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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1982 – C-189/81
Generalanwalt Pieter VerLoren van Themaat · ECLI:EU:C:1982:220
Schlussanträge des Generalanwalts
Pieter VerLoren van Themaat
vom 10. Juni 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Einleitung
1. Die hier zu behandelnde Rechtssache Bosnians gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, sich über die Rechtsstellung zahlreicher Beamter Klarheit zu verschaffen, deren Planstelle oder Besoldungsgruppe in Fußnoten zu den nach Artikel 6 des Statuts den Einzelplänen des Haushaltsplans beigefügten Stellenplänen als ad personam bezeichnet werden.
Ausweislich des zu den Akten gegebenen, am 31. Dezember 1980 im Amtsblatt veröffentlichten Stellenplans belief sich die Zahl dieser Besoldungsgruppen ad personam damals allein schon bei der Kommission auf 69. Außer dem Rechnungshof kennen jedoch auch die übrigen Organe offensichtlich eine Anzahl derartiger Besoldungsgruppen ad personam. Nur beim Gerichtshof wird der Bezeichnung in einigen Fällen für die Dauer seines Amtes hinzugesetzt. Dabei geht es immer um Dauerplanstellen im Sinne von Artikel 1 des Statuts.
Größere Klarheit hinsichtlich dieser Rechtsstellung liegt selbstverständlich vor allem im Interesse aller Betroffenen, auch des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit. Sie wird zuweilen jedoch auch aus anderen Gründen für wünschenswert gehalten, wie sich dem bei den Akten befindlichen Auszug aus dem Bericht des Kontrollausschusses, des Vorläufers des heutigen Rechnungshofes, über die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 1976 entnehmen läßt. Auf Seite 33 des genannten Berichtes stellt der Kontrollausschuß fest, daß die Zuerkennung von Besoldungsgruppen ad personam von keiner Vorschrift des Statuts geregelt wird und daß Bedeutung und genaue Tragweite dieser haushaltsrechtlichen Ermächtigungen zumindest einer Klarstellung bedürfen. Der Kontrollausschuß ist auf Seite 34 der Ansicht, daß die Einweisung von Beamten, die nach Ihren Urteilen in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63, Maudet/Kommission (Slg. 1964, 233), und 79 und 82/69, Reynier und Erba/Kommission (Slg. 1964, 559), Anspruch auf die Besoldungsgruppe A 3 haben, in eine derartige Besoldungsgruppe ad personam mit den genannten Urteilen nicht zu vereinbaren ist. Die einzigen Einstufungen ad personam, die der Kontrollausschuß damals als dem Gemeinschaftsrecht entsprechend ansah, waren diejenigen, die sich aus der Rechtsverordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 (ABl. Nr. 56 vom 4. 3. 1968, S. 1) ergaben.
2. Gemäß diesen Ausführungen des Kontrollausschusses halte ich es im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit für wünschenswert, uns zunächst kurz die drei wichtigsten Kategorien von Besoldungsgruppen ad personam bei der Kommission ins Gedächtnis zu rufen. An erster Stelle ist die schon erwähnte Kategorie von Beamten zu nennen, die aufgrund Ihrer bereits zitierten Urteile und im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Statuts in die Besoldungsgruppe A 3 befördert wurden. Diese Beförderung geschah ad personam. Man kann sich natürlich mit dem Kontrollausschuß fragen, ob diese Art und Weise, Ihren Urteilen nachzukommen, den Urteilen entsprach. Unter anderem deshalb, weil es immerhin um Beförderung ging, ist es aber verständlich, daß die Betroffen dagegen keine Rechtsbehelfe ergriffen haben. Die zweite, etwas größere Kategorie von Besoldungsgruppen ad personam ergab sich aus der im Zusammenhang mit der Fusion der Organe ergangenen Verordnung Nr. 259/68 des Rates und bedeutete für die Betroffenen, wie das vorliegende Verfahren wiederum zeigt, eine Herabstufung des Dienstpostens unter Beibehaltung ihrer Besoldungsgruppe ad personam. Diese Beamten erlitten mithin zwar einen Nachteil, vor allem bei den ihnen übertragenen Aufgaben, die nicht mehr ihrer Besoldungsgruppe entsprachen; diese Abweichung von Artikel 7 des Statuts wird aber durch die erwähnte Verordnung gedeckt. Die dritte und größte Kategorie von Beamten in einer Besoldungsgruppe ad personam entstand nach dem Vorbringen der Parteien im Zusammenhang mit der ersten Erweiterung der Gemeinschaften. Der Kläger dieses Verfahrens gehört zu dieser Kategorie. Aus den Antworten auf Ihre in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen ergibt sich nicht, daß klar umrissene Merkmale angewandt worden seien, als anläßlich der Erweiterung Beamte auf Planstellen versetzt wurden, denen der in Artikel 6 des Statuts vorgesehene Stellenplan nur Besoldungsgruppen ad personam zuordnete, die übrigens dem bisherigen Rang der Betroffenen entsprachen. Im vorliegenden Fall wird auch nicht bestritten, daß die damals dem Kläger zugewiesene neue Planstelle seiner Besoldungsgruppe A 3 entsprach. Ebensowenig bestreitet er dies für die neue Bera-ter-Planstelle, auf die er 1980 versetzt wurde.
Vergleicht man die drei genannten Kategorien miteinander, so ergibt sich, daß die erste Kategorie tatsächlich ihre finanzielle Lage verbesserte. Die zweite Kategorie erlitt zwar nicht finanziell, wohl aber hinsichtlich der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Verantwortung einen Nachteil, konnte sich wegen der genannten Verordnung aber nicht dagegen wehren. Die Beamten der dritten Kategorie, zu der Herr Bosmans gehört, wurden gemäß Artikel 7 des Statuts, also unter Beibehaltung der Besoldungsgruppe und einer dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle, versetzt. Aber diese Besoldungsgruppe wurde in dem in Artikel 6 des Statuts vorgesehenen Stellenplan ebenso wie die der beiden anderen Kategorien als Besoldungsgruppe ad personam bezeichnet. Die Bezeichnung ad personam betrifft mithin offensichtlich sehr unterschiedliche Gruppen von Beamten, deren Interessen durch diesen Zusatz in sehr unterschiedlicher Weise betroffen werden. Der Vollständigkeit halber füge ich noch hinzu, daß es nach Ihrem Urteil in der Rechtssache 14/79 (Loebisch, Slg. 1979, 3692) noch eine vierte Gruppe wahrscheinlich geringeren Umfangs gibt. Es ging in diesem Urteil darum, daß ... [diese Einstufung ausschließlich aufgrund] einer Beförderung mit Rücksicht auf (seine) persönliche(n) Verdienste und wahrscheinlich im Hinblick auf den Umstand, daß er am Ende seiner Laufbahn stand, im Ermessenswege gewährt wurde. Der Dienstposten des Betroffenen blieb in diesem Fall einer der Besoldungsgruppe A 3. Dies scheint mir der einzige Fall zu sein, in dem man in jeder Hinsicht völlig zu Recht die Bezeichnung ad personam gebrauchen kann.
3. Bevor ich auf den konkreten Fall eingehe, scheinen mir noch einige allgemeine Bemerkungen über die in Frage kommende Terminologie angebracht zu sein. Nach dem Statut sind hier vor allem die Begriffe (Dauer-)Planstelle und Besoldungsgruppe von Bedeutung. Der Begriff Besoldungsgruppe ad personam oder ein vergleichbarer Begriff wird, wie gesagt, vor allem in dem in Artikel 6 des Statuts vorgesehenen Anhang zum Haushaltsplan gebraucht, nicht aber im Statut. Der in dem genannten Anhang benutzte Begriff steht im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens.
Es stellt sich aber die Frage, ob nicht doch eine mögliche Unterscheidung zwischen einem haushaltsrechtlichen und einem funktionellen Planstellenbegriff (denen dann ein haushaltsrechtlicher und ein funktioneller Besoldungsgruppenbegriff entsprechen dürfte) im Statut eine Rolle spielt. Nach Euler (Europäisches Beamtenstatut, Kölner Schriften zum Europarecht, Teil 4 Buchstabe A) hat der Begriff Planstelle im Statut tatsächlich nicht immer dieselbe Bedeutung. Mitunter, vor allem in den Artikeln 1 und 6 des Statuts sowie unausgesprochen in Artikel 4, könne der Begriff eine eindeutig haushaltsrechtliche Bedeutung haben. Was Artikel 1 des Statuts anbelangt, so stützt sich Euler dabei unter anderem auf Ihr Urteil in der Rechtssache 18/36 (Schmitz, Slg. 1964, 206), wo es heißt: Unter diesen Begriff [Dauerplanstelle] fallen nur solche Stellen, die im Haushaltsplan der Gemeinschaft ausdrücklich als Dauerplanstellen oder unter einer ähnlichen Bezeichnung vorgesehen sind. Diese Entscheidung haben Sie noch vor kurzem unter Hinweis auf Ihr Urteil in der Rechtssache 17/78 vom 1. Februar 1979 (Deshormes, Slg. 1979, 189) in den Randnrn. 9 und 10 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 19. November 1981 in der Rechtssache 106/80 (Fournier, Slg. 1981, 2759) bestätigt. Das jüngste der zitierten Urteile unterstreicht in eindeutiger Weise den Unterschied zwischen dem haushaltsrechtlichen und dem funktionellen Begriff, indem es darauf hinweist, daß ein Bediensteter auf Zeit im funktionellen Sinne sehr wohl eine Dauerplanstelle im haushaltsrechtlichen Sinne innehaben kann. Zugleich unterstreicht das Urteil, daß auch in Artikel 6 des Statuts der Begriff Planstelle eine rein haushaltsrechtliche Bedeutung hat.
Dagegen hat derselbe Begriff in Artikel 5 des Statuts nach Euler eindeutig eine funktionelle Bedeutung, die die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Beamten klarstellt (a. a. O., S. 61). Die gleiche funktionelle Bedeutung wird man meiner Meinung nach dem Begriff Planstelle in Artikel 7 des Statuts beilegen müssen, der im vorliegenden Fall neben den Artikeln 1 und 5 des Statuts und neben Anhang I Buchstabe A zum Statut eine Hauptrolle spielt.
Was das Verhältnis zwischen dem haushaltsrechtlichen und dem funktionellen Planstellenbegriff (und zwischen den entsprechenden haushaltsrechtlichen und funktionellen Besoldungsgruppenbegriffen) angeht, sei zu Beginn darauf hingewiesen, daß sich auch der haushaltsrechtliche Begriff, wie gesagt, im Statut findet, wie es der Gerichtshof auslegt. Deshalb kann man diese Unterscheidung nicht mit einer Unterscheidung zwischen einem haushaltsrechtlichen und einem beamtenrechtlichen Planstellenbegriff gleichsetzen. Mit dem Kontrollausschuß kann man sich ferner fragen, ob der Begriff der Besoldungsgruppe ad personam in den dem Haushaltsplan nach Artikel 6 des Statuts beigefügten Stellenplänen dem Statut entspricht. Nach Ansicht des Klägers ist dies nicht der Fall, und der Kontrollausschuß scheint in seinem Bericht über den Rechnungsabschluß des Jahres 1976 insoweit zumindest große Zweifel zu hegen.
Zweitens ist aber zu der genannten Unterscheidung anzumerken, daß der haushaltsrechtliche und der funktionelle Planstellenbegriff (und die entsprechenden Besoldungsgruppenbegriffe) im Statut keinesfalls völlig voneinander unabhängig sind, wie die Kommission dies während des Verfahrens behauptet hat. Die Voraussetzung dafür, daß eine Planstelle im funktionellen Sinne besetzt werden kann, ist ja doch, daß eine entsprechende haushaltsrechtliche Planstelle verfügbar ist (vgl. Euler, a. a. O, S. 63). Auch diese Feststellung erscheint mir für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits bedeutsam. Vor allem dann, wenn angenommen werden kann, daß eine Planstelle, für die im Rahmen des Artikels 6 des Statuts haushaltsrechtlich nur eine Besoldungsgruppe ad personam vorgesehen ist, um eine Besoldungsgruppe niedriger eingestuft ist, als sie nach Artikel 5 des Statuts funktionell eingestuft werden müßte, erhebt sich die Frage, ob diese Praxis dem Statut entspricht. Nur in den sich aus der Ratsverordnung Nr. 259/68 ergebenden Fällen kann die Übereinstimmung der haushaltsrechtlichen Praxis mit dem Gemeinschaftsrecht keinem Zweifel unterliegen. Bei der vorliegend zu beurteilenden dritten Kategorie der Besoldungsgruppen ad personam wird eine Besoldungsgruppe A 3 ad personam im haushaltsrechtlichen Sinne — wenn diese Terminologie auf dem Gebiet des Haushaltsrechts überhaupt vertretbar ist — in jedem Fall einer Planstelle zugeordnet sein müssen, die funktionell einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 entspricht.
4. Der Aufbau meiner weiteren Ausführungen ist folgender: im nächsten Abschnitt werde ich kurz den rechtserheblichen Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits, den Gegenstand der Klage und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zusammenfassen. Für eine ausführlichere Zusammenfassung verweise ich wie üblich auf den Sitzungsbericht.
Im dritten Abschnitt meiner Schlußanträge werde ich darlegen, warum die von der Kommission geltend gemachten prozeßhindernden Einreden meiner Ansicht nach zurückgewiesen werden müssen, aus welchem anderen Grund der Gerichtshof die Klage meiner Ansicht nach aber dennoch von Amts wegen für unzulässig erklären muß.
Im vierten Abschnitt werde ich auf die Begründetheit eingehen, soweit dies für den Fall nötig ist, daß der Gerichtshof die Klage doch für zulässig halten sollte.
Im fünften Abschnitt werde ich schließlich noch einige abschließende Bemerkungen machen und meine Anträge formulieren. Aus den oben genannten Gründen werde ich mich auch in meinen weiteren Ausführungen bemühen, die Rechtsstellung der betroffenen Beamten zu verdeutlichen, soweit dies zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung ist.
II — Zugrundeliegender Sachverhalt, Gegenstand der Klage und Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger trat am 1. September 1958 mit der Besoldungsgruppe A 5 in den Dienst der Kommission ein. Nach mehrmaliger Beförderung wurde er am 1. Oktober 1963 zum Leiter der Abteilung Beziehungen zu den europäischen Gemeinschaften und Organisationen der Generaldirektion I, Auswärtige Beziehungen, ernannt. Später wurde er nacheinander mit der Leitung verschiedener anderer Abteilungen der Generaldirektionen I und IX der Kommission betraut.
Mit Verfügung der Kommission vom 25. Mai 1973 wurde der Kläger zum Leiter der Abteilung Gehälter, Versorgung, Dienstreisen, sonstige Zulagen der zuletzt genannten Generaldirektion ernannt. Nachdem er aus einem am 19. November 1973 im Amtsblatt veröffentlichten Stellenplan im Sinne des Artikels 6 des Statuts und aus einem Organigramm vom 30. Oktober 1973 herausgelesen hatte, daß seine alte Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 durch eine ad personam mit der Besoldungsgruppe A 3 verbundene Planstelle der Besoldungsgruppe A 5/A 4 ersetzt worden war, beantragte er bei der Anstellungsbehörde, diese Angabe wieder durch die der Besoldungsgruppe zu ersetzen, die er seit dem 1. Oktober 1963 ohne Unterbrechung innegehabt hatte. Nach einem Gespräch mit seinem Generaldirektor, bei dem er angeblich in diesem Punkt völlig zufriedenstellende Zusicherungen erhielt, zog er den Antrag am 8. Februar 1974 wieder zurück. Ich weise darauf hin, daß sich aus den Akten der Inhalt dieses Gesprächs nicht mit letzter Klarheit ergibt. Meiner Meinung nach wird bei der Beurteilung der eventuellen Erheblichkeit der Rücknahme seines Antrags unter anderem zu berücksichtigen sein, daß zum damaligen Zeitpunkt noch keinerlei praktische Erfahrung vorhanden war, wie sich die Besetzung einer solchen Planstelle mit einem Beamten einer Besoldungsgruppe ad personam möglicherweise auf dessen Aussichten auf Beförderung oder Versetzung in eine reguläre Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 auswirkt.
Jedenfalls hat der Kläger auf die nächste ihn betreffende Versetzungsverfügung der Kommission vom 25. Juni 1980, unter anderem wegen seiner persönlichen Erfahrungen bei Bewerbungen um höherrangige oder normal eingestufte Dienstposten, am 25. Juli 1980 wiederum bei der Anstellungsbehörde beantragt, ihm zu bestätigen, daß er nach seiner Versetzung eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 des tableau des effectifs (des in Artikel 6 des Statuts vorgesehenen Stellenplans) innehabe, die keine Planstelle ad personam sei. Erst am 4. September 1980, also nach mehr als einem Monat, erhielt er vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung die amtliche Mitteilung über seine Versetzung auf einen Beraterposten bei der Personaldirektion.
Diese Mitteilung war offenbar abgeschickt worden, bevor der Generaldirektor den Antrag des Klägers vom 25. Juli zur Kenntnis genommen hatte. Am 13. Oktober 1980 schickte der Generaldirektor ihm jedenfalls ein neues Schreiben, das nach dem Vorbringen der Kommission wohl als Antwort auf seinen Antrag gedacht war, obwohl dies aus dem Schreiben selbst nicht hervorgeht. Dieses zweite Schreiben lautet wie folgt:
Im Rahmen der Reorganisation der Generaldirektion Personal und Verwaltung hat die Kommission in ihrer 565. Sitzung am 25. Juni 1980 beschlossen, Sie zum 1. August 1980 der Direktion IX-A, Personal, als Berater zuzuweisen, ohne Ihre Planstelle zu ändern.
Sie haben demnach weiterhin eine A 3-Planstelle ad personam des Stellenplans inne.
Am 2. Dezember 1980, also innerhalb der dafür in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist, legte der Kläger dann gegen diese Ablehnung seines Antrags Beschwerde bei der Anstellungsbehörde ein.
Mangels einer Antwort der Kommission auf diese Beschwerde innerhalb von vier Monaten hat der Kläger aufgrund von Artikel 91 des Statuts innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von drei Monaten beim Gerichtshof Klage erhoben.
Gegenstand seiner Klage ist, soweit hier von Bedeutung, die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 25. Juni 1980, soweit er als Berater bei der Direktion IX-A, Personal, zum 1. August 1980 in eine A 3-Planstelle ad personam eingewiesen worden ist, die Feststellung, daß die von ihm besetzte Planstelle eine im Stellenplan der Kommission aufgeführte Dauerplanstelle ist und sein muß sowie die Aufhebung der seinen Antrag vom 25. Juli 1980 und seine Beschwerde vom 2. Dezember 1980 zurückweisenden Entscheidungen.
Die zur Begründung der Klage vorgebrachten Angriffsmittel sind, zusammengefaßt, die Verletzung und/oder Verkennung:
a) des Statuts, vor allem seiner Artikel 1, 5, 7 Absatz 1 und seines Anhangs I Buchstabe A;
b) des Beschlusses der Kommission über die Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des Statuts zur Festlegung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für Grundamtsbezeichnungen;
c) der Verfügung der Kommission vom 10. Dezember 1963, mit der der Kläger zum 1. Oktober 1963 in die Besoldungsgruppe A 3 befördert wurde;
d) von Rechtsgrundsätzen, vor allem der Grundsätze der Gleichheit, der guten Verwaltungsführung und der verteilenden Gerechtigkeit.
III — Die Zulässigkeit der Klage
Die Kommission macht zwei prozeßhindernde Einreden geltend. Zunächst richte sich die Klage in Wirklichkeit wohl gegen eine schon mindestens seit dem 1. August 1973 bestehende Rechtsstellung des Klägers und sei deshalb verspätet. Diese Einrede wird meiner Meinung nach zu verwerfen sein, weil sich die Klage eindeutig gegen die Verfügung der Kommission vom 25. Juni 1980 und gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 2. Dezember 1980 richtet. Ob die Kommission mit ihrer Verfügung vom 25. Juni 1980 aufgrund des Statuts, anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze bei der Versetzung die Planstelle im haushaltsrechtlichen Sinne mit einer regulären A 3-Be-soldungsgruppe hätte verbinden müssen, wird sich erst bei der Prüfung der Begründetheit ergeben können. Die Umstände, die vollauf erklären können, warum der Kläger nicht schon im Jahr 1973 oder im Jahr 1974 Klage erhoben hat, habe ich oben schon dargelegt, aber diese Vorgeschichte erscheint mir für die jetzt erhobene Klage bedeutungslos.
Unter Berufung auf Ihre Urteile in den verbundenen Rechtssachen 177/73 und 5/74, Reinarz/Kommission (Slg. 1974, 819 ff.), und in der Rechtssache 35/72, Kley/Kommission (Slg. 1973, S. 679 ff), hält die Kommission die Klage ferner deswegen für unzulässig, weil die angefochtene Verfügung den Kläger nicht in der in Ihrer Rechtsprechung geforderten Weise beschwere. Nach dieser Rechtsprechung seien ausschließlich solche Maßnahmen als beschwerend anzusehen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen oder die die unmittelbaren Belange und die Zukunftsaussichten des betroffenen Bediensteten beeinträchtigen. Auch diese zweite prozeßhindernde Einrede muß meiner Ansicht nach zurückgewiesen werden. Der Kläger behauptet nämlich zu Recht, beide von den Kommission Ihrer Rechtsprechung entnommenen Voraussetzungen seien in seinem Fall sehr wohl erfüllt. Unter anderem trägt er vor, er habe wiederholt selbst die Erfahrung gemacht, daß Beamte, die ad personam der Besoldungsgruppe A 3 angehören, bei Bewerbungen um eine Planstelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe oder sogar bei Bewerbungen um eine normale Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 weniger Aussichten hätten als normale A 3-Beamte. Die von der Kommission auf Anfrage des Gerichtshofes vorgelegten Statistiken widerlegen diese Behauptung auf den ersten Blick nicht. Auch die vom Kläger zur Erklärung des behaupteten Verhaltens der Kommission vorgebrachte Vermutung, das dienstliche Interesse der Kommission stehe der Preisgabe eines mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 3 ad personam besetzten verantwortungsvollen Dienstpostens durch Beförderung oder Versetzung entgegen, kann nicht ohne Untersuchung zur Sache zurückgewiesen werden. Endlich beruft sich der Kläger auf ein immaterielles Interesse an der richtigen Bezeichnung seiner Rechtsstellung. Ob die zur Begründung seines Interesses vorgebrachten Argumente zurückgewiesen werden müssen, kann folglich nur eine Untersuchung der Begründetheit ergeben.
Es besteht jedoch, wie schon früher bemerkt, ein anderer Grund, weshalb die vorliegende Klage meiner Meinung nach von Amts wegen für unzulässig zu erklären ist. Hierzu muß ich zu allererst bemerken, daß die Klage zu Unrecht davon ausgeht, der Kläger sei mit der angefochtenen Verfügung in eine A 3-Plan-stelle ad personam eingewiesen worden. Er wurde durch die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 1980 im Gegenteil im Wege der Versetzung völlig im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 des Statuts in eine der Besoldungsgruppe A 3 entsprechende und zu seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn gehörende Planstelle, nämlich in die eines Beraters, eingewiesen. Dies ergibt sich vor allem aus dem bei den Akten befindlichen, an ihn gerichteten Schreiben vom 4. September 1980. Als Antwort auf seinen Antrag vom 25. Juli, in dem er darum bat, seine Rechtsstellung als Inhaber einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 3, die keine Planstelle ad personam sei, zu verdeutlichen, wurde ihm am 13. Oktober ergänzend mitgeteilt, die Einweisung sei ohne Änderung seiner Planstelle erfolgt, er habe deshalb weiterhin eine A 3-Plan-stelle ad personam des Stellenplans inne. Die Klageschrift bezieht sich im wesentlichen auf diese meiner Ansicht nach nicht sorgfältig abgefaßte Klarstellung seiner Rechtsstellung.
Diese Klarstellung ist unsorgfältig, weil doch gerade seine Planstelle im funktionellen Sinne geändert wurde, nämlich von einer Abteilungsleiterstelle in eine Beraterstelle. Die Klarstellung ist ferner deshalb unsorgfältig, weil persönlicher Art nicht die Planstelle des Klägers ist (die zu den Dauerplanstellen gehört), sondern die der Planstelle entsprechende Besoldungsgruppe im haushaltsrechtlichen Sinne.
Die genaue Feststellung dessen, was die Kommission mit ihrem unsorgfältig abgefaßten Schreiben gewollt haben muß, ist für die nun zu untersuchende Zulässigkeitsfrage von Bedeutung, wobei zunächst darauf hinzuweisen ist, daß die Kommission mit ihrem Schreiben selbst dazu beigetragen hat, daß bei den Verantwortlichkeiten und bei den verschiedenen Bedeutungen, die das Wort Planstelle (und der entsprechende Begriff Besoldungsgruppe) im Statut hat, Verwirrung entstanden ist. Wie ich einleitend bemerkt habe, ist die Kommission bei der Anwendung des Artikels 7 nur verpflichtet, den Beamten in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende, zu seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn gehörende Planstelle im funktionellen Sinne einzuweisen. Wie ich einleitend weiter ausgeführt habe, muß dieser Planstellenbegriff im funktionellen Sinne scharf von dem Planstellenbegriff im haushaltsrechtlichen Sinne unterschieden werden, wie er zum Beispiel in Artikel 6 des Statuts gebraucht wird. Ersterer Begriff ist allerdings in dem Sinne von letzterem abhängig, daß die Haushaltsbehörde nach Artikel 6 für jede Laufbahn einen Stellen- und Besoldungsgruppenplan aufstellen muß, der den Entscheidungsspielraum der Anstellungsbehörde bei der Anwendung des Artikels 7 beschränkt. Verantwortlich für die in dem Plan aufgeführte Zahl von Planstellen, die nur mit einem Beamten einer Besoldungsgruppe ad personam besetzt werden können, ist jedoch nicht die Kommission, sondern die Haushaltsbehörde, jetzt Rat und Parlament. Ich brauche hier nicht zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall eine Klage gegen die Haushaltsbehörde zulässig wäre. Fest steht meiner Meinung nach, daß die vom Kläger gegen die Kommission erhobene Klage jedenfalls nicht zulässig ist. Ich leite das unter anderem aus dem Beschluß des Gerichtshofes (Erste Kammer) in der Rechtssache Ooms/Kommission vom 4. Oktober 1979 (48/79, Slg. 1979, 3121) ab, aus der ich folgendes zitiere: Die Klage ist offensichtlich unzulässig. Gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts sind im Rahmen von Artikel 179 EWG-Vertrag erhobene Klagen von Beamten gegen die Anstellungsbehörde zu richten; sie müssen sich gegen Handlungen oder Unterlassungen dieser Behörde richten, die den Kläger beschweren. Die Klage erfüllt diese Voraussetzung nicht, da mit ihr die Nichtigerklärung einer Verordnung des Rates begehrt wird. Ebenso richtet sich auch die vorliegende Klage meiner Meinung nach im Grunde nicht gegen eine Verfügung der Anstellungsbehörde, sondern gegen eine Entscheidung der Haushaltsbehörde.
Der Kläger hat dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, die Haushaltsbehörde habe in vorliegender Sache auf Antrag der Kommission entschieden. Ein entsprechendes Vorbringen hat der Gerichtshof jedoch schon in der zitierten Entscheidung ausdrücklich zurückgewiesen. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Kommission sei doch zumindest für die Anwendung der Entscheidung der Haushaltsbehörde auf seinen Fall verantwortlich. Hierauf ist zunächst zu antworten, daß als Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes während des Verfahrens festgestellt wurde, daß es sich um einen neugeschaffenen Dienstposten handelte und daß dafür haushaltsrechtlich nur Planstellen verfügbar waren, denen die Besoldungsgruppe A 3 ad personam zugeordnet war. Was die haushaltsrechtlich der Planstelle des Klägers zugeordnete Besoldungsgruppe angeht, hat sich also keinerlei eigene Verantwortlichkeit der Kommission für die konkrete Anwendungsverfügung ergeben. Nach den Ergebnissen der obigen Untersuchung kann zweitens die Kommission im Rahmen der Anwendung des Artikels 7 des Statuts gar nicht über Planstellen oder Besoldungsgruppen im haushaltsrechtlichen Sinne entscheiden, sondern nur über die Einweisung in eine Planstelle im funktionellen Sinne, die der Besoldungsgruppe des Betroffenen im funktionellen Sinne entspricht, was auch immer die Haushaltsbehörde über die haushaltsrechtliche Einordnung dieser Besoldungsgruppe beschließen mag.
Doch muß der Kommission meiner Meinung nach, wie oben erwähnt, mangelnde Sorgfalt bei ihrer Antwort an den Kläger hinsichtlich seiner Rechtsstellung vorgeworfen werden. Die Kommission muß den Kläger meiner Meinung nach im Rahmen von Artikel 7 des Statuts ohne weiteres als einen Beamten ansehen, der entsprechend seiner Besoldungsgruppe A 3 in eine Beraterstelle eingewiesen ist. In dieser Hinsicht ist ihr im Dezember 1981 veröffentlichter Organisationsplan ebenso wie ihre anfängliche Mitteilung an den Kläger vom 4. September 1980 zutreffend. Da die Kommission also mit ihrer Antwort vom 13. Oktober 1980 die Unklarheit der Rechtsstellung des Klägers eher vergrößert als vermindert hat, muß sie meiner Meinung nach gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden.
IV — Zur Begründetheit
Wie sich wohl aus dem bisher Gesagten ergibt, bin ich der Meinung, daß die erwünschte Klärung der Rechtsstellung des Klägers am besten dadurch erreicht wird, daß seine Klage aus den von mir dargelegten Gründen für unzulässig erklärt wird. Denn meines Erachtens dient es nicht der Klärung seiner Rechtsstellung, wenn die Kommission für Aspekte ihrer Personalpolitik verantwortlich gemacht wird, die von Bestimmungen des Statuts geregelt werden, für deren Anwendung formal und inhaltlich eindeutig die Haushaltsbehörde verantwortlich ist. Jedoch haben wir während der mündlichen Verhandlung gehört, daß der Vertreter der Kommission an dieser Stelle zögerte. Er schien die Verantwortung der Kommission für die Anwendung des von der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 6 des Statuts aufgestellten Stellenplans auf den Einzelfall nicht ohne weiteres ausschließen zu wollen. Für den Fall, daß Sie die Klage womöglich doch für zulässig halten sollten, wird sie meiner Meinung nach abzuweisen sein. Erstens beruht die angefochtene Verfügung, wie schon gesagt, eindeutig auf Artikel 7 des Statuts, den sie richtig anwendet.
Soweit die Verfügung aufgrund der in dem Schreiben vom 13. Oktober 1980 enthaltenen Klarstellung zugleich als Vollzugsmaßnahme zu dem nach Artikel 6 des Statuts aufgestellten Stellenplan zu verstehen sein sollte, ist sie trotz der weniger zutreffenden Formulierung dieser Klarstellung so zu verstehen, daß sie diesem Stellenplan die Bedeutung beimißt, die ihm nach meiner Untersuchung zu Artikel 6 zukommt. Es erweist sich dann, daß nicht die Planstelle des Klägers, sondern ausschließlich die dazugehörige Besoldungsgruppe einen Ad-personam-Charakter hat, und soweit die Verfügbarkeit einer Planstelle davon abhängt, ist dies im Stellenplan eine Planstelle in dem oben dargelegten haushaltsrechtlichen Sinne und keine Planstelle im funktionellen Sinne. Die haushaltsrechtliche Verfahrensweise, die diesem Rechtsstreit zugrunde liegt, halte ich nicht für elegant, wenn der Kontrollausschuß in dem zitierten Bericht mit der Feststellung recht hat, daß sich die Zahl der betreffenden Planstellen auch nach dem Weggang der Beamten, die sie innehaben, nicht verringert. Die Regularisierung dieser Planstellen dürfte sich dann viel stärker aufdrängen. Indessen bin ich der Meinung, daß diese haushaltsrechtliche Verfahrensweise den vom Kläger herangezogenen Vorschriften des Statuts nicht widerspricht, da sie weder den Charakter der Planstellen der betreffenden Beamten als Dauerplanstellen noch den Anspruch der Betroffenen auf eine ihren Besoldungsgruppen entsprechende Einweisung antastet. Übrigens erhält die Kommission durch diese haushaltsrechtliche Verfahrensweise, wie der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zeigt, offenbar eine gewisse Handlungsfreiheit bei der Schaffung neuer, vollwertiger Planstellen im funktionellen Sinne.
Wegen der unzutreffenden nachträglichen Auslegung der angefochtenen Verfügung durch die Kommission liegt meiner Ansicht nach jedoch auch bei Klageabweisung ein außergewöhnlicher Grund im Sinne des Artikels 69 § 3 der Verfahrensordnung vor, um der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
V — Schlußbemerkungen und Anträge
Aus meinen gesamten Ausführungen ergibt sich wohl, daß es in diesem Verfahren vor allem um Terminologiefragen, das heißt um die nähere Bestimmung im Statut gebrauchter Begriffe geht. Diese Fragen sind jedoch nicht ohne Bedeutung für die Beschreibung der Rechtsstellung, die den zahlreichen von ihnen betroffenen Beamten innerhalb und außerhalb der Organe zukommt, in denen sie tätig sind. Für Beamte, die zur selben Gruppe von Beamten mit einer Besoldungsgruppe ad personam gehören wie der Kläger, ist dabei vor allem unbefriedigend, daß sie durch diese Beschreibung — unter anderem in den jährlich erstellten und offenbar jedenfalls innerhalb der Dienststellen der Kommission verteilten Organigrammen — mit den Beamten gleichgesetzt werden, die nach der Rechtsverordnung Nr. 259/68 eine Planstelle innehaben, die einer niedrigeren als ihrer Besoldungsgruppe ad personam entspricht, und daß dabei außerdem eine andere Terminologie benutzt wird als in den in Artikel 6 des Statuts vorgesehenen Stellenplänen. Größere Klarheit hinsichtlich der Rechtsstellung der betroffenen Beamten halte ich jedoch auch aus den genannten Gründen für dringend erwünscht, unter anderem deshalb, weil, wie gesagt, meiner Meinung nach nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß das Fortbestehen der vorhandenen Unklarheit bei ihrer Rechtsstellung nicht nur ihren immateriellen Anspruch auf eine richtige Einstufung schmälern könnte, sondern auch Verwirrung oder Zweifel bei der Beurteilung ihrer Bewerbungen um einen nicht in dieser Weise qualifizierten Dienstposten entstehen lassen könnte. Sollte sich herausstellen, daß sie hierbei — oder auch bei Regelungen freiwilligen Ausscheidens, wie sie aus unterschiedlichen Gründen in der Vergangenheit schon wiederholt angewendet wurden — tatsächlich zurückgesetzt werden, dann würde eine solche Zurücksetzung in der Tat Rechtmäßigkeitsfragen aufwerfen, die der Gerichtshof gegebenenfalls untersuchen müßte.
Eine insoweit größtmögliche Klarheit kann meiner Meinung nach, wie gesagt, am ehesten dadurch erreicht werden, daß die Klage für unzulässig erklärt wird und der Kommission wegen der ihr vorzuwerfenden terminologischen Ungenauigkeit die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Daher stelle ich folgende Anträge:
1. Die Klage ist für unzulässig zu erklären, weil sie sich in Wahrheit gegen die Haushaltsbehörde und nicht gegen die Anstellungsbehörde richtet, die im Rahmen ihrer in Artikel 7 des Statuts vorgesehenen Befugnisse eine dieser Bestimmung und den Artikeln 1 und 5 des Statuts völlig entsprechende Verfügung getroffen hat. Aus meinen Ausführungen ergibt sich unausgesprochen, daß die Kommission durch diese Handlungsweise auch keinem der vom Kläger herangezogenen Rechtsgrundsätze zuwidergehandelt hat, so daß auch dieses Vorbringen als unzulässig anzusehen ist. Ob die Haushaltsbehörde aber gegen eine Bestimmung des Statuts (vor allem gegen Artikel 6 des Statuts) oder gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen hat, kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden.
2. Der Kommission sind wegen eines außergewöhnlichen Grundes im Sinne von Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie der genannten Verfügung ohne Not eine Auslegung hat zuteil werden lassen, welche die Rechtsstellung des Klägers nicht richtig erkennen läßt.