daß in diesem Staat keine Unterstützungsmaßnahmen in Form von Ankäufen durch die Interventionsstellen angewendet werden. Die Gewährung der variablen Schlachtprämie könnte jedoch dann Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, wenn das Schlachtfleisch für die Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt ist. Um diese negative Folge zu vermeiden, sieht Artikel 9 Absatz 3 vor, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit im Falle der Zahlung der [Schlacht-]Prämie ... ein Betrag in Höhe dieser Prämie erhoben wird, wenn die Erzeugnisse ... das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen. Hierbei handelt es sich um eben die besondere Abgabe bei der Ausfuhr, deren Erhebung bei der Klägerin den von ihr beklagten Schaden in Form eines erheblichen Umsatzrückgangs zwischen Oktober 1980 und März 1981 verursacht haben soll.

Die Modalitäten für die Gewährung der variablen Schlachtprämie sind später durch die Verordnung Nr. 2661/80 der Kommission vom 17. Oktober 1980 geregelt worden. Insbesondere ist es, auch wenn die Gewährung der Prämie bei Vorliegen der Voraussetzungen von den Behörden der Mitgliedstaaten beschlossen wird, Sache der Kommission, für jeden betroffenen Staat die Höhe der Prämie (vgl. Artikel 3) sowie den Betrag, der zu erheben ist, wenn die fraglichen Erzeugnisse sein Hoheitsgebiet verlassen (vgl. Artikel 4), wöchentlich festzusetzen.

Im Wirtschaftsjahr 1980/1981 fiel der Marktpreis für Schaffleisch im Vereinigten Königreich unter das Leitniveau. Die britischen Behörden gewährten daher die Schlachtprämie. Gleichzeitig wurde die Erhebung eines dieser Prämie entsprechenden Betrages für ausgeführtes Schaffleisch gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgesehen. Für die Zeit nach dem Monat November 1981 ergibt sich aus den vom Rat (in der Mitteilung vom 14. Mai 1982) vorgelegten Angaben, daß die Entwicklung des Marktes die Zahlung der Prämie nicht oder nur in sehr geringer Höhe erlaubte, um den innerstaatlichen oder innergemeinschaftlichen Handel nicht nennenswert zu beeinflussen.

Angesichts der mißlichen Lage, in der sich die Firma Kind im April 1981 befand, ersuchte sie die Kommission, dem Ministerrat eine Änderung des zitierten Artikels 9 der Verordnung Nr. 1837/80 vorzuschlagen oder zumindest die Erhebung der Abgabe bei der Ausfuhr auszusetzen. Dieses letztere Begehren war auf Artikel 33 der genannten Verordnung gestützt, wonach die Kommission zur Erleichterung des Übergangs von der vor Anwendung dieser Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Regelung auf die durch diese Verordnung eingeführte Regelung ... geeignete Maßnahmen erlassen kann. Die Antwort der Kommission war jedoch abschlägig, was dazu führte, daß die Firma Kind am 4. Mai 1981 jene Klage erhob, auf die sich meine heutigen Schlußanträge beziehen.

2. Die Firma Kind stützt ihre Klage zunächst darauf, daß die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 1873/80 enthaltene Bestimmung über die Ausfuhrabgabe wegen fehlender Begründung rechtswidrig sei: Sie verletze nämlich Artikel 190 EWG-Vertrag, der vorschreibt, daß die Verordnungen ebenso wie die Richtlinien und Entscheidungen mit Gründen zu versehen sind. Diese Kritik ist jedoch unbegründet. Die zweite Begründungserwägung der fraglichen Verordnung gibt nämlich die Gründe für die Interventionsmaßnahmen und speziell für die Gewährung der Schlachtprämie in den Gebieten an, in denen das System der Aufkäufe durch die Interventionsstellen keine Anwendung findet, und macht deutlich, daß diese Maßnahmen erforderlich sind, um die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen, insbesondere um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Am Ende dieser Begründungserwägung findet sich dann die Begründung für die Einführung einer Abgabe bei der Ausfuhr; es heißt dort, daß im Falle der Ausfuhr von Fleisch aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der die Schlachtprämie gewährt, zwecks Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein Betrag in Höhe der Prämie zu erheben ist.

Ich meine, daß diese Angaben, auch wenn sie zwangsläufig knapp gefaßt sind, die Gründe für die Verordnung, soweit sie uns angehen, ausreichend erläutern und somit dem Gebot des Artikels 190 EWG-Vertrag vollständig nachkommen. Hierzu ist daran zu erinnern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung, insbesondere Verordnungen, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt ist, wenn die angeführten Gründe eine Erläuterung der wesentlichen Züge der von den Organen getroffenen Maßnahmen enthalten; es [bedarf] keiner besonderen Begründung sämtlicher Einzelheiten ..., die eine bestimmte Maßnahme mit sich bringen kann, wenn jene sich in dem systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten (Urteil vom 12.7.1979 in der Rechtssache 166/78, Italienische Republik/Rat, Slg. 1979, 2575). Im vorliegenden Fall läßt sich die achtzehn Begründungserwägungen umfassende Präambel der Verordnung Nr. 1837/80 wohl als ausreichend umfangreich und analytisch bezeichnen.

3. Die Klägerin trägt zweitens vor, Artikel 9 der Verordnung Nr. 1837/80 habe in Abweichung von Artikel 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag eine echte zollgleiche Abgabe eingeführt. Um die Begründetheit dieser Rüge zu belegen, verweist die Firma Kind auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 80 und 81/77, Commissionnaires Réunis/Receveur des douanes (Slg. 1978, 927). In dieser Rechtssache ging es um die Feststellung, ob eine Gemeinschaftsbestimmung, die die weinerzeugenden Mitgliedstaaten ermächtigte, im innergemeinschaftlichen Handel mit Weinerzeugnissen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben, mit dem genannten Artikel 13 EWG-Vertrag vereinbar war, der die Abschaffung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bis zum Ende der Übergangszeit vorsieht. Der Gerichtshof erkannte zutreffend, daß die Aufhebung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten ein grundlegendes Prinzip des Gemeinsamen Marktes darstellt, von dem nicht abgewichen werden darf. Die Bezugnahme auf diesen Präzedenzfall trägt für die Ansicht der Klägerin jedoch keinen Nutzen: In dem durch das zitierte Urteil entschiedenen Fall ging der Streit nämlich um die Zahlung einer französischen Einfuhrabgabe auf Tafelweine (bzw. auf zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine), die, wie gesagt, aufgrund einer dazu ermächtigenden Bestimmung in einer Gemeinschaftsverordnung eingeführt worden war. Im vorliegenden Fall dagegen geht es um einen einfachen Mechanismus der Rückforderung einer Gemeinschaftsbeihilfe, die bei der Erzeugung gewährt wird und als ausschließlich für den Inlandsmarkt des betreffenden Staates betimmte Unterstützung gedacht ist, bei der Ausfuhr. Die Abgabe bei der Ausfuhr ist also eng mit dem Charakter der Schlachtprämie verbunden; im Hinblick darauf, daß diese letztere zu einem Gleichgewicht der Preise auf einem bestimmten Markt beitragen soll, muß verhindert werden, daß sie auch außerhalb dieses Marktes Auswirkungen hat. Deshalb wird der bereits gewährte Betrag zurückgefordert, wenn das Schaffleisch das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates verläßt. Dieser Mechanismus bewirkt also nichts anderes als die Wiederherstellung des normalen Preisniveaus in den Außenbeziehungen und eine Beschränkung der Folgen der Interventionsmaßnahme auf den Inlandsmarkt.

Im übrigen würde sich die vorliegende Klage meiner Ansicht nach auch dann als unbegründet erweisen, wenn man die Auffassung teilen würde, die der hier streitigen Abgabe die Rechtsnatur einer Abgabe mit zollgleicher Wirkung beimißt. Tatsächlich wissen wir, daß die Haftung der Gemeinschaft für eine Rechtsvorschrift, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann (vgl. insbesondere das Urteil vom 25.5.1978, verbundene Rechtssache 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe und andere, Slg. 1978, 1209). Der Gerichtshof hat diese Auffassung kürzlich noch einmal klargestellt und bestätigt (Urteil vom 4.10.1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady, Slg. 1979, 2955, insbesondere Randnummer 9 der Entscheidungsgründe), daß auf einem Gebiet des Gemeinschaftsrechts, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur ausnahmsweise dann ausgelöst werden kann, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben sollte. Nun läßt sich gewiß nicht behaupten, daß die Maßnahme, die uns hier beschäftigt, in schwerwiegender Weise willkürlich gewesen sei. Die Einführung der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 1837/80 vorgesehenen Abgabe bei der Ausfuhr war in jedem Falle eine durch objektive Umstände gerechtfertigte und dem Bereich des wirtschaftspolitischen Ermessens zugehörige Entscheidung. Es genügt der Hinweis auf die insbesondere vom Vertreter der Kommission hervorgehobenen Feststellungen bezüglich der Notwendigkeit, die dazu geführt haben, die Schlachtprämie bzw. die Rückforderung dieses Betrages im Falle der Ausfuhr vorzusehen. Die besondere Situation des Vereinigten Königreichs (das gleichzeitig größter Erzeuger und größter Verbraucher von Schaffleisch ist) war hierbei von ausschlaggebendem Gewicht.

Vor Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaffleisch erhielten die Erzeuger des Vereinigten Königreichs eine öffentliche Beihilfe in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Marktpreis und einem behördlich festgesetzten Preis. Dieses als deficiency payment bezeichnete System diente der Erhaltung eines relativ niedrigen Preisniveaus auf dem Inlandsmarkt und stellte gleichzeitig eine Ausfuhrbeihilfe dar, da die Beihilfe auch für Fleisch gewährt wurde, das im Vereinigten Königreich produziert und dann ausgeführt wurde. Als es durch die Regelung der gemeinsamen Marktorganisation ersetzt wurde, trat die erwähnte Schlachtprämie an die Stelle des deficiency payment, da verhindert werden mußte, daß ein plötzlicher und starker Preisanstieg auf dem Inlandsmarkt mit der Folge eines Rückgangs des Verbrauchs oder der Einfuhren aus Drittländern einsetzte. In diesem Zusammenhang braucht lediglich darauf hingewiesen zu werden, daß jede spürbare Verringerung der Einfuhren aus Drittländern auch Schwierigkeiten im Rahmen des GATT mit sich gebracht hätte, da die erzielten Vereinbarungen über die Höhe des Zolls bei der Einfuhr in die Gemeinschaft womöglich wieder in Frage gestellt worden wären.

Aus den Umständen, unter denen die Schlachtprämie vorgesehen wurde, ergibt sich also, daß es sich in keiner Weise um eine willkürliche Maßnahme handelte und daß auch ihre durch den Mechanismus der Abgabe bei der Ausfuhr sichergestellte Beschränkung auf den Inlandsmarkt des Staates, der sie gewährt, keinen willkürlichen Charakter hat. In bezug auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 1837/80 kann man daher eindeutig nicht von einer erheblichen Verletzung einer höherrangigen Gemeinschaftsnorm sprechen: Diese Bestimmung ist in Wirklichkeit das Ergebnis einer durch objektive Marktverhältnisse, insbesondere auf dem Schaffleischmarkt des Vereinigten Königreichs, gerechtfertigten wirtschaftspolitischen Entscheidung.

4. Mit ihrer dritten Rüge gegenüber der Verordnung Nr. 1837/80 macht die Firma Kind geltend, die Schlachtprämie und ihre Rückforderung im Falle der Ausfuhr verstießen gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, der vorsieht, daß die gemeinsame Marktorganisation sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen hat. Die Einführung einer Schlachtprämie, die auf regionaler Ebene angewendet werden solle, stelle insoweit eine Ungleichbehandlung dar, als sie den Verbrauchern und Erzeugern bestimmter Länder (in unserem Falle des Vereinigten Königreichs) eine gegenüber den Erzeugern und Verbrauchern aus anderen Ländern der Gemeinschaft, deren Marktverhältnisse die Durchführung derartiger Interventionsmaßnahmen nicht erlaubten, günstigere Regelung gewähre.

Hierzu möchte ich bemerken, daß zahlreiche Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation für Schaffleisch auf dem Kriterium der Regionalisierung beruhen, nämlich insbesondere die Festsetzung der Referenzpreise (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1837/80), die Gewährung der Prämie zum Ausgleich des Einkommensausfalls nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung an die Erzeuger (Artikel 5 Absatz 1), die Durchführung von Interventionsmaßnahmen (Artikel 6, 7, 9). Sollte man etwa davon ausgehen, daß durch alle diese Aspekte gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Erzeugern und Verbrauchern in der Gemeinschaft verstoßen wird? Diese Frage muß meines Erachtens verneint werden, da die unterschiedliche Behandlung auf regionaler Ebene in dem hier interessierenden Sektor durch die objektiven Verhältnisse auf dem Markt gerechtfertigt ist, der in den verschiedenen in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Gebieten sehr unterschiedliche Merkmale aufweist. Diese Unterschiede müssen natürlich allmählich überwunden werden: In Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen der Gemeinschaft muß es das Ziel sein, innerhalb einer angemessenen Frist zu einer einheitlichen Ordnung zu gelangen. Diese wichtige Bedingung wird jedoch in der hier erörterten Verordnung dadurch erfüllt, daß den regionalisierten Maßnahmen nur der Charakter einer Übergangslösung zugedacht ist. Dieser Gesichtspunkt kommt hauptsächlich in der Bestimmung des Artikels 3 Absatz 4 über die Referenzpreise (und somit über das Element, mit dem alles übrige unmittelbar oder mittelbar verbunden ist) zum Ausdruck: Diese Bestimmung sieht vor, daß innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren eine Konvergenz der nationalen Preise und damit die Festsetzung eines einheitlichen Referenzpreises für die gesamte Gemeinschaft erreicht werden muß. Ein weiterer Hinweis auf diesen Übergangscharakter findet sich dann in Artikel 34, demzufolge die Kommission dem Rat vor dem 1. Oktober 1983 einen Bericht über das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere über die Interventions- und Prämienregelungen, vorzulegen hat, damit der Rat die Regelungen überprüfen und gegebenenfalls vor dem 1. April 1984 geeignete Maßnahmen ergreifen kann.

Ich möchte es schließlich nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß die in der Verordnung Nr. 1837/80 vorgesehene regionale Differenzierung für den Bereich der Interventionsmaßnahmen nicht in Form einer für ein bestimmtes Gebiet eingeräumten Vergünstigung (oder Gesamtheit von Vergünstigungen) erfolgt, so daß dieses Gebiet als gegenüber den anderen privilegiert bezeichnet werden könnte, sondern durch die Festlegung von Maßnahmen, die von objektiven Voraussetzungen abhängig sind, welche natürlich einmal im einen, einmal im anderen Gebiet eintreten können. Die Gewährung der Schlachtprämie setzt insbesondere, wie ich bereits klarlegen konnte, voraus, daß die auf dem repräsentativen Markt eines Mitgliedstaats festgestellten Preise unter einem Niveau in Höhe von 85 % des Grundpreises liegen. Nachdem dies klar ist, sehe ich keine Grundlage mehr für die Annahme, diese Bestimmung habe einen diskriminierenden Charakter.

5. Die Klägerin macht als vierte Rüge gegenüber der Verordnung Nr. 1837/80 einen Verstoß gegen Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag geltend, wonach die einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine gemeinsame Organisation ersetzt werden können, wenn ... [sie] für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellt, die denen eines Binnenmarkts entsprechen. Die Firma Kind behauptet, die Einführung des Systems der Rückforderung der Schlachtprämie im Falle der Ausfuhr des Fleischs habe das Funktionieren des Handelsverkehrs zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinträchtigt, indem es bewirkt habe, daß die Einfuhr von Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland nicht mehr lohnend (oder zumindest sehr viel weniger lohnend) geworden sei.

Hierzu ist daran zu erinnern, daß der vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation bestehende Vorteil bei der Einfuhr von Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich in die Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen — worin alle Beteiligten übereinstimmen — davon herrührte, daß die britischen Behörden eine Erzeugerprämie auch für die Schafe gewährten, die ausgeführt wurden. Folglich wurde nicht nur der Preis auf dem britischen Markt künstlich niedrig gehalten, sondern auch die deutschen Importeure profitierten von dieser Situation. Demnach hat die gemeinsame Marktordnung lediglich eine Ausfuhrbeihilfe abgeschafft und damit eine anomale, wettbewerbsverzerrende Situation korrigiert. Im übrigen hätten die britischen Behörden selbst jederzeit die von ihnen gewährte Subvention abschaffen und damit das durch diese Subvention festgelegte Marktgleichgewicht verändern können: Die vorteilhafte Position der deutschen Importeure, die an eine Unterstützungsmaßnahme gebunden

war, auf deren unbegrenzte Beibehaltung sie keinesfalls vertrauen konnten, war in keiner Weise gefestigt. Als letztes möchte ich bemerken, daß der regionale Charakter der Schlachtprämie tatsächlich bewirken kann, daß die Lage auf den nationalen Märkten vom Zustand des innergemeinschaftlichen Handels verschieden ist; aufgrund der bereits angestellten Überlegungen zur Regionalisierung einiger Aspekte der Marktorganisation für Schaffleisch meine ich jedoch, daß es sich um einen aus objektiven Gründen gerechtfertigten Unterschied handelt.

6. Der Vertreter der Klägerin hat weiter — insbesondere in der mündlichen Verhandlung — die Auffassung angedeutet, die durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 1837/80 eingeführte Regelung sei insoweit rechtswidrig, als sie es ermögliche, den Betrag der Schlachtprämie und der entsprechenden Abgabe bei der Ausfuhr zu hoch festzusetzen.

Meiner Ansicht nach genügt es, gegenüber dieser Auffassung darauf hinzuweisen, daß die Festsetzung der Höhe der Prämie unter Berücksichtigung der agrarpolitischen Bedürfnisse eine typische Ausprägung der technischen Verfügungsgewalt ist, die, zumindest im Regelfall, der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2661/80 der Kommission vom 17. Oktober 1980 setzt diese wöchentlich für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Höhe der Schlachtprämie und der entsprechenden Abgabe bei der Ausfuhr fest: Die Kommission hat also der Notwendigkeit Rechnung getragen, diese Höhe den Marktverhältnissen und den sich dabei einstellenden Veränderungen anzupassen. Andererseits lassen sich der von der Klägerin beklagten Verringerung des Umsatzes keine entsprechenden Bewertungselemente entnehmen, da diese Verringerung im wesentlichen auf dem Wegfall der Beihilfen, die die britischen Behörden vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung auch für die Ausfuhr von Schaffleisch gewährten, und damit, wie ich eben sagte, auf dem Wegfall einer vorteilhaften Situation beruhte, auf deren Beibehaltung die Wirtschaftsteilnehmer nicht vertrauen konnten.

7. Die Klägerin wirft der Kommission schließlich vor, sie habe die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 nicht unter Inanspruchnahme der ihr durch Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung eingeräumten Möglichkeit ausgesetzt, geeignete Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der vorher geltenden Regelung auf die mit der gemeinsamen Marktorganisation eingeführte Regelung zu erlassen. Die Klägerin verweist darauf, daß die Kommission eben unter Berufung auf Artikel 33 mit der Verordnung Nr. 3191/80 vom 9. Dezember 1980 bestimmt habe, daß der Betrag der Schlachtprämie bei der Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleisch aus der Gemeinschaft nicht erhoben werde. Dieser Präzedenzfall hätte zu einer entsprechenden Aussetzung auch der Erhebung der hier streitigen Abgaben im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr führen müssen.

Hiergegen muß wohl zunächst einmal der Einwand erhoben werden, daß die Bewertung der als im Sinne des Artikels 33 geeignet anzusehenden Maßnahmen offensichtlich Sache der Kommission selbst ist. Wenn diese es für angebracht gehalten hat, nur im Falle von Ausfuhren aus der Gemeinschaft vorübergehend (vgl. die zweite Begründungserwägung der zitierten Verordnung Nr. 3191/80) von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 abzuweichen, so ist nicht ersichtlich, wie aus dieser Einstellung ein Anspruch auf die Zubilligung einer weitergehenden Ausnahme erwachsen sollte. Die Kommission hat sich zur Begründung dieser Abweichung auf die ernsten Schwierigkeiten berufen, zu denen Artikel 9 Absatz 3 bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft geführt habe; es muß angenommen werden, daß vergleichbare Schwierigkeiten in bezug auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nicht festgestellt wurden. Meiner Ansicht nach ist die durch Artikel 33 geforderte Beurteilung gerichtlich nicht nachprüfbar.

Ich möchte hinzufügen, daß ich, ungeachtet der in der Präambel der Verordnung Nr. 3191/80 enthaltenen Bezugnahme auf Artikel 33, starke Zweifel habe, ob Vorschriften einer Ratsverordnung wie der Verordnung Nr. 1837/80 durch eine Maßnahme zur Erleichterung des Übergangs von der zuvor bestehenden Regelung auf die Regelung der gemeinsamen Marktorganisation, sei es auch nur vorübergehend, außer Kraft gesetzt werden können. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 3191/80 gehört natürlich nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits; dies hindert mich jedoch nicht an der Feststellung, daß sich die in das Ermessen der Kommission gestellten geeigneten Maßnahmen meines Erachtens im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 1837/80 halten, ihre Unterordnung unter die durchzuführenden Vorschriften also bewahren müssen, wogegen eine Ausnahme von diesen Vorschriften wohl die Befugnisse der Kommission auch im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz des Artikels 155 EWG-Vertrag überschreitet (wonach die Kommission [die Aufgabe erfüllt,] ... die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt).

8. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof aus den dargelegten Gründen vor, die von der Julius Kind KG mit der am 4. Mai 1981 eingereichten Klageschrift gegen den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Schadensersatzklage abzuweisen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Klägerin den beklagten Organen die Prozeßkosten zu erstatten.