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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1982 – C-189/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:264
In der Rechtssache 189/81
Robert Bosmans, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, 68, rue Ca-mille-Lemonnier, 1060 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater J.-P. Delahousse als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, 93, avenue Brillât Savarin, 1050 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Oreste Montako, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 25. Juni 1980, mit der der Kläger zum 1. August 1980 der Direktion IX-A, Personal, als Berater zugewiesen wurde, soweit sich diese Verfügung auf eine A 3-Plan-stelle ad personam bezieht, wegen Feststellung, daß die Planstelle, die der Kläger innehat, eine Dauerplanstelle der Besoldungsgruppe A 3 ist und sein muß, und wegen Aufhebung der Zurückweisung seines Antrags vom 25. Juli 1980 und seiner Beschwerde vom 2. Dezember 1980
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der Kläger trat am 1. September 1958 mit der Besoldungsgruppe A 5 in den Dienst der Kommission ein. Nacheinander wurde er in die Besoldungsgruppen A 4 und A 3 befördert. In letzter, der er seit dem 1. Oktober 1963 angehört, wurde er zum Leiter der zur Generaldirektion I, Auswärtige Beziehungen, gehörenden Abteilung Beziehungen zu den europäischen Gemeinschaften und Organisationen ernannt. Anschließend leitete er bis August 1980 verschiedene Abteilungen der Generaldirektionen I und IX.
Am 25. Juni 1980 wurde der Kläger nach der Zusammenlegung der von ihm geleiteten Abteilung Gehälter, Versorgung, Dienstreisen, sonstige Zulagen mit der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte im Rahmen einer von der Kommission beschlossenen Reorganisation der Generaldirektion IX, Personal und Verwaltung, der Direktion A, Personal, dieser Generaldirektion als Berater zugewiesen.
Das Schreiben vom 26. Juni 1980, mit dem der Generaldirektor der Generaldirektion IX, P. Baichère, diese Verwendungsänderung verfügte, stellte nicht klar, ob es sich um eine Einweisung in eine Dauerplanstelle oder eine Planstelle ad personam der Besoldungsgruppe A 3 handelte. Diese Frage versuchte der Kläger mit einem vom 25. Juli 1980 datierenden Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einer Klärung zuzuführen.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1980 antwortete der Generaldirektor, ohne sich jedoch auf diesen Antrag zu beziehen: ... Sie haben ... weiterhin eine A 3-Planstelle ad personam des Stellenplans inne.
Die Beschwerde des Klägers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vom 2. Dezember 1980 gegen die Verfügung über die Einweisung in eine A 3-Planstelle ad personam wurde durch eine ihm am 29. Juni 1981 mitgeteilte Entscheidung zurückgewiesen. Der Kläger, der das Ausbleiben eines Beschwerdebescheids als stillschweigende Zurückweisung ansah, hat indessen am 19. Juni 1981, zehn Tage vor Mitteilung der ausdrücklichen Zurückweisung seiner Beschwerde, Klage erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2. demzufolge
a) die Verfügung der Beklagten vom 25. Juni 1980 insoweit aufzuheben, als sie den Kläger zum 1. August 1980 als Berater bei der Direktion IX-A, Personal, in eine A 3-Planstelle ad personam einweist;
b) für Recht zu erkennen, daß die Planstelle, die der Kläger aufgrund der genannten Verfügung innehat, eine im Stellenplan der Beklagten aufgeführte Dauerplanstelle der Besoldungsgruppe A 3 ist und sein muß;
c) die den Antrag vom 25. Juli 1980 und die Beschwerde vom 2. Dezember 1980 zurückweisenden Entscheidungen aufzuheben;
3. der Beklagten die Kosten -aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt demgegenüber,
die Klage für unzulässig, in jedem Fall aber für unbegründet zu erklären;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Kommission macht einredeweise die Unzulässigkeit der Klage geltend, wobei sie vorträgt, der Kläger habe mindestens seit dem 1. August 1973 eine A 3-Planstelle ad personam inne, die vorliegende Klage stelle daher eine Rechtslage in Frage, die seit acht Jahren ohne Unterbrechung bestehe. Folglich seien die Fristen des Statuts nicht gewahrt.
Der Kläger verteidigt sich gegen dieses Vorbringen mit dem Hinweis, er habe seinen nach seiner Einweisung vom 1. August 1973 in eine Planstelle ad personam gestellten Antrag vom 3. Januar 1974 aufgrund der mündlichen Zusicherungen von Herrn Baichère zurückgezogen, seine Einweisung sei mit mehreren Unrichtigkeiten behaftet und es habe sich gegenüber seiner früheren Dienststellung nichts geändert. Der Kläger betont, er habe so die Überzeugung gewonnen, eine Dauerplanstelle innezuhaben. Für den Fall, daß der Gerichtshof sein Vorbringen nicht gelten lassen sollte, macht der Kläger jedoch hilfsweise geltend, wenn anzunehmen sei, daß die frühere Verfügung bestehe und ihm entgegengehalten werden könne, enthalte die nunmehr angegriffene Verfügung in jedem Fall ein neues Element, das die durch die ursprüngliche Verfügung entstandene rechtliche oder tatsächliche Lage ändere. Dieses neue Element sei seine Einweisung zum 1. August 1980 in die neue Beraterstelle, soweit diese eine Planstelle ad personam sei.
Die Kommission bestreitet, daß die Herrn Baichère zugeschriebene Erklärung abgegeben worden sei und behauptet, der Kläger habe seit dieser Zeit fortwährend eine Planstelle ad personam der Besoldungsgruppe A 3 innegehabt. Der Kläger habe seinen Antrag in Kenntnis dieser Sachlage zurückgezogen, ohne daß ihm eine mündliche Zusicherung in dem von ihm behaupteten Sinne gegeben worden sei. Die Tatsache, daß der Kläger am 25. Juli 1980 einen neuerlichen Antrag gestellt habe, beweise übrigens, daß er sich hierüber in keinem Irrtum befunden haben könne.
Das Hilfsvorbringen des Klägers muß nach Ansicht der Kommission ebenfalls zurückgewiesen werden, weil seine neue Einweisung in eine Beraterstelle eine dienstrechtliche Maßnahme sei, die keinerlei neues Element enthalte, da sie seine haushaltsrechtliche Eingruppierung nicht ändere.
Β — Zur Begründetheit
Der Kläger beruft sich auf die Verletzung und/oder Verkennung:
der Artikel 1, 5 und 7 Absatz 1 des Statuts sowie des Anhangs I Buchstabe A zum Statut;
des Beschlusses der Kommission zur Festlegung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für Grundamtsbezeichnungen, die im Anhang I-Α zum Statut ... aufgeführt sind;
der Verfügung der Kommission vom 10. Dezember 1963, mit der er rückwirkend zum 1. Oktober 1963 in die Besoldungsgruppe A 3 befördert wurde;
von Rechtsgrundsätzen, wie den Grundsätzen der Gleichheit, der guten Verwaltungsführung und der verteilenden Gerechtigkeit.
Der Kläger behauptet, er sei durch die Verfügung rechtswidrig in eine A 3-Stelle eingewiesen worden, die keine Dauerplanstelle, sondern eine Planstelle ad personam des Stellenplans sei.
Er macht vor allem geltend, die Beamteneigenschaft bedinge die Einweisung in eine im Stellenplan seines Organs enthaltene Dauerplanstelle. Der Beamte habe somit Anspruch auf eine Planstelle, die seiner Besoldungsgruppe nicht nur hinsichtlich der Art der Aufgaben und Bezeichnung, sondern auch hinsichtlich der Einordnung in den Stellenplan entspreche, und habe ferner Anspruch auf Gleichbehandlung.
Der Kläger ist außerdem der Ansicht, die Unterscheidung zwischen Dauerplanstellen und Planstellen ad personam sei unverständlich und unklar.
Die Schaffung von Dauerplanstellen und Planstellen ad personam führe überdies zu Diskriminierungen, da eine Planstelle ad personam nicht dieselben Möglichkeiten des Aufstiegs, der Versetzung oder der Einweisung in eine verantwortungsvollere Planstelle biete wie eine Dauerplanstelle.
Was die immateriellen Interessen angehe, so erfasse der doppeldeutige Begriff ad personam darüber hinaus zwei Dienst-Stellungen, die einander entgegengesetzt seien, was die Planstelle betrifft: die des Beamten, der eine Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe als derjenigen innehabe, in der er sich ad personam befinde (z. B. der Beamte der Besoldungsgruppe A 3 ad personam, der in eine A 4-Planstelle eines Hauptverwaltungsrats eingewiesen sei); und andererseits die des Beamten, der eine seiner Besoldungsgruppe ad personam entsprechende Planstelle innehabe (z. B. der in eine A 3-Planstelle eines Beraters eingewiesene Beamte mit der Besoldungsgruppe A 3 ad personam).
Der Kläger hebt vor allem hervor, daß das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Schaffung von Planstellen ad personam die Praxis der Kommission rechtswidrig mache. Die Begründung, wonach diese Praxis aus haushaltsrechtlichen Zwängen eingeführt worden sei, sei nicht richtig. Zudem sei die haushaltsrechtliche Eigenschaft einer Planstelle für die Anwendung des Statuts nicht unerheblich.
Abschließend bemerkt er, seine Planstelle gehöre im Stellenplan der Kommission zu den Dauerplanstellen der Besoldungsgruppe A 4 und nicht zu denen der Besoldungsgruppe A3; daher rühre die durch die Praxis der Beklagten hervorgerufene Verwirrung, denn der Kläger, der der Besoldungsgruppe A 3 angehöre, habe eine Dauerplanstelle der Besoldungsgruppe A 4 inne, p'bwohl ter Bean> ter in einer A 3-Stelle ad personam sei.
Die Beklagte macht geltend, die Rechtsstellung des Klägers gleiche in allen Punkten der der anderen A 3-Beamten des Organs. Seine Einweisung in eine Planstelle ad personam habe keinerlei Auswirkung auf seine beamtenrechtliche Stellung und seine materiellen und immateriellen Belange. Die Besoldungsgruppe A 3 entspreche der Grundamtsbezeichnung Abteilungsleiter; dieser Grundamtsbezeichnung entsprächen sowohl das Amt des Abteilungsleiters im engeren Sinne wie das des Beraters. Der Berater werde wie folgt beschrieben: Hoch qualifizierter Beamter. Berater einer Einrichtung des Organs oder verantwortlich für Untersuchungen bzw. Kontrollen; untersteht einem Generaldirektor oder Direktor. Der Kläger genieße alle mit der Besoldungsgruppe A 3 verbundenen Rechte und Pflichten, vor allem, was sein Gehalt und seine Aussichten auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 2 angehe.
Das Vorbringen des Klägers, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Unterscheidung zwischen Dauerplanstellen und Planstellen ad personam, sei unbegründet und beruhe darauf, daß er nicht zwischen der beamtenrechtlichen Stellung des Beamten und einer lediglich haushaltsrechtlichen Bestimmung unterscheide. Haushaltsrechtliche Zwänge stünden einer Aufstockung der Zahl der Beamten und Bediensteten entgegen, während das Organ sich aus dienstlichen Gründen veranlaßt sehen könne, die Anzahl der Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe über die im Stellenplan von der Haushaltsbehörde bewilligte Αn zahl von Planstellen hinaus zu erhöhen. Dies erkläre das Vorhandensein von sogenannten Planstellen ad personam. Es handele sich ausschließlich um einen haushaltsrechtlichen Begriff ohne irgendeine Auswirkung auf die Begriffsbestimmung der Planstelle im Statut, wie sie sich vor allem aus Artikel 5 des Statuts und aus Anhang I Buchstabe A zum Statut ergebe. Folglich gebe es in beamtenrechtlicher Hinsicht nur eine Kategorie von Planstellen.
Wenngleich unbestreitbar jeder Beamte in eine Dauerplanstelle einer bestimmten Besoldungsgruppe eingewiesen sei, folge haushaltsrechtlich daraus nicht, daß er aus den Haushaltsmitteln zu besolden sei, die einer Planstelle dieser Besoldungsgruppe entsprechen. Der Inhaber einer Planstelle, gleich ob ad personam oder nicht, sei tatsächlich in eine Dauerplanstelle eingewiesen; daß die im Stellenplan aufgeführte Dauerplanstelle in bestimmten Fällen der Besoldungsgruppe unmittelbar unter der des Stelleninhabers zugeordnet sei, ändere nichts am Dauercharakter der Planstelle des Beamten. Dieser Charakter bestehe mindestens solange fort, wie derselbe Beamte diese Planstelle inne habe. Die Planstelle habe deshalb für ihren Inhaber sehr wohl die Eigenschaft einer Planstelle auf Dauer.
Als Ergebnis des bisher Gesagten meint die Kommission, der Kläger habe in keiner Weise dargetan, daß die Einweisung in eine Planstelle ad personam eine ihn beschwerende Maßnahme sei. Der Kläger habe weder dargetan, daß seine Zukunftsaussichten beeinträchtigt seien, noch daß jedenfalls seine Rechtsstellung unklar sei. Das behauptete ideelle Interesse gebe es nicht. Die Klage richte sich erwiesenermaßen gegen eine Maßnahme, die den Kläger nicht beschweren könne.
IV — Mündliche Verhandlung
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, und die Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, haben in der Sitzung vom 18. Februar 1982 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juni 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Bosmans, Beamter der Kommission, der Europäischen Gemeinschaften, hat mit einer Klageschrift, die am 19. Juni 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Anfechtungsklage erhoben gegen die Verfügung der Kommission vom 25. Juni 1980, durch die er zum 1. August 1980 als Berater der Direktion IX-A zugewiesen worden ist, soweit sich diese Verfügung auf eine A 3-Planstelle âd personam bezieht, sowie gegen die Zurückweisung seines Antrags vom 25. Juli 1980 und seiner Beschwerde vom 2. Dezember 1980, mit denen er um Anerkennung dieser Planstelle als Dauerplanstelle der Besoldungsgruppe A 3 gebeten hat.
2 Der Kläger trat am 1. September 1958 mit der Besoldungsgruppe A 5 in den Dienst der Kommission ein. Er wurde zum 1. März 1960 in die Besoldungsgruppe A 4 und danach zum 1. Oktober 1963 als Abteilungsleiter in die Besoldungsgruppe A 3 befördert und hatte entsprechende, im Stellenplan der Kommission vorgesehene Planstellen inne. Am 1. August 1973 wurde er in eine Planstelle eingewiesen, in der er seine Besoldungsgruppe A 3 ad personam beibehielt.
3 Nach dem im Amtsblatt vom 19. November 1973 veröffentlichten Stellenplan im Sinne von Artikel 6 des Statuts und einem Organigramm vom 30. Oktober 1973 war die Planstelle, in die der Kläger am 1. August 1973 eingewiesen worden war, tatsächlich eine A 5/A 4-Stelle, die er aber in seiner Eigenschaft als Beamter der Besoldungsgruppe A 3 ad personam inne hatte. Nach seiner Einweisung beantragte der Kläger bei der Anstellungsbehörde, seine neue Stelle durch eine Dauerplanstelle zu ersetzen, wie er sie ohne Unterbrechung seit dem 1. Oktober 1963 inne gehabt habe. Diesen Antrag zog er jedoch am 8. Februar 1974 zurück.
4 Am 25. Juni 1980 wurde der Kläger auf eine Beraterstelle bei der Direktion A, Personal, der Generaldirektion IX der Kommission versetzt. Er bezweifelt die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung insoweit, als sie ihn in eine Planstelle ad personam einweist, und wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags vom 25. Juli 1980, mit dem er gemäß den Artikeln 25 und 90 des Statuts die Anstellungsbehörde um die Bestätigung gebeten hat, daß er eine A 3-Planstelle des Stellenplans inne habe, die keine Ad-personam-Stelle sei.
5 Der Kläger macht geltend, es seien verletzt: die Artikel 1, 5 und 7 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der in Vollzug des Artikels 5 Absatz 4 des Statuts ergangene Beschluß der Kommission zur Festlegung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für Grundamtsbezeichnungen, die in Anhang I Buchstabe A zum Statut aufgeführt sind, die Verfügung der Kommission vom 10. Dezember 1963 über die Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 3 sowie verschiedene Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichheit, der guten Verwaltungsführung und der verteilenden Gerechtigkeit.
6 Seine Einweisung in eine A 3-Planstelle ad personam verletze den Anspruch des Beamten, vom Anfang seiner Laufbahn an und während ihres weiteren Verlaufs in eine Dauerplanstelle des Stellenplans seines Organs eingewiesen zu sein, die nicht nur hinsichtlich der Aufgaben und der Bezeichnung, sondern auch hinsichtlich der Einordnung im Stellenplan seiner Besoldungsgruppe entspricht.
7 Seine Einweisung sei das Ergebnis einer Praxis, die jeder Rechtsgrundlage entbehre und eine Quelle der Verwirrung und der Ungleichbehandlung von Beamten sei.
8 Die Kommission ist der Ansicht, die Einweisung in eine Planstelle ad personam der Besoldungsgruppe A 3 wirke sich in keiner Weise auf die beamtenrechtliche Stellung des Klägers und auf seine materiellen und immateriellen Belange aus, da die Planstelle ad personam ein ausschließlich haushaltsrechtlicher Begriff ohne Folgen für die Begriffsbestimmung der Planstelle im dienstrechtlichen Sinne sei, wie sie sich vor allem aus Artikel 5 des Statuts und aus Anhang I Buchstabe A zum Statut ergebe.
9 Ferner macht die Kommission geltend, die Klage sei unzulässig, weil sie eine seit mindestens 8 Jahren ohne Unterbrechung bestehende Rechtslage in Frage stelle. Die Verfügung vom 25. Juni 1980 habe sich nämlich in keiner Weise auf die beamtenrechtliche Stellung des Klägers und auf seine materiellen und immateriellen Belange ausgewirkt.
10 Es steht fest, daß sich die Klage gegen die Verfügung vom 25. Juni 1980 richtet, mit der der Kläger als Berater in eine A 3-Planstelle ad personam eingewiesen worden ist. Durch die Einweisung des Klägers in eine A 3-Plan-stelle ad personam hat diese Verfügung nichts an der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers geändert, wie sie sich seit dem 1. August 1973 aus seiner Einweisung in eine A 3-Planstelle ad personam ergab.
11 Daraus folgt, daß die angegriffene Verfügung soweit sie den Kläger erneut in eine A 3-Planstelle ad personam einweist, die Rechtsstellung des Klägers nicht verändert, was sie übrigens auch nicht bezweckt. Mithin beschwert sie den Kläger insoweit nicht.
12 Die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung auf eine Beraterstelle, die der wahre Gegenstand der angegriffenen Verfügung vom 25. Juni 1980 ist, bestreitet der Kläger nicht.
13 Daher ist die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit eingegangen zu werden braucht.
Kosten
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Auslagen selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.