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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.06.1982 – C-228/81

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:229

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 17. Juni 1982

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Firma Pendy Plastic Products mit Sitz in Helmond (Niederlande) — die Rechtsbeschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens — hat im Frühjahr 1979 beim Landgericht in VHertogenbosch einen Zivilprozeß gegen die Firma Pluspunkt mit Sitz in Neuss (Bundesrepublik Deutschland) anhängig gemacht. Dies geschah offenbar in der Weise, daß die Klageschrift und die Ladung zum Verhandlungstermin vom 27. April 1979 am 26. März 1979 dem Staatsanwalt beim Landgericht s-Hertogenbosch übergeben wurden, was nach niederländischem Recht bei einer Zustellung ins Ausland möglich ist. Außerdem sollten die genannten Schriftstücke der Beklagten auf dem Rechtshilfeweg an ihre Anschrift in Neuss, Kaarster Straße 36, zugestellt werden, also an die Adresse, die der Klägerin und späteren Rechtsbeschwerdeführerin seinerzeit bekannt war.

Letzteres war aber nicht möglich, weil die Beklagte im April 1979 ihren Betrieb innerhalb von Neuss verlegt hatte, wovon die Klägerin angeblich Ende April 1979 durch die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein erfahren hat. Über den Versuch der Zustellung stellte das im Wege der Rechtshilfe angegangene Amtsgericht Neuss am 17. Mai 1979 — vielleicht etwas voreilig und ohne ausreichende Nachforschungen — ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 aus.

Am 8. Juni 1979 erließ das angerufene niederländische Gericht ein Zwischenurteil, weil sich die Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen hatte. Demzufolge sollte die Klägerin beweisen, daß die Beklagte Gelegenheit hatte, die Ladung zum Termin frühzeitig genug zu erhalten, oder daß alles Nötige getan worden ist, was hinsichtlich ihrer Verteidigung erforderlich war. Gleichzeitig wurde die Sache auf den 20. Juli 1979 vertagt.

Der genannten Anordnung kam die Klägerin in der Weise nach, daß sie Antworten auf Anfragen beim Einwohnermeldeamt Neuss und beim Handelsregister Neuss vorlegte, nach denen — soweit die Anschrift überhaupt präzisiert wurde — die Anschrift der Beklagten auf Neuss, Kaarster Straße 36 lautete. Dem Landgericht s-Hertogenbosch erschien damit ausreichend dargetan, daß die Klägerin alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, um denjenigen, dem die Klage auszuhändigen war, zu ermitteln; die Zustellung an den niederländischen Staatsanwalt gemäß Urkunde vom 26. März 1979 wurde demgemäß als hinreichend angesehen. Das Landgericht erließ danach am 14. September 1979 ein Versäumnisurteil, in dem die Beklagte zur Zahlung einer bestimmten Summe zuzüglich Zinsen sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde. Dieses für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil wurde der Beklagten am 10. Dezember 1979 über das Amtsgericht Neuss zugestellt, und damit erhielt sie offenbar zum erstenmal Kenntnis von dem gegen sie eingeleiteten Verfahren. Gegen das Urteil hat sie anscheinend ein Rechtsmittel eingelegt, über dessen weitere Folgen wir aber nichts wissen.

Zum Zwecke der Vollstreckung aus diesem Urteil beantragte die Klägerin in der Folgezeit gemäß Artikel 31 ff. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Zuständigkeitsübereinkommen) beim Landgericht Düsseldorf die Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Sie wurde durch Beschluß vom 24. Juli 1980 abgelehnt, und zwar im wesentlichen unter Hinweis auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie die Tatsache, daß die Beklagte keine Kenntnis von dem gegen sie eingeleiteten Verfahren hatte.

Erfolglos blieb auch eine dagegen eingelegte Beschwerde. In einem Beschluß vom 6. Januar 1981 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dazu festgestellt, das Gericht des Vollstreckungsstaats habe gemäß Artikel 34 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 27 Nummer 2 des Zuständigkeitsübereinkommens die Zustellung der Klageschrift zu prüfen. In dieser Hinsicht ergebe sich, daß eine Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen nicht erfolgt sei; sie sei lediglich versucht worden, und da in einem solchen Fall das Übereinkommen nichts weiter vorsehe, ende das Zustellungsverfahren mit der Ausstellung einer Bescheinigung über die Undurchführbarkeit der Zustellung. Die Zustellung entspreche aber auch nicht den niederländischen Vorschriften über eine öffentliche Zustellung, weil nämlich die danach notwendige Veröffentlichung in einer Zeitung unterblieben sei; vielmehr sei es lediglich — was bei einer Zustellung ins Ausland nach niederländischem Recht genüge — zu einer Zustellung an den Staatsanwalt gekommen. In jedem Fall sehe Artikel 27 Nummer 2 des Zuständigkeitsübereinkommens vor, daß auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs zu achten sei. Dieser Grundsatz sei jedoch verletzt worden, weil die Beklagte keine Kenntnis vom Verfahren bekommen habe. Insofern seien nämlich — und das habe auch die Klägerin als kaufmännisches Unternehmen erkennen können — die von ihr unternommenen Schritte zur Ermittlung der Anschrift der Beklagten völlig ungeeignet gewesen, denn sie hätte sich nicht mit einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt, das Anschriften gewerblicher Räume nicht registriere, und mit einer Anfrage beim Handelsregister, in das Anschriften von Unternehmen nicht eingetragen werden, begnügen dürfen, sondern sich zumindest an die Industrie-und Handelskammer wenden müssen.

Dagegen hat sich dann die Firma Pendy Plastic mit einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt. Sie machte geltend, eine Zustellung auf dem Rechtshilfeweg habe, wie sich aus der diesbezüglichen Bescheinigung des Amtsgerichts Neuss ergebe, nicht erfolgen können und danach habe das niederländische Gericht mit Recht eine öffentliche Zustellung akzeptiert. Wichtig sei bei dieser Sachlage allein, daß das niederländische Gericht den Artikel 20 des Zuständigkeitsübereinkommens in Verbindung mit Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens beachtet habe. Danach sei es dem Vollstreckungsgericht nicht mehr möglich, zu überprüfen, ob die Zustellung nach niederländischem Recht korrekt durchgeführt worden ist.

Dem Bundesgerichtshof, der davon ausgeht, daß für die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande das Haager Zustellungsübereinkommen gilt, ist nicht ganz klar, wie die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichtes nach Artikel 27 Nummer 2 des Zuständigkeitsübereinkommens zu beurteilen ist. Zweifel hat er namentlich im Hinblick auf Anikei 20 des Zuständigkeitsübereinkommens und Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens. Zwar neigt er zu der Annahme, eine Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichtes sei nicht schon zu verneinen, wenn das Gericht des Urteilsstaats eine Aufklärung gemäß Artikel 20 des Zuständigkeitsübereinkommens und Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens versucht habe und dabei Wesentliches außer acht gelassen worden sei. Er hält es aber auch für möglich, daß dann, wenn das Gericht des Urteilsstaats nach Artikel 20 des Zuständigkeitsübereinkommens eine Aufklärung der Verteidigungsmöglichkeiten der beklagten Partei versucht habe, sein Ergebnis vom Gericht des Vollstreckungsstaats nach Artikel 34 Absatz 3 des Zuständigkeitsübereinkommens ohne weitere Prüfung hinzunehmen sei.

Er hat deshalb durch Beschluß vom 8. Juli 1981 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 3 des Protokolls betreffend die Auslegung des Zuständigkeitsübereinkommens folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann nach Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens die Anerkennung einer Entscheidung in einem Falle, in dem sich der Beklagte auf das Verfahren im Urteilsstaat nicht eingelassen hatte und das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig ihm zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte, auch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht des Urteilsstaats nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland für Zivil- und Handelssachen die Feststellung getroffen hatte, daß der Beklagte die Gelegenheit hatte, die Ladung so zeitig zu erhalten, daß er sich hätte verteidigen können?

Hierzu haben die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und der Italienischen Republik sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine bejahende Antwort vorgeschlagen. Für mich besteht kein Zweifel daran, daß die Vorabentscheidung tatsächlich nur in diesem Sinn ergehen kann.

1. Lassen Sie mich aber zunächst den Inhalt der im vorliegenden Verfahren interessierenden Vorschriften in Erinnerung bringen.

So bestimmt Artikel 20 des Zuständigkeitsübereinkommens für den Fall eines Beklagten, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, sich aber auf das Verfahren nicht einläßt, in Absatz 2:

Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich ist, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

Anstelle dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall freilich — gemäß Artikel 20 Absatz 3 — Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens anzuwenden, wo es heißt:

War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a) daß das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b) daß das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist und daß in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, daß der Beklagte sich hätte verteidigen können.

Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, daß seine Richter ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,

a) daß das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,

b) daß seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens 6 Monate betragen muß, und

c) daß trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.

...

Eine derartige Erklärung haben die Niederlande abgegeben. In ihr heißt es (nach einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil II, S. 912):

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 des Übereinkommens kann der niederländische Richter den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,

a) daß das Schriftstück nach einem in dem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,

b) daß seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles festsetzt und die mindestens sechs Monate betragen muß, und

c) daß trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht zu erlangen war.

Andererseits ist von Bedeutung, daß gemäß Artikel 34 des Zuständigkeitsübereinkommens ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Gericht des Vollstreckungsstaats nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden kann. Dazu bestimmt Artikel 27, soweit sein Inhalt hier von Interesse ist:

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

1. wenn die Anerkennung der Öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte.

2. Für die Lösung des gestellten Problems kann vor allem auf das Verfahren 166/80 hingewiesen werden, in dem der Artikel 27 Nummer 2 auch schon eine Rolle spielte. Dies war der Fall im Hinblick auf die Vollstreckung eines deutschen, einem Versäumnisurteil gleichgestellten Titels in den Niederlanden, der ergangen war, nachdem das deutsche Gericht festgestellt hatte, die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den deutschen Wohnsitz des Beklagten sei korrekt erfolgt.

Dazu wurde in der Vorabentscheidung hervorgehoben, Artikel 27 Nummer 2 des Zuständigkeitsübereinkommens habe den Sinn, die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auszuschließen, wenn die Garantien des Rechts des Urteilsstaats und des Zuständigkeitsübereinkommens nicht hinreichen, um zu gewährleisten, daß sich der Beklagte verteidigen konnte. Die genannte Vorschrift verlange vom Gericht des Vollstreckungsstaats die Prüfung von zwei Voraussetzungen: die eine beziehe sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung und sei nach dem Recht des Urteilsstaats sowie den für ihn bindenden Übereinkommen vorzunehmen; die andere betreffe die für die Verteidigung erforderliche Zeit und schließe damit Wertungen tatsächlicher Art ein. Eine im Urteilsstaat ergangene und sich auf die erste der genannten Voraussetzungen beziehende Entscheidung entbinde das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht von der Pflicht zur Prüfung der zweiten Voraussetzung. Das Vollstreckungsgericht habe im Einzelfall zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände nicht zu der Annahme zwängen, daß eine Zustellung nicht genügte, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, sich zu verteidigen, wobei alle Umstände des Einzelfalles, auch die Art und Weise der Zustellung, zu berücksichtigen seien.

Danach ist offensichtlich, daß Zentralanliegen des Artikels 27 Nummer 2 die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verteidigung oder — anders ausgedrückt — die Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist (vergleiche hierzu Geimer, Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen nach dem EWG-Übereinkommen vom 27. September 1968, Recht der Internationalen Wirtschaft 1976, S. 139 ff.; Droz, Compétence judiciaire et effets des jugements dans le marché commun, 1972, Nr. 500). Außerdem läßt sich dem Urteil meines Erachtens der Grundsatz entnehmen, daß das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung, dieses Elements autonom zu handeln hat und nicht an die Auffassung des Urteilsgerichts gebunden ist.

3. a)Anzuerkennen ist zwar, daß die Bestimmungen des Titels II des Zuständigkeitsübereinkommens wie auch der Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens dem Schutze der Interessen des Beklagten dienen.Der Gesamtinhalt der Regelung unter Berücksichtigung der zu Artikel 15 abgegebenen niederländischen Erklärung macht aber deutlich, daß so keine ausreichende Gewähr dafür gegeben ist, daß der Beklagte tatsächlich Kenntnis vom verfahrenseinleitenden Schriftstück erhält und sich danach verteidigen kann. Wie dem Jenard-Bericht zum Zuständigkeitsübereinkommen (ABl. C 59 vom 5. 3. 1979, S. 39) zu entnehmen ist, ist unter anderem das niederländische Recht dadurch gekennzeichnet, daß bezüglich Gerichtsurkunden, deren Adressat im Ausland lebt, die notwendigen Formalitäten im Hoheitsgebiet des Staates des Gerichtsstandes lokalisiert werden, was eben bedeutet, daß eine Zustellung als bewirkt gilt, wenn sie dem Staatsanwalt des zuständigen niederländischen Gerichts übergeben oder an das Außenministerium abgesandt wird. Dabei blieb es offenbar auch nach Inkrafttreten des Haager Zustellungsübereinkommens, wie sich der von der Kommission erwähnten Denkschrift der deutschen Bundesregierung zum Haager Zustellungsübereinkommen entnehmen läßt (Drucksache des Deutschen Bundestages 8/217 II A 1 b).Schon so muß es sinnvoll erscheinen, daß es nicht bei einer Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten durch den Richter des Urteilsstaats bleibt, sondern eine zweite selbständige Kontrolle im Vollstreckungsstaat dahin gehend angeschlossen wird, ob der Beklagte vor Erlaß des Versäumnisurteils tatsächlich die Möglichkeit hatte, sich wirksam zu verteidigen.b)Ich habe bereits hervorgehoben, daß in Artikel 27 Nummer 2 des Zuständigkeitsübereinkommens das Grundanliegen der Wahrung des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck kommt. Zur Bedeutung dieses Grundsatzes wurde im Verfahren auf das Urteil der Rechtssache 125/79 sowie auf die Tatsache hingewiesen, daß er vielfach dem Bereich des ordre public zugerechnet wird. Jedenfalls wurde dies für das englische Recht betont, und dies trifft nach der Rechtsprechung des französischen Kassationshofes (Urteil vom 4. Oktober 1967, zitiert bei Droz, a.a.O., S. 317) auch für das französische Recht zu. Demnach läßt sich ohne weiteres der Standpunkt vertreten, Vorschriften mit einem solchen Inhalt seien nicht restriktiv, also nicht im Sinne der Einengung der Befugnisse der Gerichte, denen ihre Anwendung obliegt, auszulegen.c)Mit Recht wurde auch geltend gemacht, es sei ein international anerkannter Grundsatz, daß Richter in ihrer Entscheidung frei seien und daß von einer Einschränkung ihrer Befugnisse bei der Ermittlung von Tatsachen und ihrer Würdigung nur ausgegangen werden könne, wo dies ausdrücklich festgelegt werde.

Letzteres ist im Zuständigkeitsübereinkommen tatsächlich in bezug auf die Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit einer ausländischen Entscheidung (Artikel 34 Absatz 3) und in Artikel 28 Absatz 2 geschehen, wo es heißt:

Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Urteilsstaats seine Zuständigkeit angenomen hat.

Entsprechendes besagte auch Artikel 5 des deutsch-niederländischen Abkommens vom 30. August 1962.

Für die Prüfung nach Artikel 27 Nummer 2 des Zuständigkeitsübereinkommens sind aber weder in dieser Bestimmung noch in anderen Vorschriften des Übereinkommens irgendwelche Beschränkungen vorgesehen. Insbesondere enthält er keinen Vorbehalt im Hinblick auf Artikel 20. Auch kann sicher nicht gesagt werden, dem zuletzt genannten Artikel sei — was bei dem zur Debatte stehenden Grundsatz nötig wäre — zwingend der Schluß zu entnehmen, damit sei eine Einschränkung der entsprechenden, durch den Vollstreckungsrichter durchzuführenden Prüfung bezweckt.

4. Schließlich ist auch von Bedeutung, daß in Artikel 46 des Zuständigkeitsübereinkommens im Falle einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung von der die Anerkennung oder die Zwangsvollstreckung betreibenden Partei die Vorlage der Urkunde verlangt wird, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. Dies, namentlich das Fehlen jeder Einschränkung, deutet zweifellos darauf hin, daß der Richter im Vollstreckungsstaat die Zustellung zu überprüfen hat, daß er also nicht einfach davon ausgehen kann, insoweit seien die vom Urteilsgericht im Versäumnisverfahren regelmäßig durchzuführenden Prüfungen ausreichend.

Außerdem wird meine Auffassung auch von verschiedenen Autoren vertreten.

Ich beziehe mich einmal auf den bereits erwähnten Artikel von Geimer, wo betont wird, die Prüfung des ordre public umfasse auch die Untersuchung, ob im ausländischen Verfahren nicht gegen grundlegende Forderungen prozessualer Gerechtigkeit verstoßen worden sei, von denen man im Zweitstaat nicht abgehen könne, und der Zweitrichter sei bei einer solchen Prüfung nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Erstrichters gebunden.

Zum anderen sind verschiedene Aussagen in Bülow-Böckstiegel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Erläuterungen zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von Interesse. Hier wird hervorgehoben (Anmerkung III 4a) zu Artikel 27), gerade wegen der fiktiven Zustellungsarten wie der öffentlichen Zustellung werde — als notwendige Korrektur — auch die Rechtzeitigkeit der Zustellung beziehungsweise die Möglichkeit der Verteidigung gefordert. Ferner sehe Artikel 27 Nummer 2 wegen der Brisanz von Versäumnisentscheidungen für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung eine Ausnahme vom Verbot der Revision au fond vor. Und selbst dann, wenn das Urteilsgericht in Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 oder des Artikels 15 des Haager Zustellungsübereinkommens bereits positive Ausführungen über die Rechtzeitigkeit der Zustellung gemacht habe, sei der Anerkennungsrichter zu einer erneuten Prüfung befugt, bei der es durchaus zu unterschiedlichen Bewertungen kommen könne (Anmerkung III 4b) zu Artikel 27).

5. Ich schlage demnach vor, auf die Frage des Bundesgerichtshofes wie folgt zu antworten:

Artikel 27 Nummer 2 des. Zuständigkeitsübereinkommens ist dahin auszulegen, daß selbst dann, wenn das Gericht des Urteilsstaats nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens die Feststellung getroffen hat, der Beklagte habe die Gelegenheit gehabt, die Ladung so zeitig zu erhalten, daß er sich hätte verteidigen können, das Gericht des Vollstreckungsstaats in einem Fall, in dem der Beklagte sich auf das Verfahren im Urteilsstaat nicht eingelassen hat, selbständig prüfen muß, ob das dieses Verfahren einleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte, und daß es bei der Annahme, dies sei nicht der Fall, die Anerkennung der Entscheidung zu versagen hat.