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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1986 – C-28/85

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:113

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In der Rechtssache 28/85

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Douai in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Alexandre Deghillage, wohnhaft in Frameries (Belgien),

gegen

Caisse primaire d'assurance maladie Maubeuge (Frankreich)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Herr Deghillage, Kläger des Ausgangsverfahrens, in der mündlichen Verhandlung persönlich erschienen,

Regierung der Französischen Republik, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch R. Abraham als Bevollmächtigten,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 1986,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour d'appel Douai (Frankreich) hat mit Urteil vom 21. Dezember 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits zwischen Alexandre Deghillage (Kläger) und der Caisse primaire d'assurance maladie (Örtliche Krankenkasse) Maubeuge (Beklagte) wegen der Abweisung eines Antrags des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Berufskrankheit.

3 Der Kläger, ein belgischer Staatsangehöriger, arbeitete von März 1942 bis Dezember 1948 in Frankreich, von Januar 1949 bis April 1958 in Belgien und nochmals von April 1958 bis 30. November 1981 in Frankreich; an seinem Arbeitsplatz war er Lärm ausgesetzt, der geeignet war, das Gehör zu schädigen.

4 Am 12. September 1980 unterzog sich der Kläger einem ersten Audiogramm, durch das untersucht werden sollte, ob bei ihm eine Hörschwäche vorlag. Aus den Akten des Verfahrens geht nicht hervor, ob dieses Audiogramm in Frankreich oder in Belgien durchgeführt wurde. Ein zweites Audiogramm wurde am 3. Dezember 1981 in Belgien durchgeführt, und zwar drei Tage nachdem der Kläger aufgrund einer Massenentlassung aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war.

5 Am 14. Januar 1982 reichte der Kläger beim Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten) in Brüssel einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufskrankheit ein und fügte eine ärztliche Bescheinigung vom 12. Dezember 1981 bei, in der unter Bezugnahme auf das Audiogramm vom 3. Dezember 1981 angegeben war, er leide unter einer traumatischen Schwerhörigkeit.

6 Aus den Akten geht hervor, daß eine solche ärztliche Bescheinigung nach belgischem Recht ein hinreichender Nachweis für das Vorliegen einer Berufskrankheit gewesen wäre, derentwegen eine Rente beantragt war.

7 Am 28. Februar 1983 lehnte der Fonds den Antrag als unzulässig ab mit der Begründung, der Betroffene sei dem Risiko zuletzt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgesetzt gewesen. Erst am 5. April 1983 übersandte der Fonds die Akte dem Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants (Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) in Paris zur Prüfung der Ansprüche des Betroffenen auf eine Rente wegen Berufskrankheit durch die zuständigen französischen Träger. Diese Übermittlung erfolgte wegen Artikel 86 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach ein Antrag, der innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Einrichtung der sozialen Sicherheit einzureichen ist, zulässig ist, wenn er innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat eingereicht wird. In diesem Fall ist die Einrichtung gemäß Artikel 86 Satz 2 dieser Verordnung verpflichtet, den Antrag unverzüglich der zuständigen Einrichtung zu übermitteln.

8 Die Caisse primaire d'assurance maladie Maubeuge, an die die Akten am 28. April 1983 übersandt wurden, lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der französischen Regelung, unter anderem der Tabelle Nr. 42 des Dekrets Nr. 81/507 vom 4. Mai 1981 über die Anerkennung von durch Lärm verursachten Berufskrankheiten, seien nicht erfüllt. Nach dieser Tabelle müsse nämlich die zweiseitige und unheilbare Hörschwäche, die sich nach dem Wegfall des Risikos nicht mehr verschlimmert, durch eine neue Messung des Hörvermögens innerhalb einer Frist von drei Wochen bis zu einem Jahr bestätigt werden, nachdem der Betroffene dem schädigenden Lärm nicht mehr ausgesetzt ist. Da der Kläger dem Risiko seit dem 30. November 1981 nicht mehr ausgesetzt sei, erfülle das zweite Audiogramm, das am 3. Dezember 1981 bei ihm durchgeführt worden sei, nicht diese Voraussetzung.

9 Nachdem die Rechtsbehelfe, die der Kläger gegen diese Entscheidung einlegte, zuerst bei der Commission des recours gracieux und dann bei der Commission de première instance de sécurité sociale Valenciennes, erfolglos geblieben waren, legte der Kläger Berufung bei der Cour d'appel Douai ein, die mit Urteil vom 21. Dezember 1984 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Welche Folgerung ist bei richtiger Auslegung von Artikel 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aus der verspäteten Übermittlung des Antrags durch den in Anspruch genommenen belgischen Träger an den französischen Träger zu ziehen?

10 Aus den Gründen des Vorlageurteils geht eindeutig hervor, daß sich die gestellte Frage nicht auf die Zulässigkeit eines Antrags bezieht, der irrtümlich bei einer Sozialversicherungseinrichtung eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar sind, eingereicht worden ist. Das vorlegende Gericht begehrt in Wirklichkeit Auskunft darüber, ob der Umstand, daß ein Antrag auf Leistungen von der Sozialversicherungseinrichtung eines Mitgliedstaats an die entsprechende Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats verspätet übermittelt wurde, die Rechtsstellung des Betroffenen gegenüber diesen beiden Einrichtungen beeinflussen kann, insbesondere, wenn der Betroffene aufgrund dieser verspäteten Übermittlung nicht mehr in der Lage ist, die materiellen Voraussetzungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu erfüllen, der verpflichtet ist, ihm eine Leistung zu gewähren, wie dies beim Kläger der Fall ist.

11 Die Regierung der Französischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften führen aus, Artikel 86 sei lediglich eine Verfahrensvorschrift und für die Nichteinhaltung dieser Vorschrift sei keinerlei Sanktion vorgesehen, so daß die aufgrund dieses Artikels einzig mögliche Antwort, daß nämlich die verspätete Übermittlung die Zulässigkeit des Antrags nicht berühre, der wirklichen Bedeutung der gestellten Frage nicht gerecht werde.

12 Die Kommission regt ferner an, der Gerichtshof möge im Rahmen seiner ständigen Bemühungen, den vorlegenden Gerichten die Tragweite des Gemeinschaftsrechts vollständig zu verdeutlichen, die gestellte Frage durch die Heranziehung weiterer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen vervollständigen, die es erlaubten, eine Antwort auf das Problem zu erteilen, vor das sich das nationale Gericht gestellt sehe.

13 Da der Gerichtshof erforderlichenfalls eine ihm gestellte Frage derart umformulieren kann, daß dem nationalen Gericht alle Elemente des Gemeinschaftsrechts an die Hand gegeben werden, die es ihm ermöglichen, den ihm vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, ist die Vorlagefrage in dem Sinne zu verstehen, daß mit ihr Auskunft darüber begehrt wird, ob im Falle einer verspäteten Übermittlung eines Antrags andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung kommen können, um die Rechtsstellung des Betroffenen im Hinblick auf seinen Anspruch auf Gewährung einer Leistung durch die Sozialversicherungseinrichtungen zu regeln.

14 Zur Beantwortung dieser Frage ist zu klären, ob die in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß erfolgte ärztliche Feststellung einer Berufskrankheit in einem anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Gewährung einer Leistung anzuerkennen ist.

15 In diesem Zusammenhang ist ganz besonders Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu beachten, der wie folgt lautet: Voraussetzungen, welche nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängig machen, daß die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats ärztlich festgestellt worden ist, gelten auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist. Dies ist beim Kläger der Fall, denn seine Berufskrankheit ist in Belgien ordnungsgemäß festgestellt worden, während für die Gewährung von Leistungen an ihn die französischen Rechtsvorschriften Anwendung finden.

16 Aufgrund der genannten Vorschrift, die eine Ausnahmeregelung zu Artikel 57 Absatz 1 darstellt, wonach Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats gewährt werden, der sie zu erbringen hat, ist eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte ärztliche Feststellung im Rahmen der Anerkennung einer Berufskrankheit zu berücksichtigen, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats im Ausland getroffene Feststellungen nicht anerkannt werden.

17 Die Verpflichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat getroffene Feststellung einer Berufskrankheit anzuerkennen, bedeutet auch, daß die zuständigen Einrichtungen des Staates, der die Leistungen zu erbringen hat, gegen die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats getroffene Feststellung einer Berufskrankheit keine Einwendungen erheben können. Es kann nämlich nicht zugelassen werden, daß ein in einem Mitgliedstaat vorschriftsmäßig durchgeführtes Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit nach ausländischen Rechtsvorschriften abzulaufen hat, dies um so weniger, wenn im Zeitpunkt dieser Feststellung bei Personen, die, wie im vorliegenden Fall, in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt waren, der Mitgliedstaat, der die Leistungen wegen Krankheit zu erbringen hat, noch nicht feststeht.

18 Deshalb ist die Frage dahin zu beantworten, daß die ärztliche Feststellung einer Berufskrankheit von demjenigen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, der gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungen zu erbringen hat, auch wenn diese Feststellung in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erfolgt ist.

Kosten

19 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Douai mit Urteil vom 21. Dezember 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die ärztliche Feststellung einer Berufskrankheit ist von demjenigen Mitgliedstaat anzuerkennen, der gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungen zu erbringen hat, auch wenn diese Feststellung in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erfolgt ist.