Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.06.1982 – C-92/81
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1982:219
In der Rechtssache 92/81
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Dritten Kammer der belgischen Cour de cassation in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Antonia Camera, verheiratete Caracciolo, Arasi (Reggio Calabria, Italien), Via San Nicola 22,
gegen
1. Institut national D'assurance maladie-invalidité, Brüssel, Avenue de Tervuren 211, Kassationsbeklagter,
2. Union nationale des mutualités socialistes, Brüssel, Rue Saint-Jean 32-38, Kassationsbeklagte,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter A. Chloros und F. Grévisse;
Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Frau A. Camera arbeitete in den Jahren 1964 und 1965 in Belgien. Am 12. Juli 1965 wurde festgestellt, daß sie nicht mehr arbeitsfähig sei, und ihr wurde das während des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Krankengeld gewährt.
Auf ihren Antrag gestattete ihr der Vertrauensarzt ihrer Versicherungseinrichtung, sich vom 15. November 1965 bis zum 14. Dezember 1965 in Italien aufzuhalten.
Der in der Folgezeit ausgesprochenen Aufforderung ihrer Versicherungseinrichtung, sich am 30. Dezember 1965 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, leistete sie nicht Folge und teilte dieser Versicherungseinrichtung mit, daß das nach der belgisch-italienischen Verwaltungsvereinbarung von 1950 zuständige italienische Istituto nazionale per l'assicurazione contro le malattie (Staatliche Krankenversicherungsanstalt; im folgenden: INPS) am 5. Januar 1966 ihre Gesundung festgestellt habe. Gleichzeitig beantragte die Betroffene bei der belgischen Versicherungseinrichtung, ihr das Formular F 37 auszustellen, damit sie nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 in Italien Leistungen zur medizinischen Versorgung erhalten könne. Von da an wurde ihr kein Krankengeld mehr gewährt.
Frau Camera bestritt daraufhin die Gültigkeit der an sie gerichteten Mitteilung über die Entscheidung, die fraglichen Krankengeldzahlungen einzustellen, und machte geltend, daß diese Mitteilung jedenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Außerdem behauptete sie, zur Wiederaufnahme der Arbeit nicht in der Lage zu sein.
Am 31. Januar 1966 stellte sie beim INPS einen Antrag auf Invaliditätsrente, der gemäß den Verordnungen Nrn. 3 und 4 dem belgischen Institut national d'assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung; im folgenden: INAMI) übermittelt wurde.
In der Folgezeit wurde sie vom Conseil médical de l'invalidité (Ärzteausschuß für Invaliditätsangelegenheiten) für invalide im Sinne des belgischen Rechts (Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. August 1963) befunden.
Frau Cameras Antrag auf Invaliditätsrente vom 31. Januar 1966 wurde jedoch vom INAMI durch Entscheidung vom 12. Mai 1969 mit der Begründung abgelehnt, sie habe als belgische Versicherte ihren Anspruch auf Geldleistungen der Krankenversicherung nicht geltend gemacht oder nicht ausgeschöpft.
Die Klage, mit der Frau Camera beim Tribunal du travail Brüssel die Aufhebung der genannten Entscheidung des INAMI sowie die Gewährung einer Invaliditätsrente im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung anstrebte, wurde am 7. Mai 1976 abgewiesen; ihre hiergegen gerichtete Berufung wies die Cour du travail Brüssel am 24. November 1977 zurück.
Die Cour du travail stellte fest, nachdem Frau Camera ab 6. Januar 1966 von den Leistungen der Kranken- und Invaliditätsversicherung ausgeschlossen worden sei, habe sie sich nicht mehr in einer der in der Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1950 genannten Situationen befunden. Diese Verwaltungsvereinbarung, die u. a. die Modalitäten der Krankmeldung regele, gelte nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4 im Verhältnis zwischen Italien und Belgien fort. Für Frau Camera sei daher weiterhin ausschließlich das belgische Recht maßgebend gewesen, wonach der Betroffene verpflichtet sei, eine eventuelle neuerliche Arbeitsunfähigkeit dem Vertrauensarzt seiner belgischen Versicherungseinrichtung anzuzeigen. Da sie ihren Antrag bei der italienischen Einrichtung gestellt habe, habe sie das nach belgischem Recht vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten. Jedenfalls stehe der in Artikel 70 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. August 1963 niedergelegte Grundsatz der Territorialität der Gewährung von Krankenversicherungsleistungen entgegen,
wenn der Betroffene sich zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme nicht tatsächlich im belgischen Hoheitsgebiet aufhält oder wenn die Leistungen zur medizinischen Versorgung außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets erbracht worden sind.
Nachdem Rechtsmittel zur Cour de cassation eingelegt worden war, legte diese vor Entscheidung über die beiden wichtigsten in dieser Instanz vorgebrachten Rügen, nämlich, daß erstens Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 der Anwendung des Territorialitätsgrundsatzes entgegenstehe und zweitens Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 die Unanwendbarkeit der belgisch-italienischen Verwaltungsvereinbarung zur Folge habe, dem Gerichtshof folgende drei Fragen vor:
1. Ist im Falle eines Arbeitnehmers, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Geldleistungen der Kranken- und Invaliditätsversicherung gewährt wurden, dem gestattet worden ist, sich zur medizinischen Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, und der sich in diesem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums weiter unter Voraussetzungen aufgehalten hat, die nach dem Recht des Herkunftsstaats und nach einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den beiden Staaten, die nach den EWG-Verordnungen Nrn. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer weitergilt, nicht ordnungsgemäß sind, Artikel 83 der genannten Verordnung Nr. 4 dahin auszulegen, daß er nicht nur für den Zeitpunkt, zu dem eine Erklärung oder ein Rechtsbehelf als bei der Behörde, dem Träger oder der sonstigen Einrichtung eingereicht gilt, die für die Entscheidung hierüber zuständig sind, sondern auch für die Frage maßgeblich ist, ob ein Antrag ordnungsgemäß gestellt ist, der an eine Behörde, einen Träger oder eine sonstige Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats gerichtet worden ist, dessen Behörde, Träger oder sonstige Einrichtung für die Entscheidung hierüber zuständig ist?
2. Bei Bejahung der Frage 1 : Ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß ein Antrag, der in der oben dargelegten Weise gestellt worden ist, als wirksam anzusehen ist, obwohl der Antragsteiler in dem anderen Staat wohnte und dies nach dem Recht des Staates der zuständigen Stelle nicht ordnungsgemäß war?
3. Ebenfalls bei Bejahung der Frage 1: Steht Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer der Anwendung des in den nationalen Rechtsvorschriften, im vorliegenden Fall in Artikel 70 Absatz 1 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963, niedergelegten Grundsatzes der Territorialität der Leistungen durch die Versicherungseinrichtung des Herkunftsstaats entgegen?
Der Vorlagebeschluß vom 6. April 1981 ist am 16. April 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: die Kassationsbeklagte, Frau Camera, vertreten durch Rechtsanwalt A. Bayart, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, am 29. Juni 1981, das Institut national d'assurance maladie-invalidité, vertreten durch Rechtsanwalt A. Houtekier, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, am 3. Juli 1981 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn J. Amphoux als Bevollmächtigten und durch Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, am 24. Juni 1981.
Durch Beschluß des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1981 ist die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen worden.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Beim Gerichtshof nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Die Kassationsbeklagte im Ausgangsverfahren, Frau Camera, macht geltend, nach dem Wortlaut des Artikels 83 der Verordnung Nr. 4 und nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 108/75 (Balsamo/INAMI) sei die erste Frage zu bejahen.
Zur zweiten Frage trägt die Kassationsbeklagte vor, Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 sehe keine Ausnahme für den Fall vor, daß der Betroffene rechtswidrig in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der zuständigen Stelle wohne. Daher sei es mit dem Geist der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer nicht vereinbar, dem Betroffenen die Anwendung von Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 zu versagen, wenn die rechtswidrige Abwesenheit des Betroffenen nicht auf betrügerischer Absicht, sondern lediglich auf der bloßen Unkenntnis der Gesamtheit der einschlägigen Vorschriften beruhe, wie dies hier der Fall sei.
Die Kassationsklägerin im Ausgangsverfahren schlägt vor, auch die dritte Frage in Analogie zu den Erwägungen, die sie im Rahmen der auf die zweite Frage zu gebenden Antwort angestellt habe, zu bejahen.
2. Das Institut national d'assurance maladie-invalidité, der Kassationsbeklagte im Ausgangsverfahren, analysiert in seinen schriftlichen Erklärungen Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3.
Zu Artikel 83 trägt das INAMI vor, er betreffe nicht die Ordnungsmäßigkeit des Antrags, sondern nur den als Tag der Einreichung der Anträge zu berücksichtigenden Zeitpunkt. Daher sei die erste Frage zu verneinen.
Ferner beharrt das INAMI darauf, daß Frau Camera sich infolge der rechtswidrigen Verlegung ihres Wohnorts nach Italien nicht in einer der durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung erfaßten Situationen befinde. Sie habe, nachdem das INPS ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt habe, ihre Tätigkeit nicht wiederaufgenommen und dadurch ihre Stellung als belgische Versicherte verloren, ohne andererseits die Stellung einer nach der italienischen Regelung versicherten Person zu erlangen. Auch habe sie ihre Versicherung zu keinem Zeitpunkt über eine eventuelle neuerliche Arbeitsunfähigkeit unterrichtet. Daraus folge, daß es den übrigen Vorschriften der gemeinschaftsrechtlichen Regelung widerspräche, Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 die Tragweite zuzuschreiben, die ihm nach Ansicht der Kassationsklägerin zukomme.
Zur Tragweite von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 trägt das INAMI vor, er sei auf dem Gebiet der Invaliditätsversicherung nicht anwendbar. Der Begriff Renten umfasse nicht Leistungen der Krankenversicherung. Da Frau Camera am 12. Juli 1965 arbeitsunfähig geworden sei, könne sie keinen Anspruch auf die Leistungen der belgischen Invaliditätsversicherung erheben. Im Januar 1966 habe sie das während des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit zu gewährende Krankengeld erhalten; wenn sie nach der Entscheidung über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ein zweites Mal arbeitsunfähig geworden sein sollte, hätte sie einen neuen Antrag auf diese Krankengeldzahlungen stellen müssen.
3. Die Kommission stellt in ihren Vorbemerkungen fest, der Aufenthalt von Frau Camera in Italien sei insofern nicht ordnungsgemäß gewesen, als er ihr nicht von ihrer belgischen Versicherungseinrichtung gestattet worden sei. Deshalb gehe die Frage ihrer Ansicht nach dahin, ob ein Antrag auf Geldleistungen wegen Krankheit oder ein gegen die Versagung solcher Leistungen gerichteter Rechtsbehelf unter den im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzungen zulässig sei.
Zur Auslegung von Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 trägt die Kommission vor, er stelle eine Vorschrift dar, durch die den Wanderarbeitnehmern ihr Vorgehen in verwaltungsmäßiger Hinsicht erleichtert werden solle. Er könne keine andere Wirkung als die haben, daß Anträge oder Rechtsbehelfe in dem Sinne als ordnungsgemäß anzusehen seien, als ihre Einreichung bei einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als Einreichung bei der zuständigen Einrichtung gelte.
Nach Ansicht der Kommission setzt die Beantwortung der ersten beiden Fragen die Auslegung von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 3 voraus, weil die belgisch-italienische Verwaltungsvereinbarung, die den beiden ersten Fragen zugrunde liege, im Anhang 6 der Verordnung Nr. 4 aufgeführt sei und daher lediglich an die Stelle der Anwendungsmodalitäten des Artikels 19 der Verordnung Nr. 3 trete.
Nach Artikel 19 Absatz 2 hänge der Fortbestand des Anspruchs auf Leistungen, seien es Sach- oder Geldleistungen, von der Zustimmung des zuständigen Trägers ab. Gestützt auf eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil in der Rechtssache 117/77 vom 16. März 1978 (Pierik, Slg. S. 825) vertritt die Kommission die Ansicht, die Befugnis des zuständigen Trägers, sich auf die Versagung der Zustimmung zu berufen, sei durch das eigentliche Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Regelung begrenzt, sicherzustellen, daß der Arbeitnehmer in jedem Mitgliedstaat die seinem Zustand angemessene Behandlung in Anspruch nehmen könne.
Daraus folge, daß insoweit, als die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Berechtigten dank den auf Gemeinschaftsebene oder auf bilateraler Ebene getroffenen Bestimmungen möglich sei, an dem Erfordernis der Zustimmung nicht mehr festgehalten werden könne, weil es dem in Artikel 51 Buchstabe b EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz widerspräche. Lege man aber Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 dahin gehend aus, daß die Erhaltung des Anspruchs auf Geldleistungen von der Zustimmung des zuständigen Trägers abhängig sei, so gefährde man damit die Erreichung des grundlegenden Zieles des Vertrages im Bereich der sozialen Sicherheit, das darin bestehe, zugunsten der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft möglichst günstige Voraussetzungen für die Verwirklichung der Freizügigkeit und der Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes zu schaffen. Zur dritten Frage, die die Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 betrifft, vertritt die Kommission die Ansicht, diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil darunter ausschließlich Renten und Sterbegelder fielen, während das Problem der vorliegenden Rechtssache den Anspruch auf Geldleistungen wegen Krankheit betreffe.
Rein vorsorglich trägt die Kommission vor, durch die genannte Vorschrift sollten die Betroffenen gegen die Nachteile geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnorts von einem in einen anderen Mitgliedstaat ergäben. Wenn die Gewährung der Leistung daher nach dem Recht eines Mitgliedstaats von der Erfüllung einer Voraussetzung hinsichtlich des Wohnorts abhängig sei, so rechtfertige der Umstand, daß der Betroffene im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohne, weder eine Änderung noch den Entzug, noch die Anordnung des Ruhens der Leistung.
Die Kommission gelangt zu folgendem
Ergebnis :
Die Antwort auf die Fragen der Cour de cassation besteht in Wirklichkeit nur in der Auslegung von Artikel 19 Absätze 2 und 6 der Verordnung Nr. 3. Diese Vorschriften gewährleisten, daß Arbeitnehmer, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staats aufhalten, ihren Anspruch auf Geldleistungen wegen Krankheit behalten, sofern die Voraussetzungen, die nicht die Anwesenheit des Betroffenen im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats betreffen, erfüllt sind und der Betroffene sich der für diesen Fall vorgesehenen Kontrolle unterzieht.
Der Umstand, daß der Betroffene seinen Aufenthalt länger ausgedehnt hat, als ihm vom zuständigen Träger gestattet worden ist, kann keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit eines Antrags auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen oder auf einen Rechtsbehelf haben, der auf die Aufhebung einer Entscheidung gerichtet ist, durch die der Betroffene für arbeitsfähig erklärt wurde.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 3. Dezember 1981 haben das Institut national d'assurance maladie-Invalidité, vertreten durch Rechtsanwalt A. Houtekier, zugelassen bei der belgischen Cour de cassation, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn J. Amphoux als Bevollmächtigten und durch Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Januar 1982 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die belgische Cour de cassation hat mit Beschluß vom 6. April 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung. Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) und der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 (ABl. 1958, S. 597) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren zur Entscheidung über eine Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil der Cour du travail Brüssel, das ein Urteil des Tribunal du travail Brüssel bestätigte, durch das die auf die Zahlung einer Invaliditätsrente durch das Institut national d'assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung; INAMI) gerichtete Klage Frau Cameras abgewiesen worden war.
2 Am 12. Juli 1965 wurde Frau Camera, die Kassationsklägerin, in Belgien für arbeitsunfähig befunden. Am 9. November 1965 gestattete ihr der Arzt ihrer Versicherungseinrichtung, der Union nationale des mutualités socialistes, sich einen Monat lang, nämlich vom 15. November bis zum 14. Dezember 1965, in Italien aufzuhalten. Da sie nach Ablauf dieser Frist nicht nach Belgien zurückgekehrt war, leistete sie der Aufforderung des Arztes ihrer Versicherungseinrichtung, sich am 30. Dezember 1965 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht Folge. Aufgrund einer Untersuchung, die das nach der belgisch-italienischen Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1950 zuständige italienische Istituto nazionale per l'assicurazione contro le malattie (Staatliche Krankenversicherungsanstalt; INPS) am 5. Januar 1966 durchgeführt hatte, wurde sie wieder für arbeitsfähig erklärt und die Auszahlung von Krankengeld an sie mit Wirkung vom genannten Tag eingestellt. Am 31. Januar 1966 stellte sie gemäß den Verordnungen Nrn. 3 und 4 über das INPS beim INAMI einen Antrag auf Invaliditätsrente. Jedoch legte sie gegen die Entscheidung über die Einstellung der Krankengeldzahlungen an sie keinen Rechtsbehelf ein und machte auch nicht geltend, weiter arbeitsunfähig zu sein. Am 26. November 1966 wurde ihre Arbeitsunfähigkeit in Italien anerkannt. Ihr Antrag auf Gewährung einer Invaliditätsrente wurde jedoch am 31. Mai 1968 durch Entscheidung des INAMI, dem dieser Antrag übermittelt worden war, mit der Begründung abgelehnt, sie habe sich ohne vorherige Zustimmung seines Vertrauensarztes in Italien aufgehalten. Diese ablehnende Entscheidung wurde am 12. Mai 1969 mit der weiteren Begründung aufrechterhalten, die Antragstellerin habe als belgische Versicherte ihren Anspruch auf Geldleistungen der Krankenversicherung nicht geltend gemacht oder nicht ausgeschöpft, wie das belgische Gesetz vom 9. August 1963 es vorschreibe.
3 Das Berufungsurteil der Cour du travail Brüssel bestätigte das Urteil des Tribunal du travail Brüssel, durch das die Klage der Betroffenen mit der Begründung abgewiesen worden war, nachdem Frau Camera ab 6. Januar 1966 von den Leistungen der Kranken- und Invaliditätsversicherung ausgeschlossen worden sei, habe sie sich nicht mehr in einer der Situationen befunden, auf die die belgisch-italienische Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1950 anzuwenden sei, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4 fortgelte und die Modalitäten der Krankenmeldung regele. Für die Betroffene sei daher bei Einreichung ihres Antrags auf Invaliditätsrente beim INPS ausschließlich das belgische Recht maßgebend gewesen. Danach sei ihr Antrag auf Invaliditätsrente nicht ordnungsgemäß gestellt, weil sie ihre neuerliche Arbeitsunfähigkeit nicht ihrer Versicherungseinrichtung in Belgien angezeigt habe; jedenfalls könne sie nach Artikel 70 Absatz 1 des fraglichen belgischen Gesetzes, in dem der Grundsatz der Territorialität der Gewährung von Krankenversicherungsleistungen niedergelegt sei, keine Zahlungen wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten.
4 In ihrer Kassationsbeschwerde machte Frau Camera unter anderem geltend, ihr beim INPS eingereichter Antrag auf Invaliditätsrente, der eine Krankmeldung enthalte, gelte nach Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 als Erklärung gegenüber der zuständigen belgischen Stelle; außerdem sei der Grundsatz der Territorialität nicht mehr anwendbar, weil er nicht im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 stehe.
5 Im Hinblick auf die Lösung dieses Problems hat die Cour de cassation dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist im Falle eines Arbeitnehmers, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Geldleistungen der Kranken- und Invaliditätsversicherung gewährt wurden, dem gestattet worden ist, sich zur medizinischen Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, und der sich in diesem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums weiter unter Voraussetzungen aufgehalten hat, die nach dem Recht des Herkunftsstaats und nach einer Verwaltungsvereinbarung zwisehen den beiden Staaten, die nach den EWG-Verordnungen Nrn. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer weitergilt, nicht ordnungsgemäß sind, Artikel 83 der genannten Verordnung Nr. 4 dahin auszulegen, daß er nicht nur für den Zeitpunkt, zu dem eine Erklärung oder ein Rechtsbehelf als bei der Behörde, dem Träger oder der sonstigen Einrichtung eingereicht gilt, die für die Entscheidung hierüber zuständig sind, sondern auch für die Frage maßgeblich ist, ob ein Antrag ordnungsgemäß gestellt ist, der an eine Behörde, einen Träger oder eine sonstige Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats gerichtet worden ist, dessen Behörde, Träger oder sonstige Einrichtung für die Entscheidung hierüber zuständig ist?
2. Bei Bejahung der Frage 1 : Ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß ein Antrag, der in der oben dargelegten Weise gestellt worden ist, als wirksam anzusehen ist, obwohl der Antragsteller in dem anderen Staat wohnte und dies nach dem Recht des Staates der zuständigen Stelle nicht ordnungsgemäß war?
3. Ebenfalls bei Bejahung der Frage 1: Steht Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer der Anwendung des in den nationalen Rechtsvorschriften, im vorliegenden Fall in Artikel 70 Absatz 1 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963, niedergelegten Grundsatzes der Territorialität der Leistungen durch die Versicherungseinrichtung des Herkunftsstaats entgegen?
Zur ersten und zweiten Frage
6 Artikel 83 der Verordnung Nr. 4, auf den sich die erste Frage der Cour de cassation bezieht, lautet: Der Tag, an dem Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats eingereicht worden sind, gilt als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem Träger oder der Einrichtung, die dafür zuständig sind.
7 Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, daß sie die Stellung von Anträgen durch Wanderarbeitnehmer betrifft. Sie soll angesichts der Kompliziertheit der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten den Betroffenen ihr Vorgehen in verwaltungsmäßiger Hinsicht erleichtern und außerdem vermeiden helfen, daß die Betroffenen aus rein formalen Gründen ihre Ansprüche verlieren können. Daher hat die Stellung eines Antrags bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, der die Leistung zu erbringen hat, dieselben Wirkungen, wie wenn dieser Antrag unmittelbar bei der zuständigen Stelle des letztgenannten Staats eingereicht worden wäre.
8 Dagegen darf man dieser Vorschrift keine so weit gehende Tragweite beimessen, daß sie sich außer auf Verfahrensfragen auch auf die im Einzelfall anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften bezöge.
9 Es ist daher zu antworten, daß Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 dahin gehend auszulegen ist, daß die Stellung eines Antrages bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, der die Leistung zu erbringen hat, dieselben Wirkungen hat, wie wenn dieser Antrag unmittelbar bei der zuständigen Stelle des letztgenannten Staats eingereicht worden wäre. Diese Auslegung steht im übrigen mit der Systematik der Verordnung Nr. 4 im Einklang, die insoweit lediglich verhindern will, daß Wanderarbeitnehmer allein wegen Verwaltungsformalitäten Ansprüche verlieren. Daraus folgt, daß Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 nicht die im Einzelfall anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften betrifft.
10 Der Umstand, daß der Betroffene in dem Staat gewohnt hat, wo er seinen Antrag gestellt hat, und daß dies nach dem Recht des Staats der zuständigen Stelle nicht ordnungsgemäß war, berührt die soeben gegebene Antwort in keiner Weise.
Zur dritten Frage
11 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 es verbietet, daß der Träger des zuständigen Staats, bei dem die Leistung beantragt wird, den Grundsatz der Territorialität anwendet, der im innerstaatlichen Recht des Staats, nämlich nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts in Artikel 70 Absatz 1 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963, niedergelegt ist. Die genannte nationale Vorschrift lautet:
Außer in vom König vorgesehenen Ausnahmefällen werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen nicht gewährt, wenn der Betroffene sich zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme nicht tatsächlich im belgischen Hoheitsgebiet aufhält oder wenn die Leistungen zur medizinischen Versorgung außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets erbracht worden sind.
12 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 lautet: Die Renten und Sterbegelder, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht... werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als dem des Mitgliedstaats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
13 Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 gilt diese Vorschrift für Leistungen bei Invalidität entsprechend.
14 Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung, unter anderem in seinem Urteil vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Smieja, Slg. S. 1213), bereits ausgeführt hat, soll Artikel 10 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern, daß die Betroffenen gegen Nachteile geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten. Dies bedeutet nicht nur, daß dem Betroffenen sein Anspruch auf Renten und Sterbegelder, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, selbst nach Verlegung seines Wohnortes in einen anderen Mitgliedstaat erhalten bleibt, sondern auch, daß ihm der Erwerb eines solchen Anspruchs nicht allein deshalb versagt werden kann, weil er nicht im Hoheitsgebiet des Staats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
15 Außerdem ist zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen, daß diese Frage für Leistungen bei Krankheit in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 geregelt ist. Diese Vorschrift sieht zwar vor, daß ein Arbeitnehmer oder ein ihm Gleichgestellter bei Verlegung seines Wohnorts in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats seine Ansprüche auf Leistungen wegen Krankheit behält; sie schreibt aber zugleich vor, daß der Betroffene die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen [muß, und] dieser... die Gründe für den Wechsel gebührend zu berücksichtigen [hat]. Es ist jedoch hervorzuheben, daß diese Vorschrift nur für Leistungen bei Krankheit, nicht aber für Leistungen bei Invalidität gilt.
16 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 dahin gehend auszulegen ist, daß die Versicherungseinrichtung des Herkunftsstaats den von dem nationalen Gericht angeführten Grundsatz der Territorialität nicht auf Leistungen bei Invalidität anwenden darf.
Kosten
17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig.
18 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm von der belgischen Cour de cassation mit Beschluß vom 6. April 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 83 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 ist dahin gehend auszulegen, daß die Stellung eines Antrages bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, der die Leistung zu erbringen hat, dieselben Wirkungen hat, wie wenn dieser Antrag unmittelbar bei der zuständigen Stelle des letztgenannten Staats eingereicht worden wäre.
2. Der Umstand, daß der Betroffene in dem Staat gewohnt hat, wo er seinen Antrag gestellt hat, und daß dies nach dem Recht des zuständigen Staats nicht ordnungsgemäß war, ändert nichts daran, daß die Stellung dieses Antrags dieselben Wirkungen hat, wie wenn der Antrag unmittelbar bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats eingereicht worden wäre.
3. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 ist dahin gehend auszulegen, daß die Versicherungseinrichtung des Herkunftsstaats den von dem nationalen Gericht angeführten Grundsatz der Territorialität nicht auf Leistungen bei Invalidität anwenden darf.