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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.09.1982 – C-106/81

ECLI:EU:C:1982:291

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 106/81

Julius Kind KG, Versandschlachterei, Mercatorstraße 12, 4048 Grevenbroich 1 (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle, U. Feldmann, W. Schiller, E. Eyl, Mehlemer Straße 13, 5000 Köln 51, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch:

— den Rat der Europäischen Gemeinschaften, dieser vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst Bernhard Schloh und den Verwaltungsrat in diesem Dienst Arthur Brautigam, Zustellungsbevollmächtigter: H. J. Pabbruwe, Direktor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

und

— die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, diese vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack, Zustellungsbevollmächtigter: O. Montako, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Jean-Mon-net-Gebäude, Luxemburg, Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durch

die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Direktor der Rechtsabteilung im Außenministerium Gilbert Guillaume als Bevollmächtigten im Beistand von Alexandre Carnelutti, Sekretär im Außenministerium, als stellvertretendem Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen einer gegen die Gemeinschaft gerichteten Schadensersatzklage aus außervertraglicher Haftung gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin, die frisches Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich in die Bundesrepublik Deutschland einführt, macht geltend, einen Schaden erlitten zu haben, der durch die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaffleisch, und zwar insbesondere durch die hierdurch eingetretene Preisentwicklung für britisches Schaffleisch, verursacht worden sei.

A — Die Lage auf dem Schaffleischmarkt in der Gemeinschaft vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. N. L 183, S. 1)

Die Produktions- und Verbrauchsziffern für Schaffleisch sind innerhalb der Gemeinschaft sehr unterschiedlich.

1. Bis zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft im Jahr 1973 dominierte ein Mitgliedstaat (Frankreich) als (allerdings defizitärer) Großerzeuger und -Verbraucher von Schaf fleisch (Erzeugung: 122000 t/Jahr — Verbrauch: 163000 t/Jahr im Jahr 1972 — Quelle: Eurostat). Das Schaf fleisch, das in diesem Mitgliedstaat als hochwertiges, ja sogar als Luxuserzeugnis angesehen wurde, wurde dort auf einem durch innerstaatliche Bestimmungen geschützten Markt zu vergleichsweise sehr gewinnbringenden Preisen abgesetzt.

In den anderen Mitgliedstaaten wurde Schaffleisch im Gegensatz zu Rind- und Schweinefleisch sowie Geflügel als Erzeugnis untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung angesehen, und die Märkte waren kaum einer Regelung unterworfen. Da die Erzeugung gering (zwischen 200 und 13800 t/Jahr im Jahr 1972) und der Verbrauch niedrig (zwischen 3500 und 17000 t/Jahr im Jahr 1972 — Quelle: Eurostat) waren, bestand in diesen Mitgliedstaaten weitgehend die Übung, den Bedarf auf Auslandsmärkten zu decken (insbesondere im Falle des Vereinigten Königreichs) bzw. (insbesondere im Falle der Bundesrepublik Deutschland und der Benelux-Staaten) die einheimische Erzeugung auf den einträglichen französischen Markt auszuführen. In diesen Mitgliedstaaten war die Lage also durch günstige Verbraucherpreise (insbesondere aufgrund des Bezuges von ausländischen Märkten) sowie durch relativ hohe Einkünfte der einheimischen Erzeuger (aufgrund einer weitgehend von den französischen Notierungen beeinflußten Orientierung der Erzeugerpreise) gekennzeichet.

2. Mit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks im Jahre 1973 änderten sich die Verhältnisse grundlegend durch die Erweiterung des Marktes für Schafe um zwei Mitgliedstaaten, die sowohl Großerzeuger (Vereinigtes Königreich: 224000 t/Jahr und Irland: 45000 t/Jahr im Jahr 1972 — Quelle: Eurostat) als auch Großverbraucher (Vereinigtes Königreich: 527700 t/Jahr, Irland: 33200 t/Jahr im Jahr 1972) waren.

Das Verbraucherverhalten in den neuen Mitgliedstaaten unterschied sich deutlich von demjenigen auf dem französischen Markt. Es war gekennzeichnet durch einen höheren Pro-Kopf-Verbrauch (7,6 und 7,3 kg/Jahr/Einwohner im Vereinigten Königreich und in Irland gegenüber 4,3 kg in Frankreich) bei erheblich niedrigeren Preisen; Schaf fleisch war daher ein Erzeugnis, das regelmäßig konsumiert wurde.

Überdies beruhten die Marktordnungen auf gegensätzlichen politischen Entscheidungen: Während Frankreich eine strikte Kontrolle der Einfuhrmengen vornahm, um über die Verbraucherpreise, die der erbraucher im Hinblick auf die dem Schaffleisch zugeschriebene Qualität zu zahlen bereit war, ein hohes Einkommensniveau bei den Erzeugern sicherzustellen, hatte sich das — trotz hoher Erzeugung stark defizitäre — Vereinigte Königreich für eine liberale Einfuhrpolitik (insbesondere für Einfuhren aus Neuseeland) und häufig staatlich festgesetzte niedrige Verbraucherpreise entschieden, wobei das Einkommen der eigenen Erzeuger durch ein System von Erzeugerbeihilfen in Verbindung mit einer Einfuhrabgabe garantiert wurde (deficiency payment).

Angesichts der unterschiedlichen Marktordnungen für Schaffleisch in den drei wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten, deren Auswirkungen auf den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik, Slg. 1979, 2729) mißbilligt hatten, wurde daher die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

B — Die wesentlichen Elemente der durch die Verordnung Nr. 1837/80 eingefübrten Regelung

Die gemeinsame Marktorganisation für Schaffleisch ist durch die Verordnung Nr. 1837/80 vom 27. Juni 1980 (ABl. N. L 183, S. 1) errichtet worden. Diese Marktordnung weicht in vielen Punkten von den traditionellen Schemata früherer Marktordnungen ab.

Zunächst einmal sieht Artikel 34 der Verordnung Nr. 1837/80 vor, daß die neu geschaffene gemeinsame Marktorganisation gegebenenfalls zum 1. April 1984 geändert oder angepaßt werden kann.

Zum zweiten ist der Schutz des Gemeinsamen Marktes so verwirklicht worden, daß den zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern abgeschlossenen Selbstbeschränkungsabkommen, von deren Zustandekommen Artikel 35 der Verordnung Nr. 1837/80 die Anwendung der Marktordnung auf Gemeinschaftsebene abhängig macht, ein weiter Raum eingeräumt wurde.

Schließlich kennt die gemeinsame Marktordnung zwar einen für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft einheitlichen Grundpreis; die Regelung für den Referenz- und den Interventionspreis jedoch ist durch die Aufgliederung des Gemeinsamen Marktes in sechs Gebiete sowie zahlreiche Variationsmöglichkeiten bei der Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen gekennzeichnet, durch die innerhalb von vier Jahren eine schrittweise Anpassung der Produktionsstrukturen und der Marktpreise in den verschiedenen Mitgliedstaaten erreicht werden soll.

Die wesentlichen Mechanismen der gemeinsamen Marktordnung für Schaffleisch lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Jährlich werden ein einheitlicher Grundpreis für die gesamte Gemeinschaft sowie ein Referenzpreis für jedes der sechs Gebiete der Gemeinschaft festgesetzt. Die regionalen Referenzpreise werden für die folgenden Jahre derart festgesetzt, daß durch Konvergenz der nationalen Referenzpreise in gleichen jährlichen Stufen im Verlauf von vier Jahren ein einheitlicher gemeinschaftlicher Referenzpreis zustandekommt (Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz ii). Nach Ablauf dieses Zeitraums soll es also einen einheitlichen gemeinschaftlichen Referenzpreis geben, der eine einheitliche Obergrenze für die Stützung der Erzeugereinkommen bildet. (Eine erste Annäherung erfolgte danach durch die Verordnung (EWG) Nr. 900/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Festsetzung des Grundpreises, der Interventionspreise und der Referenzpreise im Schaffleischsektor für das Wirtschaftsjahr 1981/82, Abi. L 90, S. 28).

Der einheitliche Grundpreis wurde auf 345 ECU/100 kg festgesetzt (Artikel 31 der Verordnung Nr. 1837/80). Die regionalen Referenzpreise bewegten sich zwischen 293 ECU/100 kg für das Vereinigte Königreich und 345 ECU/100 kg für Frankreich bzw. 375 ECU/100 kg für Italien. Ihre Berechnung erfolgte aufgrund der vor Inkrafttreten der gemeinsamen Organisation praktizierten Marktpreise (Referenzjahr: 1979).

2. In Anwendung der Artikel 39 und 43 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag ist ein System von Erzeugerbeihilfen in Form von Stückprämien für jedes Mutterschaf geschaffen worden (Artikel 5 der Verordnung). Diese Prämien stellen den Unterschied zwischen dem regionalen Referenzpreis und dem für das Erzeugergebiet festgestellten Marktpreis dar. Obwohl diese Regelung für alle Gebiete gilt, haben wir im Wirtschaftsjahr 1980/81 nur das Vereinigte Königreich und Irland eine Nutzen daraus gezogen. In den anderen Gebieten hat die günstige Preisentwicklung ihre Anwendung verhindert.

3. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung sieht verschiedene Interventionsmaßnahmen vor, nämlich Beihilfen zur privaten Lagerhaltung sowie den Ankauf von Tierkörpern durch die nationalen Interventionsstellen. Voraussetzung für ihre Anwendung ist, daß die Marktpreise zwischen dem 15. Juli und dem 15. Dezember des betreffenden Jahres unter dem Interventionspreis liegen, der auf 85 % des je nach Jahreszeit unterschiedlich festgesetzten einheitlichen Grundpreises = 293,2 ECU (Artikel 31 der Verordnung) festgesetzt ist, und daß sie von dem Mitgliedstaat nach Feststellung der Preisentwicklung für Schaffleisch in seinem Gebiet beantragt wird (Artikel 7 und 8 der Verordnung).

4. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung kann der betreffende Staat in den Gebieten, in denen von den Interventionsstellen keine Ankäufe vorgenommen werden, eine variable Schlachtprämie gewähren, wenn die auf dem repräsentativen Markt dieses Staates festgestellten Preise unter einem Leitniveau von 85 % des Grundpreises liegen. Der Grundpreis ist gemäß Artikel 31 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1837/80 für das Wirtschaftsjahr 1980/81 auf 345 ECU/100 kg festgesetzt worden. Das Leitniveau liegt daher im Prinzip bei 293,2 ECU. Da der Grundpreis jedoch nach Artikel 32 dieser Verordnung je nach Zeit unterschiedlich festgesetzt wird, unterliegt das Leitniveau entsprechenden Schwankungen.

Der Betrag der Prämie ist gleich der Differenz zwischen dem Leitniveau und dem in dem betreffenden Mitgliedstaat festgestellten Marktpreis.

Im Wirtschaftsjahr 1980/81 hat das Vereinigte Königreich von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht. Da nämlich der regionale Referenzpreis für 1980 anhand der Marktpreise des Jahres 1979 (als des Bezugsjahres) auf 293 ECU und damit etwa in Höhe des für die Gemeinschaft festgestellten Leitniveaus (293,2 ECU) — vorbehaltlich der saisonalen Schwankungen des letzteren — festgesetzt worden war, ermöglichte schon die kleinste Änderung des Preisniveaus für Schaffleisch im Vereinigten Königreich die Anwendung der variablen Schlachtprämie. Die hohe Bewertung des Pfundes Sterling gegenüber der ECU ( + 30 % im Jahr 1980/81) machte durch ihren Einfluß auf die Marktkonjunktur im Zusammenwirken mit anderen Faktoren die Gewährung dieser Prämie erforderlich, um für die britischen Erzeuger ein Einkommen in Höhe von 293 ECU/100 kg entsprechend dem vom Rat festgesetzten regionalen Referenzpreis zu gewährleisten.

Um zu verhindern, daß die variable Schlachtprämie im Falle der Ausfuhr des Schaffleischs aus dem Gebiet, in dem sie gezahlt worden ist, die Funktion einer Ausfuhrsubvention übernimmt, sieht Artikel 9 Absatz 3 vor, daß beim Verlassen des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats ein Betrag in Höhe der bereits gezahlten Prämie erhoben wird. Dieser Betrag wird allgemein mit dem englischen Begriff claw-back gekennzeichnet.

C — Die wirtschaftliche Lage der Klägerin

Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen, das sich seit 1893 auf den Handel mit Frischfleisch spezialisiert hat. Seit Mitte 1965 hat sie sich systematisch einen Absatzmarkt für frisches Schaffleisch mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich geschaffen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1837/80 bestand ihre Tätigkeit im wesentlichen in der Versorgung der kontinental-europäischen Märkte mit geschlachteten britischen Lämmern, die sie zu — wie sie es nennt — gegenüber den in den kontinentalen Mitgliedstaaten üblichen Durchschnittspreisen günstigen Preisen einkaufte.

Im Hinblick auf die deutschen Verbrauchergewohnheiten und den begrenzten Preis, den der deutsche Verbraucher für Schaffleisch zu zahlen bereit ist, sind die Marktchancen der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nach ihren Angaben davon abhängig, daß die Möglichkeit besteht, sich mit qualitativ gutem Fleisch zu einem relativ niedrigen Preis zu versorgen; diese Möglichkeit habe jedoch nur der britische Markt geboten, auf dem die Notierungen bis zum Jahr 1980 erheblich unter denen der anderen Mitgliedstaaten gelegen hätten.

Im Anschluß an das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1837/80 stellte die Klägerin einen beträchtlichen Anstieg der Ausfuhr-Einkaufspreise für britisches Fleisch fest.

Diese Entwicklung wird von der Klägerin folgendermaßen wiedergegeben:

ZeitpunktEinkaufspreisVerkaufspreis1 Jahr vor Inkrafttreten der Marktordnung: 19. Oktober 1979115 pence/kgDM 6,39/kg1 Monat vor Inkrafttreten der Marktordnung: 19. September 1980130 pence/kgDM 6,64/kg3 Monate nach Inkrafttreten der Marktordnung: 20. Januar 1981188 pence/kgDM 10,04/kg5 Monate nach Inkrafttreten der Marktordnung: 20. März 1981196 pence/kgDM 10,64/kg

Dies führte zu einem beträchtlichen Umsatzrückgang bei der Klägerin, weil ihre Abnehmer nicht bereit waren, angesichts der Preisentwicklung ihre Käufe fortzusetzen. Da die Klägerin keine anderweitigen, in Qualität und Preis vergleichbaren Lieferquellen erschließen konnten — namentlich nicht in der Bundesrepublik Deutschland, in der die einheimische Erzeugung zu gering ist —, war sie gezwungen, Kurzarbeit einzuführen.

Die Klägerin führt diese Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit auf das Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung für Schaffleisch zurück, und zwar insbesondere auf die Auswirkung des gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 bei der Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich erhobenen Betrages (claw-back) auf den Einkaufspreis für britische Tierkörper, der die Auswirkungen der variablen Schlachtprämie ausgleichen soll.

Mit Schreiben vom 5. Februar 1981 wandte sich die Klägerin wegen ihrer Schwierigkeiten an die Kommission mit der Bitte, dem Ministerrat umgehend eine Aufhebung oder doch Umgestaltung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1837/80 vorzuschlagen. Als Übergangsmaßnahme bat sie die Kommission, unter Anwendung des Artikels 33 der Verordnung Nr. 1837/80 die Erhebung dieses Betrages auszusetzen.

Die Kommission zeigte mit Schreiben vom 3. März 1981 ein gewisses Verständnis für die Situation der Klägerin, hielt es jedoch nicht für möglich, ihrem Antrag stattzugeben.

Mit Klageschrift, die am 4. Mai 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Klägerin beim Gerichtshof gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage gegen die Gemeinschaft auf Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens erhoben.

In ihren Klagebeantwortungen, die am 21. bzw. 22. Juli 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, vertreten die Kommission und der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, die Klage sei unbegründet.

Die Klägerin hat am 28. September 1981 ihre Erwiderung eingereicht, in der sie ihre Anträge aufrechterhält.

Die Gegenerwiderungen der Kommission und des Rates sind am 30. Oktober bzw. 24. November 1981 eingegangen.

Mit Schriftsatz, der am 25. August 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Regierung der Französischen Republik gemäß Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 16. September 1981 diese Streithilfe zugelassen.

Die Regierung der Französischen Republik hat ihren Streithilfeschriftsatz am 3. Dezember 1981 eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

1. Die Klägerin, die Firma Julius Kind KG, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 375000 nebst 10 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen;

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser nach dem 31. März 1981 dadurch noch entsteht, daß aufgrund der in Artikel 9 Absatz 3 Verordnung (EWG) 1837/80 des Rates enthaltenen Ermächtigung i.V.m. Artikel 4 Verordnung (EWG) 2661/80 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen England und Deutschland mit Schaffleisch eine Abgabe erhoben wird und die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, unter Anwendung des Artikels 33 Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 die Erhebung dieses Betrages zumindest solange und soweit auszusetzen, als in den anderen Regionen des Gemeinsamen Marktes keine Interventionsmaßnahmen angewendet werden;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Der beklagte Rat der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3. Die beklagte Kommission der Europåischen Gemeinschaften beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

vorsorglich, für den Fall, daß der Gerichtshof inzident Artikel 9 der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates ganz oder teilweise für ungültig erklären sollte, gleichzeitig gemäß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag festzustellen, daß davon nicht die vor dem Urteil erfolgte Auszahlung der variablen Schlachtprämie und die Erhebung einer dieser entsprechenden Abgaben bei der Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich betroffen werden;

ferner, wegen der großen Bedeutung dieser Rechtssache, in Vollsitzung zu entscheiden.

4. Die Regierung der Französischen Republik beantragt als Streithelferin,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A —

Die Firma Julius Kind KG erläutert die in der letzten Zeit eingetretene Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Lage und gibt eine kurze Darstellung des durch die Verordnung Nr. 1837/80 eingeführten Interventionsmechanismus.

Sie hält die Erhebung des in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 vorgesehenen Betrages (im folgenden: claw-back) die Hauptursache der Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage. Die schädlichen Auswirkungen des claw-back auf den innergemeinschaftlichen Handel seien durch einen zweifachen Umstand verstärkt worden, und zwar

durch die Bewertung des Pfundes Sterling gegenüber dem ECU;

durch die von der Kommission aufgrund von Artikel 33 der Verordnung Nr. 1837/80 (durch Erlaß der Verordnung [EWG] Nr. 3191/80 vom 9.12.1980 [ABl. L 332, S. 14], verlängert durch die Verordnung [EWG] Nr. 932/81 vom 6.4.1981 [ABl. L 95, S. 14]) vorgenommene Aussetzung der Erhebung des claw-back im Handel mit Drittländern. Durch diese Aussetzung sei es für die Drittländer erheblich günstiger geworden, sich direkt im Vereinigten Königreich zu versorgen, als für die Mitgliedstaaten, was zu Verkehrsverlagerungen und für die Klägerin zu einem Verlust eines Teils ihrer Abnehmer, insbesondere aus der Schweiz, geführt habe, die gewohnt gewesen seien, britisches Fleisch von ihr und nicht direkt vom britischen Markt zu beziehen.

Die Klägerin vertritt daher die Auffassung, die Handhabung der Interventionsmechanismen auf dem Schaffleischsektor durch die Gemeinschaft sei diskriminierend, führe zu Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen und verstoße gegen den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz. Mit Schreiben an die Kommission vom 5. Februar 1981 hat die Klägerin versucht, eine Änderung dieses Verwaltungssystems zu erreichen. Nachdem dieser Versuch keinen Erfolg hatte, fühlte sich die Klägerin berechtigt, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

1. Erstens vertritt die Klägerin die Auffassung, ihre auf Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte Klage sei zulässig. Die Klägerin trägt vor, daß sie durch das rechtswidrige Verhalten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen unmittelbar bevorstehenden und vorhersehbaren beträchtlichen Schaden erleide bzw. erleiden werde. Ihr stehe aber für die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung als die Haftungsklage. Sie erfülle nämlich nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage, könne keine Untätigkeitsklage erheben und könne schließlich, da sie selbst nicht Schuldnerin des claw-back sei, das vom britischen Exporteur gezahlt werde, keinen Rechtsstreit anhängig machen mit der Möglichkeit einer Vorlage an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit der sie beschwerenden Regelung. Wollte man im übrigen diesen letztgenannten Klageweg beschreiten, um auf diese Weise vor den Gerichtshof zu gelangen, so wäre dies konstruiert und würde es dem Gerichtshof nicht erlauben, sich zu dem entstandenen Schaden zu äußern. Die Klägerin hält die Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag für das rationellere Rechtsmittel, da sie eine gleichzeitige Entscheidung über zwei Fragen ermögliche, nämlich über die Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung und über den Ersatz des entstandenen Schadens.

Die Klägerin trägt schließlich vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 2. März 1977 in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1977, 393) und vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (K. Kampffmeyer Mühlenvereinigung KG und andere/Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1976, 711) zum Ausdruck komme, erlaube Artikel 215 Absatz 2 es dem Gerichtshof, nicht nur den entstandenen Schaden, sondern auch den zukünftigen Schaden festzustellen, wenn das rechtswidrige Verhalten der Organe andauern sollte.

2. Zur Begründetheit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, diese erfülle die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestehenden fünf Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs.

a) Das Vorliegen eines Schadens sein unbestreitbar. Zum einen sei es nicht zu bezweifeln, daß der erlittene Schaden weit über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausgehe, die über den Handel mit frischem Lammfleisch in der Bundesrepublik Deutschland normalerweise entstünden. Zum anderen habe die Einführung der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation im vorliegenden Fall genau das Gegenteil von dem bewirkt, was ein Wirtschaftsteilnehmer hätte erwarten dürfen, nämlich statt eines noch freieren Warenverkehrs die Schaffung finanzieller Hemmnisse an den innergemeinschaftlichen Grenzen sowie ganz allgemein eine Verschlechterung der Bedingungen für die Ausübung des Handels mit Schaffleisch.

Bei der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaffleisch habe die Gemeinschaft nämlich zu Lasten der anderen Gemeinschaftsbürger ausschließlich den Interessen der französischen Erzeuger sowie den Interessen der britischen Verbraucher und Erzeuger Rechnung getragen.

Der Beleg für diese Behauptung finde sich in der Festsetzung der Gemeinschaftspreise, bei der entgegen den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1837/80 niedergelegten Kriterien hinsichtlich des Grundpreises ausschließlich auf die französische Marktpreise abgestellt worden sei und hinsichtlich des Referenzpreises für das Vereinigte Königreich die Notierungen, die für diesen Markt vor dem Wirtschaftsjahr 1980 gegolten hätten, absichtlich zu hoch angesetzt worden seien. Gemäß Artikel 31 der Verordnung sei der Referenzpreis für das Vereinigte Königreich auf 293 ECU und damit 52 ECU niedriger als der französische Preis festgesetzt worden; der tatsächliche britische Marktpreis habe jedoch erheblich unter diesem Satz gelegen. Der Nachweis für eine derartige Tendenz des Marktes im Vereinigten Königreich ergebe sich aus der Festsetzung der variablen Schlachtprämie und damit auch des claw-back durch die Kommission auf 115,027 ECU/100 kg (Verordnung Nr. 3108/80), was einer tatsächlichen Marktnotierung von etwa 178 ECU/100 kg entspreche.

In diesem Zusammenhang könne nicht auf die Auswirkungen des deficiency payment verwiesen werden, um die von Natur aus niedrigen Preise für britisches Fleisch in den Wirtschaftsjahren vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1837/80 zu rechtfertigen. Die Klägerin stützt ihre Behauptung, daß die Auswirkungen des deficiency payment verschwindend gering gewesen seien — abgesehen erstaunlicherweise vom Jahr 1980, in dem die gemeinsame Marktorganisation geschaffen worden sei —, auf eine von der Meat and Livestock Commission veröffentlichte Aufstellung.

Die von der Klägerin vorgelegten Zahlen sehen für das Vereinigte Königreich folgendermaßen aus:

JahrAnzahl von Wochen im Jahr, in denen Subventionierung erfolgteExport von Schaf und Lamm in 1000 tDurchschnittliche Jahressubvention ausgedrückt in Pence/kg Schlachtgewicht1973027,30Durchschnitt: 1,419741726,52,719752433,52,91976232,70,11977644,60,21978441,40,119791640,93,619804236,922,6

Durch das Zusammenw irken dieser Faktoren sei der Klägerin ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden entstanden. Dieser Schaden komme in der Anzahl der von ihr wöchentlich vermarkteten Tierkörper zum Ausdruck, die von durchschnittlich 6000 Lämmern auf 3000 zurückgegangen sei.

b) Das Verhalten des Rates und der Kommission sei rechtswidrig und verstoße in qualifizierter Weise gegen mehrere, die einzelnen schützenden Rechtsnormen.

Was die Handlungsweise des Rates angehe, so verstoße dieser mit dem Erlaß von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 gegen das Begründungsgebot des Artikels 190 EWG-Vertrag. Diese Bestimmung diene in erster Linie dem Schutz der Rechte und Interessen der Adressaten und sei daher eine den Einzelnen schützende Rechtsnorm. Sinn und Zweck der Sonderinterventionsregelung, wie sie sich aus dem Mechanismus der variablen Schlachtprämie in Verbindung mit dem claw-back ergebe, seien — neben den anderen in Artikel 6 der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen — nicht verständlich und in keiner Weise begründet. Dieses Fehlen einer Begründung wiege im vorliegenden Falle besonders schwer, da die variable Schlachtprämie offenbar zu den Bestimmungen zählt, die in der Verwaltung der Marktordnung eine große Bedeutung haben.

Die fragliche Bestimmung verstoße in qualifzierter Weise gegen den tragenden Grundsatz des Verbots zollgleicher Abgaben im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gemäß Artikel 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag, von dem der Rat nicht abweichen dürfe. Der Gerichtshof habe hierzu in dem Urteil vom 20. April 1978 in den verbundenen Rechtssachen 80 und 81/77 (Société les Commissionaires Réunis Sari und Sari Les fils de Henri Ramel, Sig. 1978, 927) festgestellt, daß die Beachtung dieses Grundsatzes im Agrarbereich eine Voraussetzung für die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes innerhalb der Gemeinschaft darstelle. In seinem Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik, Slg. 1979, 2729) habe der Gerichtshof sogar ausdrücklich hervorgehoben, daß Sondermaßnahmen zur Organisation des Marktes für Schaffleisch die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrages über die Beseitigung der Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr beeinträchtigen dürften (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe). Der Umstand, daß diese Grenzabgabe die Rechtsform einer landwirtschaftlichen Interventionsmaßnahme habe, nehme ihr nicht den Charakter der Rechtswidrigkeit unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten; das claw-back erfülle nämlich die drei Merkmale einer Abgabe zollgleicher Wirkung

Erhebung anläßlich oder aufgrund von Einfuhren und Ausfuhren,

fiskalische Wirkung der Erhebung,

Verteuerungseffekt bei der Ware, auf die die Abgabe erhoben werde.

Die Annahme, daß das claw-back wirtschaftlich neutral sei, sei unzutreffend und für die Qualifzierung der Erhebung an der Grenze unerheblich. Jede regional begrenzte Subvention verfälsche nämlich schon als solche die Wettbewerbsverhältnisse. Dies treffe im vorliegenden Fall insbesondere auch deswegen zu, weil die variable Schlachtprämie — konzipiert als Verbraucherbeihilfe, die an den Erzeuger bzw. den Schlachtbetrieb gezahlt werde — die Bildung echter Marktpreise im Vereinigten Königreich verhindere. Das claw-back seinerseits solle die durch die Schlachtprämie gewährten Vorteile allein auf den britischen Markt beschränken: Neben seinem Marktabschottungseffekt habe es daher zur Folge, daß die Wirtschaftsteilnehmer aus den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Interventionsmaßnahmen mitfinanzieren müßten, die ausschließlich der britischen Bevölkerung zugute kämen.

Die streitige Bestimmung habe gleichermaßen den Charakter einer nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotenen Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Handelsbeschränkungen. Die (mit Schreiben vom 25. August 1981 an die ABAO Sheepmeat Exporters übermittelten) Statistiken der Association of British Abattoir Owners Ltd. ließen eindeutig erkennen, daß die britischen Ausfuhren in Drittländer sich zwar zufriedenstellend entwickelt hätten, die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen in den Monaten Juni/Juli 1981 gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 1980 jedoch drastisch zurückgegangen seien. Die Wiedereinziehung der variablen Schlachtprämie sei daher sehr wohl geeignet, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Die streitige Bestimmung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, indem sie zu einem für die kontinental-europäischen und die britischen Wirtschaftsteilnehmer und zum anderen für die deutschen und die britischen Verbraucher, denen dieselbe Ware aufgrund einer Interventionsmaßnahme zu ganz verschiedenen Preisen angeboten werde, völlig unterschiedliche Verhältnisse schaffe.

Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 verletze Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag, wonach bei der Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen sei, daß die Bedingungen denen eines Binnenmarktes entsprechen. Im vorliegenden Fall habe die Einführung des claw-back den Markt gespalten und einen bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1837/80 zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland bestehenden funktionierenden Markt auf das Schwerste gestört.

In gleicher Weise sei dem Rat der Vorwurf zu machen, daß er bei der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation den Sinn des Artikels 43 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag verkannt habe, indem er unter Berufung auf die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung, gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger zu bieten, diskriminierende Sonderregelungen eingeführt habe. Der Begriff gleichwertige Sicherheiten beinhalte nicht notwendigerweise die dauernde Aufrechterhaltung der früheren nationalen Preise und beziehe sich in jedem Falle nur auf die Erzeuger und nicht auf die Verbraucher. Die Schlachtprämienregelung diene jedoch eindeutig dazu, den britischen Verbrauchern einen niedrigen Einkaufspreis für Lammfleisch zu gewährleisten. Die Absätze 1 und 2 des Artikels 9 der Verordnung 1837/80 verstießen daher gegen den Sinn des Artikels 43 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag, und Absatz 3 des Artikels 9 betreffend das claw-back verletze diese Vertragsbestimmung insoweit, als das Ziel, gleichwertige Sicherheiten zu bieten, sicher nicht um den Preis einer Verletzung des unantastbaren Rechtsgrundsatzes, den die Aufhebung der Handelshemmnisse in einer gemeinsamen Marktorganisation darstelle, erreicht werden könne.

Was die Handlungsweise der Kommission angeht, so wird dieser vorgeworfen, die Erhebung des claw-back im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nicht wie von der Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 1981 beantragt ausgesetzt zu haben, wozu sie gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 1837/80 ermächtigt gewesen sei und was sie durch die Verordnung Nr. 3191/80 für den Handelsverkehr mit Drittländern durchgeführt habe.

Hierbei handele es sich um die Rechtspflicht der Kommission, die zugunsten der Klägerin bestehe und sich aus den Grundsätzen der Gemeinschaftspräferenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ergebe. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission aufgrund dieser Verpflichtung die Erhebung des claw-back bis zur Ungültigkeitserklärung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1837/80 durch den Gerichtshof aussetzen oder zumindest den Betrag so stark senken müssen, daß die Wirkung dieser Abgabe auf ein Minimum reduziert worden wären.

Die Untätigkeit der Kommission führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz, da die Nichterhebung des claw-back bei der Ausfuhr in Drittländer sowohl in bezug auf die britischen Erzeuger als auch in bezug auf die Käufer aus Drittländern die Ausfuhren aus der Gemeinschaft begünstige statt vorzugsweise den Absatz der Gemeinschaftsproduktion auf dem innergemeinschaftlichen Markt zu fördern. Abgesehen davon, daß diese Situation sich störend auf die Handelsströme auswirkte, begründe sie auch eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der Wirtschaftsteilnehmer aus der Gemeinschaft, da diese über das claw-back die Tätigkeit der Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern finanzieren müßten, die sich von früheren Kunden nunmehr in Konkurrenten verwandelten. Der Umstand, daß, wie von der Kommission behauptet, die Aussetzung der Erhebung des claw-back gegenüber Drittländern als Übergangsmaßnahme erforderlich sei, um die Wirkung einer Ausfuhrerstattung zu erzielen, sei nicht geeignet, dem Verhalten der Kommission die Rechtswidrigkeit zu nehmen. In Befolgung des Gleichheitsgrundsatzes bestimme Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1837/80 nämlich, daß die Ausfuhrerstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein müsse. Die von der Kommission beschlossene Nichterhebung des claw-back bewirke dagegen rechtlich und tatsächlich, daß eine Ausfuhrerstattung geschaffen werde, die lediglich den britischen Erzeugern zugute komme, und daß diese dazu ermuntert würden, ihre Produktion ungeachtet des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz auf Drittlandsmärkten abzusetzen.

Langfristig gesehen sei diese Diskriminierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern und, dadurch bedingt, zwischen Verbrauchern der Gemeinschaft geeignet, einen Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs hervorzurufen, der wiederum zu einer Überproduktion führe, deren Abbau den Einsatz von Interventionsmitteln und damit eine wachsende Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln der Gemeinschaft erforderlich mache.

Zum Abschluß dieses Punktes gelangt die Klägerin zu dem Ergebnis, aus dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz folge zwingend, daß die Kommission vor der Anwendung des Artikels 33 der Verordnung Nr. 1837/80 den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten dieselbe Position hätte einräumen müssen wie den Händlern aus dem Vereinigten Königreich auf den Drittlandsmärkten und daß sie hierzu die Erhebung des claw-back für innergemeinschaftliche Ausfuhren hätte aussetzen müssen.

c) Nach dem Vortrag der Klägerin beruht der entstandene Schaden fast ausschließlich auf der Verteuerung des britischen Schaffleischs infolge der Erhebung des claw-back bei der Ausfuhr. Sicher wirke sich die Bewertung des Pfundes Sterling gegenüber der deutschen Mark auf die Festsetzung der Preise aus. Diese Verzerrung sei jedoch nicht geeignet, die Handelsströme spürbar zu verringern, und überdies sehe das Gemeinschaftsrecht geeignete Abwehrmittel vor, wie etwa die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen oder eine Neufestsetzung der Währungsparitäten. Die Schadensursache liege daher hauptsächlich in der Erhebung des claw-back, und eine Beseitigung dieses Schadens sei entweder durch die Aufhebung des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 oder durch die Aussetzung der Erhebung dieses Betrages aufgrund von Artikel 33 dieser Verordnung oder aber durch eine Änderung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung der Abgabe möglich, indem die Absätze 1 und 2 des Artikels 9 (Bestimmungen über die Gewährung der variablen Schlachtprämie) umgestaltet würden.

Ganz allgemein sei festzustellen, daß der von der Gemeinschaft eingeführte Mechanismus insgesamt durch die Festsetzung zu hoher Preise verfälscht worden sei, die, wie bereits vorher erwähnt, mit Rücksicht auf die Interessen bestimmter Erzeugergruppen (insbesondere der französischen) zum Nachteil der übrigen Wirtschaftsteilnehmer festgelegt worden seien.

d) Die Klägerin trägt vor, die offenkundige und erhebliche Verletzung von höherrangigen Gemeinschaftsnormen durch die Gemeinschaftsorgane, für die sie den Nachweis erbracht habe, begründe schon als solche ein schuldhaftes Verhalten, für das die Gemeinschaft hafte. Die Tatsache, daß die Kommission an verschiedenen Stellen [ihrer Klagebeantwortung] klar [stellt], daß sie die Vorschrift des Artikels 9 VO nicht vorgeschlagen hat, zeige deutlich, daß man sich dieses schuldhaften Verhaltens der Gemeinschaftsorgane bewußt gewesen sei.

e) Zur Berechnung des behaupteten Schadens als fünfter Voraussetzung legt die Klägerin dem Gerichtshof eine Aufstellung der ihr entstandenen Verluste vor. Diese sei von der Düsseldorfer Treuhand-Gesellschaft Altenburg & Tewes AG erstellt worden, die sie seit 53 Jahren berate und daher mit der Geschäftsentwicklung bestens vertraut sei.

Dieses Gutachten basiere auf folgenden Faktoren :

den Erträgen und Aufwendungen der Jahre 1976 bis 1979 nach Maßgabe der Jahresabschlüsse;

der Errechnung der Mehraufwendungen in den Monaten Januar bis März 1981 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 1980;

den anhand dieser Daten angestellten Berechnungen für den Zeitraum vom 20. Oktober 1980 bis zum 30. Dezember 1980 (den ersten Monaten des Funktionierens der gemeinsamen Organisation, für die der Klägerin keine konkreten Berechnungen vorlägen).

Der Vergleich dieser Zahlen zeige, daß in den ersten drei Monaten des Jahres 1981 die Einfuhrmengen erheblich zurückgegangen und die Einkaufspreise erheblich gestiegen seien.

Das Gutachten berechne alsdann für den fraglichen Zeitraum den Schaden anhand der Schadenspositionen

Umsatzrückgang,

Verringerung der Handelsspanne,

verringerte Kapazitätsauslastung und Auswirkungen dieser Verringerung auf die Kostenstruktur.

Die Klägerin leitet daraus einen Schaden in Höhe von 375000 DM her, und zwar unter Berücksichtigung eines 50prozenti-gen Abschlags von dem tatsächlich entstandenen Schaden, um zwei Schadensursachen auszuschließen, die sie nicht der Gemeinschaft anlasten wolle, nämlich die kaufmännischen Risiken und die auf die Änderung der Parität des Pfundes Sterling gegenüber der Deutschen Mark zurückzuführenden Währungsrisiken.

Die Klägerin beantragt daher, ihrer Schadensersatzforderung stattzugeben.

Hinsichtlich des von der Kommission hilfsweise gestellten Antrags auf Beschränkung der Folgen einer etwaigen Feststellung der Ungültigkeit des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1837/80 durch den Gerichtshof gemäß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag vertritt die Klägerin die Ansicht, Artikel 174 Absatz 2 sei im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht anwendbar; in jedem Fall müsse sichergestellt sein, daß ihr Schadensanspruch nicht beeinträchtigt werde.

B —

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften erinnert an die politischen Umstände beim Erlaß der Verordnung Nr. 1837/80 und gibt dann eine Darstellung ihrer Bestimmungen und der Wirkungsweise der gemeinsamen Marktorganisation im ersten Wirtschaftsjahr (1980/81).

Unter Bezugnahme auf die Darlegungen der Klägerin geht der Rat zunächst auf die Zulässigkeit und dann auf die Begründetheit der Klage ein.

1. Was die Zulässigkeit angehe, so habe er darauf verzichtet, eine prozeßhindernde Einrede gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu erheben. Der Rat weist jedoch darauf hin, daß der von der Klägerin gewählte Rechtsweg nicht richtig sei und ihre Schadensersatzklage konstruiert sei.

Tatsächlich komme es der Klägerin mit ihrer Schadensersatzklage darauf an, die Gültigkeit der claw-back-Regelung vom Gerichtshof überprüfen zu lassen, wofür das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag den richtigen Rahmen abgebe.

Es treffe nicht zu, daß die Klägerin keinen Rechtsschutz im Verfahren des Artikels 177 hätte erlangen können. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes gebe es zahlreiche Beispiele für Fälle, in denen dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen von einem Zivilgericht vorgelegt worden sei, bei dem ein Rechtsstreit über den Kaufpreis einer Ware anhängig gewesen sei (vgl. das Urteil vom 5.7.1977 in der Rechtssache 114/76, Bela-Mühle Josef Bergmann KG, Slg. 1977, 1211). Um einen Rechtsstreit einleiten zu können, der eine Anrufung des Gerichtshofes im Wege der Vorabentscheidung ermögliche, habe die Klägerin daher nicht, wie sie behaupte, unmittelbar Adressat des Verwaltungsaktes sein müssen, durch den die Erhebung des claw-back angeordnet werde.

Der Rat stellt außerdem fest, daß die Klägerin mit ihrer Schadensersatzklage das Ziel verfolge, die Struktur der gemeinsamen Marktordnung für Schaffleisch selbst, und zwar insbesondere ihre je nach dem Erzeugungsgebiet veränderbare Interventionsregelung anzufechten. Ein solches Begehren könne nicht mit einer auf Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützten Klage, sondern nur im Wege der Anfechtungsklage verfolgt werden. Gegen die von der Klägerin gewählte Klageart bestünden daher Bedenken; diese Wahl sei nur erfolgt, um die engen Voraussetzungen für die Erhebung einer Anfechtungsklage zu umgehen, die der Klägerin diesen Klageweg verschlössen.

2. Der Rat hält die der Klage zugrundeliegenden Rügen für unbegründet.

a) Zu den vorgeworfenen Begründungsmängeln macht der Rat deutlich, daß eine Nichtbeachtung des Begründungsgebots keine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstelle. Selbst wenn also der Gerichtshof tatsächlich Begründungsmängel feststellen sollte, so würde diese Feststellung alleine nicht ausreichen, um eine Haftung der Gemeinschaft zu begründen.

Überdies ergebe sich aus dem letzten Satz der zweiten Begründungserwägung sowie aus dem allgemeinen Zusammenhang der Verordnung Nr. 1837/80 deutlich, daß die Einführung der claw-back-Regelung ausreichend begründet sei: Das claw-back sei nämlich nicht von der Schlachtprämie zu trennen, die wiederum als Alternative für die anderen in der Verordnung vorgesehenen Interventionsmaßnahmen beschrieben sei. Die Notwendigkeit für die Einführung des claw-back sei als solche unzweifelhaft gerechtfertigt: Mit seiner Erhebung bei der Ausfuhr aus dem Gebiet, in dem die Schlachtprämie gewährt werde, solle das Auftreten von Wettbewerbsverzerrungen und von störenden Elementen für die in den anderen Erzeugungsgebieten festgesetzten Preise vermieden werden. Dieses Ziel und der Zusammenhang mit den anderen Interventionsregelungen der Verordnung Nr. 1837/80 würden im übrigen in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2644/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 275, S. 8), die vor Inkrafttreten der Grundverordnung Nr. 1837/80 erlassen worden sei, deutlich dargestellt. Damit sei dem Begründungsgebot, wie es vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 166/78 (Regierung der Italienischen Republik/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1979, S. 2575) definiert worden sei, Genüge getan.

b) Hinsichtlich der von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des durch die Verordnung Nr. 1837/80 eingeführten Systems und insbesondere des claw-back trägt der Rat folgende Überlegungen vor.

Das einzige Rechtsproblem in dieser Rechtssache sei die Frage, ob im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eine regionale Beihilfe gegeben werden dürfe oder nicht. Nach Ansicht des Rates steht das Gemeinschaftsrecht einer solchen Möglichkeit dann nicht entgegen, wenn einem derartigen Mechanismus objektive Kriterien zugrunde liegen — was angesichts der vor Inkrafttreten der gemeinsamen Organisation auf den verschiedenen nationalen Schaffleischmärkten bestehenden Unterschiede im vorliegenden Fall zutreffe — und wenn die Auswirkungen dieses regionalen Beihilfesystems räumlich ausschließlich auf das Empfängergebiet beschränkt bleiben. Der Rat verweist hierzu darauf, daß es im Gemeinschaftsagrarrecht mehrere Regelungen gebe, die wie die Regelung der variablen Schlachtprämie und des claw-back eine finanzielle Leistung gewährten, die in bestimmten Fällen zurückgezahlt werden müsse. So gebe es zum Beispiel im Rindfleischsektor eine Prämie (die durch die Verordnung Nr. 870/77 des Rates vom 26. April 1977, ABl. L 106, S. 14, eingeführte Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder), die im Falle der Ausfuhr aus dem Gebiet, in dem die Prämie gewährt worden sei, durch Zahlung eines unter den durch die Verordnung Nr. 926/77 der Kommission vom 29. April 1977 (ABl. L 109, S. 4) festgesetzten Bedingungen erhobenen Betrages in Höhe der ... Prämie zurückerstattet werden müsse (bei den Vorschriften sind in der Zwischenzeit Änderungen eingetreten).

Der Rat macht geltend, in Anbetracht der unterschiedlichen Organisationsformen der nationalen Märkte, die es früher gegeben habe, habe er im vorliegenden Fall keine andere Möglichkeit gehabt, als ein gemeinsames System einzuführen, das diesen Abweichungen zunächst Rechnung trage, aber auf eine schrittweise Vereinheitlichung der Preise innerhalb von vier Jahren abziele.

Zur Unterstützung seines Vorbringens verweist der Rat auf Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b EWG-Vertrag, der diese stufenweise Durchführung der geeigneten Anpassungen ausdrücklich vorsehe.

Dieses Vorgehen werde in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz ii und in Artikel 34 der Verordnung Nr. 1837/80 deutlich erläutert; es habe zunächst eine neuartige Verbindung von Vorschriften für die Marktstabilisierung bewirkt, indem Elemente eines klassischen Interventionssystems mit dem britischen System des deficiency payment eigenen Elementen vereinigt worden seien. In diesem Zusammenhang seien die regionalen Preise gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz i der Verordnung Nr. 1837/80 anhand der Marktpreise, die im Laufe des Referenzjahres 1979 (oder aufgrund von Schätzungen für das Jahr 1980) festgestellt worden seien, festgesetzt worden. Was den Sonderfall des Vereinigten Königreichs angehe, so habe der Rat auf Antrag seines britischen Mitglieds den Referenzpreis für das Gebiet 5 etwas höher festgesetzt als sich das aufgrund der theoretischen Berechnung ergeben hätte, um den Auswirkungen der Schließung des französischen Schaffleischmarktes auf die Entwicklung der britischen Notierungen in den Wirtschaftsjahren vor 1980 Rechnung zu tragen.

In dem Urteil vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik, Slg. 1979, 2729) habe der Gerichtshof im übrigen die Rechtswidrigkeit dieser Abschottung des französischen Marktes festgestellt und ihre negativen Folgen für die Festlegung der britischen Preise bestätigt. Der Rat meint daher, dem Urteil des Gerichtshofes gefolgt zu sein, indem er den britischen Preis etwas höher festgesetzt habe, und er weist darauf hin, daß diese Berichtigung nach oben sich in Richtung der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz ii der Verordnung Nr. 1837/80 vorgesehenen Anpassungen bewegt habe, mit denen im Rahmen der gemeinsamen Organisation eine Preiskonvergenz erreicht werden solle.

Nach Ansicht des Rates ergibt sich aus diesen Darlegungen, daß die durch die Verordnung Nr. 1837/80 eingeführte Regelung ungeachtet der künftig wegfallenden regionalen Sonderbestimmungen eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame Regelung darstelle und deutlich nach Konvergenz strebe. Es sei daher unzutreffend, wenn man, wie die Klägerin, die Meinung vertrete, der durch Artikel 9 dieser Verordnung eingeführte Mechanismus sei aufgrund seiner räumlichen Beschränkung auf eines oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft nach Gemeinschaftsrecht rechtswidrig.

In diesem Zusammenhang bestreitet der Rat zunächst einmal, daß das claw-back als durch den Vertrag und die Rechtsprechung des Gerichtshofes (verbundene Rechtssachen 80 und 81/77, bereits zitiert) verbotene zollgleiche Abgabe anzusehen sei. Das claw-back stelle vielmehr eine wirtschaftlich gesehen neutrale Maßnahme dar, mit der die Zahlung der Schlachtprämie an die Erzeuger ausgeglichen werden solle, von der sie nicht getrennt werden könne. Eine Nichtwiedereinziehung dieser Prämie hätte dagegen die Funktion einer durch Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotenen Ausfuhrbeihilfe, mit der Folge, daß in den anderen Erzeugungsgebieten Preisstürze einträten, der Wettbewerb verfälscht würde und auf diesen Märkten Interventionskäufe ausgelöst würden, um die regionalen Notierungen auf dem Preisniveau zu halten, das den örtlichen Erzeugern garantiert sei. Es sei daher von wesentlicher Bedeutung, daß ein Sondervorteil, der den britischen Erzeugern und Verbrauchern aufgrund besonderer örtlicher Umstände gewährt werde, nicht ohne Grund auf Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Gebieten der Gemeinschaft erstreckt werde, in denen angesichts der zufriedenstellenden Marktlage die Voraussetzungen für die Gewährung der variablen Schlachtprämie nicht vorlägen.

Der Rat weist weiter den Vorwurf zurück, die angegriffene Regelung habe eine diskriminierende Wirkung. Zum einen werde nämlich den Gemeinschaftserzeugern in der gesamten Gemeinschaft ein Mindesterlös von 293 ECU garantiert; es könne daher nur eine Diskriminierung zum Nachteil der Verbraucher in Frage kommen. Hierzu sei darauf hinzuweisen, daß eine unterschiedliche Behandlung nur dann eine Diskriminierung darstelle, wenn sie auf einer willkürlichen Unterscheidung beruhe, was hier nicht der Fall sei. Die Verwirklichung einer gemeinsamen Marktorganisation mit einem einheitlichen Markt und einheitlichen Preisen könne nur schrittweise erfolgen, insbesondere dann, wenn die vor Inkrafttreten der gemeinsamen Regelung üblichen tatsächlichen Verbraucherpreise sich derart stark voneinander unterschieden hätten wie im Falle des Schaffleischmarktes. Der Rat habe es unternommen, diese Differenz dadurch zu verringern, daß er die Schaffung einheitlicher Preise durch schrittweise Anpassungen innerhalb von vier Jahren vorgesehen habe. Die von der Klägerin angesprochenen Unterschiede im Preisniveau seien lediglich die Folge dieser objektiven Unterschiede und seien somit nicht als diskriminierend anzusehen.

Der Rat stellt hierzu weiter fest, daß das Gemeinschaftsrecht andere Regelungen kenne, die eine objektive Unterscheidung zwischen den Verbrauchern vornähmen und gleichwohl keine Diskriminierung darstellten, wie etwa im Falle der Regelung über den Absatz von Butter zu ermäßigten Preisen durch die Verordnung Nr. 1269/79 des Rates vom 25. Juni 1979 (ABl. L 161, S. 8).

Der Rat weist schließlich das Argument zurück, die streitige Regelung verstoße gegen Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag, der vorschreibe, daß eine neue gemeinsame Organisation für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr Bedingungen sicherstellen müsse, die denen eines Binnenmarkts entsprächen.

Zunächst einmal sei dieses Gebot nicht zum Schutze des Einzelnen bestimmt, und seine Verletzung sei, auch wenn sie die Gültigkeit der betreffenden Handlung beeinträchtigen könne, nicht geeignet, eine Haftung der Gemeinschaft zu begründen.

Zum zweiten könne man wohl davon ausgehen, daß eine derartige Verletzung nicht vorliege, sondern die angegriffene Regelung vielmehr darauf gerichtet sei, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b EWG-Vertrag zu erfüllen, der vorschreibe, daß die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen seien. Es sei noch einmal auf den erheblichen Unterschied zwischen den früheren nationalen Regelungen hinzuweisen sowie auf die für den Rat bestehende wirtschaftliche Notwendigkeit, sowohl zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für die Erzeuger als auch zur Schonung der begrenzten Mittel des Gemeinschaftshaushalts ein Interventionssystem zu schaffen, das die klassischen Interventionsmechanismen mit Elementen verbinde, die vom System des deficiency payment beeinflußt seien.

3. Der Rat vertritt schließlich die Ansicht, die Klage erfülle nicht die materiellen Voraussetzungen des Artikels 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes herausgearbeitet worden seien.

Nach Auffassung des Rates verlangt nämlich das Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1980 in der Rechtssache 49/79 (Richard Pool/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, 569) insbesondere in Randnr. 8 der Entscheidungsgründe für alle Schadensersatzklagen, daß der Kläger prima facie den Beweis dafür erbringt, daß der behauptete Schaden tatsächlich eingetreten ist; andernfalls könne es nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des als Ursache für den behaupteten Schaden angeführten Rechtsaktes durch den Gerichtshof kommen.

Der Rat hält den behaupteten Schaden weder für bewiesen noch für prima facie bewiesen, da die Klägerin sich darauf beschränkt habe, eine pauschale Schätzung vorzulegen, die sich auf hypothetische Formeln stütze.

In Wirklichkeit wende sich die Klägerin gegen den Mindesterlös, der den Erzeugern des Gebietes 5 vom Rat im Interesse des Gemeinwohls garantiert worden sei. Dieser Preis sei jedoch vom Rat mit Rücksicht auf die speziellen Besonderheiten des britischen Schaffleischmarktes im Rahmen des weiten Ermessens festgesetzt worden, das ihm der Gerichtshof für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeräumt habe und dessen eventuell schädliche Auswirkungen auf die Einzelnen keine Haftung der Gemeinschaft begründen könnten (Urteil vom 25. Mai 1978, verbundene Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG und andere/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1978, 1209).

Der Rat hält auch die Angriffe der Klägerin gegen die Verordnungen Nrn. 3191/80 und 932/81, durch die die Kommission die Erhebung des claw-back im Handelsverkehr mit Drittländern für die Wirtschaftsjahre 1980 bis 1982 ausgesetzt habe, für unbegründet. Diese Maßnahmen, von denen die Klägerin nicht betroffen sei, seien von der Kommission aufgrund ihrer Beurteilung der Situation bei den Ausfuhren von Schaffleisch aus der Gemeinschaft getroffen worden, um dem zeitweiligen Fehlen von Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr von Schaffleisch zu begegnen. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen obliege der Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse und dürfe nicht auf den Standpunkt eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers abstellen.

Abschließend vertritt der Rat die Ansicht, die tatsächliche Ursache für den von der Klägerin behaupteten Schaden sei nicht in der Anwendung der durch die Verordnung Nr. 1837/80 errichteten gemeinsamen Marktordnung, sondern in der Beseitigung der früheren nationalen Marktordnungen zu suchen. Das Zusammenspiel der verschiedenen nationalen Regelungen habe es der Klägerin nämlich ermöglicht, einerseits von dem britischen System des deficiency payment zu profitieren, das wie eine Ausfuhrbeihilfe gewirkt habe, und andererseits im deutschen Markt einen lohnenden Absatzmarkt für ihre zu ermäßigten Preisen getätigten Einkäufe zu finden, indem sie von den aufgrund der auf dem französischen Markt praktizierten Preise erheblich höheren kontinental-europäischen Preisen profitiert habe.

Die Klägerin wolle in Wirklichkeit, daß die Erhebung des claw-back ausgesetzt, die variable Schlachtprämie aber weiterhin aus öffentlichen Interventionsmitteln an die britischen Erzeuger gezahlt werde, um eine vorteilhafte Preissituation aufrechtzuerhalten, wie sie vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation bestanden habe. Hierzu weist der Rat darauf hin, daß keine Bestimmung und kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ihn dazu verpflichteten, bei der Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation zugunsten eines Wirtschaftsteilnehmers Vorteile aufrechtzuerhalten, die sich aus dem Nebeneinander von zwei nationalen Interventionssystemen ergäben.

C —

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erläutert zunächst die Sach- und Rechtslage auf dem Schaffleischmarkt vor und nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung für Schaffleisch.

1. In dieser Untersuchung wird hervorgehoben, daß das Inkrafttreten der Marktordnung zwar gewisse Übergangsschwierigkeiten hervorgerufen habe, im übrigen aber entgegen allen Erwartungen durch eine große Preisstabilität sowie durch eine mäßige Interventionstätigkeit gekennzeichnet gewesen sei, außer im Gebiet 5 (Vereinigtes Königreich), in dem ein Rückgang der Notierungen festgestellt worden sei.

Hinsichtlich des Handels mit Drittländern vermerkt die Kommission, daß die Einfuhrströme dank des schnellen Abschlusses von Selbstbeschränkungsabkommen hätten stabilisiert werden können, die Ausfuhren aus der Gemeinschaft, faktisch also aus dem Vereinigten Königreich, jedoch bedrohlich zurückgegangen seien; dies habe die Kommission dazu veranlaßt, in Ermangelung einer Erstattungsregelung für Ausfuhren die Erhebung des claw-back für Ausfuhren in Drittländer vorübergehend auszusetzen (Verordnungen Nrn. 3191/80 und 932/81).

Hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Warenumsätze stellt die Kommission fest, der Absatz von britischem Schaffleisch in den anderen Mitgliedstaaten ohne eigene Erzeugung (Benelux-Staaten, Bundesrepublik Deutschland) sei erheblich zurückgegangen. Der Grund hierfür liege in der zu hohen Festsetzung des Leitniveaus (85 % des Grundpreises), das für die Gewährung der variablen Schlachtprämie maßgeblich sei. Da der Grundpreis nahe bei dem französischen Marktpreis liege, werde britisches Schaffleisch auf dem britischen Markt durch die Gewährung der Schlachtprämie an die Erzeuger zu einem Preis verkauft, der 85 % des französischen Marktpreises ausmache. Dieses Preisniveau mache die Ausfuhr auf die Benelux-Märkte und den deutschen Markt unter Berücksichtigung der Transport- und Vermarktungskosten für die britischen Erzeuger nicht mehr attraktiv, da die Marktpreise in diesen Ländern unter dem französischen Preis lägen. Aus diesem Grunde halte die Kommission eine Senkung des Leitniveaus auf 80 % des Grundpreises für erforderlich, um eine Herabsetzung der Schlachtprämie herbeizuführen und dadurch die kontinental-europäischen Märkte neben dem französischen Markt für die Wirtschaftsteilnehmer, die sich im Vereinigten Königreich eindeckten, wieder attraktiver zu machen. Die Kommission habe dem Rat im übrigen kürzlich einen dahin gehenden Vorschlag gemacht.

Die Kommission bestreitet jedoch, daß diese Veränderungen den Mechanismus des claw-back in Frage stellten, den sie weiterhin für wirtschaftlich neutral hält. Die Entwicklung der Währungsparitäten in der Gemeinschaft und bestimmte saisonale Einflüsse spielten eine viel entscheidendere Rolle für die jeweilige Entwicklung der regionalen Märkte innerhalb der neuen gemeinsamen Marktorganisation für Schaffleisch.

Hierzu weist die Kommission darauf hin, daß die kurz zuvor eingetretenen Änderungen der Währungsparitäten (Fall des britischen Pfundes und Wiederanstieg der Deutschen Mark auf den Devisenmärkten) geeignet seien, die innergemeinschaftlichen Marktbedingungen für britisches Schaffleisch spürbar zu verbessern, und zwar umso mehr, als diese Währungsbewegungen wegen der Nichterhebung von Währungsausgleichsbeträgen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für Schaffleisch sich unmittelbar auf die Ausfuhrpreise auswirkten.

2. Die Kommission bestreitet ferner, daß ihr im vorliegenden Fall eine Verantwortung zuzuweisen sei. Mit der jetzt anhängenden Klage mache die Klägerin der Kommission ein rechtswidriges Verhalten zum Vorwurf, das in einem Unterlassen begründet sei; sie habe es nämlich unterlassen, die Erhebung des clawback aufgrund von Artikel 33 der Verordnung Nr. 1837/80 auszusetzen.

Voraussetzung für eine solche Klage sei, daß das Organ, dem das rechtswidrige Verhalten vorgeworfen werde, eine verbindliche Rechtspflicht verletzt habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die Kommission durch keine Bestimmung — insbesondere nicht durch Artikel 33 der Verordnung Nr. 1837/80 — dazu verpflichtet werde, die Erhebung des claw-back auszusetzen. Durch eine solche Aussetzung hätte die Kommission im übrigen einer vom Rat erlassenen Bestimmung ihren Sinn genommen, was rechtlich unzulässig sei und letztlich derart störende Auswirkungen auf die Notierungen der regionalen Märkte der Gemeinschaft haben würde, daß die Klägerin als erste darunter zu leiden hätte.

3. Die Kommission trägt weiter vor, der Klägerin sei es weder gelungen, die hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Norm des Gemeinschaftsrechts, auf deren Schutz sie sich berufen könnte, darzulegen, noch sei es ihr gelungen, ein willkürliches Verhalten der Organe der Gemeinschaft nachzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere nach dem Urteil vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77, G. R. Amylum NV und Tunnel Refineries Limited/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1979, 3497) sei die Erbringung dieses Nachweises jedoch die Voraussetzung für den Erfolg einer Schadensersatzklage, die auf fehlerhafte legislative Maßnahmen gestützt werde.

Die Kommission wendet sich zunächst einmal dagegen, das claw-back als nach dem EWG-Vertrag verbotene zollgleiche Abgabe anzusehen. Die Erhebung des claw-back sei eine wirtschaftlich neutrale Maßnahme, die sich auf die Regelung der Preise außerhalb des Erzeugungsgebietes, in dem die Schlachtprämie gezahlt werde, nicht auswirke; sie sei daher nicht mit der Abgabe zu vergleichen, die der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 80 und 81/77 betreffend die Erhebung einer Einfuhrabgabe zur Hemmung der Einfuhr von italienischen Weinen in bestimmte Mitgliedstaaten mißbilligt habe. Demgegenüber hätte die Nichterhebung des claw-back der Schlachtprämie die Wirkung einer nach dem EWG-Vertrag verbotenen Ausfuhrsubvention verliehen.

Die claw-back-Regelung als diskriminierend anzusehen hieße die Zweckmäßigkeit der Schlachtprämie zu verkennen, die vom Rat eingeführt worden sei, um eine zunehmende Angleichung der nationalen Verhältnisse zu erreichen, wie sie vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung bestanden hätten. Mit der Einführung der Schlachtprämie solle nicht einigen Erzeugern ein Sondervorteil eingeräumt weiden, sondern mit Rücksicht auf die der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Vertrag vorgegebenen Ziele ein schwerer Rückgang des Schaffleischverbrauchs auf dem wichtigsten Markt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Umstands verhindert werden, daß die Gemeinschaft die traditionellen Einfuhrströme von Schaffleisch mit Herkunft aus Drittländern nicht habe verringern können, ohne gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere im Rahmen des GATT) zu verstoßen, und daß die Haushaltsmittel der Gemeinschaft es nicht erlaubt hätten, ein im übrigen unsicheres System von Verbrauchersubventionen in allen Mitgliedstaaten allgemein einzuführen.

Die unterschiedliche Lage auf den verschiedenen Schaffleischmärkten der Gemeinschaft habe den Rat also gezwungen, im Rahmen der neuen Marktordnung einige Sonderregelungen für Teilmärkte zuzulassen, um eine allgemeine Störung des Schaffleischmarktes zu vermeiden.

Nach dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Artikel 42 betreffend die Genehmigung von Beihilfen durch den Rat und Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag, der verbindlich verlange, daß eine gemeinsame Marktordnung den Betroffenen Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung biete, die denjenigen gleichwertig seien, die durch die zuvor bestehenden nationalen Marktordnungen geboten worden seien, seien solche Sonderregelungen grundsätzlich zulässig. Angesichts der oben geschilderten Zwänge, die für den Gemeinschaftsgesetzgeber bestanden hätten, habe die einzig annehmbare Lösung daher in einem Mechanismus unterschiedlicher regionaler Preise bestanden, die durch die Erhebung des claw-back zur Wahrung des streng regionalen Charakters der getroffenen Maßnahmen korrigiert würden.

Die Kommission bestreitet nicht, daß dieser Mechanismus — dessen Übergangscharakter mit Ablauf am 1. April 1984, dem Zeitpunkt der Verschmelzung der regionalen Preise zu einem einheitlichen Preis, klar erkennbar sei — eine Ungleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer verursache. Es handele sich jedoch um objektiv gerechtfertigte Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag erforderlich seien und keine willkürliche Regelung darteilten.

Ebenso weist die Kommission den Vorwurf zurück, die Aussetzung der Erhebung des claw-back bei der Ausfuhr in Drittländer stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz dar. Diese Aussetzung habe — wie sich aus den Verordnungen Nrn. 3191/80 und 932/80 deutlich ergebe — vorläufigen Charakter und finde ihre Rechtfertigung darin, daß es an einer vom Rat festgelegten gemeinsamen Exportpolitik mangele. Die Aufrechterhaltung der Ausfuhrströme von britischem Fleisch auf die traditionellen Märkte sei ein derart wesentlicher Faktor für das Gleichgewicht des innergemeinschaftlichen Marktes im allgemeinen und des britischen Marktes im besonderen, daß die Gemeinschaftsorgane angesichts des Ausfalls dieser Ausfuhren die Pflicht gehabt hätten, die zu ihrer Wiederaufnahme erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Wollte man eine derartige wirtschaftspolitische Entscheidung in Frage stellen, so würde man damit jedwede Maßnahme zur Ausfuhrförderung im Agrarbereich wie auch die Gültigkeit der Ausfuhrerstattungsregelungen in Frage stellen.

In jedem Falle äußerte die Kommission ernste Zweifel daran, daß der von der Klägerin behauptete Verlust der Absatzmöglichkeiten in Drittländern tatsächlich entstanden sei. Nach Ansicht der Kommission belegen die Ausführungen der Klägerin über ihren Exportmarkt in der Schweiz, daß diese den Absatz von britischem Schaffleisch auf diesem Markt erst in den ersten Monaten nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung aufgenommen habe. Auch wenn die Kommission die Gründe für diese Bemühungen um eine Markteinführung für rätselhaft hält, findet sie doch eine Erklärung dafür, die sich auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin während dieses begrenzten Zeitraums stützt: In der Erkenntnis, daß nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation sofort das claw-back bei der Ausfuhr in Drittländer erhoben worden sei — mit der Folge einer sofortigen Erhöhung des Verkaufspreises für britisches Fleisch auf dem schweizerischen Markt — habe die Klägerin hierin einen lohnenden Absatzmarkt für ihre Lagerbestände an Fleisch gesehen, das sie in den Wochen vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1837/80 gekauft habe.

Die Darstellung dieser wirtschaftlichen Besonderheiten belege, daß die Gemeinschaftsorgane die Erhebung des claw-back auf Ausfuhren nach Drittländern zu Recht ausgesetzt hätten, um dem Anstieg der Preise für ausgeführtes britisches Fleisch und dem daraus folgenden Rückgang des Handels ein Ende zu setzen.

Was den Schaden angeht, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, erhebt die Kommission durchgreifende Bedenken gegen die Art seiner Berechnung und bezweifelt in der Sache, daß der Klägerin durch die legislativen Maßnahmen der Gemeinschaft tatsächlich ein relevanter Schaden zugefügt worden sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Fortbestand einer durch Verkehrsverlagerungen und nationale Ausfuhrbeihilfen gekennzeichneten Situation gehabt. Wenn britisches Schaffleisch in Deutschland zu seinem normalen Marktpreis nicht abgesetzt werden könne, so liege dies nur am Verhalten des deutschen Verbrauchers und an der Höhe des britischen Marktpreises.

Das Vorbringen der Klägerin zu der behaupteten Kausalität zwischen der Schaffung der gemeinsamen Marktordnung und dem angeblichen Schaden weise Widersprüche auf. Die Klägerin beschuldige abwechselnd den Interventionsmechanismus des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1837/80 (Klage) und die Methode zur Festsetzung der regionalisierten Preise (Erwiderung).

Die Kommission glaubt, das Vorbringen bezüglich der Auswirkungen des durch Artikel 9 geschaffenen Mechanismus widerlegt zu haben: die Gewährung der variablen Schlachtprämie sei sachlich gerechtfertigt, und die — wirtschaftliche neutrale — Erhebung des claw-back sei für das Bestehen der gemeinsamen Marktorganisation als Ganzes erforderlich.

Was die Festsetzung der Preise angehe, so sei die Annahme unzutreffend, daß der regionalisierte Referenzpreis allein im Hinblick auf die Interessen der französischen Erzeuger festgesetzt worden sei. Der italienische und der griechische Referenzpreis etwa lägen wesentlich höher als der französische. Die Preise in den Gebieten 3 und 4 (Nordeuropa und Irland) wiederum seien von den traditionellen Ausfuhrströmen von diesen Märkten nach Frankreich bestimmt worden. Lediglich im Vereinigten Königreich sei die Festsetzung des Preises neben dem früheren Marktpreis von einem anderen Kriterium bestimmt worden, nämlich von der Tendenz, der dieser Markt normalerweise gefolgt wäre, wenn die Einfuhrbeschränkungen für den französischen Markt nicht den Zugang des britischen Fleisches zu diesem lohnenden Markt verhindert hätten.

Die Kommission verweist ganz allgemein darauf, daß die Durchführung einer gemeinsamen Preispolitik nur möglich sei, wenn diese sich an dem oberen Durchschnitt der früheren Preise orientiere, da sie anderenfalls für die Erzeuger ihren realistischen Charakter verliere. Der Anstieg der britischen Preise — den der Rat durch die Festsetzung unterschiedlicher Preise, die innerhalb von vier Jahren zunehmend angeglichen werden sollten, zu mildern versucht habe — sei also unvermeidlich gewesen und habe einen relativen Anstieg der übrigen regionalen Preise wie etwa derjenigen im Gebiet 3 bewirkt. Es wäre illusorisch gewesen anzunehmen, daß der Geschäftsbetrieb einiger Händler hätte verschont bleiben können, um so mehr als einigen von ihnen, wie der Klägerin, in der Vergangenheit durch die Unterschiede zwischen den früheren nationalen Regelungen eine außergewöhnlich vorteilhafte wirtschaftliche Situation zugute gekommen sei. Die Kommission unterstreicht zum einen, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung dieser früheren Situation habe und daß zum anderen der Mechanismus der gemeinsamen Marktorganisation den britischen Preis bei Nichtanwendung der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 1837/80 vorgesehenen Maßnahmen auf dieselbe Höhe gebracht hätte wie den Durchschnittspreis auf dem Kontinent, was den Betrieb der Klägerin mindestens so stark beeinträchtigt hätte wie die gegenwärtige, vorübergehende Erhebung des claw-back.

4. Die Kommission trägt schließlich vorsorglich einige Überlegungen zu den Auswirkungen einer Entscheidung des Gerichtshofes vor, in der anläßlich des vorliegenden Rechtsstreits Artikel 9 der Verordnung Nr. 1837/80 als ungültig angesehen würde.

Nach Auffassung der Kommission hätte eine derartige Entscheidung aufgrund des Artikels 176 EWG-Vertrag über den vorliegenden Fall hinaus bindende Wirkung für die Gemeinschaftsorgane.

Die Kommission ist zwar der Überzeugung, daß die vorliegende Klage nicht erfolgreich sein werde. Sie weist den Gerichtshof jedoch auf die wirtschaftlichen und administrativen Wirkungen und Nachwirkungen hin, die eine solche Entscheidung hätte, wenn der Gerichtshof nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, gemäß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag festzustellen, daß die aufgrund der ungültigen Bestimmungen in der Vergangenheit getroffenen Anwendungsmaßnahmen von der Ungültigkeit der ihnen zugrundeliegenden Bestimmungen unberührt blieben.

D —

Die Regierung der Französischen Republik hält den von der Klägerin gewählten Rechtsbehelf für falsch; sie beantragt, die Klage jedoch auf alle Fälle als unbegründet abzuweisen.

1. Die französische Regierung macht in erster Linie geltend, die Klageanträge zielten darauf ab, im Wege einer Schadensersatzklage eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Gültigkeit des claw-bach herbeizuführen. Zur Stützung dieser These trägt sie vor, die zur Begründung dieser Klage angeführten Klagegründe dienten dem Nachweis der Rechtswidrigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane. Es handele sich also um eine verschleierte Nichtigkeitsklage, die das Rechtsbehelfssystem des Vertrages mißachte.

Es ist allerdings festzustellen, daß die französische Regierung nicht beantragt, die Klage für unzulässig zu erklären.

2. Zur Frage der Begründetheit trägt die französische Regierung vor, es handele sich um eine Klage aus außervertraglicher Haftung gegen einen Rechtsetzungsakt, dessen Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetze. Es sei ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß eine solche Klage nur dann als begründet anzusehen sei, wenn zum einen der Nachweis erbracht sei, daß die schadenstiftende Handlung rechtswidrig sei, und wenn der Kläger zum anderen eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm nachweise. Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen für den Eintritt der Gemeinschaftshaftung verlange die Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß, bevor dem Antrag der Klägerin stattgegeben werden könne, festgestellt werde, ob im Streitfall ein Schaden vorliege und ob dieser durch das Verhalten der Gemeinschaft hervorgerufen worden sei.

Die französische Regierung bemüht sich dann um den Nachweis, daß der Rat mit der Einführung der claw-back-Regelung weder seine Begründungspflicht verletzt noch gegen Vertragsbestimmungen, insbesondere diejenigen, durch die die Erhebung zollgleicher Abgaben im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verboten werde, verstoßen habe.

a) Das Begründungsgebot des Artikels 190 EWG-Vertrag sei im vorliegenden Fall voll eingehalten worden. Die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1837/80 zeige nämlich deutlich, daß die variable Schlachtprämie bei der Ausfuhr von Schaffleisch aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durch die Erhebung eines Betrages in Höhe der Schlachtprämie ausgeglichen werden müsse, um Wettberwerbsverzerrungen zu vermeiden, die die Stabilität der Märkte in den anderen Erzeugergebieten der Gemeinschaft beeinträchtigen würden.

Diese Begründung lasse, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtsfofes erforderlich, die Gesamtlage, die zum Erlaß der fraglichen Bestimmung geführt habe, sowie die allgemeinen Ziele erkennen, die mit ihr hätten erreicht werden sollen.

Die franzöische Regierung macht darüber hinaus ernstliche Zweifel daran geltend, ob etwaige Begründungsmängel eines allgemein verbindlichen Rechtsetzungsaktes eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm darstellten.

b) Was die Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit dem Erlaß des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 angeht, die die Klägerin dem Rat zum Vorwurf macht, ist die französische Regierung der Ansicht, daß der Rat keine der Grenzen verletzt habe, die nach dem Vertrag bzw. nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen für die Ausübung des den Gemeinschaftsbehörden im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeräumten Ermessens bestünden.

Die durch die Verordnung Nr. 1837/80 errichtete gemeinsame Marktorganisation für Schaffleisch sei das Ergebnis eines Kompromisses, der angesichts sehr unterschiedlicher Marktverhältnisse zustande gekommen sei, die durch vor der Einführung des gemeinsamen Systems von den Mitgliedstaaten getroffene gegensätzliche wirtschaftspolitische Entscheidungen gekennzeichnet gewesen seien.

In einer derartigen Situation habe der Rat eine Entscheidung treffen müssen, um die Hauptinteressen der Erzeuger und der Verbraucher aufeinander abzustimmen; dies habe den Verordnunggeber dazu gezwungen, einigen der durch Artikel 39 EWG-Vertrag der gemeinsamen Agrarpolitik zugewiesenen Ziele einen zeitweiligen Vorrang einzuräumen.

Um den Besonderheiten der früheren nationalen Märkte Rechnung zu tragen, habe sich der Rat für ein System von — je nach Gebiet anpassungsfähigen — Mechanismen zur Marktstabilisierung entschieden, das durch eine zunehmende Vereinheitlichung der Preise gemildert worden sei, um dramatische Konsequenzen für die Erzeuger in manchen Gebieten zu verhindern. Der Gerichtshof habe im übrigen ein derartiges schrittweises Vorgehen bei der Einführung einer gemeinsamen Politik gebilligt, wie die Urteile vom 5. Juli 1977 in der Rechtssache 114/76 (Bela-Mühle Josef Bergmann KG, Slg. 1977, 1211), vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73 (Holtz & Willemsen GmbH/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, 675) und vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78 (Hans-Markus Stölting, Slg. 1979, 713) zeigten; er habe es für zulässig erachtet, die verschiedenen Einzelregelungen einer gemeinsamen Marktorganisation — wie die Maßnahmen zur Marktstabilisierung — nach Maßgabe objektiver Kriterien vorübergehend unterschiedlich auszugestalten und räumlich zu beschränken (Rechtssache 153/73, a.a.O.).

Durch die auf Wunsch des Vereinigten Königreichs erfolgte Schaffung einer Regelung zur Marktstabilisierung in Anlehnung an das Verfahren des deficiency payment, verbunden mit der Erhebung des claw-back bei der Ausfuhr aus diesem Erzeugergebiet habe der Rat keine zollgleiche Abgabe im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eingeführt. Er habe vielmehr einen plötzlichen Anstieg der Verbraucherpreise auf dem bedeutendsten Markt und gleichzeitig eine störende Auswirkung dieses regionalisierten Systems auf die natürliche Preisbildung auf den übrigen Märkten der Gemeinschaft verhindern wollen.

In diesem Zusammenhang weist die französische Regierung darauf hin, daß die beiden aufgrund dieser sachlichen Unterschiede durch die Verordnung Nr. 1837/80 vorgesehenen Stabilisierungsmechanismen — nämlich die Intervention einerseits und die Schlachtprämie andererseits — sich gegenseitig ausschlössen und eine entgegengesetzte Funktionsweise hätten. Die Intervention hebe nämlich die Marktpreise tendenziell an, während die Schlachtprämie die Verbraucherpreise nach unten drücke. Zur Vermeidung gegenseitiger Störungen der verschiedenen regionalen Märkte sei es daher unerläßlich, diese beiden Stabilisierungssysteme durch die Erhebung des claw-back bei der Ausfuhr von Schaffleisch aus einem Erzeugergebiet in ein anderes voneinander zu trennen. Ein Verzicht auf den Ausgleich der Zahlung der Schlachtprämie durch die Erhebung des claw-back hätte eine Subventionierung der Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich bewirkt und so zu einem Rückgang der Preise — und damit der Erzeugereinkommen — auf den kontinentalen Märkten geführt sowie Interventionsmaßnahmen ausgelöst, die für den Gemeinschaftshaushalt kostspielig geworden wären und überdies das britische Fleisch begünstigt hätten, dem bereits eine von der Gemeinschaft gezahlte Erzeugerprämie zugute gekommen sei.

Die Funktion einer Ausfuhrbeihilfe werde im übrigen durch die Entscheidung der Gemeinschaftsorgane bestätigt, die Erhebung des claw-back in den Beziehungen zu Drittländern auszusetzen, um die traditionellen Ausfuhrströme des britischen Schaffleischs zu erhalten. Das claw-back stelle daher im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr die notwendige Ergänzung zur Schlachtprämie dar, die ohne diese Ergänzung das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation ernsthaft stören würde. Das claw-back könne somit nicht als zollgleiche Abgabe angesehen werden.

Die Erhebung des claw-back erlaube es schließlich, die Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaften anzugleichen, indem der Preis derjenigen Erzeugnisse, denen die Zahlung der variablen Schlachtprämie zugute gekommen sei, mindestens auf die Höhe des Leitniveaus, d. h. 85 % des einheitlichen Grundpreises, zurückgeführt werde.

Die französische Regierung ist daher der Auffassung, daß das claw-back als Kernelement der neugeschaffenen gemeinsamen Marktorganisation in jedem Falle mit dem Vertrag vereinbar sei, wie dies im übrigen für sämtliche Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation zutreffe, die

durch die Intervention (Artikel 6) bzw. die variable Prämie (Artikel 9) den Erzeugern ein angemessenes Einkommen gewährleiste,

die Märkte stabilisiere und infolge des claw-back jede Diskriminierung zwischen den Erzeugern ausschließe,

Bedingungen sicherstelle, die denen eines Binnenmarktes entsprächen, indem sie im Rahmen des Möglichen zu einer Preisvereinheitlichung beitrage.

Nach Ansicht der französischen Regierung muß in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß die Erhebung des claw-back sich auf die britischen Marktverhältnisse nicht ausgewirkt habe. Die vorgelegten Statistiken für das Jahr 1980/81 zeigten nämlich, daß die britische Produktion zwar insgesamt zurückgegangen sei (—21000 t gegenüber dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr), die Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich auf die anderen Märkte der Gemeinschaft sich jedoch beachtlich erhöht hätten (+ 14% im Januar 1981, d.h. 4790 t gegenüber 4192 t im Januar 1980), und zwar insbesondere die Ausfuhren nach Frankreich (5620 t in den ersten vier Monaten 1981 gegenüber 83 t in dem entsprechenden Zeitraum 1980). Diese Entwicklung sei angesichts der Abschaffung des deficiency payment (für das bei der Aufuhr kein Ausgleich erfolgt sei) und der innerhalb dieses Zeitraums eingetretenen höheren Bewertung des Pfundes Sterling bemerkenswert. Nach Ansicht der französischen Regierung erbringt diese Entwicklung auf dem britischen Markt den Beweis für die Neutralität des claw-back in bezug auf die innergemeinschaftlichen Handelsströme. Zwar sei seit Februar 1981 ein gewisser Rückgang der britischen Ausfuhren festzustellen; allerdings sei zu beachten, daß die Ausfuhren in Drittländer stärker zurückgegeangen seien (— 39 %) als die Ausfuhren in die anderen Mitgliedstaaten (— 36 %), und daß diese Abschwächung zwei konjunkturelle Ursachen habe, nämlich den Rückgang der britischen Produktion einerseits sowie der Einfuhren aus Neuseeland andererseits (mindestens — 40000 t im Wirtschaftsjahr 1980/81), was zu einem Anstieg des Verbrauchs von einheimischem Schaffleisch geführt habe.

Die französische Regierung räumt dagegen ein, daß das Inkrafttreten der Gemeinsamen Marktordnung der Handelsströme des britischen Fleisches innerhalb der Gemeinschaft merklich verändert habe. Die Ursache für diese Änderung habe in der Öffnung des französischen Marktes für Direkteinfuhren aus dem Vereinigten Königreich gelegen, durch die den Einfuhren dieser Erzeugnisse auf Umwegen über die Bundesrepublik Deutschland oder die Benelux-Staaten ein Ende bereitet worden sei. Dies habe zu einem Rückgang der traditionellen geschäftlichen Beziehungen einiger Händler, darunter der Klägerin, geführt; weder das Gemeinschaftsrecht noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes verpflichteten jedoch die Organe der Gemeinschaften dazu, bei der Erarbeitung oder Durchführung einer gemeinsamen Agrarpolitik die Erhaltung traditioneller, unter früheren Marktbedingungen vor Inkrafttreten des gemeinsamen Systems aufgebauter Handelsbeziehungen zu gewährleisten (Urteile vom 13.11.1973 in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72, Wilhelm Werhahn Hansamühle und andere/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1973, 1229, und vom 2.6.1976 in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74, Kurt Kampffmeyer Mühlenvereinigung KG und andere/Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1976, 711).

3. Was die Frage angeht, ob der von der Klägerin behauptete Schaden tatsächlich eingetreten ist, vertritt die französische Regierung die Ansicht, die Klägerin habe weder, und sei es auch nur prima facie, den Beweis erbracht, daß der ihr angeblich entstandene Schaden tatsächlich eingetreten sei, noch daß zwischen dem den Organen vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Aufgrund dieser Tatsache sei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Prüfung der angegriffenen Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit durch den Gerichtshof nicht erforderlich, und die Klage sei als unbegründet abzuweisen.

Nach Ansicht der französischen Regierung beschränkt die Klägerin sich darauf, dem Rat vorzuwerfen, daß er sie in eine weniger vorteilhafte Situation als zuvor versetzt habe. Aus den Urteilen des Gerichshofes in den bereits erwähnten verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72 und 56 bis 60/74 sowie aus dem Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1979, 2955) folge jedoch, daß ein Wirtschaftsteilnehmer den Gerichtshof nicht unter dem Deckmantel eines Antrags auf Ungültigerklärung einer Gemeinschaftsregelung anrufen könne, um die Aufrechterhaltung einer erworbenen Stellung zu erreichen, die für ihn wirtschaftlich vorteilhaft, dem allgemeinen Interesse jedoch abträglich sei.

Überdies könne diese Klage nicht zur Zahlung von Schadensersatz führen, da die Klägerin weder den Beweis dafür erbracht habe, daß der ihr entstandene Schaden die vernünftigen Grenzen überschreite, innerhalb deren die einzelnen gewisse schädliche Auswirkungen selbst ungültiger Gemeinschaftsverordnungen auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung hinzunehmen hätten, und daher unverhältnismäßig sei, noch daß diese UnVerhältnismäßigkeit dem allgemeinen Interesse und nicht lediglich ihren Einzelinteressen schade, wie dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 5.12.1979 in den verbundenen Rechtssachen 116 und 124/77, G. R. Amylum NV und Tunnel Refineries Limited/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1979, 3497, und vom 25.5.1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG und andere/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1978, 1209, sowie verbundene Rechtssachen 63 bis 69/72, a.a.O.) erforderlich sei.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Firma Julius Kind KG, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Bernhard Schloh als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn Arthur Brautigam als stellvertretenden Bevollmächtigten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Jörn Sack als Bevollmächtigten, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Noël Museux, stellvertretender Direktor der Rechtsabteilung im Außenministerium, als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn Alexandre Carnelutti als stellvertretenden Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 5. Mai 1982 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juni 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Versandschlachterei Julius Kind KG, Grevenbroich (Bundesrepublik Deutschland), hat mit Klageschrift, die am 4. Mai 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Klage erhoben auf Ersatz des Schadens, der ihr bei ihren Einfuhren von Lämmern aus dem Vereinigten Königreich durch Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 183, S. 1) und bei ihren Ausfuhren oder ihren Ausfuhrmöglichkeiten in Drittländer durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 3191/80 der Kommission vom 9. Dezember 1980 mit Übergangsmaßnahmen über die Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind (ABl. L 332, S. 14), entstanden sei.

2 Die Klägerin verlangt eine Entschädigung in Höhe von 375000 DM für den Schaden, der ihr zwischen dem 20. Oktober 1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, und dem 31. März 1981 entstanden sein soll, nebst 10o/o Zinsen seit Klageerhebung. Sie begehrt weiter die Feststellung, daß sie in gleicher Weise Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, der ihr nach dem 31. März 1981 entstehe.

3 Zur Begründung ihrer Schadensersatzklage beruft sich die Firma Julius Kind darauf, daß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates sowie die Verordnung Nr. 3191/80 der Kommission rechtswidrig seien.

4 Vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1837/80 unterschieden sich die Märkte für Schaffleisch in der Gemeinschaft je nach Mitgliedstaat erheblich. Wie die Klägerin ausführt, ermöglichte ihr diese Situation aufgrund der vom Vereinigten Königreich verfolgten Agrarpolitik und insbesondere der von diesem Staat an seine Erzeuger gezahlten Beihilfe (im folgenden: deficiency payment) die Einfuhr von Schaffleisch aus diesem Mitgliedstaat zu kaufmännisch günstigen Preisen.

5 Die im Jahr 1980 errichtete gemeinsame Marktorganisation bezweckt eine schrittweise Angleichung der Märkte in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft, um zu einem einheitlichen Markt und zu einem System einheitlicher Preise zu gelangen. Die Verordnung Nr. 1837/80 teilt die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in fünf Gebiete, nach dem Beitritt Griechenlands gemäß der Verordnung Nr. 3446/80 in sechs Gebiete ein, wobei für jedes Gebiet ein eigener Referenzpreis festgesetzt wird. Dieser Referenzpreis dient zur Berechnung einer in Artikel 5 der Verordnung zur Berücksichtigung des Einkommensausfalls, der durch die Einführung der ... gemeinsamen Marktorganisation entstehen kann, vorgesehenen Prämie für jedes Mutterschaf. Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz ii sieht allerdings nach Ablauf eines Übergangszeitraums von vier Jahren die Einführung eines einheitlichen gemeinschaftlichen Referenzpreises vor.

6 Die Verordnung Nr. 1837/80 setzt einen nach Jahreszeiten unterschiedlichen einheitlichen Grundpreis für die ganze Gemeinschaft fest. Anhand dieses Grundpreises können Interventionsmaßnahmen nach den Artikeln 6 bis 9 getroffen werden. Neben Beihilfen zur privaten Lagerhaltung haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei Interventionsregelungen, nämlich dem Ankauf von frischem Schaffleisch durch die Interventionsstellen oder der Zahlung einer variablen Schlachtprämie.

7 Artikel 17 der Verordnung ermächtigt schließlich den Rat unter bestimmten Voraussetzungen zur Festsetzung der Grundregeln für Ausfuhrerstattungen, die für die gesamte Gemeinschaft gleich sind.

8 Innerhalb des allgemeinen Rahmens dieser Regelung stellen sich die Bestimmungen, gegen die sich die Firma Kind wendet, wie folgt dar.

9 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1837/80 kann in den Gebieten, in denen keine Ankäufe durch Interventionsstellen stattfinden, der betreffende Mitgliedstaat bzw. können die betreffenden Mitgliedstaaten eine variable Schlachtprämie für Schafe gewähren, wenn die auf dem repräsentativen Markt oder den repräsentativen Märkten des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten festgestellten Preise unter einem Leltniveau von 85 % des Grundpreises liegen. Dieses Leitniveau wird ebenso wie der Grundpreis nach Jahreszeiten unterschiedlich festgesetzt. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 ist der Betrag dieser Prämie gleich der Differenz zwischen dem Leitniveau und dem in dem betreffenden Mitgliedstaat oder den betreffenden Mitgliedstaaten festgestellten Marktpreis. Der von der Firma Julius Kind besonders beanstandete Absatz 3 dieses Artikels schreibt vor, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit im Falle der Zahlung der Prämie nach Absatz 1 ein Betrag in Höhe dieser Prämie erhoben wird, wenn die Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe a das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen. Dieser bei der Ausfuhr erhobene Betrag, der der Schlachtprämie entspricht, wird gemeinhin als claw-back bezeichnet. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 gelten schließlich die im Rahmen dieser Regelung getätigten Ausgaben als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte.

10 Die Verordnung Nr. 3191/80 der Kommission sieht im wesentlichen vor, daß abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 das claw-back in der Zeit vom 10. Dezember 1980 bis zum 31. März 1981 bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft nicht erhoben wird.

11 Diese Vorschriften haben nach Ansicht der Klägerin ihre wirtschaftliche Lage verändert. Das claw-back als solches wie auch seine Höhe hätten die Ausfuhrpreise für Fleisch aus dem Vereinigten Königreich erhöht. Der Umsatz der Klägerin sei hierdurch zurückgegangen, und ihre Unkosten hätten mit einer kleineren Zahl von Geschäftsabschlüssen gedeckt werden müssen, da ein Teil ihrer Abnehmer in Anbetracht der Preisentwicklung nicht mehr zu weiteren Käufen bereit sei. Die Klägerin macht der Kommission außerdem den Vorwurf, die Erhebung des claw-back auf Ausfuhren in Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht ausgesetzt und ihr die Drittlandsmärkte, für die aufgrund der Verordnung Nr. 3191/80 die unmittelbare Versorgung mit Schaffleisch im Vereinigten Königreich günstiger sei, praktisch verschlossen zu haben.

12 Hier wird eine wirtschaftspolitische Entscheidung in Frage gestellt, die in Rechtsetzungsakten der Gemeinschaftsorgane ihren Ausdruck gefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Haftung der Gemeinschaft aus derartigen Akten nur bei Vorliegen einer hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für die Haftung der öffentlichen Gewalt für den einzelnen durch Rechtsetzungsakte entstandene Schäden gelten, hat der Gerichtshof festgestellt, daß auf einem Gebiet des Gemeinschaftsrechts, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur ausnahmsweise dann ausgelöst werden kann, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben sollte.

Zu den Rügen, die auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Verordnung des Rates gestützt sind

Zur Begründung der Verordnung

13 Die Firma Julius Kind wirft dem Rat vor, die Einführung der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 1837/80 definierten Interventionsregelung, insbesondere der claw-back-Regelung, nicht ausreichend begründet zu haben.

14 Diese Rüge ist zurückzuweisen. Im Rahmen des Rechtsschutzsystems hat nämlich die Begründung der Handlungen der Organe die Funktion, dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 173 EWG-Vertrag zugunsten der Rechtsunterworfenen, denen der Vertrag diese Klageart eröffnet, zu ermöglichen. Dagegen sind etwaige Mängel der Begründung einer Rechtsvorschrift nicht geeignet, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

15 Im vorliegenden Fall genügt die Begründung der Verordnung Nr. 1837/80 überdies den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag. In der zweiten Begründungserwägung werden die verschiedenen möglichen Formen von Interventionsmaßnahmen zugunsten der Schaffleisch-Erzeuger mitsamt den für diese maßgeblichen Gründen klar dargestellt. In dieser Begründungserwägung wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Falle der Ausfuhr von Fleisch und lebenden Tieren aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Erzeugern eine variable Schlachtprämie gewährt wird, ein Betrag in Höhe dieser Prämie zu erheben ist.

Zu den weiteren Rügen

16 Mit ihren drei weiteren Rügen macht die Firma Julius Kind geltend, die Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1837/80, und zwar insbesondere seines Absatzes 3 über die Einführung der claw-back-Regelung,

verstießen gegen das in Artikel 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag ausgesprochene Verbot der Erhebung zollgleicher Abgaben im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr,

mißachteten das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag für die gemeinsame Marktorganisation aufgestellte Gebot, jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen,

verletzten schließlich die Bestimmung des Artikels 43 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag, wonach die gemeinsame Organisation für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherstellen müsse, die denen eines Binnenmarktes entsprächen.

17 Wenn diese Rügen auch unterschiedlich formuliert sind und sich auf verschiedene Bestimmungen des Vertrages stützen, so stellen sie doch alle aus ähnlich gelagerten Gründen das System der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, wie es sich aus der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates ergibt, in Frage. Einige allgemeine Feststellungen sollen die Tragweite der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverstöße und damit die Antworten auf ihre Rügen klären.

18 Der in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1837/80 bekundete Wille des Rates, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen, insbesondere um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, und einen auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Gemeinsamen Markt zu verwirklichen, drückt sich in der Festsetzung eines einheitlichen Grundpreises für frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen aus. Der den Ankäufen durch die Interventionsstellen zugrunde gelegte Interventionspreis und das Leitniveau, das zur Berechnung der variablen Schlachtprämie dient, entsprechen beide 85 % des Grundpreises. Daraus ergibt sich, daß zwar die Interventionsmaßnahmen differieren können, um die vor Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Unterschiede der Marktsituationen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, daß aber das Preisniveau, das die Interventionsmaßnahmen auslöst, dasselbe ist.

19 Allerdings sieht die Verordnung Nr. 1837/80 wegen der Preisunterschiede, die vor ihrem Inkrafttreten auf den Schaffleischmärkten der Mitgliedstaaten bestanden, unterschiedliche Referenzpreise für fünf, später sechs, Gebiete vor, in die die Mitgliedstaaten eingeteilt wurden; diese Referenzpreise werden zur Berechnung der Prämie je Mutterschaf verwendet. Zum einen ist dies jedoch eine vorübergehende Situation, da Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz ii der Verordnung die Einführung eines einheitlichen gemeinschaftlichen Referenzpreises durch Konvergenz der nationalen Referenzpreise in gleichen jährlichen Stufen im Verlauf von vier Jahren vorsieht und Artikel 34 Absatz 1 bestimmt, daß der Rat auf Bericht und auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. April 1984 geeignete Maßnahmen ergreifen kann, die etwa im Hinblick auf das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere auf die Interventions- und Prämienregelungen erforderlich sein könnten. Zum anderen schließt Artikel 39 Absatz 2 EWG-Vertrag keineswegs jedes schrittweise Vorgehen beim Aufbau der gemeinsamen Marktorganisationen aus, sondern bestimmt, daß bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ... [die] strukturellen und naturbedingten Unterschiede der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ... [sowie] die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen, zu berücksichtigen sind.

20 Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen ist jede der drei oben dargestellten Rügen der Firma Julius Kind zu untersuchen.

21 Zunächst einmal läßt sich die Erhebung einer Ausfuhrabgabe nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 im Rahmen einer Verordnung, nach deren Artikel 34 die Bestimmungen vor dem 1. April 1984 überprüft werden sollen, grundsätzlich nicht von der Interventionsregelung trennen, die in der Gewährung einer variablen Schlachtprämie in den Gebieten der Gemeinschaft besteht, in denen keine Ankäufe durch die Interventionsstellen stattfinden. Diese Abgabe ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin keine Abgabe mit zollgleicher Wirkung, sondern dient in Wirklichkeit dazu, die Auswirkungen der Schlachtprämie genau auszugleichen und damit für die Erzeugnisse aus den Staaten oder Gebieten, in denen diese Prämie gewährt wird, die Ausfuhr in die anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne deren Märkte zu stören. Wenn nämlich das claw-back nicht erhoben würde, könnten die Angebote aus einem Staat, in dem die Schlachtprämie gewährt wird, auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten zu erheblich niedrigeren als den dortigen Preisen erfolgen und aufgrund der sinkenden Notierungen Interventionsmaßnahmen nach sich ziehen, für die die Gemeinschaft dann, wenn auch vielleicht in anderer Form, tatsächlich ein zweites Mal die Kosten zu tragen hätte.

22 Was ferner die Rüge einer angeblichen Diskriminierung angeht, so ist daran zu erinnern, daß, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1978 in der Rechtssache 139/77 (Denkavit, Slg. 1978, 1317) ergibt, eine unterschiedliche Behandlung nur dann als durch Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung anzusehen ist, wenn sie sich als willkürlich darstellt oder wenn sie, wie es in anderen Urteilen heißt, nicht hinreichend gerechtfertigt und nicht auf objektive Gründe gestützt ist.

23 Die Analyse der gemeinsamen Marktorganisation für Schaffleisch zeigt, daß die in der Verordnung Nr. 1837/80 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen, die Einführung einer variablen Schlachtprämie und des claw-back in Artikel 9 dieser Verordnung, sowie die Modalitäten der Festsetzung der Höhe dieser Prämie auf objektiven Gründen beruhen. Der Interventionspreis für Ankäufe durch eine hierzu bestimmte Stelle und das Leitniveau für die Gewährung einer Schlachtprämie sind identisch. Wie bereits festgestellt, wählt jeder Mitgliedstaat diejenige der in der Verordnung vorgesehenen Interventionsmaßnahmen, die ihm am geeignetsten erscheint.

24 Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des Ermessensspielraums, der dem Rat für die Durchführung einer noch in Entwicklung begriffenen gemeinsamen Marktorganisation zusteht, sowie der Verantwortlichkeiten, die ihm durch die Artikel 39 und 40 EWG-Vertrag übertragen sind, um diejenigen Maßnahmen zu bestimmen, die ihm für die schrittweise Verwirklichung eines einheitlichen Marktes am besten geeignet erscheinen, stellen die unterschiedliche Ausgestaltung der Interventionsmaßnahmen je nach den Gebieten der Gemeinschaft und ihre Auswirkungen keine Diskriminierung dar.

25 Zudem ist in bezug auf die Diskriminierung, der die Klägerin angeblich ausgesetzt war, daran zu erinnern, daß ihrer Tätigkeit bis zum Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung die unterschiedliche Lage auf den verschiedenen Märkten der Gemeinschaft zugute kam; hierdurch war es ihr dank der Regelung des deficiency payment, die keine Ausgleichszahlungen bei der Ausfuhr vorsah, möglich, Lammfleisch aus dem Vereinigten Königreich zumindest bei entsprechender Konjunktur, zu einem relativ niedrigen Preis einzuführen. Aber auch wenn Artikel 39 EWG-Vertrag insbesondere die Stabilisierung der Märkte als Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik bezeichnet, so besagt dieser Begriff nicht, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 13. November 1973 in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72 (Wilhelm Werhahn Hansamühle und andere, Slg. 1973, 1229) festgestellt hat, daß unter früheren Marktbedingungen erlangte Stellungen unter allen Umständen erhalten bleiben müssen.

26 Mit ihrer letzten Rüge erhebt die Firma Julius Kind den Vorwurf, Artikel 9 der Verordnung Nr. 1837/80 verletzte die in Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag genannte Verpflichtung der gemeinsamen Marktorganisation, für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherzustellen, die denen eines Binnenmarktes entsprechen.

27 Wie bereits festgestellt, strebt die Verordnung Nr. 1837/80 die schrittweise Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für die Gemeinschaft an, wobei dem Rat aus diesem schrittweisen Vorgehen angesichts der Unterschiede, die die nationalen Märkte vor der Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation kennzeichneten, wie auch angesichts der für die Erreichung ihres Ziels von diesem Gemeinschaftsorgan getroffenen Regelungen kein Vorwurf gemacht werden kann. Genauer gesagt, hat die Einführung des claw-back das Ziel, eine Angleichung der Preise im innergemeinschaftlichen Handel sicherzustellen und zu verhindern, daß künstliche Unterschiede zwischen den Warenpreisen des Ausfuhrmitgliedstaats und denen des Einfuhrmitgliedstaats diesen Handel aus dem Gleichgewicht bringen und die durch die Verordnung vorgesehenen Regulations- und Marktvereinheitlichungsmechanismen hemmen. Somit zielt diese Verordnung, und zwar insbesondere ihr Artikel 9, darauf ab, für den Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft Bedingungen sicherzustellen, die denen eines Binnenmarktes entsprechen.

28 Die Rüge ist also ebensowenig begründet wie die vorhergehenden.

Zu den Rügen, die auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Verordnung der Kommission gestützt sind

29 Die Klägerin wirft der Kommission vor, die Grundsätze der Gemeinschaftspräferenz und der Nichtdiskriminierung verletzt zu haben, indem sie durch die Verordnung Nr. 3191/80 vom 9. Dezember 1980 (ABl. L 332, S. 14) bei Ausfuhren in Drittländer die Erhebung des in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 vorgesehenen Betrages ausgesetzt habe, ohne eine entsprechende Regelung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu treffen.

30 In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 3191/80 der Kommission heißt es, die Erfahrung habe gezeigt, daß die Erhebung eines Betrages in Höhe der variablen Schlachtprämie für Schafe beim Verlassen des Hoheitsgebietes des betreffenden Mitgliedstaats zu ernsten Schwierigkeiten für die Ausfuhr dieser Waren aus der Gemeinschaft führt. Aufgrund von Artikel 33 der Verordnung Nr. 1837/80 des Rates, der vorsieht, daß die Kommission zur Erleichterung des Übergangs von der vor Anwendung dieser Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Regelung auf die durch diese Verordnung eingeführte Regelung ... geeignete Maßnahmen erlassen kann, bestimmt Artikel 1 der Verordnung Nr. 3191/80, wie bereits erwähnt, daß abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 der in dem genannten Absatz vorgesehene Betrag bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft nicht erhoben wird.

31 Soweit die Firma Julius Kind rügt, daß keine entsprechende Aussetzungsmaßnahme für Ausfuhren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat getroffen worden sei, ist die Klage nicht begründet. Keine Bestimmung des Vertrages und kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gebieten nämlich, eine im Interesse der Ausfuhr in Drittländer gerechtfertigte Maßnahme auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erstrecken. Ganz im Gegenteil bestünde aus den bereits angeführten Gründen die Gefahr, daß die Aussetzung der Erhebung des claw-back bei Ausfuhren aus einem Mitgliedstaat, dessen Erzeuger die variable Schlachtprämie gewährt wird, in einen anderen Mitgliedstaat, in dem diese Prämie nicht gezahlt wird, zu Störungen auf den Schaf- und Ziegenfleischmärkten der Gemeinschaft führen würde, die durch die Verordnung Nr. 1837/80 stabilisiert werden sollen.

32 Soweit die Firma Julius Kind geltend machen will, die Aussetzung der Erhebung des claw-back bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft durch die Kommission habe ihren Ausfuhren in Drittländer dadurch geschadet, daß es für diese Länder infolge der Verordnung Nr. 3191/80 günstiger geworden sei, sich unmittelbar in einem Staat zu versorgen, der wie das Vereinigte Königreich die Schlachtprämie und damit auch das claw-back anwende, ist daran zu erinnern, daß es zu den Voraussetzungen für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft gehört, daß dem Kläger tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

33 Im vorliegenden Fall entbehrt die Behauptung der Klägerin, die Aussetzung der Erhebung des claw-back bei Ausfuhren in Drittländer habe zu für sie nachteiligen Verkehrsverlagerungen geführt, da insbesondere ihre schweizerischen Abnehmer nunmehr bei britischen Lieferanten einkauften, der Grundlage.

34 Sowohl aus den Akten als auch aus den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nämlich, daß diese sich keinen festen Absatzmarkt in Drittländern erschlossen hatte. Insbesondere hat die Klägerin für den schweizerischen Markt, den sie als einziges konkretes Beispiel für eine Ausdehnung der Geschäftstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft angeführt hat, eingeräumt, daß sie sich erst ab September 1980 bemüht habe, auf diesem Markt Fuß zu fassen; es ist weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen worden, daß sie dort vor Erlaß der Verordnung Nr. 3191/80 einen Kundenstamm erworben hatte. Ohne daß es erforderlich wäre zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Eintritt einer Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, ist daher festzustellen, daß die Klägerin nicht imstande war, auch nur im Ansatz zu beweisen, daß ihr durch die Tätigkeit der Kommission ein Schaden entstanden ist.

35 Nach allem ist die von der Firma Julius Kind erhobene Schadensersatzklage abzuweisen.

Kosten

36 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten, die der Streithelferin der Beklagten entstanden sind, zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin verurteilt.